Bilanz aufstellen OHG 2026: Pflichten & Fristen
Zuletzt aktualisiert: Mai 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Eine OHG ist als Handelsgesellschaft stets buchführungs- und bilanzierungspflichtig (§§ 6, 238, 242 HGB). Ist keine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter, gelten nach § 264a HGB zusätzlich die Rechnungslegungspflichten wie bei einer Kapitalgesellschaft. Ähnliche Fragen zur Buchführungspflicht stellen sich auch bei anderen Personengesellschaften – wer etwa die Bilanzpflichten einer GbR kennt, versteht den Unterschied zur OHG schnell. Dieser Leitfaden erklärt, wann eine OHG eine Bilanz aufstellen muss, welche Größenklasse gilt, wie Bilanz und GuV aufgebaut sind und welche Fristen für Aufstellung und Offenlegung im Jahr 2026 gelten.
Mehr zu Sonderbetriebsvermögen, Gewinnverteilung und Bindungswirkung lesen Sie im Überblick zur Feststellungserklärung.
Einen kompakten Überblick, wann ein Mitunternehmer eine Sonderbilanz braucht und wie sie in die Feststellung einfließt, finden Sie dort.
Kurzantwort
Eine OHG ist als Handelsgesellschaft stets zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet (§§ 6, 238, 242 HGB). Ist keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter, greifen nach § 264a HGB die Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften gemäß §§ 264 ff. HGB; die Größenklasse nach § 267 HGB (klein u. a. bis 7,5 Mio. € Bilanzsumme, 15 Mio. € Umsatz, 50 Mitarbeiter) bestimmt dann den Umfang. Ähnliche Bilanzpflichten und Schwellenwerte gelten übrigens auch für andere Unternehmensformen: So müssen etwa Einzelhändler ihre Bilanzpflichten kennen, um Fristen und Formvorschriften einzuhalten. Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. Nur bei einer OHG im Sinne des § 264a HGB ist die Bilanz zwingend nach § 266 HGB zu gliedern und innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenzulegen.
Inhaltsverzeichnis
- Wann muss eine OHG eine Bilanz aufstellen?
- Welche Größenklasse gilt für die OHG?
- Aufbau und Gliederung der OHG-Bilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung der OHG
- Wer erstellt und wer stellt die Bilanz fest?
- Fristen für Aufstellung und Offenlegung bei der OHG
- Steuerliche Besonderheiten bei der OHG-Bilanzierung
- Häufige Fehler beim Bilanz-Aufstellen der OHG
- Zusammenarbeit mit dem Steuerberater bei der OHG-Bilanzierung
Wann muss eine OHG eine Bilanz aufstellen?
Die Pflicht zur Bilanzierung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) ergibt sich aus § 238 Abs. 1 HGB. Danach ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die OHG gilt kraft Rechtsform als Kaufmann gemäß § 6 Abs. 1 HGB und ist damit grundsätzlich immer buchführungs- und bilanzierungspflichtig – unabhängig von Umsatz- oder Gewinngrenzen.
Gemäß § 242 HGB hat die OHG zu Beginn ihres Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluss (Bilanz) aufzustellen. Diese Pflicht gilt grundsätzlich für alle buchführungspflichtigen Personengesellschaften – ähnlich wie etwa die Bilanzpflichten einer UG, die ebenfalls gesetzlich klar geregelt sind. Der Bilanzstichtag ist in der Regel der 31. Dezember eines Jahres, kann aber im Gesellschaftsvertrag auch abweichend festgelegt werden. Für das Geschäftsjahr 2025 ist der Bilanzstichtag damit der 31.12.2025.
Praxis-Hinweis
Auch wenn die OHG keine Kapitalgesellschaft ist, gelten für sie strenge Buchführungs- und Bilanzierungspflichten. Eine Befreiung wie bei Kleingewerbetreibenden nach § 241a HGB kommt für die OHG nicht in Betracht, da sie kraft Rechtsform Formkaufmann ist.
Unterschied zu Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften
- Einzelunternehmen: Nur bilanzierungspflichtig bei Überschreiten der Grenzen des § 241a HGB (Umsatz > 800.000 EUR oder Gewinn > 80.000 EUR)
- OHG: Immer bilanzierungspflichtig kraft Rechtsform gemäß § 6 Abs. 1 HGB, unabhängig von Umsatz und Gewinn
- GmbH: Bilanzierungspflichtig nach § 242 HGB, zusätzlich Offenlegungspflicht nach § 325 HGB beim Unternehmensregister
Welche Größenklasse gilt für die OHG?
Die Größenklassifizierung nach § 267 HGB gilt unmittelbar nur für Kapitalgesellschaften. Personenhandelsgesellschaften wie die OHG fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Gemäß § 264a HGB gelten die Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften auch für OHG, wenn keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.
Wann wird die OHG wie eine Kapitalgesellschaft behandelt?
Eine OHG wird nach § 264a HGB kapitalgesellschaftsähnlich, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter ihrerseits Kapitalgesellschaften oder andere haftungsbeschränkte Rechtsformen sind (z. B. eine OHG, deren Gesellschafter ausschließlich GmbHs sind). In diesem Fall gelten die Größenklassen des § 267 HGB entsprechend:
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 7,5 Mio. EUR | ≤ 15 Mio. EUR | ≤ 50 |
| Mittel | ≤ 25 Mio. EUR | ≤ 50 Mio. EUR | ≤ 250 |
| Groß | > 25 Mio. EUR | > 50 Mio. EUR | > 250 |
Für die Zuordnung zu einer Größenklasse müssen an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB). Die Größenklasse bestimmt den Umfang der Offenlegungspflichten und Erleichterungen bei der Bilanzierung.
Wichtig für die Praxis
Eine klassische OHG mit natürlichen Personen als Gesellschaftern unterliegt nicht der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Nur kapitalgesellschaftsähnliche OHG im Sinne von § 264a HGB müssen ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenlegen.
Aufbau und Gliederung der OHG-Bilanz
Die OHG muss ihre Bilanz nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aufstellen. Für klassische OHG mit natürlichen Personen als Gesellschaftern gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Gliederung wie bei Kapitalgesellschaften nach § 266 HGB. Anders verhält es sich etwa bei der AG, für die beim Bilanz aufstellen als Kapitalgesellschaft deutlich strengere Strukturvorgaben gelten. Dennoch orientiert sich die Praxis bei der OHG häufig an diesem Schema, da es übersichtlich und allgemein anerkannt ist.
Aktivseite der Bilanz
- A. Anlagevermögen: Immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen, Finanzanlagen – Gegenstände, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen
- B. Umlaufvermögen: Vorräte, Forderungen, Wertpapiere, Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten
- C. Rechnungsabgrenzungsposten: Ausgaben vor dem Bilanzstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 250 Abs. 1 HGB)
Passivseite der Bilanz
- A. Eigenkapital: Feste Kapitalkonten der Gesellschafter, variable Kapitalkonten, Gewinn-/Verlustvortrag, Jahresüberschuss/-fehlbetrag
- B. Rückstellungen: Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen, sonstige Rückstellungen gemäß § 249 HGB
- C. Verbindlichkeiten: Gegliedert nach Restlaufzeit und Art (Lieferanten, Banken, sonstige Verbindlichkeiten)
- D. Rechnungsabgrenzungsposten: Einnahmen vor dem Bilanzstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 250 Abs. 2 HGB)
Gewinn- und Verlustrechnung der OHG
Neben der Bilanz ist die OHG gemäß § 242 Abs. 2 HGB verpflichtet, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung, kurz GuV) aufzustellen. Die GuV kann nach dem Gesamtkostenverfahren oder nach dem Umsatzkostenverfahren gegliedert werden.
Gesamtkostenverfahren vs. Umsatzkostenverfahren
Gesamtkostenverfahren
Alle Aufwendungen werden nach Aufwandsarten gegliedert (Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen etc.). Bestandsveränderungen bei unfertigen und fertigen Erzeugnissen werden gesondert ausgewiesen. In Deutschland am weitesten verbreitet.
Umsatzkostenverfahren
Die Aufwendungen werden den Umsatzerlösen nach Funktionsbereichen zugeordnet (Herstellungskosten, Vertriebskosten, Verwaltungskosten). Keine Bestandsveränderungen als eigener Posten. International üblich, in Deutschland seltener.
Für klassische OHG mit natürlichen Personen als Gesellschaftern gibt es keine zwingende Gliederungsvorgabe. Die Praxis orientiert sich aber häufig an § 275 HGB, der für Kapitalgesellschaften gilt. Bei kapitalgesellschaftsähnlichen OHG nach § 264a HGB ist die Gliederung nach § 275 HGB zwingend.
Besonderheiten bei Gesellschaftervergütungen
Ein wesentlicher Unterschied zur GmbH: Gehälter an OHG-Gesellschafter sind steuerlich keine Betriebsausgaben, sondern Gewinnvorab oder Gewinnverteilung. Handelsrechtlich können sie als Aufwand gebucht werden, steuerlich werden sie dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Tantieme, Sondervergütungen und Pensionszusagen an Gesellschafter unterliegen besonderen Regeln nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Praxis-Tipp
Die Abstimmung zwischen handelsrechtlichem Jahresabschluss und steuerlicher Gewinnermittlung ist bei der OHG komplex. Viele Gesellschaften lassen daher den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen, der beide Sphären parallel bearbeitet. OnlineBilanz.de stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit; auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung.
Wer erstellt und wer stellt die Bilanz fest?
Die Aufstellung des Jahresabschlusses – also die Erstellung von Bilanz und GuV – obliegt den geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern der OHG (§ 120 Abs. 1 HGB). Anders als bei der GmbH gibt es keine feste Frist für die Aufstellung; sie hat innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu erfolgen (§ 243 Abs. 3 HGB), wobei gerade bei Mischformen wie der GmbH & Co. KG eigene Fristen und Pflichten gelten. Gesellschaftsvertraglich kann jedoch auch bei der OHG eine Aufstellungsfrist vereinbart werden, um Klarheit zu schaffen.
Aufstellung durch die Gesellschafter
Nach § 116 Abs. 1 HGB sind alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte der OHG berechtigt und verpflichtet, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Die Aufstellung des Jahresabschlusses gehört zu den Geschäftsführungsaufgaben. In der Praxis wird diese Aufgabe häufig einem geschäftsführenden Gesellschafter übertragen oder an einen externen Steuerberater delegiert.
Feststellung des Jahresabschlusses
Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt durch Beschluss aller Gesellschafter. Anders als bei der GmbH nach § 42a GmbHG gibt es für die klassische OHG keine gesetzliche Feststellungsfrist. Der Jahresabschluss gilt als festgestellt, wenn ihm alle Gesellschafter zugestimmt haben – ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln.
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Aufstellung von Bilanz und GuV durch geschäftsführende Gesellschafter oder Steuerberater
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Prüfung und Abstimmung der Zahlen mit der Buchhaltung
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Vorlage des Entwurfs an alle Gesellschafter
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Beschlussfassung über die Feststellung (Gesellschafterbeschluss)
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Gewinnverwendungsbeschluss (Entnahmen, Thesaurierung, Verzinsung der Kapitalkonten)
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Dokumentation im Gesellschafterbeschlussprotokoll
Aus Beweisgründen – etwa für Kreditgeber oder bei späteren Auseinandersetzungen – empfiehlt sich eine schriftliche Feststellung per Gesellschafterbeschluss.
Fristen für Aufstellung und Offenlegung bei der OHG
Für die klassische OHG mit natürlichen Personen als Gesellschaftern bestehen keine gesetzlichen Fristen für die Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses. Auch eine Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister besteht nicht. Anders sieht es aus, wenn die OHG nach § 264a HGB wie eine Kapitalgesellschaft zu behandeln ist.
Kapitalgesellschaftsähnliche OHG nach § 264a HGB
Ist kein natürlicher Gesellschafter persönlich haftend (z. B. OHG, deren Gesellschafter ausschließlich GmbHs sind), gelten die Vorschriften für Kapitalgesellschaften entsprechend. In diesem Fall greifen folgende Fristen für das Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025:
| Frist | Kleine OHG | Mittelgroße/Große OHG |
|---|---|---|
| Aufstellung § 264 Abs. 1 HGB | bis zu 6 Monate (bis 30.06.2026) | 3 Monate (bis 31.03.2026) |
| Feststellung (keine gesetzliche Frist; Orientierung an § 42a GmbHG) | 11 Monate (bis 30.11.2026) | 8 Monate (bis 31.08.2026) |
| Offenlegung § 325 HGB | 12 Monate (bis 31.12.2026) | 12 Monate (bis 31.12.2026) |
Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung
Wird die Offenlegungsfrist nicht eingehalten, droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 2.500 und 25.000 Euro. Das Bundesamt für Justiz kann das Verfahren von Amts wegen einleiten. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.
Empfohlene Fristen für klassische OHG
Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, empfiehlt sich eine zeitnahe Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses. Gründe dafür sind: steuerliche Deklarationsfristen (Feststellungserklärung nach § 181 AO bis 31.07.2026 bzw. mit Steuerberater bis 01.03.2027), Informationsbedürfnis der Gesellschafter, Kreditgeberanforderungen und gesellschaftsvertragliche Regelungen zur Gewinnverteilung.
Steuerliche Besonderheiten bei der OHG-Bilanzierung
Die OHG ist steuerlich eine Personengesellschaft und unterliegt dem Transparenzprinzip: Sie ist selbst nicht körperschaftsteuerpflichtig. Stattdessen wird der Gewinn auf Ebene der Gesellschafter besteuert. Die Bilanz der OHG dient als Grundlage für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO.
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG
Die OHG ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 5 EStG. Die handelsrechtliche Bilanz bildet die Grundlage, steuerliche Korrekturen werden in der Steuerbilanz bzw. in der Überleitungsrechnung vorgenommen. Typische Korrekturen betreffen Gesellschaftervergütungen, Abschreibungen (AfA), Rückstellungen und nicht abziehbare Betriebsausgaben.
Sonderbetriebsvermögen und Ergänzungsbilanzen
Neben der Gesamthandsbilanz der OHG können Wirtschaftsgüter im Sonderbetriebsvermögen einzelner Gesellschafter stehen (z. B. ein Grundstück, das ein Gesellschafter der OHG vermietet). Diese werden in Sonderbilanzen erfasst. Bei Gesellschafterwechsel können zudem Ergänzungsbilanzen erforderlich werden, um Aufpreis oder Abschlag auf den Buchwert abzubilden.
§ 180 AO
Einheitliche Feststellung der Einkünfte
31.07.2026
Abgabefrist Feststellungserklärung ohne StB
28.02.2027
Frist mit Steuerberater-Vollmacht
Gewerbesteuer und Thesaurierungsbegünstigung
Die OHG unterliegt als Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer nach § 2 GewStG. Der Gewerbeertrag bemisst sich nach dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, erhöht und gemindert um die Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG. Den Gesellschaftern steht gemäß § 35 EStG eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer zu (im Rahmen des 4,0-fachen des Gewerbesteuermessbetrags). Seit 2008 können Personengesellschaften zudem die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG nutzen, wenn Gewinne nicht entnommen, sondern im Betrieb belassen werden.
Digitale Unterstützung
Die parallele Erstellung von Handelsbilanz, Steuerbilanz, Sonderbilanzen und Feststellungserklärung ist komplex und fehleranfällig. OnlineBilanz.de stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit; auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung.
Häufige Fehler beim Bilanz-Aufstellen der OHG
In der Praxis zeigen sich bei der Bilanzierung von OHG immer wieder typische Fehlerquellen, die sowohl handelsrechtliche als auch steuerliche Konsequenzen haben können. Die folgende Übersicht zeigt die häufigsten Stolpersteine und wie sie vermieden werden.
Fehler 1: Gesellschaftervergütungen falsch behandelt
Gehälter, Tantiemen und Sondervergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer werden häufig wie Fremdgeschäftsführergehälter behandelt. Steuerlich sind sie jedoch keine Betriebsausgaben, sondern Gewinnverteilung oder Vorab. Die Folge: Steuerbilanz und Handelsbilanz weichen ab, die Korrektur erfolgt außerbilanziell. Bei Pensionszusagen gelten nach § 6a EStG besondere Ansatzvoraussetzungen.
Fehler 2: Sonderbetriebsvermögen übersehen
Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter der OHG zur Nutzung überlässt (z. B. Immobilien, Maschinen, Darlehen), gehören zum Sonderbetriebsvermögen und müssen in Sonderbilanzen erfasst werden. Werden diese Wirtschaftsgüter nur in der Gesamthandsbilanz geführt, ist die Gewinnermittlung fehlerhaft und die Feststellungserklärung unvollständig.
Fehler 3: Eigenkapitalkonten nicht korrekt geführt
Die OHG kennt für jeden Gesellschafter mehrere Kapitalkonten: festes Kapitalkonto (§ 120 HGB), variables Kapitalkonto (Gewinn, Verlust, Entnahmen, Einlagen), eventuell Verrechnungskonto und Darlehenskonten. Eine saubere Trennung ist zwingend erforderlich, um die Kapitalentwicklung nachvollziehen zu können und Gewinnverteilungsansprüche zu dokumentieren.
Fehler 4: Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte uneinheitlich ausgeübt
Handelsrechtliche Wahlrechte (z. B. Bewertung von Vorräten, Bildung von Rückstellungen) müssen stetig angewandt werden (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB – Grundsatz der Bewertungsstetigkeit). Werden Wahlrechte willkürlich geändert, ist die Bilanz insoweit nicht ordnungsgemäß. Steuerlich gelten teilweise abweichende Regeln (z. B. das Verbot von Drohverlustrückstellungen nach § 5 Abs. 4a EStG).
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Gesellschaftervergütungen steuerlich korrekt behandeln (keine Betriebsausgaben)
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Sonderbetriebsvermögen vollständig in Sonderbilanzen erfassen
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Eigenkapitalkonten sauber trennen (fest/variabel/Verrechnungskonto)
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Bilanzierungs- und Bewertungsstetigkeit beachten (§ 252 HGB)
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Gesellschafterbeschlüsse zur Feststellung und Gewinnverwendung schriftlich dokumentieren
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Abstimmung zwischen Handels- und Steuerbilanz sicherstellen
Zusammenarbeit mit dem Steuerberater bei der OHG-Bilanzierung
Die Bilanzierung einer OHG erfordert fundierte Kenntnisse im Handels-, Steuer- und Gesellschaftsrecht. Während kleinere OHG die Buchhaltung teilweise selbst führen, lassen viele Gesellschaften den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen. Das kann Zeit sparen und helfen, Fehler zu vermeiden.
Welche Leistungen erbringt der Steuerberater?
- Kontierung und Buchhaltung: Laufende Buchführung nach GoB, Erfassung aller Geschäftsvorfälle, Kontenabstimmung
- Jahresabschluss: Erstellung von Bilanz und GuV (Handels- und Steuerbilanz), Sonderbilanzen, Überleitungsrechnung
- Feststellungserklärung: Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 180 AO, Ermittlung der Gewerbesteuer
- Gesellschafter-Steuererklärungen: Einkommensteuer-Erklärungen der Gesellschafter unter Berücksichtigung der Einkünfte aus der OHG
- Beratung: Gestaltungsberatung zu Gesellschafterverträgen, Gewinnverteilung, Nachfolgeplanung, Umwandlungen
Digitale Unterstützung nutzen
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Preis
OnlineBilanz ab 499,95 € netto (zzgl. USt.); die Einbindung eines kooperierenden Steuerberaters ist optional gegen Aufpreis möglich.
Digitale Prozesse
KI-gestützter Jahresabschlussentwurf und technische Datenübermittlung nach § 87d AO – digital über die Plattform.
Optionale Steuerberater-Prüfung
Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung.
Prüfung, Entscheidung und Feststellung des Jahresabschlusses obliegen bei der Nutzung von OnlineBilanz.de den Gesellschaftern.
Welche Unterlagen benötigt der Steuerberater?
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Laufende Buchhaltung bzw. Belege (Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Bankauszüge)
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Kontoauszüge aller Geschäftskonten zum Bilanzstichtag
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Inventurlisten (Vorräte, Anlagevermögen)
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Übersicht über offene Forderungen und Verbindlichkeiten
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Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse
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Informationen zu Sonderbetriebsvermögen (Vermietungen, Darlehen an die OHG)
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Vorjahres-Jahresabschluss und Steuerbescheide
Je vollständiger und strukturierter die Unterlagen vorliegen, desto schneller und kostengünstiger kann der Jahresabschluss erstellt werden. Digitale Plattformen bieten hierfür Upload-Funktionen mit Checklisten, sodass nichts vergessen wird.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine OHG freiwillig nach den Vorschriften für Kapitalgesellschaften bilanzieren?
Ja. Eine OHG ist ohnehin stets bilanzierungspflichtig; fällt sie nicht unter § 264a HGB, kann sie freiwillig nach den Vorschriften der §§ 264 ff. HGB bilanzieren. Dies kann sinnvoll sein, um etwa gegenüber Kreditgebern eine erhöhte Transparenz zu schaffen oder sich bereits auf eine absehbare Bilanzierungspflicht vorzubereiten.
Was passiert, wenn die OHG die Offenlegungsfrist versäumt?
Bei Versäumnis der 12-Monats-Frist nach § 325 HGB droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz kann ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 und 25.000 Euro festsetzen. Das Ordnungsgeld kann auch mehrfach verhängt werden, bis die Offenlegung erfolgt ist.
Müssen alle Gesellschafter der OHG die Bilanz unterzeichnen?
Gemäß § 245 HGB muss der Jahresabschluss bei Personenhandelsgesellschaften von allen persönlich haftenden Gesellschaftern unterzeichnet werden. Bei einer OHG sind dies alle Gesellschafter. Die Feststellung erfolgt dann durch Gesellschafterbeschluss.
Gilt für eine OHG auch die Prüfungspflicht wie bei Kapitalgesellschaften?
Ja, wenn eine OHG nach § 264a HGB bilanzierungspflichtig ist und nicht als kleine Gesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB gilt, unterliegt sie auch der Abschlussprüfungspflicht nach § 316 HGB. Kleine OHGs sind von der Prüfungspflicht befreit.
Welche Rolle spielt der Gesellschaftsvertrag bei der OHG-Bilanzierung?
Der Gesellschaftsvertrag kann Regelungen zur Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses enthalten, etwa zur Beschlussfassung, zu Fristen oder zur Verteilung der Aufgaben unter den Gesellschaftern. Er kann jedoch die gesetzlichen Vorgaben der §§ 264a, 264 ff. HGB nicht abbedingen, wenn die Bilanzierungspflicht greift.
Kann die OHG zwischen Gesamthand- und Sonderbilanz wählen?
Nein, die Handelsbilanz nach § 264a HGB wird stets als Gesamthandbilanz für die gesamte OHG aufgestellt. Sonderbilanzen für einzelne Gesellschafter oder ergänzende Sonder- bzw. Ergänzungsbilanzen spielen allenfalls in der steuerlichen Gewinnermittlung eine Rolle, nicht jedoch in der handelsrechtlichen Rechnungslegung.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Gesetzliche Grundlagen: § 264a HGB – Bilanzierungspflicht für Personenhandelsgesellschaften, § 267 HGB – Größenklassen, § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.









Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
