Steuern ohne Stress. Bilanz ohne Zweifel.

Steuerberatung,
wie sie sein sollte.

digital + persönlich + bezahlbar

Alles an einem Ort: Dokumente hochladen, Fragen an Ihren Steuerberater stellen und Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen genehmigen und einreichen – direkt aus Ihrem Portal.

In 60 Sekunden Kostenlos & unverbindlich Heute anfragen, morgen sprechen
1
Belege hochladen oder Buchhaltungs­programm verbinden DATEV, lexoffice, sevDesk — oder per Drag & Drop.
2
Ein fester Steuerberater, ein Mandantenportal und KI-Assistenz Eine Ansprechperson, ein Ort, alles transparent.
3
Ihr Spezialist für Jahres­abschlüsse — für UG, GmbH und Holding Bilanzierung nach HGB ist unser Kerngeschäft.
4
Steuerberatung & Finanzamts­vertretung Nicht nur zum Jahresende. Ganzjährig, auf Abruf.
5
Keine versteckten Kosten — ein Festpreis, der alles beinhaltet Was im Angebot steht, steht auf der Rechnung. Punkt.
login.onlinebilanz.de
Live
Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
Rechnung_Lieferant_042.pdf 1.247 KB · gerade empfangen
Belege hier ablegen PDF, Foto, E-Mail-Weiterleitung
oder
Bestehende Software verbinden Einmal koppeln — Belege fließen automatisch
DATEVverbunden
lexofficeverbunden
sevDeskverbunden
+ 14 weitere
PDF
Rechnung_Lieferant_042.pdf
1.247 KB
PDF
Kontoauszug_KW42.pdf
328 KB
PDF
Bewirtungsbeleg_Mandant.pdf
89 KB
KI‑Vorarbeit · Belege & Transaktionen prüfen — trainiert von unseren Steuerberatern
Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
3400Wareneingang
1.247,00 €
98%
19.10.25
Bewirtung · Hotel Adlon (70%)
4650Bewirtung
142,80 €
94%
20.10.25
Telekom · Mobilfunk Q4
4920Telefon
89,00 €
99%
22.10.25
Kontoauszug · SEPA‑Lastschrift
1200Bank
−450,00 €
100%
Rückfrage an Sie: Die Rechnung Hotel Adlon — war das eine Geschäftsbewirtung mit Mandant, oder interne Reise? Für die korrekte 70/30‑oder 100%‑Buchung.
Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
Fabian, wir überlegen 2026 einen Firmenwagen. Lohnt sich das steuerlich?
14:02 · Sie
Kurz geprüft: Ja — mit Investitions­abzugsbetrag (IAB) können wir bis zu 50 % vorziehen. Grober Hebel: ~11.400 € Steuervorteil.
14:04 · Fabian
Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
14:04 · Fabian
Passt 15 Min. morgen 10:00 für ein kurzes Video-Gespräch?
Ja, passt ✓ Anderer Termin
14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
Fabian Klement Live
Agenda (vom StB vorbereitet):
  1. IAB Firmenwagen 2026 — Szenarien
  2. Auswirkung auf Bilanz & Ausschüttung
  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
+11.400 €
Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
Empfehlung
Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
Bilanzgleichung erfüllt Aktiva = Passiva · jede Buchung hat zwei Seiten
1
Zwei Seiten, eine Wahrheit Links steht, was das Unternehmen besitzt. Rechts, woher das Geld dafür kommt.
2
Summen müssen gleich sein Aktiva = Passiva. Stimmt das nicht auf den Cent, stimmt die Buchhaltung nicht.
3
Ihr StB prüft & signiert Freigabe per qualifizierter Signatur — bereit für Finanzamt & Bundesanzeiger.
Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
E
ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

12–18 Minuten

OnlineBilanzBlogKassenführung in der Gastronomie: GoBD, TSE & KassenSichV

Kassenführung in der Gastronomie: GoBD, TSE & KassenSichV

Veröffentlicht: 30.06.2026Aktualisiert: 30.06.2026Fachlich geprüft: 30.06.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Bargeldintensive Betriebe wie Restaurants, Cafés oder Imbisse stehen im Fadenkreuz der Betriebsprüfung. Wer die Kassenführung in der Gastronomie nicht lückenlos dokumentiert, riskiert Hinzuschätzungen in fünf- bis sechsstelliger Höhe – ganz ohne konkreten Betrugsnachweis des Prüfers. Dieser Artikel zeigt, was TSE-Pflicht, KassenSichV und GoBD konkret bedeuten und wie Geschäftsführer einer Gastronomie-GmbH ihre Kasse rechtssicher führen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die ordnungsgemäße Kassenführung in der Gastronomie erfordert seit 2020 eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) nach § 146a AO i. V. m. KassenSichV, die lückenlose Einzelaufzeichnung jedes Umsatzes nach § 146 Abs. 1 AO sowie GoBD-konforme tägliche Kassenberichte, eine Belegausgabepflicht und eine aktuelle Verfahrensdokumentation. Fehlen diese Elemente, kann das Finanzamt die Buchführung verwerfen und Umsätze hinzuschätzen.

Rechtsrahmen: § 146 AO, § 146a AO, GoBD & KassenSichV

Die Kassenführung in der Gastronomie ist durch ein dichtes Normengeflecht geregelt, das steuerrechtliche, handelsrechtliche und technische Anforderungen verknüpft. Wer als Geschäftsführer einer Gastronomie-GmbH die einschlägigen Vorschriften nicht kennt, unterschätzt das Prüfungsrisiko erheblich.

Ausgangspunkt ist § 146 AO, der die allgemeinen Ordnungsvorschriften für die Buchführung regelt. Abs. 1 Satz 1 schreibt vor, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden müssen. Für bargeldintensive Betriebe bedeutet das: Jeder einzelne Geschäftsvorfall ist unmittelbar zu erfassen – nicht summarisch am Tagesende.

Ergänzt wird diese Grundnorm durch § 146a AO, der seit dem 1. Januar 2020 für elektronische Aufzeichnungssysteme gilt. Er verpflichtet Unternehmen, die ein elektronisches Kassensystem verwenden, zur Nutzung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Die Ausführungsvorschriften finden sich in der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) sowie in der DSFinV-K (Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme).

Flankierend gelten die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff), zuletzt aktualisiert mit dem BMF-Schreiben vom 28. November 2019 (BStBl. I 2019, S. 1269). Die GoBD konkretisieren für elektronische Systeme die Anforderungen an Unveränderlichkeit, Nachvollziehbarkeit und Aufbewahrung.

Hinweis: Anwendungsbereich

§ 146a AO gilt für elektronische oder computergestützte Kassensysteme. Für offene Ladenkassen (keine elektronische Erfassung) gelten weiterhin § 146 AO und die GoBD – allerdings mit noch strengeren Anforderungen an handschriftliche Tagesberichte und den rechnerischen Kassenbestand.

TSE-Pflicht und Kassensicherungsverordnung im Detail

Die TSE ist eine manipulationsgeschützte Hardware- oder Software-Lösung, die jeden Kassiervorgang mit einer kryptografischen Signatur versieht und in einem nicht überschreibbaren Speicher sichert. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert die Anbieter nach technischen Richtlinien (BSI TR-03153).

Was die TSE im Einzelnen leisten muss

Gemäß KassenSichV muss das Kassensystem für jeden Vorgang folgende Daten unveränderlich protokollieren:

  • Transaktionsnummer (fortlaufend, lückenlos)
  • Art des Vorgangs (Bestellung, Storno, Retoure etc.)
  • Datum und Uhrzeit (Beginn und Ende des Vorgangs)
  • Betrag je Steuersatz und Zahlungsart
  • Kassen-ID und TSE-Seriennummer
  • Kryptografische Signatur und Signaturzähler

Diese Daten werden über die DSFinV-K-Schnittstelle für den Prüfer exportierbar bereitgestellt. Im Rahmen einer Außenprüfung kann der Prüfer nach § 147 Abs. 6 AO unmittelbaren Zugriff auf den Export verlangen.

Meldepflicht nach § 146a Abs. 4 AO

Seit dem 1. Januar 2025 ist die Meldepflicht für elektronische Kassensysteme verbindlich in Kraft. Betreiber müssen ihre Kassensysteme (Anzahl, Typ, TSE-Seriennummer) beim zuständigen Finanzamt über das Elster-Portal anmelden. Neuanschaffungen sind innerhalb eines Monats zu melden, Außerbetriebnahmen ebenfalls. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, liefert dem Betriebsprüfer ein erstes Indiz für mangelnde Sorgfalt.

Achtung: Das Fehlen einer zertifizierten TSE führt nicht automatisch zur formellen Buchführungsmängel-Vermutung – es ist aber ein schwerwiegendes materielles Indiz. In der Praxis werden Prüfer ohne TSE-Nachweis regelmäßig Hinzuschätzungen durchführen, da die Manipulationssicherheit der Daten nicht nachweisbar ist.

Einzelaufzeichnungspflicht und Ausnahmen in der Gastronomie

§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO schreibt vor, dass Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich aufzuzeichnen sind. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt BFH-Urteil vom 16. Dezember 2021 – X R 30/19) klargestellt, dass im Grundsatz jeder einzelne Geschäftsvorfall sofort erfasst werden muss.

Für die Gastronomie konkretisiert sich das: Jedes Getränk, jede Speise und jede Modifikation (Storno, Rabatt) ist als eigener Vorgang zu erfassen. Ein nachträgliches Zusammenfassen von Tischbons oder das Kassieren ohne vorherige Erfassung im Kassensystem ist unzulässig.

Ausnahme: Technische Unmöglichkeit

§ 146 Abs. 1 Satz 3 AO erlaubt eine Ausnahme von der Soforterfassung, wenn sie technisch oder betrieblich unzumutbar ist. In der Vergangenheit wurde dies für Straßenverkauf oder kleine Imbisse mit wenigen Artikeln diskutiert. Das BMF und die Gerichte haben diesen Ausnahmetatbestand jedoch eng ausgelegt: Eine offene Ladenkasse ist zulässig, wenn keine elektronische Kasse eingesetzt wird – dann aber muss ein täglicher Kassenbericht mit rechnerischem Kassenabschluss (Anfangsbestand + Einnahmen – Ausgaben = Endbestand) geführt werden, der durch Münzzählung verifiziert wird.

Die pauschale Behauptung, ein Schnellimbiss könne wegen Andrangs keine Einzelaufzeichnung führen, akzeptiert die Finanzverwaltung nicht mehr.

Tägliche Kassenberichte: Pflicht und Inhalt

Ob elektronische Kasse oder offene Ladenkasse – der tägliche Kassenbericht (auch: Kassensturz, Kassenabschluss) ist zentrales Dokument der Kassenführung. Er muss den rechnerischen Nachweis erbringen, dass der körperliche Kassenbestand mit dem buchmäßigen übereinstimmt.

Tägliche Kassenberichte in der Gastronomie: Pflicht bei elektronischer Kassenführung?

Ja – auch bei elektronischer Kassenführung sind tägliche Kassenberichte in der Gastronomie Pflicht. Das ergibt sich unmittelbar aus § 146 Abs. 1 AO und den GoBD (Rz. 62 ff.). Der Z-Abschluss des Kassensystems allein genügt nicht, denn er dokumentiert nur die Maschinenzählwerte. Zusätzlich erforderlich ist:

Anfangsbestand (Geldzählung, nicht Systemwert)
Einnahmen je Zahlungsart (bar, EC, Kreditkarte, Gutschein)
Auszahlungen und Entnahmen mit Belegnachweisen
Endbestand laut Zählung (Münzzählliste)
Differenz zum Systemwert (Über-/Fehlbestand) mit Erläuterung
Unterschrift des verantwortlichen Mitarbeiters
Z-Bericht des Kassensystems als Anlage

Wichtig: Der Z-Abschluss darf nicht auf Null gesetzt werden, ohne den Bericht aufzubewahren. Das Zurücksetzen ohne Aufzeichnung ist ein klassischer Manipulationshinweis und führt in der Prüfung sofort zur Schätzungsbefugnis nach § 162 AO.

Belegausgabepflicht: Was auf den Bon muss

§ 146a Abs. 2 AO verpflichtet zur Ausgabe eines Belegs an den Kunden – unmittelbar bei oder nach Abschluss des Vorgangs. Eine Pflicht des Kunden zur Mitnahme besteht nicht. Der Beleg muss folgende Pflichtangaben enthalten:

Pflichtangabe Rechtsgrundlage
Name/Firma und Anschrift des Unternehmens § 146a Abs. 2 AO, KassenSichV § 6
Datum und Uhrzeit des Vorgangs KassenSichV § 6 Nr. 3
Menge und Art der Waren/Dienstleistungen KassenSichV § 6 Nr. 4
Transaktionsnummer KassenSichV § 6 Nr. 5
Betrag je Steuersatz und Gesamtbetrag KassenSichV § 6 Nr. 6
Seriennummer der TSE (oder QR-Code) KassenSichV § 6 Nr. 7
Kryptografische Signatur (verkürzt oder QR) KassenSichV § 6 Nr. 8

In der Praxis wird die Signatur häufig als QR-Code ausgegeben, der maschinell prüfbar ist. Der Beleg kann auch elektronisch übermittelt werden (z. B. per E-Mail), wenn der Kunde zustimmt.

Hinweis: Steuerliche Kleinbetragsrechnung

Der Kassenbon ersetzt nicht zwingend die umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV. Für Beträge bis 250 EUR brutto genügt der Kassenbon mit den Angaben gemäß § 33 UStDV. Bei höheren Beträgen ist eine vollständige Rechnung nach § 14 UStG erforderlich.

Verfahrensdokumentation: Herzstück der GoBD-Konformität

Die GoBD (Rz. 151 ff.) fordern für jedes DV-System, das buchführungsrelevante Daten verarbeitet, eine Verfahrensdokumentation. Diese ist kein bürokratisches Beiwerk, sondern die Grundlage dafür, dass ein sachverständiger Dritter – typischerweise der Betriebsprüfer – das System in angemessener Zeit nachvollziehen kann.

Was die Verfahrensdokumentation für die Kasse umfassen muss

Technische Komponente

  • Kassensystemtyp, Hersteller, Softwareversion
  • TSE-Typ, Seriennummer, Zertifizierungsnummer
  • Anbindung an Warenwirtschaft/Buchhaltung
  • Datensicherungskonzept und Speicherorte
Organisatorische Komponente

  • Zugangsberechtigungen (Wer darf was?)
  • Ablauf des täglichen Kassenabschlusses
  • Storno- und Rabattgenehmigungsregeln
  • Archivierungsprozess und Aufbewahrungsfristen

Die Verfahrensdokumentation muss aktuell gehalten werden: Softwareupdates, Kassenwechsel oder Prozessänderungen sind zeitnah zu dokumentieren. Veraltete Dokumentationen gelten als nicht vorhanden. Aufzubewahren ist sie nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO mindestens 10 Jahre.

Praxisbeispiel: Gastronomie-GmbH in der Betriebsprüfung

Die „Bella Cucina GmbH“ betreibt ein italienisches Restaurant in Frankfurt. Jahresumsatz laut G+V: 580.000 EUR (netto). Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2022–2024 stellt der Prüfer fest:

  • TSE vorhanden, aber ab März 2023 ausgefallen – kein Austausch bis Oktober 2023 (7 Monate ohne TSE-Signierung)
  • Tägliche Kassenberichte für 22 Tage nicht auffindbar
  • Verfahrensdokumentation aus 2019, nicht aktualisiert nach Kassenwechsel 2021
  • 3 Stornovorgänge über 800 EUR ohne Beleg oder Genehmigungsvermerk

Der Prüfer verwertet die Buchführung nach § 158 AO als formell nicht ordnungsmäßig und schätzt nach § 162 AO. Er legt einen branchenüblichen Rohgewinnaufschlag von 280 % (lt. Richtsatzsammlung Gastronomie) zugrunde. Die erklärten Wareneinkäufe betragen 145.000 EUR.

Schätzungsrechnung des Prüfers:
Wareneinsatz: 145.000 EUR
× Rohgewinnaufschlag 280 %: + 406.000 EUR
= Geschätzter Bruttoumsatz (netto): 551.000 EUR
Erklärter Nettoumsatz: 480.000 EUR (aus Erlöskonten)
Hinzuschätzung: 71.000 EUR
KSt 15 % + SolZ + GewSt ca. 30 %: ≈ 21.300 EUR Mehrsteuern
+ Nachzahlungszinsen § 233a AO (1,8 % p. a.): ≈ 3.800 EUR
Gesamtbelastung: ca. 25.100 EUR

Hätte die Bella Cucina GmbH ihre TSE unverzüglich repariert, lückenlose Tagesberichte geführt und die Verfahrensdokumentation aktuell gehalten, hätte der Prüfer keine Schätzungsbefugnis erhalten. Der Schaden wäre vermieden worden.

Für den Jahresabschluss der GmbH wirken sich solche Hinzuschätzungen unmittelbar auf Körperschaft- und Gewerbesteuerrückstellungen aus – ein weiterer Grund, die Kassenführung als integralen Bestandteil der Bilanzqualität zu betrachten.

DATEV und digitale Kassenführung in der Gastronomie

Viele Gastronomiebetriebe nutzen DATEV als Buchhaltungssystem. Die DATEV Kassenführung in der Gastronomie profitiert von standardisierten Schnittstellen: Das Kassensystem exportiert tagesweise Buchungsdaten im DATEV-Format (Buchungsstapel oder DATEV-Kassenimport), die der Steuerberater direkt einlesen kann.

Wichtig ist dabei:

  • Die DSFinV-K-Exportdatei ist separat zu archivieren – sie darf nicht im Buchungsstapel aufgehen, sondern muss als Ursprungsdatei erhalten bleiben (GoBD, Unveränderlichkeitsprinzip).
  • DATEV-eigene Kassenmodule (z. B. DATEV Kassenbuch online) erfüllen die GoBD-Anforderungen, ersetzen aber nicht die TSE im Kassensystem selbst.
  • Beim Einsatz von Warenwirtschaftssystemen mit DATEV-Anbindung (z. B. gastronovi, orderbird, Lightspeed) muss die Verfahrensdokumentation den gesamten Datenfluss von der Kasse bis zum Buchungssatz abbilden.

Steuerberater, die mit DATEV arbeiten, sollten die Checkliste für die Prüfungssicherheit von Kassendaten (DATEV-Dok.-Nr. 1080953) kennen und mit ihren Mandanten besprechen. Sie deckt formelle und materielle Anforderungen strukturiert ab.

Häufige Fehler und Konsequenzen

Die Betriebsprüfungspraxis zeigt immer wiederkehrende Schwachstellen in der Kassenführung Gastronomie:

Fehler Konsequenz
TSE ausgefallen, kein Ersatz binnen angemessener Frist Schätzungsbefugnis, ggf. Bußgeld § 379 AO
Z-Abschluss ohne körperliche Zählung Kassenbericht formell unwirksam
Stornovorgänge ohne Genehmigungsbeleg Manipulationsverdacht, Hinzuschätzung
Keine Kassenmeldung nach § 146a Abs. 4 AO Bußgeld bis 25.000 EUR (§ 379 Abs. 4 AO)
Verfahrensdokumentation fehlt oder veraltet Formeller Buchführungsmangel
Fehlende oder unvollständige Bons Bußgeld bis 25.000 EUR je Verstoß
DSFinV-K-Export nicht archiviert Verstoß gegen GoBD-Aufbewahrungspflicht

Steuerstrafrechtliches Risiko: Werden Manipulationen (z. B. Phantom-Storni, nicht verbuchte Bareinnahmen) festgestellt, droht neben Nachzahlung und Zinsen auch ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Für den Geschäftsführer einer GmbH persönlich, nicht nur für die Gesellschaft.

Wenn Sie wissen möchten, wie Ihre Kassen-Prozesse aufgestellt sind und wo Optimierungsbedarf besteht, können Sie unseren Kostenrechner für Ihre GmbH nutzen oder direkt eine Demo-Session vereinbaren.

Fazit: Kassenführung Gastronomie als Chefsache

Die ordnungsgemäße Kassenführung in der Gastronomie ist weit mehr als ein bürokratisches Detail – sie ist ein zentrales Element der steuerlichen Compliance und des Schutzes vor existenzbedrohenden Hinzuschätzungen. Die Kombination aus TSE-Pflicht nach § 146a AO, lückenloser Einzelaufzeichnung nach § 146 AO, täglichen Kassenberichten, vollständiger Belegausgabe und aktueller Verfahrensdokumentation nach GoBD bildet ein geschlossenes System, das in der Betriebsprüfung standhält.

Für Geschäftsführer einer Gastronomie-GmbH gilt: Delegieren Sie die Umsetzung an Ihre Mitarbeiter und Steuerberater – aber übernehmen Sie die Verantwortung. Ein ausgefallenes TSE-Gerät ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein meldepflichtiger, zu dokumentierender Ausnahmefall. Wer das versteht, vermeidet die teuersten Fehler in der Betriebsprüfung.

25.000 EUR

Bußgeld je Kassenverstoß (§ 379 Abs. 4 AO)

10 Jahre

Aufbewahrungspflicht für Kassendaten (§ 147 AO)

Häufig gestellte Fragen

Ist die TSE-Pflicht auch für kleine Imbisse verpflichtend?

Ja. § 146a AO gilt für jeden Betrieb, der ein elektronisches Kassensystem nutzt – unabhängig von Größe oder Umsatz. Wer bewusst auf eine elektronische Kasse verzichtet und ausschließlich eine offene Ladenkasse führt, ist von § 146a AO ausgenommen, unterliegt aber weiterhin den strengen Anforderungen des § 146 AO an tägliche handschriftliche Kassenberichte mit Münzzählung.

Müssen tägliche Kassenberichte auch bei elektronischer Kasse geführt werden?

Ja. Auch bei elektronischer Kassenführung sind tägliche Kassenberichte in der Gastronomie Pflicht. Der Z-Abschluss des Systems allein genügt nicht. Es muss zusätzlich eine körperliche Zählung mit Dokumentation von Anfangsbestand, Einnahmen, Ausgaben und Endbestand erfolgen.

Was passiert, wenn die TSE ausfällt?

Ein technischer Ausfall ist zu dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Ursache) und dem Kassenhersteller zu melden. Für die Übergangszeit ist manuell zu kassieren und zu dokumentieren. Der Ausfall entbindet nicht von der Aufzeichnungspflicht. Eine neue TSE muss unverzüglich beschafft werden. Dauerhafter Betrieb ohne TSE begründet die Schätzungsbefugnis des Finanzamts.

Was muss eine Verfahrensdokumentation für die Kasse enthalten?

Sie muss das eingesetzte Kassensystem (Typ, Version, TSE-Daten), die Zugangsberechtigungen, den Ablauf des täglichen Kassenabschlusses, Storno- und Rabattregeln sowie das Archivierungskonzept beschreiben. Bei Änderungen (Software-Update, Kassenwechsel) ist sie zeitnah zu aktualisieren.

Ab wann gilt die Meldepflicht für Kassensysteme nach § 146a AO?

Die Meldepflicht ist seit dem 1. Januar 2025 verbindlich. Bestehende Systeme mussten bis Ende Januar 2025 gemeldet werden. Neue Systeme sind innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme anzumelden, Außerbetriebnahmen ebenso. Die Meldung erfolgt über das ELSTER-Portal.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
Branchen

Jedes Unternehmen. Jede Branche.

Alle Branchen ansehen

Schritt 1 · Wählen Sie Ihre Rechtsform — wir zeigen die Pflichten, die für Sie gelten



Fristenkalender

Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑KompatibelSchnittstellenkompatibel
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Assistenz