Bilanzposten Freiberufler 2026: Aufbau & Gliederung
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Freiberufler, die eine Kapitalgesellschaft führen oder freiwillig bilanzieren, müssen ihre Bilanzposten nach HGB korrekt gliedern und bewerten. Dieser Leitfaden erklärt systematisch alle relevanten Posten der Aktivseite (Anlagevermögen, Umlaufvermögen) und Passivseite (Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten) sowie Besonderheiten bei der Partnerschaftsgesellschaft mbB. Stand: 2026.
Kurzantwort
Freiberufler in Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG, Partnerschaftsgesellschaft mbB) sind nach § 242 HGB bilanzierungspflichtig. Die Bilanz gliedert sich in Aktiva (Anlagevermögen wie Praxisausstattung, EDV; Umlaufvermögen wie Forderungen, Bankguthaben) und Passiva (Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten). Bewertung und Abschreibung folgen §§ 252 ff. HGB. Die Offenlegung erfolgt nach § 325 HGB im Unternehmensregister.
Inhaltsverzeichnis
- Sind Freiberufler überhaupt bilanzierungspflichtig?
- Aufbau und Gliederung der Bilanz nach HGB für Freiberufler
- Anlagevermögen: Typische Posten für Freiberufler
- Umlaufvermögen: Forderungen und liquide Mittel
- Eigenkapital: Rücklagen und Gewinnverwendung bei Freiberufler-Kapitalgesellschaften
- Rückstellungen und Verbindlichkeiten für Freiberufler
- Rechnungsabgrenzung und latente Steuern
- Besonderheiten bei der Partnerschaftsgesellschaft mbB
- Bewertung und Abschreibung der Bilanzposten
- Offenlegung und Fristen im Unternehmensregister
Sind Freiberufler überhaupt bilanzierungspflichtig?
Freiberufler im Sinne des § 18 EStG – Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Journalisten und andere Katalogberufe – sind grundsätzlich nicht zur Bilanzierung verpflichtet. Sie ermitteln ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), sofern sie nicht freiwillig zur Buchführung übergehen oder die Rechtsform eine Bilanzierungspflicht auslöst.
Eine Bilanzierungspflicht entsteht für Freiberufler in folgenden Fällen:
- Die freiberufliche Tätigkeit wird in einer Rechtsform ausgeübt, die nach § 6 HGB als Kaufmann gilt (z. B. Freiberufler-GmbH, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Rechtsanwalts-AG).
- Der Freiberufler betreibt neben der freiberuflichen Tätigkeit ein Gewerbe, das die Schwelle zur Kaufmannseigenschaft nach § 1 HGB überschreitet (Umsatz > 800.000 Euro oder Gewinn > 80.000 Euro gemäß BMF-Schreiben).
- Der Freiberufler hat sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen (§ 2 HGB – Kannkaufmann).
- Das Finanzamt ordnet aufgrund der Größe oder Komplexität der Tätigkeit die Buchführungspflicht nach § 141 AO an.
Praxis-Hinweis
Reine Freiberufler ohne Gewerbebetrieb und ohne Kapitalgesellschaft erstellen weiterhin eine EÜR – Bilanzposten spielen für sie nur dann eine Rolle, wenn sie freiwillig bilanzieren oder ihre Rechtsform (z. B. PartG mbB, Freiberufler-GmbH) eine Buchführungspflicht nach HGB auslöst.
Im Folgenden betrachten wir daher ausschließlich bilanzierungspflichtige Freiberufler – also solche in Kapitalgesellschaften oder mit gewerblicher Tätigkeit – und erläutern, welche Bilanzposten für sie relevant sind.
Aufbau und Gliederung der Bilanz nach HGB für Freiberufler
Sobald eine Bilanzierungspflicht besteht, müssen Freiberufler ihren Jahresabschluss nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) erstellen. Die Gliederung der Bilanz richtet sich nach § 266 HGB und unterscheidet zwischen Aktivseite (Vermögen) und Passivseite (Kapital und Schulden).
Aktivseite: Vermögenswerte des Freiberuflers
Die Aktivseite zeigt, wie das Kapital verwendet wird. Sie gliedert sich in:
<strong>A. Anlagevermögen</strong>
- Immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Software, Lizenzen, selbsterstellte Datenbanken)
- Sachanlagen (Praxisausstattung, IT-Hardware, Fahrzeuge, Büromöbel)
- Finanzanlagen (Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens)
<strong>B. Umlaufvermögen</strong>
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (offene Honorare)
- Sonstige Vermögensgegenstände (Vorauszahlungen, Kautionen)
- Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten
Hinzu kommen C. Rechnungsabgrenzungsposten (z. B. vorausgezahlte Versicherungsprämien) und ggf. D. Aktive latente Steuern nach § 274 HGB.
Passivseite: Kapital und Verbindlichkeiten
Die Passivseite zeigt, woher das Kapital stammt:
<strong>A. Eigenkapital</strong>
- Gezeichnetes Kapital (bei GmbH: Stammkapital)
- Kapitalrücklagen
- Gewinnrücklagen
- Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
<strong>B. Rückstellungen</strong>
- Rückstellungen für Pensionen
- Steuerrückstellungen
- Sonstige Rückstellungen (z. B. für ausstehende Rechnungen, Jahresabschlusskosten)
Sowie C. Verbindlichkeiten (z. B. Bankkredite, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Steuerverbindlichkeiten) und D. Rechnungsabgrenzungsposten (z. B. im Voraus erhaltene Honorare).
„Freiberufler in Kapitalgesellschaften müssen die Gliederung nach § 266 HGB einhalten – auch wenn viele Posten in der Praxis nicht besetzt sind. Wer als Partnerschaftsgesellschaft mbB bilanziert, folgt ebenfalls diesem Schema, profitiert aber von Erleichterungen nach § 264c HGB.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Anlagevermögen: Typische Posten für Freiberufler
Das Anlagevermögen umfasst alle Vermögensgegenstände, die dem Betrieb dauerhaft dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Für Freiberufler sind insbesondere folgende Bilanzposten relevant:
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
- Software und Lizenzen: Kauf von Branchensoftware (z. B. Praxisverwaltung, CAD, Buchhaltung). Aktivierungspflicht nach § 248 Abs. 2 HGB, wenn entgeltlich erworben. Abschreibung über die Nutzungsdauer (meist 3–5 Jahre).
- Selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände: Eigene Datenbanken, Apps, Online-Plattformen – Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB. Entwicklungskosten dürfen, müssen aber nicht aktiviert werden.
- Geschäfts- oder Firmenwert: Entsteht beim Kauf einer Praxis oder Kanzlei. Differenz zwischen Kaufpreis und Nettovermögen. Planmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 HGB.
II. Sachanlagen
- Praxisausstattung und Mobiliar: Behandlungsliegen, Laborgeräte, Büromöbel. Anschaffungskosten aktivieren, Abschreibung nach AfA-Tabellen (meist 10–13 Jahre).
- Technische Anlagen und IT-Hardware: Server, Computer, Drucker – meist Abschreibung über 3 Jahre. GWG-Grenze beachten (seit 2024: 1.000 Euro netto nach § 6 Abs. 2 EStG – im Handelsbilanz oft analog angewendet).
- Fahrzeuge: PKW, Transporter – Abschreibung über 6 Jahre. Bei Privatnutzung: Entnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
- Grundstücke und Gebäude: Bei Kauf von Praxisräumen – Gebäude abschreiben (linear 2–3 % p. a.), Grund und Boden nicht abschreiben.
III. Finanzanlagen
Beteiligungen an anderen Unternehmen, Wertpapiere des Anlagevermögens (z. B. langfristig gehaltene Anleihen), Ausleihungen. Bewertung zu Anschaffungskosten, Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB.
Praxis-Hinweis: Abschreibung vs. Sofortabzug
Wirtschaftsgüter unter der GWG-Grenze (1.000 Euro netto) können sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden – sie erscheinen nicht in der Bilanz. Bei Werten darüber besteht Aktivierungspflicht und planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer.
Umlaufvermögen: Forderungen und liquide Mittel
Das Umlaufvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die nicht dauerhaft im Betrieb verbleiben, sondern im gewöhnlichen Geschäftsgang umgesetzt werden (§ 247 Abs. 2 HGB). Für Freiberufler sind vor allem relevant:
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Offene Honorare für bereits erbrachte Leistungen – z. B. Arzthonorare, Beraterleistungen, Gutachten. Aktivierung zum Nominalwert, d. h. Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer. Bei Zweifel an der Einbringlichkeit: Einzelwertberichtigung nach § 253 Abs. 4 HGB oder pauschale Wertberichtigung (z. B. 1–2 % auf das gesamte Forderungsvolumen).
- Forderungen mit Restlaufzeit bis 1 Jahr: gesondert ausweisen (§ 266 Abs. 2 B. II. HGB).
- Forderungen mit Restlaufzeit über 1 Jahr: gesondert ausweisen.
- Unverzinsliche Forderungen mit langer Laufzeit: Abzinsung nach § 253 Abs. 2 HGB (durchschnittlicher Marktzinssatz der letzten sieben Jahre).
Sonstige Vermögensgegenstände
Hierzu zählen Vorauszahlungen (z. B. geleistete Kautionen, Anzahlungen an Lieferanten), Steuererstattungsansprüche (z. B. Vorsteuer-Guthaben), Darlehen an Gesellschafter (bei Freiberufler-GmbH).
Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten
Barbestand in der Praxiskasse sowie Sichtguthaben und kurzfristige Festgelder auf Geschäftskonten. Stichtagsprinzip: Bewertung zum Nominalwert am Bilanzstichtag (31.12.2025).
| Bilanzposten | Bewertung | Besonderheit Freiberufler |
|---|---|---|
| Forderungen a. L. u. L. | Nominalwert abzgl. Wertberichtigung | Hohe Forderungsquote typisch (lange Zahlungsziele bei Privatliquidation, Kassenabrechnungen) |
| Sonstige Vermögensgegenstände | Nominalwert / Anschaffungskosten | Selten – meist nur Kautionen |
| Kasse, Bank | Nominalwert | Praxiskasse oft gering, Bankkonto zentral |
„In freiberuflichen Praxen beobachten wir oft hohe Forderungsbestände – insbesondere bei Ärzten mit Privatliquidation oder Anwälten mit Mandantenkonten. Eine saubere Forderungsbewertung und zeitnahe Wertberichtigung zweifelhafter Posten ist entscheidend für ein realistisches Bilanzbild.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Eigenkapital: Rücklagen und Gewinnverwendung bei Freiberufler-Kapitalgesellschaften
Das Eigenkapital auf der Passivseite zeigt die Eigenmittel des Unternehmens. Bei bilanzierungspflichtigen Freiberuflern in Kapitalgesellschaften (z. B. Steuerberater-GmbH, Architekten-GmbH, PartG mbB) gelten die Gliederungsvorschriften des § 266 Abs. 3 A. HGB:
I. Gezeichnetes Kapital
Bei der GmbH das Stammkapital (mindestens 25.000 Euro nach § 5 GmbHG), bei der UG (haftungsbeschränkt) mindestens 1 Euro (§ 5a GmbHG). Bei der Partnerschaftsgesellschaft mbB existiert kein Mindestkapital – hier wird das feste Kapital der Partner ausgewiesen.
II. Kapitalrücklage
Entsteht bei Einlagen, die über den Nennbetrag des Stammkapitals hinausgehen (Agio), oder bei Zuzahlungen ohne Erhöhung des Stammkapitals. Relevanz z. B. bei Gesellschafterwechsel oder Kapitalerhöhung.
III. Gewinnrücklagen
Thesaurierte Gewinne aus Vorjahren, die nicht ausgeschüttet wurden. Unterscheidung nach § 266 Abs. 3 A. III. HGB:
- Gesetzliche Rücklage: Bei GmbH nicht zwingend, bei AG nach § 150 AktG vorgeschrieben.
- Rücklage für eigene Anteile: Nur bei Erwerb eigener Geschäftsanteile (§ 272 Abs. 4 HGB).
- Satzungsmäßige Rücklagen: Wenn im Gesellschaftsvertrag vorgesehen.
- Andere Gewinnrücklagen: Frei thesaurierte Gewinne – häufigster Posten bei Freiberufler-GmbHs.
IV. Gewinnvortrag / Verlustvortrag
Ergebnis der Vorjahre, das noch nicht durch Gewinnverwendungsbeschluss verteilt wurde.
V. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres – wird nach Feststellung des Jahresabschlusses (spätestens 8 Monate nach Bilanzstichtag, § 42a Abs. 2 GmbHG) durch Gesellschafterbeschluss verwendet.
Achtung: Feststellungsfrist beachten
Der Jahresabschluss einer mittelgroßen oder großen GmbH muss spätestens 8 Monate nach Bilanzstichtag festgestellt werden (bei Bilanzstichtag 31.12.2025 also bis 31.08.2026). Kleine Kapitalgesellschaften haben 11 Monate Zeit. Nach Feststellung beginnt die 12-Monats-Frist zur Offenlegung im Unternehmensregister (§ 325 HGB).
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – inklusive Gewinnverwendungsbeschluss und Vorbereitung der Offenlegung.
Rückstellungen und Verbindlichkeiten für Freiberufler
Neben Eigenkapital umfasst die Passivseite auch Fremdkapital – also Schulden und ungewisse Verpflichtungen. Für bilanzierungspflichtige Freiberufler sind folgende Posten praxisrelevant:
B. Rückstellungen
Rückstellungen decken ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ab (§ 249 HGB). Sie müssen gebildet werden, wenn:
- die Verpflichtung am Bilanzstichtag besteht,
- die Inanspruchnahme wahrscheinlich oder sicher ist,
- Höhe oder Zeitpunkt der Erfüllung ungewiss sind.
| Rückstellungsart | Anwendungsfall Freiberufler | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Pensionsrückstellungen | Gesellschafter-Geschäftsführer mit Pensionszusage | § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, Bewertung nach § 253 Abs. 2 HGB (Barwert) |
| Steuerrückstellungen | Geschätzte Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer (bei GmbH) | § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB |
| Rückstellung für Jahresabschlusskosten | Kosten für Bilanzerstellung, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer | § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB (nach BFH-Rechtsprechung zulässig) |
| Rückstellung für ausstehende Rechnungen | Leistungen erhalten, Rechnung noch nicht erhalten (z. B. Fremdleistungen, Wartungsverträge) | § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB |
| Rückstellung für Gewährleistungen | Bei Architekten, Ingenieuren: Haftung für Mängel | § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB |
C. Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten sind gewisse Schulden mit bekanntem Gläubiger und Betrag. Typische Posten:
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten: Darlehen, Kontokorrentkredite – Angabe der Restlaufzeit erforderlich (bis 1 Jahr / über 1 Jahr / über 5 Jahre, § 268 Abs. 5 HGB).
- Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen: Vorauszahlungen von Mandanten / Patienten auf noch zu erbringende Leistungen.
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen: Offene Lieferantenrechnungen (z. B. Labormaterial, IT-Dienstleister).
- Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern: Darlehen der Gesellschafter an die GmbH – Achtung: Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vermeiden durch angemessene Verzinsung und klare Verträge.
- Sonstige Verbindlichkeiten: Lohnsteuer, Sozialversicherung, Umsatzsteuer – alle zum Stichtag fälligen Beträge.
„Viele Freiberufler vergessen, Rückstellungen für bereits beauftragte, aber noch nicht abgerechnete Leistungen zu bilden – etwa für die Jahresabschlusserstellung durch den Steuerberater. Das verfälscht das Jahresergebnis. Wir empfehlen, alle bekannten Verpflichtungen sauber abzugrenzen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Rechnungsabgrenzung und latente Steuern
Um den Periodenabgrenzungsgrundsatz (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB) zu wahren, müssen Aufwendungen und Erträge dem Geschäftsjahr zugeordnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören – unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. Hierfür dienen Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) und bei Kapitalgesellschaften ggf. latente Steuern.
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP)
Ausgaben vor dem Bilanzstichtag, die Aufwand nach dem Stichtag darstellen (§ 250 Abs. 1 HGB). Typische Beispiele für Freiberufler:
- Vorausgezahlte Versicherungsprämien (z. B. Berufshaftpflicht für das Folgejahr)
- Jahreslizenzen für Software (z. B. Kauf im Dezember 2025 mit Laufzeit bis Dezember 2026)
- Mietzahlungen im Voraus
- Jahresbeiträge für Kammern oder Verbände
Der Betrag wird aktiviert und im Folgejahr aufwandswirksam aufgelöst.
Passive Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP)
Einnahmen vor dem Bilanzstichtag, die Ertrag nach dem Stichtag darstellen (§ 250 Abs. 2 HGB). Beispiele:
- Vorauszahlungen von Mandanten auf noch zu erbringende Beratungsleistungen
- Im Voraus erhaltene Honorare für Dauermandate (z. B. monatliche Betreuung)
- Mieteinnahmen im Voraus (falls Freiberufler Räume untervermietet)
Der Betrag wird passiviert und im Folgejahr ertragswirksam aufgelöst.
Latente Steuern (§ 274 HGB)
Bei Kapitalgesellschaften müssen latente Steuern gebildet werden, wenn zwischen Handels- und Steuerbilanz temporäre Differenzen bestehen (§ 274 HGB). Relevante Fälle für Freiberufler:
<strong>Aktive latente Steuern</strong>
- Höhere Bewertung in der Steuerbilanz (z. B. höhere AfA-Sätze steuerlich)
- In der Handelsbilanz bereits gebildete Rückstellungen, die steuerlich erst später abziehbar sind
- Aktivierungspflicht für kleine Kapitalgesellschaften seit BilRUG 2015
<strong>Passive latente Steuern</strong>
- Höhere Bewertung in der Handelsbilanz (z. B. Aktivierung selbsterstellter Software nach § 248 Abs. 2 HGB, steuerlich Sofortabzug)
- Stille Reserven in der Handelsbilanz, die steuerlich noch nicht realisiert wurden
- Passivierungspflicht für alle Kapitalgesellschaften
Praxis-Tipp
Die Bildung latenter Steuern ist komplex und erfordert eine genaue Gegenüberstellung von Handels- und Steuerbilanz. Für kleine Freiberufler-GmbHs bleibt die Relevanz oft gering – aber rechtlich ist die Prüfung seit BilRUG verpflichtend. Wer Unterstützung benötigt, kann auf OnlineBilanz.de den Jahresabschluss inklusive latenter Steuerberechnung durch zugelassene Steuerberater erstellen lassen.
Besonderheiten bei der Partnerschaftsgesellschaft mbB
Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) ist eine beliebte Rechtsform für Freiberufler, die gemeinsam eine Sozietät führen (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten). Sie kombiniert die steuerliche Transparenz einer Personengesellschaft mit einer Haftungsbeschränkung für berufliche Fehler.
Bilanzierungspflicht und Größenklassen
Nach § 264c HGB gilt: Partnerschaftsgesellschaften, die keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter haben, müssen – wie Kapitalgesellschaften – Jahresabschluss und Lagebericht aufstellen. Allerdings gelten Erleichterungen:
- PartG mbB mit weniger als 250 Mitarbeitern und weniger als 40 Mio. Euro Umsatzerlöse gelten als kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 HGB, sofern sie die Schwellenwerte des § 267 Abs. 1 nicht überschreiten.
- Erleichterungen bei Anhangangaben und Offenlegung (§ 264c Abs. 3 HGB).
- Pflicht zur Offenlegung im Unternehmensregister besteht – aber oft mit verkürztem Umfang (kleine PartG mbB: nur Bilanz, § 326 HGB).
Eigenkapital in der PartG mbB
Anders als bei der GmbH gibt es kein Stammkapital. Das Eigenkapital der PartG mbB gliedert sich in:
- Festes Kapital: Einlagen der Partner, die dauerhaft im Unternehmen verbleiben.
- Variables Kapital / Kapitalkonten II: Gewinnthesaurierungen und Entnahmen der Partner.
- Jahresergebnis: Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres, wird anschließend auf die Kapitalkonten verteilt.
Die Gewinnverteilung erfolgt nach Partnerschaftsvertrag – meist nach Köpfen oder nach Umsatzbeteiligung.
Haftungsbeschränkung und Versicherung
Die Haftung für berufliche Fehler ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 8 Abs. 4 PartGG besteht (Deckungssumme mindestens 2,5 Mio. Euro pro Jahr, abhängig vom Beruf). Diese Verpflichtung muss im Jahresabschluss im Anhang erläutert werden.
Achtung: Offenlegungspflicht auch für PartG mbB
Auch Partnerschaftsgesellschaften mbB müssen den Jahresabschluss im Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB i. V. m. § 264c HGB). Frist: 12 Monate nach Bilanzstichtag. Bei Verstoß droht Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB (bis zu 25.000 Euro).
„Die PartG mbB ist für viele freiberufliche Sozietäten die ideale Rechtsform – steuerlich transparent, aber mit Haftungsschutz. Die Bilanzierung folgt den HGB-Regeln, aber die Eigenkapitalstruktur unterscheidet sich deutlich von der GmbH. Wir unterstützen viele Kanzleien und Praxen bei der korrekten Aufstellung und Offenlegung.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Bewertung und Abschreibung der Bilanzposten
Die Bewertung der Bilanzposten erfolgt nach den Grundsätzen der §§ 252 ff. HGB. Für Freiberufler sind insbesondere die folgenden Bewertungsregeln praxisrelevant:
Anlagevermögen: Anschaffungskosten und planmäßige Abschreibung
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert (§ 253 Abs. 1 HGB). Diese sind um planmäßige Abschreibungen zu vermindern (§ 253 Abs. 3 HGB):
- Lineare Abschreibung: Gleichmäßige Verteilung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (z. B. IT-Hardware 3 Jahre, Praxisausstattung 10 Jahre).
- Außerplanmäßige Abschreibung: Bei dauerhafter Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB) – z. B. Ausfall einer Software, Schaden an Gerät.
- Zuschreibungsgebot: Wenn Gründe für außerplanmäßige Abschreibung entfallen, muss wieder aufgewertet werden (§ 253 Abs. 5 HGB) – außer beim Geschäfts- oder Firmenwert (§ 253 Abs. 5 Satz 2 HGB).
Umlaufvermögen: Niederstwertprinzip
Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Zeitwert anzusetzen (§ 253 Abs. 4 HGB). Für Freiberufler bedeutet das:
- Forderungen: Nominalwert abzüglich Einzelwertberichtigungen für zweifelhafte Forderungen oder pauschaler Wertberichtigung (z. B. 1 % auf einwandfreie Forderungen).
- Liquide Mittel: Nominalwert – keine Bewertungsspielräume.
Verbindlichkeiten und Rückstellungen
Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr: Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre (§ 253 Abs. 2 HGB).
| Bilanzposten | Bewertungsansatz | Besonderheit |
|---|---|---|
| Anlagevermögen (Sachanlagen) | Anschaffungskosten abzgl. planmäßiger AfA | Lineare Abschreibung über Nutzungsdauer |
| Anlagevermögen (immaterielle VG) | Anschaffungskosten abzgl. AfA; Aktivierungswahlrecht bei selbsterstellten VG | Geschäfts- oder Firmenwert: keine Zuschreibung |
| Forderungen | Nominalwert abzgl. Wertberichtigung | Einzelwertberichtigung bei Zahlungsausfall |
| Rückstellungen | Erfüllungsbetrag (ggf. abgezinst) | Abzinsung bei > 1 Jahr Restlaufzeit |
| Verbindlichkeiten | Erfüllungsbetrag | Restlaufzeit angeben (§ 268 Abs. 5 HGB) |
„Die korrekte Bewertung der Bilanzposten ist für das Bilanzergebnis entscheidend. Besonders bei Forderungen und Rückstellungen haben Freiberufler oft Ermessensspielräume – diese sollten vorsichtig und nach dem Vorsichtsprinzip genutzt werden, um steuerliche Risiken zu vermeiden.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Offenlegung und Fristen im Unternehmensregister
Bilanzierungspflichtige Freiberufler in Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) oder in Partnerschaftsgesellschaften mbB müssen ihren Jahresabschluss offenlegen – und zwar im Unternehmensregister (nicht im Bundesanzeiger, der seit DiRUG am 01.08.2022 nur noch als Bekanntmachungsorgan dient).
Welche Unterlagen müssen offengelegt werden?
Der Umfang richtet sich nach der Größenklasse (§ 267 HGB) und der Rechtsform:
| Größenklasse | Offenzulegende Unterlagen | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kleine Kapitalgesellschaft | Bilanz (verkürzt nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB), Anhang (mit Erleichterungen nach § 288 HGB); GuV nur auf Antrag (§ 326 Abs. 1 HGB) | § 325 Abs. 1, § 326 HGB |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft | Bilanz, GuV (verkürzt), Anhang, ggf. Lagebericht | § 325 Abs. 1 HGB |
| Große Kapitalgesellschaft | Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers | § 325 Abs. 1 HGB |
| PartG mbB (klein) | Bilanz, ggf. Anhang | § 264c Abs. 3 i. V. m. § 326 HGB |
Fristen für Feststellung und Offenlegung
Die Fristen sind strikt und werden von den Landesjustizverwaltungen überwacht:
-
Feststellung des Jahresabschlusses: Kleine Kapitalgesellschaften haben 11 Monate Zeit (§ 42a Abs. 1 GmbHG), mittelgroße und große 8 Monate (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Bei Bilanzstichtag 31.12.2025: Feststellung bis 30.11.2026 (klein) bzw. 31.08.2026 (mittel/groß).
-
Offenlegung im Unternehmensregister: Spätestens 12 Monate nach Bilanzstichtag (§ 325 Abs. 1 HGB). Bei Bilanzstichtag 31.12.2025: Offenlegung bis 31.12.2026.
-
Ordnungsgeldverfahren: Bei Verstoß leitet das Bundesamt für Justiz ein Verfahren ein (§ 335 HGB). Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro – bei wiederholtem Verstoß höher.
Achtung: Automatische Überwachung
Das Bundesamt für Justiz prüft automatisiert, ob alle offenlegungspflichtigen Unternehmen ihre Pflicht erfüllen. Säumige Unternehmen erhalten zunächst eine Androhung, dann folgt die Festsetzung des Ordnungsgeldes. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich – nur bei nachweislich unverschuldeter Verspätung kann das Ordnungsgeld gemindert werden.
Wie erfolgt die Offenlegung?
Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Erforderlich ist:
- Registrierung im Unternehmensregister (einmalig, mit ELSTER-Zertifikat oder De-Mail).
- Upload der Unterlagen im ESEF-Format (European Single Electronic Format) oder – für kleine Gesellschaften – als PDF.
- Zahlung der Veröffentlichungsgebühr (ca. 50–80 Euro, abhängig vom Umfang).
- Bestätigung und Freischaltung – die Unterlagen sind dann öffentlich einsehbar.
Wer Unterstützung bei Erstellung und Offenlegung benötigt, kann auf OnlineBilanz.de den gesamten Prozess durch zugelassene Steuerberater abwickeln lassen – von der Bilanzerstellung über die Feststellung bis zur fristgerechten Offenlegung im Unternehmensregister.
„Viele Freiberufler-GmbHs verpassen die Offenlegungsfrist, weil sie den Prozess unterschätzen. Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung und die technische Einreichung im Unternehmensregister brauchen Zeit. Wir empfehlen, spätestens 10 Monate nach Bilanzstichtag mit der Erstellung zu beginnen, um alle Fristen sicher einzuhalten.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Häufig gestellte Fragen
Kann ein Freiberufler als Einzelunternehmer freiwillig bilanzieren?
Ja. Auch ohne gesetzliche Pflicht kann ein Freiberufler nach § 242 HGB freiwillig eine Bilanz erstellen, etwa um Banken detailliertere Unterlagen vorzulegen oder auf die doppelte Buchführung umzustellen. Die Wahl bindet für mindestens fünf Jahre. Eine Rückkehr zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist danach möglich, solange keine Bilanzierungspflicht eintritt.
Welche Rechtsform müssen Freiberufler wählen, um bilanzierungspflichtig zu werden?
Freiberufler werden bilanzierungspflichtig, sobald sie eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, UG, AG) oder eine Partnerschaftsgesellschaft mbB gründen. Einzelunternehmer und GbR-Partner sind nur bei Überschreiten der Schwellenwerte nach § 141 AO (Umsatz > 600.000 Euro oder Gewinn > 60.000 Euro) bzw. bei Eintragung ins Handelsregister bilanzierungspflichtig.
Müssen immaterielle Wirtschaftsgüter wie der Praxis-Goodwill in der Freiberufler-Bilanz aktiviert werden?
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen nach § 248 Abs. 2 HGB aktiviert werden (Aktivierungswahlrecht). Ein selbst aufgebauter Praxis-Goodwill oder Mandantenstamm darf jedoch nicht angesetzt werden. Nur entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Kauf einer Praxis) sind nach § 246 Abs. 1 HGB aktivierungspflichtig.
Wie werden Gesellschafterdarlehen in der Freiberufler-Bilanz behandelt?
Darlehen, die ein Gesellschafter der Freiberufler-Kapitalgesellschaft gewährt, sind auf der Passivseite unter Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern auszuweisen. Sie erhöhen die Bilanzsumme und unterliegen der Bewertung zu Erfüllungsbeträgen nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB. Ist das Darlehen nachrangig oder eigenkapitalersetzend, ist eine entsprechende Angabe im Anhang erforderlich.
Was passiert, wenn ein Freiberufler die Offenlegungsfrist im Unternehmensregister versäumt?
Das Bundesamt für Justiz verhängt nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro. Die Offenlegungspflicht selbst bleibt bestehen; bei wiederholter Säumnis drohen höhere Ordnungsgelder. Die Frist beträgt zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.
Können Freiberufler in einer Partnerschaftsgesellschaft mbB Kleinstkapital-Erleichterungen nutzen?
Ja, sofern die PartG mbB die Größenkriterien des § 267a HGB erfüllt (Bilanzsumme ≤ 350.000 Euro, Umsatz ≤ 700.000 Euro, ≤ 10 Arbeitnehmer). Kleinstkapitalgesellschaften dürfen nach § 326 Abs. 2 HGB nur die Bilanz offenlegen (ohne Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang), müssen aber den Jahresabschluss aufstellen und feststellen. Die Haftungsbeschränkung bleibt durch die mbB-Struktur bestehen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB (Pflicht zur Aufstellung), § 266 HGB (Gliederung der Bilanz), § 267 HGB (Größenklassen), § 325 HGB (Offenlegung). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


