Bilanzierung GmbH & Co. KG 2026: Pflichten & Fristen
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die GmbH & Co. KG kombiniert Haftungsbeschränkung mit Personengesellschafts-Flexibilität – und unterliegt komplexen Bilanzierungspflichten. Sowohl die Komplementär-GmbH als auch die KG müssen eigenständige Jahresabschlüsse erstellen, wenn die Größenkriterien des § 267 HGB erfüllt sind. Jahresabschluss, Feststellung und Offenlegung erfordern präzise Kenntnis der handelsrechtlichen Vorschriften – dieser Leitfaden zeigt 2026, worauf es ankommt.
Kurzantwort
Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft mit einer GmbH als Komplementärin. Beide Gesellschaften – KG und Komplementär-GmbH – können bilanzierungspflichtig sein, abhängig von den Größenkriterien nach § 267 HGB. Der Jahresabschluss muss nach § 264a HGB aufgestellt, innerhalb von 8–11 Monaten festgestellt und binnen 12 Monaten im Unternehmensregister offengelegt werden. Bei Verstoß drohen Ordnungsgelder bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine GmbH & Co. KG und welche Besonderheiten gelten für die Bilanzierung?
- Wer ist bei der GmbH & Co. KG zur Bilanzierung verpflichtet?
- Wie wird der Jahresabschluss einer GmbH & Co. KG aufgestellt?
- Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung?
- Wann ist eine GmbH & Co. KG prüfungspflichtig?
- Welche Bewertungsbesonderheiten gibt es bei der GmbH & Co. KG?
- Wer haftet für Fehler in der Bilanzierung?
- Wie kann die Bilanzierung digital und effizient abgewickelt werden?
- Welche häufigen Fehler sollten bei der Bilanzierung vermieden werden?
Was ist eine GmbH & Co. KG und welche Besonderheiten gelten für die Bilanzierung?
Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft im Rechtssinne des § 161 HGB, bei der die Komplementär-Stellung (persönlich haftender Gesellschafter) von einer GmbH übernommen wird. Die Kommanditisten haften beschränkt auf ihre Einlage. Diese Konstruktion verbindet die Haftungsbeschränkung der GmbH mit den steuerlichen und organisatorischen Vorteilen einer Personengesellschaft.
Für die Bilanzierung bedeutet das: Die GmbH & Co. KG ist nach § 264a HGB wie eine Kapitalgesellschaft zu behandeln, wenn sie nicht als kleine Personengesellschaft im Sinne des § 267a HGB qualifiziert. Sobald die in § 267a HGB genannten Schwellenwerte überschritten werden, gelten die strengen Bilanzierungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten analog zu einer GmbH – inklusive Anhang, Lagebericht (bei mittelgroßen und großen Gesellschaften) und Prüfungspflicht. Ähnlich strenge Anforderungen kennt man auch aus dem Aktienrecht: Die Pflichten und Fristen bei der Bilanzierung einer AG folgen vergleichbaren kapitalgesellschaftsrechtlichen Grundsätzen und verdeutlichen, wie weitreichend die gesetzlichen Vorgaben für nicht-personenbezogene Unternehmensformen sind.
Rechtliche Grundlagen
- § 264a HGB: Anwendung der Kapitalgesellschaftsvorschriften auf bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- § 267a HGB: Ausnahme für kleine Personengesellschaften
- § 161 HGB: Definition der Kommanditgesellschaft
- § 13 GmbHG: Gesellschafterliste der Komplementär-GmbH
Praxishinweis
Auch wenn die GmbH & Co. KG oft aus steuerlichen Gründen gewählt wird, darf die handelsrechtliche Bilanzierungspflicht nicht unterschätzt werden. Viele Mandanten sind überrascht, dass sie trotz Personengesellschafts-Status die gleichen Anforderungen wie eine GmbH erfüllen müssen.
Wer ist bei der GmbH & Co. KG zur Bilanzierung verpflichtet?
Grundsätzlich ist jede GmbH & Co. KG als Handelsgesellschaft nach § 238 HGB buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Die Buchführungspflicht nach AO kann zusätzliche steuerrechtliche Anforderungen mit sich bringen. Die entscheidende Frage ist aber: Welche erweiterten Pflichten gelten – insbesondere zur Aufstellung eines Anhangs, zur Prüfung und Offenlegung?
Schwellenwerte nach § 267a HGB (Stand 2026)
Eine GmbH & Co. KG gilt als kleine Personengesellschaft und ist von den Kapitalgesellschafts-Vorschriften befreit, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreitet:
| Merkmal | Schwellenwert |
|---|---|
| Bilanzsumme | 6.000.000 Euro |
| Umsatzerlöse (12 Monate vor Abschlussstichtag) | 12.000.000 Euro |
| Arbeitnehmer (Jahresdurchschnitt) | 50 |
Werden zwei dieser Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen überschritten, greift § 264a HGB: Die GmbH & Co. KG muss Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang aufstellen und – je nach Größenklasse – prüfen und offenlegen lassen.
Achtung
Die Befreiung nach § 264a HGB gilt nicht automatisch. Sie muss in zwei aufeinanderfolgenden Jahren vorliegen. Wer einmal bilanzierungspflichtig war und dann unter die Schwellenwerte fällt, bleibt noch ein Jahr lang verpflichtet.
Wie wird der Jahresabschluss einer GmbH & Co. KG aufgestellt?
Der Jahresabschluss einer bilanzierungspflichtigen GmbH & Co. KG besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und Anhang gemäß § 264 Abs. 1 HGB. Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften ist zusätzlich ein Lagebericht nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB zu erstellen.
Bestandteile des Jahresabschlusses
- Bilanz: Vermögens- und Schuldenpositionen nach § 266 HGB (Gliederungsschema)
- GuV: Ertrags- und Aufwandspositionen nach § 275 HGB (Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren)
- Anhang: Erläuterungen, Bewertungsmethoden, Haftungsverhältnisse nach § 284 ff. HGB
- Lagebericht: Wirtschaftliche Lage, Prognose, Risiken (nur bei mittelgroßen und großen KGs nach § 264a HGB)
Besonderheiten bei der Eigenkapitalgliederung
Eine GmbH & Co. KG hat kein gezeichnetes Kapital im Sinne der §§ 272, 273 HGB. Stattdessen wird das Eigenkapital in Kapitalanteile der Gesellschafter gegliedert – üblicherweise getrennt nach Komplementär-GmbH und Kommanditisten. Die Darstellung erfolgt analog § 264c HGB: feste Kapitalanteile, variable Rücklagen, Gewinnvortrag/-verlustvortrag.
Komplementär-GmbH
Kapitalanteil oft symbolisch (z. B. 1 Euro), da keine Vermögenseinlage erforderlich. Gewinnanteil wird im Gesellschaftsvertrag geregelt.
Kommanditisten
Pflichteinlagen nach § 171 HGB, Gewinnbeteiligung nach Gesellschaftsvertrag. Privatentnahmen werden oft in separaten Verrechnungskonten geführt.
„In der Praxis sehen wir häufig Unklarheiten bei der Eigenkapitalabgrenzung – vor allem, wenn Kommanditisten Entnahmen tätigen oder Nachschüsse leisten. Eine saubere Kontierung und Abstimmung ist entscheidend, um spätere Korrekturen und Prüfungsanmerkungen zu vermeiden.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung?
Für eine GmbH & Co. KG, die nach § 264a HGB bilanzierungspflichtig ist, gelten zeitliche Vorgaben für die Feststellung des Jahresabschlusses und dessen Offenlegung. Diese Fristen sind in den letzten Jahren mehrfach verschärft worden – insbesondere durch das GmbH-Gesetz (§ 42a GmbHG analog) und § 325 HGB. Dabei gelten für die Komplementär-GmbH selbst die strengen Pflichten zur Buchführung, die auch die Fristenregelungen maßgeblich beeinflussen.
Feststellung des Jahresabschlusses (§ 42a GmbHG analog)
Auch wenn die GmbH & Co. KG formal eine Personengesellschaft ist, greift § 264a Abs. 1 HGB i. V. m. § 42a GmbHG – und damit ein strengeres Regime als etwa bei der Bilanzierungspflicht im Einzelunternehmen: Der Jahresabschluss ist innerhalb bestimmter Fristen nach dem Abschlussstichtag von den Gesellschaftern festzustellen.
| Größenklasse | Feststellungsfrist |
|---|---|
| Kleine GmbH & Co. KG | 11 Monate nach Bilanzstichtag |
| Mittelgroße GmbH & Co. KG | 8 Monate nach Bilanzstichtag |
| Große GmbH & Co. KG | 8 Monate nach Bilanzstichtag |
Beispiel für den Bilanzstichtag 31.12.2025: Die Feststellung muss bei einer kleinen KG bis spätestens 30.11.2026, bei einer mittelgroßen oder großen KG bis 31.08.2026 erfolgen.
Offenlegung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB)
Nach § 325 Abs. 1 HGB müssen offenlegungspflichtige Gesellschaften den festgestellten Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag elektronisch beim Unternehmensregister einreichen. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger.
Praxishinweis
Die Offenlegungsfrist läuft unabhängig von der Feststellungsfrist. Auch wenn der Jahresabschluss erst im November 2026 festgestellt wird, muss er bis spätestens 31.12.2026 offengelegt werden (bei Stichtag 31.12.2025).
Ordnungsgeld
Wer die Offenlegungsfrist versäumt, muss mit einem Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB rechnen. Die Höhe beträgt regelmäßig zwischen 500 und 25.000 Euro – je nach Größe der Gesellschaft und Dauer der Verspätung.
Wann ist eine GmbH & Co. KG prüfungspflichtig?
Die Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer richtet sich nach der Größenklasse der GmbH & Co. KG gemäß § 267 HGB. Kleine Gesellschaften sind grundsätzlich nicht prüfungspflichtig, mittelgroße und große dagegen schon (§ 316 HGB).
Schwellenwerte für die Prüfungspflicht (§ 267 HGB, Stand 2026)
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer | Prüfungspflicht |
|---|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 | Nein |
| Mittel | > 6 Mio. € und ≤ 20 Mio. € | > 12 Mio. € und ≤ 40 Mio. € | > 50 und ≤ 250 | Ja |
| Groß | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 | Ja |
Die Einordnung erfolgt nach § 267 Abs. 2 und 3 HGB: Werden an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei Merkmale überschritten, gilt die Gesellschaft als mittelgroß bzw. groß. Dann greift die Prüfungspflicht nach § 316 Abs. 1 HGB.
Freiwillige Prüfung
Auch kleine GmbH & Co. KGs können sich freiwillig prüfen lassen – etwa um gegenüber Banken, Investoren oder Geschäftspartnern ein geprüftes Zahlenwerk vorzulegen. Die Kosten richten sich nach Größe, Komplexität und Prüfungsumfang.
„Wir beobachten, dass viele mittelgroße GmbH & Co. KGs die Prüfungspflicht erst spät realisieren – oft erst, wenn die Offenlegungsfrist naht. Das führt dann zu Zeitdruck und höheren Prüferhonoraren. Eine frühzeitige Planung spart Kosten und Nerven.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche Bewertungsbesonderheiten gibt es bei der GmbH & Co. KG?
Die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des HGB (§§ 252–256 HGB). Bei der GmbH & Co. KG sind aber einige Besonderheiten zu beachten – insbesondere bei Gesellschafterdarlehen, Beteiligungen an der Komplementär-GmbH und der Behandlung von Gewinnvorträgen.
Gesellschafterdarlehen
Wenn Kommanditisten der KG Darlehen gewähren, sind diese grundsätzlich als Verbindlichkeiten zu passivieren. Werden sie jedoch im Insolvenzfall wie Eigenkapital behandelt (z. B. durch Rangrücktritt), kann eine Umgliederung in das Eigenkapital erforderlich sein. Die Abgrenzung ist im Anhang zu erläutern (§ 285 Nr. 1 HGB).
Beteiligung an der Komplementär-GmbH
Oft halten die Kommanditisten auch Anteile an der Komplementär-GmbH. Diese Anteile sind als Finanzanlagen zu bilanzieren (§ 266 Abs. 2 A. III. HGB). Die Bewertung erfolgt nach § 253 HGB – in der Regel zu Anschaffungskosten. Eine Zuschreibung auf den beizulegenden Wert ist nur zulässig, wenn eine dauerhafte Wertminderung vorlag und diese entfallen ist (§ 253 Abs. 5 HGB).
Entnahmen und Gewinnverwendung
Im Gegensatz zur GmbH gibt es bei der GmbH & Co. KG keine gesetzliche Gewinnverwendungsrechnung. Die Gewinnverteilung und Entnahmen werden im Gesellschaftsvertrag geregelt und schlagen sich direkt in den Eigenkapitalkonten der Gesellschafter nieder. Eine transparente Darstellung im Anhang ist empfehlenswert, um Nachfragen des Prüfers oder des Finanzamts zu vermeiden.
-
Gesellschafterdarlehen: Eigen- oder Fremdkapital?
-
Beteiligung an Komplementär-GmbH korrekt aktiviert?
-
Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag dokumentiert?
-
Entnahmen und Einlagen auf den richtigen Konten gebucht?
-
Rückstellungen für Tantiemen oder Boni der Geschäftsführung gebildet?
Wer haftet für Fehler in der Bilanzierung?
Bei der GmbH & Co. KG ist die Haftung gespalten: Die Komplementär-GmbH haftet persönlich und unbeschränkt mit ihrem Gesellschaftsvermögen (§ 161 Abs. 1 HGB i. V. m. § 128 HGB), die Kommanditisten haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage (§ 171 HGB). Diese Haftungsstruktur hat auch Auswirkungen auf die Verantwortung für den Jahresabschluss.
Verantwortung der Geschäftsführung
Die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH ist für die ordnungsgemäße Buchführung, die Aufstellung des Jahresabschlusses und die fristgerechte Offenlegung verantwortlich. Verstöße können nach § 283b StGB (Verletzung der Buchführungspflicht) oder § 334 HGB (Bußgeld) geahndet werden.
Haftung gegenüber Dritten
Ein fehlerhafter Jahresabschluss kann zu Schadensersatzansprüchen von Gläubigern, Gesellschaftern oder dem Finanzamt führen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschbilanzierung können die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH persönlich haftbar gemacht werden (§ 43 GmbHG analog).
Achtung Geschäftsführer
Auch bei Beauftragung eines Steuerberaters bleibt die Letztverantwortung bei der Geschäftsführung. Deshalb ist es wichtig, die Zahlen zu plausibilisieren und sich die Grundlagen erklären zu lassen – insbesondere bei komplexen Bewertungsfragen.
Wer den Jahresabschluss durch einen zugelassenen Steuerberater erstellen lässt, reduziert das Haftungsrisiko erheblich. Die Steuerberater übernehmen die fachliche Verantwortung für die Bilanzierung und unterzeichnen den Jahresabschluss. Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten hier digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – ohne lange Wartezeiten und mit persönlicher Ansprechbarkeit durch Servet Gündogan und das Steuerberater-Team.
Wie kann die Bilanzierung digital und effizient abgewickelt werden?
Die Digitalisierung hat auch die Bilanzierung erreicht: Von der vorbereitenden Buchhaltung über die Datenübermittlung bis zur elektronischen Offenlegung können heute viele Prozesse automatisiert und beschleunigt werden. Für GmbH & Co. KGs bedeutet das: weniger manueller Aufwand, mehr Transparenz und schnellere Abstimmung mit dem Steuerberater.
Digitale Belegerfassung und Buchhaltung
Moderne Buchhaltungssoftware ermöglicht die Erfassung von Belegen per Foto oder Scan, automatische Kontierung durch KI und direkte DATEV-Schnittstellen. Das spart Zeit und reduziert Fehler bei der Datenerfassung. Die monatliche Buchhaltung läuft dadurch oft vollständig digital ab – ohne Papierordner.
Zusammenarbeit mit dem Steuerberater
Über digitale Plattformen können Mandanten und Steuerberater in Echtzeit auf die gleichen Daten zugreifen. Rückfragen lassen sich per Chat oder Videocall klären, Dokumente werden verschlüsselt ausgetauscht. Das beschleunigt die Jahresabschlusserstellung erheblich und vermeidet langwierige E-Mail-Ketten.
Vorbereitung
Digitale Belegerfassung, automatische Kontierung, laufende Buchhaltung über Cloud-Software.
Erstellung
Steuerberater erstellt Jahresabschluss auf Basis der digitalen Daten, inkl. Anhang und Erläuterungen.
Offenlegung
Elektronische Einreichung beim Unternehmensregister über standardisierte Schnittstellen (XBRL, E-Bilanz).
„Mit digitalen Prozessen können wir den Jahresabschluss einer mittelgroßen GmbH & Co. KG heute in wenigen Wochen fertigstellen – vorausgesetzt, die Buchhaltung ist sauber vorbereitet. Das schafft Planungssicherheit und vermeidet Fristverstöße.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
OnlineBilanz.de verbindet Steuerberater-Qualität mit moderner Software: Sie erhalten Ihren Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater – digital koordiniert, mit transparenten Festpreisen und ohne Wartezeiten. Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart, ist Ihr erster Ansprechpartner und koordiniert die Zusammenarbeit mit unserem Steuerberater-Team.
Welche häufigen Fehler sollten bei der Bilanzierung vermieden werden?
In der Praxis zeigen sich bei der Bilanzierung von GmbH & Co. KGs immer wieder typische Fehlerquellen – von der falschen Größenklassen-Einordnung über unvollständige Anhangangaben bis hin zu Fristversäumnissen. Wer diese Fehler kennt, kann sie gezielt vermeiden.
Fehlerquelle 1: Falsche Größenklassen-Einordnung
Viele Gesellschaften übersehen, dass die Schwellenwerte nach § 267 HGB und § 267a HGB an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten werden müssen. Eine einmalige Überschreitung führt noch nicht zur Prüfungspflicht. Umgekehrt bleibt eine ehemals mittelgroße KG noch ein Jahr lang prüfungspflichtig, auch wenn sie unter die Schwellen fällt.
Fehlerquelle 2: Unvollständiger Anhang
Der Anhang muss nach § 284 ff. HGB zahlreiche Pflichtangaben enthalten – von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden über Haftungsverhältnisse bis zu Organvergütungen. Fehlende oder unvollständige Angaben führen oft zu Prüfungsanmerkungen oder Offenlegungsverweigerungen durch das Bundesamt für Justiz.
Fehlerquelle 3: Verspätete Offenlegung
Die 12-Monats-Frist nach § 325 HGB wird häufig unterschätzt. Wer den Jahresabschluss erst kurz vor Ablauf feststellt, hat nur noch wenige Tage für die elektronische Einreichung beim Unternehmensregister. Verzögerungen bei der Authentifizierung oder technische Probleme können dann zu Fristversäumnissen führen.
-
Größenklasse jährlich überprüfen (zweijährige Betrachtung!)
-
Anhang vollständig und fristgerecht erstellen
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Offenlegungsfrist im Blick behalten (spätestens 12 Monate nach Stichtag)
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Gesellschafterdarlehen und Rangrücktritte korrekt bilanzieren
-
Prüfungspflicht rechtzeitig erkennen und Prüfer beauftragen
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Digitale Schnittstellen nutzen (DATEV, XBRL, Unternehmensregister)
Praxistipp
Erstellen Sie einen Jahresabschluss-Kalender mit allen relevanten Fristen – von der monatlichen Buchhaltung über die Feststellung bis zur Offenlegung. So vermeiden Sie böse Überraschungen und behalten die Kontrolle über den gesamten Prozess.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine GmbH & Co. KG von der Bilanzierungspflicht befreit werden?
Nein, eine vollständige Befreiung gibt es nicht. Allerdings können Kleinstkapitalgesellschaften nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB von der Pflicht zur Offenlegung des Anhangs befreit sein, wenn wesentliche Angaben unter der Bilanz gemacht werden. Die Bilanzierungspflicht selbst bleibt bestehen, sofern die Schwellenwerte des § 267 HGB überschritten werden.
Muss die Komplementär-GmbH einen eigenen Jahresabschluss erstellen?
Ja, die Komplementär-GmbH ist als eigenständige Kapitalgesellschaft nach § 264 HGB grundsätzlich zur Aufstellung, Feststellung und Offenlegung eines Jahresabschlusses verpflichtet – unabhängig von der KG. Beide Gesellschaften haben separate handelsrechtliche Pflichten.
Wie werden Kommanditanteile in der Bilanz ausgewiesen?
Kommanditanteile werden im Eigenkapital der KG als Kapitalkonten der Kommanditisten ausgewiesen. Sie umfassen die Pflichteinlage, Gewinnrücklagen und laufende Entnahmen. Eine Aufteilung in feste und variable Kapitalanteile ist üblich und erhöht die Transparenz gegenüber Gesellschaftern und Gläubigern.
Was passiert, wenn die Offenlegungsfrist versäumt wird?
Bei Versäumnis der 12-Monats-Frist nach § 325 HGB leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro. Zudem bleibt die Offenlegungspflicht bestehen – das Ordnungsgeld ersetzt sie nicht.
Können Verluste einer GmbH & Co. KG steuerlich mit anderen Einkünften verrechnet werden?
Ja, grundsätzlich werden Verluste der KG den Gesellschaftern anteilig zugerechnet und können im Rahmen der Einkommensteuer mit anderen Einkünften verrechnet werden. Bei Kommanditisten greift jedoch die Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG: Verluste sind nur bis zur Höhe des Haftkapitals plus Einlagen abzugsfähig.
Welche Rolle spielt der Gesellschaftsvertrag bei der Bilanzierung?
Der Gesellschaftsvertrag regelt die Gewinnverteilung, Entnahmerechte, Kapitalkontenführung und oft auch die Zuständigkeiten bei Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses. Er ist daher maßgeblich für die buchhalterische Erfassung und die rechtskonforme Bilanzierung – insbesondere bei atypischen Vereinbarungen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 264a HGB – Kapitalgesellschaften & Co., § 267 HGB – Größenklassen, § 325 HGB – Offenlegung, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.





