Au-pair von der Steuer absetzen 2026: Ratgeber
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Wer ein Au-pair beschäftigt, kann die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen – entweder als Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG oder als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a EStG. Dieser Ratgeber erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen, Abzugsmöglichkeiten, Nachweispflichten und zeigt, worauf Arbeitgeber bei Sozialversicherung und Anmeldung achten müssen.
Kurzantwort
Au-pair-Kosten können steuerlich über zwei Wege abgesetzt werden: Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Kind) und haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG (20 % der Lohnkosten, maximal 4.000 Euro). Voraussetzung sind ordnungsgemäße Anmeldung zur Sozialversicherung, Nachweise über Zahlungen und eine klare Trennung zwischen Betreuungs- und Haushaltstätigkeiten.
Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen und rechtliche Einordnung
- Kinderbetreuungskosten nach § 10 EStG
- Haushaltsnahe Dienstleistungen § 35a EStG
- Betriebsausgaben bei GmbH-Geschäftsführern
- Sozialversicherung und Anmeldepflichten
- Dokumentation und Nachweispflichten
- Häufige Fehler und Stolperfallen
- Optimierung und Gestaltungsmöglichkeiten
Au-pair-Kosten steuerlich absetzen: Grundlagen und rechtliche Einordnung
Die Beschäftigung eines Au-pairs kann für GmbH-Geschäftsführer und deren Familien eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Aus steuerlicher Sicht stellt sich die Frage, inwieweit diese Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind – oder ob sie ausschließlich in den Bereich der privaten Lebensführung fallen. Die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung haben hierzu über die Jahre klare Grundsätze entwickelt, die eine differenzierte Betrachtung erforderlich machen.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG dürfen Aufwendungen für die Lebensführung grundsätzlich den Gewinn nicht mindern, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Au-pair-Kosten sind in der Regel als Kinderbetreuungskosten einzuordnen und unterliegen daher den speziellen Regelungen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Sonderausgabenabzug) sowie des § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen).
Hinweis für GmbH-Geschäftsführer
Eine direkte Übernahme der Au-pair-Kosten durch die GmbH als Betriebsausgabe ist in aller Regel nicht möglich, da diese Aufwendungen der privaten Sphäre zuzurechnen sind. Stattdessen sind die Aufwendungen in der persönlichen Einkommensteuererklärung des Geschäftsführers als Sonderausgaben oder haushaltsnahe Dienstleistungen geltend zu machen. Eine Versteuerung als geldwerter Vorteil wäre die Folge einer direkten Kostenübernahme durch die Gesellschaft.
Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich je nachdem, ob das Au-pair ausschließlich Kinderbetreuung leistet oder auch haushaltsnahe Tätigkeiten übernimmt. Maßgeblich ist die tatsächliche Tätigkeit sowie die vertragliche Vereinbarung. Eine saubere Dokumentation und Kostenaufteilung ist daher für den steuerlichen Abzug unerlässlich.
Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG: Abzugsfähigkeit und Voraussetzungen
Der Gesetzgeber ermöglicht den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Danach sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr, abzugsfähig. Diese Regelung gilt für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für behinderte Kinder unabhängig vom Alter, sofern die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Welche Kosten zählen zu den Kinderbetreuungskosten?
Zu den abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten gehören sämtliche Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes. Im Fall eines Au-pairs sind dies insbesondere:
- Taschengeld, das an das Au-pair gezahlt wird (soweit es auf Betreuungsleistungen entfällt)
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung (anteilig, sofern Betreuung im Vordergrund steht)
- Beiträge zur Sozialversicherung (anteilig)
- Sprachkurskosten für das Au-pair (nur wenn vertraglich vereinbart und notwendig)
- Vermittlungsgebühren an Au-pair-Agenturen (anteilig für Betreuungsleistungen)
Wichtig: Nachweis- und Zahlungsmodalitäten
Der Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar (per Überweisung) erfolgt ist. Barzahlungen erkennt die Finanzverwaltung nicht an. Bei Au-pairs ist eine ordnungsgemäße vertragliche Vereinbarung erforderlich, die die Betreuungsleistungen konkret benennt. Das Taschengeld sollte monatlich überwiesen werden.
Nicht abzugsfähig sind dagegen Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche oder andere Freizeitbetätigungen. Auch Verpflegungskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie auf die Betreuungsleistung entfallen. Eine sachgerechte Aufteilung zwischen Kinderbetreuung und sonstigen Tätigkeiten (z. B. Haushaltstätigkeiten) ist daher zwingend erforderlich.
„In der Praxis sehen wir häufig, dass Au-pair-Kosten pauschal als Kinderbetreuungskosten angesetzt werden. Das funktioniert nur, wenn das Au-pair tatsächlich überwiegend Betreuungsleistungen erbringt. Bei gemischter Tätigkeit – Betreuung plus Haushalt – ist eine Aufteilung erforderlich, die sich an den tatsächlichen Zeitanteilen orientieren sollte. Nur so lässt sich der Abzug gegenüber dem Finanzamt rechtssicher begründen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG: Steuerermäßigung für Au-pair-Tätigkeiten
Neben dem Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten können Au-pair-Aufwendungen auch als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend gemacht werden. Diese Steuerermäßigung mindert die tarifliche Einkommensteuer direkt und ist daher besonders attraktiv. Voraussetzung ist, dass das Au-pair typische Haushaltstätigkeiten wie Reinigung, Wäschepflege, Kochen oder Einkaufen übernimmt.
Nach § 35a Abs. 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch um 4.000 Euro jährlich. Begünstigt sind die Arbeitskosten, nicht jedoch Materialkosten. Im Fall eines Au-pairs sind dies vor allem das anteilige Taschengeld sowie Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie auf haushaltsnahe Tätigkeiten entfallen.
Abgrenzung: Kinderbetreuung vs. haushaltsnahe Dienstleistung
Die gleichzeitige Geltendmachung derselben Aufwendungen sowohl als Kinderbetreuungskosten nach § 10 EStG als auch als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG ist ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige muss sich also entscheiden – oder eine sachgerechte Aufteilung vornehmen. In der Praxis empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
- Tätigkeiten des Au-pairs in einem Tätigkeitsprotokoll oder Vertrag dokumentieren
- Zeitliche Aufteilung zwischen Kinderbetreuung und Haushaltshilfe vornehmen (z. B. 60 % Betreuung, 40 % Haushalt)
- Kosten entsprechend dieser Aufteilung auf beide Abzugstatbestände verteilen
- Taschengeld anteilig zuordnen, ebenso Sozialversicherungsbeiträge
- Nachweise (Überweisungsbelege, Vertrag, ggf. Stundenzettel) aufbewahren
| Tätigkeit | Steuerlicher Abzug | Rechtsgrundlage | Höchstbetrag p. a. |
|---|---|---|---|
| Kinderbetreuung | Sonderausgaben (2/3 der Kosten) | § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG | 4.000 € je Kind |
| Haushaltsnahe Dienstleistung | Steuerermäßigung (20 % der Kosten) | § 35a Abs. 2 EStG | 4.000 € Ermäßigung |
| Gemischte Tätigkeit | Aufteilung nach Zeitanteilen erforderlich | § 10 / § 35a EStG | Beide Grenzen parallel nutzbar |
Praxistipp: Optimierung durch Aufteilung
Wer ein Au-pair beschäftigt, das sowohl Kinder betreut als auch den Haushalt führt, kann durch geschickte Aufteilung beide Abzugstatbestände nutzen. So lassen sich insgesamt bis zu 4.000 Euro Sonderausgabenabzug (Kinderbetreuung) plus 4.000 Euro Steuerermäßigung (Haushalt) realisieren. Eine saubere Dokumentation der Tätigkeiten ist hierfür jedoch unverzichtbar.
Au-pair-Kosten als Betriebsausgaben: Wann ist das bei GmbH-Geschäftsführern möglich?
Für GmbH-Geschäftsführer stellt sich regelmäßig die Frage, ob Au-pair-Kosten als Betriebsausgaben der GmbH geltend gemacht werden können. Die klare Antwort lautet: In den allermeisten Fällen nein. Au-pair-Kosten sind typischerweise der privaten Lebensführung zuzurechnen und erfüllen nicht die Voraussetzungen einer betrieblich veranlassten Aufwendung nach § 4 Abs. 4 EStG.
Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG schließt Aufwendungen für die Lebensführung explizit aus, selbst wenn sie zur Förderung des Berufs erfolgen. Die Betreuung eigener Kinder und die Führung des privaten Haushalts sind klassische Beispiele für nicht abzugsfähige Aufwendungen der privaten Lebensführung.
Ausnahme: Repräsentationspflichten und gemischte Veranlassung
In seltenen Ausnahmefällen kann eine betriebliche Veranlassung vorliegen, etwa wenn das Au-pair im Rahmen betrieblicher Repräsentationspflichten tätig wird (z. B. Betreuung von Geschäftspartnern bei Empfängen im privaten Rahmen). Auch hier ist jedoch höchste Vorsicht geboten: Die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung stellen strenge Anforderungen an den Nachweis der betrieblichen Veranlassung. Eine bloße Erleichterung der Berufsausübung genügt nicht.
Risiko: Verdeckte Gewinnausschüttung
Übernimmt die GmbH die Au-pair-Kosten für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, liegt in aller Regel eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 KStG vor. Die Folge: Die GmbH kann die Kosten nicht als Betriebsausgaben abziehen, muss aber dennoch die Lohnsteuer auf den geldwerten Vorteil abführen. Der Geschäftsführer muss die vGA als Kapitaleinkünfte versteuern. Eine doppelte Besteuerung ist die Folge.
In der Praxis ist es daher deutlich vorteilhafter, wenn der Geschäftsführer die Au-pair-Kosten privat trägt und sie in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung gemäß § 10 EStG oder § 35a EStG geltend macht. Wer seine Steuerlast optimieren möchte, sollte stattdessen über eine angemessene Gehaltserhöhung nachdenken, die den finanziellen Spielraum für solche privaten Aufwendungen schafft.
„Wir raten GmbH-Geschäftsführern grundsätzlich davon ab, Au-pair-Kosten über die Gesellschaft abzurechnen. Das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung ist hoch, und die steuerlichen Nachteile überwiegen deutlich. Besser ist es, die Aufwendungen privat zu tragen und die bestehenden Abzugsmöglichkeiten nach § 10 EStG und § 35a EStG konsequent zu nutzen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Sozialversicherung und Anmeldepflichten: Was Arbeitgeber beim Au-pair beachten müssen
Die Beschäftigung eines Au-pairs unterliegt besonderen sozialversicherungsrechtlichen und melderechtlichen Regelungen. Auch wenn Au-pairs nach der gesetzlichen Definition keine Arbeitnehmer im klassischen Sinne sind, können unter bestimmten Umständen Sozialversicherungspflichten entstehen. Die korrekte Anmeldung und Abführung von Beiträgen ist nicht nur rechtlich geboten, sondern auch Voraussetzung für den steuerlichen Abzug der Aufwendungen.
Nach § 7 SGB IV liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, wenn eine Person weisungsgebunden und in den Haushalt eingegliedert ist. Au-pairs befinden sich grundsätzlich in einem besonderen Gastfamilienverhältnis, das von kulturellem Austausch geprägt ist. Dennoch kann bei Überschreiten bestimmter Grenzen (z. B. bei übermäßiger Arbeitszeit oder fehlendem Sprachkursbesuch) ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen.
Sozialversicherungspflicht: Wann ist das Au-pair anzumelden?
Grundsätzlich sind Au-pairs aus EU-Staaten in Deutschland sozialversicherungsfrei, sofern das Taschengeld die Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro (Stand 2026) nicht übersteigt und die wöchentliche Arbeitszeit 25 Stunden nicht überschreitet. Bei Au-pairs aus Drittstaaten gelten besondere Regelungen nach dem jeweiligen Aufenthaltstitel.
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Prüfen, ob das Au-pair aus einem EU-Staat oder Drittstaat kommt
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Taschengeld auf maximal 556 Euro monatlich begrenzen (bei Minijob)
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Arbeitszeit dokumentieren und auf maximal 25 Stunden pro Woche achten
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Bei Überschreitung der Grenzen: Anmeldung bei der Minijob-Zentrale oder Sozialversicherung
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Unfallversicherung über die zuständige Berufsgenossenschaft abschließen
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Bei ausländischen Au-pairs: Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis prüfen
Die Unfallversicherung ist für alle Au-pairs verpflichtend und bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden. Die Beiträge hierfür trägt die Gastfamilie. Auch wenn keine Sozialversicherungspflicht besteht, ist die gesetzliche Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zwingend.
Steuerliche Auswirkungen der Sozialversicherung
Die von der Gastfamilie getragenen Sozialversicherungsbeiträge (insbesondere Unfallversicherung, ggf. Pauschalbeiträge bei Minijob) sind ebenfalls als Kinderbetreuungskosten nach § 10 EStG oder als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG abzugsfähig – anteilig entsprechend der Tätigkeitsaufteilung. Wichtig ist die ordnungsgemäße Anmeldung und Zahlung, da nur nachgewiesene Beiträge steuerlich geltend gemacht werden können.
GmbH-Geschäftsführer, die ein Au-pair beschäftigen, sollten sich frühzeitig mit den sozialversicherungsrechtlichen Pflichten auseinandersetzen. Versäumnisse können nicht nur zu Nachforderungen durch die Sozialversicherungsträger führen, sondern auch den steuerlichen Abzug gefährden.
Dokumentation und Nachweispflichten: So sichern Sie den steuerlichen Abzug ab
Die steuerliche Anerkennung von Au-pair-Kosten steht und fällt mit einer lückenlosen Dokumentation. Die Finanzverwaltung stellt strenge Anforderungen an die Nachweisführung, insbesondere bei gemischten Tätigkeiten (Kinderbetreuung und Haushalt). Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, riskiert die vollständige Versagung des Abzugs.
Erforderliche Unterlagen und Verträge
Für den steuerlichen Abzug von Au-pair-Kosten sind folgende Unterlagen zwingend erforderlich:
- Schriftlicher Au-pair-Vertrag mit konkreter Aufgabenbeschreibung (Kinderbetreuung, Haushaltshilfe, Arbeitszeiten)
- Überweisungsbelege für sämtliche Zahlungen (Taschengeld, Sozialversicherung, Sprachkurse) – Barzahlungen sind nicht abzugsfähig
- Rechnungen oder Quittungen von Au-pair-Agenturen (bei Vermittlung)
- Nachweis der Kinderbetreuung (z. B. Aufzeichnungen über betreute Kinder, Alter, Betreuungszeiten)
- Tätigkeitsprotokoll oder Stundenzettel bei gemischter Tätigkeit zur Aufteilung der Kosten
- Nachweise über Sozialversicherungsanmeldung (Bescheinigung Minijob-Zentrale, Unfallversicherung)
Besonders wichtig ist die unbare Zahlung. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG und der entsprechenden Anwendung bei § 35a EStG muss die Zahlung durch Überweisung nachgewiesen werden. Barzahlungen – auch wenn sie quittiert sind – erkennt das Finanzamt nicht an.
Aufteilung der Kosten bei gemischter Tätigkeit
Ist das Au-pair sowohl für die Kinderbetreuung als auch für Haushaltstätigkeiten zuständig, muss eine sachgerechte Kostenaufteilung erfolgen. Diese kann anhand verschiedener Kriterien vorgenommen werden:
Zeitliche Aufteilung
Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeit für Kinderbetreuung und Haushalt (z. B. durch Stundenzettel). Aufteilung der Gesamtkosten entsprechend dem Verhältnis der Zeitanteile.
Pauschale Aufteilung
Bei typischen Au-pair-Tätigkeiten kann eine pauschale Aufteilung (z. B. 60 % Kinderbetreuung, 40 % Haushalt) angemessen sein, sofern sie der tatsächlichen Tätigkeit entspricht und plausibel begründet werden kann.
„In der Steuerberatung erleben wir immer wieder, dass Mandanten die Dokumentationspflichten unterschätzen. Ein einfacher Vertrag und Überweisungsbelege reichen oft nicht aus. Wer gemischte Tätigkeiten geltend macht, braucht eine nachvollziehbare Aufteilung – am besten durch Stundenzettel oder ein Tätigkeitsprotokoll. Nur so lässt sich der Abzug im Prüfungsfall verteidigen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Aufbewahrungspflicht beachten
Sämtliche Unterlagen zu den Au-pair-Kosten sollten mindestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (in der Regel vier Jahre nach Ende des Veranlagungsjahres, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) aufbewahrt werden. Bei GmbH-Geschäftsführern, die auch buchführungspflichtig sind, gelten zusätzlich die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen nach § 257 HGB (zehn Jahre für Buchungsbelege).
Häufige Fehler und Stolperfallen beim steuerlichen Abzug von Au-pair-Kosten
In der Praxis zeigen sich bei der steuerlichen Geltendmachung von Au-pair-Kosten immer wieder typische Fehlerquellen, die zum teilweisen oder vollständigen Verlust des Abzugs führen können. Diese Fehler lassen sich durch sorgfältige Planung und Dokumentation vermeiden. Im Folgenden werden die häufigsten Stolperfallen dargestellt.
1. Barzahlung des Taschengeldes
Der mit Abstand häufigste Fehler ist die Barzahlung des Taschengeldes. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG ist für den Sonderausgabenabzug zwingend eine unbare Zahlung erforderlich. Das Gleiche gilt für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Barzahlungen – selbst wenn sie quittiert werden – führen zur Versagung des Abzugs.
2. Fehlende oder unzureichende Verträge
Ein mündlich geschlossener oder nur vage formulierter Au-pair-Vertrag genügt den steuerlichen Nachweisanforderungen nicht. Der Vertrag sollte die Tätigkeiten (Kinderbetreuung, Haushaltstätigkeiten), die Arbeitszeiten, das Taschengeld sowie die Leistungen der Gastfamilie (Unterkunft, Verpflegung) konkret benennen.
3. Keine Aufteilung bei gemischter Tätigkeit
Werden sowohl Kinderbetreuungs- als auch Haushaltstätigkeiten erbracht, ist eine Aufteilung der Kosten zwingend erforderlich. Eine pauschale Geltendmachung aller Kosten unter nur einem Abzugstatbestand ist unzulässig und wird vom Finanzamt regelmäßig beanstandet.
4. Versäumte Sozialversicherungsanmeldung
Liegt eine Sozialversicherungspflicht vor (z. B. bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze), muss das Au-pair ordnungsgemäß angemeldet werden. Versäumnisse führen nicht nur zu Nachforderungen durch die Sozialversicherungsträger, sondern gefährden auch den steuerlichen Abzug.
5. Verdeckte Gewinnausschüttung bei GmbH-Geschäftsführern
Übernimmt die GmbH die Au-pair-Kosten direkt, liegt in der Regel eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die Kosten sind dann weder bei der GmbH als Betriebsausgaben noch beim Geschäftsführer als Sonderausgaben oder haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig. Stattdessen droht eine doppelte Besteuerung.
| Fehlerquelle | Folge | Lösung |
|---|---|---|
| Barzahlung Taschengeld | Abzug wird vollständig versagt | Nur unbare Zahlung (Überweisung) |
| Fehlender Vertrag | Keine Nachweisbarkeit der Tätigkeiten | Schriftlichen Vertrag mit konkreten Aufgaben abschließen |
| Keine Kostenaufteilung | Finanzamt kürzt Abzug oder versagt ihn ganz | Tätigkeitsprotokoll führen, Kosten anteilig zuordnen |
| Fehlende SV-Anmeldung | Nachforderungen, ggf. Bußgelder | Rechtzeitige Anmeldung bei Minijob-Zentrale/SV |
| vGA bei GmbH-Übernahme | Doppelbesteuerung, kein Abzug | Private Zahlung durch Geschäftsführer |
Unterstützung durch Steuerberater
Die korrekte steuerliche Behandlung von Au-pair-Kosten kann komplex sein – insbesondere bei gemischten Tätigkeiten und GmbH-Geschäftsführern. Wer den Jahresabschluss und die Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von fachkundiger Beratung zur optimalen Gestaltung. Auf OnlineBilanz.de finden Sie digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – ohne langes Suchen und ohne Wartezeiten.
Optimierung und Gestaltungsmöglichkeiten: So holen Sie das Maximum heraus
Mit der richtigen Gestaltung lassen sich Au-pair-Kosten steuerlich optimal nutzen. Die Kombination aus Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG und Steuerermäßigung nach § 35a EStG ermöglicht erhebliche Steuerersparnisse – vorausgesetzt, die Rahmenbedingungen werden korrekt gestaltet und dokumentiert.
Strategie 1: Maximale Ausschöpfung beider Abzugstatbestände
Wer ein Au-pair beschäftigt, das sowohl Kinder betreut als auch den Haushalt führt, kann durch geschickte Aufteilung beide Abzugstatbestände parallel nutzen:
- Bis zu 4.000 Euro pro Kind als Sonderausgaben (2/3 von max. 6.000 Euro Aufwendungen)
- Bis zu 4.000 Euro Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (20 % von max. 20.000 Euro)
- Bei zwei Kindern und gemischter Tätigkeit: bis zu 8.000 Euro Sonderausgaben + 4.000 Euro Steuerermäßigung
Die Aufteilung sollte sich an den tatsächlichen Tätigkeiten orientieren, kann aber – im Rahmen des Angemessenen – auch zugunsten des steuerlich günstigeren Abzugs gewichtet werden. Eine Aufteilung von beispielsweise 70 % Kinderbetreuung und 30 % Haushalt ist bei einem typischen Au-pair durchaus vertretbar.
Strategie 2: Anpassung der Gehaltshöhe bei GmbH-Geschäftsführern
Da Au-pair-Kosten nicht als Betriebsausgaben der GmbH abzugsfähig sind, sollten GmbH-Geschäftsführer ihre Vergütung so gestalten, dass ein ausreichender Nettospielraum für diese privaten Aufwendungen besteht. Eine moderate Gehaltserhöhung kann unter Umständen steuerlich günstiger sein als eine verdeckte Gewinnausschüttung durch direkte Kostenübernahme seitens der GmbH.
Strategie 3: Vermeidung von Sozialversicherungspflicht
Durch Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze (Taschengeld maximal 556 Euro monatlich, Stand 2026) und der wöchentlichen Arbeitszeitgrenze (maximal 25 Stunden) kann die Sozialversicherungspflicht vermieden werden. Dies reduziert die laufenden Kosten und vereinfacht die Abrechnung erheblich.
4.000 €
Max. Sonderausgabenabzug pro Kind (§ 10 EStG)
4.000 €
Max. Steuerermäßigung Haushalt (§ 35a EStG)
556 €
Geringfügigkeitsgrenze Minijob 2026
„Die steuerliche Optimierung von Au-pair-Kosten erfordert eine ganzheitliche Betrachtung. Wir empfehlen, bereits bei Vertragsabschluss die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu berücksichtigen und die Tätigkeiten so zu definieren, dass eine saubere Aufteilung möglich ist. Eine vorausschauende Planung spart am Ende bares Geld.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter, die ihre steuerliche Situation optimieren möchten, sollten die Au-pair-Kosten im Rahmen der jährlichen Steuerplanung berücksichtigen. Eine professionelle Beratung – etwa durch die digitalen Steuerberater von OnlineBilanz.de – hilft dabei, alle Gestaltungsspielräume auszuschöpfen und gleichzeitig rechtssicher zu dokumentieren.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich die Unterkunfts- und Verpflegungskosten für das Au-pair steuerlich absetzen?
Nein, Unterkunft und Verpflegung (Sachleistungen) gehören zum Taschengeld und sind steuerlich nicht abzugsfähig. Abziehbar sind nur die tatsächlichen Geldleistungen für Betreuungs- oder Haushaltstätigkeiten sowie Sozialversicherungsbeiträge, die nachweislich per Überweisung gezahlt wurden.
Muss ich für ein Au-pair aus dem EU-Ausland andere Regelungen bei der Sozialversicherung beachten?
Grundsätzlich gelten für EU-Bürger die gleichen Anmeldepflichten wie für Deutsche. Allerdings kann bei entsandten Au-pairs aus EU-Staaten eine A1-Bescheinigung erforderlich sein, die regelt, in welchem Land Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Klären Sie dies vorab mit der zuständigen Krankenkasse oder einem Steuerberater.
Kann ich Au-pair-Kosten rückwirkend für mehrere Jahre geltend machen?
Ja, im Rahmen der regulären Festsetzungsfrist nach § 169 AO können Sie Kosten rückwirkend in der Einkommensteuererklärung angeben. Die Festsetzungsfrist beträgt in der Regel vier Jahre. Voraussetzung ist, dass Sie über vollständige Nachweise (Vertrag, Zahlungsbelege, Sozialversicherungsnachweise) verfügen.
Was passiert, wenn das Finanzamt die Au-pair-Kosten nicht anerkennt?
Bei Nichtanerkennung sollten Sie innerhalb eines Monats Einspruch nach § 347 AO einlegen und die fehlenden oder unklaren Nachweise nachreichen. Oft scheitert die Anerkennung an formalen Mängeln (fehlende Rechnung, Barzahlung, unklare Tätigkeitsbeschreibung). Ein Steuerberater kann die Erfolgsaussichten prüfen und den Einspruch fundiert begründen.
Können auch Alleinerziehende die Au-pair-Kosten vollständig absetzen?
Alleinerziehende haben bei Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG die gleichen Grenzen wie Verheiratete: zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Kind. Eine vollständige Absetzbarkeit gibt es nicht. Zusätzlich können sie jedoch haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend machen, sofern das Au-pair auch Haushaltstätigkeiten übernimmt.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 10 EStG (Sonderausgaben), § 35a EStG (Haushaltsnahe Dienstleistungen), § 169 AO (Festsetzungsfrist), § 347 AO (Einspruch). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.
Weiterführend: Basisrente von der Steuer absetzen 2026 – Ratgeber
Weiterführend: Babysitter von der Steuer absetzen 2026: Ratgeber


