E-Bilanz
für GmbH & Co. KG
Wir übersetzen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Ihres Unternehmens in das amtliche XBRL-Format der Kerntaxonomie, füllen jedes Mussfeld, erstellen die Überleitungsrechnung zum steuerlichen Ergebnis und übermitteln den Datensatz nach § 5b EStG an das Finanzamt — mit Protokoll als Nachweis.



Die E-Bilanz ist die elektronische Übermittlung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung an das Finanzamt im amtlich vorgeschriebenen Datenformat XBRL. Rechtsgrundlage ist § 5b EStG: Wer seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, muss den Inhalt des Abschlusses nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermitteln.
Grundlage ist die Kerntaxonomie — ein Kontenrahmen des Bundesministeriums der Finanzen, in dem jede Position ihren festen Platz und ihren technischen Namen hat. Pflichtpositionen heißen Mussfelder und müssen befüllt oder ausdrücklich als leer gekennzeichnet werden.
Fünf Schritte zwischen Ihrer Buchhaltung und dem Finanzamt.
Die E-Bilanz ist kein zweiter Abschluss, sondern eine Übersetzung: Ihre Konten werden auf die amtliche Taxonomie abgebildet, steuerlich korrigiert, technisch validiert und übermittelt.
Sind Sie E-Bilanz-pflichtig? In fünf Angaben geklärt.
Der Check prüft die Übermittlungspflicht nach § 5b EStG, nennt die für Sie maßgeblichen Berichtsbestandteile, den Weg zum steuerlichen Ergebnis und Ihre Abgabefrist — und erzeugt daraus einen A4-Fahrplan zum Herunterladen. Ohne Anmeldung, ohne Speicherung.
Indikative Einordnung auf Basis Ihrer Angaben — keine Steuerberatung im Sinne des § 3 StBerG. Für Rumpfwirtschaftsjahre, abweichende Wirtschaftsjahre und Organschaften gelten Besonderheiten, die wir im Mandat prüfen.
Zwei Wege zum steuerlichen Ergebnis.
Sie übermitteln entweder Ihre Handelsbilanz samt Überleitungsrechnung — oder gleich eine eigenständige Steuerbilanz. Die Wahl bestimmt Aufwand, Prüfrisiko und Lesbarkeit für das Finanzamt.
- Passt bei wenigen Abweichungen — etwa Rückstellungen, Abschreibungen oder Drohverlusten.
- Stärke: nur ein Abschluss, weniger Pflege; Handels- und Steuerrecht bleiben nachvollziehbar getrennt.
- Praxis: der überwiegende Teil unserer Mandate wird so übermittelt.
- Passt bei vielen dauerhaften Abweichungen, Organschaften oder Konzernvorgaben.
- Stärke: das Finanzamt liest steuerliche Werte direkt, ohne Umrechnung.
- Aufwand: zwei parallel gepflegte Abschlüsse — nur sinnvoll, wenn die Struktur es verlangt.
Was der Datensatz enthalten muss.
Der Umfang richtet sich nach Rechtsform und Gewinnermittlung. Kern sind immer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung — je nach Fall kommen weitere Berichtsbestandteile hinzu.
Wer übermitteln muss — und wer nicht.
Maßgeblich ist nicht die Rechtsform allein, sondern die Art der Gewinnermittlung. Wer bilanziert, übermittelt nach § 5b EStG; wer eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt, reicht stattdessen die Anlage EÜR elektronisch ein.
| Fall | Gewinnermittlung | E-Bilanz nach § 5b EStG | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| GmbH · UG · AG | Bilanzierung, stets | Pflicht | Zusätzlich Ergebnisverwendung im Datensatz |
| GmbH & Co. KG | Bilanzierung | Pflicht | Kapitalkontenentwicklung je Gesellschafter, Sonder- und Ergänzungsbilanzen |
| Einzelunternehmen | Bilanzierung bei Buchführungspflicht | Pflicht | Ohne Buchführungspflicht genügt die Anlage EÜR |
| Freiberufler · Kleingewerbe | Einnahmen-Überschuss-Rechnung | Keine E-Bilanz | Anlage EÜR elektronisch nach § 60 Abs. 4 EStDV |
| Verein · Stiftung | Nur für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb | Fallabhängig | Ideeller Bereich bleibt außerhalb des Datensatzes |
Sechs Gründe, warum ein Datensatz zurückkommt.
Ein Pflichtfeld ohne Wert ist technisch nicht dasselbe wie ein Feld ohne Sachverhalt. Folge: Rückweisung durch die Validierung.
Sammelpositionen sind für echte Ausnahmen gedacht, nicht als Abkürzung. Folge: Rückfragen und Prüfungsschwerpunkt.
Individuelle Konten ohne Zuordnung zur Taxonomie verschwinden oder landen falsch. Folge: Bilanz stimmt nicht mit dem Abschluss überein.
Steuerliche Abweichungen sind vorhanden, aber nicht dargestellt. Folge: das Finanzamt schätzt oder fordert nach.
Bei Personengesellschaften fehlt die Entwicklung je Gesellschafter. Folge: Feststellungserklärung wird nicht verarbeitet.
Rumpfjahre und abweichende Wirtschaftsjahre brauchen die passende Fassung. Folge: technische Ablehnung ohne inhaltliche Prüfung.
Wir validieren jeden Datensatz vor der Übermittlung technisch und inhaltlich — und dokumentieren jede steuerliche Entscheidung mit Paragraphenbezug, damit sie in einer Betriebsprüfung Bestand hat.
Die vier Termine, die für die E-Bilanz für GmbH & Co. KG zählen.
Beispiel: Wirtschaftsjahr 2025 mit Stichtag 31.12.2025, Kapitalgesellschaft ohne abweichendes Wirtschaftsjahr.
Kapitalgesellschaften stellen den Abschluss binnen drei Monaten auf (§ 264 Abs. 1 HGB); kleine Gesellschaften bis zu sechs Monaten.
Steuererklärung samt E-Bilanz sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (§ 149 Abs. 2 AO).
Beauftragte Erklärungen laufen bis Ende Februar des zweiten Folgejahres (§ 149 Abs. 3 AO) — 2025 also bis Ende Februar 2027.
Verspätungszuschlag je angefangenem Monat, zusätzlich Zwangsgeld nach § 328 AO und Schätzung nach § 162 AO.
E-Bilanz, Offenlegung oder Anlage EÜR — wer will was?
Drei elektronische Einreichungen, drei Empfänger. Die E-Bilanz geht an das Finanzamt und dient der Besteuerung; die Offenlegung geht an den Bundesanzeiger und dient der Öffentlichkeit; die Anlage EÜR ersetzt bei Nichtbilanzierern den Abschluss. Wer sie verwechselt, reicht das Richtige beim Falschen ein.
In der Praxis heißt das: Für die Steuerfestsetzung zählt der XBRL-Datensatz nach § 5b EStG, für die Publizität die Einreichung nach § 325 HGB — beide entstehen bei uns aus einem Datensatz, weshalb sie zueinander passen statt sich zu widersprechen.
- Zweck
- Grundlage der Besteuerung
- Rechtsgrundlage
- § 5b EStG · XBRL-Datensatz
- Umfang
- Bilanz, GuV, Überleitung, weitere Bestandteile
- Öffentlich?
- Nein — Steuergeheimnis (§ 30 AO)
- Zweck
- Information des Rechtsverkehrs
- Rechtsgrundlage
- § 325 HGB · Unternehmensregister
- Umfang
- Nach Größenklasse verkürzt (§ 326 HGB)
- Öffentlich?
- Ja — für jeden abrufbar
- Zweck
- Gewinnermittlung ohne Bilanz
- Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 3 EStG · § 60 Abs. 4 EStDV
- Umfang
- Einnahmen, Ausgaben, Anlageverzeichnis
- Öffentlich?
- Nein
Was Sie von uns bekommen.
Abschluss nach HGB
Bilanz und GuV inklusive Anhang — geprüft und freigegeben durch einen bestellten Berufsträger.
Mapping auf die Taxonomie
Ihr Kontenrahmen wird vollständig zugeordnet — ohne pauschale Auffangpositionen, wo eine echte Position existiert.
Überleitungsrechnung
Herleitung des steuerlichen Ergebnisses, jede Korrektur mit Paragraphenbezug dokumentiert.
Validierung & Übermittlung
Technische Prüfung, Übermittlung über die ELSTER-Schnittstelle und das Protokoll als Nachweis.
Offenlegung
Einreichung beim Bundesanzeiger nach § 325 HGB im gesetzlich geringstmöglichen Umfang Ihrer Größenklasse.
Beratungsgespräch
Ein Termin mit Ihrem festen Berufsträger: Ergebnistreiber, Gestaltungsspielräume, Planung fürs Folgejahr.
Was es kostet — bevor Sie sich anmelden.
- Kein Stundensatz und keine Abrechnung nach StBVV-Zeitaufwand.
- Preis vor Auftrag verbindlich schriftlich, nicht erst mit der Rechnung.
- Zahlung nach Lieferung — Sie sehen das Ergebnis zuerst.
Der Startpreis gilt für ruhende und kleine Gesellschaften mit wenigen Belegen. Nach oben bewegt sich der Preis nur, wenn tatsächlich mehr Arbeit anfällt — nachvollziehbar an diesen vier Größen:
Sie haben schon eine Kanzlei? Der Wechsel ist unser Job.
Ein Wechsel scheitert selten am Preis, sondern an der Sorge vor Aufwand und Konflikt. Beides nehmen wir Ihnen ab: Sie kündigen — alles Weitere übernehmen wir, ohne dass Sie Ihre alte Kanzlei um Unterlagen bitten müssen.
Sie registrieren sich, wählen den Umfang und unterschreiben die Mandatsvereinbarung online. Keine Vorkasse, keine Mindestlaufzeit.
Wir fordern die Unterlagen selbst an — Vorjahresabschlüsse, Saldenlisten, DATEV-Bestände, Anlagenspiegel. Der Kontakt zur bisherigen Kanzlei läuft über uns.
Wir lesen die Bestände ein, prüfen Eröffnungswerte und Vorträge und melden, was wir anders bewerten würden — bevor gebucht wird.
Was Unternehmer zur E-Bilanz fragen.
Ersetzt die E-Bilanz meinen Jahresabschluss?
Was sind Mussfelder — und was passiert, wenn Daten fehlen?
Überleitungsrechnung oder Steuerbilanz — was empfehlen Sie?
Gilt die Pflicht auch für ruhende oder vermögenslose Gesellschaften?
Können Sie überfällige Jahre nachreichen?
Wie schnell liegt der Datensatz vor?
Jede Aussage zur E-Bilanz für GmbH & Co. KG hat eine Fundstelle.
Die maßgeblichen Vorschriften im amtlichen Volltext — nachlesbar beim Bundesministerium der Justiz, ergänzt um die amtliche Taxonomie.

verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Der Jahresabschluss drumherum.
Die E-Bilanz ist der letzte Schritt einer Kette. Diese sechs Bausteine gehören dazu — jeder mit eigener Frist, eigenem Adressaten und eigenem Risiko.
Alles, was Ihr Unternehmen braucht —
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Jahresabschluss, Buchhaltung, Steuererklärungen, Bescheinigungen und die passenden Rechner. Jede Leistung buchen Sie direkt im Portal — als Einmalauftrag oder im Dauermandat. Wo eine Vorbehaltsaufgabe berührt ist, übernimmt ein zugelassener Berufsträger.
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Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen wird nicht durch die OnlineBilanz AG i. G. erbracht, sondern auf Wunsch über die optionale Hinzuziehung eines Berufsträgers.
JahresabschlussBilanzen
9
JahrgängeAuch überfällig
8
BuchhaltungLaufend & Lohn
7
SteuererklärungenPflichtabgaben
12
- Steuererklärungen im Überblick→
- Körperschaftsteuererklärung→
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- Feststellungserklärung→
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