Bilanzgliederung KG 2026: Aufbau & Vorschriften
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Kommanditgesellschaften, die zur Rechnungslegung nach § 264a HGB verpflichtet sind, müssen ihren Jahresabschluss nach den Gliederungsvorschriften des HGB aufstellen. Die Bilanzgliederung der KG folgt dabei grundsätzlich den Regeln für Kapitalgesellschaften, wobei insbesondere beim Eigenkapitalausweis nach § 264c HGB Besonderheiten gelten. Dieser Artikel erklärt die rechtlichen Grundlagen, den Aufbau von Aktiv- und Passivseite sowie größenabhängige Erleichterungen für KG im Jahr 2026.
Kurzantwort
Die Bilanzgliederung der KG richtet sich nach § 266 HGB in Verbindung mit § 264c HGB. Die Aktivseite gliedert sich in Anlagevermögen und Umlaufvermögen, die Passivseite in Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten. Besonderheiten bestehen beim Eigenkapitalausweis, der die Kapitalanteile der Komplementäre und Kommanditisten getrennt ausweist. Größenabhängige Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB ermöglichen kleineren KG eine verkürzte Gliederung.
Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen der Bilanzgliederung bei der KG
- Eigenkapitalgliederung der KG nach § 264c HGB
- Aktivseite der Bilanz: Anlagevermögen und Umlaufvermögen
- Passivseite der Bilanz: Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten
- Größenabhängige Erleichterungen bei der Bilanzgliederung
- Anhang und Lageberichtspflicht der KG
- Offenlegung des Jahresabschlusses der KG im Unternehmensregister
- Häufige Fehler bei der Bilanzgliederung der KG
Grundlagen der Bilanzgliederung bei der KG
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist als Personenhandelsgesellschaft nach § 264a HGB unter bestimmten Voraussetzungen zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung eines Jahresabschlusses nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften verpflichtet. Dies betrifft insbesondere die Kapitalgesellschaft & Co. KG, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Ähnliche Anforderungen gelten auch für andere Personenhandelsgesellschaften – so folgt etwa die Bilanzgliederung einer OHG vergleichbaren handelsrechtlichen Grundsätzen. Die Bilanzgliederung der KG richtet sich dabei nach § 266 HGB, der die Mindestgliederung für die Aktivseite (Vermögen) und die Passivseite (Kapital) verbindlich vorschreibt.
Für die Bilanzgliederung der KG gelten dieselben Strukturvorgaben wie für die GmbH. Das bedeutet: Die Aktivseite gliedert sich in Anlagevermögen und Umlaufvermögen, während die Passivseite Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten ausweist. Entscheidend ist jedoch, dass das Eigenkapital bei der KG anders strukturiert ist als bei der GmbH, da es die Kapitalanteile der Komplementäre und Kommanditisten abbilden muss.
Wann gilt § 264a HGB für Ihre KG?
Eine KG muss nach Kapitalgesellschaftsrecht bilanzieren, wenn keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist (z. B. GmbH & Co. KG). Zudem kann eine KG größenabhängig freiwillig oder verpflichtend nach § 264a HGB bilanzieren, wenn sie die Schwellenwerte des § 267 HGB überschreitet.
„In der Praxis sehen wir häufig, dass GmbH & Co. KG-Strukturen die Bilanzgliederung unterschätzen. Die Eigenkapitalgliederung muss die Besonderheiten der Personengesellschaft korrekt abbilden – hier entstehen oft Fehler, die bei der Offenlegung im Unternehmensregister auffallen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Eigenkapitalgliederung der KG nach § 264c HGB
Die größte Besonderheit der Bilanzgliederung bei der KG liegt in der Eigenkapitalstruktur. Während die GmbH ihr Eigenkapital nach § 266 Abs. 3 A HGB in gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen und Gewinn-/Verlustvortrag gliedert, muss die KG nach § 264c Abs. 2 HGB die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) und der Kommanditisten gesondert ausweisen.
Pflichtangaben im Eigenkapital
- Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter: Hier werden die Einlagen, Entnahmen und der laufende Gewinnanteil der Komplementäre ausgewiesen.
- Kapitalanteile der Kommanditisten: Hier erscheinen die Pflichteinlage (Kommanditeinlage), Entnahmen und Gewinnanteile. Die Hafteinlage wird im Anhang erläutert.
- Rücklagen: Soweit die KG Rücklagen bildet, sind diese gesondert auszuweisen (z. B. gesetzliche Rücklage, andere Gewinnrücklagen).
- Gewinn-/Verlustvortrag und Jahresüberschuss/-fehlbetrag: Auch diese Positionen müssen transparent dargestellt werden.
| Eigenkapitalposition | Ausweis KG | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kapitalanteile Komplementäre | Gesondert nach § 264c Abs. 2 HGB | § 264c HGB |
| Kapitalanteile Kommanditisten | Gesondert nach § 264c Abs. 2 HGB | § 264c HGB |
| Rücklagen | Wie Kapitalgesellschaft | § 266 Abs. 3 HGB |
| Gewinnvortrag/Jahresüberschuss | Wie Kapitalgesellschaft | § 266 Abs. 3 HGB |
Achtung: Fehlende Gesellschafterkonten führen zu Beanstandungen
Die Finanzverwaltung und Registergerichte prüfen die korrekte Eigenkapitalgliederung. Fehlt die getrennte Darstellung von Komplementär- und Kommanditistenkapital, kann dies zur Ablehnung der Offenlegung oder zu Nachforderungen führen.
Aktivseite der Bilanz: Anlagevermögen und Umlaufvermögen
Die Aktivseite der KG-Bilanz folgt der in § 266 Abs. 2 HGB festgelegten Gliederung. Sie zeigt die Mittelverwendung und gliedert sich in die Hauptposten Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Die Reihenfolge ist nach Liquiditätsnähe aufsteigend geordnet: vom langfristig gebundenen Vermögen (Anlagevermögen) zum kurzfristig verfügbaren Vermögen (Umlaufvermögen).
Anlagevermögen (§ 266 Abs. 2 A HGB)
- Immaterielle Vermögensgegenstände: z. B. Lizenzen, Patente, Geschäfts- oder Firmenwert (§ 266 Abs. 2 A.I HGB)
- Sachanlagen: Grundstücke, Gebäude, technische Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung (§ 266 Abs. 2 A.II HGB)
- Finanzanlagen: Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens, Ausleihungen (§ 266 Abs. 2 A.III HGB)
Umlaufvermögen (§ 266 Abs. 2 B HGB)
- Vorräte: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse, Waren (§ 266 Abs. 2 B.I HGB)
- Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: z. B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen gegen Gesellschafter (§ 266 Abs. 2 B.II HGB)
- Wertpapiere: z. B. kurzfristig gehaltene Wertpapiere des Umlaufvermögens (§ 266 Abs. 2 B.III HGB)
- Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten: Liquide Mittel (§ 266 Abs. 2 B.IV HGB)
Zusätzlich können Rechnungsabgrenzungsposten (§ 266 Abs. 2 C HGB) und aktive latente Steuern (§ 266 Abs. 2 D HGB) ausgewiesen werden, sofern diese entstehen. Die korrekte Zuordnung und Bewertung – insbesondere bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern – ist entscheidend für die Jahresabschlussprüfung.
Passivseite der Bilanz: Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten
Die Passivseite der KG-Bilanz zeigt die Mittelherkunft und ist nach § 266 Abs. 3 HGB in drei Hauptposten gegliedert: Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten. Die Reihenfolge entspricht der abnehmenden Fristigkeit der Kapitalüberlassung: Eigenkapital steht langfristig zur Verfügung, Verbindlichkeiten sind meist kurzfristiger Natur.
Rückstellungen (§ 266 Abs. 3 B HGB)
- Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen: z. B. Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer
- Steuerrückstellungen: z. B. für Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer (bei gewissen KG-Strukturen)
- Sonstige Rückstellungen: z. B. für drohende Verluste, Prozessrisiken, ausstehende Rechnungen, Jahresabschlusskosten
Verbindlichkeiten (§ 266 Abs. 3 C HGB)
- Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten: Langfristige Finanzierungen
- Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen: Kundenanzahlungen auf noch nicht erbrachte Leistungen
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen: Lieferantenkredite
- Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern: z. B. Gesellschafterdarlehen, Entnahmen, die noch nicht ausgezahlt wurden
- Sonstige Verbindlichkeiten: z. B. Verbindlichkeiten aus Steuern und Sozialversicherung
Auch auf der Passivseite können Rechnungsabgrenzungsposten (§ 266 Abs. 3 D HGB) und passive latente Steuern (§ 266 Abs. 3 E HGB) ausgewiesen werden. Die korrekte Abgrenzung zwischen Gesellschafterverbindlichkeiten und Eigenkapital ist für die KG-Bilanzierung besonders wichtig und wird von Prüfern kritisch geprüft.
„Die klare Abgrenzung zwischen Darlehen, Einlagen und Entnahmen ist für die KG essenziell. Insbesondere bei gesellschafterfinanzierten Strukturen muss die Bilanz transparent zeigen, ob Kapital als Eigenkapital oder Fremdkapital zu behandeln ist – das hat erhebliche Auswirkungen auf Kennzahlen und Rating.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Größenabhängige Erleichterungen bei der Bilanzgliederung
Die KG kann nach § 267 HGB je nach Größenklasse (klein, mittelgroß, groß) von Erleichterungen bei der Bilanzgliederung Gebrauch machen. Die Größenklassen werden anhand von drei Schwellenwerten ermittelt: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl. Zwei der drei Merkmale müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB).
| Größenklasse | Bilanzsumme (€) | Umsatzerlöse (€) | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 6.000.000 | ≤ 12.000.000 | ≤ 50 |
| Mittelgroß | ≤ 20.000.000 | ≤ 40.000.000 | ≤ 250 |
| Groß | > 20.000.000 | > 40.000.000 | > 250 |
Erleichterungen für kleine KG (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB)
- Die Bilanz darf verkürzt aufgestellt werden: Zusammenfassung einzelner Posten ist erlaubt.
- Nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten müssen gesondert ausgewiesen werden (z. B. A.I, A.II, aber nicht A.II.1, A.II.2).
- Die Gliederungstiefe wird deutlich reduziert, was die Aufstellung erleichtert und die Transparenz für Dritte reduziert.
Erleichterungen für mittelgroße KG (§ 327 HGB)
Mittelgroße KG dürfen bei der Offenlegung die Bilanz verkürzt darstellen, müssen aber intern die vollständige Gliederung erstellen. Die verkürzten Offenlegungserleichterungen betreffen vor allem die Gewinn- und Verlustrechnung, während die Bilanz meist vollständig offengelegt wird.
Praxis-Tipp: Größenklasse prüfen
Prüfen Sie jährlich, ob Ihre KG die Schwellenwerte über- oder unterschreitet. Ein Größenklassenwechsel hat unmittelbare Auswirkungen auf Prüfungspflicht, Offenlegungsumfang und Berichtspflichten. Die Feststellung erfolgt zum Bilanzstichtag 31.12.2025 für das Geschäftsjahr 2025.
Anhang und Lageberichtspflicht der KG
Die KG, die nach § 264a HGB bilanziert, ist grundsätzlich zur Aufstellung eines Anhangs verpflichtet (§ 264 Abs. 1 HGB). Der Anhang ergänzt die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung um wesentliche Erläuterungen und Angaben, die für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erforderlich sind.
Wichtige Anhangangaben für die KG
- Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB): Welche Bewertungsverfahren wurden angewandt (z. B. Abschreibungsmethoden)?
- Erläuterung einzelner Bilanzposten (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB): Aufgliederung und Erläuterung der Posten, insbesondere Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen.
- Haftungsverhältnisse und sonstige finanzielle Verpflichtungen (§ 251 HGB, § 285 Nr. 3 HGB): z. B. Bürgschaften, Leasingverpflichtungen.
- Angaben zu Gesellschafterstrukturen: Insbesondere bei GmbH & Co. KG die Offenlegung der Komplementär-GmbH und deren Gesellschafter.
- Angaben zu Arbeitnehmeranzahl, Hafteinlagen der Kommanditisten und weiteren gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten.
Lageberichtspflicht
Die Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts besteht für die KG nur, wenn sie mittelgroß oder groß ist (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Kleine KG sind von der Lageberichtspflicht befreit. Der Lagebericht muss den Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der KG so darstellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird (§ 289 HGB).
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Wurde die Größenklasse korrekt ermittelt?
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Sind alle Pflichtangaben im Anhang vollständig?
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Wurden Haftungsverhältnisse und Eventualverbindlichkeiten offengelegt?
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Ist bei mittelgroßen/großen KG ein Lagebericht erstellt?
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Wurden die Besonderheiten der Eigenkapitalgliederung nach § 264c HGB beachtet?
Offenlegung des Jahresabschlusses der KG im Unternehmensregister
Die KG, die nach § 264a HGB zur Aufstellung und Prüfung eines Jahresabschlusses verpflichtet ist, muss diesen auch offenlegen. Die Offenlegung erfolgt seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 ausschließlich beim Unternehmensregister (§ 325 HGB). Der Bundesanzeiger dient nur noch als Bekanntmachungsorgan, die rechtlich verbindliche Hinterlegung erfolgt jedoch digital im Unternehmensregister.
Fristen für Feststellung und Offenlegung (Stand 2026)
11 Monate
Feststellungsfrist kleine KG (§ 42a GmbHG)
8 Monate
Feststellungsfrist mittelgroße/große KG (§ 42a GmbHG)
12 Monate
Offenlegungsfrist ab Bilanzstichtag (§ 325 HGB)
Bei einem Bilanzstichtag am 31.12.2025 muss der Jahresabschluss spätestens bis zum 31.12.2026 offengelegt werden. Die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung muss bei kleinen KG bis spätestens 30.11.2026 (11 Monate) erfolgen, bei mittelgroßen und großen KG bereits bis 31.08.2026 (8 Monate).
Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Offenlegung
Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro – unabhängig davon, ob die Verspätung fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte. Das Ordnungsgeld trifft die vertretungsberechtigten Gesellschafter persönlich.
Umfang der Offenlegung je nach Größenklasse
| Größenklasse | Bilanz | GuV | Anhang | Lagebericht |
|---|---|---|---|---|
| Klein | Verkürzt möglich | Verkürzt möglich | Pflicht (Erleichterungen möglich) | Nicht erforderlich |
| Mittelgroß | Vollständig | Verkürzt möglich | Vollständig | Pflicht |
| Groß | Vollständig | Vollständig | Vollständig | Pflicht |
Wer die Offenlegung sicher, fristgerecht und rechtlich korrekt durchführen möchte, kann auf spezialisierte Steuerberater-Dienstleistungen zurückgreifen. Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten die Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses durch zugelassene Steuerberater zu transparenten Festpreisen – digital koordiniert und ohne Wartezeiten.
Häufige Fehler bei der Bilanzgliederung der KG
In der Praxis zeigen sich bei der Bilanzgliederung der KG immer wieder typische Fehlerquellen, die bei der Prüfung oder Offenlegung zu Beanstandungen führen. Die korrekte Anwendung der §§ 264a, 264c und 266 HGB erfordert fundierte Kenntnisse im Handels- und Gesellschaftsrecht. Nachfolgend die wichtigsten Stolpersteine:
1. Fehlerhafte Eigenkapitalgliederung
Der häufigste Fehler ist die fehlende getrennte Darstellung der Kapitalanteile von Komplementären und Kommanditisten nach § 264c Abs. 2 HGB. Viele Bilanzen weisen das Eigenkapital pauschal aus, ohne die gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten abzubilden. Das führt zu Rückfragen durch das Registeramt und zur Ablehnung der Offenlegung.
2. Falsche Zuordnung von Gesellschafterdarlehen
Gesellschafterdarlehen müssen klar als Verbindlichkeiten ausgewiesen werden – nicht als Eigenkapital. Die Abgrenzung ist insbesondere bei nachrangigen Darlehen oder eigenkapitalähnlichen Finanzierungen komplex und muss im Anhang erläutert werden (§ 285 Nr. 1a HGB).
3. Unzureichende Anhangangaben
Der Anhang wird häufig nur als Formalie behandelt. Dabei sind gerade bei der KG spezifische Angaben zu Hafteinlagen, Gesellschafterkonten und Gewinnverteilungsabreden erforderlich. Fehlen diese, ist das Gesamtbild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht vollständig.
4. Falsche Größenklasse angenommen
Die Größenklasse wird nicht jährlich neu geprüft oder falsch ermittelt. Die Konsequenzen: fehlende Prüfungspflicht wird übersehen, Erleichterungen werden zu Unrecht in Anspruch genommen oder Lageberichtspflichten werden ignoriert. Die Größenklasse ist stets anhand der aktuellen Schwellenwerte des § 267 HGB zu prüfen.
„Viele Mandanten unterschätzen die Komplexität der KG-Bilanzierung. Die Eigenkapitaldarstellung ist keine Formsache, sondern hat materielle Bedeutung für die Bewertung der Gesellschaft, für Finanzierungen und für steuerliche Folgefragen. Wir empfehlen, die Bilanzgliederung von Anfang an mit fachlicher Unterstützung aufzusetzen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
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Eigenkapital nach § 264c HGB getrennt nach Komplementären und Kommanditisten ausgewiesen?
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Gesellschafterdarlehen korrekt als Verbindlichkeiten bilanziert?
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Anhang vollständig mit Angaben zu Hafteinlagen und Gesellschafterkonten?
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Größenklasse korrekt ermittelt und Erleichterungen nur zulässig in Anspruch genommen?
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Offenlegungsfrist beachtet und Einreichung im Unternehmensregister rechtzeitig vorbereitet?
Häufig gestellte Fragen
Gilt die Bilanzgliederungspflicht für jede KG?
Nein, nur Kommanditgesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist (z. B. GmbH & Co. KG), unterliegen nach § 264a HGB den Rechnungslegungspflichten von Kapitalgesellschaften. Klassische KG mit natürlichen Personen als Komplementär sind grundsätzlich nicht bilanzierungspflichtig nach HGB, sofern sie nicht freiwillig oder aufgrund anderer Vorschriften bilanzieren.
Wie werden Privatentnahmen der Gesellschafter in der Bilanz der KG ausgewiesen?
Privatentnahmen der Gesellschafter mindern die jeweiligen Kapitalkonten (Komplementär- bzw. Kommanditkapital) und werden in der Regel nicht separat in der Bilanz ausgewiesen. Sie fließen in die Entwicklung des Eigenkapitals ein und werden im Anhang oder im Eigenkapitalspiegel erläutert, sofern wesentlich.
Kann eine KG die Bilanz nach internationalem Recht (IFRS) aufstellen?
Kapitalmarktorientierte Unternehmen im Sinne des § 264d HGB dürfen bzw. müssen ihren Konzernabschluss nach IFRS aufstellen. Für den handelsrechtlichen Einzelabschluss einer KG nach § 264a HGB besteht jedoch grundsätzlich die Verpflichtung zur Anwendung der HGB-Vorschriften. Eine freiwillige IFRS-Anwendung im Einzelabschluss ist im deutschen Recht nicht vorgesehen.
Wie wirkt sich ein Gesellschafterwechsel auf die Bilanzgliederung der KG aus?
Ein Gesellschafterwechsel bei der KG hat unmittelbare Auswirkungen auf das Eigenkapital: Ausscheidende Gesellschafter erhalten eine Abfindung, neue Gesellschafter leisten Einlagen. Diese Vorgänge sind im Eigenkapitalspiegel bzw. im Anhang zu erläutern. Die Gliederungsstruktur der Bilanz selbst ändert sich dadurch nicht, wohl aber die Zusammensetzung und Höhe der einzelnen Kapitalkonten.
Welche Rolle spielt der Eigenkapitalspiegel bei der KG?
Der Eigenkapitalspiegel ist für mittelgroße und große KG Bestandteil des Anhangs nach § 264 Abs. 1 HGB i. V. m. § 264c HGB. Er zeigt die Entwicklung der einzelnen Eigenkapitalposten (Kapitalanteile, Rücklagen, Gewinnvortrag, Jahresüberschuss) im Geschäftsjahr. Für kleine KG besteht keine zwingende Pflicht zur Aufstellung eines Eigenkapitalspiegels, es sei denn, dies ist zur Klarheit erforderlich.
Was passiert, wenn die KG die Bilanzgliederungsvorschriften nicht einhält?
Verstöße gegen die Bilanzgliederungsvorschriften können zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen und ziehen ordnungsrechtliche Konsequenzen nach sich: Das Bundesamt für Justiz kann bei verspäteter oder fehlerhafter Offenlegung ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB von bis zu 25.000 Euro festsetzen. Zudem haften die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für Schäden, die durch eine fehlerhafte Rechnungslegung entstehen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 264a HGB – Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht, § 264c HGB – Sondervorschriften für Personenhandelsgesellschaften, § 266 HGB – Gliederung der Bilanz, § 325 HGB – Offenlegung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


