Bilanz UG aufstellen 2026: Pflichten, Fristen & Aufbau
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unterliegt als Kapitalgesellschaft der vollumfänglichen Bilanzierungspflicht nach HGB. Bereits ab dem ersten Geschäftsjahr müssen Geschäftsführer eine ordnungsgemäße Bilanz und GuV aufstellen, feststellen lassen und offenlegen. Dieser Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, wie Sie die Bilanz Ihrer UG korrekt aufstellen, welche Besonderheiten bei der Thesaurierungspflicht gelten und welche Fristen Sie in 2026 einhalten müssen.
Kurzantwort
Jede UG (haftungsbeschränkt) ist als Kapitalgesellschaft nach § 242 HGB zur Aufstellung einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet. Die Bilanz muss spätestens 11 Monate nach Bilanzstichtag durch die Gesellschafterversammlung festgestellt und innerhalb von 12 Monaten beim Unternehmensregister offengelegt werden. Besonderheiten bestehen bei der Thesaurierungspflicht gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG, wonach 25 % des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen sind, bis das Mindeststammkapital von 25.000 Euro erreicht ist.
Inhaltsverzeichnis
- Warum muss eine UG (haftungsbeschränkt) eine Bilanz aufstellen?
- Welche Größenklasse hat meine UG und welche Folgen ergeben sich daraus?
- Aufbau und Inhalt der UG-Bilanz nach HGB
- Besonderheiten: Thesaurierungspflicht und Stammkapitalaufbau bei der UG
- Wer darf die Bilanz der UG aufstellen?
- Fristen: Feststellung und Offenlegung der UG-Bilanz in 2026
- Bewertung in der UG-Bilanz: Die wichtigsten Grundsätze und häufige Fehler
- Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) der UG
- UG-Bilanz digital erstellen lassen: So funktioniert es mit OnlineBilanz
Warum muss eine UG (haftungsbeschränkt) eine Bilanz aufstellen?
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kurz UG – ist nach § 264 Abs. 1 HGB zur doppelten Buchführung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße, da die UG als Kapitalgesellschaft (Variante der GmbH) immer buchführungspflichtig ist.
Anders als Einzelunternehmen oder GbR unterliegt die UG nicht den Schwellenwerten des § 141 AO, die von der Buchführungspflicht befreien können. Selbst eine UG mit minimalem Stammkapital von 1 Euro muss nach § 242 HGB einen Jahresabschluss aufstellen und diesen gemäß § 325 HGB offenlegen.
Rechtliche Einordnung
Die UG ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Sonderform der GmbH nach § 5a GmbHG. Daher gelten alle handelsrechtlichen Publizitätspflichten der GmbH auch für die UG – inklusive Bilanzerstellung und Offenlegung im Unternehmensregister.
Sanktionen bei Nichtaufstellung
Wer die Bilanz nicht aufstellt oder nicht rechtzeitig offenlegt, riskiert ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz kann Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro festsetzen – gegen die Gesellschaft und persönlich gegen den Geschäftsführer. Bei wiederholter Pflichtverletzung drohen Folgebescheide.
Welche Größenklasse hat meine UG und welche Folgen ergeben sich daraus?
Die Größenklasse bestimmt, welche Bestandteile der Jahresabschluss umfassen muss und welche Erleichterungen gelten. § 267 HGB definiert drei Größenklassen anhand von Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Mitarbeiterzahl. Die meisten UG fallen in die Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) oder die kleine Kapitalgesellschaft.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Mitarbeiter |
|---|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft | ≤ 450.000 € | ≤ 900.000 € | ≤ 10 |
| Kleine Kapitalgesellschaft | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 15 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft | ≤ 25 Mio. € | ≤ 50 Mio. € | ≤ 250 |
| Große Kapitalgesellschaft | > 25 Mio. € | > 50 Mio. € | > 250 |
Die Zuordnung erfolgt, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale überschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB). Kleinstkapitalgesellschaften dürfen nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB eine verkürzte Bilanz aufstellen und sind nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB von der Anhangpflicht befreit, sofern bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden.
„In der Praxis sind rund 90 % der UG Kleinstkapitalgesellschaften. Die Erleichterungen nach § 267a HGB reduzieren den Aufwand erheblich – dennoch müssen Bilanz und GuV fachlich korrekt aufgestellt und alle Ansatz- und Bewertungsvorschriften des HGB eingehalten werden.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Aufbau und Inhalt der UG-Bilanz nach HGB
Die Bilanz gliedert sich nach § 266 HGB in Aktiva (Vermögen) und Passiva (Kapital und Schulden). Sie zeigt die Vermögens- und Finanzlage der UG zum Abschlussstichtag – in der Regel der 31. Dezember 2025 für das Geschäftsjahr 2025.
Aktivseite: Vermögenswerte
- Anlagevermögen (§ 247 Abs. 2 HGB): Immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Software), Sachanlagen (Maschinen, Büroausstattung), Finanzanlagen
- Umlaufvermögen: Vorräte, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Bankguthaben, Kassenbestand
- Rechnungsabgrenzungsposten: z. B. im Voraus gezahlte Versicherungsbeiträge
Passivseite: Eigenkapital und Schulden
- Eigenkapital (§ 272 HGB): Gezeichnetes Kapital (Stammkapital), Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Gewinnvortrag/Verlustvortrag, Jahresüberschuss/-fehlbetrag
- Rückstellungen (§ 249 HGB): z. B. für Steuern, drohende Verluste, Urlaubsverpflichtungen
- Verbindlichkeiten: gegenüber Kreditinstituten, Lieferanten, aus Steuern und Sozialversicherung
Kleinstkapitalgesellschaften dürfen gemäß § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB eine verkürzte Bilanz mit weniger Untergliederungspflichten nutzen. Dennoch müssen alle Posten vollständig erfasst und bewertet werden – die Erleichterung betrifft nur die Darstellung.
Häufiger Fehler: Stammkapital unvollständig
Bei UG mit Mindestkapital muss das gezeichnete Kapital korrekt ausgewiesen sein. Ist die Einlage noch nicht geleistet, ist ein ausstehender Einlagenbetrag als Aktivposten nach § 272 Abs. 1 HGB auszuweisen. Fehlt dieser Ausweis, ist die Bilanz fehlerhaft.
Besonderheiten: Thesaurierungspflicht und Stammkapitalaufbau bei der UG
Die UG (haftungsbeschränkt) unterliegt nach § 5a Abs. 3 GmbHG einer gesetzlichen Thesaurierungspflicht: Von jedem Jahresüberschuss muss die UG ein Viertel in die gesetzliche Rücklage einstellen, bis das Stammkapital den Betrag von 25.000 Euro erreicht oder die Gesellschaft in eine reguläre GmbH umgewandelt wird.
Auswirkung auf die Bilanz
Die Thesaurierung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung im Rahmen der Ergebnisverwendung nach § 29 GmbHG. In der Bilanz wird die gesetzliche Rücklage im Eigenkapital ausgewiesen. Sie darf nicht ausgeschüttet werden und dient dem langfristigen Aufbau der Kapitalbasis.
Beispiel: Jahresüberschuss 10.000 €
Die UG muss mindestens 2.500 € (= 25 %) in die gesetzliche Rücklage einstellen. Nur 7.500 € stehen maximal zur Ausschüttung zur Verfügung – sofern keine weiteren Rücklagen gebildet werden und die Ausschüttungssperre nach § 30 GmbHG eingehalten wird.
Keine Thesaurierung bei Verlust
Weist die UG einen Jahresfehlbetrag aus, entfällt die Thesaurierungspflicht für dieses Jahr. Ein Verlustvortrag mindert das Eigenkapital und muss in künftigen Gewinnjahren berücksichtigt werden.
„Die Thesaurierungspflicht wird oft unterschätzt. Sie muss in der Ergebnisverwendung dokumentiert werden – das geschieht im Gesellschafterbeschluss, der dem Jahresabschluss beizufügen ist. Eine fehlerhafte Rücklagenbildung kann die Ordnungsmäßigkeit der Bilanz beeinträchtigen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wer darf die Bilanz der UG aufstellen?
Rechtlich ist der Geschäftsführer der UG nach § 41 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, den Jahresabschluss aufzustellen. Die Aufstellung kann jedoch delegiert werden – etwa an eine Steuerberatungskanzlei oder an eine digitale Steuerberater-Plattform wie OnlineBilanz. Entscheidend ist, dass der Jahresabschluss von einem Steuerberater erstellt oder geprüft wird, wenn keine eigene Fachkompetenz vorhanden ist.
Intern vs. extern aufstellen
- Intern (Geschäftsführer/Buchhaltung): Möglich, wenn entsprechende Fachkenntnisse in HGB-Bilanzierung vorhanden sind. Vorteil: Kosteneinsparung. Risiko: Fehler bei komplexen Bewertungsfragen (z. B. Abschreibungen, Rückstellungen) können teuer werden.
- Extern (Steuerberater): Empfohlen, da die Bilanz fachlich korrekt erstellt und vom Steuerberater geprüft wird. Steuerberater haften für fehlerhafte Bilanzen im Rahmen der Berufshaftpflicht.
- Digital (OnlineBilanz): Kombination aus Software-Koordination und Steuerberater-Leistung. Der Jahresabschluss wird durch zugelassene Steuerberater erstellt, digital koordiniert und mit transparentem Festpreis abgerechnet.
Praxishinweis
Viele UG-Geschäftsführer führen die laufende Buchführung selbst über DATEV, lexoffice oder WISO, überlassen aber die Jahresabschlusserstellung dem Steuerberater. So lassen sich Kosten begrenzen, ohne auf Fachkompetenz bei der Bilanzierung zu verzichten.
Nach der Aufstellung muss die Bilanz durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Erst nach der Feststellung ist sie offenlegungspflichtig.
Fristen: Feststellung und Offenlegung der UG-Bilanz in 2026
Die Bilanz einer UG durchläuft mehrere rechtliche Stationen mit festen Fristen. Verstöße führen zu Ordnungsgeldern nach § 335 HGB – auch wenn die Bilanz inhaltlich korrekt ist.
1. Aufstellungsfrist (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB)
Der Geschäftsführer muss den Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres aufstellen, in der Praxis meist zum 31. März 2026 für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025). Diese Frist ist eine Soll-Vorschrift und wird bei UG oft überschritten – rechtlich problematisch, aber nur selten sanktioniert.
2. Feststellungsfrist (§ 42a Abs. 1 GmbHG)
Die Gesellschafterversammlung muss den Jahresabschluss innerhalb der gesetzlichen Frist feststellen. Für kleine Kapitalgesellschaften (und damit die meisten UG) gilt nach § 42a Abs. 1 Satz 1 GmbHG eine Frist von 11 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, also bis zum 30. November 2026 für das Geschäftsjahr 2025.
Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften verkürzt sich die Frist auf 8 Monate (bis 31. August 2026 bei Bilanzstichtag 31.12.2025).
3. Offenlegungsfrist (§ 325 HGB)
Nach der Feststellung muss der Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag beim Unternehmensregister elektronisch eingereicht werden – spätestens also bis zum 31. Dezember 2026 für das Geschäftsjahr 2025. Die Einreichung erfolgt seit dem Digitalisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (DiRUG) vom 1. August 2022 ausschließlich über das Unternehmensregister, nicht mehr über den Bundesanzeiger.
3 Monate
Aufstellung (Soll)
11 Monate
Feststellung (kleine UG)
12 Monate
Offenlegung
Ordnungsgeldverfahren
Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist verschickt das Bundesamt für Justiz automatisch einen Ordnungsgeldbescheid (§ 335 HGB). Die Höhe liegt zwischen 500 und 25.000 Euro, bei wiederholter Pflichtverletzung drohen Folgebescheide. Viele UG-Geschäftsführer unterschätzen diese Sanktion – sie ist persönlich und kann nicht auf die Gesellschaft abgewälzt werden.
Bewertung in der UG-Bilanz: Die wichtigsten Grundsätze und häufige Fehler
Die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden folgt den Vorschriften der §§ 252–256 HGB. Fehler bei der Bewertung führen zu einer fehlerhaften Bilanz und können steuerliche Nachteile auslösen.
Zentrale Bewertungsgrundsätze
- Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 HGB): Vermögensgegenstände werden höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet.
- Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 HGB): Abnutzbare Anlagegüter (z. B. Büromöbel, EDV) sind planmäßig über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Die Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung (AfA-Tabellen) dienen als Orientierung.
- Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB): Bei dauerhafter Wertminderung muss außerplanmäßig abgeschrieben werden. Beispiel: Eine Software, die nicht mehr genutzt wird, ist vollständig abzuschreiben.
- Rückstellungen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB): Verbindlichkeiten und drohende Verluste sind dem Grunde und der Höhe nach mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Typische Rückstellungen in der UG: Steuerrückstellungen, Urlaubsrückstellungen, Gewährleistungsrückstellungen.
Häufige Fehler in der Praxis
-
Keine oder fehlerhafte Abschreibung von Anlagevermögen (z. B. Computer ohne AfA)
-
Überbewertung von Forderungen: Zweifelhafte Forderungen müssen durch Einzelwertberichtigungen korrigiert werden (§ 253 Abs. 4 HGB)
-
Fehlende Rückstellungen für Jahresabschlusskosten, Steuerberatung oder ausstehende Rechnungen
-
Nicht gebuchte Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (z. B. offene Rechnungen zum 31.12.)
-
Falsche Abgrenzung: Ausgaben des Folgejahres, die im alten Jahr bezahlt wurden, müssen als aktive Rechnungsabgrenzung angesetzt werden (§ 250 HGB)
„In der Praxis sehen wir häufig, dass UG-Geschäftsführer Rückstellungen vergessen oder falsch bewerten. Besonders die Steuerrückstellung – etwa für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf den Jahresüberschuss – wird oft übersehen. Das führt zu einem zu hohen Gewinnausweis und entsprechend zu hohen Steuervorauszahlungen im Folgejahr.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) der UG
Neben der Bilanz ist die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gemäß § 242 Abs. 3 HGB verpflichtender Bestandteil des Jahresabschlusses. Sie stellt die Ertragslage der UG dar und zeigt, wie sich der Jahresüberschuss oder -fehlbetrag zusammensetzt.
Aufstellungsform: Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren
Nach § 275 HGB können UG zwischen zwei Verfahren wählen. In der Praxis überwiegt bei kleinen UG das Gesamtkostenverfahren, da es buchhalterisch einfacher umzusetzen ist.
Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB)
Alle Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres werden erfasst – unabhängig davon, ob die Leistung bereits verkauft wurde. Typische Posten: Umsatzerlöse, Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige betriebliche Aufwendungen.
Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB)
Nur die Kosten der tatsächlich verkauften Leistungen werden erfasst. Erfordert eine detaillierte Kostenrechnung und wird überwiegend von größeren oder produzierenden Unternehmen genutzt.
Wichtige GuV-Posten bei der UG
- Umsatzerlöse: Erlöse aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (§ 277 Abs. 1 HGB)
- Materialaufwand: Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Leistungen
- Personalaufwand: Löhne, Gehälter, soziale Abgaben (auch Geschäftsführergehalt, wenn angestellt)
- Abschreibungen: auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen
- Sonstige betriebliche Aufwendungen: Miete, Versicherungen, Rechts- und Beratungskosten, Kfz-Kosten
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen: z. B. Kreditzinsen
- Steuern vom Einkommen und Ertrag: Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer (hier wird die Rückstellung aufgelöst)
Kleinstkapitalgesellschaften dürfen nach § 275 Abs. 5 HGB eine verkürzte GuV nutzen, die weniger Detailtiefe erfordert. Auch hier gilt: Die Erleichterung betrifft die Darstellung, nicht die korrekte Erfassung aller Geschäftsvorfälle.
UG-Bilanz digital erstellen lassen: So funktioniert es mit OnlineBilanz
Viele UG-Geschäftsführer scheuen den Aufwand und die Komplexität der Bilanzerstellung – oder haben keine Zeit, sich in die Details der HGB-Bewertung einzuarbeiten. Eine digitale Steuerberater-Plattform wie OnlineBilanz verbindet die Vorteile moderner Software mit der fachlichen Expertise zugelassener Steuerberater.
So läuft die digitale Jahresabschlusserstellung ab
- Auftrag online beauftragen: Der Geschäftsführer gibt die Eckdaten der UG ein (Rechtsform, Geschäftsjahr, Größenklasse) und erhält sofort einen transparenten Festpreis.
- Belege und Buchhaltungsdaten hochladen: Über eine sichere Plattform werden alle relevanten Unterlagen bereitgestellt – z. B. DATEV-Export, Kontoauszüge, Rechnungen, Verträge.
- Koordination durch Servet Gündogan (Büroleiter): Er ist erster Ansprechpartner, prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und koordiniert die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater-Team.
- Erstellung durch zugelassene Steuerberater: Das Steuerberater-Team stellt den Jahresabschluss fachlich korrekt auf, prüft alle Bewertungsfragen, erstellt die GuV und bereitet die Offenlegung vor.
- Digitale Übergabe und Offenlegung: Der fertige Jahresabschluss wird digital übergeben, inklusive Gesellschafterbeschluss-Vorlage und direkter Einreichung beim Unternehmensregister.
Transparente Festpreise, keine Überraschungen
OnlineBilanz arbeitet mit transparenten Festpreisen statt Stundenhonoraren. Der Geschäftsführer weiß von Anfang an, was die Bilanz kostet – ohne versteckte Kosten oder nachträgliche Zusatzrechnungen.
„Viele unserer Mandanten kommen zu uns, weil sie mit ihrem bisherigen Steuerberater wochenlang auf Rückmeldungen gewartet haben oder keine klare Preisauskunft erhalten haben. Wir koordinieren den gesamten Prozess digital, aber die fachliche Arbeit – die Bilanz, die Bewertung, die Prüfung – übernehmen unsere zugelassenen Steuerberater. Das ist der Unterschied zu reinen Software-Lösungen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen und mit transparentem Festpreis, findet auf OnlineBilanz.de eine moderne Alternative zur klassischen Steuerberatung vor Ort.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine UG zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) wechseln?
Nein. Die UG ist als Kapitalgesellschaft nach § 242 HGB dauerhaft buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Ein Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ist – anders als bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften – nicht möglich, unabhängig von Umsatz oder Gewinn.
Was passiert, wenn die UG die Bilanz nicht fristgerecht offenlegt?
Bei verspäteter oder fehlender Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz setzt Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro fest. Zudem kann die Gesellschaft in das öffentliche Säumnisverzeichnis des Unternehmensregisters aufgenommen werden, was erhebliche Reputationsschäden nach sich zieht.
Muss die UG einen Anhang erstellen?
Kleinst-UGs können nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB auf den Anhang verzichten, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden. Kleine UGs müssen einen Anhang erstellen, können diesen aber gemäß § 288 Abs. 1 HGB verkürzen. Mittelgroße und große UGs sind zu einem vollständigen Anhang verpflichtet.
Wann endet die Thesaurierungspflicht bei der UG?
Die Pflicht zur Einstellung von 25 % des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG endet, sobald die gesetzliche Rücklage zusammen mit dem gezeichneten Kapital 25.000 Euro erreicht hat. Ab diesem Zeitpunkt kann die Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss in eine reguläre GmbH umgewandelt werden oder als UG mit freier Gewinnverwendung fortbestehen.
Gilt für die UG das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)?
Ja. Die UG unterliegt als Kapitalgesellschaft denselben handelsrechtlichen Vorschriften wie die GmbH, einschließlich aller Änderungen durch das BilMoG (seit 2010). Dazu gehören z. B. die Aktivierungspflicht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 HGB) und die Neubewertungsvorschriften für Rückstellungen.
Kann die UG-Bilanz elektronisch eingereicht werden?
Ja, die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister. Die Bilanz muss im strukturierten XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) hochgeladen werden. Ein einfaches PDF reicht nicht aus. Die meisten Buchhaltungs- und Steuerberater-Software-Lösungen erstellen XBRL-Dateien automatisch.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB (Pflicht zur Aufstellung), § 267 HGB (Größenklassen), § 5a GmbHG (Unternehmergesellschaft), § 325 HGB (Offenlegung). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


