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Datum

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13–20 Minuten

OnlineBilanzBlogAnlage SO 2025

Anlage SO 2025: Ausfüllhilfe & Steuertipps 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Anlage SO erfasst sonstige Einkünfte nach § 22 EStG – von privaten Veräußerungsgeschäften über Kryptowährungen bis zu Unterhaltsleistungen. Für die Steuererklärung 2026 (Veranlagungszeitraum 2025) gelten aktualisierte Formulare und verschärfte Nachweispflichten. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen Aufbau, Ausfüllhilfe und häufige Fehlerquellen der Anlage SO 2025.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Die Anlage SO 2025 dient der Erfassung sonstiger Einkünfte gemäß § 22 EStG in der Einkommensteuererklärung 2026. Dazu zählen private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG), wiederkehrende Bezüge, Unterhaltsleistungen, Kryptowährungen und Vergütungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Wer solche Einkünfte erzielt, muss die Anlage SO zusammen mit der Haupterklärung beim Finanzamt einreichen.

Was ist die Anlage SO und wer muss sie einreichen?

Die Anlage SO (Sonstige Einkünfte) ist ein Zusatzformular zur Einkommensteuererklärung, das für die Erfassung von Einkünften gemäß § 22 EStG dient. Für GmbH-Geschäftsführer wird diese Anlage relevant, sobald sie Einkünfte erzielen, die nicht zu den anderen sechs klassischen Einkunftsarten (z. B. nichtselbstständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung) gehören.

Typische Sachverhalte, die in der Anlage SO 2025 zu erfassen sind, umfassen: wiederkehrende Bezüge wie Renten aus privaten Rentenversicherungen (§ 22 Nr. 1 EStG), Abgeordnetenbezüge, Unterhaltsleistungen, private Veräußerungsgeschäfte außerhalb der Spekulationsfrist (§ 23 EStG) sowie Einkünfte aus Leistungen (z. B. gelegentliche Vermittlungen, Preisgelder).

Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten

Wichtig ist die klare Abgrenzung: Einkünfte aus einer GmbH-Geschäftsführertätigkeit werden grundsätzlich als nichtselbstständige Arbeit (Anlage N) erfasst, sofern der Geschäftsführer in einem Anstellungsverhältnis steht. Dividenden aus der Beteiligung an der GmbH gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (Anlage KAP). Die Anlage SO wird nur dann relevant, wenn darüber hinaus sonstige Einkünfte vorliegen.

Praxis-Hinweis

Für Geschäftsführer, die gleichzeitig private Veräußerungsgeschäfte tätigen oder wiederkehrende Bezüge aus privaten Versicherungen beziehen, ist die Anlage SO Pflichtbestandteil der Steuererklärung 2025. Die Abgabefrist endet regulär am 31. Juli 2026, bei steuerlicher Beratung verlängert sich die Frist auf den 28. Februar 2027.

Aufbau und Struktur der Anlage SO 2025

Die Anlage SO 2025 gliedert sich in mehrere Abschnitte, die jeweils unterschiedliche Arten sonstiger Einkünfte erfassen. Der Aufbau folgt der systematischen Struktur des § 22 EStG und ermöglicht eine detaillierte Zuordnung der Einkunftsquellen.

Hauptabschnitte der Anlage SO

Zeilen Einkunftsart Rechtsgrundlage
4–14 Wiederkehrende Bezüge (z. B. Renten, Leibrenten) § 22 Nr. 1 EStG
15–20 Unterhaltsleistungen und Versorgungsausgleich § 22 Nr. 1a EStG
21–30 Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen § 22 Nr. 5 EStG
31–40 Private Veräußerungsgeschäfte § 23 EStG
41–50 Sonstige Leistungen (z. B. Abgeordnetenbezüge, Preisgelder) § 22 Nr. 3 EStG
51–60 Einkünfte aus Vermietung beweglicher Gegenstände § 22 Nr. 3 EStG

Jeder Abschnitt verlangt die Angabe der Einnahmen, der damit zusammenhängenden Werbungskosten sowie gegebenenfalls besondere Freibeträge oder Pauschalen. Die Werbungskostenpauschale beträgt bei sonstigen Einkünften 102 Euro pro Jahr (ab Veranlagungszeitraum 2023, zuvor 36 Euro).

„Viele Mandanten übersehen, dass auch kleinere private Veräußerungsgeschäfte — etwa der Verkauf von Kryptowährungen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist — in der Anlage SO zu erklären sind. Hier lauert erhebliches Strafrisiko bei Nichtangabe.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG in der Anlage SO

Private Veräußerungsgeschäfte gemäß § 23 EStG gehören zu den häufigsten Sachverhalten, die GmbH-Geschäftsführer in der Anlage SO 2025 erfassen müssen. Hierunter fallen Veräußerungen von Wirtschaftsgütern, bei denen zwischen Anschaffung und Verkauf bestimmte Fristen nicht überschritten wurden.

Welche Geschäfte sind erfassungspflichtig?

  • Immobilien: Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Ausnahme: Eigennutzung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren.
  • Bewegliche Wirtschaftsgüter: Veräußerung innerhalb eines Jahres, z. B. Edelmetalle, Kunstgegenstände, Kryptowährungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
  • Wertpapiere und Derivate: Seit 2009 grundsätzlich nicht mehr in § 23 EStG, sondern als Kapitaleinkünfte (Anlage KAP) zu erfassen. Ausnahme: Erwerb vor 2009.
  • Termingeschäfte: Veräußerung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist.

Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns

Der steuerpflichtige Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Veräußerungspreis (abzüglich Veräußerungskosten) und Anschaffungskosten (einschließlich Anschaffungsnebenkosten wie Notar, Makler, Grunderwerbsteuer). Es gilt das FiFo-Prinzip (First in, First out), wenn mehrere gleichartige Wirtschaftsgüter veräußert werden.

Wichtig: Freigrenze 1.000 Euro

Es existiert eine Freigrenze von 1.000 Euro für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen. Wird diese überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Betrag. Bei 1.100 Euro Gewinn sind also 1.100 Euro zu versteuern, nicht nur 100 Euro.

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen aus gleichartigen Geschäften verrechnet werden (Verlustverrechnungskreis). Ein Verlustvortrag in Folgejahre ist möglich, jedoch beschränkt auf die jeweilige Einkunftsart nach § 23 EStG.

Wiederkehrende Bezüge und Renten in der Anlage SO

Wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG umfassen insbesondere Leibrenten und dauernde Lasten, die nicht zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder betrieblichen Versorgungen gehören. Für GmbH-Geschäftsführer sind vor allem private Rentenversicherungen relevant, deren Auszahlungsphase in der Anlage SO zu erfassen ist.

Besteuerung von Leibrenten

Bei Leibrenten wird nicht die volle Rentenzahlung besteuert, sondern nur der sogenannte Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) EStG. Dieser richtet sich nach dem Alter des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn und bleibt über die gesamte Laufzeit konstant.

Beispiel: Rentenbeginn mit 65 Jahren

Ertragsanteil: 18 % Jahresrente: 12.000 Euro Steuerpflichtiger Anteil: 2.160 Euro Der Rest gilt als Kapitalrückzahlung und bleibt steuerfrei.

Beispiel: Rentenbeginn mit 67 Jahren

Ertragsanteil: 17 % Jahresrente: 12.000 Euro Steuerpflichtiger Anteil: 2.040 Euro Je später der Rentenbeginn, desto geringer der Ertragsanteil.

Abgrenzung zur Basisversorgung

Zu unterscheiden sind Leibrenten von Leistungen aus der Basisversorgung (Rürup-Rente), die als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) EStG mit dem höheren Besteuerungsanteil erfasst werden. Dieser liegt für Rentenbeginn 2025 bei 83,5 % und steigt jährlich um 0,5 Prozentpunkte, bis 2040 die Vollversteuerung erreicht ist.

Praxis-Tipp

Die Versicherungsgesellschaft stellt in der Regel eine Rentenbezugsmitteilung aus, die den steuerpflichtigen Anteil bereits ausweist. Diese sollte der Steuererklärung beigefügt oder in ELSTER übernommen werden.

Unterhaltsleistungen und Realsplitting in der Anlage SO

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abgezogen werden (Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Der Empfänger muss die erhaltenen Zahlungen im Gegenzug als sonstige Einkünfte in der Anlage SO versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG).

Voraussetzungen für das Realsplitting

  • Dauernde Last oder Versorgungsausgleich
  • Zahlungen erfolgen an geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
  • Empfänger stimmt der Versteuerung zu (Anlage U beim Zahlenden)
  • Höchstbetrag: 13.805 Euro pro Jahr (ab 2023)
  • Zusätzlich können Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Empfängers angesetzt werden

Der Empfänger trägt die erhaltenen Unterhaltsleistungen in den Zeilen 15–20 der Anlage SO ein. Die Besteuerung erfolgt zum persönlichen Steuersatz. Da keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen, ist der Nettobetrag für den Empfänger oft höher als bei Arbeitseinkommen.

Zustimmungspflicht beachten

Ohne die Zustimmung des Empfängers (Anlage U) kann der Zahlende die Unterhaltsleistungen nicht als Sonderausgaben absetzen. Die Zustimmung ist unwiderruflich für das jeweilige Kalenderjahr und muss jährlich neu erteilt werden.

„In der Praxis scheitert das Realsplitting häufig an fehlender oder verspäteter Zustimmung des Empfängers. Wir empfehlen, die Anlage U bereits bei Zahlung der ersten Rate im Jahr vorzubereiten und gemeinsam mit dem Empfänger zu koordinieren.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Kryptowährungen und NFTs in der Anlage SO 2025

Der Handel mit Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, etc.) und Non-Fungible Tokens (NFTs) hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Steuerlich werden diese Geschäfte als private Veräußerungsgeschäfte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG behandelt, sofern zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt.

Steuerliche Behandlung von Krypto-Geschäften

Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen sind steuerpflichtig, wenn die einjährige Haltefrist nicht eingehalten wurde. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anschaffung (z. B. Kauf an einer Börse) und der Zeitpunkt der Veräußerung (Verkauf, Tausch in andere Kryptowährung, Zahlung mit Krypto). Auch der Tausch von Bitcoin in Ethereum gilt als Veräußerung des Bitcoin und Anschaffung des Ethereum.

  • Haltefrist: Ein Jahr. Nach Ablauf sind Gewinne steuerfrei.
  • Bewertung: FiFo-Prinzip (First in, First out) — die zuerst angeschafften Coins gelten als zuerst veräußert.
  • Staking und Lending: Erträge aus Staking oder Lending gelten als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und verlängern die Haltefrist auf zehn Jahre (umstritten, BMF-Schreiben ausstehend).
  • Mining: Gewerbliche Einkünfte, wenn nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht; sonst sonstige Einkünfte.

NFTs und digitale Kunstwerke

Auch NFTs (Non-Fungible Tokens) unterliegen als digitale Wirtschaftsgüter der einjährigen Spekulationsfrist. Der Gewinn aus dem Verkauf eines NFT innerhalb eines Jahres nach Erwerb ist als privates Veräußerungsgeschäft in der Anlage SO zu erklären. Die Bewertung erfolgt analog zu anderen beweglichen Wirtschaftsgütern.

1 Jahr

Haltefrist für Krypto

1.000 €

Freigrenze p.a.

10 Jahre

Frist bei Staking (umstritten)

Dokumentationspflicht

Die Finanzverwaltung verlangt eine lückenlose Dokumentation aller Krypto-Transaktionen. Wallet-Adressen, Zeitpunkte, Kurse und Transaktionskosten müssen nachgewiesen werden. Viele Börsen bieten Steuerbescheinigungen an — diese sollten unbedingt aufbewahrt werden.

Leistungen und Vergütungen nach § 22 Nr. 3 EStG

Unter § 22 Nr. 3 EStG fallen alle sonstigen Einkünfte aus Leistungen, die nicht bereits unter die anderen Nummern des § 22 EStG oder unter die klassischen Einkunftsarten fallen. Hierzu zählen gelegentliche Vermittlungen, Aufsichtsratsvergütungen (wenn nicht gewerblich), Preisgelder, Entschädigungen und ähnliche Bezüge.

Typische Sachverhalte

Einkunftsart Beispiel Besonderheit
Gelegentliche Vermittlungen Einmalige Maklerleistung ohne Gewerbe Werbungskosten abziehbar, Pauschale 102 €
Preisgelder Gewinn bei Wettbewerb, Quiz Bis 256 € steuerfrei bei bestimmten Preisausschreiben
Entschädigungen Schmerzensgeld-Zinsen, Nutzungsentschädigung Oft steuerfrei nach § 3 EStG, aber Einzelfallprüfung
Aufsichtsratsvergütung Vergütung als Aufsichtsrat (nicht gewerblich) Bei mehreren Mandaten ggf. gewerblich
Abgeordnetenbezüge Vergütung als kommunaler Mandatsträger Pauschale nach § 3 Nr. 12 EStG möglich

Abgrenzung zur Gewerblichkeit

Entscheidend ist, ob die Tätigkeit nachhaltig, selbstständig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Ist dies der Fall, liegen gewerbliche Einkünfte vor (§ 15 EStG), die nicht in der Anlage SO, sondern in der Anlage G zu erklären sind. Gelegentliche Leistungen ohne Wiederholungsabsicht bleiben sonstige Einkünfte.

„Die Grenzziehung zwischen gelegentlichen Leistungen und Gewerbebetrieb ist oft strittig. Bei mehreren Vermittlungen im Jahr oder systematischem Auftreten am Markt empfehlen wir eine gewerbliche Anmeldung, um Nachforderungen und Gewerbesteuerpflicht zu vermeiden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Werbungskosten können bei sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG in voller Höhe abgezogen werden, sofern sie nachgewiesen werden. Alternativ gilt die Werbungskostenpauschale von 102 Euro.

Häufige Fehler und Fallstricke bei der Anlage SO 2025

Die Anlage SO wird oft unterschätzt, dabei lauern zahlreiche Fehlerquellen, die zu Steuernachforderungen, Zinsen oder sogar Steuerstrafverfahren führen können. Nachfolgend die häufigsten Fehler aus der Praxis.

Vergessene Einkünfte

  • Kryptowährungen: Viele Steuerpflichtige gehen irrtümlich davon aus, dass Krypto-Gewinne nicht steuerbar sind oder automatisch über ausländische Börsen gemeldet werden. Beides ist falsch.
  • Private Veräußerungsgeschäfte: Der Verkauf von Edelmetallen, Schmuck oder Kunstgegenständen innerhalb eines Jahres wird oft übersehen.
  • Kleinbetragsrenten: Auch kleine private Rentenversicherungen sind mit dem Ertragsanteil anzugeben.
  • Unterhaltsleistungen: Empfänger vergessen die Angabe in der Anlage SO, obwohl der Zahlende bereits die Anlage U eingereicht hat.

Fehlerhafte Berechnung

Bei privaten Veräußerungsgeschäften werden häufig Anschaffungsnebenkosten (Notar, Makler, Grunderwerbsteuer bei Immobilien) nicht berücksichtigt. Auch die Veräußerungskosten (Makler, Inserate) mindern den steuerpflichtigen Gewinn und sollten vollständig erfasst werden.

Freigrenze vs. Freibetrag

Die 1.000-Euro-Grenze bei privaten Veräußerungsgeschäften ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Bei 999 Euro Gewinn ist nichts steuerbar, bei 1.001 Euro ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Verjährung und Festsetzungsfrist

Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 AO). Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sich die Frist auf fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Wer sonstige Einkünfte verschweigt, riskiert nicht nur Nachzahlungen, sondern auch Strafzinsen von 0,5 % pro Monat (§ 233a AO) sowie ein Steuerstrafverfahren.

Selbstanzeige bei vergessenen Einkünften

Wer sonstige Einkünfte in der Vergangenheit nicht erklärt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO abgeben. Diese muss vollständig, richtig und rechtzeitig erfolgen — eine steuerliche Beratung ist hier zwingend erforderlich.

„Viele Mandanten melden sich erst, wenn bereits eine Anfrage des Finanzamts vorliegt. Dann ist es für eine Selbstanzeige oft zu spät. Wir raten: Lieber proaktiv alle Einkünfte offenlegen, auch wenn sie zunächst unbedeutend erscheinen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Anlage SO 2025 ausfüllen: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Das Ausfüllen der Anlage SO erfordert Sorgfalt und eine strukturierte Herangehensweise. Nachfolgend eine praxisnahe Schritt-für-Schritt-Anleitung für die häufigsten Sachverhalte.

Schritt 1: Alle sonstigen Einkünfte erfassen

Erstellen Sie zunächst eine vollständige Liste aller Einkünfte, die in der Anlage SO zu erfassen sind. Prüfen Sie Kontoauszüge, Depotauszüge, Versicherungsmitteilungen und Verträge. Typische Quellen: private Rentenversicherungen, Unterhaltsvereinbarungen, Verkaufsbelege bei Immobilien oder Kryptowährungen.

Schritt 2: Belege und Nachweise zusammenstellen

  • Rentenbezugsmitteilungen der Versicherungen
  • Kaufverträge und Verkaufsbelege (Immobilien, bewegliche Güter)
  • Transaktionshistorie bei Kryptobörsen (CSV-Export)
  • Nachweise über Anschaffungs- und Veräußerungsnebenkosten
  • Anlage U bei Unterhaltsleistungen
  • Bescheinigungen über Preisgelder oder sonstige Leistungen

Schritt 3: Zuordnung zu den Abschnitten der Anlage SO

Tragen Sie die Einkünfte in die entsprechenden Zeilen ein. Achten Sie auf die Unterscheidung zwischen verschiedenen Einkunftsarten (Leibrenten, private Veräußerungsgeschäfte, Leistungen). Bei privaten Veräußerungsgeschäften ist für jedes Geschäft der Gewinn oder Verlust einzeln zu berechnen und in der Summe anzugeben.

Zeilen 4–14

Wiederkehrende Bezüge: Jahresbruttorente eintragen, Ertragsanteil wird automatisch berechnet (ELSTER) oder manuell nach Tabelle.

Zeilen 31–40

Private Veräußerungsgeschäfte: Veräußerungspreis minus Anschaffungskosten und Nebenkosten. Freigrenze 1.000 € beachten.

Zeilen 41–50

Sonstige Leistungen: Einnahmen eintragen, Werbungskosten abziehen. Mindestens Pauschale 102 € wird berücksichtigt.

Schritt 4: Werbungskosten und Freibeträge nutzen

Prüfen Sie, welche Werbungskosten abzugsfähig sind. Bei wiederkehrenden Bezügen können das z. B. Kontoführungsgebühren oder Steuerberatungskosten sein. Bei privaten Veräußerungsgeschäften sind alle Anschaffungs- und Veräußerungsnebenkosten als Werbungskosten anzusetzen.

Schritt 5: Plausibilitätsprüfung und Einreichung

Nutzen Sie die Plausibilitätsprüfung in ELSTER oder lassen Sie die Steuererklärung durch einen Steuerberater kontrollieren. Achten Sie auf Vollständigkeit der Angaben und rechnerische Richtigkeit. Die Anlage SO wird zusammen mit der Einkommensteuererklärung eingereicht.

Digitale Unterstützung

Wer seine Steuererklärung 2025 durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von der verlängerten Abgabefrist bis 28. Februar 2027 und von der fachlichen Prüfung aller sonstigen Einkünfte. OnlineBilanz.de bietet digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen — auch für die Einkommensteuererklärung mit Anlage SO.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die Anlage SO auch nachträglich einreichen, wenn ich sie vergessen habe?

Ja, eine vergessene Anlage SO kann nachträglich eingereicht werden. Sie sollten das Finanzamt umgehend informieren und die Anlage nachholen. Bei vorsätzlichem Verschweigen drohen allerdings Verspätungszuschläge nach § 152 AO oder sogar strafrechtliche Konsequenzen nach § 370 AO. Eine Selbstanzeige kann sinnvoll sein, wenn die Frist zur Abgabe bereits abgelaufen ist.

Muss ich auch Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in der Anlage SO angeben?

Ja, auch Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften müssen in der Anlage SO angegeben werden. Diese Verluste können mit Gewinnen aus gleichartigen Geschäften im selben oder in Folgejahren verrechnet werden. Ohne Angabe gehen Verlustverrechnungspotenziale verloren. Das Finanzamt stellt Verluste durch Bescheid gesondert fest.

Welche Freigrenze gilt bei sonstigen Einkünften in der Anlage SO?

Für sonstige Einkünfte nach § 22 EStG gilt gemäß § 22 Nr. 3 EStG eine Freigrenze von 256 Euro pro Jahr. Werden sonstige Einkünfte aus Leistungen (z. B. gelegentliche Vermittlungen) bis zu diesem Betrag erzielt, bleiben sie steuerfrei. Wird die Grenze überschritten, sind die gesamten Einkünfte steuerpflichtig. Bei privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG gilt hingegen eine Freigrenze von 600 Euro.

Wie lange muss ich Belege für Angaben in der Anlage SO aufbewahren?

Belege für Angaben in der Anlage SO sollten mindestens bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung aufbewahrt werden. Diese beträgt in der Regel vier Jahre (§ 169 Abs. 2 AO), bei grober Fahrlässigkeit fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Für Kryptowährungen und komplexe Veräußerungsgeschäfte empfiehlt sich eine längere Aufbewahrung, um Nachfragen des Finanzamts dokumentieren zu können.

Was passiert, wenn ich die Anlage SO nicht einreiche, obwohl ich sonstige Einkünfte habe?

Das Nichteinreichen der Anlage SO trotz sonstiger Einkünfte stellt eine unvollständige Steuererklärung dar. Das Finanzamt kann die Erklärung schätzen (§ 162 AO), Verspätungszuschläge festsetzen (§ 152 AO) und bei Vorsatz ein Bußgeld oder eine Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) einleiten. Zudem können nachträgliche Steuerforderungen inklusive Zinsen nach § 233a AO entstehen.

Gilt die 1-Jahres-Spekulationsfrist auch für vermietete Immobilien?

Nein, für vermietete oder selbstgenutzte Immobilien gilt nicht die 1-Jahres-Frist, sondern eine Spekulationsfrist von zehn Jahren gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Wird eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung veräußert, ist der Gewinn steuerpflichtig und in der Anlage SO anzugeben. Bei Eigennutzung im Jahr der Veräußerung und den beiden Vorjahren entfällt die Steuerpflicht.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Abgabenordnung (AO), Bundesministerium der Finanzen, ELSTER – Elektronische Steuererklärung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Guten Morgen Herr Müller — ich habe Ihre Rückfrage zum Reverse‑Charge bei dem spanischen Dienstleister gesehen. 09:12
Moin! Genau. Die Rechnung kam netto rein, MwSt steht nicht drauf. Muss ich da was tun? 09:14 · gelesen
Kurz: ja — das ist §13b UStG. Sie schulden die USt, dürfen sie aber gleichzeitig als Vorsteuer ziehen. Cashflow‑neutral, aber muss in die UStVA. 09:15
Merkblatt_§13b_UStG.pdf 2 Seiten · von F. Klement geteilt
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die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
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Ben
Ben
KI-Steuerberater