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Lesedauer

18–26 Minuten

OnlineBilanzBlogOHG Bilanz Anwendung

Anwendung auf offene Handelsgesellschaften Bilanz 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) unterliegt als Personenhandelsgesellschaft besonderen Bilanzierungsvorschriften nach dem HGB. Nach § 264a HGB gelten für kapitalmarktorientierte OHG und solche mit haftungsbeschränkten Gesellschaftern die strengeren Rechnungslegungspflichten von Kapitalgesellschaften. Dieser Artikel erklärt systematisch, wann und wie die Bilanzierungspflichten auf offene Handelsgesellschaften anwendbar sind.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Offene Handelsgesellschaften (OHG) sind nach §§ 238 ff. HGB grundsätzlich buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Für kapitalmarktorientierte OHG oder solche, bei denen kein Gesellschafter unbeschränkt haftet, gelten gemäß § 264a HGB erweiterte Vorschriften. Die Anwendung auf offene Handelsgesellschaften nach HGB umfasst dabei strengere Anforderungen an Bilanzgliederung, Offenlegung, gegebenenfalls Prüfungspflicht und gesetzliche Fristen nach §§ 325, 316 HGB.

Wann sind offene Handelsgesellschaften bilanzierungspflichtig?

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) unterliegt nach § 238 Abs. 1 HGB grundsätzlich der Bilanzierungspflicht, sobald sie als Kaufmann im Sinne des HGB gilt. Entscheidend ist, dass die OHG ein Handelsgewerbe betreibt und im Handelsregister eingetragen ist. Die Bilanzierungspflicht besteht unabhängig von der Rechtsformwahl der Gesellschafter – ob natürliche Personen oder juristische Personen beteiligt sind.

Voraussetzungen der Buchführungspflicht nach § 238 HGB

Nach § 238 Abs. 1 HGB muss jeder Kaufmann Bücher führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich machen. Für die OHG bedeutet dies konkret:

  • Eintragung als Handelsgewerbe im Handelsregister (Abteilung A)
  • Kaufmännische Tätigkeit nach Art und Umfang
  • Keine Befreiung nach § 241a HGB (Kleinunternehmerregelung)
  • Geschäftsjahr entspricht in der Regel dem Kalenderjahr

Praxis-Hinweis

Die Bilanzierungspflicht der OHG entsteht automatisch mit der Aufnahme des Handelsgewerbes – auch wenn die Handelsregistereintragung noch aussteht. Bereits in der Vorgründungsphase können buchführungspflichtige Geschäftsvorfälle entstehen, die korrekt zu erfassen sind.

Wer als OHG bilanzierungspflichtig wird, muss zum Ende jeden Geschäftsjahres eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen. Die Fristen und Formanforderungen richten sich nach der Größenklasse der Gesellschaft gemäß § 267 HGB.

Welche HGB-Vorschriften gelten für die OHG-Bilanz?

Die Bilanzierung der OHG richtet sich nach den allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften des Ersten und Dritten Buches des HGB. Im Gegensatz zur GmbH gelten für Personengesellschaften wie die OHG jedoch nicht die strengeren Publizitätspflichten der Kapitalgesellschaften nach §§ 264 ff. HGB – mit einer wichtigen Ausnahme.

Zweistufige Gesetzessystematik

Das HGB unterscheidet bei der Bilanzierung zwischen Einzelkaufleuten, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Für die OHG gilt folgende Norm-Hierarchie:

Normbereich Paragraphen Anwendung auf OHG
Allgemeine Buchführungspflicht §§ 238–241 HGB Vollumfänglich anwendbar
Ansatz und Bewertung §§ 242–256a HGB Vollumfänglich anwendbar
Jahresabschluss Kapitalgesellschaften §§ 264–289f HGB Nur bei Kapital-OHG (§ 264a HGB)
Offenlegung §§ 325–329 HGB Nur bei Kapital-OHG oder großer OHG
Prüfungspflicht §§ 316–324a HGB Bei mittelgroßen/großen OHG unter Bedingungen

Sonderfall: Kapitalgesellschaft & Co. OHG (§ 264a HGB)

Besondere Bedeutung hat § 264a HGB: Ist bei einer OHG keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. OHG), gelten die strengeren Vorschriften für Kapitalgesellschaften entsprechend. Die sogenannte Kapital-OHG muss dann:

  • Einen Jahresabschluss nach §§ 264 ff. HGB aufstellen (erweiterte Gliederung, Anhang)
  • Den Jahresabschluss prüfen lassen, wenn Prüfungspflicht nach § 316 HGB besteht
  • Den Jahresabschluss nach § 325 HGB im Unternehmensregister offenlegen
  • Größenabhängig einen Lagebericht erstellen (§ 289 HGB)

Rechtliche Konsequenz

Die Anwendung des § 264a HGB führt dazu, dass eine Kapital-OHG bilanziell wie eine GmbH behandelt wird – mit allen Publizitäts-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten. Diese Pflichten entstehen unabhängig von der Größenklasse automatisch, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter natürliche Person ist. Bei der bilanziellen Erfassung von Anlagevermögen gelten für die OHG dieselben Abschreibungsregeln wie für Kapitalgesellschaften; die AfA-Tabelle aktuell 2026 bietet hierzu einen systematischen Überblick über Nutzungsdauern und Anwendung.

Wie ist die Bilanz einer OHG zu gliedern?

Die Gliederung der OHG-Bilanz hängt davon ab, ob es sich um eine klassische OHG mit natürlichen Personen als Gesellschafter oder um eine Kapital-OHG nach § 264a HGB handelt. Für die Standard-OHG gilt die handelsrechtliche Mindestgliederung nach § 247 HGB, während Kapital-OHG die erweiterte Gliederung nach § 266 HGB anwenden müssen.

Standard-OHG: Mindestgliederung nach § 247 HGB

Eine klassische OHG mit natürlichen Personen als persönlich haftenden Gesellschaftern kann ihre Bilanz nach den Mindestanforderungen des § 247 HGB gliedern. Diese erlaubt eine einfache Struktur mit folgenden Kernpositionen:

Aktivseite

  • Anlagevermögen (§ 247 Abs. 2 HGB)
  • Umlaufvermögen
  • Rechnungsabgrenzungsposten
  • Aktive latente Steuern (optional)
  • Aktiver Unterschiedsbetrag aus Vermögensverrechnung

Passivseite

  • Eigenkapital (Kapitalkonten der Gesellschafter)
  • Rückstellungen
  • Verbindlichkeiten
  • Rechnungsabgrenzungsposten
  • Passive latente Steuern (optional)

Kapital-OHG: Erweiterte Gliederung nach § 266 HGB

Fällt die OHG unter § 264a HGB (keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter), gilt die detaillierte Gliederungspflicht nach § 266 HGB. Diese entspricht der GmbH-Bilanzgliederung mit festen Posten für Anlagevermögen (A.I–III), Umlaufvermögen (B.I–IV), Eigenkapital (A.I–V) und Schulden (B.–D.). Die Gliederungstiefe ist gesetzlich vorgegeben und nur in engen Grenzen anpassbar.

„In der Praxis zeigt sich: Viele OHG-Mandanten sind überrascht, wenn ihre Gesellschaft plötzlich unter § 264a HGB fällt – etwa weil ein Gesellschafter durch eine GmbH ersetzt wurde. Dann gelten mit einem Schlag die umfassenden Kapitalgesellschafts-Pflichten, einschließlich Anhang und Offenlegung.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Besonderheit: Eigenkapitalausweis bei Personengesellschaften

Ein zentraler Unterschied zur GmbH liegt im Eigenkapitalausweis. Bei der OHG wird das Eigenkapital nicht nach Stammkapital und Rücklagen gegliedert, sondern nach den Kapitalkonten der Gesellschafter. Üblich ist die Aufgliederung in feste Kapitalanteile und variable Gesellschafterkonten (z. B. Gewinnrücklagen, laufende Entnahmen). Nach § 264c Abs. 2 HGB müssen Kapital-OHG zusätzlich einen Eigenkapitalspiegel im Anhang vorlegen.

Welche Größenklassen gelten für die OHG nach § 267 HGB?

Auch für Personengesellschaften wie die OHG gilt die Größenklassen-Einteilung nach § 267 HGB, allerdings mit wichtigen Besonderheiten. Die Größenklasse bestimmt, welche Erleichterungen bei Bilanzgliederung, Anhang und Offenlegung in Anspruch genommen werden können – sofern die OHG überhaupt offenlegungspflichtig ist.

Schwellenwerte 2026 nach § 267 HGB

Die Größenklassen richten sich nach Bilanzsumme, Umsatzerlösen und durchschnittlicher Arbeitnehmerzahl. Zwei der drei Schwellenwerte müssen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden, damit ein Größenklassenwechsel eintritt:

Größenklasse Bilanzsumme (€) Umsatzerlöse (€) Arbeitnehmer (Durchschn.)
Klein (§ 267 Abs. 1) ≤ 7.500.000 ≤ 15.000.000 ≤ 50
Mittelgroß (§ 267 Abs. 2) ≤ 20.000.000 ≤ 40.000.000 ≤ 250
Groß (§ 267 Abs. 3) > 20.000.000 > 40.000.000 > 250

Besonderheit: Anwendung bei Standard-OHG vs. Kapital-OHG

Für die klassische OHG (mit natürlichen Personen als Gesellschafter) ist die Größenklasse praktisch nur dann relevant, wenn die Gesellschaft freiwillig einen erweiterten Jahresabschluss erstellt oder wenn sie die Schwelle zur mittelgroßen oder großen Gesellschaft überschreitet und damit prüfungs- bzw. offenlegungspflichtig wird (§ 264 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 267 HGB analog).

Für die Kapital-OHG nach § 264a HGB gelten die Erleichterungen nach § 267 HGB vollumfänglich:

  • Kleine Kapital-OHG: Verkürzte Bilanzgliederung nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB, verkürzter Anhang nach § 288 HGB, keine Prüfungspflicht nach § 316 Abs. 1 HGB
  • Mittelgroße Kapital-OHG: Vollständige Bilanzgliederung, Anhang, Lagebericht, Prüfungspflicht nach § 316 HGB
  • Große Kapital-OHG: Alle Vorschriften, erweiterte Berichterstattung, keine Erleichterungen

Praxis-Tipp zur Größenklasse

Liegt die OHG knapp unterhalb eines Schwellenwerts, sollte bereits im laufenden Geschäftsjahr geprüft werden, ob im Folgejahr ein Größenklassenwechsel droht. Dann können rechtzeitig erweiterte Anforderungen (Anhang, Prüfung, Offenlegung) vorbereitet werden – insbesondere wenn externe Dienstleister beauftragt werden müssen.

Wann muss eine OHG ihren Jahresabschluss offenlegen?

Die Offenlegungspflicht für OHG ist stark eingeschränkt und gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen. Anders als bei der GmbH, die grundsätzlich ihren Jahresabschluss offenlegen muss (§ 325 HGB), besteht für die klassische OHG keine generelle Offenlegungspflicht – es sei denn, sie fällt unter § 264a HGB oder überschreitet bestimmte Schwellenwerte.

Offenlegungspflicht bei Kapital-OHG (§ 264a HGB)

Ist bei der OHG keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter, gilt sie als Kapitalgesellschaft im Sinne der Rechnungslegung. In diesem Fall greift § 325 HGB vollumfänglich: Der Jahresabschluss muss spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) eingereicht werden. Seit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger.

Für die Kapital-OHG gelten je nach Größenklasse folgende Offenlegungspflichten:

  • Kleine Kapital-OHG: Bilanz (ggf. verkürzt), Anhang (verkürzt nach § 288 HGB)
  • Mittelgroße Kapital-OHG: Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk
  • Große Kapital-OHG: Vollständiger Jahresabschluss, erweiterter Lagebericht, Bestätigungsvermerk

Offenlegung bei kapitalmarktorientierten oder großen OHG

Auch eine klassische OHG mit natürlichen Personen als Gesellschafter kann offenlegungspflichtig werden, wenn sie kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB ist oder bestimmte Schwellenwerte nach § 267 HGB überschreitet und damit faktisch die Publizitätspflicht nach §§ 325 ff. HGB greift. In der Praxis ist dies jedoch selten.

Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung

Wird die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB versäumt, droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz kann Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro festsetzen – auch gegen die vertretungsberechtigten Gesellschafter persönlich. Die Frist beginnt mit Ablauf des 12. Monats nach dem Bilanzstichtag.

„Viele Mandanten mit Kapital-OHG übersehen die Offenlegungspflicht, weil sie ihre Gesellschaft nicht als ‚Kapitalgesellschaft‘ wahrnehmen. Tatsächlich gelten aber alle Pflichten analog zur GmbH – einschließlich der Ordnungsgeldrisiken bei Versäumnis. Wer rechtzeitig handelt, vermeidet unnötige Kosten.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wer als Kapital-OHG den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, kann auf digitale Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz.de zurückgreifen – mit transparenten Festpreisen und zuverlässiger Einhaltung aller Offenlegungsfristen.

Wann ist eine OHG prüfungspflichtig nach § 316 HGB?

Die gesetzliche Abschlussprüfungspflicht gilt für Personengesellschaften grundsätzlich nicht – mit wichtigen Ausnahmen. Während die GmbH bereits bei Überschreiten der Schwellenwerte für kleine Kapitalgesellschaften prüfungspflichtig wird, trifft dies die OHG nur, wenn sie unter § 264a HGB fällt oder freiwillig eine Prüfung durchführt.

Prüfungspflicht der Kapital-OHG

Gemäß § 264a Abs. 1 i. V. m. § 316 HGB gilt für die Kapital-OHG (keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter) die gleiche Prüfungspflicht wie für Kapitalgesellschaften:

  • Kleine Kapital-OHG: Keine Prüfungspflicht nach § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB
  • Mittelgroße Kapital-OHG: Prüfungspflicht durch Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer
  • Große Kapital-OHG: Prüfungspflicht ausschließlich durch Wirtschaftsprüfer (§ 319 Abs. 1 Satz 2 HGB)
  • Kapitalmarktorientierte OHG: Immer prüfungspflichtig, unabhängig von der Größe

Umfang und Gegenstand der Abschlussprüfung

Die Prüfung umfasst nach § 317 HGB den Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) sowie den Lagebericht. Der Prüfer hat zu beurteilen, ob der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss in Einklang steht. Das Ergebnis wird im Bestätigungsvermerk festgehalten, der Teil der Offenlegung ist.

Prüfungsgegenstand Rechtsgrundlage Prüfungsziel
Jahresabschluss § 317 Abs. 1 HGB Übereinstimmung mit HGB und GoB
Lagebericht § 317 Abs. 2 HGB Vereinbarkeit mit Jahresabschluss
Buchführung § 317 Abs. 1 Satz 2 HGB Ordnungsmäßigkeit nach § 238 HGB
Früherkennungssystem (große OHG) § 317 Abs. 4 HGB Existenz und Funktionsfähigkeit

Freiwillige Prüfung bei Standard-OHG

Auch wenn keine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, kann eine OHG freiwillig eine Abschlussprüfung durchführen lassen – z. B. auf Wunsch von Kreditgebern, Investoren oder zur internen Qualitätssicherung. In diesem Fall gelten die Prüfungsstandards des IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) entsprechend.

Fristen für die Prüfung

Die Prüfung muss rechtzeitig beauftragt werden, damit der geprüfte und testierte Jahresabschluss fristgerecht offengelegt werden kann. Bei mittelgroßen und großen Kapital-OHG muss der Prüfer spätestens mit Beginn des Geschäftsjahres bestellt werden (§ 318 Abs. 1 Satz 3 HGB).

Welche Fristen gelten für Feststellung und Offenlegung der OHG-Bilanz?

Für die OHG gelten unterschiedliche Fristen je nachdem, ob es sich um eine klassische Personengesellschaft oder eine Kapital-OHG nach § 264a HGB handelt. Die Fristen für Feststellung und Offenlegung sind klar geregelt – Verstöße können Ordnungsgelder und haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Feststellungsfrist bei klassischer OHG

Für die klassische OHG (mit natürlichen Personen als Gesellschafter) gibt es keine gesetzliche Feststellungsfrist nach HGB. Die Frist richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag. In der Praxis orientiert man sich häufig an steuerlichen Vorgaben: Die Steuererklärung muss bei steuerlicher Beratung bis zum 31. Juli des Folgejahres (für Bilanzstichtag 31.12.2025 also bis 31.07.2026) eingereicht werden – bei Fristverlängerung sogar bis April 2027. Der Jahresabschluss sollte jedoch deutlich früher intern fertiggestellt sein.

Feststellungsfrist bei Kapital-OHG analog § 42a GmbHG

Für die Kapital-OHG gilt analog § 42a GmbHG eine gesetzliche Feststellungsfrist, auch wenn die OHG formal nicht dem GmbHG unterliegt. Die Rechtsprechung wendet die Frist entsprechend an:

11 Monate

Kleine Kapital-OHG (nicht prüfungspflichtig)

8 Monate

Mittelgroße/große Kapital-OHG (prüfungspflichtig)

Bezogen auf einen Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies: Eine kleine Kapital-OHG muss den Jahresabschluss bis spätestens 30.11.2026 feststellen, eine mittelgroße/große bis spätestens 31.08.2026. Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss.

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Ist die OHG offenlegungspflichtig (insbesondere Kapital-OHG), gilt die einheitliche Offenlegungsfrist nach § 325 Abs. 1 HGB: Der Jahresabschluss muss spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister eingereicht werden. Bei Bilanzstichtag 31.12.2025 läuft die Frist bis zum 31.12.2026.

Ordnungsgeld bei Fristversäumnis

Wird die Offenlegungsfrist versäumt, leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro. Es richtet sich gegen die Gesellschaft und kann zusätzlich gegen die vertretungsberechtigten Gesellschafter persönlich festgesetzt werden.

„Gerade bei Kapital-OHG ist das Fristenmanagement kritisch: Feststellung, Prüfung und Offenlegung müssen sauber ineinandergreifen. Wir empfehlen, spätestens im August mit der Jahresabschlusserstellung zu beginnen, damit alle Fristen eingehalten werden können – auch wenn kurzfristig noch Rückfragen oder Korrekturen nötig sind.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wer den Jahresabschluss inklusive Offenlegung durch einen Steuerberater koordinieren lassen möchte, findet auf Plattformen wie OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – und Unterstützung bei allen Fristen und Formalitäten.

Wie werden Eigenkapital und Entnahmen bei der OHG bilanziert?

Ein zentraler Unterschied zur GmbH liegt in der Bilanzierung des Eigenkapitals: Bei der OHG gibt es kein festes Stammkapital, sondern variable Kapitalkonten der Gesellschafter. Entnahmen und Einlagen werden laufend verrechnet, was die Eigenkapitalstruktur flexibel, aber auch komplex macht.

Struktur der Kapitalkonten

Das Eigenkapital der OHG wird üblicherweise in zwei Kontentypen pro Gesellschafter gegliedert:

Festkapitalkonto (Kapitalkonto I)

  • Enthält die festen Kapitaleinlagen der Gesellschafter
  • Wird nur bei Änderung der Gesellschafterstruktur verändert
  • Entspricht dem im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Kapitalanteil

Variables Kapitalkonto (Kapitalkonto II)

  • Erfasst laufende Gewinne, Verluste, Entnahmen und Einlagen
  • Wird jährlich mit dem Jahresergebnis verrechnet
  • Kann positiv oder negativ sein (negativ = Überentnahme)

Bilanzierung von Entnahmen und Einlagen

Entnahmen der Gesellschafter (z. B. Privatentnahmen, Vorabausschüttungen) mindern das variable Kapitalkonto. Einlagen erhöhen es. Entscheidend ist die zeitliche Zuordnung: Entnahmen im laufenden Geschäftsjahr werden erst zum Bilanzstichtag mit dem Kapitalkonto verrechnet. Die Buchung erfolgt nicht erfolgswirksam, sondern direkt über das Eigenkapital.

Nach § 120 Abs. 2 HGB haben die Gesellschafter einer OHG Anspruch auf:

  • 4 % Verzinsung des festen Kapitalanteils (sofern im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt)
  • Anteil am verbleibenden Gewinn nach Köpfen oder nach Kapitalanteilen (laut Gesellschaftsvertrag)
  • Entnahme des Gewinnanteils, soweit nicht durch Gesellschaftsvertrag oder Beschluss thesauriert

Negatives Kapitalkonto und Nachschusspflicht

Ein negatives Kapitalkonto entsteht, wenn die Summe aus Verlusten und Entnahmen die Einlagen und Gewinne übersteigt (Überentnahme). Handelsrechtlich ist ein negatives Kapitalkonto bilanziell zulässig, steuerlich jedoch problematisch: Überentnahmen können zu nachträglichen Anschaffungskosten führen oder als Darlehen qualifiziert werden. Gesellschaftsrechtlich kann der Gesellschaftsvertrag eine Nachschusspflicht vorsehen.

Ausweis in der Bilanz

Negative Kapitalkonten werden in der Bilanz entweder offen als negativer Posten im Eigenkapital ausgewiesen oder – bei Kapital-OHG – mit dem Gesamtbetrag der positiven Kapitalkonten verrechnet. Eine Aktivierung als Forderung ist nur zulässig, wenn ein zivilrechtlich durchsetzbarer Rückzahlungsanspruch besteht.

Eigenkapitalspiegel bei Kapital-OHG

Für Kapital-OHG verlangt § 264c Abs. 2 HGB zusätzlich einen Eigenkapitalspiegel im Anhang. Dieser zeigt die Entwicklung der einzelnen Eigenkapitalposten (Festkapital, variable Konten, Rücklagen) vom Vorjahr zum Bilanzstichtag – analog zur Kapitalflussrechnung für das Eigenkapital.

Welche Haftungsrisiken bestehen bei Verstößen gegen die Bilanzierungspflichten?

Verstöße gegen die handelsrechtlichen Bilanzierungspflichten können für die OHG und ihre Gesellschafter ernsthafte rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben. Die Haftung trifft dabei nicht nur die Gesellschaft selbst, sondern unter Umständen auch die persönlich haftenden Gesellschafter – insbesondere bei Verletzung von Publizitäts- und Offenlegungspflichten.

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

Die häufigste Sanktion ist das Ordnungsgeld bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung. Das Bundesamt für Justiz setzt nach § 335 HGB Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro fest. Die Höhe richtet sich nach der Größe der Gesellschaft, der Dauer der Versäumnis und dem Verschulden. Das Ordnungsgeld kann gegen die Gesellschaft und gegen die vertretungsberechtigten Gesellschafter persönlich festgesetzt werden.

500 €

Mindestordnungsgeld pro Verfahren

25.000 €

Höchstordnungsgeld nach § 335 HGB

unbegrenzt

Wiederholung bei fortdauernder Pflichtverletzung

Haftung der Gesellschafter bei fehlerhafter Bilanz

Die persönlich haftenden Gesellschafter der OHG tragen die volle zivilrechtliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung. Bei schuldhafter Verletzung der Buchführungspflicht kommen folgende Haftungsrisiken in Betracht:

  • Innenhaftung: Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern nach §§ 705, 280 BGB
  • Außenhaftung: Haftung gegenüber Gläubigern bei Insolvenz, wenn fehlerhafte Bilanz zur Überschuldung beigetragen hat
  • Steuerhaftung: Persönliche Haftung für Steuerschulden der OHG nach §§ 69, 191 AO, wenn Buchführungsmängel zu Steuernachforderungen führen
  • Strafrechtliche Haftung: Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder Insolvenzdelikte (§§ 283 ff. StGB) bei vorsätzlich falscher Bilanzierung

Haftung bei Insolvenz und Überschuldung

Bei der OHG besteht keine förmliche Insolvenzantragspflicht wie bei der GmbH (§ 15a InsO). Die persönlich haftenden Gesellschafter haften jedoch mit ihrem Privatvermögen für alle Gesellschaftsschulden (§ 128 HGB). Eine fehlerhafte Bilanz, die eine Überschuldung verschleiert, kann zur persönlichen Haftung für alle dadurch verursachten Gläubigerschäden führen – insbesondere wenn in Kenntnis der Überschuldung weitergewirtschaftet wird.

Haftungsrisiko bei Kapital-OHG

Bei der Kapital-OHG (§ 264a HGB) haftet zwar keine natürliche Person persönlich als Gesellschafter, aber die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bilanzierung und Offenlegung. Sie haften bei schuldhafter Pflichtverletzung nach § 43 GmbHG – analog zur GmbH-Geschäftsführerhaftung.

Verjährung und Dokumentationspflichten

Die handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht für Jahresabschlüsse beträgt nach § 257 HGB zehn Jahre. Die zivilrechtliche Verjährung für Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Bilanzierung beträgt drei Jahre ab Kenntnis (§ 195 BGB), höchstens jedoch zehn Jahre ab Entstehung (§ 199 Abs. 3 BGB). Steuerrechtlich gelten Festsetzungsfristen von vier Jahren (regulär) bzw. zehn Jahren (bei Steuerhinterziehung) nach § 169 AO.

„In der Beratungspraxis zeigt sich: Viele OHG-Gesellschafter unterschätzen die persönliche Haftung für Bilanzierungsfehler. Gerade wenn später Gläubiger oder das Finanzamt Ansprüche geltend machen, wird die mangelhafte Buchführung zum existenziellen Risiko. Eine saubere, steuerberatergeprüfte Bilanzierung ist deshalb nicht nur Pflicht, sondern auch Eigenschutz.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie unterstützt der Steuerberater bei der OHG-Bilanzierung?

Die Bilanzierung einer OHG erfordert fundierte Kenntnisse im Handels- und Steuerrecht, insbesondere wenn die Gesellschaft unter § 264a HGB fällt oder prüfungs- bzw. offenlegungspflichtig ist. Der Steuerberater übernimmt nicht nur die technische Erstellung des Jahresabschlusses, sondern auch die rechtssichere Umsetzung aller Publizitäts- und Compliance-Pflichten.

Leistungsspektrum des Steuerberaters bei der OHG-Bilanz

Ein vollumfänglicher Steuerberater-Auftrag bei der OHG-Bilanzierung umfasst typischerweise:

  • Prüfung und Abschluss der laufenden Finanzbuchhaltung nach GoB
  • Erstellung der Bilanz nach HGB (§ 242 ff.) unter Berücksichtigung der Größenklasse
  • Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
  • Erstellung des Anhangs (bei Kapital-OHG nach §§ 284 ff. HGB)
  • Abstimmung und Ausweis der Gesellschafterkapitalkonten
  • Steuerliche Gewinnermittlung und Erstellung der Feststellungserklärung (§ 180 AO)
  • Koordination der Offenlegung beim Unternehmensregister (bei Offenlegungspflicht)
  • Beratung zu Größenklassen, Schwellenwerten und Erleichterungen

Besonderheiten bei Kapital-OHG nach § 264a HGB

Fällt die OHG unter § 264a HGB, erhöht sich der Aufwand deutlich. Der Steuerberater muss dann zusätzlich:

  • Die erweiterte Gliederung nach § 266 HGB umsetzen
  • Einen vollständigen Anhang mit allen Pflichtangaben nach §§ 284 ff. HGB erstellen
  • Einen Eigenkapitalspiegel nach § 264c Abs. 2 HGB erstellen
  • Die Offenlegung rechtzeitig (12 Monate nach Bilanzstichtag) beim Unternehmensregister koordinieren
  • Bei Prüfungspflicht die Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsprüfer organisieren

Gerade bei erstmaliger Anwendung des § 264a HGB (z. B. durch Gesellschafterwechsel) ist die steuerliche Beratung entscheidend, um alle Formvorschriften korrekt umzusetzen.

Digitale Steuerberater-Plattformen: Effizienz und Transparenz

Moderne Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz verbinden die fachliche Expertise zugelassener Steuerberater mit digitalen Prozessen und transparenten Festpreisen. Mandanten profitieren von:

Festpreise

Transparente Preisgestaltung ohne versteckte Kosten – kalkulierbar bereits vor Auftragserteilung

Digitale Koordination

Dokumentenupload, Rückfragen und Freigabe über moderne Plattform – ohne Medienbrüche

Steuerberater-Qualität

Jahresabschluss wird von zugelassenen Steuerberatern erstellt, geprüft und rechtsverbindlich unterzeichnet

Für OHG-Mandanten bedeutet dies: Kein langes Suchen nach einem Steuerberater vor Ort, keine unklaren Honorare, keine Wartezeiten. Der Jahresabschluss wird termingerecht erstellt, alle Fristen (Feststellung, Offenlegung, Steuererklärungen) werden eingehalten.

Ansprechpartner bei OnlineBilanz

Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart, koordiniert als erster Ansprechpartner zwischen Mandant und Steuerberater-Team. Das Steuerberater-Team übernimmt die fachliche Erstellung, Prüfung und rechtsverbindliche Unterzeichnung des Jahresabschlusses – mit voller StB-Verantwortung.

„Gerade bei Kapital-OHG mit Offenlegungspflicht erleben wir oft Zeitdruck: Der Jahresabschluss muss erstellt, geprüft und offengelegt werden – alles innerhalb von 12 Monaten. Unsere digitale Koordination sorgt dafür, dass alle Schritte nahtlos ineinandergreifen und keine Frist versäumt wird.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wer als OHG den Jahresabschluss professionell, rechtssicher und termingerecht erstellen lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen – ohne Wartezeit, mit voller fachlicher Expertise.

Häufig gestellte Fragen

Kann eine OHG freiwillig die Bilanzierungsvorschriften für Kapitalgesellschaften anwenden?

Ja, eine OHG kann freiwillig die strengeren Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften nach §§ 264 ff. HGB anwenden, auch wenn sie nicht unter § 264a HGB fällt. Dies kann sinnvoll sein, um gegenüber Kreditgebern oder Geschäftspartnern eine höhere Transparenz und Vergleichbarkeit zu schaffen. Die freiwillige Anwendung muss jedoch konsequent und stetig erfolgen.

Welche steuerlichen Besonderheiten gelten für die OHG-Bilanz?

Die OHG ist steuerlich transparent: Der Gewinn wird nicht auf Ebene der Gesellschaft besteuert, sondern direkt bei den Gesellschaftern im Rahmen ihrer Einkommensteuer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Die Handelsbilanz dient als Ausgangspunkt für die Steuerbilanz, wobei steuerliche Anpassungen (außerbilanzielle Korrekturen) vorzunehmen sind. Zudem unterliegt die OHG der Gewerbesteuer auf Unternehmensebene.

Müssen Gesellschafterdarlehen in der OHG-Bilanz besonders ausgewiesen werden?

Gesellschafterdarlehen an die OHG sind als Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern gesondert auszuweisen, sofern wesentlich. Dies gilt insbesondere bei Anwendung der Kapitalgesellschaftsvorschriften nach § 264a HGB. Bei verzinslichen Darlehen sind die Zinsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Eigenkapitalähnliche Gesellschafterdarlehen können unter bestimmten Voraussetzungen anders zu behandeln sein.

Was passiert, wenn die OHG die Größenklasse wechselt?

Ein Wechsel der Größenklasse nach § 267 HGB tritt erst ein, wenn die neuen Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden. Dies verhindert kurzfristige Schwankungen. Bei einem Wechsel ändern sich die Offenlegungs-, Prüfungs- und gegebenenfalls Erleichterungspflichten ab dem folgenden Geschäftsjahr. Der Übergang muss sorgfältig dokumentiert und mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

Gilt für OHG mit ausländischen Gesellschaftern eine besondere Regelung?

Grundsätzlich gelten die gleichen HGB-Vorschriften unabhängig von der Nationalität der Gesellschafter. Besonderheiten können sich jedoch ergeben, wenn ausländische Gesellschafter steuerlich im Ausland ansässig sind: Dann sind Quellensteuerabzüge, Doppelbesteuerungsabkommen und grenzüberschreitende Meldepflichten zu beachten. Auch Währungsumrechnungen bei Kapitalkonten können erforderlich sein. Eine steuerliche Beratung ist hier besonders wichtig.

Wie wirkt sich die Umwandlung einer OHG in eine GmbH auf die Bilanzierung aus?

Bei Umwandlung einer OHG in eine GmbH nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) erfolgt die Übernahme des Vermögens zum Buchwert oder zu Zwischenwerten. Die GmbH unterliegt ab Eintragung vollumfänglich den strengeren Kapitalgesellschaftsvorschriften nach §§ 264 ff. HGB, inklusive Offenlegungs- und gegebenenfalls Prüfungspflicht. Der Umwandlungsstichtag und die steuerliche Rückwirkung sind sorgfältig zu dokumentieren und mit einem Steuerberater abzustimmen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 264a HGB (Anwendung auf Personenhandelsgesellschaften), § 267 HGB (Größenklassen), § 325 HGB (Offenlegung), § 316 HGB (Prüfungspflicht). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Servet Gündogan
Büroleitung & Support
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Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
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Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

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Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

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Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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