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OnlineBilanzBlogDifferenzbesteuerung Drittland-Verkauf: Einfuhr, Ausfuhr und Drittland-Einkauf korrekt abrechnen

Differenzbesteuerung Drittland-Verkauf: Einfuhr, Ausfuhr und Drittland-Einkauf korrekt abrechnen

Veröffentlicht: 25.06.2026Aktualisiert: 25.06.2026Fachlich geprüft: 25.06.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wer gebrauchte Waren aus Drittländern importiert oder dorthin exportiert, steht vor einer umsatzsteuerlichen Herausforderung: Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG gilt grundsätzlich auch für Gegenstände, die ihren Ursprung außerhalb der EU haben – doch die Wechselwirkung mit Einfuhrumsatzsteuer, Zollrecht und dem Ausfuhrnachweis sorgt für erhebliche Fallstricke, die teuer werden können.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Beim differenzbesteuerung drittland verkauf gilt: Ein Wiederverkäufer darf § 25a UStG anwenden, wenn er den Gegenstand von einer Privatperson oder einem nichtvorsteuerabzugsberechtigten Lieferanten ohne gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer erworben hat – unabhängig davon, ob der Erwerb aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland stammt. Bei der Ausfuhr in ein Drittland ist die Differenzbesteuerung zwingend anzuwenden; eine steuerfreie Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1a UStG) scheidet für differenzbesteuerte Gegenstände aus. Die Einfuhrumsatzsteuer beim Drittland-Import ist nicht als Teil des Einkaufspreises in die Differenz einzubeziehen, sondern separat als Vorsteuer absetzbar, sofern der Wiederverkäufer vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Grundlagen: Differenzbesteuerung und Drittlandbezug

Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ist eine Sonderregelung für Wiederverkäufer von gebrauchten Gegenständen, Kunstwerken, Sammlerstücken und Antiquitäten. Besteuert wird nicht der volle Verkaufspreis, sondern nur die Handelsspanne – die sogenannte Marge zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis. Der Gesetzgeber will damit eine Doppelbesteuerung vermeiden, wenn beim Vorerwerb keine Vorsteuer geltend gemacht werden konnte.

Entscheidend für den Drittlandbezug ist § 25a Abs. 1 UStG: Die Regelung gilt, wenn der Wiederverkäufer den Gegenstand im Gemeinschaftsgebiet oder aus einem Drittland erworben hat, und zwar von Lieferanten, die keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen haben. Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne des UStG umfasst alle EU-Mitgliedstaaten; Drittländer sind alle übrigen Staaten – also etwa die Schweiz, die USA, das Vereinigte Königreich (seit Brexit), die Türkei oder Asien. Damit ist der räumliche Anwendungsbereich des § 25a UStG ausdrücklich nicht auf EU-interne Vorgänge beschränkt.

Wichtige Abgrenzung

§ 25a UStG setzt voraus, dass der Lieferant entweder eine Privatperson ist, ein Kleinunternehmer (§ 19 UStG), ein Wiederverkäufer, der selbst Differenzbesteuerung angewendet hat, oder jemand, der den Gegenstand für steuerfreie Zwecke genutzt hat. Entscheidend ist stets: keine gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in der Eingangsrechnung.

Drittland-Einkauf: Einfuhr und Einfuhrumsatzsteuer

Der Einkauf aus einem Drittland (Differenzbesteuerung Import Drittland) ist umsatzsteuerlich zweistufig: Zunächst fällt beim Grenzübertritt in das Inland die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) gemäß § 21 UStG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG an. Diese wird vom Zoll erhoben und richtet sich nach dem Zollwert des Gegenstands.

Behandlung der Einfuhrumsatzsteuer beim Differenzbesteuerer

Hier liegt einer der zentralen Fehler in der Praxis: Die EUSt ist nicht Bestandteil des Einkaufspreises im Sinne des § 25a Abs. 3 UStG. Der Einkaufspreis ist das Entgelt, das tatsächlich an den ausländischen Lieferanten gezahlt wurde. Die EUSt ist davon zu trennen. Für einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer – also eine GmbH, die regulär besteuerte Umsätze erzielt – ist die EUSt nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abziehbar, sofern der Gegenstand für das Unternehmen eingeführt wurde.

Achtung: Wer die EUSt in den Einkaufspreis einrechnet, rechnet die Differenz zu niedrig – und damit die Steuer ebenfalls zu niedrig. Das führt zu einer Steuerhinterziehung bzw. leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO, selbst wenn der Fehler gutgläubig entstand.

Zölle hingegen sind grundsätzlich nicht als Vorsteuer abziehbar (sie sind keine Umsatzsteuer), sondern erhöhen die Anschaffungskosten des Gegenstands. Sie mindern damit indirekt die steuerliche Marge, weil sie den Einkaufspreis im betriebswirtschaftlichen Sinne erhöhen – jedoch: der umsatzsteuerliche Einkaufspreis für § 25a UStG ist das an den Lieferanten gezahlte Entgelt, nicht die Gesamtanschaffungskosten inklusive Zoll. Die Finanzverwaltung ist hier eng an den Gesetzeswortlaut gebunden; vgl. Abschnitt 25a.1 Abs. 6 UStAE.

Einkauf im Drittland ohne Einfuhr

Kauft ein Wiederverkäufer einen Gegenstand im Drittland und belässt ihn dort (kein Import nach Deutschland), liegt zunächst kein steuerbarer Vorgang im Inland vor. Wird der Gegenstand anschließend direkt in ein anderes Drittland veräußert, ohne dass er das EU-Gebiet betritt, greift § 25a UStG für den deutschen Unternehmer nicht – der Umsatz ist nicht steuerbar im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Wiederverkäufer, die in solchen Konstellationen tätig sind, sollten ihren Jahresabschluss und die USt-Erklärung besonders sorgfältig dokumentieren.

Drittland-Verkauf: Ausfuhr und steuerfreie Lieferung

Der differenzbesteuerung drittland verkauf – also der Verkauf eines differenzbesteuerten Gegenstands an einen Abnehmer außerhalb der EU – ist umsatzsteuerlich einer der sensibelsten Bereiche. § 4 Nr. 1a UStG macht Ausfuhrlieferungen grundsätzlich steuerfrei. Gilt das auch für Gegenstände unter Differenzbesteuerung?

Keine Steuerbefreiung bei Differenzbesteuerung

Die Antwort lautet: Nein. § 25a Abs. 5 UStG regelt ausdrücklich, dass bei Anwendung der Differenzbesteuerung die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 1 bis 7 UStG – also auch die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1a UStG) und innergemeinschaftliche Lieferungen – nicht anwendbar sind. Der Wiederverkäufer muss also auf die Marge Umsatzsteuer abführen, auch wenn der Gegenstand ins Drittland exportiert wird.

Diese Regel gilt unabhängig davon, ob der Käufer im Drittland ein Unternehmer oder eine Privatperson ist. Die wirtschaftliche Konsequenz: Eine differenzbesteuerte Exportrechnung ins Drittland enthält keine ausgewiesene Mehrwertsteuer, enthält aber eine enthaltene (nicht ausgewiesene) Steuer auf die Marge. Ein gesonderter Steuerausweis ist nach § 25a Abs. 3 S. 2 UStG verboten.

Praxishinweis Ausfuhrlieferung

Der Wiederverkäufer hat ein Wahlrecht: Er kann auf die Differenzbesteuerung verzichten und stattdessen die Regelbesteuerung anwenden. Dann greift § 4 Nr. 1a UStG, und die Ausfuhr ist steuerfrei – allerdings nur, wenn alle Voraussetzungen (Ausfuhrnachweis, Belegnachweis) erfüllt sind. Dieser Verzicht ist wirtschaftlich dann sinnvoll, wenn die Marge groß und der Verwaltungsaufwand für den Ausfuhrnachweis gering ist.

Ausfuhrnachweis und differenzbesteuerte Exportrechnung

Wählt der Wiederverkäufer die Regelbesteuerung beim Export, benötigt er nach §§ 8, 17 UStDV einen Ausfuhrnachweis (z. B. Ausfuhrbegleitdokument mit Ausgangsbestätigung des Zolls, elektronische Ausgangsbescheinigung aus dem ATLAS-System). Ohne diesen Nachweis ist die Steuerfreiheit nicht anwendbar. Bei der Differenzbesteuerung entfällt dieser Nachweis – es fällt jedoch Steuer auf die Marge an.

Gesamtdifferenz-Methode bei Drittland-Geschäften

§ 25a Abs. 4 UStG erlaubt die Gesamtdifferenz-Methode für bestimmte Warenkategorien (insbesondere Kunstgegenstände, Sammlerstücke, Antiquitäten). Dabei werden alle Einkäufe und Verkäufe eines Besteuerungszeitraums saldiert. Die steuerliche Marge ist die Differenz der Gesamtverkaufserlöse abzüglich der Gesamteinkaufspreise.

Bei Drittland-Geschäften im Rahmen der Gesamtdifferenz gilt: Einkäufe aus Drittländern fließen mit dem an den ausländischen Lieferanten gezahlten Entgelt (ohne EUSt, ohne Zoll) in den Gesamteinkaufspreis ein. Verkäufe ins Drittland fließen mit dem vereinnahmten Entgelt in den Gesamtverkaufserlös ein – trotz fehlender EU-Steuerbefreiung. Eine negative Gesamtdifferenz (Gesamterlös < Gesamteinkauf) wird nicht erstattet, sondern auf null gesetzt (§ 25a Abs. 4 S. 2 UStG).

Einzeldifferenz-Methode

  • Jeder Gegenstand wird einzeln abgerechnet
  • Verluste aus einem Objekt mindern nicht Gewinne anderer
  • Geeignet für hochwertige Einzelstücke
  • Pflicht bei Kunstgegenständen außer Optionsfall
Gesamtdifferenz-Methode

  • Saldierung aller Einkäufe/Verkäufe pro Voranmeldungszeitraum
  • Verluste eines Objekts mindern Gesamtmarge
  • Verwaltungsaufwand geringer
  • Nur für gesetzlich zulässige Warengruppen

Praxisbeispiel: GmbH mit Drittland-Import und -Export

Die Antik-Handel GmbH kauft im Januar 2025 eine antike Uhr von einer Privatperson in der Schweiz für 800 EUR (kein USt-Ausweis). Der Gegenstand wird nach Deutschland eingeführt; die Einfuhrumsatzsteuer (19 % auf den Zollwert von 800 EUR) beträgt 152 EUR. Zollgebühren: 40 EUR. Im März 2025 verkauft die GmbH die Uhr an einen Händler in den USA für 1.500 EUR.

Position Betrag Umsatzsteuerliche Behandlung
Einkaufspreis (Entgelt Schweizer Privatperson) 800 EUR Einkaufspreis i. S. § 25a Abs. 3 UStG
Einfuhrumsatzsteuer 152 EUR Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG – NICHT Teil der Marge
Zoll 40 EUR Anschaffungsnebenkosten (kein VSt-Abzug, kein Margenbestandteil)
Verkaufspreis USA 1.500 EUR Brutto-Erlös; Ausfuhrsteuerbefreiung ausgeschlossen (§ 25a Abs. 5 UStG)
Marge (Differenz) 700 EUR 1.500 – 800 EUR
Enthaltene USt (19/119 der Marge) 111,76 EUR Abzuführende Umsatzsteuer
Nettoerlös auf der Marge 588,24 EUR Steuerpflichtiger Anteil netto

Die GmbH schuldet also 111,76 EUR Umsatzsteuer aus der Differenzbesteuerung. Die EUSt von 152 EUR kann sie im selben Voranmeldungszeitraum als Vorsteuer abziehen und erhält damit 152 EUR zurück. Der Zoll von 40 EUR ist als Betriebsausgabe zu buchen und mindert den körperschaftsteuerlichen Gewinn.

Buchung und EÜR-Besonderheiten

Die korrekte Buchung ist zentral, um Doppelerfassungen und falsche USt-Voranmeldungen zu vermeiden. Nachfolgend der Buchungsrahmen SKR 03 für das obige Beispiel:

Einkauf Ware Schweiz: Waren EK (3200) 800 EUR an Verbindlichkeiten (1600) 800 EUR
EUSt-Zahlung: Einfuhrumsatzsteuer (1588) 152 EUR an Bank (1200) 152 EUR
VSt-Verrechnung: Vorsteuer aus EUSt (1588) 152 EUR an EUSt-Konto 152 EUR
Zoll-Buchung: Zölle/Einfuhrabgaben (3110) 40 EUR an Bank (1200) 40 EUR
Verkauf USA: Forderungen (1400) 1.500 EUR an Erlöse Differenzbesteuerung (8905) 1.500 EUR
USt-Abgrenzung: Erlöse DB (8905) 111,76 EUR an USt-Konto (1775) 111,76 EUR

Bei der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) – relevant für Einzelkaufleute, nicht für GmbH – ist zu beachten: In der EÜR-Anlage wird der Nettoumsatz aus der Differenzbesteuerung ausgewiesen. Die enthaltene USt ist keine Betriebseinnahme, sondern durchlaufender Posten. Der EÜR-Einkaufspreis ist das tatsächlich an den Drittlandslieferanten gezahlte Entgelt (ohne EUSt). Für GmbH-Geschäftsführer ist die ordnungsgemäße Erfassung im Jahresabschluss nach HGB (§ 242 HGB) entscheidend – hier fließen Umsätze aus Differenzbesteuerung in den Jahresabschluss der GmbH ein, für den onlinebilanz.de umfassende Unterstützung bietet.

Rechnungspflichten und Dokumentation

Die Rechnung bei differenzbesteuerten Drittland-Geschäften unterliegt § 25a Abs. 3 S. 2 UStG und § 14a UStG:

  • Kein Steuerausweis: Auf der Rechnung darf keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden – auch nicht auf Verlangen des Käufers. Tut der Wiederverkäufer es dennoch, schuldet er den ausgewiesenen Betrag nach § 14c Abs. 1 UStG zusätzlich.
  • Hinweispflicht: Die Rechnung muss den Hinweis enthalten, dass die Differenzbesteuerung angewendet wird, z. B.: „Sonderregelung für Gebrauchtwaren – Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG“.
  • Exportrechnung Drittland: Bei Lieferungen ins Nicht-EU-Land entfällt der Zusatz „steuerfreie Ausfuhrlieferung“. Eine Exportrechnung ins Nicht-EU-Land (Differenzbesteuerung) weist also weder Steuer noch Steuerfreiheit aus – nur den Differenzbesteuerungshinweis.
  • Aufzeichnungspflicht: § 25a Abs. 6 UStG verlangt getrennte Aufzeichnungen für jeden differenzbesteuerten Gegenstand: Einkaufspreis, Verkaufspreis, Marge, enthaltene Steuer.

Dokumentation für Drittland-Einkäufe

Bei Einkäufen aus Drittländern: Eingangsrechnung des ausländischen Lieferanten aufbewahren (zum Nachweis, dass keine USt ausgewiesen wurde), Zollpapiere (Einfuhranmeldung, Zollwertanmeldung), EUSt-Bescheid des Zollamts. Diese Unterlagen sind nach § 147 AO zehn Jahre aufzubewahren.

Häufige Fehler und Checkliste

In der Praxis der differenzbesteuerung drittland-Abrechnung treten wiederholt dieselben Fehler auf:

  • EUSt wird in den Einkaufspreis einbezogen → falsch niedrigere Marge und Steuer
  • Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferung wird trotz Differenzbesteuerung beansprucht → Steuernachzahlung inkl. Zinsen (§ 233a AO)
  • Auf der Exportrechnung wird USt gesondert ausgewiesen → Steuerschuld nach § 14c UStG
  • Gesamtdifferenz-Methode wird für nicht zugelassene Warengruppen angewendet
  • Kein oder falscher Hinweis auf Differenzbesteuerung auf der Rechnung
  • Zölle werden als Teil des umsatzsteuerlichen Einkaufspreises behandelt
Lieferantenrechnung aus Drittland: Kein USt-Ausweis vorhanden und dokumentiert?
Einkaufspreis = nur das an den Lieferanten gezahlte Entgelt (ohne EUSt, ohne Zoll)?
EUSt separat als Vorsteuer erfasst (sofern vorsteuerabzugsberechtigt)?
Verkaufsrechnung ins Drittland: Kein Steuerausweis, Differenzbesteuerungshinweis vorhanden?
Keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1a UStG beansprucht?
Aufzeichnungen je Gegenstand (Einkauf/Verkauf/Marge) gemäß § 25a Abs. 6 UStG geführt?
Zollpapiere und EUSt-Bescheide zehn Jahre archiviert?
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Fazit: differenzbesteuerung drittland verkauf richtig umsetzen

Die differenzbesteuerung drittland verkauf-Konstellation ist kein Randthema: Immer mehr Händler kaufen gebrauchte Waren in Drittstaaten ein oder exportieren in Märkte außerhalb der EU. Die wesentlichen Kernregeln sind klar: Der Einkaufspreis für die Margenberechnung ist das reine Lieferantenentgelt (ohne EUSt, ohne Zoll); die EUSt ist Vorsteuer; Ausfuhrlieferungen sind bei Differenzbesteuerung nicht steuerbefreit; die Rechnung darf keine Steuer ausweisen. Wer diese Regeln konsequent einhält und die Aufzeichnungen sauber führt, nutzt die Differenzbesteuerung als wirtschaftlichen Vorteil – wer sie missversteht, riskiert Steuernachzahlungen, Zinsen und Bußgelder.

800 EUR

Einkaufspreis Drittland-Beispiel (Schweizer Privatperson)

111,76 EUR

Abzuführende USt auf 700 EUR Marge (19/119)

Häufig gestellte Fragen

Kann eine GmbH beim Kauf aus der Schweiz Differenzbesteuerung anwenden?

Ja, wenn der Schweizer Lieferant eine Privatperson oder ein Nichtvorsteuerabzugsberechtigter ist und keine Schweizer Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen hat. Der Einkaufspreis ist das an den Lieferanten gezahlte Entgelt; die deutsche Einfuhrumsatzsteuer beim Grenzübertritt ist separat als Vorsteuer abziehbar.

Ist die Ausfuhr eines differenzbesteuerten Gegenstands in die USA steuerfrei?

Nein. § 25a Abs. 5 UStG schließt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1a UStG für differenzbesteuerte Gegenstände aus. Die Marge ist stets mit 19/119 zu versteuern. Nur bei bewusstem Verzicht auf die Differenzbesteuerung und Wechsel zur Regelbesteuerung kann die Ausfuhrsteuerbefreiung genutzt werden.

Wie wird die Einfuhrumsatzsteuer bei der Differenzbesteuerung behandelt?

Die EUSt ist nicht Teil des umsatzsteuerlichen Einkaufspreises im Sinne von § 25a Abs. 3 UStG. Sie wird separat als abziehbare Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG behandelt, sofern die GmbH vorsteuerabzugsberechtigt ist. Zölle hingegen sind keine Vorsteuer, sondern Betriebsausgaben.

Darf ich auf einer Exportrechnung ins Drittland (Differenzbesteuerung) Umsatzsteuer ausweisen?

Nein. § 25a Abs. 3 S. 2 UStG verbietet den gesonderten Steuerausweis. Die Rechnung muss den Hinweis auf die Differenzbesteuerung tragen. Wer dennoch USt ausweist, schuldet diesen Betrag zusätzlich nach § 14c Abs. 1 UStG.

Was ist bei der Gesamtdifferenz-Methode bei Drittland-Geschäften zu beachten?

Drittland-Einkäufe fließen mit dem reinen Lieferantenentgelt (ohne EUSt, ohne Zoll) in den Gesamteinkaufspreis ein. Drittland-Verkäufe fließen vollständig in den Gesamtverkaufserlös ein. Eine negative Gesamtdifferenz wird nicht erstattet, sondern auf null gesetzt (§ 25a Abs. 4 S. 2 UStG).

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

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Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

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Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

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Wie lange dauert der Jahresabschluss?

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Wer prüft den Abschluss fachlich?

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Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

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Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

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Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

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Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
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