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OnlineBilanzBlogEinspruch & Säumniszuschläge für Unternehmen: So wehren Sie sich wirksam

Einspruch & Säumniszuschläge für Unternehmen: So wehren Sie sich wirksam

Veröffentlicht: 24.06.2026Aktualisiert: 24.06.2026Fachlich geprüft: 24.06.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Säumniszuschläge treffen GmbH und UG oft unvorbereitet – ein verspäteter SEPA-Einzug, ein Insolvenzantrag des Hausbank-Partners oder schlicht ein interner Buchungsfehler genügen, um das Finanzamt in Bewegung zu setzen. Der Einspruch gegen den Säumniszuschlag ist das schärfste Instrument, das Geschäftsführern zur Verfügung steht, wird aber in der Praxis zu häufig zu spät, zu kurz oder mit falschen Argumenten eingelegt. Dieser Artikel beleuchtet ausschließlich die Säumniszuschlag-Perspektive: Entstehung, Rechtsbehelfe, Erlassvoraussetzungen und die konkreten prozessualen Schritte bis hin zum Finanzgericht.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Ein Einspruch Säumniszuschlag ist gemäß § 347 AO binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abrechnungsbescheids oder einer entsprechenden Mahnung beim zuständigen Finanzamt schriftlich einzulegen. Zulässige Einspruchsgründe sind u. a. fehlende Fälligkeit der Hauptschuld, Eintritt höherer Gewalt (§ 227 AO), persönliche oder sachliche Unbilligkeit sowie formale Fehler im Abrechnungsbescheid. Parallel oder alternativ kommt ein Erlassantrag nach § 227 AO in Betracht.

Entstehung des Säumniszuschlags – die rechtliche Grundlage

Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes, ohne dass das Finanzamt einen gesonderten Festsetzungsbescheid erlassen muss. Rechtsgrundlage ist § 240 AO. Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, verwirkt die GmbH für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Zuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags (abgerundet auf volle 50 Euro). Das klingt überschaubar, summiert sich aber bei mittleren Körperschaftsteuer- oder Umsatzsteuerzahlungen schnell auf mehrere Tausend Euro.

Wichtige Grundregel

Säumniszuschläge sind keine Strafe, sondern ein gesetzliches Druckmittel zur pünktlichen Steuerzahlung. Sie entstehen ipso iure – d. h. ohne Verwaltungsakt. Erst der Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO macht sie anfechtbar.

Freigrenze und Berechnung 2025

Gemäß § 240 Abs. 3 AO gilt eine Freigrenze von 800 Euro Rückstand: Beträgt der rückständige Steuerbetrag nicht mehr als 800 Euro (nach Abrundung auf 50 Euro), entsteht kein Säumniszuschlag. Diese Freigrenze bezieht sich auf den Gesamtrückstand je Steuerart und Fälligkeitstag, nicht auf einzelne Bescheide. Für GmbH und UG, die typischerweise höhere Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen leisten, greift die Freigrenze in der Praxis selten.

Rückstand (gerundet) Säumniszuschlag/Monat Nach 3 Monaten
5.000 € 50 € 150 €
25.000 € 250 € 750 €
100.000 € 1.000 € 3.000 €
500.000 € 5.000 € 15.000 €

Der Abrechnungsbescheid als zentraler Angriffspunkt

Da Säumniszuschläge automatisch kraft Gesetzes entstehen, braucht das Finanzamt sie zunächst nicht gesondert festzusetzen. Erst wenn zwischen GmbH und Finanzamt Streit über Bestand oder Höhe entsteht, ergeht auf Antrag oder von Amts wegen ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO. Dieser Bescheid ist ein Verwaltungsakt und damit anfechtbar. In der Praxis weist das Finanzamt Säumniszuschläge häufig in der Steuerkontoauszahlung oder der Mahnung aus, ohne formellen Abrechnungsbescheid. Geschäftsführer müssen dann zunächst ausdrücklich einen Abrechnungsbescheid beantragen, um eine anfechtbare Entscheidung in Händen zu halten.

Achtung – Fristfalle: Reagiert das Finanzamt auf Ihre Bitte um einen Abrechnungsbescheid nicht, können Sie nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO auch ohne förmlichen Bescheid Einspruch einlegen – die Monatsfrist beginnt dann jedoch nicht zu laufen. Warten Sie dennoch nicht länger als nötig, da die Hauptschuld weiter Zinsen und neue Säumniszuschläge generiert.

Einspruch Säumniszuschlag: Zulässigkeit & Fristen

Der Rechtsbehelf gegen den Abrechnungsbescheid ist der Einspruch nach § 347 AO. Die Einspruchsfrist beträgt gemäß § 355 AO einen Monat nach Bekanntgabe des Abrechnungsbescheids. Bei postalischer Zustellung gilt die Drei-Tage-Fiktion des § 122 Abs. 2 AO. Versäumt die GmbH diese Frist, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO möglich, wenn die Fristversäumnis unverschuldet war – etwa durch Ausfall der Geschäftsführung infolge Krankheit oder nicht zurechenbare Postlaufstörungen.

Form und Adressat

Der Einspruch ist schriftlich (auch per Fax oder elektronisch via ELSTER) beim erlassenden Finanzamt einzulegen. Mündliche Einsprüche sind unzulässig. Die GmbH als juristische Person muss durch einen vertretungsberechtigten Geschäftsführer oder einen bevollmächtigten Steuerberater handeln. Im Einspruchsschreiben sollten mindestens enthalten sein:

  • Bezeichnung des angefochtenen Bescheids (Datum, Steuerart, Abrechnungszeitraum)
  • Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird
  • Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 AO
  • Begründung (kann nachgereicht werden)

Begründung: Materiell-rechtliche Angriffspunkte

Der Einspruch gegen den Säumniszuschlag kann auf verschiedenen Ebenen angreifen. In der Praxis empfiehlt sich eine zweistufige Strategie: zunächst formale Fehler prüfen, dann materiell-rechtliche Einwände vortragen.

1. Fehlende Fälligkeit der Hauptschuld

Säumniszuschläge setzen eine fällige, nicht entrichtete Steuer voraus. Wurde der Fälligkeitstag durch Stundung (§ 222 AO) oder Zahlungsaufschub verschoben, entstehen keine Säumniszuschläge für den gestundeten Zeitraum. GmbH-Geschäftsführer sollten daher Stundungsanträge konsequent stellen und dokumentieren – auch wenn die Stundung letztlich abgelehnt wird, hemmt ein rechtzeitiger Stundungsantrag in Verbindung mit einem Vollziehungsaussetzungsantrag die Zuschlagsentstehung de facto.

2. Rechtzeitige Zahlung / Zahlungsnachweis

Häufiger Streitpunkt: Wann ist eine Zahlung „entrichtet“? Nach § 224 Abs. 2 AO gilt bei Überweisung der Tag der Gutschrift auf dem Konto der Finanzkasse als Zahlungstag, bei SEPA-Lastschrift der Fälligkeitstag. Buchungsfehler der Bank oder interne Bearbeitungsrückstände beim Finanzamt können zu Unrecht festgesetzte Säumniszuschläge begründen. Immer Kontoauszüge und Überweisungsbelege aufbewahren.

3. Höherer Gewalt / entschuldigte Säumnis

§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO sieht vor, dass für die Dauer einer Steuerstundung keine Säumniszuschläge entstehen. Für Fälle außerhalb förmlicher Stundung kann höhere Gewalt (Cyberangriff auf das Banksystem, Naturkatastrophe) als Erlassgrund nach § 227 AO geltend gemacht werden, jedoch nicht direkt als Einspruchsgrund gegen die Entstehung.

4. Verjährung

Säumniszuschläge unterliegen der fünfjährigen Zahlungsverjährung nach § 228 AO, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind. Oft übersehener Einwand: Macht das Finanzamt Säumniszuschläge aus weit zurückliegenden Zeiträumen geltend, lohnt eine sorgfältige Verjährungsprüfung.

5. Rechenfehler und formale Mängel

Prüfen Sie stets: Korrekte Abrundung auf volle 50 Euro? Korrekte Monatszählung? Berücksichtigung etwaiger Teilzahlungen? Rechenfehler des Finanzamts sind keine Seltenheit und werden im Einspruchsverfahren in aller Regel korrigiert.

Erlassantrag nach § 227 AO – die zweite Säule

Parallel zum Einspruch – oder wenn ein Einspruch unzulässig ist – bietet sich der Erlass nach § 227 AO an. Er setzt sachliche oder persönliche Unbilligkeit voraus und steht im Ermessen der Finanzbehörde. Für GmbH und UG kommen folgende Erlassgründe in Betracht:

Sachliche Unbilligkeit

  • Unabwendbares Ereignis (Cyberangriff, Serverausfall)
  • Zahlungsverzögerung durch das Finanzamt selbst (z. B. verspätete SEPA-Abbuchung)
  • Säumnis infolge Insolvenz des Zahlungsdienstleisters
  • Unverhältnismäßigkeit zwischen Verschulden und Zuschlagshöhe
Persönliche Unbilligkeit

  • Existenzgefährdung durch Zuschlag (selten bei juristischen Personen anerkannt)
  • Schwere Erkrankung des einzigen Geschäftsführers ohne Vertretung
  • Nachgewiesene Überschuldungssituation ohne Verschulden

Die Rechtsprechung (BFH vom 8.3.1984, Az. VII R 51/81 und Folgeentscheidungen) verlangt, dass die Unbilligkeit im Einzelfall die typisierte Belastungswirkung des § 240 AO deutlich übersteigt. Ein bloßes Liquiditätsproblem reicht nicht aus.

Praxisbeispiel: GmbH mit verspäteter Umsatzsteuervorauszahlung

Die Muster-GmbH hat für den Voranmeldungszeitraum März 2025 eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung von 42.380 Euro geschuldet, fällig am 10. April 2025. Aufgrund eines internen Buchungsfehlers in der Finanzbuchhaltung wurde die Überweisung erst am 14. April 2025 ausgeführt, Wertstellung beim Finanzamt am 15. April 2025.

Parameter Wert
Rückstandsbetrag (abgerundet auf 50 €) 42.350 €
Säumniszuschlag (1 % × 42.350 €) 423,50 € (1 angefangener Monat)
Tatsächlich vom FA festgesetzt 423,50 €

Die GmbH beantragt Abrechnungsbescheid, legt form- und fristgerecht Einspruch ein und begründet: Die Zahlung wurde am 14. April 2025 ausgeführt; der einzige Grund der Verspätung war ein interner EDV-Fehler, der durch einen nachweisbaren Systemabsturz des ERP-Systems verursacht wurde (Absturzprotokoll liegt vor). Gleichzeitig wird Erlass nach § 227 AO beantragt. Ergebnis: Das Finanzamt erlässt die Säumniszuschläge hälftig (gängige Verwaltungspraxis bei einmaliger, geringfügiger Säumnis ohne Verschulden) – die GmbH spart 211,75 Euro und schafft Präzedenz für spätere Verfahren.

Ein ordnungsgemäßer Jahresabschluss mit lückenloser Buchführung bildet die Grundlage dafür, solche Zahlungsvorgänge gerichtsfest zu dokumentieren und im Einspruchsverfahren zu belegen.

Aussetzung der Vollziehung (AdV) – Zahlungsstopp während des Verfahrens

Solange über den Einspruch nicht entschieden ist, müssen die strittigen Säumniszuschläge grundsätzlich bezahlt werden – es sei denn, die Vollziehung wird ausgesetzt. Die AdV nach § 361 AO setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde. Wichtig: Die AdV bezieht sich auf den Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge, nicht auf die zugrundeliegende Steuerschuld selbst. Lehnt das Finanzamt die AdV ab, kann die GmbH beim Finanzgericht nach § 69 FGO vorläufigen Rechtsschutz beantragen.

Klage vor dem Finanzgericht

Wird der Einspruch durch Einspruchsentscheidung zurückgewiesen, steht der Klageweg vor dem Finanzgericht offen (§ 40 FGO). Die Klagefrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 FGO). Die Klage muss beim zuständigen Finanzgericht des Bundeslandes erhoben werden. Da Säumniszuschläge häufig im Verbund mit der Hauptsteuerschuld streitig sind, empfiehlt sich eine einheitliche prozessuale Strategie, die beide Verfahren koordiniert. Revisionsinstanz ist der Bundesfinanzhof (BFH), der in ständiger Rechtsprechung die engen Erlassvoraussetzungen des § 227 AO betont (vgl. BFH BStBl II 2013, 471).

Buchhalterische Behandlung von Säumniszuschlägen

Säumniszuschläge sind nach § 10 Nr. 2 KStG steuerlich nicht abzugsfähig – sie erhöhen das zu versteuernde Einkommen der GmbH nicht, mindern es aber auch nicht. In der Handelsbilanz sind sie als sonstiger betrieblicher Aufwand (SKR03: Konto 2195 / SKR04: Konto 7695) zu buchen. Da § 10 Nr. 2 KStG die Nichtabziehbarkeit anordnet, ist eine außerbilanzielle Hinzurechnung vorzunehmen.

Buchungssatz (Säumniszuschlag gezahlt):
Sonstige betriebliche Aufwendungen (SKR03: 2195) 423,50 €
    an Bank 423,50 €
→ Außerbilanzielle Hinzurechnung in der KSt-Erklärung (Anlage GK, Zeile „Nichtabziehbare Steuern“)

Wird der Säumniszuschlag durch Einspruch oder Erlass reduziert oder aufgehoben, ist ein entsprechender Ertragsbuchungssatz vorzunehmen. Eine Rückstellung für noch nicht festgesetzte, aber bereits entstandene Säumniszuschläge ist nach § 249 HGB zulässig und geboten, sofern mit einer Inanspruchnahme wahrscheinlich zu rechnen ist.

Checkliste & Fazit: Einspruch Säumniszuschlag optimal einlegen

Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO beim Finanzamt anfordern (falls nicht bereits erteilt)
Einspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe strikt überwachen (§ 355 AO)
Einspruchsschreiben schriftlich einlegen; gleichzeitig AdV nach § 361 AO beantragen
Formale Fehler prüfen: Abrundung, Monatszählung, Berücksichtigung von Teilzahlungen
Fälligkeit der Hauptschuld verifizieren: Stundung, SEPA-Lastschriftdatum, Wertstellungsdatum
Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Überweisungsbelege, SEPA-Protokolle) vollständig sichern
Gleichzeitig Erlassantrag nach § 227 AO stellen und mit konkreten Sachverhaltsdokumenten belegen
Verjährung nach § 228 AO (5 Jahre) prüfen bei älteren Rückständen
Buchhalterische Erfassung und außerbilanzielle Korrektur in der KSt-Erklärung sicherstellen
Bei Ablehnung: Klage vor dem Finanzgericht fristwahrend erheben (§ 47 FGO)

Der Einspruch Säumniszuschlag ist kein bürokratischer Reflexakt, sondern ein strukturiertes Rechtsbehelfsverfahren, das sorgfältige Vorbereitung erfordert. Wer die entstehungsrechtlichen Voraussetzungen des § 240 AO, die prozessualen Fristen der §§ 347 ff. AO und die Erlassmöglichkeiten des § 227 AO kennt und kombiniert, kann Säumniszuschläge in vielen Fällen erheblich reduzieren oder vollständig abwenden. Für GmbH und UG mit regelmäßig hohen Steuervorauszahlungen empfiehlt sich zudem ein systematisches Cash-Management, das Fälligkeiten automatisch überwacht und so die Entstehung von Säumniszuschlägen von vornherein verhindert.

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800 €

Freigrenze Säumniszuschlag (§ 240 Abs. 3 AO)

1 %

Säumniszuschlag pro angefangenem Monat

Häufig gestellte Fragen

Wann entsteht ein Säumniszuschlag für die GmbH?

Ein Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes nach § 240 AO ab dem ersten Tag nach Ablauf des Fälligkeitstages, wenn die Steuer nicht vollständig entrichtet wurde. Es ist kein gesonderter Festsetzungsbescheid erforderlich.

Wie lege ich als Geschäftsführer Einspruch gegen einen Säumniszuschlag ein?

Sie beantragen zunächst einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO und legen gegen diesen binnen eines Monats schriftlich Einspruch nach § 347 AO beim zuständigen Finanzamt ein. Gleichzeitig sollten Sie Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO beantragen.

Was ist der Unterschied zwischen Einspruch und Erlassantrag beim Säumniszuschlag?

Der Einspruch richtet sich gegen die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids und kann zur Aufhebung des Säumniszuschlags führen. Der Erlassantrag nach § 227 AO greift, wenn der Zuschlag zwar rechtmäßig entstanden ist, seine Einziehung aber sachlich oder persönlich unbillig wäre – er steht im Ermessen des Finanzamts.

Sind Säumniszuschläge steuerlich absetzbar?

Nein. Nach § 10 Nr. 2 KStG sind Säumniszuschläge bei der GmbH steuerlich nicht abzugsfähig. Sie sind handelsrechtlich als Aufwand zu buchen, aber in der Körperschaftsteuererklärung außerbilanziell hinzuzurechnen.

Welche Freigrenze gilt bei Säumniszuschlägen 2025?

Nach § 240 Abs. 3 AO gilt eine Freigrenze von 800 Euro. Beträgt der nach unten auf volle 50 Euro abgerundete Rückstand nicht mehr als 800 Euro, entsteht kein Säumniszuschlag. Für GmbH mit üblichen Körperschaft- oder Umsatzsteuerzahlungen ist diese Grenze häufig überschritten.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.

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