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OnlineBilanzBlogEröffnungsbilanz Anhang: Pflicht, Inhalt und Aufbewahrung für GmbH & UG

Eröffnungsbilanz Anhang: Pflicht, Inhalt und Aufbewahrung für GmbH & UG

Veröffentlicht: 25.06.2026Aktualisiert: 25.06.2026Fachlich geprüft: 25.06.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Eröffnungsbilanz markiert den buchhalterischen Startschuss jeder GmbH oder UG – doch ob und in welchem Umfang ein Anhang beizufügen ist, bleibt in der Praxis überraschend häufig unklar. Dieser Artikel beleuchtet ausschließlich die Formalseite: gesetzliche Anhangs­pflicht, notwendiger Inhalt, Besonderheiten bei Liquidationsbilanzen sowie die maßgeblichen Aufbewahrungsfristen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Eine GmbH oder UG ist nach § 264 Abs. 1 HGB verpflichtet, den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern. Da die Eröffnungsbilanz als erster „Jahresabschluss“ im Sinne des HGB gilt, ist der Eröffnungsbilanz Anhang für Kapitalgesellschaften grundsätzlich Pflicht – er muss Bewertungsmethoden, Besonderheiten der Erstansätze und wesentliche Bilanzierungswahlrechte erläutern. Aufzubewahren ist er mindestens zehn Jahre nach § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB.

Anhangspflicht: Gesetzliche Grundlagen im Überblick

Das Handelsgesetzbuch unterscheidet zwischen dem schlichten Kaufmann (§ 242 HGB) und der Kapitalgesellschaft (§ 264 HGB). Für eine GmbH oder UG gilt: Der Jahresabschluss besteht zwingend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang – diese Dreiteilung ist nicht abdingbar. Da die Eröffnungsbilanz nach herrschender Meinung und ständiger Praxis der Wirtschaftsprüfung den ersten vollständigen Abschluss im Sinne des HGB darstellt, greift diese Pflicht von Anfang an.

Die zentralen Normen im Überblick:

§ 242 Abs. 1 HGB
Allgemeine Pflicht zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz für jeden Kaufmann bei Beginn des Handelsgewerbes – ohne explizite Anhangs­pflicht für Einzelkaufleute.
§ 264 Abs. 1 HGB
Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) müssen den Jahresabschluss um einen Anhang erweitern, der mit Bilanz und GuV eine Einheit bildet.

Für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 264a HGB i. V. m. § 267a HGB existiert eine Erleichterung: Sie können auf den Anhang verzichten, sofern bestimmte Angaben (insbesondere zu Haftungsverhältnissen nach § 268 Abs. 7 HGB und zu Vorschüssen/Krediten an Geschäftsführer nach § 285 Nr. 9 HGB) unter der Bilanz ausgewiesen werden. Diese Erleichterung gilt jedoch nur, wenn alle drei Schwellenwerte des § 267a HGB unterschritten sind (Bilanzsumme ≤ 350.000 €, Umsatzerlöse ≤ 700.000 €, ≤ 10 Arbeitnehmer). Im Gründungsjahr einer typischen GmbH ist das häufig erfüllt – trotzdem empfiehlt sich aus Haftungs- und Dokumentations­gründen ein knapper Anhang.

Hinweis für die Praxis

Einzelkaufleute, die die Größengrenzen des § 241a HGB unterschreiten (Umsatz ≤ 800.000 €, Gewinn ≤ 80.000 €), sind von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach HGB befreit und benötigen daher weder Eröffnungsbilanz noch Anhang. Für GmbH und UG gilt diese Befreiung hingegen nicht – sie unterliegen stets der Buchführungspflicht nach § 264 HGB.

Was muss der Anhang zur Eröffnungsbilanz enthalten?

Der Anhang zur Eröffnungsbilanz hat eine Doppelfunktion: Er erläutert einerseits die gewählten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 HGB), andererseits ergänzt er Posten, die ohne Erläuterung kein zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln würden (§ 264 Abs. 2 HGB). Da bei der Eröffnungsbilanz noch keine Vorjahreswerte existieren und keine GuV vorliegt, ist der Umfang im Vergleich zu späteren Jahresabschlüssen naturgemäß reduziert, aber keineswegs trivial.

Pflichtbestandteile nach §§ 284–288 HGB

Gesetzliche Grundlage Pflichtangabe Relevanz bei Eröffnungsbilanz
§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Hoch – erstmaliger Ansatz aller Posten
§ 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB Abweichungen von Methoden des Vorjahres Entfällt mangels Vorjahr
§ 285 Nr. 1 HGB Verbindlichkeiten > 5 Jahre / Sicherheiten Hoch bei fremdfinanzierten Gründungen
§ 285 Nr. 9 HGB Bezüge/Vorschüsse an Geschäftsführer Mittel – häufig noch nicht relevant
§ 285 Nr. 17 HGB Honorar des Abschlussprüfers Nur bei prüfungspflichtigen GmbH
§ 268 Abs. 7 HGB Haftungsverhältnisse Hoch – Bürgschaften, Garantien bei Gründung

Besonders bedeutsam ist bei der Eröffnungsbilanz die Erläuterung der Erstbewertungswahlrechte: Wie werden Sachanlagen bewertet – mit Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder einem Einlagewert? Welche Abschreibungsmethode wird gewählt? Werden Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten schon beim Start angesetzt? Diese Angaben schaffen die Vergleichsbasis für alle späteren Jahresabschlüsse und sind damit gerade im ersten Abschluss unverzichtbar.

Weiterführende Grundlagen zur Eröffnungsbilanz selbst – Aufstellungspflicht, Bewertungsregeln, Frist – behandelt unser Hauptartikel unter /eroeffnungsbilanz/.

Praxisbeispiel: Anhang einer GmbH-Gründungsbilanz

Die Muster Digital GmbH wird am 1. März 2025 in das Handelsregister eingetragen. Das Stammkapital beträgt 25.000 €, vollständig in bar eingezahlt. Zusätzlich nimmt die Gesellschaft ein Bankdarlehen über 50.000 € auf und erwirbt IT-Equipment für 18.000 € sowie einen Firmenwagen für 32.000 €.

Vereinfachte Eröffnungsbilanz zum 1. März 2025 (Aktiva / Passiva in €):

Aktiva Passiva
IT-Equipment 18.000 Stammkapital 25.000
Firmenwagen 32.000 Bankdarlehen (langfristig) 50.000
Bankguthaben 25.000
Summe 75.000 Summe 75.000

Kerninhalte des Anhangs zur Eröffnungsbilanz:

  1. Allgemeines: Die Gesellschaft wurde am 1. März 2025 ins Handelsregister eingetragen. Aufstellungsgrundlage ist § 242 Abs. 1 i. V. m. § 264 Abs. 1 HGB. Es handelt sich um die erste Bilanz der Gesellschaft; Vorjahreswerte existieren nicht.
  2. Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB): Sachanlagen werden zu Anschaffungskosten angesetzt und planmäßig linear abgeschrieben (IT-Equipment: 3 Jahre, Firmenwagen: 6 Jahre). Geldbestände werden zum Nominalwert ausgewiesen.
  3. Verbindlichkeiten (§ 285 Nr. 1 HGB): Das Bankdarlehen über 50.000 € hat eine Laufzeit von 7 Jahren; es ist durch eine Sicherungsübereignung des Firmenwagens besichert.
  4. Haftungsverhältnisse (§ 268 Abs. 7 HGB): Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat gegenüber der finanzierenden Bank keine persönliche Bürgschaft übernommen. Sonstige Haftungsverhältnisse bestehen nicht.
Buchungssatz Einlage: Bank 25.000 € an Stammkapital 25.000 €
Buchungssatz Darlehen: Bank 50.000 € an Verbindlichkeiten ggü. Kreditinstituten 50.000 €
Buchungssatz Anschaffung: Sachanlagen IT 18.000 € + Sachanlagen Kfz 32.000 € an Bank 50.000 €

Anhang und erläuternder Bericht bei der Liquidationsschlussbilanz

Ein häufig gesuchtes Thema ist der Anhang zur Liquidationsschlussbilanz (auch: Anhang Liquidationsschlussbilanz). Bei der Auflösung einer GmbH nach § 71 GmbHG sind die Liquidatoren verpflichtet, einen Abschluss aufzustellen, der im Kern ebenfalls den Anforderungen des § 264 HGB unterliegt – also Bilanz, GuV und Anhang umfasst.

Der erläuternde Bericht zur Liquidationsschlussbilanz geht dabei über den klassischen Anhang hinaus. Er soll nach § 71 Abs. 1 GmbHG den Gesellschaftern und Gläubigern zeigen, dass alle Verbindlichkeiten getilgt, alle Aktiva verwertet und keine Ansprüche mehr offen sind. Typische Inhalte:

  • Darstellung der Verwertungsmaßnahmen (Veräußerung von Vermögens­gegenständen, Einzug von Forderungen)
  • Erläuterung verbleibender Restposten oder nicht realisierbarer Forderungen
  • Nachweis der Gläubigerbefriedigung bzw. Sperrjahreinhaltung (§ 73 GmbHG)
  • Darlegung eines etwaigen Liquidations­verlusts oder -gewinns

Sonderfall: Anhang bei Liquidationsschlussbilanz mit Verlust

Endet die Liquidation mit einem Verlust – d. h. die Verbindlichkeiten übersteigen das verwertete Vermögen –, so muss der Anhang (bzw. erläuternde Bericht) zwingend darlegen, wie dieser Verlust entstanden ist, ob Nachschuss­pflichten der Gesellschafter bestehen und ob Ansprüche gegen Geschäftsführer aus § 64 GmbHG a. F. (heute § 15b InsO) geprüft wurden. Ein unkommentierter Verlustausweis ohne erläuternden Bericht ist unzureichend und kann die Liquidatoren haftungsrechtlich exponieren.

Zur Frage, ob auch bei der Liquidationseröffnungsbilanz (Bilanz zu Beginn der Liquidationsphase nach § 71 Abs. 1 GmbHG) ein Anhang erforderlich ist: Ja – auch diese Zwischenbilanz ist als vollständiger Abschluss aufzustellen und erfordert einen Anhang, der insbesondere die geänderten Bewertungsmaßstäbe (Übergang von Going-Concern zu Liquidationswerten) erläutert.

Anhang zur Eröffnungsbilanz im kommunalen Doppik-Recht

Neben dem privatrechtlichen GmbH-Recht wird der Begriff „Anhang zur Eröffnungsbilanz“ auch im Kontext der kommunalen Doppik intensiv gesucht – etwa für Niedersachsen, Brandenburg oder Sachsen. Diese öffentlich-rechtlichen Regelwerke sind zwar nicht der primäre Fokus von onlinebilanz.de, sollen aber der Vollständigkeit halber eingeordnet werden:

Niedersachsen (NKomVG)
§ 128 NKomVG schreibt für die kommunale Eröffnungsbilanz einen Anhang vor, der Bewertungsgrundlagen, Inventarisierungsmethoden und wesentliche Schätzungen erläutert. Landesspezifische Erlasse der Kommunalaufsicht konkretisieren den Mindestumfang.
Brandenburg / Sachsen (KVG / SächsGemO)
Auch in Brandenburg (KomHKV) und Sachsen (SächsKomHVO-Doppik) ist der Anhang zur Eröffnungsbilanz Pflicht. Sachsen schreibt detaillierte Erläuterungen zu Infrastrukturvermögen und Rückstellungen vor. Die jeweiligen Landesvorschriften gehen über HGB-Mindeststandards hinaus.

Abgrenzungshinweis

Die kommunale Doppik folgt eigenen Landesgesetzen und ist von der handelsrechtlichen GmbH-Bilanzierung strikt zu trennen. Für GmbH-Geschäftsführer, die gleichzeitig kommunale Mandate innehaben, gilt: Die Anforderungen sind nicht übertragbar. Dieser Artikel behandelt ausschließlich das HGB/GmbHG-Recht.

Aufbewahrungsfristen für Eröffnungsbilanz und Anhang

Die Aufbewahrungspflicht ergibt sich sowohl aus dem Handelsrecht (§ 257 HGB) als auch aus dem Steuerrecht (§ 147 AO). Beide Normen sind parallel zu beachten; die längere Frist hat Vorrang.

Unterlage HGB-Frist (§ 257 Abs. 4) AO-Frist (§ 147 Abs. 3) Maßgebliche Frist
Eröffnungsbilanz (Urschrift) 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre
Anhang zur Eröffnungsbilanz 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre
Buchungsbelege zur Eröffnung 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre
Inventar (Anlage zur Eröffnungsbilanz) 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Eröffnungsbilanz aufgestellt wurde (§ 257 Abs. 5 HGB; § 147 Abs. 4 AO). Für eine GmbH, die am 1. März 2025 gegründet wird und die Eröffnungsbilanz noch im Jahr 2025 aufstellt, beginnt die Frist am 31. Dezember 2025 und endet frühestens am 31. Dezember 2035.

Achtung: Ablaufhemmung nach § 147 Abs. 3 AO

Läuft zum Zeitpunkt des Fristablaufs eine steuerliche Außenprüfung oder ist ein Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens. Gründungsunterlagen können daher in der Praxis deutlich länger als 10 Jahre aufzubewahren sein, wenn die Gründungsbilanz Gegenstand einer Betriebsprüfung wird.

Die Form der Aufbewahrung ist grundsätzlich frei: Papieroriginal oder maschinell lesbarer Datenträger sind gleichwertig, solange die Unterlagen jederzeit lesbar gemacht werden können (§ 257 Abs. 3 HGB; GoBD-Grundsätze). Der Anhang muss dabei zusammen mit der Bilanz aufbewahrt werden – eine getrennte Ablage ohne erkennbaren Bezug zur jeweiligen Bilanz ist nicht ausreichend.

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Checkliste: Formale Anforderungen auf einen Blick

Eröffnungsbilanz aufgestellt und von allen Geschäftsführern unterzeichnet (§ 245 HGB)
Anhang als integraler Bestandteil des Abschlusses beigefügt (§ 264 Abs. 1 HGB)
Bewertungsmethoden für alle bilanzierten Posten erläutert (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
Langfristige Verbindlichkeiten und Sicherheiten angegeben (§ 285 Nr. 1 HGB)
Haftungsverhältnisse unter der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen (§ 268 Abs. 7 HGB)
Bei Kleinstgesellschaft (§ 267a HGB): Entscheidung Anhangsverzicht oder Pflichtangaben unter Bilanz dokumentiert
Bei Liquidationseröffnungsbilanz: Übergang zu Liquidationswerten im Anhang begründet
Bei Liquidationsschlussbilanz: Erläuternder Bericht über Verwertung, Gläubigerbefriedigung, etwaigen Verlust erstellt
Aufbewahrung für 10 Jahre sichergestellt, Ablaufhemmung bei laufenden Verfahren beachtet
Elektronische Aufbewahrung GoBD-konform eingerichtet (Unveränderbarkeit, Lesbarkeit, Indexierung)

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10 Jahre

Aufbewahrungsfrist Eröffnungsbilanz + Anhang (§ 257 HGB / § 147 AO)

350.000 €

Bilanzsummen-Schwelle für Kleinstgesellschaft ohne Anhangs­pflicht (§ 267a HGB)

Häufig gestellte Fragen

Ist ein Anhang zur Eröffnungsbilanz für eine GmbH gesetzlich vorgeschrieben?

Ja. Nach § 264 Abs. 1 HGB bildet der Anhang einen zwingenden Bestandteil des Jahresabschlusses jeder Kapitalgesellschaft. Da die Eröffnungsbilanz als erster Abschluss im HGB-Sinne gilt, ist der Eröffnungsbilanz Anhang für GmbH und UG Pflicht – es sei denn, die Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 267a HGB und verzichtet bewusst auf den Anhang unter Aufnahme der Pflichtangaben unter der Bilanz.

Kann eine Kleinstgesellschaft auf den Anhang zur Eröffnungsbilanz verzichten?

Ja, unter engen Voraussetzungen. § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB erlaubt es Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB: Bilanzsumme ≤ 350.000 €, Umsatz ≤ 700.000 €, ≤ 10 Mitarbeiter), auf den Anhang zu verzichten, wenn Angaben zu Haftungsverhältnissen (§ 268 Abs. 7 HGB) und Geschäftsführer-Vorschüssen (§ 285 Nr. 9 HGB) unter der Bilanz ausgewiesen werden.

Was gehört in den erläuternden Bericht zur Liquidationsschlussbilanz?

Der erläuternde Bericht zur Liquidationsschlussbilanz muss Auskunft geben über die Verwertung sämtlicher Aktiva, die vollständige Befriedigung aller Gläubiger, die Einhaltung des Sperrjahres (§ 73 GmbHG) und einen etwaigen Liquidationsverlust. Bei einem Verlust ist darzulegen, wie er entstanden ist und ob Ansprüche gegen Gesellschafter oder Geschäftsführer zu prüfen waren.

Wie lange muss der Anhang zur Eröffnungsbilanz aufbewahrt werden?

Mindestens 10 Jahre, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres der Aufstellung (§ 257 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 5 HGB; § 147 Abs. 1, 3, 4 AO). Bei laufenden Außenprüfungen oder Rechtsbehelfsverfahren verlängert sich die Frist bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens.

Was ist beim Anhang zur Eröffnungsbilanz in der kommunalen Doppik zu beachten?

In Bundesländern wie Niedersachsen, Brandenburg oder Sachsen ist der Anhang zur kommunalen Eröffnungsbilanz durch landesrechtliche Vorschriften (z. B. NKomVG, KomHKV Brandenburg, SächsKomHVO-Doppik) geregelt und geht über HGB-Standards hinaus. Er muss insbesondere Bewertungsgrundlagen für Infrastrukturvermögen, Rückstellungen und vorgenommene Schätzungen detailliert erläutern.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Plattform für Buchhaltung und Jahresabschluss: Auf Wunsch prüft und unterzeichnet ein zugelassener Steuerberater Ihren Jahresabschluss. Stand der Rechtslage: June 2026.

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