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Datum

Lesedauer

14–22 Minuten

OnlineBilanzBlogAnwendung HGB auf OHG

Anwendung auf offene Handelsgesellschaften HGB 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) unterliegt umfassenden handelsrechtlichen Pflichten nach dem HGB. Welche Vorschriften zur Buchführung, zum Jahresabschluss, zur Offenlegung und zur Prüfung konkret gelten, hängt von Größe und Struktur ab. Dieser Artikel erklärt die Anwendung der HGB-Vorschriften auf die OHG im Detail – Stand 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist nach § 238 HGB buchführungspflichtig und muss gemäß § 242 HGB einen Jahresabschluss aufstellen. Eine Offenlegungspflicht nach § 325 HGB besteht grundsätzlich nicht, da die OHG keine Kapitalgesellschaft ist. Prüfungspflicht nach § 316 HGB tritt nur bei Überschreitung bestimmter Größenmerkmale ein. Die Eigenkapitaldarstellung erfolgt über Kapitalkonten der Gesellschafter.

Welche HGB-Vorschriften gelten für die offene Handelsgesellschaft?

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, die ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma betreibt (§ 105 Abs. 1 HGB). Als Formkaufmann ist die OHG unmittelbar den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs unterworfen. Dabei kommt ein abgestuftes Regelungssystem zur Anwendung: Zunächst gelten die speziellen OHG-Vorschriften der §§ 105 bis 160 HGB, ergänzt durch die allgemeinen Vorschriften für Kaufleute aus dem Ersten Buch des HGB. Für die bilanziellen Pflichten ist die Anwendung auf offene Handelsgesellschaften Bilanz 2026 maßgeblich.

Für die buchhalterische Praxis bedeutet dies: Die OHG unterliegt der Buchführungspflicht nach § 238 HGB, muss eine Inventur durchführen (§ 240 HGB) und einen Jahresabschluss aufstellen (§ 242 HGB). Diese Pflichten entstehen unabhängig von Umsatz- oder Gewinngrenzen bereits mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Im Gegensatz zur GmbH besteht für die OHG jedoch keine grundsätzliche Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses — hier greifen Sonderregelungen, die wir später betrachten.

Systematik der HGB-Anwendung auf Personengesellschaften

  • §§ 105–160 HGB: Spezielle Vorschriften zur Rechtsform, Vertretung, Haftung und Ausscheiden von Gesellschaftern
  • §§ 238–263 HGB: Allgemeine Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften für alle Kaufleute
  • §§ 264–335 HGB: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (nur bei Kapitalgesellschaft & Co. relevant)
  • § 264a HGB: Sondervorschrift für bestimmte Personenhandelsgesellschaften mit erweiterten Pflichten

Praxis-Hinweis

Die OHG unterliegt als Personengesellschaft grundsätzlich nicht den erweiterten Publizitätspflichten der §§ 264 ff. HGB. Anders verhält es sich nur, wenn keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist (§ 264a HGB) — etwa bei einer GmbH & Co. OHG. In diesem Fall gelten die Bilanzierungs- und Offenlegungsvorschriften wie bei einer Kapitalgesellschaft.

Welche Buchführungspflichten treffen die OHG nach § 238 HGB?

Nach § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen. Für die OHG bedeutet dies eine vollständige, systematische Erfassung aller Geschäftsvorfälle in zeitlicher und sachlicher Ordnung. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage der Gesellschaft vermitteln kann. Dabei sind auch Abschreibungen auf Anlagegüter nach der aktuellen AfA-Tabelle korrekt zu erfassen und darzustellen.

Anforderungen an die ordnungsmäßige Buchführung

  • Vollständigkeit: Alle Geschäftsvorfälle müssen lückenlos erfasst werden (§ 239 Abs. 2 HGB)
  • Richtigkeit: Sachliche und rechnerische Korrektheit aller Buchungen und Belege
  • Zeitgerechtheit: Buchungen sind zeitnah vorzunehmen, keine nachträglichen Veränderungen ohne Dokumentation
  • Ordnung: Systematische Ablage nach Kontenrahmen, chronologische und sachliche Ordnung
  • Nachprüfbarkeit: Belegprinzip — keine Buchung ohne Beleg (§ 238 Abs. 2 HGB)

Die Buchführung kann sowohl in Papierform als auch elektronisch erfolgen. Bei elektronischer Buchführung sind die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) zu beachten. Die Aufbewahrungsfrist beträgt für Handelsbücher und Inventare zehn Jahre, für Handelsbriefe sechs Jahre (§ 257 HGB).

„In der täglichen Praxis sehen wir häufig, dass OHG-Gesellschafter die Buchführungspflicht unterschätzen. Anders als bei Freiberuflern oder Kleingewerbetreibenden mit einfacher Einnahmen-Überschuss-Rechnung verlangt das HGB von jeder OHG eine kaufmännische Buchführung mit doppelter Buchführung. Diese Pflicht besteht ab dem ersten Tag der Geschäftstätigkeit.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Sanktionen bei Buchführungsmängeln

Verstöße gegen die Buchführungspflicht können erhebliche Konsequenzen haben: Schätzungsbefugnis des Finanzamts (§ 162 AO), Ordnungswidrigkeiten nach § 283b StGB bei grober Verletzung, und im Insolvenzfall die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO. Zudem entfällt bei fehlender oder mangelhafter Buchführung die Möglichkeit, betriebliche Aufwendungen steuerlich geltend zu machen.

Welche Jahresabschluss- und Inventurpflichten hat die OHG?

Nach § 242 Abs. 1 HGB muss jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss aufstellen. Für die OHG bedeutet dies die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB). Anders als Kapitalgesellschaften muss die OHG keinen Anhang erstellen, sofern sie nicht unter § 264a HGB fällt.

Bestandteile des OHG-Jahresabschlusses

Bilanz (§ 242 HGB)

  • Anlagevermögen und Umlaufvermögen
  • Eigenkapital der Gesellschafter
  • Rückstellungen und Verbindlichkeiten

Gewinn- und Verlustrechnung

  • Umsatzerlöse und Bestandsveränderungen
  • Material- und Personalaufwand
  • Abschreibungen und sonstige Aufwendungen

Grundlage für den Jahresabschluss ist die Inventur nach § 240 HGB. Zum Bilanzstichtag (üblicherweise 31.12.2025 für das Geschäftsjahr 2025) muss ein Inventar aufgestellt werden, das alle Vermögensgegenstände und Schulden nach Art, Menge und Wert einzeln verzeichnet. Die körperliche Bestandsaufnahme kann als Stichtagsinventur, permanente Inventur oder — bei entsprechenden Voraussetzungen — als Stichprobeninventur erfolgen.

Fristen für Aufstellung und Feststellung

Das HGB selbst nennt für Personengesellschaften keine konkrete Aufstellungsfrist. In der Praxis gilt jedoch: Der Jahresabschluss ist innerhalb einer angemessenen Frist nach Ende des Geschäftsjahrs aufzustellen. Als angemessen werden in der Regel drei bis sechs Monate angesehen. Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt durch Beschluss aller Gesellschafter, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Anders als bei der GmbH gibt es keine gesetzliche Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG.

  • Inventur zum Bilanzstichtag (z. B. 31.12.2025) durchführen
  • Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden nach §§ 252–256 HGB
  • Bilanz und GuV aufstellen (innerhalb von 3–6 Monaten)
  • Jahresabschluss durch alle Gesellschafter feststellen lassen
  • Aufbewahrung für zehn Jahre gemäß § 257 Abs. 4 HGB

Besteht für die OHG eine Offenlegungspflicht nach § 325 HGB?

Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB betrifft grundsätzlich nur Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter. Eine klassische OHG mit mindestens einer natürlichen Person als vollhaftendem Gesellschafter unterliegt nicht der Offenlegungspflicht. Sie muss ihren Jahresabschluss also nicht beim Unternehmensregister einreichen.

Ausnahme: OHG ohne natürliche Person als Vollhafter (§ 264a HGB)

Anders ist die Rechtslage bei Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist — etwa bei einer GmbH & Co. OHG, bei der nur eine GmbH als Komplementär fungiert. Hier greift § 264a HGB, der solche Konstruktionen den Kapitalgesellschaften gleichstellt. In diesem Fall gelten die vollständigen Bilanzierungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten der §§ 264 ff. HGB analog.

Rechtsform Natürliche Person als Vollhafter Offenlegungspflicht § 325 HGB
OHG (klassisch) Ja Nein
GmbH & Co. OHG Nein (nur GmbH) Ja (§ 264a HGB)
AG & Co. OHG Nein (nur AG) Ja (§ 264a HGB)
GmbH Entfällt (Kapitalgesellschaft) Ja (§ 325 HGB)

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist nicht mehr Offenlegungsstelle, sondern dient nur noch als Bekanntmachungsorgan. Die Offenlegungsfrist beträgt nach § 325 Abs. 1a HGB zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag — für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) also bis zum 31.12.2026.

Praxis-Hinweis: Freiwillige Offenlegung

Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, kann eine freiwillige Offenlegung sinnvoll sein — etwa um Transparenz gegenüber Geschäftspartnern oder Banken zu schaffen. Die Einreichung beim Unternehmensregister ist auch für nicht offenlegungspflichtige Gesellschaften technisch möglich.

„Viele Mandanten sind überrascht, dass ihre klassische OHG nicht offenlegungspflichtig ist. Diese Regelung ist ein wesentlicher Unterschied zur GmbH und bietet Personengesellschaften mehr Vertraulichkeit. Allerdings müssen Kreditinstitute und andere Geschäftspartner dennoch regelmäßig Einblick in den Jahresabschluss verlangen — die gesetzliche Nichtoffenlegung schützt also nur vor öffentlicher Einsicht, nicht vor privatrechtlichen Informationspflichten.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Gelten für die OHG größenabhängige Erleichterungen nach § 267 HGB?

Die Größenklasseneinteilung nach § 267 HGB (klein, mittelgroß, groß) gilt unmittelbar nur für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB. Eine klassische OHG mit mindestens einer natürlichen Person als vollhaftendem Gesellschafter fällt nicht unter diese systematische Einteilung, da für sie weder die erweiterten Rechnungslegungsvorschriften der §§ 264 ff. HGB noch die Offenlegungs- und Prüfungspflichten greifen.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer (Ø) Schwellenwerte
Klein ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50 2 von 3 Merkmalen
Mittelgroß ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250 2 von 3 Merkmalen
Groß > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250 2 von 3 Merkmalen überschritten

Für die Einordnung müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB). Die Klassifizierung ist relevant für Umfang der Bilanzierung, Anhangangaben, Offenlegungsumfang und Prüfungspflicht — alles Aspekte, die eine klassische OHG ohnehin nicht betreffen.

Relevanz für OHG nach § 264a HGB

Fällt die OHG unter § 264a HGB (keine natürliche Person als Vollhafter), gelten die Größenklassen vollumfänglich. Kleine Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften profitieren von erheblichen Erleichterungen: vereinfachte Bilanzgliederung (§ 266 Abs. 1 Satz 3 HGB), verkürzte GuV (§ 276 HGB), Verzicht auf Anhangangaben (§ 288 HGB) und keine Prüfungspflicht (§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB). Zudem dürfen sie eine verkürzte Bilanz offenlegen, ohne GuV und Anhang (§ 326 Abs. 1 HGB).

Kleine OHG (§ 264a HGB)

  • Verkürzte Bilanzgliederung möglich
  • Anhang entfällt bei Zusatzangaben unter Bilanz
  • Keine Prüfungspflicht
  • Nur Bilanz offenzulegen (keine GuV)

Große OHG (§ 264a HGB)

  • Vollständige Bilanzgliederung nach § 266 HGB
  • Umfangreicher Anhang erforderlich
  • Prüfungspflicht nach § 316 HGB
  • Vollständige Offenlegung inkl. Lagebericht

Achtung bei hybriden Strukturen

Bei komplexen Konzernstrukturen oder grenzüberschreitenden Sachverhalten können sich zusätzliche Pflichten ergeben. Wer unsicher ist, ob die OHG unter § 264a HGB fällt oder welche Größenklasse anzuwenden ist, sollte frühzeitig steuerlichen Rat einholen. Eine fehlerhafte Einordnung kann zu versäumten Offenlegungsfristen und Ordnungsgeldern führen.

Ist der Jahresabschluss der OHG prüfungspflichtig nach § 316 HGB?

Die gesetzliche Prüfungspflicht nach § 316 HGB betrifft mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (§ 264a i.V.m. § 316 HGB). Eine klassische OHG mit mindestens einer natürlichen Person als vollhaftendem Gesellschafter unterliegt keiner gesetzlichen Abschlussprüfungspflicht, unabhängig von ihrer Größe.

Diese Ausnahme ergibt sich aus der Tatsache, dass bei der OHG alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt haften. Der Gesetzgeber sieht dadurch einen ausreichenden Schutz für Gläubiger und die Öffentlichkeit gewährleistet. Anders verhält es sich bei Gesellschaften ohne vollhaftende natürliche Personen: Hier besteht eine Haftungsbeschränkung, die durch externe Prüfung und Offenlegung kompensiert werden soll.

Prüfungspflicht bei OHG nach § 264a HGB

Fällt die OHG unter § 264a HGB (z. B. GmbH & Co. OHG), gelten die Prüfungsvorschriften der §§ 316 ff. HGB entsprechend. Dabei wird nach Größenklassen unterschieden:

  • Kleine Personenhandelsgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB): Keine Prüfungspflicht
  • Mittelgroße Personenhandelsgesellschaft (§ 267 Abs. 2 HGB): Prüfungspflicht nach § 316 Abs. 1 HGB
  • Große Personenhandelsgesellschaft (§ 267 Abs. 3 HGB): Erweiterte Prüfungspflicht, inkl. Lagebericht

Die Prüfung muss durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgen (bei mittelgroßen Gesellschaften auch vereidigte Buchprüfer zulässig). Der Prüfungsauftrag ist unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses zu erteilen, damit die Prüfung rechtzeitig vor Ablauf der Offenlegungsfrist abgeschlossen werden kann. Für das Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 sollte die Prüfung bis spätestens Herbst 2026 beauftragt werden.

Freiwillige Prüfung und gesellschaftsvertragliche Regelungen

Auch ohne gesetzliche Pflicht kann eine freiwillige Prüfung sinnvoll oder im Gesellschaftsvertrag vereinbart sein. Banken verlangen bei größeren Kreditvolumina häufig geprüfte Abschlüsse. Ebenso kann bei Investoreneintritten, Gesellschafterwechseln oder Unternehmensverkäufen eine externe Prüfung zur Wertfindung und Risikominimierung erforderlich werden. Der Gesellschaftsvertrag kann zudem unabhängig von der Größe eine Prüfungspflicht vorsehen.

0 %

Klassische OHG mit gesetzlicher Prüfungspflicht

100 %

GmbH & Co. OHG (mittelgroß/groß) prüfungspflichtig

12 Monate

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB (inkl. Prüfung)

„Viele mittelständische OHG beauftragen auch ohne gesetzliche Pflicht einen Jahresabschlussprüfer — teils auf Wunsch der Bank, teils zur internen Qualitätssicherung. Die Kosten für eine freiwillige Prüfung liegen typischerweise zwischen 3.000 und 15.000 Euro, abhängig von Größe und Komplexität. Wer den Jahresabschluss ohnehin durch einen Steuerberater erstellen lässt, erhält damit bereits eine fachlich fundierte Grundlage — eine zusätzliche WP-Prüfung kann dann auf kritische Bilanzpositionen fokussiert werden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie wird das Eigenkapital in der OHG-Bilanz dargestellt?

Das Eigenkapital einer OHG unterscheidet sich grundlegend von dem einer Kapitalgesellschaft. Während bei der GmbH ein fixes Stammkapital ausgewiesen wird, besteht das Eigenkapital der OHG aus den individuellen Kapitalkonten der Gesellschafter. Jeder Gesellschafter verfügt über ein Kapitalkonto, das seine Einlagen, Entnahmen und seinen Gewinnanteil ausweist. Die Gliederung erfolgt auf der Passivseite der Bilanz nach § 247 HGB bzw. in Anlehnung an § 266 Abs. 3 A HGB.

Aufbau der Gesellschafterkapitalkonten

In der Praxis werden die Kapitalkonten häufig in mehrere Unterkonten gegliedert, um Transparenz über die Vermögensentwicklung jedes Gesellschafters zu schaffen:

  • Festkapitalkonto: Zeigt die ursprüngliche Einlage bzw. das vertraglich vereinbarte feste Kapital
  • Variables Kapitalkonto (Gewinnkonto): Erfasst jährliche Gewinnanteile, Entnahmen und Einlagen
  • Privatkonto: Laufende Entnahmen und Einlagen während des Geschäftsjahrs, wird zum Jahresende mit dem variablen Kapitalkonto verrechnet

In der Bilanz werden die Kapitalkonten entweder für jeden Gesellschafter einzeln oder — bei größeren Gesellschaften — als Summenposten ausgewiesen. Die Einzeldarstellung ist transparenter und wird häufig bevorzugt, ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.

Gewinnverteilung nach § 121 HGB

Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, gilt die gesetzliche Gewinnverteilung nach § 121 HGB: Jeder Gesellschafter erhält zunächst 4 Prozent seines Kapitalanteils als Vorabgewinn. Der verbleibende Gewinn wird nach Köpfen gleichmäßig verteilt, unabhängig von der Höhe der Kapitaleinlage. In der Praxis wird diese gesetzliche Regelung meist durch individuelle Vereinbarungen ersetzt — etwa durch eine Verteilung nach Kapitalanteilen, nach Arbeitsleistung oder durch Kombinationsmodelle.

Beispiel Gesellschafter A Gesellschafter B Gesamt
Kapitalkonto (Anfang) 100.000 € 50.000 € 150.000 €
Jahresgewinn 60.000 €
4% Vorabgewinn (§ 121 HGB) 4.000 € 2.000 € 6.000 €
Restgewinn (nach Köpfen) 27.000 € 27.000 € 54.000 €
Gesamtgewinnanteil 31.000 € 29.000 € 60.000 €
Kapitalkonto (Ende, vor Entnahme) 131.000 € 79.000 € 210.000 €

Die Gewinnverteilung wird in der Regel im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses durch Gesellschafterbeschluss vorgenommen. Der auf jeden Gesellschafter entfallende Gewinn wird seinem variablen Kapitalkonto gutgeschrieben. Entnahmen mindern das Kapitalkonto, Einlagen erhöhen es. Ein negatives Kapitalkonto ist zwar bilanziell möglich, führt jedoch oft zu Konflikten und sollte gesellschaftsvertraglich geregelt sein.

Steuerliche Behandlung

Die OHG ist steuerlich transparent: Der Gewinn wird unabhängig von der tatsächlichen Entnahme den Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die Einkommensteuer entsteht also bereits mit Gewinnzurechnung, nicht erst bei Auszahlung. Gesellschafter sollten daher stets ausreichend Liquidität für die Steuerlast vorhalten — ein häufiges Problem bei Thesaurierung.

„Die Gestaltung der Kapitalkonten und Gewinnverteilung ist ein zentraler Bestandteil der laufenden Steuerberatung. Wir empfehlen, die Kapitalkontenentwicklung quartalsweise zu überwachen und Entnahmen so zu steuern, dass zum Jahresende keine negativen Kapitalsalden entstehen. Bei OnlineBilanz erhalten Mandanten mit OHG-Struktur eine transparente Darstellung aller Gesellschafterkonten im digitalen Jahresabschluss, inklusive steuerlicher Auswirkungen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen HGB-Pflichten?

Verstöße gegen die handelsrechtlichen Buchführungs-, Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten können für die OHG und ihre Gesellschafter erhebliche Konsequenzen haben. Je nachdem, welche Pflicht verletzt wird und ob die OHG offenlegungspflichtig ist (§ 264a HGB), kommen unterschiedliche Sanktionen in Betracht — von Ordnungsgeldern über Schätzungsbefugnisse der Finanzverwaltung bis zu strafrechtlichen Konsequenzen.

Ordnungsgeld bei Offenlegungsverstößen (§ 335 HGB)

Ist die OHG nach § 264a HGB offenlegungspflichtig und reicht den Jahresabschluss nicht fristgerecht beim Unternehmensregister ein, kann das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Ordnungsgeld festsetzen. Die Höhe beträgt zwischen 500 Euro und 25.000 Euro (§ 335 Abs. 3 und 4 HGB). Das Ordnungsgeld richtet sich gegen die Gesellschaft sowie persönlich gegen die gesetzlichen Vertreter — bei der OHG also gegen die geschäftsführenden Gesellschafter.

Ordnungsgeldverfahren 2026

Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) endet die Offenlegungsfrist am 31.12.2026. Das BfJ prüft systematisch und verhängt Ordnungsgelder bei Säumnis. Das Verfahren läuft automatisiert — eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Bei wiederholten Verstößen erhöht sich die Höhe des Ordnungsgelds deutlich.

Steuerrechtliche Konsequenzen

Fehlende oder mangelhafte Buchführung berechtigt das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO. Die Schätzung fällt in der Regel zuungunsten des Steuerpflichtigen aus. Zudem können Zuschläge bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen (§ 152 AO) oder grober Fahrlässigkeit festgesetzt werden. Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung durch unrichtige oder unvollständige Angaben drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren (§ 370 AO), in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.

Strafrechtliche Risiken

  • § 283b StGB (Verletzung der Buchführungspflicht): Unrichtige oder unvollständige Handelsbücher können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 20.000 Euro geahndet werden; bei Verschleierung in der Krise droht Freiheitsstrafe.
  • § 331 HGB (Unrichtige Darstellung): Wer die Verhältnisse der Gesellschaft in Rechnungslegungsunterlagen unrichtig wiedergibt, um sich oder anderen Vorteile zu verschaffen, macht sich strafbar (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren).
  • Insolvenzstrafrecht: Bei Insolvenzverschleppung drohen neben Haftungsansprüchen strafrechtliche Konsequenzen nach §§ 283 ff. StGB (Bankrott, Insolvenzverschleppung).

Zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter

Da die Gesellschafter einer OHG persönlich und unbeschränkt haften, können sie bei Verstößen gegen ihre Pflichten nicht nur ordnungsrechtlich belangt werden, sondern auch zivilrechtlich in Anspruch genommen werden — etwa durch Gläubiger, Mitgesellschafter oder im Insolvenzfall durch den Insolvenzverwalter. Eine sorgfältige Buchführung und fristgerechte Erfüllung aller HGB-Pflichten ist daher nicht nur rechtliche Pflicht, sondern auch Haftungsschutz.

500–25.000 €

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

12 Monate

Offenlegungsfrist ab Bilanzstichtag

10 Jahre

Aufbewahrungsfrist Handelsbücher (§ 257 HGB)

Wer unsicher ist, ob alle handelsrechtlichen Pflichten erfüllt sind, sollte frühzeitig steuerlichen Rat einholen. Eine professionelle Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Steuerberater minimiert diese Risiken erheblich. Auf OnlineBilanz.de erhalten OHG-Gesellschafter digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen — von der laufenden Buchhaltung über die Jahresabschlusserstellung bis zur fristgerechten Offenlegung beim Unternehmensregister, sofern erforderlich.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine OHG freiwillig einen Jahresabschluss offenlegen?

Ja, auch wenn keine gesetzliche Offenlegungspflicht nach § 325 HGB besteht, kann die OHG ihren Jahresabschluss freiwillig beim Unternehmensregister einreichen. Dies kann beispielsweise bei Kreditverhandlungen oder zur Erhöhung der Transparenz gegenüber Geschäftspartnern sinnvoll sein.

Müssen alle Gesellschafter der OHG den Jahresabschluss unterschreiben?

Nach § 245 HGB muss der Jahresabschluss von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. Die Unterschrift dokumentiert die ordnungsgemäße Feststellung und Genehmigung durch die Gesellschafter.

Welche Aufbewahrungsfristen gelten für OHG-Buchführungsunterlagen?

Handelsbücher, Inventare und Jahresabschlüsse sind nach § 257 HGB zehn Jahre aufzubewahren. Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien abgesandter Briefe müssen sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Fristen beginnen mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgte.

Kann eine OHG zur E-Bilanz verpflichtet sein?

Ja, steuerlich sind auch OHG zur elektronischen Übermittlung der Bilanz und GuV nach § 5b EStG verpflichtet, wenn sie ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Die E-Bilanz ist Teil der Steuererklärung und verwendet die amtliche XBRL-Taxonomie des Bundesministeriums der Finanzen.

Was passiert bei Ausscheiden eines OHG-Gesellschafters mit dessen Kapitalkonto?

Beim Ausscheiden eines Gesellschafters hat dieser nach § 738 BGB Anspruch auf Auszahlung seines Kapitalanteils, wie er sich aus der Auseinandersetzungsbilanz ergibt. Der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen zur Abfindung und Bewertung vorsehen. Das Kapitalkonto wird aufgelöst und die Auszahlung als Verbindlichkeit oder durch Vermögensabfluss verbucht.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Einkommensteuergesetz (EStG), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Schritt 1 · Wählen Sie Ihre Rechtsform — wir zeigen die Pflichten, die für Sie gelten



Fristenkalender

Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
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Ben
Ben
KI-Steuerberater