Feststellungserklärung Frist UG 2026: Fristen & Folgen
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Feststellung des Jahresabschlusses ist für jede Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Pflicht – und an strenge Fristen gebunden. Versäumnisse können zu Ordnungsgeldern, handelsrechtlichen Problemen und im Extremfall zur Löschung im Handelsregister führen. Dieser Leitfaden erklärt, welche Fristen für die UG gelten, wie die Feststellung rechtssicher abläuft und wie Sie Verspätungen vermeiden.
Kurzantwort
Die Feststellungserklärung bei der UG bezeichnet den formellen Beschluss der Gesellschafter über den Jahresabschluss nach § 42a GmbHG. Kleine UGs müssen den Jahresabschluss innerhalb von 11 Monaten nach Bilanzstichtag feststellen, mittelgroße und große UGs innerhalb von 8 Monaten. Bei Versäumung drohen Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB sowie weitere handelsrechtliche Konsequenzen.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Feststellungserklärung bei der UG?
- Welche Fristen gelten für die Feststellung bei der UG?
- Welche Konsequenzen drohen bei versäumter Frist?
- Wie läuft die Feststellung des Jahresabschlusses ab?
- Sonderfall Einpersonen-UG: Wie funktioniert die Feststellung?
- Feststellung und Offenlegung: Was ist der Unterschied?
- Wie reiche ich die Offenlegung beim Unternehmensregister ein?
- Welche Erleichterungen gelten für kleine UGs?
- Praxistipps: So vermeiden Sie Verspätungen und Ordnungsgelder
Was ist die Feststellungserklärung bei der UG?
Die Feststellungserklärung ist die rechtsverbindliche Erklärung der Gesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt), dass der Jahresabschluss festgestellt wurde. Sie ist gesetzlich in § 42a GmbHG verankert und zählt zu den zentralen Offenlegungspflichten jeder UG. Ohne diese Erklärung kann der Jahresabschluss nicht ordnungsgemäß beim Unternehmensregister eingereicht werden.
Die Feststellungserklärung dokumentiert, dass die Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss geprüft, genehmigt und beschlossen hat. Sie wird in der Regel als Versammlungsprotokoll oder separater Beschluss ausgefertigt und muss von allen Gesellschaftern oder deren Vertretern unterzeichnet werden.
Bestandteile der Feststellungserklärung
- Datum der Gesellschafterversammlung
- Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses
- Ergebnisverwendungsbeschluss (Gewinnausschüttung, Rücklagenbildung, Verlustvortrag)
- Unterschriften der Gesellschafter oder deren Vertreter
- Optional: Entlastung des Geschäftsführers
Hinweis
Die Feststellungserklärung ist nicht identisch mit dem Jahresabschluss selbst. Sie ist der formelle Beschluss, dass der Jahresabschluss genehmigt wurde. Erst mit diesem Beschluss ist der Jahresabschluss festgestellt im Sinne des § 42a GmbHG.
Welche Fristen gelten für die Feststellung bei der UG?
Die UG (haftungsbeschränkt) unterliegt als Sonderform der GmbH denselben gesetzlichen Fristen wie kleine Kapitalgesellschaften. Die entscheidende Vorschrift ist § 42a Abs. 2 GmbHG, der für kleine GmbHs und UGs eine Feststellungsfrist von 11 Monaten nach dem Bilanzstichtag vorsieht.
Für eine UG mit dem regulären Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies konkret: Die Gesellschafterversammlung muss den Jahresabschluss spätestens bis zum 30.11.2026 förmlich feststellen. Erst danach beginnt die Offenlegungsfrist gemäß § 325 HGB, die weitere 12 Monate beträgt — also bis zum 31.12.2027.
Unterscheidung nach Größenklassen
| Größenklasse | Feststellungsfrist (§ 42a GmbHG) | Offenlegungsfrist (§ 325 HGB) |
|---|---|---|
| Kleine UG (Regelfall) | 11 Monate | 12 Monate nach Bilanzstichtag |
| Mittelgroße UG (selten) | 8 Monate | 12 Monate nach Bilanzstichtag |
| Große UG (theoretisch) | 8 Monate | 12 Monate nach Bilanzstichtag |
Achtung
Die Feststellungsfrist von 11 Monaten ist keine Offenlegungsfrist. Viele Geschäftsführer verwechseln dies. Die 12-Monats-Frist des § 325 HGB beginnt erst nach der Feststellung zu laufen — praktisch bleibt dadurch weniger Zeit als oft angenommen.
„In der Praxis sehen wir immer wieder, dass Geschäftsführer die Feststellung bis zum letzten Tag hinauszögern. Das führt dazu, dass für die Offenlegung dann nur noch wenige Wochen bleiben — und genau hier entstehen unnötige Ordnungsgelder.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche Konsequenzen drohen bei versäumter Frist?
Wird die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG oder die anschließende Offenlegungsfrist nach § 325 HGB versäumt, drohen empfindliche Ordnungsgelder gemäß § 335 HGB. Diese liegen zwischen 500 Euro und 25.000 Euro und werden vom Bundesamt für Justiz verhängt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Versäumnis vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte.
Die Ordnungsgeldverfahren laufen seit 2022 vollständig digital über das Unternehmensregister. Das Bundesamt für Justiz prüft automatisiert, welche Gesellschaften ihrer Offenlegungspflicht nicht nachgekommen sind, und leitet Verfahren ein. Ein Mahnbescheid ist die erste Stufe — bleibt dieser unbeantwortet, folgt die förmliche Festsetzung des Ordnungsgeldes.
Weitere rechtliche Risiken
- Haftung des Geschäftsführers: Verletzt der Geschäftsführer seine Pflicht zur rechtzeitigen Feststellung und Offenlegung schuldhaft, kann er persönlich gegenüber der Gesellschaft haftbar werden (§ 43 GmbHG).
- Auflösungsgrund: Bei dauerhafter Nichterfüllung kann ein Auflösungsgrund gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG vorliegen — ein theoretisches, aber reales Risiko bei mehrjährigen Versäumnissen.
- Bonitätsverlust: Fehlende Offenlegung führt zu negativen Einträgen im Unternehmensregister, was die Kreditwürdigkeit beeinträchtigen und Geschäftsbeziehungen erschweren kann.
- Steuerliche Nachteile: Ohne festgestellten Jahresabschluss fehlt die Grundlage für Steuererklärungen — das kann zu Schätzungen durch das Finanzamt führen.
500–25.000 €
Ordnungsgeld nach § 335 HGB
11 Monate
Feststellungsfrist kleine UG
12 Monate
Offenlegungsfrist ab Bilanzstichtag
Wie läuft die Feststellung des Jahresabschlusses ab?
Die Feststellung des Jahresabschlusses ist ein mehrstufiger Prozess, der sowohl die Erstellung des Jahresabschlusses als auch den förmlichen Gesellschafterbeschluss umfasst. Der Geschäftsführer ist gemäß § 41 GmbHG dafür verantwortlich, den Jahresabschluss aufzustellen. Anschließend muss die Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 1 GmbHG über die Feststellung beschließen.
Schritt 1: Erstellung des Jahresabschlusses
Der Geschäftsführer muss den Jahresabschluss gemäß den Vorschriften des HGB erstellen. Für kleine UGs umfasst dieser in der Regel Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Anhang (§ 264 Abs. 1 HGB). Bei Inanspruchnahme von Erleichterungen nach § 326 HGB kann auf den Anhang verzichtet werden, sofern bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden.
Schritt 2: Einladung zur Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafter müssen form- und fristgerecht zur Versammlung eingeladen werden. Die Einladungsfrist und -form richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag. In der Einladung sollte explizit auf die Feststellung des Jahresabschlusses als Tagesordnungspunkt hingewiesen werden.
Schritt 3: Beschlussfassung und Protokollierung
In der Gesellschafterversammlung wird über die Feststellung des Jahresabschlusses abgestimmt. Die Beschlussfassung erfolgt üblicherweise mit einfacher Mehrheit, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung trifft. Das Ergebnis wird protokolliert und von allen Gesellschaftern unterzeichnet — dieses Protokoll ist die Feststellungserklärung.
-
Jahresabschluss durch Geschäftsführer aufgestellt
-
Unterlagen rechtzeitig an alle Gesellschafter verschickt
-
Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß einberufen
-
Beschluss über Feststellung gefasst und protokolliert
-
Protokoll von allen Gesellschaftern unterzeichnet
-
Ergebnisverwendung beschlossen
-
Feststellungserklärung archiviert für Offenlegung
„Die Feststellung ist kein reiner Formalakt. Gesellschafter haben das Recht und die Pflicht, den Jahresabschluss kritisch zu prüfen. Fehlerhafte oder unvollständige Abschlüsse sollten nicht festgestellt werden — das kann später erhebliche steuerliche und rechtliche Konsequenzen haben.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Sonderfall Einpersonen-UG: Wie funktioniert die Feststellung?
Bei der Einpersonen-UG, bei der ein Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist, stellt sich häufig die Frage, wie die Feststellung formal korrekt abläuft. Auch hier gilt: Der Jahresabschluss muss förmlich festgestellt werden. Die Tatsache, dass nur eine Person beteiligt ist, ändert nichts an der gesetzlichen Pflicht nach § 42a GmbHG.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer erstellt den Jahresabschluss in seiner Funktion als Geschäftsführer und stellt ihn in seiner Funktion als alleiniger Gesellschafter fest. Dies geschieht durch einen schriftlichen Feststellungsbeschluss, der datiert und unterzeichnet werden muss. Eine förmliche Versammlung ist nicht erforderlich, wohl aber die schriftliche Dokumentation.
Hinweis
Bei der Einpersonen-UG genügt ein schriftlicher Alleingesellschafterbeschluss. Dieser muss eindeutig erkennen lassen, dass der Jahresabschluss festgestellt wurde, und sollte das Datum der Feststellung sowie die Unterschrift des Gesellschafters enthalten.
Muster-Formulierung für Alleingesellschafterbeschluss
Ein einfacher Feststellungsbeschluss könnte wie folgt formuliert sein:
- „Der Alleingesellschafter der [Name der UG] stellt hiermit den Jahresabschluss zum 31.12.2025 fest.“
- „Der Jahresgewinn/Jahresfehlbetrag wird [Entscheidung einfügen: auf neue Rechnung vorgetragen / ausgeschüttet / in die gesetzliche Rücklage eingestellt].“
- „Ort, Datum, Unterschrift des Alleingesellschafters“
Achtung
Auch bei der Einpersonen-UG darf die Feststellung nicht formlos erfolgen. Ein fehlendes oder unvollständiges Protokoll kann dazu führen, dass das Unternehmensregister die Offenlegung ablehnt oder das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld verhängt.
Feststellung und Offenlegung: Was ist der Unterschied?
Viele Geschäftsführer verwechseln die Feststellung und die Offenlegung des Jahresabschlusses. Beide sind rechtlich eigenständige Pflichten mit unterschiedlichen Fristen und Rechtsfolgen. Die Feststellung ist der interne Gesellschafterbeschluss, die Offenlegung die externe Veröffentlichungspflicht.
Feststellung (§ 42a GmbHG)
- Zuständig: Gesellschafterversammlung
- Form: Protokoll oder Beschluss
- Rechtsfolge bei Versäumnis: Jahresabschluss gilt als nicht festgestellt, Offenlegung nicht möglich
Offenlegung (§ 325 HGB)
- Zuständig: Geschäftsführer
- Form: Elektronische Einreichung über Unternehmensregister
- Rechtsfolge bei Versäumnis: Ordnungsgeld 500–25.000 € nach § 335 HGB
In der Praxis bedeutet dies: Wird die Feststellung erst nach 11 Monaten (z. B. am 30.11.2026 für Bilanzstichtag 31.12.2025) vorgenommen, bleibt nur noch ein Monat bis zum Ablauf der 12-monatigen Offenlegungsfrist. Geschäftsführer sollten daher die Feststellung möglichst frühzeitig herbeiführen, um ausreichend Zeit für die Offenlegung zu haben.
„Wir empfehlen unseren Mandanten, die Feststellung spätestens bis Mitte des Folgejahres durchzuführen — also idealerweise bis Juni. Dadurch bleibt genug Puffer für die Offenlegung und eventuelle Rückfragen seitens des Unternehmensregisters.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie reiche ich die Offenlegung beim Unternehmensregister ein?
Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich über das Unternehmensregister unter www.unternehmensregister.de. Der früher genutzte Bundesanzeiger ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr die zuständige Stelle für Offenlegungen.
Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Portal des Unternehmensregisters. Der Geschäftsführer benötigt hierfür ein Nutzerkonto sowie eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine alternative Authentifizierungsmethode (z. B. ELSTER-Zertifikat).
Schritt-für-Schritt-Anleitung
- Nutzerkonto anlegen: Registrierung auf www.unternehmensregister.de mit den Unternehmensdaten der UG.
- Jahresabschluss digitalisieren: Bilanz, GuV und ggf. Anhang in strukturierter Form (XHTML oder ESEF-Format) oder als PDF vorbereiten.
- Feststellungserklärung hochladen: Protokoll der Gesellschafterversammlung oder Alleingesellschafterbeschluss als PDF beifügen.
- Einreichung durchführen: Dokumente hochladen, Angaben prüfen, elektronisch signieren und absenden.
- Gebühr zahlen: Die Offenlegungsgebühr (aktuell 47,50 € für kleine Gesellschaften) wird nach Einreichung fällig.
- Bestätigung abwarten: Das Unternehmensregister prüft die Unterlagen und veröffentlicht sie nach positiver Prüfung.
Achtung
Fehlerhafte oder unvollständige Einreichungen werden vom Unternehmensregister abgelehnt. In diesem Fall läuft die Frist weiter — es besteht akute Gefahr eines Ordnungsgeldes. Eine professionelle Vorbereitung durch einen Steuerberater minimiert dieses Risiko erheblich.
Viele Geschäftsführer scheuen den technischen Aufwand der elektronischen Offenlegung. Wer den Jahresabschluss ohnehin durch einen Steuerberater erstellen lässt, kann die Offenlegung meist direkt mitbeauftragen. Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten die Erstellung und Offenlegung als Gesamtpaket zu transparenten Festpreisen an — vom digitalen Upload der Belege bis zur rechtssicheren Veröffentlichung im Unternehmensregister.
Welche Erleichterungen gelten für kleine UGs?
Die UG (haftungsbeschränkt) wird in der Regel als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB eingestuft. Kleine Kapitalgesellschaften profitieren von umfangreichen Erleichterungen bei der Rechnungslegung und Offenlegung, die in § 326 HGB und § 327 HGB geregelt sind.
Größenkriterien für kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB)
Eine Kapitalgesellschaft gilt als klein, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreitet:
- Bilanzsumme: 6 Millionen Euro
- Umsatzerlöse: 12 Millionen Euro (in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag)
- Arbeitnehmer: durchschnittlich 50 Beschäftigte
Nahezu alle UGs erfüllen diese Kriterien und gelten damit als klein. Damit verbunden sind folgende Erleichterungen:
Erleichterungen bei Aufstellung und Offenlegung
| Bereich | Erleichterung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Anhang | Kann entfallen, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden | § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB |
| Bilanzgliederung | Verkürzte Gliederung möglich | § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB |
| GuV-Gliederung | Verkürzte Gliederung möglich | § 276 HGB |
| Lagebericht | Entfällt vollständig | § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB |
| Offenlegung | Nur Bilanz, GuV (verkürzt) und ggf. Anhang; keine vollständige GuV nötig | § 326 HGB |
| Prüfungspflicht | Keine gesetzliche Abschlussprüfung | § 316 Abs. 1 HGB |
Hinweis
Kleine UGs sind nicht verpflichtet, einen Lagebericht zu erstellen oder den Jahresabschluss prüfen zu lassen. Das spart erhebliche Kosten und reduziert den administrativen Aufwand. Die Offenlegungspflicht bleibt jedoch vollumfänglich bestehen.
Trotz der Erleichterungen bleibt die UG verpflichtet, einen handelsrechtlich ordnungsgemäßen Jahresabschluss zu erstellen, diesen förmlich feststellen zu lassen und fristgerecht beim Unternehmensregister offenzulegen. Die Erleichterungen betreffen ausschließlich Umfang und Detaillierungsgrad — nicht die grundsätzliche Pflicht selbst.
Praxistipps: So vermeiden Sie Verspätungen und Ordnungsgelder
Die rechtzeitige Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses erfordert sorgfältige Planung und ein strukturiertes Vorgehen. In der Praxis scheitern viele Geschäftsführer nicht am mangelnden Willen, sondern an unklaren Zuständigkeiten, fehlenden Unterlagen oder technischen Hürden beim Unternehmensregister.
Zeitplan erstellen und Meilensteine setzen
Beginnen Sie unmittelbar nach Ablauf des Geschäftsjahres mit der Vorbereitung. Erstellen Sie einen verbindlichen Zeitplan mit festen Meilensteinen:
- Januar–März: Buchhaltung abschließen, Belege sortieren, Anlageverzeichnis aktualisieren
- April–Mai: Jahresabschluss durch Steuerberater erstellen lassen oder selbst aufstellen
- Juni: Gesellschafterversammlung einberufen und Jahresabschluss feststellen
- Juli–August: Offenlegung beim Unternehmensregister vorbereiten und einreichen
- September–Dezember: Puffer für Rückfragen oder Korrekturen
Digitalisierung und professionelle Unterstützung nutzen
Die manuelle Erstellung und Offenlegung ist fehleranfällig und zeitintensiv. Wer sich für eine digitale Steuerberater-Plattform wie OnlineBilanz.de entscheidet, erhält den kompletten Jahresabschluss inklusive Feststellungsprotokoll und Offenlegung zu einem transparenten Festpreis. Die Kommunikation läuft vollständig digital, Wartezeiten entfallen, und die fachliche Qualität ist durch zugelassene Steuerberater gewährleistet.
Checkliste: Diese Unterlagen benötigen Sie
-
Vollständige Buchführung (DATEV, lexoffice, sevDesk o. ä.)
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Kontoauszüge aller Geschäftskonten
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Kassen- und Barbelege
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Anlageverzeichnis (Anschaffungen, Abgänge, AfA)
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Verträge (Miete, Leasing, Darlehen, Versicherungen)
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Gesellschafterliste (aktuell)
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Protokoll der letzten Gesellschafterversammlung
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Steuerbescheide des Vorjahres
„Die häufigste Ursache für Verzögerungen sind unvollständige Unterlagen. Wenn Belege fehlen oder die Buchhaltung Lücken aufweist, kann kein Jahresabschluss erstellt werden — und die Frist läuft gnadenlos weiter. Digitale Belegerfassung und laufende Buchhaltung sind die beste Vorsorge.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Was tun bei drohender Fristüberschreitung?
Wenn sich abzeichnet, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, sollten Sie umgehend handeln:
- Steuerberater einschalten: Professionelle Dienstleister können den Jahresabschluss oft innerhalb weniger Tage fertigstellen.
- Feststellung notfalls formlos dokumentieren: Auch ein einfaches schriftliches Protokoll ist besser als gar keine Feststellung.
- Offenlegung priorisieren: Selbst wenn die interne Feststellung knapp war — die Offenlegung muss innerhalb der 12-Monats-Frist erfolgen.
- Ordnungsgeldverfahren ernst nehmen: Reagieren Sie auf Anhörungsschreiben des Bundesamts für Justiz umgehend und vollständig.
Hinweis
Das Bundesamt für Justiz gewährt bei erstmaliger Versäumnis und sofortiger Nachholung der Offenlegung in vielen Fällen ein reduziertes Ordnungsgeld oder sieht von einem Verfahren ab. Entscheidend ist, dass die Offenlegung unmittelbar nach Mahnung erfolgt.
Häufig gestellte Fragen
Kann die Feststellungsfrist für die UG verlängert werden?
Nein, die gesetzlichen Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG sind zwingend und können nicht durch Gesellschafterbeschluss oder Satzungsregelung verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur bei außergewöhnlichen Umständen denkbar, etwa wenn die Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig ist. In der Praxis sollten Sie die Fristen daher als absolut verbindlich behandeln und frühzeitig mit der Jahresabschlusserstellung beginnen.
Muss die UG auch bei Nullbilanz oder Insolvenz einen Jahresabschluss feststellen?
Ja, grundsätzlich besteht die Feststellungspflicht unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis. Auch bei einer Nullbilanz oder Verlust muss der Jahresabschluss ordnungsgemäß erstellt und festgestellt werden. Im Insolvenzfall endet die Feststellungspflicht der Gesellschafter mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens; ab diesem Zeitpunkt ist der Insolvenzverwalter zuständig. Bis zur Eröffnung gelten jedoch die normalen Fristen.
Was passiert, wenn die Gesellschafter sich bei der Feststellung nicht einigen können?
Kommt kein Feststellungsbeschluss zustande, weil die Gesellschafter unterschiedlicher Meinung sind, bleibt der Jahresabschluss formell nicht festgestellt. Dies kann zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen und Ordnungsgelder nach sich ziehen. In solchen Fällen ist eine zeitnahe Einigung erforderlich, notfalls unter Hinzuziehung eines Mediators oder Rechtsanwalts. Die Geschäftsführung sollte dokumentieren, dass sie den Entwurf fristgerecht vorgelegt hat, um eigene Haftungsrisiken zu minimieren.
Gilt die 11-Monats-Frist auch für UGs mit abweichendem Wirtschaftsjahr?
Ja, die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG knüpft immer an den tatsächlichen Bilanzstichtag an, unabhängig davon, ob dieser der 31.12. ist oder ein abweichendes Datum. Bei einem Bilanzstichtag 30.06.2025 läuft die 11-Monats-Frist für kleine UGs also bis zum 31.05.2026. Die Satzung kann einen abweichenden Bilanzstichtag vorsehen; die gesetzliche Feststellungsfrist bleibt davon unberührt.
Muss die UG die Feststellung auch dann offenlegen, wenn sie von Offenlegungserleichterungen Gebrauch macht?
Die Feststellung des Jahresabschlusses und dessen Offenlegung sind zwei getrennte Vorgänge. Auch wenn die UG von Offenlegungserleichterungen nach § 326 HGB Gebrauch macht und nur eine verkürzte Bilanz einreicht, muss der vollständige Jahresabschluss intern festgestellt werden. Die Erleichterungen betreffen ausschließlich den Umfang der beim Unternehmensregister einzureichenden Unterlagen, nicht die interne Feststellungspflicht.
Kann die UG die Feststellung rückwirkend korrigieren, wenn Fehler entdeckt werden?
Grundsätzlich ist ein einmal festgestellter Jahresabschluss bindend. Fehler können nachträglich nur unter engen Voraussetzungen korrigiert werden, etwa durch einen neuen Gesellschafterbeschluss bei wesentlichen Fehlern oder durch Erstellung eines Berichtigungsbeschlusses. Bei bereits offengelegten Jahresabschlüssen ist zusätzlich eine Berichtigung beim Unternehmensregister erforderlich. In der Praxis empfiehlt sich daher eine sorgfältige Prüfung vor der Feststellung, idealerweise durch einen Steuerberater.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 267 HGB – Größenklassen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.





