Steuern ohne Stress. Bilanz ohne Zweifel.

Steuerberatung,
wie sie sein sollte.

digital + persönlich + bezahlbar

Alles an einem Ort: Dokumente hochladen, Fragen an Ihren Steuerberater stellen und Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen genehmigen und einreichen – direkt aus Ihrem Portal.

In 60 Sekunden Kostenlos & unverbindlich Heute anfragen, morgen sprechen
1
Belege hochladen oder Buchhaltungs­programm verbinden DATEV, lexoffice, sevDesk — oder per Drag & Drop.
2
Ein fester Steuerberater, ein Mandantenportal und KI-Assistenz Eine Ansprechperson, ein Ort, alles transparent.
3
Ihr Spezialist für Jahres­abschlüsse — für UG, GmbH und Holding Bilanzierung nach HGB ist unser Kerngeschäft.
4
Steuerberatung & Finanzamts­vertretung Nicht nur zum Jahresende. Ganzjährig, auf Abruf.
5
Keine versteckten Kosten — ein Festpreis, der alles beinhaltet Was im Angebot steht, steht auf der Rechnung. Punkt.
login.onlinebilanz.de
Live
Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
Rechnung_Lieferant_042.pdf 1.247 KB · gerade empfangen
Belege hier ablegen PDF, Foto, E-Mail-Weiterleitung
oder
Bestehende Software verbinden Einmal koppeln — Belege fließen automatisch
DATEVverbunden
lexofficeverbunden
sevDeskverbunden
+ 14 weitere
PDF
Rechnung_Lieferant_042.pdf
1.247 KB
PDF
Kontoauszug_KW42.pdf
328 KB
PDF
Bewirtungsbeleg_Mandant.pdf
89 KB
KI‑Vorarbeit · Belege & Transaktionen prüfen — trainiert von unseren Steuerberatern
Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
3400Wareneingang
1.247,00 €
98%
19.10.25
Bewirtung · Hotel Adlon (70%)
4650Bewirtung
142,80 €
94%
20.10.25
Telekom · Mobilfunk Q4
4920Telefon
89,00 €
99%
22.10.25
Kontoauszug · SEPA‑Lastschrift
1200Bank
−450,00 €
100%
Rückfrage an Sie: Die Rechnung Hotel Adlon — war das eine Geschäftsbewirtung mit Mandant, oder interne Reise? Für die korrekte 70/30‑oder 100%‑Buchung.
Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
Fabian, wir überlegen 2026 einen Firmenwagen. Lohnt sich das steuerlich?
14:02 · Sie
Kurz geprüft: Ja — mit Investitions­abzugsbetrag (IAB) können wir bis zu 50 % vorziehen. Grober Hebel: ~11.400 € Steuervorteil.
14:04 · Fabian
Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
14:04 · Fabian
Passt 15 Min. morgen 10:00 für ein kurzes Video-Gespräch?
Ja, passt ✓ Anderer Termin
14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
Fabian Klement Live
Agenda (vom StB vorbereitet):
  1. IAB Firmenwagen 2026 — Szenarien
  2. Auswirkung auf Bilanz & Ausschüttung
  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
+11.400 €
Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
Empfehlung
Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
Bilanzgleichung erfüllt Aktiva = Passiva · jede Buchung hat zwei Seiten
1
Zwei Seiten, eine Wahrheit Links steht, was das Unternehmen besitzt. Rechts, woher das Geld dafür kommt.
2
Summen müssen gleich sein Aktiva = Passiva. Stimmt das nicht auf den Cent, stimmt die Buchhaltung nicht.
3
Ihr StB prüft & signiert Freigabe per qualifizierter Signatur — bereit für Finanzamt & Bundesanzeiger.
Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
E
ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

14–21 Minuten

OnlineBilanzBlogAfA Aufzug

AfA Aufzug 2026: Abschreibung & Nutzungsdauer

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Abschreibung (AfA) für Aufzugsanlagen folgt festen handelsrechtlichen und steuerlichen Regeln. Ob Neuanschaffung, Modernisierung oder Instandhaltung – die korrekte Ermittlung der Anschaffungskosten, Nutzungsdauer und Buchung entscheidet über die Höhe der jährlichen Abschreibung. Dieser Leitfaden erklärt, wie Sie die AfA für Ihren Aufzug nach § 253 HGB und EStG rechtskonform ansetzen und im Jahresabschluss 2026 ausweisen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die AfA (Absetzung für Abnutzung) für einen Aufzug beträgt nach amtlicher AfA-Tabelle in der Regel 10–15 Jahre Nutzungsdauer, je nach Bauart und Nutzung. Die Anschaffungskosten umfassen alle Aufwendungen bis zur Betriebsbereitschaft (Kauf, Einbau, Montage, Inbetriebnahme). Die jährliche AfA wird linear berechnet und als Betriebsausgabe in der Steuererklärung geltend gemacht. Im Jahresabschluss wird der Aufzug als Sachanlagenvermögen unter § 266 HGB ausgewiesen und planmäßig abgeschrieben.

Was ist die AfA für einen Aufzug und wie funktioniert sie?

Die Abschreibung für Abnutzung (AfA) eines Aufzugs erfasst die buchhalterische Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Ein Aufzug gilt nach § 246 Abs. 1 HGB als abnutzbares Anlagevermögen und unterliegt der planmäßigen Abschreibung gemäß § 253 Abs. 3 HGB. Die AfA mindert den Buchwert des Aufzugs jährlich und erfasst den wirtschaftlichen Wertverzehr als Betriebsausgabe, wodurch sie den steuerpflichtigen Gewinn senkt.

Für die AfA-Berechnung sind drei Parameter entscheidend: die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (einschließlich Nebenkosten wie Montage, Planung, Genehmigungen), die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sowie die gewählte Abschreibungsmethode. Die Finanzverwaltung gibt in den amtlichen AfA-Tabellen für Aufzugsanlagen eine Nutzungsdauer von 15 bis 20 Jahren vor, abhängig von Bauart und Nutzungsintensität.

Praxis-Hinweis

Bei Aufzügen ist die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteil und selbstständigem Wirtschaftsgut entscheidend. Moderne Aufzugsanlagen werden in der Regel als selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut behandelt und nicht mit der längeren Gebäude-AfA (33 Jahre) abgeschrieben, sondern mit der kürzeren Nutzungsdauer von 15–20 Jahren.

Lineare vs. degressive AfA beim Aufzug

In der Praxis kommt für Aufzüge fast ausschließlich die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG zur Anwendung. Dabei wird die Bemessungsgrundlage gleichmäßig auf die Nutzungsjahre verteilt. Die degressive AfA ist für nach 2010 angeschaffte Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht mehr zulässig (Ausnahme: temporäre Wiederbelebung für 2020/2021 nach Corona-Steuerhilfegesetz, aber nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens). Stand 2026 ist bei Aufzügen die lineare AfA der Regelfall.

Welche Nutzungsdauer gilt für Aufzugsanlagen nach AfA-Tabelle?

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Aufzugs richtet sich nach den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen. Für Aufzugsanlagen sieht die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter eine Nutzungsdauer von 15 Jahren vor (Position 2.1.1 ‚Aufzüge, Fahrtreppen, Rolltreppen‘). In der Praxis werden jedoch bei intensiver gewerblicher Nutzung oder bei schweren Lastenaufzügen auch Nutzungsdauern von 20 Jahren angesetzt.

Aufzugsart Nutzungsdauer AfA-Satz p.a. Rechtsgrundlage
Personenaufzug (Standard) 15 Jahre 6,67 % AfA-Tabelle AV
Lastenaufzug (schwer) 20 Jahre 5,00 % AfA-Tabelle AV
Fahrtreppen/Rolltreppen 15 Jahre 6,67 % AfA-Tabelle AV
Behindertenaufzug (Plattformlift) 10–15 Jahre 6,67–10,00 % Einzelnachweis möglich

Die Festlegung der Nutzungsdauer ist im Jahresabschluss nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB stetig anzuwenden. Eine Änderung der Nutzungsdauer ist nur bei nachweislicher Fehleinschätzung oder veränderten Umständen (z. B. außergewöhnlich intensive Nutzung, technische Modernisierung) zulässig und im Anhang nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB zu erläutern.

„In der Praxis sehen wir häufig, dass Aufzüge in Gewerbeimmobilien mit 15 Jahren angesetzt werden, während in Wohnanlagen mit geringerer Nutzungsfrequenz auch 20 Jahre vertretbar sind. Entscheidend ist die Dokumentation der Annahme im Anlagenspiegel und die konsistente Anwendung über die Folgejahre.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie ermitteln Sie die Anschaffungskosten eines Aufzugs korrekt?

Die Anschaffungskosten eines Aufzugs umfassen nach § 255 Abs. 1 HGB alle Aufwendungen, die geleistet werden, um den Aufzug zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu zählen nicht nur der Kaufpreis der Anlage, sondern auch sämtliche Anschaffungsnebenkosten wie Planung, Montage, Schachtbau, Genehmigungsgebühren, TÜV-Abnahme und erstmalige technische Prüfung.

Bestandteile der Anschaffungskosten

  • Kaufpreis der Aufzugsanlage: Netto-Anschaffungspreis laut Rechnung des Herstellers oder Lieferanten
  • Montage und Installation: Kosten für Einbau, Verkabelung, Steuerungstechnik, Inbetriebnahme
  • Schachtbau und bauliche Vorleistungen: Sofern diese direkt dem Aufzug zurechenbar sind (sonst ggf. Gebäudebestandteil)
  • Planung und Genehmigung: Architekten-/Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen, statische Berechnungen
  • TÜV-Erstabnahme: Prüfkosten vor Inbetriebnahme
  • Transport und Verpackung: Lieferkosten zur Baustelle
  • Abzug Umsatzsteuer: Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen nur Nettobeträge ansetzen

Wichtig: Abgrenzung zu nachträglichen Herstellungskosten

Wird ein Aufzug nachträglich in ein bestehendes Gebäude eingebaut, entsteht häufig die Frage, ob nachträgliche Herstellungskosten am Gebäude vorliegen (§ 255 Abs. 2 HGB). Steuerlich gilt: Ein selbstständig nutzbarer Aufzug ist ein eigenes Wirtschaftsgut. Nur die unmittelbar dem Gebäude zuzurechnenden Maßnahmen (z. B. Verstärkung der Gebäudestruktur) können ggf. als Herstellungskosten am Gebäude aktiviert werden.

Beispiel: Eine GmbH lässt in ihrem Bürogebäude einen neuen Personenaufzug einbauen. Kaufpreis: 80.000 € (netto), Montage: 15.000 €, Schachtbau (separat beauftragt): 25.000 €, Planung: 5.000 €, TÜV-Abnahme: 1.500 €. Die aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des Aufzugs betragen somit 126.500 € (ohne USt). Bei 15 Jahren Nutzungsdauer ergibt sich eine jährliche lineare AfA von 8.433,33 €.

Wie buchen Sie die AfA für einen Aufzug korrekt?

Die Buchung der AfA erfolgt zum Bilanzstichtag als Abschlussbuchung. Der Aufzug wird im Anlageverzeichnis (§ 284 Abs. 3 HGB bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften) erfasst, und die jährliche AfA mindert den Buchwert des Anlageguts. Die Gegenbuchung erfolgt erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den Abschreibungen auf Sachanlagen.

Buchungssatz für die jährliche AfA

Bei linearer Abschreibung eines Aufzugs mit Anschaffungskosten von 120.000 € und 15 Jahren Nutzungsdauer (jährliche AfA: 8.000 €) lautet der Buchungssatz zum 31.12.2025:

Konto Soll Haben
Abschreibungen auf Sachanlagen 8.000,00 €
Aufzugsanlage (kumulierte AfA) 8.000,00 €

In der Bilanz wird der Aufzug unter den Sachanlagen (Position B.II. ‚Technische Anlagen und Maschinen‘ nach § 266 Abs. 2 HGB) ausgewiesen. Der Buchwert ergibt sich aus den Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten AfA. In der GuV erscheint die AfA unter Position 7.a) ‚Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen‘ (bei Gesamtkostenverfahren nach § 275 Abs. 2 HGB).

Besonderheit: Zeitanteilige AfA im Jahr der Anschaffung

Wird ein Aufzug unterjährig angeschafft, ist die AfA für das erste Jahr zeitanteilig zu berechnen (Monatsprinzip). Beispiel: Anschaffung am 15.06.2025, Inbetriebnahme Juli 2025. Bei einer jährlichen AfA von 8.000 € beträgt die AfA für 2025: 8.000 € × 6/12 = 4.000 €. Ab 2026 wird dann die volle Jahres-AfA von 8.000 € gebucht.

„Die korrekte zeitanteilige AfA im Anschaffungsjahr wird bei Betriebsprüfungen regelmäßig kontrolliert. Wir empfehlen, den genauen Zeitpunkt der Inbetriebnahme zu dokumentieren – dieser ist für den Beginn der AfA maßgeblich, nicht das Rechnungsdatum.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Modernisierung oder Instandhaltung: Wann liegt AfA-pflichtiger Aufwand vor?

Die Abgrenzung zwischen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen und aktivierungspflichtigen Herstellungskosten ist bei Aufzügen von großer praktischer Bedeutung. Nach § 255 Abs. 2 HGB liegen Herstellungskosten vor, wenn durch die Maßnahme eine wesentliche Verbesserung oder Erweiterung eintritt. Reine Reparaturen und Wartungen sind dagegen als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.

Sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand

  • Regelmäßige Wartung und TÜV-Prüfungen
  • Austausch von Verschleißteilen (Seile, Führungsrollen)
  • Reparatur der Steuerung ohne Funktionserweiterung
  • Instandsetzung der Kabine (Lackierung, Innenausstattung)
  • Behebung von Störungen und Defekten

Aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand

  • Kompletterneuerung der Steuerungstechnik mit Funktionserweiterung
  • Austausch des kompletten Antriebssystems
  • Umbau von hydraulischem auf elektrischen Antrieb
  • Erhöhung der Tragkraft oder Geschwindigkeit
  • Anbau zusätzlicher Haltepunkte/Stockwerke

Werden aktivierungspflichtige Herstellungskosten festgestellt, entsteht buchhalterisch ein neues oder erweitertes Wirtschaftsgut. Die Herstellungskosten werden aktiviert und über die Restnutzungsdauer (oder bei wesentlicher Verlängerung: neue Nutzungsdauer) abgeschrieben. Dabei ist zu prüfen, ob die Maßnahme die Nutzungsdauer des Aufzugs wesentlich verlängert – in diesem Fall kann eine Anpassung der Restnutzungsdauer geboten sein.

Praxis-Beispiel: Modernisierung der Steuerung

Ein Unternehmen tauscht nach 10 Jahren die Steuerungstechnik eines Aufzugs vollständig aus. Die neue Steuerung ermöglicht energieeffizienteres Fahren, Fernwartung und verbesserte Sicherheitsfunktionen. Kosten: 35.000 € (netto). Hier liegt eine wesentliche Verbesserung vor, die als nachträgliche Herstellungskosten zu aktivieren ist. Der Restwert des Aufzugs nach 10 Jahren (ursprünglich 120.000 €, AfA 8.000 € p.a.) beträgt 40.000 €. Der neue Buchwert nach Modernisierung: 75.000 €, Restnutzungsdauer 5 Jahre (ursprüngliche 15 Jahre – 10 Jahre bereits abgelaufen), neue AfA: 15.000 € p.a.

Dokumentationspflicht

Sowohl die Entscheidung für Erhaltungsaufwand als auch für Herstellungskosten muss buchhalterisch nachvollziehbar dokumentiert werden. Bei Betriebsprüfungen werden nachträgliche Aufwendungen am Anlagevermögen besonders kritisch geprüft. Technische Gutachten oder Herstellerbescheinigungen können als Nachweis dienen.

Gibt es Sonderabschreibungen oder Förderungen für Aufzüge?

Neben der regulären AfA können unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Vergünstigungen oder öffentliche Förderprogramme in Anspruch genommen werden. Für Aufzüge kommen insbesondere zwei Bereiche in Betracht: die Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG und spezielle Förderprogramme für Barrierefreiheit oder Energieeffizienz.

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

Kleine und mittlere Betriebe können für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (dazu zählt ein Aufzug als selbstständiges Wirtschaftsgut) einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd geltend machen – und zwar bereits im Jahr vor der Anschaffung. Voraussetzungen nach § 7g Abs. 1 EStG (Stand 2026):

  • Betriebsvermögen darf 235.000 € nicht überschreiten (bei Bilanzierenden) bzw. Gewinn max. 200.000 € (bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung)
  • Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des dem Anschaffungsjahr folgenden Wirtschaftsjahres im Betrieb verbleiben und zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden
  • Die Investition muss in den folgenden drei Jahren erfolgen

Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung kann zusätzlich eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG von bis zu 20 % der Anschaffungskosten (zusätzlich zur regulären AfA) vorgenommen werden. Diese Regelung ist allerdings auf kleinere Betriebe beschränkt und bei GmbHs nur anwendbar, wenn die Größenkriterien erfüllt sind.

Förderprogramme für barrierefreie Aufzüge

Für den Einbau von Aufzügen zur Verbesserung der Barrierefreiheit existieren verschiedene öffentliche Förderprogramme, insbesondere der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau). Das Programm KfW 159 ‚Altersgerecht Umbauen – Kredit‘ und das Zuschussprogramm KfW 455-B unterstützen den Einbau von Aufzügen und Treppenliften. Auch Länderprogramme und kommunale Zuschüsse können bestehen.

Buchhalterische Behandlung von Zuschüssen

Erhaltene Investitionszuschüsse sind nach handelsrechtlichem Wahlrecht entweder als Ertrag zu erfassen oder von den Anschaffungskosten abzusetzen (§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB). Bei Abzug von den Anschaffungskosten verringert sich die Bemessungsgrundlage für die AfA. Steuerlich ist die Behandlung in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bzw. R 6.5 EStR geregelt.

  • Prüfung der Betriebsgrößenkriterien für § 7g EStG
  • Rechtzeitige Bildung des Investitionsabzugsbetrags (vor Anschaffung)
  • Antragstellung für KfW- oder Länderförderprogramme vor Beginn der Maßnahme
  • Dokumentation der Verwendungszusagen und Nachweispflichten
  • Abstimmung der steuerlichen und handelsrechtlichen Behandlung von Zuschüssen im Jahresabschluss

Wie wird der Aufzug im Jahresabschluss bilanziert und ausgewiesen?

Im handelsrechtlichen Jahresabschluss nach §§ 242 ff. HGB wird der Aufzug als Teil des Sachanlagevermögens ausgewiesen. Die konkrete Position richtet sich nach dem Gliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB. Aufzüge fallen in der Regel unter B.II. ‚Technische Anlagen und Maschinen‘, können aber bei Gebäudezugehörigkeit auch unter B.I. ‚Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten‘ erfasst werden – entscheidend ist die steuerliche und handelsrechtliche Einordnung als selbstständiges Wirtschaftsgut oder wesentlicher Gebäudebestandteil.

Ausweis in Bilanz und GuV

Position Bilanz (Aktiva) GuV (Gesamtkostenverfahren)
Anlagevermögen B.II. Technische Anlagen und Maschinen Aufzugsanlage 120.000 € abzgl. kumulierte AfA -40.000 € Buchwert: 80.000 €
Abschreibungen 7.a) Abschreibungen auf Sachanlagen AfA Aufzug: 8.000 €

Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften ist nach § 284 Abs. 3 HGB im Anhang ein Anlagenspiegel zu erstellen, der für jede Anlagengruppe die Entwicklung im Geschäftsjahr darstellt: Anschaffungs-/Herstellungskosten zu Beginn, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, Abschreibungen, Buchwert am Ende. Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB sind von dieser Pflicht befreit, sofern sie die Erleichterungen des § 288 HGB in Anspruch nehmen.

Angaben im Anhang

Im Anhang nach § 284 HGB sind für Aufzüge insbesondere folgende Angaben relevant (sofern wesentlich):

  • § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB: Erläuterung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, inkl. Abschreibungsmethode und Nutzungsdauer
  • § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB: Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (z. B. Änderung der Nutzungsdauer bei Modernisierung)
  • § 285 Nr. 3 HGB: Angabe von Investitionszuschüssen, falls diese die Anschaffungskosten mindern
  • § 268 Abs. 2 Satz 2 HGB: Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens (Anlagenspiegel)

„Der Anlagenspiegel ist das Herzstück der Anlagenabrechnung im Jahresabschluss. Fehler oder Inkonsistenzen fallen hier sofort auf – etwa wenn Zugänge nicht mit den Rechnungen übereinstimmen oder die AfA nicht zur ausgewiesenen Nutzungsdauer passt. Eine saubere Anlagenbuchhaltung ist die Basis für einen prüfungssicheren Jahresabschluss.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Unternehmen, die ihren Jahresabschluss offenlegen müssen (§ 325 HGB), reichen diesen beim Unternehmensregister ein. Die Offenlegungspflicht trifft alle Kapitalgesellschaften, unabhängig von der Größenklasse. Die Frist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, stellt sicher, dass alle Pflichtangaben – auch zur AfA – korrekt erfasst sind. Plattformen wie OnlineBilanz verbinden digitale Effizienz mit der fachlichen Verantwortung zugelassener Steuerberater, sodass Geschäftsführer den Jahresabschluss fristgerecht und rechtssicher erhalten.

Wie wirkt sich die AfA für den Aufzug in der Steuererklärung aus?

Die AfA für einen Aufzug mindert als Betriebsausgabe den steuerlichen Gewinn und damit die Bemessungsgrundlage für Körperschaftsteuer (bei Kapitalgesellschaften) bzw. Einkommensteuer (bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen). Bei einer GmbH wird die AfA in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und wirkt sich direkt auf das zu versteuernde Einkommen aus.

15 %

Körperschaftsteuer (KSt)

5,5 %

Solidaritätszuschlag auf KSt

~15 %

Gewerbesteuer (Hebesatz-abhängig)

Bei einem Hebesatz von 400 % (bundesweiter Durchschnitt) und einer Gewerbesteuer-Messzahl von 3,5 % ergibt sich eine effektive Gewerbesteuer von ca. 14 %. Die Gesamtsteuerbelastung einer GmbH liegt damit bei rund 30 % (15 % KSt + 0,825 % SolZ + ca. 14 % GewSt). Eine AfA von 8.000 € führt somit zu einer Steuerersparnis von ca. 2.400 € pro Jahr.

Auswirkung auf die Gewerbesteuer-Hinzurechnungen

Wichtig: Bei der Gewerbesteuer können Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG greifen, wenn der Aufzug finanziert wurde. Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter sowie Finanzierungsanteile bei Leasing werden zu 25 % dem Gewerbeertrag hinzugerechnet (Freibetrag: 200.000 €). Dies betrifft zwar nicht direkt die AfA, aber die Gesamtsteuerplanung bei Investitionen.

Unterschied zwischen Handels- und Steuerbilanz

Grundsätzlich gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 EStG): Die handelsrechtliche Bilanz ist Ausgangspunkt für die Steuerbilanz. Abweichungen können sich aber ergeben, etwa bei:

  • Sonderabschreibungen nach § 7g EStG: Diese sind nur steuerlich, nicht handelsrechtlich zulässig → führen zu latenten Steuern nach § 274 HGB
  • Unterschiedliche Nutzungsdauern: Handelsrechtlich kann eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer angesetzt werden, steuerlich gilt die AfA-Tabelle als Untergrenze
  • Investitionsabzugsbeträge: Diese mindern nur den steuerlichen Gewinn, nicht den handelsrechtlichen Jahresüberschuss

Praxis-Tipp

Bei Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz sind latente Steuern nach § 274 HGB zu bilden (Pflicht für Kapitalgesellschaften, außer Kleinstgesellschaften nach § 274a HGB). Diese erfassen die zeitlichen Unterschiede zwischen handelsrechtlichem und steuerlichem Ergebnis und sorgen für eine periodengerechte Ergebnisdarstellung.

Die korrekte Erfassung der AfA in der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung erfolgt über die Anlage GK (Gewinnermittlung bei Körperschaften). Die AfA ist Bestandteil der Gewinnermittlung und wird dort nicht gesondert ausgewiesen, sondern fließt über die GuV in das steuerliche Ergebnis ein. Nutzen Unternehmen digitale Steuerberater-Lösungen wie OnlineBilanz, übernehmen die zugelassenen Steuerberater die Übertragung der Daten in die Steuererklärung und stellen die Konsistenz zwischen Jahresabschluss und Steuererklärung sicher.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich einen gebrauchten Aufzug ebenfalls abschreiben?

Ja, auch gebrauchte Aufzugsanlagen sind abschreibungsfähig. Die Nutzungsdauer richtet sich nach der Restnutzungsdauer, die individuell geschätzt werden muss. Als Ausgangsbasis dient die amtliche AfA-Tabelle, von der die bereits abgelaufene Nutzungsdauer beim Vorbesitzer abgezogen wird. Eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 3–5 Jahren sollte noch gegeben sein.

Muss ich den Aufzug als eigenständiges Wirtschaftsgut oder als Teil des Gebäudes abschreiben?

Ein Aufzug ist in der Regel ein eigenständiges Wirtschaftsgut und wird getrennt vom Gebäude abgeschrieben, da er eine andere Nutzungsdauer hat. Nach § 6 Abs. 1 EStG können bewegliche Wirtschaftsgüter, die selbstständig nutzbar sind, separat aktiviert werden. Dies gilt insbesondere bei nachträglichem Einbau oder bei technisch trennbaren Anlagen.

Was passiert, wenn der Aufzug vor Ablauf der Nutzungsdauer ausgetauscht wird?

Bei vorzeitigem Austausch wird der Restbuchwert des alten Aufzugs als außerordentlicher Aufwand (Abgang Anlagevermögen) gebucht. Eventuelle Erlöse aus dem Verkauf oder der Verschrottung mindern diesen Verlust. Der neue Aufzug wird mit seinen Anschaffungskosten aktiviert und über die reguläre Nutzungsdauer abgeschrieben. Ein Versicherungsfall kann zu einem außerordentlichen Ertrag führen.

Wie behandle ich laufende Wartungsverträge für den Aufzug steuerlich?

Laufende Wartungskosten (z. B. monatliche oder jährliche Wartungsverträge) sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig und werden nicht aktiviert. Sie dienen der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und verlängern nicht die Nutzungsdauer. Nur umfassende Modernisierungen oder Erweiterungen, die den Wert oder die Nutzungsdauer wesentlich erhöhen, sind aktivierungspflichtig und werden über die Restnutzungsdauer abgeschrieben.

Kann ich die AfA für den Aufzug auch steuerlich rückwirkend geltend machen?

Nein, die AfA kann nur ab dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Abschreibung für Vorjahre ist nicht zulässig. Wurde die AfA in früheren Jahren versehentlich nicht angesetzt, kann dies im Rahmen einer Berichtigung der Steuererklärung oder durch einen Antrag auf Änderung nach § 175 AO korrigiert werden, soweit die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Welche Rolle spielt die Barrierefreiheit bei der steuerlichen Behandlung von Aufzügen?

Aufzüge, die zur Herstellung von Barrierefreiheit nachträglich eingebaut werden, können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich gefördert werden. Sowohl die KfW-Bank als auch einige Bundesländer bieten Zuschüsse oder zinsgünstige Darlehen. Steuerlich sind die Anschaffungskosten regulär über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Eine sofortige Absetzung als außergewöhnliche Belastung ist nur in Ausnahmefällen bei privaten Wohnimmobilien und nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit möglich.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB (Zugangs- und Folgebewertung), § 266 HGB (Gliederung der Bilanz), § 7 EStG (Absetzung für Abnutzung), AfA-Tabellen (Bundesfinanzministerium). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
Branchen

Jedes Unternehmen. Jede Branche.

Alle Branchen ansehen

Schritt 1 · Wählen Sie Ihre Rechtsform — wir zeigen die Pflichten, die für Sie gelten



Fristenkalender

Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Kostenloses Erstgespräch

15 Minuten.Klarheit.

Lernen Sie uns unverbindlich kennen. Im kurzen Kennenlerngespräch klären wir Ihre Situation und Sie erfahren, was Ihr Jahresabschluss bei uns kostet – zum Festpreis, ohne Kleingedrucktes.

  • 01
    Ihre SituationRechtsform, Geschäftsjahr, Stand der Buchhaltung – wir hören zu.
  • 02
    Ihr FestpreisSie erhalten eine ehrliche Einschätzung, was die Erstellung kostet.
  • 03
    Die nächsten SchritteWenn es passt: Unterlagen digital einreichen – wir übernehmen den Rest.
Kostenlos & unverbindlich Nur 15 Minuten Kein Verkaufsgespräch
Oder direkt loslegen?

Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

Konto erstellen
Termin direkt online buchen Freie Zeiten in Echtzeit – Bestätigung sofort per E-Mail
15 Min
DSGVO-konform Per Zoom-Gespräch Jederzeit stornierbar
Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Assistenz