AfA Aufzug 2026: Abschreibung & Nutzungsdauer
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Abschreibung (AfA) für Aufzugsanlagen folgt festen handelsrechtlichen und steuerlichen Regeln. Ob Neuanschaffung, Modernisierung oder Instandhaltung – die korrekte Ermittlung der Anschaffungskosten, Nutzungsdauer und Buchung entscheidet über die Höhe der jährlichen Abschreibung. Dieser Leitfaden erklärt, wie Sie die AfA für Ihren Aufzug nach § 253 HGB und EStG rechtskonform ansetzen und im Jahresabschluss 2026 ausweisen.
Kurzantwort
Die AfA (Absetzung für Abnutzung) für einen Aufzug beträgt nach amtlicher AfA-Tabelle in der Regel 10–15 Jahre Nutzungsdauer, je nach Bauart und Nutzung. Die Anschaffungskosten umfassen alle Aufwendungen bis zur Betriebsbereitschaft (Kauf, Einbau, Montage, Inbetriebnahme). Die jährliche AfA wird linear berechnet und als Betriebsausgabe in der Steuererklärung geltend gemacht. Im Jahresabschluss wird der Aufzug als Sachanlagenvermögen unter § 266 HGB ausgewiesen und planmäßig abgeschrieben.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die AfA für einen Aufzug und wie funktioniert sie?
- Welche Nutzungsdauer gilt für Aufzugsanlagen nach AfA-Tabelle?
- Wie ermitteln Sie die Anschaffungskosten eines Aufzugs korrekt?
- Wie buchen Sie die AfA für einen Aufzug korrekt?
- Modernisierung oder Instandhaltung: Wann liegt AfA-pflichtiger Aufwand vor?
- Gibt es Sonderabschreibungen oder Förderungen für Aufzüge?
- Wie wird der Aufzug im Jahresabschluss bilanziert und ausgewiesen?
- Wie wirkt sich die AfA für den Aufzug in der Steuererklärung aus?
Was ist die AfA für einen Aufzug und wie funktioniert sie?
Die Abschreibung für Abnutzung (AfA) eines Aufzugs erfasst die buchhalterische Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Ein Aufzug gilt nach § 246 Abs. 1 HGB als abnutzbares Anlagevermögen und unterliegt der planmäßigen Abschreibung gemäß § 253 Abs. 3 HGB. Die AfA mindert den Buchwert des Aufzugs jährlich und erfasst den wirtschaftlichen Wertverzehr als Betriebsausgabe, wodurch sie den steuerpflichtigen Gewinn senkt.
Für die AfA-Berechnung sind drei Parameter entscheidend: die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (einschließlich Nebenkosten wie Montage, Planung, Genehmigungen), die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sowie die gewählte Abschreibungsmethode. Die Finanzverwaltung gibt in den amtlichen AfA-Tabellen für Aufzugsanlagen eine Nutzungsdauer von 15 bis 20 Jahren vor, abhängig von Bauart und Nutzungsintensität.
Praxis-Hinweis
Bei Aufzügen ist die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteil und selbstständigem Wirtschaftsgut entscheidend. Moderne Aufzugsanlagen werden in der Regel als selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut behandelt und nicht mit der längeren Gebäude-AfA (33 Jahre) abgeschrieben, sondern mit der kürzeren Nutzungsdauer von 15–20 Jahren.
Lineare vs. degressive AfA beim Aufzug
In der Praxis kommt für Aufzüge fast ausschließlich die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG zur Anwendung. Dabei wird die Bemessungsgrundlage gleichmäßig auf die Nutzungsjahre verteilt. Die degressive AfA ist für nach 2010 angeschaffte Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht mehr zulässig (Ausnahme: temporäre Wiederbelebung für 2020/2021 nach Corona-Steuerhilfegesetz, aber nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens). Stand 2026 ist bei Aufzügen die lineare AfA der Regelfall.
Welche Nutzungsdauer gilt für Aufzugsanlagen nach AfA-Tabelle?
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Aufzugs richtet sich nach den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen. Für Aufzugsanlagen sieht die AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter eine Nutzungsdauer von 15 Jahren vor (Position 2.1.1 ‚Aufzüge, Fahrtreppen, Rolltreppen‘). In der Praxis werden jedoch bei intensiver gewerblicher Nutzung oder bei schweren Lastenaufzügen auch Nutzungsdauern von 20 Jahren angesetzt.
| Aufzugsart | Nutzungsdauer | AfA-Satz p.a. | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Personenaufzug (Standard) | 15 Jahre | 6,67 % | AfA-Tabelle AV |
| Lastenaufzug (schwer) | 20 Jahre | 5,00 % | AfA-Tabelle AV |
| Fahrtreppen/Rolltreppen | 15 Jahre | 6,67 % | AfA-Tabelle AV |
| Behindertenaufzug (Plattformlift) | 10–15 Jahre | 6,67–10,00 % | Einzelnachweis möglich |
Die Festlegung der Nutzungsdauer ist im Jahresabschluss nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB stetig anzuwenden. Eine Änderung der Nutzungsdauer ist nur bei nachweislicher Fehleinschätzung oder veränderten Umständen (z. B. außergewöhnlich intensive Nutzung, technische Modernisierung) zulässig und im Anhang nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB zu erläutern.
„In der Praxis sehen wir häufig, dass Aufzüge in Gewerbeimmobilien mit 15 Jahren angesetzt werden, während in Wohnanlagen mit geringerer Nutzungsfrequenz auch 20 Jahre vertretbar sind. Entscheidend ist die Dokumentation der Annahme im Anlagenspiegel und die konsistente Anwendung über die Folgejahre.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie ermitteln Sie die Anschaffungskosten eines Aufzugs korrekt?
Die Anschaffungskosten eines Aufzugs umfassen nach § 255 Abs. 1 HGB alle Aufwendungen, die geleistet werden, um den Aufzug zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu zählen nicht nur der Kaufpreis der Anlage, sondern auch sämtliche Anschaffungsnebenkosten wie Planung, Montage, Schachtbau, Genehmigungsgebühren, TÜV-Abnahme und erstmalige technische Prüfung.
Bestandteile der Anschaffungskosten
- Kaufpreis der Aufzugsanlage: Netto-Anschaffungspreis laut Rechnung des Herstellers oder Lieferanten
- Montage und Installation: Kosten für Einbau, Verkabelung, Steuerungstechnik, Inbetriebnahme
- Schachtbau und bauliche Vorleistungen: Sofern diese direkt dem Aufzug zurechenbar sind (sonst ggf. Gebäudebestandteil)
- Planung und Genehmigung: Architekten-/Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen, statische Berechnungen
- TÜV-Erstabnahme: Prüfkosten vor Inbetriebnahme
- Transport und Verpackung: Lieferkosten zur Baustelle
- Abzug Umsatzsteuer: Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen nur Nettobeträge ansetzen
Wichtig: Abgrenzung zu nachträglichen Herstellungskosten
Wird ein Aufzug nachträglich in ein bestehendes Gebäude eingebaut, entsteht häufig die Frage, ob nachträgliche Herstellungskosten am Gebäude vorliegen (§ 255 Abs. 2 HGB). Steuerlich gilt: Ein selbstständig nutzbarer Aufzug ist ein eigenes Wirtschaftsgut. Nur die unmittelbar dem Gebäude zuzurechnenden Maßnahmen (z. B. Verstärkung der Gebäudestruktur) können ggf. als Herstellungskosten am Gebäude aktiviert werden.
Beispiel: Eine GmbH lässt in ihrem Bürogebäude einen neuen Personenaufzug einbauen. Kaufpreis: 80.000 € (netto), Montage: 15.000 €, Schachtbau (separat beauftragt): 25.000 €, Planung: 5.000 €, TÜV-Abnahme: 1.500 €. Die aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des Aufzugs betragen somit 126.500 € (ohne USt). Bei 15 Jahren Nutzungsdauer ergibt sich eine jährliche lineare AfA von 8.433,33 €.
Wie buchen Sie die AfA für einen Aufzug korrekt?
Die Buchung der AfA erfolgt zum Bilanzstichtag als Abschlussbuchung. Der Aufzug wird im Anlageverzeichnis (§ 284 Abs. 3 HGB bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften) erfasst, und die jährliche AfA mindert den Buchwert des Anlageguts. Die Gegenbuchung erfolgt erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den Abschreibungen auf Sachanlagen.
Buchungssatz für die jährliche AfA
Bei linearer Abschreibung eines Aufzugs mit Anschaffungskosten von 120.000 € und 15 Jahren Nutzungsdauer (jährliche AfA: 8.000 €) lautet der Buchungssatz zum 31.12.2025:
| Konto | Soll | Haben |
|---|---|---|
| Abschreibungen auf Sachanlagen | 8.000,00 € | |
| Aufzugsanlage (kumulierte AfA) | 8.000,00 € |
In der Bilanz wird der Aufzug unter den Sachanlagen (Position B.II. ‚Technische Anlagen und Maschinen‘ nach § 266 Abs. 2 HGB) ausgewiesen. Der Buchwert ergibt sich aus den Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten AfA. In der GuV erscheint die AfA unter Position 7.a) ‚Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen‘ (bei Gesamtkostenverfahren nach § 275 Abs. 2 HGB).
Besonderheit: Zeitanteilige AfA im Jahr der Anschaffung
Wird ein Aufzug unterjährig angeschafft, ist die AfA für das erste Jahr zeitanteilig zu berechnen (Monatsprinzip). Beispiel: Anschaffung am 15.06.2025, Inbetriebnahme Juli 2025. Bei einer jährlichen AfA von 8.000 € beträgt die AfA für 2025: 8.000 € × 6/12 = 4.000 €. Ab 2026 wird dann die volle Jahres-AfA von 8.000 € gebucht.
„Die korrekte zeitanteilige AfA im Anschaffungsjahr wird bei Betriebsprüfungen regelmäßig kontrolliert. Wir empfehlen, den genauen Zeitpunkt der Inbetriebnahme zu dokumentieren – dieser ist für den Beginn der AfA maßgeblich, nicht das Rechnungsdatum.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Modernisierung oder Instandhaltung: Wann liegt AfA-pflichtiger Aufwand vor?
Die Abgrenzung zwischen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen und aktivierungspflichtigen Herstellungskosten ist bei Aufzügen von großer praktischer Bedeutung. Nach § 255 Abs. 2 HGB liegen Herstellungskosten vor, wenn durch die Maßnahme eine wesentliche Verbesserung oder Erweiterung eintritt. Reine Reparaturen und Wartungen sind dagegen als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.
Sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand
- Regelmäßige Wartung und TÜV-Prüfungen
- Austausch von Verschleißteilen (Seile, Führungsrollen)
- Reparatur der Steuerung ohne Funktionserweiterung
- Instandsetzung der Kabine (Lackierung, Innenausstattung)
- Behebung von Störungen und Defekten
Aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand
- Kompletterneuerung der Steuerungstechnik mit Funktionserweiterung
- Austausch des kompletten Antriebssystems
- Umbau von hydraulischem auf elektrischen Antrieb
- Erhöhung der Tragkraft oder Geschwindigkeit
- Anbau zusätzlicher Haltepunkte/Stockwerke
Werden aktivierungspflichtige Herstellungskosten festgestellt, entsteht buchhalterisch ein neues oder erweitertes Wirtschaftsgut. Die Herstellungskosten werden aktiviert und über die Restnutzungsdauer (oder bei wesentlicher Verlängerung: neue Nutzungsdauer) abgeschrieben. Dabei ist zu prüfen, ob die Maßnahme die Nutzungsdauer des Aufzugs wesentlich verlängert – in diesem Fall kann eine Anpassung der Restnutzungsdauer geboten sein.
Praxis-Beispiel: Modernisierung der Steuerung
Ein Unternehmen tauscht nach 10 Jahren die Steuerungstechnik eines Aufzugs vollständig aus. Die neue Steuerung ermöglicht energieeffizienteres Fahren, Fernwartung und verbesserte Sicherheitsfunktionen. Kosten: 35.000 € (netto). Hier liegt eine wesentliche Verbesserung vor, die als nachträgliche Herstellungskosten zu aktivieren ist. Der Restwert des Aufzugs nach 10 Jahren (ursprünglich 120.000 €, AfA 8.000 € p.a.) beträgt 40.000 €. Der neue Buchwert nach Modernisierung: 75.000 €, Restnutzungsdauer 5 Jahre (ursprüngliche 15 Jahre – 10 Jahre bereits abgelaufen), neue AfA: 15.000 € p.a.
Dokumentationspflicht
Sowohl die Entscheidung für Erhaltungsaufwand als auch für Herstellungskosten muss buchhalterisch nachvollziehbar dokumentiert werden. Bei Betriebsprüfungen werden nachträgliche Aufwendungen am Anlagevermögen besonders kritisch geprüft. Technische Gutachten oder Herstellerbescheinigungen können als Nachweis dienen.
Gibt es Sonderabschreibungen oder Förderungen für Aufzüge?
Neben der regulären AfA können unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Vergünstigungen oder öffentliche Förderprogramme in Anspruch genommen werden. Für Aufzüge kommen insbesondere zwei Bereiche in Betracht: die Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG und spezielle Förderprogramme für Barrierefreiheit oder Energieeffizienz.
Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG
Kleine und mittlere Betriebe können für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (dazu zählt ein Aufzug als selbstständiges Wirtschaftsgut) einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd geltend machen – und zwar bereits im Jahr vor der Anschaffung. Voraussetzungen nach § 7g Abs. 1 EStG (Stand 2026):
- Betriebsvermögen darf 235.000 € nicht überschreiten (bei Bilanzierenden) bzw. Gewinn max. 200.000 € (bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung)
- Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des dem Anschaffungsjahr folgenden Wirtschaftsjahres im Betrieb verbleiben und zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden
- Die Investition muss in den folgenden drei Jahren erfolgen
Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung kann zusätzlich eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG von bis zu 20 % der Anschaffungskosten (zusätzlich zur regulären AfA) vorgenommen werden. Diese Regelung ist allerdings auf kleinere Betriebe beschränkt und bei GmbHs nur anwendbar, wenn die Größenkriterien erfüllt sind.
Förderprogramme für barrierefreie Aufzüge
Für den Einbau von Aufzügen zur Verbesserung der Barrierefreiheit existieren verschiedene öffentliche Förderprogramme, insbesondere der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau). Das Programm KfW 159 ‚Altersgerecht Umbauen – Kredit‘ und das Zuschussprogramm KfW 455-B unterstützen den Einbau von Aufzügen und Treppenliften. Auch Länderprogramme und kommunale Zuschüsse können bestehen.
Buchhalterische Behandlung von Zuschüssen
Erhaltene Investitionszuschüsse sind nach handelsrechtlichem Wahlrecht entweder als Ertrag zu erfassen oder von den Anschaffungskosten abzusetzen (§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB). Bei Abzug von den Anschaffungskosten verringert sich die Bemessungsgrundlage für die AfA. Steuerlich ist die Behandlung in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bzw. R 6.5 EStR geregelt.
-
Prüfung der Betriebsgrößenkriterien für § 7g EStG
-
Rechtzeitige Bildung des Investitionsabzugsbetrags (vor Anschaffung)
-
Antragstellung für KfW- oder Länderförderprogramme vor Beginn der Maßnahme
-
Dokumentation der Verwendungszusagen und Nachweispflichten
-
Abstimmung der steuerlichen und handelsrechtlichen Behandlung von Zuschüssen im Jahresabschluss
Wie wird der Aufzug im Jahresabschluss bilanziert und ausgewiesen?
Im handelsrechtlichen Jahresabschluss nach §§ 242 ff. HGB wird der Aufzug als Teil des Sachanlagevermögens ausgewiesen. Die konkrete Position richtet sich nach dem Gliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB. Aufzüge fallen in der Regel unter B.II. ‚Technische Anlagen und Maschinen‘, können aber bei Gebäudezugehörigkeit auch unter B.I. ‚Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten‘ erfasst werden – entscheidend ist die steuerliche und handelsrechtliche Einordnung als selbstständiges Wirtschaftsgut oder wesentlicher Gebäudebestandteil.
Ausweis in Bilanz und GuV
| Position | Bilanz (Aktiva) | GuV (Gesamtkostenverfahren) |
|---|---|---|
| Anlagevermögen | B.II. Technische Anlagen und Maschinen Aufzugsanlage 120.000 € abzgl. kumulierte AfA -40.000 € Buchwert: 80.000 € | — |
| Abschreibungen | — | 7.a) Abschreibungen auf Sachanlagen AfA Aufzug: 8.000 € |
Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften ist nach § 284 Abs. 3 HGB im Anhang ein Anlagenspiegel zu erstellen, der für jede Anlagengruppe die Entwicklung im Geschäftsjahr darstellt: Anschaffungs-/Herstellungskosten zu Beginn, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, Abschreibungen, Buchwert am Ende. Kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB sind von dieser Pflicht befreit, sofern sie die Erleichterungen des § 288 HGB in Anspruch nehmen.
Angaben im Anhang
Im Anhang nach § 284 HGB sind für Aufzüge insbesondere folgende Angaben relevant (sofern wesentlich):
- § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB: Erläuterung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, inkl. Abschreibungsmethode und Nutzungsdauer
- § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB: Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (z. B. Änderung der Nutzungsdauer bei Modernisierung)
- § 285 Nr. 3 HGB: Angabe von Investitionszuschüssen, falls diese die Anschaffungskosten mindern
- § 268 Abs. 2 Satz 2 HGB: Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens (Anlagenspiegel)
„Der Anlagenspiegel ist das Herzstück der Anlagenabrechnung im Jahresabschluss. Fehler oder Inkonsistenzen fallen hier sofort auf – etwa wenn Zugänge nicht mit den Rechnungen übereinstimmen oder die AfA nicht zur ausgewiesenen Nutzungsdauer passt. Eine saubere Anlagenbuchhaltung ist die Basis für einen prüfungssicheren Jahresabschluss.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Unternehmen, die ihren Jahresabschluss offenlegen müssen (§ 325 HGB), reichen diesen beim Unternehmensregister ein. Die Offenlegungspflicht trifft alle Kapitalgesellschaften, unabhängig von der Größenklasse. Die Frist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, stellt sicher, dass alle Pflichtangaben – auch zur AfA – korrekt erfasst sind. Plattformen wie OnlineBilanz verbinden digitale Effizienz mit der fachlichen Verantwortung zugelassener Steuerberater, sodass Geschäftsführer den Jahresabschluss fristgerecht und rechtssicher erhalten.
Wie wirkt sich die AfA für den Aufzug in der Steuererklärung aus?
Die AfA für einen Aufzug mindert als Betriebsausgabe den steuerlichen Gewinn und damit die Bemessungsgrundlage für Körperschaftsteuer (bei Kapitalgesellschaften) bzw. Einkommensteuer (bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen). Bei einer GmbH wird die AfA in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und wirkt sich direkt auf das zu versteuernde Einkommen aus.
15 %
Körperschaftsteuer (KSt)
5,5 %
Solidaritätszuschlag auf KSt
~15 %
Gewerbesteuer (Hebesatz-abhängig)
Bei einem Hebesatz von 400 % (bundesweiter Durchschnitt) und einer Gewerbesteuer-Messzahl von 3,5 % ergibt sich eine effektive Gewerbesteuer von ca. 14 %. Die Gesamtsteuerbelastung einer GmbH liegt damit bei rund 30 % (15 % KSt + 0,825 % SolZ + ca. 14 % GewSt). Eine AfA von 8.000 € führt somit zu einer Steuerersparnis von ca. 2.400 € pro Jahr.
Auswirkung auf die Gewerbesteuer-Hinzurechnungen
Wichtig: Bei der Gewerbesteuer können Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG greifen, wenn der Aufzug finanziert wurde. Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter sowie Finanzierungsanteile bei Leasing werden zu 25 % dem Gewerbeertrag hinzugerechnet (Freibetrag: 200.000 €). Dies betrifft zwar nicht direkt die AfA, aber die Gesamtsteuerplanung bei Investitionen.
Unterschied zwischen Handels- und Steuerbilanz
Grundsätzlich gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 EStG): Die handelsrechtliche Bilanz ist Ausgangspunkt für die Steuerbilanz. Abweichungen können sich aber ergeben, etwa bei:
- Sonderabschreibungen nach § 7g EStG: Diese sind nur steuerlich, nicht handelsrechtlich zulässig → führen zu latenten Steuern nach § 274 HGB
- Unterschiedliche Nutzungsdauern: Handelsrechtlich kann eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer angesetzt werden, steuerlich gilt die AfA-Tabelle als Untergrenze
- Investitionsabzugsbeträge: Diese mindern nur den steuerlichen Gewinn, nicht den handelsrechtlichen Jahresüberschuss
Praxis-Tipp
Bei Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz sind latente Steuern nach § 274 HGB zu bilden (Pflicht für Kapitalgesellschaften, außer Kleinstgesellschaften nach § 274a HGB). Diese erfassen die zeitlichen Unterschiede zwischen handelsrechtlichem und steuerlichem Ergebnis und sorgen für eine periodengerechte Ergebnisdarstellung.
Die korrekte Erfassung der AfA in der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung erfolgt über die Anlage GK (Gewinnermittlung bei Körperschaften). Die AfA ist Bestandteil der Gewinnermittlung und wird dort nicht gesondert ausgewiesen, sondern fließt über die GuV in das steuerliche Ergebnis ein. Nutzen Unternehmen digitale Steuerberater-Lösungen wie OnlineBilanz, übernehmen die zugelassenen Steuerberater die Übertragung der Daten in die Steuererklärung und stellen die Konsistenz zwischen Jahresabschluss und Steuererklärung sicher.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich einen gebrauchten Aufzug ebenfalls abschreiben?
Ja, auch gebrauchte Aufzugsanlagen sind abschreibungsfähig. Die Nutzungsdauer richtet sich nach der Restnutzungsdauer, die individuell geschätzt werden muss. Als Ausgangsbasis dient die amtliche AfA-Tabelle, von der die bereits abgelaufene Nutzungsdauer beim Vorbesitzer abgezogen wird. Eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 3–5 Jahren sollte noch gegeben sein.
Muss ich den Aufzug als eigenständiges Wirtschaftsgut oder als Teil des Gebäudes abschreiben?
Ein Aufzug ist in der Regel ein eigenständiges Wirtschaftsgut und wird getrennt vom Gebäude abgeschrieben, da er eine andere Nutzungsdauer hat. Nach § 6 Abs. 1 EStG können bewegliche Wirtschaftsgüter, die selbstständig nutzbar sind, separat aktiviert werden. Dies gilt insbesondere bei nachträglichem Einbau oder bei technisch trennbaren Anlagen.
Was passiert, wenn der Aufzug vor Ablauf der Nutzungsdauer ausgetauscht wird?
Bei vorzeitigem Austausch wird der Restbuchwert des alten Aufzugs als außerordentlicher Aufwand (Abgang Anlagevermögen) gebucht. Eventuelle Erlöse aus dem Verkauf oder der Verschrottung mindern diesen Verlust. Der neue Aufzug wird mit seinen Anschaffungskosten aktiviert und über die reguläre Nutzungsdauer abgeschrieben. Ein Versicherungsfall kann zu einem außerordentlichen Ertrag führen.
Wie behandle ich laufende Wartungsverträge für den Aufzug steuerlich?
Laufende Wartungskosten (z. B. monatliche oder jährliche Wartungsverträge) sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig und werden nicht aktiviert. Sie dienen der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und verlängern nicht die Nutzungsdauer. Nur umfassende Modernisierungen oder Erweiterungen, die den Wert oder die Nutzungsdauer wesentlich erhöhen, sind aktivierungspflichtig und werden über die Restnutzungsdauer abgeschrieben.
Kann ich die AfA für den Aufzug auch steuerlich rückwirkend geltend machen?
Nein, die AfA kann nur ab dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Abschreibung für Vorjahre ist nicht zulässig. Wurde die AfA in früheren Jahren versehentlich nicht angesetzt, kann dies im Rahmen einer Berichtigung der Steuererklärung oder durch einen Antrag auf Änderung nach § 175 AO korrigiert werden, soweit die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Welche Rolle spielt die Barrierefreiheit bei der steuerlichen Behandlung von Aufzügen?
Aufzüge, die zur Herstellung von Barrierefreiheit nachträglich eingebaut werden, können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich gefördert werden. Sowohl die KfW-Bank als auch einige Bundesländer bieten Zuschüsse oder zinsgünstige Darlehen. Steuerlich sind die Anschaffungskosten regulär über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Eine sofortige Absetzung als außergewöhnliche Belastung ist nur in Ausnahmefällen bei privaten Wohnimmobilien und nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit möglich.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB (Zugangs- und Folgebewertung), § 266 HGB (Gliederung der Bilanz), § 7 EStG (Absetzung für Abnutzung), AfA-Tabellen (Bundesfinanzministerium). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


