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Datum

Lesedauer

17–25 Minuten

OnlineBilanzBlogFiBu IT-Unternehmen

Finanzbuchhaltung IT-Unternehmen 2026: Leitfaden

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Finanzbuchhaltung IT-Unternehmen stellt besondere Anforderungen: von der korrekten Kontierung digitaler Dienstleistungen über die Aktivierung selbst erstellter Software bis zur Teilgewinnrealisierung bei laufenden Projekten. Dieser Leitfaden zeigt, welche Buchungslogik, umsatzsteuerlichen Besonderheiten und Kennzahlen für IT-GmbHs relevant sind – mit konkreten Beispielen und Digitalisierungstipps für 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

IT-Unternehmen müssen in der Finanzbuchhaltung typische Geschäftsvorfälle wie Software-Lizenzen, Cloud-Abos, Projekterlöse und internationale Dienstleistungen korrekt kontieren. Besonders relevant sind die Aktivierung selbst erstellter Software nach § 248 Abs. 2 HGB, die Teilgewinnrealisierung bei laufenden Projekten nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB sowie umsatzsteuerliche Sonderregelungen wie Reverse Charge und die Ort-der-Leistung-Bestimmung bei digitalen Dienstleistungen. Eine digitale, automatisierte FiBu-Software spart Zeit und erhöht die Datenqualität.

Welche Besonderheiten hat die Finanzbuchhaltung in IT-Unternehmen?

Die Finanzbuchhaltung in IT-Unternehmen unterscheidet sich in mehreren wesentlichen Punkten von klassischen Branchen. Während Produktionsbetriebe mit Warenein- und -ausgang, Lagerbeständen und Materialaufwand arbeiten, dominieren in der IT-Branche immaterielle Wirtschaftsgüter, projektbezogene Erlöserfassung und hohe Personalkosten. Diese strukturellen Besonderheiten erfordern eine präzise Abbildung in der laufenden Buchführung nach § 238 HGB sowie eine sachgerechte Bilanzierung nach § 266 HGB.

Typische Geschäftsvorfälle in IT-Unternehmen

  • Lizenzerlöse und Softwareverkäufe: Abgrenzung zwischen Eigenerstellung, Weiterverkauf und SaaS-Modellen mit wiederkehrenden Umsätzen
  • Projektgeschäft: Individuelle Softwareentwicklung, oft mit Teilabnahmen, Meilensteinen und Anzahlungen nach § 266 Abs. 2 B. II. HGB
  • Hosting und Cloud-Services: Laufende Erlöse, Abgrenzung von Wartungsverträgen und Support-Leistungen
  • Forschung und Entwicklung: Aktivierungspflicht selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände nach § 248 Abs. 2 HGB (Wahlrecht aufgehoben seit BilMoG 2009, Aktivierungspflicht bei Erfüllung der Kriterien)
  • Fremdleistungen und Subunternehmer: Häufig externe Entwickler, die als durchlaufende Posten oder Betriebsausgaben zu buchen sind

Hinweis

Praxishinweis: Die exakte Zuordnung von Entwicklungskosten zu Forschung (Aufwand) oder Entwicklung (Aktivierung) entscheidet über die Bilanzstruktur und das Jahresergebnis. § 255 Abs. 2a HGB definiert die Herstellungskosten für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Eine saubere Projektzeiterfassung und Kostenzuordnung ist daher buchhalterisch unverzichtbar.

Für IT-GmbHs bedeutet das: Die Finanzbuchhaltung muss nicht nur steuerliche und handelsrechtliche Anforderungen erfüllen, sondern auch die wirtschaftliche Realität agiler Projekte, kurzer Produktzyklen und digitaler Geschäftsmodelle abbilden. Wer seinen Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von der Erfahrung in branchenspezifischer Bilanzierung – etwa über Plattformen wie OnlineBilanz.de, die Steuerberater-Leistungen digital und zu transparenten Festpreisen anbieten.

Wie kontiert man typische IT-Geschäftsvorfälle korrekt?

Die korrekte Kontierung in der IT-Branche erfordert ein genaues Verständnis der steuerlichen und handelsrechtlichen Einordnung. Fehler in der Kontierung führen zu falschen BWAs, verzerrten Deckungsbeiträgen und im Ernstfall zu Bilanzierungsfehlern, die bei einer Betriebsprüfung beanstandet werden können.

Lizenzerlöse: Einmalverkauf vs. Dauerlizenz vs. SaaS

Bei Softwarelizenzen ist zu unterscheiden: Verkauft das IT-Unternehmen eine unbefristete Nutzungslizenz, liegt handelsrechtlich ein Verkauf vor – der Erlös ist sofort zu realisieren (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, Realisationsprinzip). Bei zeitlich befristeten Lizenzen oder SaaS-Modellen (Software as a Service) sind die Erlöse periodengerecht abzugrenzen. Nicht realisierte Teile sind als passive Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 2 HGB zu passivieren.

Geschäftsvorfall Kontierung (SKR 03/04) Hinweis
Einmalverkauf Softwarelizenz Erlöskonto 8400 / 4400 Sofortige Erlösrealisation
SaaS-Abo, jährlich im Voraus Erlöskonto 8400 / 4400 + PRAP Zeitanteilige Abgrenzung über Laufzeit
Wartungsvertrag (12 Monate) Erlöskonto 8900 / 4900 + PRAP Periodengerechte Abgrenzung
Individuelle Softwareentwicklung (Projekt) Erlöskonto 8100 / 4100 Bei Abnahme, ggf. Teilgewinnrealisierung nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
Hosting / Server Erlöskonto 8600 / 4600 Laufende Erlöse

Entwicklungskosten: Forschung oder Aktivierung?

Nach § 248 Abs. 2 HGB besteht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ein Aktivierungsgebot, sofern die Voraussetzungen des § 255 Abs. 2a HGB erfüllt sind. Forschungskosten (§ 255 Abs. 2a Satz 4 HGB) dürfen nicht aktiviert werden. Entwicklungskosten sind zu aktivieren, wenn sie eindeutig einem Projekt zugeordnet werden können, das Projekt technisch realisierbar ist und eine Vermarktungsabsicht besteht.

Forschung (Aufwand)

Grundlagenforschung, experimentelle Tätigkeiten ohne konkretes Produkt. Kontierung: Konto 4200 / 6200 (Forschungskosten) – sofortiger Aufwand.

Entwicklung (Aktivierung)

Konkrete Produktentwicklung, marktreife Software. Kontierung: Aktivierung auf Konto 0270 (Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände) gegen Konto 4890 / 6890 (Andere aktivierte Eigenleistungen).

„In der Praxis scheitert die korrekte Aktivierung oft an fehlender Projektzeiterfassung. Ohne transparente Zuordnung von Personalstunden und externen Kosten ist eine handelsrechtskonforme Bewertung nach § 255 Abs. 2a HGB kaum möglich. Wir empfehlen IT-Unternehmen, von Beginn an eine saubere Kostenträgerrechnung zu führen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie bilanziert man laufende IT-Projekte korrekt?

IT-Unternehmen arbeiten häufig im Projektgeschäft: Individuelle Softwareentwicklung für Kunden mit Laufzeiten von mehreren Monaten bis Jahren. Hier stellt sich die Frage, wann und in welcher Höhe Umsätze und Gewinne zu realisieren sind – insbesondere dann, wenn das Projekt am Bilanzstichtag noch nicht abgeschlossen ist.

Completed-Contract-Methode vs. Percentage-of-Completion

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB gilt das Realisationsprinzip: Gewinne dürfen erst ausgewiesen werden, wenn sie realisiert sind – in der Regel bei Lieferung oder Leistungserbringung. Im handelsrechtlichen Einzelabschluss ist die Completed-Contract-Methode der Regelfall: Der Gewinn wird erst bei Projektabnahme realisiert. Bis dahin werden die angefallenen Kosten als unfertige Leistungen aktiviert (§ 266 Abs. 2 B. I. 2. HGB).

Die Percentage-of-Completion-Methode (PoC) nach IAS 11 bzw. IFRS 15 ist im HGB-Einzelabschluss nicht zulässig. Sie darf nur im IFRS-Konzernabschluss angewendet werden. Wer nach HGB bilanziert, muss bei laufenden Projekten wie folgt vorgehen:

Position Bilanzausweis Rechtsgrundlage
Selbstkosten des Projekts (Personal, Fremdleistung, Lizenzen) Umlaufvermögen: Unfertige Leistungen (§ 266 Abs. 2 B. I. 2. HGB) § 253 Abs. 1 HGB
Erhaltene Anzahlungen Passivseite: Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen (§ 266 Abs. 3 C. 3. HGB) § 268 Abs. 5 Satz 3 HGB
Forderungen aus Teilabnahmen Umlaufvermögen: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen § 266 Abs. 2 B. II. 1. HGB
Drohverlustrückstellung bei negativem Deckungsbeitrag Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB

Achtung

Achtung Drohverlustrückstellung: Zeichnet sich ab, dass ein Projekt insgesamt mit Verlust abgeschlossen wird (z. B. durch Kostensteigerung oder Festpreisvereinbarung), ist nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Die Höhe bemisst sich nach dem erwarteten Gesamtverlust abzüglich bereits realisierter Verluste.

Aktivierung unfertiger Leistungen: Was darf rein?

Nach § 255 Abs. 2 HGB gehören zu den Herstellungskosten unfertiger Leistungen:

  • Einzelkosten (z. B. externe Entwicklerkosten, Lizenzkosten für das Projekt)
  • Gemeinkosten, die dem Projekt zurechenbar sind (anteilige Personalkosten interner Entwickler, anteilige IT-Infrastruktur)
  • Keine Verwaltungs- oder Vertriebskosten (§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB: Wahlrecht, in der Praxis meist nicht aktiviert)

Die Bewertung erfolgt zu Herstellungskosten, nicht zum Verrechnungssatz an den Kunden. Eine Gewinnrealisierung vor Abnahme ist nach HGB nicht zulässig.

Welche Software muss aktiviert werden und wie wird sie abgeschrieben?

Softwarekosten sind ein erheblicher Kostenfaktor in IT-Unternehmen. Die handelsrechtliche und steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob die Software aktivierungspflichtig ist oder sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

Anschaffung vs. Eigenentwicklung

Erworbene Software (Standardsoftware, Lizenzen)

Aktivierungspflichtig als immaterielles Anlagevermögen nach § 266 Abs. 2 A. I. HGB, wenn die Nutzungsdauer voraussichtlich länger als ein Jahr ist. Beispiel: Microsoft Office, ERP-Systeme, Datenbanken. Abschreibung nach § 253 Abs. 3 HGB über die voraussichtliche Nutzungsdauer (üblicherweise 3 Jahre).

Selbst entwickelte Software (für eigene Nutzung oder Verkauf)

Aktivierungspflicht nach § 248 Abs. 2 HGB, wenn die Voraussetzungen des § 255 Abs. 2a HGB erfüllt sind. Die Herstellungskosten sind zu aktivieren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Steuerlich: AfA über 3 Jahre (R 5.5 EStR) oder nach tatsächlicher Nutzungsdauer.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Softwarelizenzen mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto (ab 2018: § 6 Abs. 2 EStG) können sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Alternativ kann die Poolabschreibung (800–1.000 Euro, Abschreibung über 5 Jahre) genutzt werden. Handelsrechtlich besteht ein Aktivierungsgebot für alle Vermögensgegenstände, in der Praxis wird aber aus Wesentlichkeitsgründen (§ 246 Abs. 1 HGB) oft der steuerlichen Behandlung gefolgt.

Software-Typ Aktivierungspflicht Abschreibung Steuerbilanz
Standardsoftware (z. B. Office) Ja (Anlagevermögen) 3 Jahre (üblich) AfA 3 Jahre (R 5.5 EStR)
ERP-System (gekauft) Ja 5–10 Jahre Nach Nutzungsdauer, meist 5 Jahre
Cloud-Abo (SaaS, monatlich) Nein (laufender Aufwand) Sofort Sofort Betriebsausgabe
Selbst entwickelte Software (Verkauf) Ja (§ 248 Abs. 2 HGB) 3–5 Jahre AfA 3 Jahre
GWG bis 800 € netto Wahlrecht Sofort oder regulär Sofort (§ 6 Abs. 2 EStG)

Hinweis

Praxistipp: Bei umfangreichen ERP-Einführungen (z. B. SAP, Microsoft Dynamics) sind die Anschaffungskosten oft sechsstellig. Hier lohnt sich eine detaillierte Aufschlüsselung: Lizenzen, Implementierung, Schulung. Schulungskosten sind nach § 255 Abs. 1 HGB keine Anschaffungskosten und sofort absetzbar. Implementierungskosten gehören zu den Anschaffungsnebenkosten und sind zu aktivieren.

Welche umsatzsteuerlichen Besonderheiten gelten für IT-Dienstleistungen?

IT-Unternehmen erbringen häufig Dienstleistungen über Ländergrenzen hinweg – sei es für europäische Kunden, für Drittländer oder mit ausländischen Subunternehmern. Die umsatzsteuerliche Behandlung ist komplex und erfordert eine präzise Buchführung, um Fehler bei der Umsatzsteuervoranmeldung zu vermeiden.

Ort der sonstigen Leistung bei B2B-Dienstleistungen

Nach § 3a Abs. 2 UStG ist der Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen grundsätzlich der Ort, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Das bedeutet: Erbringt eine deutsche IT-GmbH Softwareentwicklung für einen französischen Kunden (B2B), ist der Leistungsort Frankreich – die Leistung ist in Deutschland steuerfrei (§ 4 Nr. 1 UStG i. V. m. § 3a Abs. 2 UStG), der Kunde schuldet die Umsatzsteuer in Frankreich (Reverse-Charge-Verfahren).

  • USt-IdNr. des Kunden abfragen und über BZSt-Onlineabfrage prüfen (§ 18e UStG)
  • Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer ausstellen, Hinweis auf Reverse Charge: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß Art. 196 MwStSystRL“
  • Buchung: Erlöskonto mit Steuerschlüssel „steuerfrei § 4 Nr. 1 UStG“ (z. B. Konto 8338 SKR 03)
  • In der Zusammenfassenden Meldung (ZM) angeben (§ 18a UStG)

Bezug von Leistungen aus dem Ausland: Reverse Charge

Beauftragt eine deutsche IT-GmbH einen Freelancer aus Polen mit Programmierarbeiten, schuldet die GmbH die Umsatzsteuer in Deutschland nach § 13b UStG (Reverse Charge). Die Umsatzsteuer ist in der Umsatzsteuervoranmeldung sowohl als Umsatzsteuer (Zeile 52) als auch als Vorsteuer (Zeile 67) anzugeben – bei Vorsteuerabzugsberechtigung ist der Vorgang liquiditätsneutral.

Buchung: Beispiel Freelancer-Rechnung 10.000 € netto aus Polen:

  • Soll: Aufwandskonto (z. B. 4130 Fremde Dienstleistungen) 10.000 €
  • Soll: Vorsteuerkonto (SKR 03: 1576 Vorsteuer § 13b UStG) 1.900 €
  • Haben: Verbindlichkeiten 10.000 €
  • Haben: Umsatzsteuerkonto (SKR 03: 1786 Umsatzsteuer § 13b UStG) 1.900 €

Achtung

Wichtig: Die korrekte Anwendung von § 13b UStG setzt voraus, dass der ausländische Dienstleister als Unternehmer auftritt (USt-IdNr. vorhanden) und die Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerbar ist. Bei fehlender USt-IdNr. oder Privatpersonen im EU-Ausland gelten Sonderregeln. Hier empfiehlt sich die steuerliche Beratung durch einen Steuerberater.

Elektronische Dienstleistungen an Privatkunden (B2C)

Erbringt ein IT-Unternehmen elektronische Dienstleistungen (z. B. SaaS, Cloud-Speicher, Webhosting) an Privatkunden in der EU, gilt seit 2015 das Bestimmungslandprinzip: Die Umsatzsteuer ist im Land des Kunden fällig. Ab 10.000 € Jahresumsatz EU-weit (seit 2021: Lieferschwelle) muss eine Registrierung im One-Stop-Shop (OSS) erfolgen. Die Abwicklung erfolgt zentral über das Bundeszentralamt für Steuern.

„Viele IT-Start-ups unterschätzen die umsatzsteuerliche Komplexität. Wer international tätig ist, sollte von Anfang an einen Steuerberater einbinden – Fehler in der Umsatzsteuer können teuer werden. Unser Team prüft bei jedem Jahresabschluss, ob OSS-Pflicht besteht und ob § 13b UStG korrekt angewendet wurde.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Kennzahlen sind für IT-Unternehmen in der Finanzbuchhaltung relevant?

Die Finanzbuchhaltung liefert nicht nur die Basis für den Jahresabschluss, sondern auch für das operative Controlling. IT-Unternehmen sollten monatlich aussagekräftige Kennzahlen aus der laufenden Buchhaltung ableiten, um Liquidität, Profitabilität und Projektrentabilität zu steuern.

Monatliche Steuerungskennzahlen aus der FiBu

60–70 %

Personalkostenquote (typisch IT)

90 Tage

Ø Forderungslaufzeit (Ziel: < 30)

20–30 %

EBITDA-Marge (gesunde IT-GmbH)

Aus der BWA (Betriebswirtschaftliche Auswertung) sollten folgende Kennzahlen monatlich überwacht werden:

Kennzahl Berechnung Zielwert IT-Branche
Personalkostenquote (Personalkosten / Gesamtleistung) × 100 60–70 % (bei Dienstleistung)
Rohertrag Umsatzerlöse – direkte Projektkosten Positiv, möglichst > 40 %
EBITDA Betriebsergebnis + Abschreibungen 20–30 % vom Umsatz
Debitorenlaufzeit (Forderungen / Umsatz) × 365 < 30 Tage (Ziel), oft 60–90 Tage
Liquidität 1. Grades (Liquide Mittel / kurzfristige Verbindlichkeiten) × 100 > 20 %
Working Capital Umlaufvermögen – kurzfristige Verbindlichkeiten Positiv, ausreichend für 2–3 Monate Betrieb

Projektbezogenes Controlling

IT-Unternehmen im Projektgeschäft sollten je Projekt eine eigene Kostenstelle führen, um Deckungsbeiträge zu ermitteln. Die Finanzbuchhaltung muss dafür mit einer Kostenstellenrechnung verbunden werden (oft in ERP-Systemen wie DATEV, Lexware oder dedizierter Projektsoftware).

  • Deckungsbeitrag I: Projekterlöse – direkte Kosten (externe Entwickler, Lizenzen)
  • Deckungsbeitrag II: DB I – anteilige Personalkosten (interne Entwickler, Projektleitung)
  • Projektrentabilität: DB II / Projekterlöse × 100 – Zielwert > 30 %

Hinweis

Digitales Controlling: Moderne Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten nicht nur den Jahresabschluss, sondern auch digitale Zugriffe auf die laufende Buchhaltung und monatliche BWA-Analysen. So behalten Geschäftsführer die Kennzahlen im Blick – ohne auf quartalsweise Abschlüsse warten zu müssen.

Wie lässt sich die Finanzbuchhaltung in IT-Unternehmen digitalisieren und automatisieren?

IT-Unternehmen sind Vorreiter in Sachen Digitalisierung – ausgerechnet in der eigenen Finanzbuchhaltung herrscht aber oft noch manueller Aufwand. Dabei lassen sich Belege, Buchungen und Auswertungen heute weitgehend automatisieren. Das spart Zeit, reduziert Fehlerquoten und schafft Transparenz in Echtzeit.

Digitale Belegerfassung und OCR

Statt Papierbelege zu sammeln und manuell zu erfassen, nutzen moderne IT-GmbHs digitale Belegerfassungssysteme mit OCR (Optical Character Recognition). Tools wie DATEV Unternehmen online, Lexoffice, sevDesk oder getmyinvoices lesen Rechnungen automatisch aus, schlagen Konten vor und übertragen die Buchung ins System. Die GoBD-konforme Archivierung (§ 146 AO, § 147 AO, § 239 HGB) erfolgt digital – Papierbelege können nach Scannen vernichtet werden, sofern die Verfahrensdokumentation ordnungsgemäß ist.

Schnittstellen: Banking, Kasse, ERP

Die wichtigsten Automatisierungspotenziale liegen in der Integration:

  • Banking-Schnittstelle (PSD2, FinAPI, etc.): Banktransaktionen werden automatisch importiert, Zahlungseingänge mit offenen Posten abgeglichen (OP-Verwaltung).
  • E-Rechnung und ZUGFeRD: Eingangsrechnungen im strukturierten Format werden automatisch verbucht. Ab 2025 ist die E-Rechnung im B2B-Geschäft Pflicht (§ 14 UStG i. d. F. Wachstumschancengesetz 2024).
  • Zeiterfassung und Projektabrechnung: Tools wie Clockodo, Toggl oder Jira können Stunden direkt an die Kostenstellenrechnung übergeben.
  • Warenwirtschaft / ERP: Bei IT-Unternehmen mit Hardwarevertrieb oder Lizenzhandel synchronisiert das ERP Bestände und Rechnungen automatisch mit der FiBu.

Papier & Excel

Manuelles Buchen, hohe Fehlerquote, BWA erst nach Wochen verfügbar. Nicht GoBD-konform bei Excel-Buchhaltung.

Cloud-FiBu (z. B. DATEV, Lexoffice)

Digitale Belegerfassung, Banking-Import, monatliche BWA. GoBD-konform, Steuerberater hat Zugriff. Standard für die meisten IT-GmbHs.

Vollautomatisierung (ERP + API)

Alle Prozesse integriert, Echtzeit-Controlling, automatische Buchungsvorschläge via KI. Für wachsende IT-Unternehmen ab 50 Mitarbeitern sinnvoll.

GoBD-Compliance und Verfahrensdokumentation

Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD, BMF-Schreiben vom 28.11.2019) verlangen eine Verfahrensdokumentation für alle digitalen Prozesse. Das bedeutet: Wer Belege digital erfasst, muss dokumentieren, wie der Prozess abläuft, wie die Unveränderbarkeit sichergestellt wird und wie Zugriffe protokolliert werden.

  • Verfahrensdokumentation für digitale Belegerfassung erstellen (Wer erfasst? Wie wird geprüft? Wo wird archiviert?)
  • Unveränderbarkeit sicherstellen: Belege dürfen nach Erfassung nicht mehr geändert werden (Versionierung, Prüfsummen)
  • Protokollierung von Änderungen (Audit-Trail): Wer hat wann was gebucht?
  • Aufbewahrungsfristen einhalten: 10 Jahre für Buchungsbelege (§ 147 Abs. 3 AO), 6 Jahre für Geschäftsbriefe
  • Lesbarkeit und maschinelle Auswertbarkeit: Daten müssen jederzeit lesbar und auswertbar sein (§ 147 Abs. 6 AO)

„Wir erleben oft, dass IT-Unternehmen zwar ihre Produkte hochdigital entwickeln, die eigene Buchhaltung aber noch mit Excel und Papierordnern führen. Dabei sind gerade IT-Geschäftsführer offen für moderne FiBu-Software. Unser Tipp: Einmal richtig aufsetzen, dann läuft es. Wer den Jahresabschluss bei uns erstellen lässt, bekommt auch Unterstützung bei der Auswahl und Einrichtung der passenden FiBu-Software.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Was gilt für Jahresabschluss und Offenlegung bei IT-GmbHs?

Jede GmbH ist nach § 242 HGB verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen – bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Für kleine GmbHs (§ 267 Abs. 1 HGB) genügt die Bilanz und GuV, mittelgroße und große GmbHs müssen zusätzlich einen Anhang erstellen (§ 264 Abs. 1 HGB). Die meisten IT-GmbHs sind als kleine oder mittelgroße Kapitalgesellschaften einzustufen.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Klein ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50 Zwei von drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen
Mittelgroß ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250 Zwei von drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen
Groß > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250 Zwei von drei Kriterien überschritten

Die Größenklasse bestimmt den Umfang der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Seit dem DiRUG (Digitalisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger. Die Einreichung erfolgt digital über das Unternehmensregister-Portal (www.unternehmensregister.de).

Fristen für IT-GmbHs (Bilanzstichtag 31.12.2025)

  • Feststellung des Jahresabschlusses: Kleine GmbH 11 Monate (bis 30.11.2026), mittelgroße/große GmbH 8 Monate (bis 31.08.2026) nach § 42a Abs. 2 GmbHG
  • Offenlegung: 12 Monate nach Bilanzstichtag (bis 31.12.2026) nach § 325 Abs. 1 HGB
  • Ordnungsgeld bei Nichtoffenlegung: 500–25.000 € nach § 335 HGB, Eintrag im Unternehmensregister als säumig

Achtung

Achtung Fristversäumnis: Wer die Offenlegungsfrist verpasst, wird vom Bundesamt für Justiz (BfJ) zur Nachreichung aufgefordert. Bei weiterer Säumnis wird ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Das Ordnungsgeld trifft die Geschäftsführung persönlich – und kann sich bei wiederholter Säumnis bis auf 25.000 € erhöhen. Zudem wird die GmbH im Unternehmensregister öffentlich als säumig geführt, was Geschäftspartner und Banken sehen können.

Offenlegungsumfang nach Größenklasse

Größenklasse Bilanz GuV Anhang Lagebericht
Klein (§ 267 Abs. 1 HGB) Ja (verkürzt möglich) Nein (Offenlegung freiwillig) Nein Nein
Mittelgroß (§ 267 Abs. 2 HGB) Ja Ja Ja Nein
Groß (§ 267 Abs. 3 HGB) Ja Ja Ja Ja

Kleine IT-GmbHs können von den Offenlegungserleichterungen nach § 326 HGB Gebrauch machen: Sie müssen nur die Bilanz offenlegen, GuV und Anhang können entfallen. Das schützt sensible Geschäftsinformationen vor der Konkurrenz.

Hinweis

Praxis-Tipp Steuerberater-Mandat: Wer seinen Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, muss sich um Fristen und Offenlegung meist nicht kümmern – das übernimmt der Steuerberater. Bei OnlineBilanz.de ist die digitale Offenlegung beim Unternehmensregister im Festpreis-Paket enthalten. Der Geschäftsführer erhält den fertigen Jahresabschluss, wir kümmern uns um die fristgerechte Einreichung.

Welche FiBu-Software eignet sich für IT-Unternehmen?

Die Wahl der Finanzbuchhaltungs-Software ist für IT-Unternehmen eine strategische Entscheidung. Sie sollte nicht nur die gesetzlichen Anforderungen (GoBD, HGB) erfüllen, sondern auch zu den Prozessen der IT-Branche passen: Projektabrechnung, Zeiterfassung, internationale Rechnungsstellung, Schnittstellen zu CRM und Projektmanagement-Tools.

Marktübersicht FiBu-Software für IT-GmbHs

Software Zielgruppe Besonderheit Schnittstellen
DATEV Unternehmen online Steuerberater-Mandate, klassische GmbHs Marktführer, direkte StB-Anbindung, GoBD-konform, hohe Komplexität Banking, DATEV-Ökosystem, DMS
Lexoffice Kleinunternehmen, Freelancer, Start-ups Einfach, Cloud, günstig (ab 8 €/Monat), gute UX Banking, E-Commerce, Amazon, PayPal
sevDesk KMU, projektbasierte Dienstleister Projekt- und Zeiterfassung integriert, gute Automatisierung Banking, Shopify, Jira, Zapier
WISO Unternehmer Kleine GmbHs ohne StB Desktop-Software, günstig, für Selbstbucher Banking, Online-Shop
Xero International tätige Start-ups Englische Oberfläche, Multi-Currency, API-freundlich Banking, Stripe, Salesforce, 1000+ Apps
Microsoft Dynamics 365 / SAP Mittelständische IT-GmbHs (> 50 MA) Vollumfängliches ERP, Projektcontrolling, Konzernfähigkeit Alle gängigen Systeme, Custom APIs

Auswahlkriterien für IT-Unternehmen

  • GoBD-Konformität (Verfahrensdokumentation, Unveränderbarkeit, Revisionssicherheit)
  • Projektkostenrechnung: Können Kosten und Erlöse je Projekt/Kostenstelle erfasst werden?
  • Zeiterfassungs-Integration: Lassen sich Stunden automatisch aus Tools wie Jira, Toggl, Clockodo importieren?
  • Banking-Schnittstellen (PSD2): Automatischer Import, OP-Abgleich
  • E-Rechnung: ZUGFeRD, XRechnung (ab 2025 Pflicht im B2B)
  • Multi-Currency: Wichtig bei internationalen Kunden (USD, GBP, etc.)
  • Steuerberater-Zugang: Kann der Steuerberater direkt zugreifen (DATEV-Schnittstelle)?
  • API und Integrationen: Flexibilität für Custom-Integrationen (z. B. via Zapier, Make)

„Wir arbeiten mit allen gängigen FiBu-Systemen zusammen. Für IT-Unternehmen empfehlen wir meist eine Cloud-Lösung wie DATEV Unternehmen online oder sevDesk – je nach Unternehmensgröße und StB-Anbindung. Wichtig: Die Software muss zum Steuerberater passen. Nicht jeder Steuerberater arbeitet mit jeder Software.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Einführung und Onboarding

Die Einführung einer neuen FiBu-Software sollte strukturiert erfolgen:

  1. Anforderungsanalyse: Welche Prozesse sollen abgebildet werden? Welche Schnittstellen sind nötig?
  2. Software-Auswahl: Anbieter vergleichen, Testaccounts nutzen, Steuerberater einbeziehen
  3. Datenmigration: Stammdaten (Kunden, Lieferanten, Konten) übertragen, OP-Listen prüfen
  4. Kontenrahmen anpassen: SKR 03 oder SKR 04, ggf. branchenspezifische Konten ergänzen
  5. Schulung: Team schulen (Buchhalter, Projektleiter), Verfahrensdokumentation erstellen
  6. Go-Live: Zum Jahreswechsel starten (empfohlen), erste Monate engmaschig prüfen

Wer sich unsicher ist, welche Software passt, kann die Beratung eines Steuerberaters in Anspruch nehmen. Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten oft auch Unterstützung bei der Software-Auswahl und Einrichtung an – im Rahmen des Mandats oder gegen gesondertes Honorar.

Häufig gestellte Fragen

Müssen IT-Freiberufler auch eine Finanzbuchhaltung führen?

IT-Freiberufler (z. B. selbstständige Programmierer, IT-Berater) sind nach § 18 EStG von der Buchführungspflicht befreit, solange sie keine Kapitalgesellschaft betreiben. Sie müssen jedoch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG erstellen und alle Belege ordnungsgemäß aufbewahren. Bei Überschreiten bestimmter Umsatz- oder Gewinngrenzen (§ 141 AO) kann Buchführungspflicht entstehen.

Wie werden Kryptowährungen in der Finanzbuchhaltung von IT-Unternehmen behandelt?

Kryptowährungen gelten handelsrechtlich als immaterielle Vermögensgegenstände und sind zum Anschaffungskostenprinzip zu bewerten. Im Umlaufvermögen greift das strenge Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB). Kursgewinne und -verluste sind erfolgswirksam zu erfassen. Ertragsteuerlich werden sie als sonstige Wirtschaftsgüter behandelt; eine Veräußerung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist (§ 23 EStG) ist privat steuerpflichtig.

Was ist bei der Finanzbuchhaltung von Start-ups in der IT-Branche zu beachten?

IT-Start-ups sollten von Beginn an auf saubere Buchhaltung achten: digitale Belegablage, saubere Projektkostenrechnung und Trennung von privaten und geschäftlichen Ausgaben. Besonders wichtig sind die korrekte Aktivierung von Entwicklungskosten (§ 248 Abs. 2 HGB Aktivierungswahlrecht bei Kapitalgesellschaften, Aktivierungspflicht bei Personengesellschaften nach BilRUG) und die Dokumentation von Investorengeldern (Eigen- vs. Fremdkapital). Eine professionelle Buchhaltung erleichtert Finanzierungsrunden und Due Diligence.

Welche Besonderheiten gelten für die Buchung von Open-Source-Lizenzen?

Open-Source-Software ohne Kaufpreis führt zu keiner Aktivierung, da keine Anschaffungskosten anfallen. Kosten für Anpassung, Integration oder Implementierung können jedoch als Herstellungskosten aktiviert werden, wenn ein eigenständiger immaterieller Vermögensgegenstand entsteht (§ 248 Abs. 2 HGB). Support-Verträge und Dienstleistungen rund um Open Source werden als laufender Aufwand gebucht. Achtung: Manche Open-Source-Lizenzen enthalten Copyleft-Klauseln mit rechtlichen Folgen für eigene Software-Produkte.

Wie werden SaaS-Erlöse in der Finanzbuchhaltung erfasst?

SaaS-Erlöse (Software as a Service) werden nach dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) periodengerecht erfasst. Bei Vorauszahlungen (z. B. Jahresabo) entsteht eine Verbindlichkeit aus erhaltenen Anzahlungen oder ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 Abs. 2 HGB). Die Erlöse werden dann ratierlich über die Vertragslaufzeit verteilt. Umsatzsteuerlich gilt bei B2B-Kunden innerhalb der EU das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG), bei B2C-Kunden greift seit 2015 der Leistungsort am Wohnsitz des Kunden (§ 3a Abs. 5 UStG).

Welche Aufbewahrungsfristen gelten für Buchhaltungsunterlagen in IT-Unternehmen?

Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nach § 147 AO und § 257 HGB gelten branchenunabhängig: 10 Jahre für Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Buchungsbelege und alle empfangenen oder versandten Handels- oder Geschäftsbriefe; 6 Jahre für sonstige Unterlagen (z. B. Angebote, Lieferscheine). Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgte. IT-Unternehmen müssen auch digitale Belege (E-Mails, PDFs, Cloud-Rechnungen) revisionssicher archivieren, idealerweise GoBD-konform.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Umsatzsteuergesetz (UStG), Einkommensteuergesetz (EStG), Abgabenordnung (AO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

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Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
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Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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