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Datum

Lesedauer

12–18 Minuten

OnlineBilanzBlogKosten UG Offenlegung

Bundesanzeiger Kosten UG 2026: Offenlegung & Gebühren

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Offenlegung des Jahresabschlusses einer UG (haftungsbeschränkt) ist gesetzlich vorgeschrieben und verursacht Gebühren im Unternehmensregister. Viele Geschäftsführer fragen sich: Was kostet die Offenlegung einer UG im Jahr 2026 konkret? Dieser Artikel gibt Ihnen einen vollständigen Überblick über alle Kosten, Fristen und vermeidbaren Fehler bei der Offenlegung.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

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Kurzantwort

Die Offenlegung einer UG im Unternehmensregister kostet 2026 pauschal 34,50 Euro (inkl. Bekanntmachung im Bundesanzeiger). Zum Vergleich: Die Offenlegungsgebühren für eine GmbH unterscheiden sich je nach Größenklasse, während für die Offenlegung einer GmbH & Co. KG ebenfalls Veröffentlichungspflichten gelten. Hinzu kommen ggf. Kosten für Steuerberater, Bilanzerstellung und bei Versäumnis der 12-Monats-Frist ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB. Die Offenlegung erfolgt seit August 2022 ausschließlich über das Unternehmensregister.

Was kostet die Offenlegung einer UG im Unternehmensregister?

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung von Jahresabschlüssen ausschließlich über das Unternehmensregister — nicht mehr über den Bundesanzeiger. Dies gilt auch für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Die Kosten für die elektronische Einreichung richten sich nach der Unternehmensregistergebührenverordnung (URGebV) und liegen aktuell bei 45 Euro für die Offenlegung eines vollständigen Jahresabschlusses einer kleinen Kapitalgesellschaft.

Wichtig

Die UG (haftungsbeschränkt) wird handelsrechtlich wie eine kleine Kapitalgesellschaft behandelt, sofern sie die Schwellenwerte nach § 267 Abs. 1 HGB nicht überschreitet. Die Gebühr von 45 Euro gilt für die Standard-Offenlegung — unabhängig davon, ob es sich um eine GmbH oder UG handelt.

Übersicht der Offenlegungsgebühren 2026

Dokumentenart Gebühr (EUR)
Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) 45,00
Lagebericht (falls erforderlich) enthalten
Bestätigungsvermerk (falls vorhanden) enthalten
Nachtrag oder Korrektur 45,00

Die Gebühr wird direkt bei der elektronischen Einreichung über das Unternehmensregister-Portal fällig und kann per Lastschrift, Kreditkarte oder Rechnung beglichen werden. Eine nachträgliche Rechnungsstellung ist möglich.

Wann muss eine UG den Jahresabschluss offenlegen?

Die UG unterliegt als Kapitalgesellschaft der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Der Jahresabschluss muss spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister eingereicht werden. Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist somit am 31.12.2026. Diese Frist ist zwingend einzuhalten — Verstöße führen zu Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB.

Die wichtigsten Fristen im Überblick

Meilenstein Frist Rechtsgrundlage
Aufstellung Jahresabschluss 6 Monate (kleine KapG) § 264 Abs. 1 HGB
Feststellung durch Gesellschafterversammlung 11 Monate nach Bilanzstichtag § 42a Abs. 2 GmbHG
Offenlegung im Unternehmensregister 12 Monate nach Bilanzstichtag § 325 Abs. 1 HGB

Achtung: Ordnungsgeld droht

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) automatisch ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 Euro und 25.000 Euro nach § 335 HGB. Bei wiederholten Verstößen können die Beträge erheblich steigen.

Für Geschäftsführer einer UG ist es daher essenziell, die Feststellungsfrist (11 Monate nach § 42a Abs. 2 GmbHG) und die Offenlegungsfrist (12 Monate nach § 325 HGB) im Blick zu behalten. Eine rechtzeitige Beauftragung des Steuerberaters — idealerweise bereits im ersten Quartal nach dem Bilanzstichtag — vermeidet Engpässe.

Welche Unterlagen muss eine UG offenlegen?

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse der UG gemäß § 267 HGB. Die meisten UGs sind als Kleinstkapitalgesellschaften oder kleine Kapitalgesellschaften einzustufen und profitieren von Erleichterungen bei der Offenlegung. Entscheidend ist, welche Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen über- oder unterschritten werden.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) ≤ 450.000 € ≤ 900.000 € ≤ 10
Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1) ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2) ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250

Offenlegungsumfang für kleine und Kleinst-UGs

  • Bilanz (ggf. verkürzt nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB)
  • Gewinn- und Verlustrechnung (ggf. verkürzt oder ganz entfallen bei Kleinstkapitalgesellschaften nach § 326 Abs. 1 HGB)
  • Anhang (Pflichtangaben nach § 284 HGB bzw. § 288 HGB für kleine KapG; verkürzt bei Kleinstkapitalgesellschaften)
  • Lagebericht nur bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften — für kleine und Kleinst-UGs entfällt die Pflicht
  • Bestätigungsvermerk (falls eine freiwillige oder gesetzlich vorgeschriebene Prüfung erfolgt ist)

„Viele UG-Geschäftsführer sind unsicher, ob sie eine verkürzte Bilanz offenlegen dürfen. Die Antwort: Ja — nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB ist bei kleinen Kapitalgesellschaften eine Zusammenfassung bestimmter Posten zulässig. Das vereinfacht die Offenlegung und reduziert den Informationsgehalt für Dritte, ohne gegen gesetzliche Vorgaben zu verstoßen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Die elektronische Einreichung erfolgt im XBRL-Format (Extensible Business Reporting Language) oder als strukturierte PDF-Datei über das Unternehmensregister-Portal. Die meisten Steuerberater-Softwarelösungen bieten eine direkte Exportfunktion für beide Formate.

Welche zusätzlichen Kosten entstehen neben der Offenlegungsgebühr?

Die 45 Euro Offenlegungsgebühr sind nur ein Teil der Gesamtkosten. Für die Erstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses fallen in der Praxis weitere Positionen an, die Geschäftsführer einkalkulieren sollten.

Kosten für Erstellung des Jahresabschlusses

Die Erstellung des Jahresabschlusses durch einen Steuerberater ist für die meisten UGs der größte Kostenpunkt. Die Gebühren richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und hängen ab von Gegenstandswert, Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand. Typische Honorare liegen zwischen 800 Euro und 2.500 Euro für eine kleine UG. Wer Transparenz wünscht, findet bei digitalen Plattformen wie OnlineBilanz feste Paketpreise — ohne Überraschungen.

Kosten für die Buchhaltung (Vorarbeit)

Ohne ordnungsgemäße Buchführung kein Jahresabschluss. Die laufende Finanzbuchhaltung kostet bei einem Steuerberater je nach Belegzahl zwischen 100 Euro und 400 Euro pro Monat. Bei sauberer Vorarbeit durch den Mandanten (digitale Belegablage, vorbereitete Kontoauszüge) sinkt der Aufwand — und damit die Kosten.

Notarkosten für Protokoll der Gesellschafterversammlung

Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt durch Gesellschafterbeschluss (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Dieser muss nicht notariell beurkundet werden — ein einfaches Protokoll reicht. Kosten entstehen hier also nur, wenn die Gesellschafterversammlung weitere beurkundungspflichtige Beschlüsse fasst (z. B. Satzungsänderungen). Für die reine Feststellung: 0 Euro Notarkosten.

XBRL-Konvertierung und technische Dienstleister

Die Aufbereitung der Offenlegungsunterlagen im XBRL-Format übernimmt in der Regel die Steuerberatungssoftware. Manche Kanzleien berechnen hierfür einen pauschalen Aufschlag von 50 bis 150 Euro. Bei OnlineBilanz ist die technische Aufbereitung und Einreichung im Festpreis bereits enthalten — der Geschäftsführer muss sich um nichts kümmern.

45 €

Offenlegungsgebühr Unternehmensregister

800–2.500 €

Steuerberater Jahresabschluss

0 €

Notarkosten für Feststellung (Standard)

Bundesanzeiger oder Unternehmensregister – was gilt 2026?

Viele Geschäftsführer suchen nach „Bundesanzeiger Kosten UG“, weil sie noch die alte Rechtslage kennen. Seit dem 01.08.2022 ist der Bundesanzeiger nicht mehr zuständig für die Offenlegung von Jahresabschlüssen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) wurde die gesamte Offenlegung auf das Unternehmensregister übertragen.

Rechtslage ab 01.08.2022

Alle Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag ab dem 01.01.2022 müssen elektronisch über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) eingereicht werden. Der Bundesanzeiger dient nur noch als Publikationsorgan für andere Bekanntmachungen (z. B. Handelsregisterveröffentlichungen).

Was ändert sich für UG-Geschäftsführer?

  • Einreichung erfolgt zentral über das Unternehmensregister-Portal
  • Einheitliche Gebührenordnung nach URGebV (45 Euro für Standard-Offenlegung)
  • XBRL-Format ist verpflichtend (strukturierte Daten statt PDF-Scan)
  • Automatische Weiterleitung an Handelsregister und andere Register
  • Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgt automatisch — ohne gesonderte Beauftragung oder Zusatzkosten

Der Bundesanzeiger bleibt also als Publikationsmedium erhalten — die Einreichung und Gebührenpflicht liegt aber ausschließlich beim Unternehmensregister. Wer heute noch versucht, den Jahresabschluss direkt beim Bundesanzeiger einzureichen, wird auf das Unternehmensregister verwiesen.

„In der Praxis beobachten wir häufig Verwirrung bei Mandanten, die nach ‚Bundesanzeiger Offenlegung‘ googeln. Wichtig: Das Unternehmensregister ist seit DiRUG die einzige Anlaufstelle. Wir übernehmen die Einreichung für unsere Mandanten komplett — inklusive XBRL-Aufbereitung und Fristenüberwachung.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Was passiert bei verspäteter oder fehlender Offenlegung?

Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB ist keine Formsache. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht systematisch, ob Kapitalgesellschaften ihre Jahresabschlüsse fristgerecht einreichen. Bei Versäumnis wird automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet — ohne vorherige Mahnung.

Höhe und Staffelung des Ordnungsgeldes

Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Höhe richtet sich nach Dauer und Schwere des Verstoßes sowie nach der Größe der Gesellschaft. Bei wiederholten Verstößen steigen die Beträge erheblich.

Verstoß Ordnungsgeld (Richtwert)
Erstmaliger Verstoß, wenige Monate Verzug 500–1.500 €
Wiederholter Verstoß oder längerer Verzug 1.500–5.000 €
Mehrjähriger Verzug, keine Kooperation 5.000–25.000 €
Ordnungsgeld gegen Geschäftsführer persönlich bis 25.000 €

Achtung: Persönliche Haftung

Das Ordnungsgeld wird nicht gegen die UG, sondern gegen die vertretungsberechtigten Personen — also den oder die Geschäftsführer — festgesetzt. Es handelt sich um eine persönliche Pflicht, die nicht auf die Gesellschaft abgewälzt werden kann.

Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens

  1. Automatische Prüfung: Das BfJ prüft regelmäßig, ob die Offenlegung fristgerecht erfolgt ist.
  2. Anhörung: Der Geschäftsführer erhält einen Anhörungsbogen und kann binnen zwei Wochen Stellung nehmen oder die Offenlegung nachholen.
  3. Festsetzung: Erfolgt keine fristgerechte Offenlegung, setzt das BfJ das Ordnungsgeld durch Bescheid fest.
  4. Beschwerde: Gegen den Bescheid kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim zuständigen Landgericht eingelegt werden.
  5. Vollstreckung: Bleibt das Ordnungsgeld unbezahlt, erfolgt die Zwangsvollstreckung wie bei einem Gerichtsurteil.

Die sicherste Strategie: Fristgerechte Offenlegung. Wer unsicher ist, ob die Frist noch eingehalten werden kann, sollte frühzeitig den Steuerberater einschalten. OnlineBilanz bietet digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und Fristenüberwachung — damit bleibt der Geschäftsführer auf der sicheren Seite.

Kann der Geschäftsführer die Offenlegung selbst durchführen?

Ja, grundsätzlich kann der Geschäftsführer den Jahresabschluss selbst erstellen und offenlegen — sofern er über die notwendigen buchhalterischen und steuerrechtlichen Kenntnisse verfügt. Eine gesetzliche Pflicht, einen Steuerberater zu beauftragen, besteht nicht. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Komplexität selbst bei kleinen UGs häufig unterschätzt wird.

Voraussetzungen für die Selbsterstellung

  • Fundierte Kenntnisse in Buchführung und Bilanzierung nach HGB
  • Vertrautheit mit den Größenklassen und Erleichterungsvorschriften (§ 267, § 288, § 326 HGB)
  • Fähigkeit, die Bilanz, GuV und Anhang formal korrekt aufzustellen
  • Technisches Know-how für XBRL-Export aus der Buchhaltungssoftware
  • Kenntnis der Offenlegungsfristen und des Unternehmensregister-Portals

Risiken der Selbsterstellung

  • Formfehler: Falsche Gliederung oder fehlende Pflichtangaben führen zu Rückweisungen — und gefährden die Fristwahrung.
  • Steuerliche Risiken: Fehler in der Bilanz können zu Nachforderungen des Finanzamts oder Steuernachzahlungen führen.
  • Haftungsrisiko: Der Geschäftsführer haftet persönlich für die Richtigkeit des Jahresabschlusses nach § 43 GmbHG.
  • Zeitaufwand: Selbst bei kleinen UGs investieren Geschäftsführer oft mehrere Tage — Zeit, die im operativen Geschäft fehlt.

„Technisch ist die Offenlegung über das Unternehmensregister nicht besonders kompliziert — die Herausforderung liegt in der korrekten Erstellung des Jahresabschlusses. Wer hier Fehler macht, riskiert nicht nur Ordnungsgelder, sondern auch steuerliche Nachteile. Ein Steuerberater bringt die Sicherheit, dass alles korrekt und fristgerecht erledigt wird.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen und Preisverhandeln, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Der gesamte Prozess — von der Buchhaltung über die Erstellung bis zur Offenlegung — wird digital koordiniert. Der Geschäftsführer spart Zeit und erhält die volle Rechtssicherheit durch zugelassene Steuerberater.

Praxis-Tipps: So vermeiden Sie Fehler und Kosten bei der Offenlegung

Die fristgerechte und korrekte Offenlegung des Jahresabschlusses ist Pflicht — aber mit der richtigen Vorbereitung vermeiden Sie unnötige Kosten, Stress und Ordnungsgelder. Hier die wichtigsten Empfehlungen aus der Steuerberaterpraxis.

1. Frühzeitig den Steuerberater einschalten

Warten Sie nicht bis kurz vor Fristablauf. Beauftragen Sie Ihren Steuerberater idealerweise bereits im ersten Quartal nach dem Bilanzstichtag. Das gibt ausreichend Zeit für Rückfragen, Korrekturen und die Gesellschafterversammlung. Bei OnlineBilanz können Sie den Jahresabschluss digital beauftragen — mit klaren Fristen und Festpreisen.

2. Buchhaltung laufend sauber führen

Ein Jahresabschluss ist nur so gut wie die Buchführung, auf der er basiert. Sorgen Sie dafür, dass alle Belege vollständig, zeitnah und geordnet erfasst werden. Nutzen Sie digitale Tools für die Belegablage — das spart Ihrem Steuerberater Zeit und Ihnen Geld.

3. Größenklasse prüfen

Prüfen Sie jährlich, ob Ihre UG noch als Kleinst- oder kleine Kapitalgesellschaft einzustufen ist. Wachsen Sie über die Schwellenwerte (§ 267 HGB), ändern sich Offenlegungs- und ggf. Prüfungspflichten. Ihr Steuerberater sollte dies automatisch im Blick haben.

4. Feststellungsbeschluss dokumentieren

Die Gesellschafterversammlung muss den Jahresabschluss förmlich feststellen (§ 42a GmbHG). Fertigen Sie ein schriftliches Protokoll an — auch wenn Sie Alleingesellschafter sind. Das Protokoll gehört zu den Gesellschaftsunterlagen und kann bei Prüfungen durch Finanzamt oder BfJ angefordert werden.

5. Offenlegung nicht vergessen

Die Feststellung allein reicht nicht — der Jahresabschluss muss auch tatsächlich beim Unternehmensregister eingereicht werden. Idealerweise übernimmt Ihr Steuerberater die Einreichung direkt im Anschluss an die Feststellung. Bei OnlineBilanz ist die Offenlegung inklusive XBRL-Aufbereitung im Festpreis enthalten.

Checkliste Jahresabschluss UG

  • Buchhaltung vollständig und geprüft
  • Jahresabschluss durch Steuerberater erstellen lassen
  • Gesellschafterversammlung einberufen und Feststellungsbeschluss fassen
  • Protokoll der Gesellschafterversammlung archivieren
  • Offenlegung beim Unternehmensregister (XBRL) binnen 12 Monaten
  • Bestätigung der Offenlegung archivieren

Häufigste Fehlerquellen

  • Feststellung erfolgt nicht fristgerecht (11 Monate)
  • Offenlegung wird nach Feststellung vergessen
  • Falsche Größenklasse angenommen
  • XBRL-Datei fehlerhaft oder unvollständig
  • Belege fehlen oder sind unvollständig

Wer diese Tipps beherzigt, vermeidet die häufigsten Stolpersteine — und spart letztlich Zeit, Nerven und Geld. OnlineBilanz verbindet die Qualität und Haftung eines Steuerberaters mit der Geschwindigkeit und Transparenz einer digitalen Plattform. Festpreise, klare Fristen, direkter Kontakt — und am Ende ein rechtssicherer, fristgerecht offengelegter Jahresabschluss.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine UG von der Offenlegungspflicht befreit werden?

Nein. Jede UG (haftungsbeschränkt) unterliegt als Kapitalgesellschaft der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB, unabhängig von Größe oder Umsatz. Auch Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB müssen zumindest eine Bilanz offenlegen. Eine Befreiung gibt es nicht.

Was passiert, wenn die UG mehrere Jahre hintereinander nicht offenlegt?

Das Bundesamt für Justiz verhängt für jedes versäumte Geschäftsjahr ein separates Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro. Bei mehreren Jahren können sich die Ordnungsgelder summieren. Zudem kann die wiederholte Pflichtverletzung zur Löschung der UG im Handelsregister nach § 394 FamFG führen.

Muss die UG auch dann offenlegen, wenn sie keinen Gewinn gemacht hat?

Ja. Die Offenlegungspflicht besteht unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis. Auch bei Verlust oder Nullergebnis muss der Jahresabschluss im Unternehmensregister eingereicht werden. Entscheidend ist allein die Rechtsform der Kapitalgesellschaft.

Kann man eine bereits eingereichte Offenlegung nachträglich korrigieren?

Ja. Fehlerhafte Jahresabschlüsse können durch Einreichung einer berichtigten Fassung korrigiert werden. Die neue Version ersetzt die alte im Unternehmensregister. Allerdings entstehen erneut Einreichungsgebühren von 34,50 Euro. Bei gravierenden Fehlern ist die Korrektur nach § 256 AktG zwingend erforderlich.

Wie lange bleiben offengelegte Jahresabschlüsse öffentlich einsehbar?

Offengelegte Jahresabschlüsse bleiben dauerhaft im Unternehmensregister gespeichert und sind für jedermann kostenpflichtig abrufbar. Eine Löschung erfolgt nur bei Auflösung der Gesellschaft oder in besonderen Ausnahmefällen nach richterlichem Beschluss. Die Transparenz ist bewusst gewollt.

Gilt die Offenlegungspflicht auch für eine UG in Gründung?

Nein. Solange die UG sich noch im Stadium der Vor-UG befindet und nicht im Handelsregister eingetragen ist, besteht keine Offenlegungspflicht. Die Pflicht beginnt erst mit dem ersten vollen Geschäftsjahr nach Eintragung ins Handelsregister. Ab diesem Zeitpunkt gelten die normalen Fristen nach § 325 HGB.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 267 HGB – Größenklassen, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Kurz: ja — das ist §13b UStG. Sie schulden die USt, dürfen sie aber gleichzeitig als Vorsteuer ziehen. Cashflow‑neutral, aber muss in die UStVA. 09:15
Merkblatt_§13b_UStG.pdf 2 Seiten · von F. Klement geteilt
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Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Steuerberater