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Datum

Lesedauer

14–22 Minuten

OnlineBilanzBlogAfA-Tabelle aktuell

AfA-Tabelle aktuell 2026: Überblick & Anwendung

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die AfA-Tabelle aktuell 2026 liefert amtliche Nutzungsdauern für Anlagegüter und bildet die Grundlage für korrekte Abschreibungen in der Buchhaltung. Für den Jahresabschluss 2025 sind die aktuellen Tabellen unverzichtbar, um steuerlich anerkannte Abschreibungen zu ermitteln und Fehler zu vermeiden. Dieser Leitfaden zeigt, wo Sie die aktuelle AfA-Tabelle finden, wie Sie diese korrekt anwenden und welche Änderungen 2026 relevant sind.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die AfA-Tabelle enthält amtliche Nutzungsdauern für Wirtschaftsgüter und ist für die steuerliche Abschreibung nach § 7 EStG maßgeblich. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht sowohl branchenübergreifende als auch branchenspezifische Tabellen, die regelmäßig aktualisiert werden. Für den Jahresabschluss 2025 sind die aktuellen Tabellen zwingend zu beachten, um Abschreibungen handels- und steuerrechtlich korrekt zu ermitteln.

Was ist die AfA-Tabelle und warum ist sie 2026 unverzichtbar?

Die AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) ist das zentrale Nachschlagewerk des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) für die steuerliche Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern. Sie legt fest, über wie viele Jahre ein Anlagegut – von der Büroausstattung bis zur Produktionsmaschine – abgeschrieben werden muss. Rechtsgrundlage ist § 7 EStG, der die Abschreibung auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer normiert. Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter ist die AfA-Tabelle das tägliche Arbeitsinstrument: Sie bestimmt die Höhe der jährlichen Abschreibung und damit unmittelbar das steuerliche Ergebnis und die Handelsbilanz nach § 246 Abs. 1 HGB.

Aktuell gelten die AfA-Tabellen in der Fassung des BMF, Stand 2026. Die letzte größere Überarbeitung erfolgte für einzelne Branchen (z. B. Digitalwirtschaft, Gastronomie) in den Jahren 2020–2022. Seit 2024 werden AfA-Tabellen digital im Portal des BMF bereitgestellt. Die korrekte Anwendung der AfA-Tabelle ist nicht nur eine Frage der Gewinnermittlung, sondern auch der Betriebsprüfungssicherheit: Finanzämter prüfen die Abschreibungsdauer systematisch bei jeder Außenprüfung nach § 193 AO.

Praxis-Hinweis: Handels- und Steuerbilanz

In der Handelsbilanz (§ 253 Abs. 3 HGB) dürfen Abschreibungen nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer erfolgen. In der Praxis orientieren sich mittelständische GmbHs jedoch nahezu immer an der steuerlichen AfA-Tabelle, um Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz zu vermeiden (Maßgeblichkeitsprinzip § 5 Abs. 1 EStG).

Warum ist die AfA-Tabelle auch für die Bilanzierung nach HGB relevant?

Die AfA-Tabelle wirkt mittelbar in die handelsrechtliche Bilanzierung hinein: § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB fordert planmäßige Abschreibungen über die voraussichtliche Nutzungsdauer. Die AfA-Tabelle des BMF gilt als typisierte, sachverständige Schätzung dieser Nutzungsdauer. Wer davon abweichen will, muss betriebsindividuelle Gründe nachweisen – etwa besonders intensive Nutzung oder technische Obsoleszenz. Für den Jahresabschluss 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) ist die korrekte Abschreibung entscheidend, um eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu erreichen (§ 264 Abs. 2 HGB).

Wo finde ich die aktuelle AfA-Tabelle 2026?

Die amtlichen AfA-Tabellen werden vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) herausgegeben und sind kostenfrei digital verfügbar. Seit 2024 erfolgt die Veröffentlichung ausschließlich online, gedruckte Ausgaben werden nicht mehr angeboten. Die aktuelle Fassung für 2026 umfasst die allgemeine AfA-Tabelle (AV) sowie rund 80 branchenspezifische AfA-Tabellen – von der Landwirtschaft über das Baugewerbe bis zur Hotellerie und IT-Branche.

Offizielle Quellen für die AfA-Tabelle

<strong>BMF-Portal</strong>

Das BMF stellt unter www.bundesfinanzministerium.de alle AfA-Tabellen als PDF und durchsuchbare Datenbank bereit. Die Nutzung ist kostenfrei, eine Registrierung ist nicht erforderlich.

<strong>Fachverlage und Datenbanken</strong>

Verlage wie Haufe, NWB oder Schäffer-Poeschel bieten kommentierte Versionen mit Praxishinweisen, Urteilen und Branchenvergleichen. Kostenpflichtig, aber mit Zusatznutzen für Buchhalter und Steuerberater.

Wichtig: Verwenden Sie immer die aktuellste Fassung. Ältere AfA-Tabellen können für Neuanschaffungen in 2026 nicht mehr angewendet werden, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Anschaffung gültig waren. Änderungen werden vom BMF in der Regel per BMF-Schreiben bekannt gegeben. Für die Praxis empfiehlt sich ein jährlicher Abgleich zu Jahresbeginn, um Änderungen rechtzeitig in die Buchführung zu übernehmen.

„Mandanten fragen häufig, ob sie ihre alte Excel-Liste mit AfA-Sätzen weiterverwenden können. Unsere Steuerberater prüfen deshalb bei jedem Jahresabschluss systematisch, ob die hinterlegten Nutzungsdauern noch dem aktuellen BMF-Stand entsprechen – gerade bei Neuanschaffungen ist das entscheidend.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie ist die AfA-Tabelle aufgebaut und strukturiert?

Die AfA-Tabelle gliedert sich in eine allgemeine AfA-Tabelle (AV) und zahlreiche branchenspezifische AfA-Tabellen. Die allgemeine Tabelle (AV) gilt für Wirtschaftsgüter, die branchenübergreifend genutzt werden – etwa Büromöbel, EDV-Hardware, PKW oder Gebäude. Die branchenspezifischen Tabellen (z. B. für Gastronomie, Baugewerbe, Arztpraxen) enthalten Nutzungsdauern für Spezialausrüstung, die in der allgemeinen Tabelle nicht erfasst ist. Die AfA-Regelungen ergänzen dabei die allgemeinen Bewertungsgrundsätze HGB, die den übergeordneten Rahmen für die Bewertung von Vermögensgegenständen bilden.

Wichtige Spalten und Angaben in der AfA-Tabelle

Spalte Bedeutung Beispiel
Anlagegut Bezeichnung des Wirtschaftsguts Bürodrehstuhl
Nutzungsdauer (Jahre) Steuerliche Abschreibungsdauer nach § 7 EStG 13 Jahre
Anmerkungen Besonderheiten, Varianten, Ausnahmen Bei besonderer Beanspruchung kürzere ND möglich
Fundstelle BMF-Schreiben, BFH-Urteil BMF-Schreiben v. 15.12.2000

Für die Praxis ist entscheidend: Die AfA-Tabelle gibt Regelvermutungen vor, keine zwingenden Vorgaben. § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG erlaubt ausdrücklich, eine kürzere Nutzungsdauer nachzuweisen. In der Betriebsprüfung ist jedoch die Beweislast beim Steuerpflichtigen – wer von der AfA-Tabelle abweicht, muss dies schlüssig dokumentieren (z. B. durch Gutachten, Herstellerangaben, technische Dokumentation).

Allgemeine vs. branchenspezifische AfA-Tabelle

Ist ein Wirtschaftsgut sowohl in der allgemeinen als auch in einer branchenspezifischen Tabelle aufgeführt, gilt die branchenspezifische Nutzungsdauer – sie ist spezieller und berücksichtigt die tatsächliche Beanspruchung genauer. Beispiel: Ein Gasherd hat in der allgemeinen Tabelle eine Nutzungsdauer von 10 Jahren, in der AfA-Tabelle für die Gastronomie nur 7 Jahre, weil die Nutzungsintensität höher ist.

Achtung bei Mehrfachzuordnung

Prüfen Sie bei jeder Anschaffung, ob eine branchenspezifische Tabelle existiert. Die Anwendung der allgemeinen Tabelle bei vorhandener Spezialtabelle kann zu überhöhten Buchwerten und Steuernachzahlungen führen.

Wie wende ich die AfA-Tabelle in der Buchhaltung korrekt an?

Die korrekte Anwendung der AfA-Tabelle erfolgt in mehreren Schritten: Zunächst ist das Wirtschaftsgut eindeutig zu identifizieren und der zutreffenden Position in der AfA-Tabelle zuzuordnen. Anschließend wird die Nutzungsdauer abgelesen und die jährliche Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG berechnet. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der linearen Abschreibung (gleichbleibende Jahresbeträge) und der degressiven Abschreibung, die für Neuanschaffungen seit 2011 nur noch in Ausnahmefällen (z. B. Corona-Sonderregelungen 2020/2021) zulässig ist. Die Abschreibungsgrundsätze gelten grundsätzlich auch bei der Anwendung auf offene Handelsgesellschaften nach HGB, wobei dort handelsrechtliche Besonderheiten zu beachten sind.

Schritt-für-Schritt: Von der Anschaffung zur Abschreibung

  1. Anschaffungskosten ermitteln: Alle Kosten, die anfallen, um das Wirtschaftsgut in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (§ 255 Abs. 1 HGB): Kaufpreis, Transportkosten, Montage, Inbetriebnahme.
  2. AfA-Tabelle konsultieren: Wirtschaftsgut in der allgemeinen oder branchenspezifischen Tabelle suchen. Bei Unklarheit: branchenspezifische Tabelle hat Vorrang.
  3. Nutzungsdauer ablesen: Die angegebene Nutzungsdauer in Jahren notieren. Bei Bandbreiten (z. B. 8–12 Jahre) ist die mittlere Nutzungsdauer üblich, Abweichungen sind zu begründen.
  4. Abschreibungsmethode wählen: In der Regel lineare AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG. Jährliche Abschreibung = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer.
  5. Halbjahresregel beachten: Bei Anschaffung im laufenden Jahr gilt die zeitanteilige Abschreibung (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Vereinfachung: Anschaffung in der ersten Jahreshälfte = volle Jahresabschreibung, in der zweiten Hälfte = halbe Jahresabschreibung.
  6. Buchung vornehmen: SKR 03: Konto 4830 (Abschreibungen auf Sachanlagen) an Konto 02xx (Anlagekonto). Gegenbuchung in der Anlagenbuchhaltung.

Für die Bilanz zum 31.12.2025 bedeutet dies: Alle im Jahr 2025 angeschafften Wirtschaftsgüter werden erstmals abgeschrieben, und zwar zeitanteilig ab dem Monat der Anschaffung (Monatsprinzip nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). In der Praxis hat sich die Vereinfachungsregel etabliert: Anschaffung bis 30.06. = volle Jahres-AfA, ab 01.07. = halbe Jahres-AfA. Das Finanzamt akzeptiert diese Vereinfachung regelmäßig.

„Viele Mandanten übersehen die zeitanteilige Abschreibung im Anschaffungsjahr. Wer im Dezember 2025 eine Maschine für 120.000 Euro kauft (Nutzungsdauer 10 Jahre), darf steuerlich nur 1.000 Euro abschreiben (1/12 von 12.000 Euro), nicht die vollen 12.000 Euro. Diese Details prüfen wir systematisch im Rahmen des Jahresabschlusses.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto (seit 2018, § 6 Abs. 2 EStG) können im Jahr der Anschaffung sofort vollständig abgeschrieben werden. Für GWG von 250–1.000 Euro besteht alternativ die Möglichkeit der Sammelposten-Abschreibung über 5 Jahre (§ 6 Abs. 2a EStG). Die Grenze von 800 Euro ist netto, d. h. ohne Umsatzsteuer.

Welche aktuellen Änderungen gibt es in der AfA-Tabelle 2026?

Für 2026 sind keine grundlegenden Änderungen der AfA-Tabellen angekündigt. Die letzte größere Überarbeitung erfolgte 2020–2022 für die Digitalwirtschaft (z. B. Rechenzentren, Cloud-Infrastruktur) und die Gastronomie. Die AfA-Tabelle bleibt grundsätzlich stabil, da sie auf empirischen Daten zur tatsächlichen Nutzungsdauer basiert. Änderungen erfolgen in der Regel nur bei technologischen Umbrüchen oder politisch gewollten Anreizen (z. B. E-Mobilität, Klimaschutz).

Wichtige Änderungen der letzten Jahre (Relevanz für 2026)

  • EDV und Digitaltechnik (2021): Nutzungsdauer für Computer, Server und Software wurde von 3 Jahren auf 1 Jahr verkürzt (BMF-Schreiben v. 26.02.2021). Dies gilt weiterhin für Anschaffungen in 2026 und erhöht die steuerliche Abschreibung erheblich.
  • Elektrofahrzeuge (2020): Für E-PKW und Hybridfahrzeuge gelten weiterhin Sonderabschreibungen nach § 7g EStG sowie erhöhte Abschreibungssätze (Degression bis zu 50 % im ersten Jahr bei Anschaffung 2020–2021, für 2026 nur noch lineare AfA).
  • Photovoltaik-Anlagen (2022): Nutzungsdauer wurde von 20 auf 10 Jahre verkürzt, um Investitionen in erneuerbare Energien zu fördern. Für Neuanlagen in 2026 gilt die 10-Jahres-Frist.
  • Gebäude-AfA (§ 7 Abs. 4 EStG): Die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG) läuft Ende 2026 aus. Für gewerbliche Gebäude bleibt es bei 3 % p. a. (33 Jahre Nutzungsdauer) bzw. 2 % p. a. (50 Jahre) für Altbauten.

Für die Praxis bedeutet dies: Wer 2026 neue EDV-Hardware anschafft, kann die Kosten innerhalb eines Jahres vollständig abschreiben. Dies verbessert die Liquidität und senkt die Steuerlast erheblich. Wer hingegen Altanlagen aus 2023 oder früher noch mit der 3-Jahres-AfA führt, muss diese nicht anpassen – die Nutzungsdauer wird bei Anschaffung festgelegt und bleibt konstant.

1 Jahr

Nutzungsdauer EDV-Hardware ab 2021

10 Jahre

Nutzungsdauer Photovoltaik-Anlagen ab 2022

800 €

GWG-Grenze für Sofortabschreibung (netto)

Vorsicht bei Altanlagen

Änderungen der AfA-Tabelle gelten nur für Neuanschaffungen ab dem Zeitpunkt der Änderung. Bestehende Anlagegüter behalten ihre ursprüngliche Nutzungsdauer. Eine rückwirkende Anpassung ist nicht zulässig, es sei denn, die tatsächliche Nutzungsdauer weicht erheblich ab (Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Welche häufigen Fehler sollten Sie bei der AfA vermeiden?

Die korrekte Anwendung der AfA-Tabelle gehört zu den häufigsten Fehlerquellen in der Buchhaltung. Finanzämter prüfen die Abschreibungen systematisch, und Fehler führen nicht selten zu Steuernachzahlungen, Zinsen und im schlimmsten Fall zu Betriebsprüfungen. Nachfolgend die häufigsten Fehler aus der Praxis und wie Sie diese vermeiden.

Top 5 Fehler bei der AfA-Anwendung

  • Falsche Nutzungsdauer: Verwendung der allgemeinen Tabelle, obwohl eine branchenspezifische existiert. Folge: Zu hohe oder zu niedrige Abschreibung, Steuernachzahlung.
  • Keine zeitanteilige AfA im Anschaffungsjahr: Volle Jahresabschreibung statt anteiliger Abschreibung ab Anschaffungsmonat. Folge: Überhöhter Aufwand, Korrektur durch Finanzamt.
  • GWG-Grenze missachtet: Wirtschaftsgüter über 800 Euro netto werden sofort abgeschrieben statt über die Nutzungsdauer. Folge: Steuernachzahlung plus Zinsen.
  • Anschaffungskosten unvollständig: Nebenkosten (Transport, Montage, Inbetriebnahme) werden nicht aktiviert, sondern sofort als Betriebsausgabe verbucht. Folge: Zu niedrige Anschaffungskosten, zu niedrige AfA.
  • Keine Aktualisierung der AfA-Tabelle: Verwendung veralteter Nutzungsdauern (z. B. 3 Jahre für EDV statt 1 Jahr). Folge: Zu niedrige Abschreibung, verschenkte Steuerlast-Minderung.

„In der Praxis erleben wir häufig, dass Mandanten ihre Anlagenbuchhaltung jahrelang mit denselben Nutzungsdauern führen, ohne zu prüfen, ob sich die AfA-Tabelle geändert hat. Besonders bei EDV-Hardware verschenken Unternehmen so erhebliche Steuervorteile. Unsere Steuerberater prüfen deshalb bei jedem Jahresabschluss die Aktualität der hinterlegten Nutzungsdauern.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Sonderfälle und Ausnahmen

Neben den Standard-Abschreibungen gibt es zahlreiche Sonderfälle: Teilwertabschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bei außergewöhnlichem technischen oder wirtschaftlichen Wertverlust (z. B. bei Obsoleszenz); Sonderabschreibungen nach § 7g EStG für kleine und mittlere Betriebe (bis 200.000 Euro Gewinn); Abschreibung gebrauchter Wirtschaftsgüter, bei denen die Restnutzungsdauer geschätzt werden muss. In all diesen Fällen ist eine saubere Dokumentation entscheidend, um in der Betriebsprüfung bestehen zu können.

Praxis-Tipp: Digitale Anlagenbuchhaltung

Moderne Buchhaltungssoftware (z. B. DATEV, Lexware, sevDesk) aktualisiert die AfA-Tabellen automatisch und warnt bei Abweichungen. Wer seine Anlagenbuchhaltung noch in Excel führt, sollte spätestens 2026 auf eine professionelle Lösung umsteigen – das spart Fehler und Zeit.

Wie wirkt sich die AfA auf den Jahresabschluss 2025 aus?

Die Abschreibungen nach AfA-Tabelle sind ein zentraler Bestandteil der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB) und wirken direkt auf das Jahresergebnis. Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025 müssen alle im Jahr 2025 angeschafften Wirtschaftsgüter erstmals abgeschrieben werden, alle Bestandsgüter werden planmäßig weitergeführt. Die korrekte Abschreibung ist entscheidend für die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (§ 238 HGB) und für die Aussagekraft der Bilanz.

AfA in der Bilanz und GuV

<strong>Bilanz (§ 266 HGB)</strong>

Anlagegüter werden auf der Aktivseite unter B. Anlagevermögen ausgewiesen. Der Buchwert ergibt sich aus Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen. Die AfA mindert also den Aktivposten und damit die Bilanzsumme. Wichtig: § 253 Abs. 1 HGB fordert die Bewertung zu Anschaffungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen.

<strong>GuV (§ 275 HGB)</strong>

Abschreibungen werden in der GuV als Aufwand erfasst (Posten 7a nach § 275 Abs. 2 HGB: Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen). Sie mindern das Ergebnis vor Steuern und damit die Steuerlast (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer).

Für GmbHs mit Bilanzstichtag 31.12.2025 gilt: Die Feststellung des Jahresabschlusses muss gemäß § 42a Abs. 2 GmbHG innerhalb von 11 Monaten (kleine GmbH) bzw. 8 Monaten (mittelgroße und große GmbH) erfolgen, also spätestens bis 30.11.2026 bzw. 31.08.2026. Die Offenlegung im Unternehmensregister muss nach § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten erfolgen, also bis spätestens 31.12.2026. Wer diese Fristen versäumt, riskiert ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB (500–25.000 Euro).

Auswirkung auf Steuern und Liquidität

Höhere Abschreibungen = niedrigerer Gewinn = geringere Steuerlast. Für GmbHs bedeutet dies: Jede korrekt angesetzte AfA spart 15 % Körperschaftsteuer (§ 23 KStG) plus ca. 14–17 % Gewerbesteuer (je nach Hebesatz). Beispiel: Eine GmbH in Stuttgart (Hebesatz 420 %) spart bei 100.000 Euro zusätzlicher Abschreibung rund 30.000 Euro Steuern. Umgekehrt führt eine zu niedrige Abschreibung zu überhöhter Steuerlast – und diese lässt sich rückwirkend nur schwer korrigieren.

15 %

Körperschaftsteuer-Ersparnis pro Euro AfA

14–17 %

Gewerbesteuer-Ersparnis (je nach Hebesatz)

30 %

Gesamtsteuerersparnis bei optimaler AfA

Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von der systematischen Prüfung aller Abschreibungen. Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – der Jahresabschluss wird durch zugelassene Steuerberater geprüft und rechtsverbindlich unterzeichnet, ohne lange Wartezeiten.

„Die korrekte AfA-Anwendung ist nicht nur eine Frage der Steueroptimierung, sondern auch der Rechtssicherheit. Wer im Jahresabschluss falsch abschreibt, riskiert Korrekturen durch das Finanzamt – und die sind oft mit Zinsen und Mehraufwand verbunden. Unsere Steuerberater prüfen deshalb jede Position in der Anlagenbuchhaltung einzeln.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche branchenspezifischen Besonderheiten gibt es bei der AfA?

Neben der allgemeinen AfA-Tabelle (AV) existieren rund 80 branchenspezifische Tabellen, die auf die besonderen Anforderungen einzelner Wirtschaftszweige zugeschnitten sind. Diese Tabellen berücksichtigen die tatsächliche Nutzungsintensität und den technischen Verschleiß in der jeweiligen Branche. Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter ist es entscheidend, die zutreffende Tabelle zu identifizieren – die Nutzungsdauern können erheblich abweichen.

Wichtige branchenspezifische AfA-Tabellen (Auswahl 2026)

Branche Beispiel-Wirtschaftsgut Nutzungsdauer allgemein Nutzungsdauer branchenspezifisch
Gastronomie Gasherd 10 Jahre 7 Jahre
Baugewerbe Baugerüst 15 Jahre 10 Jahre
Arztpraxen Röntgengerät 8 Jahre 5 Jahre
Landwirtschaft Traktor 12 Jahre 9 Jahre
IT-Dienstleister Server-Rack 3 Jahre 1 Jahr (seit 2021)
Hotellerie Hotelbetten 12 Jahre 8 Jahre

Die Anwendung der branchenspezifischen Tabelle ist nicht fakultativ, sondern obligatorisch, wenn das Wirtschaftsgut in der Spezialtabelle aufgeführt ist. Das Finanzamt wird bei einer Betriebsprüfung die Verwendung der allgemeinen Tabelle beanstanden, wenn eine branchenspezifische Tabelle existiert. Umgekehrt können GmbHs, die in mehreren Branchen tätig sind (z. B. Gastronomie mit angeschlossenem Hotel), für verschiedene Wirtschaftsgüter unterschiedliche Tabellen anwenden.

Sonderfälle: Gebäude-AfA und Immobilien

Gebäude nehmen eine Sonderstellung ein: § 7 Abs. 4 EStG regelt die Abschreibung von Gebäuden abschließend, die AfA-Tabelle ist hier nicht anwendbar. Für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Gebäude gilt: 3 % lineare AfA (entspricht 33 Jahren Nutzungsdauer) für gewerblich genutzte Gebäude, 2 % AfA (50 Jahre) für vor 1925 errichtete Gebäude. Für Wohngebäude, die zur Einkünfteerzielung vermietet werden, gelten teilweise abweichende Sätze (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG). Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG (zusätzlich bis zu 5 % p. a. über 4 Jahre für Mietwohnungsneubau) läuft Ende 2026 aus.

Praxis-Hinweis: Gebäudebestandteile

Gebäudebestandteile (z. B. Heizung, Aufzug, Klimaanlage) können unter bestimmten Voraussetzungen separat mit kürzerer Nutzungsdauer abgeschrieben werden, wenn sie selbstständige Wirtschaftsgüter darstellen. Dies setzt voraus, dass sie ohne wesentliche Beeinträchtigung des Gebäudes ausgebaut werden können. Die Abgrenzung ist komplex und sollte im Einzelfall steuerlich beraten werden.

„Viele Mandanten unterschätzen die Bedeutung der branchenspezifischen AfA-Tabellen. Gerade bei Neuinvestitionen lohnt sich ein genauer Blick: Oft sind die Nutzungsdauern deutlich kürzer als in der allgemeinen Tabelle – das senkt die Steuerlast erheblich. Wir prüfen bei jedem Jahresabschluss, ob alle Wirtschaftsgüter der richtigen Tabelle zugeordnet sind.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufig gestellte Fragen

Kann ich von der AfA-Tabelle abweichen?

Ja, die AfA-Tabelle enthält typisierte Nutzungsdauern, die eine Vermutungswirkung haben. Sie können eine kürzere oder längere Nutzungsdauer ansetzen, wenn Sie diese betriebsindividuell nachweisen können. Die Beweislast liegt dann bei Ihnen. Dokumentieren Sie abweichende Nutzungsdauern sorgfältig und nachvollziehbar.

Gilt die AfA-Tabelle auch für Freiberufler und Selbstständige?

Ja, die AfA-Tabelle gilt für alle Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielen. Sie ist sowohl für Gewerbetreibende als auch für Freiberufler und Selbstständige maßgeblich, unabhängig von der Gewinnermittlungsart (EÜR oder Bilanzierung).

Was passiert, wenn ich ein gebrauchtes Wirtschaftsgut kaufe?

Bei gebrauchten Wirtschaftsgütern können Sie entweder die Restnutzungsdauer schätzen oder die AfA-Tabelle anwenden, wobei die bereits abgelaufene Nutzungsdauer beim Vorbesitzer unerheblich ist. Oft ist eine verkürzte Nutzungsdauer nachweisbar. Dokumentieren Sie Alter und Zustand bei Anschaffung sorgfältig.

Muss ich die AfA-Tabelle bei geringwertigen Wirtschaftsgütern beachten?

Nein, bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) bis 800 Euro bzw. 1.000 Euro (ab 2024) oder bei Nutzung der Poolabschreibung erfolgt die Abschreibung nach den Sonderregelungen des § 6 Abs. 2 bzw. 2a EStG. Die AfA-Tabelle ist dann nicht anzuwenden, da eine Sofortabschreibung oder Poolabschreibung vorgenommen wird.

Wie gehe ich mit Software und digitalen Wirtschaftsgütern um?

Software ist in der AfA-Tabelle meist mit 3 Jahren Nutzungsdauer angesetzt. Bei Standardsoftware ist oft eine kürzere Nutzungsdauer vertretbar, da Updates und technologische Entwicklung schneller verlaufen. Individuelle Software kann längere Nutzungsdauern rechtfertigen. Cloud-Software wird meist als Betriebsausgabe behandelt, nicht als Abschreibung.

Was gilt für Gebäude und Immobilien in der AfA-Tabelle?

Gebäude werden nach § 7 Abs. 4 EStG abgeschrieben: Wohngebäude mit 2–3%, Geschäftsgebäude mit 3%. Die AfA-Tabelle für Gebäude enthält differenzierte Nutzungsdauern je nach Gebäudeart. Seit 2023 gelten für neue Wohngebäude degressive AfA-Sätze (bis 5%). Unterscheiden Sie strikt zwischen Gebäude und Außenanlagen, die separate Nutzungsdauern haben.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Handelsgesetzbuch (HGB), Bundesministerium der Finanzen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Steuerberater