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Datum

Lesedauer

10–15 Minuten


OnlineBilanzBlogUmsatzsteuer im Jahresabschluss

Umsatzsteuer im Jahresabschluss 2026: Abgrenzung & Praxis

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die korrekte Abgrenzung der Umsatzsteuer im Jahresabschluss sorgt häufig für Unsicherheiten. Dieser Leitfaden erklärt, wie Umsatzsteuer und Vorsteuer periodengerecht erfasst werden und welche Fristen für 2026 gelten. Die Grundlagen zur Rechnungsabgrenzung im Jahresabschluss sind dabei ebenso zu beachten wie die spezifischen Regelungen zur Buchung Umsatzsteuer Jahresabschluss. Welche Unternehmen zusätzlich zu Bilanz und GuV weitere Pflichtbestandteile veröffentlichen müssen, erfahren Sie im Beitrag zum erweiterten Jahresabschluss 2026. Bilanzstichtag 31.12.2025 – alle Pflichten im Überblick.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Die Umsatzsteuer muss im Jahresabschluss dem Geschäftsjahr zugeordnet werden, in dem die Leistung erbracht wurde – unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. Entscheidend ist nach § 13 UStG die Entstehung der Steuer durch Lieferung oder Leistung. Offene Forderungen und Verbindlichkeiten müssen zum Bilanzstichtag 31.12.2025 periodengerecht abgegrenzt werden.

Warum die Umsatzsteuer im Jahresabschluss korrekt abgegrenzt werden muss

Die Umsatzsteuer ist ein durchlaufender Posten, der das Betriebsergebnis nicht beeinflusst. Dennoch muss sie im Jahresabschluss exakt dargestellt werden, da sie Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt und Vorsteuerforderungen abbildet.

Fehler bei der Abgrenzung führen zu bilanziellen Unstimmigkeiten und können Rückfragen des Finanzamts auslösen. Besonders kritisch: Zahlungszeitpunkt, Rechnungsdatum und Leistungszeitpunkt fallen häufig auseinander.

19 %

Regelsteuersatz 2026

7 %

Ermäßigter Satz

§ 13 UStG

Entstehung der Steuer

Die Umsatzsteuer muss nach § 246 Abs. 1 HGB vollständig in der Bilanz erfasst werden. Alle offenen Posten zum Bilanzstichtag 31.12.2025 sind periodengerecht abzugrenzen.

Hinweis

Die Umsatzsteuer ist kein Aufwand oder Ertrag des Unternehmens, sondern eine Durchlaufposition. Sie wird vom Unternehmen für das Finanzamt eingezogen und wieder abgeführt.

Wie und wann Umsatzsteuer entsteht – rechtliche Grundlagen

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistungserbringung – nicht die Rechnungsstellung oder Zahlung.

Bei Anzahlungen entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Vereinnahmung der Anzahlung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistung bereits erbracht wurde.

Maßgebliche Zeitpunkte für die Entstehung

Vorgang Zeitpunkt der Entstehung Rechtsgrundlage
Lieferung Übergabe / Versand der Ware § 3 Abs. 1 UStG
Sonstige Leistung Abschluss der Leistung § 3 Abs. 9 UStG
Anzahlung Vereinnahmung der Anzahlung § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG
Dauerleistung Ende des Abrechnungszeitraums § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG

Für den Jahresabschluss bedeutet dies: Eine Leistung, die im Dezember 2025 erbracht wurde, muss im Geschäftsjahr 2025 als Umsatz und Umsatzsteuerverbindlichkeit erfasst werden – auch wenn die Rechnung erst im Januar 2026 gestellt wird.

Achtung

Die Rechnungsstellung erzeugt die Umsatzsteuer nicht, sie dokumentiert sie nur. Entscheidend ist ausschließlich der Leistungszeitpunkt nach § 13 UStG.

Grundsätze der periodengerechten Abgrenzung im Jahresabschluss

Die Abgrenzung der Umsatzsteuer folgt dem Realisationsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB. Alle Geschäftsvorfälle müssen dem Geschäftsjahr zugeordnet werden, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden.

Dies bedeutet: Der Zeitpunkt der Zahlung ist für die bilanzielle Erfassung der Umsatzsteuer irrelevant. Entscheidend ist ausschließlich die Leistungserbringung.

Offene Forderungen und Verbindlichkeiten zum Bilanzstichtag

Zum Bilanzstichtag 31.12.2025 müssen alle offenen Posten erfasst werden. Das umfasst ausgehende Rechnungen (Forderungen) und eingehende Rechnungen (Verbindlichkeiten), soweit die Leistung in 2025 erbracht wurde.

Ausgehende Rechnung noch nicht gestellt

  • Umsatzerlös muss in 2025 erfasst werden
  • Umsatzsteuerverbindlichkeit in 2025 buchen
  • Forderung gegenüber Kunde aktivieren

Eingehende Rechnung erhalten

  • Aufwand muss in 2025 erfasst werden
  • Vorsteuer in 2025 geltend machen
  • Verbindlichkeit gegenüber Lieferant passivieren

„In der Praxis wird häufig vergessen, dass nicht das Rechnungsdatum, sondern der Leistungszeitpunkt entscheidend ist. Eine saubere Abgrenzung erfordert eine lückenlose Dokumentation aller Geschäftsvorfälle im Dezember.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Die periodengerechte Abgrenzung sichert die Einhaltung des Vollständigkeitsgebots nach § 246 Abs. 1 HGB und verhindert bilanzielle Verzerrungen.

Vorsteuer richtig abgrenzen: Anspruch und Erfassung

Der Vorsteuerabzug ist in § 15 UStG geregelt. Grundsätzlich kann ein Unternehmen die Umsatzsteuer, die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt wurde, als Vorsteuer abziehen.

Auch hier gilt: Der Vorsteueranspruch entsteht nicht mit Zahlung, sondern mit Erhalt der Rechnung und Ausführung der Leistung. Zum Bilanzstichtag müssen alle offenen Vorsteuern erfasst werden.

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

  • Ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG mit allen Pflichtangaben
  • Leistung wurde für das Unternehmen bezogen (unternehmerische Verwendung)
  • Lieferant ist zum Ausweis von Umsatzsteuer berechtigt
  • Rechnung enthält ausgewiesene Umsatzsteuer
  • Leistung wurde bis zum Bilanzstichtag erbracht

Bei Rechnungen, die erst im Januar 2026 eingehen, aber Leistungen aus Dezember 2025 betreffen, muss geprüft werden, ob die Leistung bereits erbracht wurde. Ist dies der Fall, ist die Vorsteuer in 2025 zu berücksichtigen.

Typische Abgrenzungsfälle bei Vorsteuer

  • Lieferung im Dezember 2025, Rechnung datiert Januar 2026: Vorsteuer in 2025 erfassen
  • Rechnung im Dezember 2025 erhalten, Leistung erst Januar 2026: Vorsteuer erst in 2026
  • Anzahlung im Dezember 2025 geleistet: Vorsteuer sofort abziehbar nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
  • Dauerleistung (z. B. Miete): Vorsteuer dem jeweiligen Monat zuordnen

Achtung

Ohne ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Fehlende Pflichtangaben (z. B. Steuernummer, Leistungsbeschreibung) können den Abzug verhindern.

Bilanzausweis: Wie Umsatzsteuer in der Bilanz dargestellt wird

Die Umsatzsteuer wird in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesen, sondern als Teil der Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt oder als Forderung (bei Vorsteuerüberhang) erfasst.

Nach § 266 Abs. 3 C Nr. 3 HGB werden Verbindlichkeiten aus Steuern auf der Passivseite unter den sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen. Bei einem Vorsteuerüberhang entsteht eine Forderung, die unter den sonstigen Vermögensgegenständen aktiviert wird.

Typische Bilanzpositionen

Position Bilanzseite Rechtsgrundlage
Umsatzsteuerverbindlichkeit Passiva – C. Verbindlichkeiten § 266 Abs. 3 C Nr. 3 HGB
Vorsteuerüberhang (Forderung) Aktiva – B. II. Forderungen § 266 Abs. 2 B. II. HGB
Umsatzerlöse (netto) GuV – 1. Umsatzerlöse § 275 Abs. 2 Nr. 1 HGB

Die Umsatzerlöse werden in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 Abs. 2 Nr. 1 HGB ohne Umsatzsteuer ausgewiesen. Die Umsatzsteuer ist lediglich ein durchlaufender Posten und berührt das Ergebnis nicht.

Hinweis

In der Praxis wird häufig eine Saldobildung vorgenommen: Umsatzsteuer und Vorsteuer werden verrechnet. Nur der Saldo wird als Verbindlichkeit oder Forderung ausgewiesen.

Die Offenlegung des Jahresabschlusses erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister nach § 325 HGB. Die Frist beträgt 12 Monate nach Bilanzstichtag, d. h. bis 31.12.2026 für das Geschäftsjahr 2025.

Praxisfälle: Typische Abgrenzungssituationen im Jahresabschluss

Die folgenden Fallbeispiele zeigen häufige Konstellationen, die in der Praxis zu Unsicherheiten führen. Alle Beispiele beziehen sich auf den Bilanzstichtag 31.12.2025.

Fall 1: Lieferung im Dezember, Rechnung im Januar

Ein Unternehmen liefert Waren am 20.12.2025 an einen Kunden. Die Rechnung wird erst am 10.01.2026 gestellt. Der Netto-Rechnungsbetrag beträgt 10.000 Euro, die Umsatzsteuer 1.900 Euro (19 %).

Lösung: Die Leistung wurde in 2025 erbracht. Der Umsatz (10.000 Euro) und die Umsatzsteuerverbindlichkeit (1.900 Euro) müssen in 2025 erfasst werden. Es entsteht eine Forderung gegenüber dem Kunden über 11.900 Euro.

Fall 2: Rechnung erhalten, Leistung noch nicht erbracht

Ein Dienstleister stellt am 28.12.2025 eine Rechnung über Beratungsleistungen. Die eigentliche Beratung findet jedoch erst am 15.01.2026 statt.

Lösung: Die Leistung wurde noch nicht erbracht. Weder Aufwand noch Vorsteuer dürfen in 2025 erfasst werden. Die Rechnung ist erst in 2026 zu buchen.

Fall 3: Anzahlung geleistet

Ein Unternehmen leistet am 15.12.2025 eine Anzahlung über 5.000 Euro (inkl. 19 % USt) für eine Maschine, die erst im Februar 2026 geliefert wird.

Lösung: Bei Anzahlungen entsteht die Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG bereits mit Vereinnahmung. Der Lieferant muss die Umsatzsteuer in 2025 abführen. Das zahlende Unternehmen kann die Vorsteuer (ca. 798 Euro) in 2025 geltend machen.

Zeitpunkt Leistung

Entscheidend für die Zuordnung zum Geschäftsjahr. Nicht das Rechnungs- oder Zahlungsdatum.

Anzahlungen

Vorsteuerabzug bereits bei Zahlung möglich, auch wenn Leistung noch nicht erbracht wurde.

Offene Rechnungen

Alle Forderungen und Verbindlichkeiten zum 31.12.2025 müssen periodengerecht erfasst sein.

„Die meisten Fehler entstehen im Dezember, wenn Leistungen erbracht werden, aber Rechnungen erst im neuen Jahr geschrieben werden. Eine vollständige Aufstellung aller Lieferungen und Leistungen des letzten Monats ist daher unerlässlich.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Kontrollschritte vor dem Jahresabschluss: Checkliste für die Praxis

Vor Erstellung des Jahresabschlusses sollten alle umsatzsteuerrelevanten Vorgänge systematisch geprüft werden. Die folgenden Schritte helfen, Fehler zu vermeiden und die periodengerechte Abgrenzung sicherzustellen.

Checkliste: Umsatzsteuer im Jahresabschluss prüfen

  • Alle Ausgangsrechnungen des Dezembers erfasst und auf Leistungsdatum geprüft
  • Alle noch nicht gestellten Ausgangsrechnungen für Dezember-Leistungen ermittelt
  • Alle Eingangsrechnungen auf Leistungszeitpunkt kontrolliert
  • Vorsteuer nur für tatsächlich erbrachte Leistungen geltend gemacht
  • Anzahlungen auf korrekte umsatzsteuerliche Behandlung geprüft
  • Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember mit Buchführung abgeglichen
  • Offene Forderungen und Verbindlichkeiten auf Vollständigkeit geprüft
  • Saldenliste Umsatzsteuer/Vorsteuer mit Steuerkonto abgeglichen

Besonders wichtig ist der Abgleich zwischen der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung (Dezember 2025) und den gebuchten Umsätzen. Abweichungen deuten auf fehlende oder falsch gebuchte Geschäftsvorfälle hin.

Typische Fehlerquellen

  • Leistungen im Dezember erbracht, aber erst im Januar gebucht
  • Eingangsrechnungen aus Januar mit Leistungsdatum Dezember nicht erfasst
  • Anzahlungen nicht umsatzsteuerlich berücksichtigt
  • Vorsteuern aus nicht ordnungsgemäßen Rechnungen geltend gemacht
  • Saldierung von Umsatzsteuer und Vorsteuer ohne Einzelnachweis

Achtung

Fehler bei der Umsatzsteuerabgrenzung können zu Unstimmigkeiten in der Bilanz führen und im Rahmen einer Betriebsprüfung zu Korrekturen und Nachzahlungen führen.

Eine saubere Dokumentation und eine lückenlose Belegablage sind Voraussetzung für eine prüfungssichere Abgrenzung der Umsatzsteuer im Jahresabschluss.

Fristen für Jahresabschluss und Offenlegung 2026

Für den Jahresabschluss zum Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten gesetzliche Fristen, die unbedingt eingehalten werden müssen. Verstöße führen zu Ordnungsgeldern nach § 335 HGB (500 bis 25.000 Euro).

Feststellungsfristen nach § 42a GmbHG

Unternehmensgröße Frist Rechtsgrundlage
Kleine Kapitalgesellschaft 11 Monate (bis 30.11.2026) § 42a Abs. 2 GmbHG
Mittelgroße Kapitalgesellschaft 8 Monate (bis 31.08.2026) § 42a Abs. 1 GmbHG
Große Kapitalgesellschaft 8 Monate (bis 31.08.2026) § 42a Abs. 1 GmbHG

Die Größenklassen werden nach § 267 HGB bestimmt. Entscheidend sind Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl.

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Die Offenlegung des Jahresabschlusses muss innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag erfolgen, d. h. bis spätestens 31.12.2026. Die Einreichung erfolgt ausschließlich beim Unternehmensregister.

31.12.2026

Offenlegungsfrist (12 Monate)

30.11.2026

Feststellung (klein)

31.08.2026

Feststellung (mittel/groß)

Hinweis

Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr zuständig.

Konsequenzen bei Fristversäumnis

  • Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB durch das Bundesamt für Justiz
  • Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro
  • Wiederholte Festsetzung bei fortdauernder Pflichtverletzung möglich
  • Eintragung im Unternehmensregister als säumig

Die rechtzeitige Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses ist daher nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch eine Frage der Rechtssicherheit und Reputation.

Häufig gestellte Fragen

Muss die Umsatzsteuer nach Rechnungsdatum oder Leistungsdatum abgegrenzt werden?

Die Umsatzsteuer muss nach dem Leistungsdatum abgegrenzt werden. Entscheidend ist nach § 13 UStG der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistungserbringung, nicht das Rechnungsdatum oder der Zahlungszeitpunkt. Wenn eine Leistung im Dezember 2025 erbracht wurde, muss die Umsatzsteuer im Geschäftsjahr 2025 erfasst werden – auch wenn die Rechnung erst im Januar 2026 gestellt wird.

Wie werden offene Forderungen mit Umsatzsteuer im Jahresabschluss behandelt?

Offene Forderungen, bei denen die Leistung bis zum Bilanzstichtag 31.12.2025 erbracht wurde, müssen vollständig erfasst werden. Der Netto-Umsatz wird als Ertrag gebucht, die Umsatzsteuer als Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt. Die Forderung gegenüber dem Kunden umfasst den Bruttobetrag (Netto plus Umsatzsteuer) und wird auf der Aktivseite ausgewiesen.

Kann Vorsteuer auch dann abgezogen werden, wenn die Rechnung erst im Januar eingeht?

Ja, wenn die Leistung im Dezember 2025 erbracht wurde, muss die Vorsteuer im Geschäftsjahr 2025 geltend gemacht werden – unabhängig vom Rechnungsdatum. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG und der Nachweis, dass die Leistung tatsächlich in 2025 ausgeführt wurde. Die periodengerechte Zuordnung folgt dem Leistungszeitpunkt.

Welche Fristen gelten für die Offenlegung des Jahresabschlusses 2026?

Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025 gilt eine Offenlegungsfrist von 12 Monaten nach § 325 HGB, d. h. bis spätestens 31.12.2026. Die Feststellung muss bei kleinen Kapitalgesellschaften bis 30.11.2026, bei mittelgroßen und großen bis 31.08.2026 erfolgen (§ 42a GmbHG). Die Offenlegung erfolgt ausschließlich beim Unternehmensregister. Verstöße führen zu Ordnungsgeldern von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: Umsatzsteuergesetz (UStG), Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

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