Bundesanzeiger Kosten GmbH 2026
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Seit dem DiRUG-Inkrafttreten am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich über das Unternehmensregister – nicht mehr über den Bundesanzeiger. Dieser Artikel erklärt, welche Kosten bei der Offenlegung für eine GmbH 2026 anfallen, welche Fristen gelten und welche Folgen bei Versäumnis drohen. Für Personengesellschaften gelten vergleichbare Regelungen, die im Beitrag zu den Bundesanzeiger Kosten für GmbH & Co. KG erläutert werden.
Kurzantwort
Die Offenlegung des Jahresabschlusses einer GmbH erfolgt seit August 2022 ausschließlich über das Unternehmensregister. Die Gebühren liegen je nach Größenklasse zwischen etwa 37 Euro (Kleinstkapitalgesellschaft) und 67 Euro (mittelgroße/große GmbH). Bei Versäumnis der 12-Monats-Frist droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB von 500 bis 25.000 Euro.
Inhaltsverzeichnis
- Was kostet die Offenlegung im Unternehmensregister für eine GmbH?
- Welche GmbH ist zur Offenlegung verpflichtet?
- Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung?
- Was passiert bei verspäteter Offenlegung?
- Was kostet der Jahresabschluss durch einen Steuerberater?
- Welche Größenklassen und Schwellenwerte gelten 2026?
- Wie funktioniert die digitale Offenlegung im Unternehmensregister?
- Checkliste: So vermeiden Sie Fehler bei der Offenlegung
Was kostet die Offenlegung im Unternehmensregister für eine GmbH?
Seit dem 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses gemäß § 325 HGB ausschließlich über das Unternehmensregister, nicht mehr über den Bundesanzeiger. Die Gebühren für die elektronische Einreichung betragen je nach Größenklasse und Umfang der eingereichten Unterlagen unterschiedlich viel.
Aktuelle Gebührenstruktur 2026
| Art der Einreichung | Gebühr | Anmerkung |
|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft (§ 326 HGB) | 0 Euro | Befreit, wenn nur Bilanz offengelegt wird |
| Kleine GmbH (Standardabschluss) | 43,75 Euro | Bilanz, GuV, Anhang |
| Mittelgroße/große GmbH | 54,00 Euro | Vollständiger Jahresabschluss inkl. Lagebericht |
| Strukturierte Daten (ESEF/xHTML) | ab 65,00 Euro | Gilt ab 2026 für kapitalmarktorientierte Gesellschaften |
Praxishinweis: Kleinste GmbH
Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB (Bilanzsumme ≤ 450.000 Euro, Umsatzerlöse ≤ 900.000 Euro, ≤ 10 Arbeitnehmer) sind nach § 326 Abs. 2 HGB von der Offenlegung der GuV befreit. Wer nur die Bilanz einreicht, zahlt seit 2026 keine Gebühr.
Die Gebühren werden direkt vom Betreiber des Unternehmensregisters erhoben und sind unabhängig von den Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses durch einen Steuerberater. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen und einreichen lässt, erhält bei OnlineBilanz.de transparente Festpreise, die auch die Offenlegung umfassen.
Welche GmbH ist zur Offenlegung verpflichtet?
Die Offenlegungspflicht ergibt sich aus § 325 HGB und betrifft alle Kapitalgesellschaften, unabhängig von ihrer Größe. Dies umfasst GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG und KGaA. Auch wenn die Gesellschaft keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder sich in der Liquidation befindet, besteht die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses.
Umfang der Offenlegung nach Größenklasse
- Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB): Müssen nur die Bilanz offenlegen, GuV und Anhang können entfallen (§ 326 Abs. 1 HGB).
- Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB): Bilanz, Anhang und in verkürzter Form die GuV; Lagebericht entfällt.
- Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 HGB): Vollständiger Jahresabschluss inkl. Lagebericht und Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers.
- Große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB): Wie mittelgroß, zusätzlich ggf. Konzernabschluss und Konzernlagebericht.
Achtung: Ordnungsgeld droht
Geschäftsführer haften persönlich für die fristgerechte Offenlegung. Bei Versäumnis der 12-Monats-Frist nach § 325 HGB droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Bußgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro. Das Bundesamt für Justiz verfolgt Verstöße von Amts wegen.
Die Größenklasse wird nach § 267 HGB anhand von drei Kriterien bestimmt: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl. Es genügt, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei Merkmale über- bzw. unterschritten werden.
Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung?
Die Offenlegung ist ein zweistufiger Prozess: Zunächst muss der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden (§ 42a GmbHG), anschließend erfolgt die Offenlegung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB). Beide Fristen sind zwingend einzuhalten.
Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG
Kleine GmbH
11 Monate nach Ende des Geschäftsjahres (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Für Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Feststellung bis spätestens 30.11.2026 erfolgen.
Mittelgroße/große GmbH
8 Monate nach Ende des Geschäftsjahres (§ 42a Abs. 1 GmbHG). Für Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Feststellung bis spätestens 31.08.2026 erfolgen.
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
Nach § 325 Abs. 1 HGB müssen die offenlegungspflichtigen Unterlagen spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister eingereicht werden. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 endet die Frist damit am 31.12.2026. Die Einreichung muss elektronisch über das Portal www.unternehmensregister.de erfolgen.
„Viele Geschäftsführer unterschätzen den Zeitdruck zwischen Feststellung und Offenlegung. Wer erst im November feststellt, hat nur noch wenige Wochen für die Einreichung. Wir empfehlen, Jahresabschluss und Offenlegung durch den Steuerberater koordinieren zu lassen – das spart Nerven und verhindert Ordnungsgelder.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Was passiert bei verspäteter Offenlegung?
Wird die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB nicht eingehalten, leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Dieses richtet sich persönlich gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs – also gegen den oder die Geschäftsführer der GmbH.
Höhe des Ordnungsgeldes
500 €
Mindestordnungsgeld
25.000 €
Höchstordnungsgeld
3–6 Monate
Typische Verzögerung bis zum Bescheid
Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach § 335 Abs. 3 HGB nach Art und Umfang der Pflichtverletzung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft. In der Praxis liegt das Ordnungsgeld bei kleinen GmbH oft zwischen 1.000 und 3.000 Euro, bei mittelgroßen und großen Gesellschaften deutlich höher.
Wichtig: Nachholung beseitigt die Pflicht nicht
Auch wenn der Jahresabschluss nachträglich offengelegt wird, bleibt das Ordnungsgeld bestehen. Das BfJ kann auch mehrfach Ordnungsgeld festsetzen, solange die Pflichtverletzung andauert (§ 335 Abs. 4 HGB). Eine frühzeitige Offenlegung ist daher zwingend erforderlich.
Geschäftsführer können versuchen, die Fristversäumnis durch triftigen Grund zu entschuldigen (z. B. schwere Krankheit), müssen dies aber nachweisen. In der Praxis ist dies selten erfolgreich. Wer Unsicherheiten bei Fristen oder Formalien hat, kann die Offenlegung durch einen Steuerberater vornehmen lassen – auf OnlineBilanz.de erfolgt dies digital koordiniert und mit transparenten Festpreisen.
Was kostet der Jahresabschluss durch einen Steuerberater?
Die Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses durch einen Steuerberater richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und hängen ab von der Größenklasse, dem Gegenstandswert und dem Umfang der Tätigkeiten. Zusätzlich fallen Gebühren für die Offenlegung im Unternehmensregister an.
Typische Kostenstruktur nach StBVV
| Leistung | Kleine GmbH (§ 267 Abs. 1) | Mittelgroße GmbH (§ 267 Abs. 2) |
|---|---|---|
| Erstellung Jahresabschluss | 1.500 – 3.500 Euro | 3.500 – 8.000 Euro |
| Anhang und Lagebericht | 500 – 1.500 Euro | 1.500 – 3.000 Euro |
| Offenlegung Unternehmensregister | 150 – 350 Euro | 200 – 500 Euro |
| Gesamt (netto) | 2.150 – 5.350 Euro | 5.200 – 11.500 Euro |
Die StBVV gibt Rahmengebühren vor (z. B. § 35 StBVV für Jahresabschlüsse), der konkrete Satz (meist zwischen 10/10 und 30/10) wird nach Schwierigkeit, Umfang und Haftungsrisiko bemessen. Viele Steuerberater rechnen nach Zeitaufwand ab, was für Mandanten oft intransparent ist.
„Die klassische Abrechnung nach StBVV ist für Mandanten oft schwer nachvollziehbar. Bei OnlineBilanz arbeiten unsere Steuerberater mit transparenten Festpreisen: Der Geschäftsführer weiß von Anfang an, was der Jahresabschluss kostet – ohne versteckte Gebühren oder Überraschungen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Festpreise bei OnlineBilanz
Auf OnlineBilanz.de erhalten Geschäftsführer den vollständigen Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater – digital koordiniert, mit transparenten Festpreisen und ohne Wartezeiten. Die Offenlegung im Unternehmensregister ist im Leistungsumfang enthalten.
Welche Größenklassen und Schwellenwerte gelten 2026?
Die Einteilung in Größenklassen erfolgt nach § 267 HGB anhand von drei Merkmalen: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl. Entscheidend ist, dass an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale über- bzw. unterschritten werden.
Schwellenwerte nach § 267 HGB (Stand 2026)
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) | ≤ 450.000 € | ≤ 900.000 € | ≤ 10 |
| Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1) | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2) | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 |
| Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3) | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 |
Die Schwellenwerte wurden zuletzt durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) 2015 angehoben und gelten unverändert für das Geschäftsjahr 2025. Die Größenklasse bestimmt den Umfang der Offenlegung, die Prüfungspflicht und die Erleichterungen bei der Aufstellung.
Zwei-Jahres-Regel beachten
Ein Wechsel der Größenklasse tritt erst ein, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte über- bzw. unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB). Dies verhindert, dass eine einmalige Schwankung zu einem Größenklassenwechsel führt. Für die Berechnung der Arbeitnehmerzahl ist der Jahresdurchschnitt maßgeblich.
-
Bilanzsumme des Geschäftsjahres prüfen
-
Umsatzerlöse des Geschäftsjahres prüfen
-
Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl berechnen
-
Vorjahreswerte vergleichen (Zwei-Jahres-Regel)
-
Größenklasse dokumentieren (Anhang § 284 HGB)
Wie funktioniert die digitale Offenlegung im Unternehmensregister?
Seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) vom 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der früher genutzte Bundesanzeiger ist seit dieser Reform nicht mehr zuständig für die Einreichung.
Ablauf der elektronischen Einreichung
- Registrierung: Der Geschäftsführer oder sein Steuerberater registriert sich im Unternehmensregister-Portal und weist sich durch ELSTER-Zertifikat oder anderen elektronischen Identitätsnachweis aus.
- Datenerfassung: Die Jahresabschlussunterlagen (Bilanz, GuV, Anhang, ggf. Lagebericht) werden als strukturierte Daten oder PDF hochgeladen. Ab 2026 gilt für bestimmte Gesellschaften das ESEF-Format (European Single Electronic Format).
- Prüfung und Freigabe: Das System prüft formale Anforderungen (vollständige Registernummer, Unterschrift, Format). Nach erfolgreicher Prüfung wird eine Eingangsbestätigung erteilt.
- Veröffentlichung: Die Unterlagen werden im Unternehmensregister öffentlich zugänglich gemacht. Die Offenlegungspflicht ist damit erfüllt.
ESEF-Format ab 2026
Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen ihren Jahresabschluss ab dem Geschäftsjahr 2026 im ESEF-Format (xHTML mit iXBRL-Tags) einreichen. Für kleine und mittelgroße GmbH ohne Kapitalmarktorientierung genügt weiterhin die Einreichung als PDF.
Die technische Einreichung erfordert Fachkenntnisse und Erfahrung mit den Portal-Anforderungen. Viele Geschäftsführer lassen daher die Offenlegung durch ihren Steuerberater vornehmen. OnlineBilanz.de bietet die vollständige Abwicklung – von der Erstellung über die Feststellung bis zur Offenlegung – aus einer Hand, koordiniert durch Servet Gündogan und unser Steuerberater-Team.
Checkliste: So vermeiden Sie Fehler bei der Offenlegung
Die Offenlegung des Jahresabschlusses ist ein formalisierter Prozess mit zahlreichen Anforderungen. Fehler bei der Einreichung können zur Ablehnung führen und die Frist gefährden. Mit dieser Checkliste behalten Sie alle Schritte im Blick.
Vor der Feststellung
-
Jahresabschluss durch Steuerberater erstellen lassen oder selbst nach HGB aufstellen
-
Größenklasse nach § 267 HGB bestimmen (Zwei-Jahres-Regel beachten)
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Offenlegungsumfang festlegen: Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht?
-
Prüfungspflicht prüfen: Ab mittelgroß ist eine Prüfung nach § 316 HGB erforderlich
-
Gesellschafterversammlung einberufen (Frist § 42a GmbHG beachten)
Feststellung und Offenlegung
-
Feststellungsbeschluss der Gesellschafterversammlung dokumentieren (Protokoll)
-
Unterlagen im richtigen Format vorbereiten (PDF oder ESEF)
-
Geschäftsführer-Unterschrift auf Bilanz und GuV (§ 245 HGB)
-
Einreichung über www.unternehmensregister.de innerhalb 12-Monats-Frist
-
Eingangsbestätigung speichern und Veröffentlichung kontrollieren
„Die häufigsten Fehler sehen wir bei fehlenden Unterschriften, falscher Größenklasse im Anhang und verspäteter Einreichung. Wer unsicher ist, sollte die Offenlegung nicht auf den letzten Drücker versuchen. Unsere Steuerberater prüfen alle Formalien, bevor die Unterlagen ins Unternehmensregister gehen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Geschäftsführer, die den gesamten Prozess – von der Erstellung bis zur Offenlegung – durch einen Steuerberater abwickeln lassen möchten, finden auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und persönlicher Koordination durch Servet Gündogan in Stuttgart.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich die Offenlegung selbst vornehmen oder benötige ich einen Steuerberater?
Die Offenlegung selbst können Sie technisch eigenständig über das Unternehmensregister vornehmen. Allerdings muss der Jahresabschluss rechtlich korrekt erstellt und von der Gesellschafterversammlung festgestellt sein. Ein Steuerberater prüft nicht nur die Vollständigkeit und Richtigkeit der Bilanz, sondern übernimmt auch die rechtssichere Erstellung gemäß HGB. Für GmbH ist die fachliche Begleitung durch einen Steuerberater daher in der Regel empfehlenswert.
Was passiert, wenn ich den Jahresabschluss gar nicht offenlege?
Bei vollständiger Unterlassung der Offenlegung setzt das Bundesamt für Justiz nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro fest. Zudem drohen wiederholte Mahnungen und Zwangsgelder. Die Offenlegungspflicht besteht unabhängig davon, ob die GmbH aktiv ist oder nicht. Auch insolvente oder ruhende Gesellschaften müssen den Jahresabschluss offenlegen, bis sie im Handelsregister gelöscht sind.
Muss ich neben dem Jahresabschluss auch andere Dokumente offenlegen?
Ja, neben Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ist bei mittelgroßen und großen GmbH der Anhang offenlegungspflichtig. Bei großen Kapitalgesellschaften kommt der Lagebericht hinzu. Kleinstkapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen auf die Offenlegung von GuV und Anhang verzichten und nur die Bilanz einreichen. Die konkrete Offenlegungspflicht richtet sich nach § 325 HGB und § 326 HGB.
Wie lange bleibt der offengelegte Jahresabschluss im Unternehmensregister einsehbar?
Die offengelegten Jahresabschlüsse bleiben dauerhaft im Unternehmensregister gespeichert und für jedermann öffentlich einsehbar. Es gibt keine automatische Löschung nach einer bestimmten Frist. Das bedeutet, dass auch Jahre später noch jeder Interessierte – etwa Geschäftspartner, Banken oder Wettbewerber – Einsicht in die historischen Abschlüsse nehmen kann. Ein Widerruf oder eine nachträgliche Löschung ist nicht vorgesehen.
Gilt die Offenlegungspflicht auch für eine GmbH in Liquidation oder Insolvenz?
Ja, die Offenlegungspflicht besteht grundsätzlich fort, solange die GmbH im Handelsregister eingetragen ist. Auch während der Liquidation oder Insolvenz muss der Jahresabschluss festgestellt und offengelegt werden. Erst mit der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister endet die Publizitätspflicht. In der Praxis werden Liquidatoren oder Insolvenzverwalter häufig zur Offenlegung aufgefordert und müssen diese trotz der Sondersituation erfüllen.
Kann ich gegen ein Ordnungsgeld wegen verspäteter Offenlegung Widerspruch einlegen?
Ja, gegen den Festsetzungsbescheid des Bundesamts für Justiz können Sie innerhalb eines Monats Beschwerde beim zuständigen Landgericht einlegen. Das Gericht prüft dann, ob die Offenlegungspflicht tatsächlich bestand und ob die Frist versäumt wurde. In der Praxis haben Beschwerden nur Erfolg, wenn formale Fehler vorliegen oder die Offenlegung rechtzeitig erfolgt war. Allein wirtschaftliche Gründe oder Unwissenheit reichen nicht aus, um ein Ordnungsgeld aufheben zu lassen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 267 HGB – Größenklassen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


