hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar Steuer-Chat Login
OnlineBilanz
Jahresabschluss
ÜbersichtKosten & FestpreisFristenSelbst feststellenOhne SteuerberaterNach Geschäftsjahr202520242023202220212020
Software
DATEVLexwareLexware OfficesevdeskBuchhaltungsButlerDebitoorAccountableTaxfixMIKAeBilanz-OnlineCollmexTaxpoolMonkeyOfficeSyskaSimbaAgendaAddisonSage 50PapierkramorgaMAXWISO BuchhaltungScopevisioweclappJTL-WawimyebilanzAlle Programme →
Bestandteile
BilanzGewinn- und VerlustrechnungE-BilanzSteuererklärungenOffenlegung UnternehmensregisterFinanzbuchhaltungLohnbuchhaltungBWA
Bilanzarten
EröffnungsbilanzBilanz zum 31.12.ZwischenbilanzLiquidationsbilanzSchlussbilanzHandelsbilanzSteuerbilanzKonzernbilanzUmwandlungsbilanzInsolvenzbilanz
Für wen
GmbHUG (haftungsbeschränkt)GmbH & Co. KGHoldingAGGbRKGOHGVerein & StiftungFreiberuflerGewerbebetriebAlle 69 Branchen
Rechner & Tools
RechtsformrechnerHolding-SteuerrechnerGmbH-AusschüttungUmsatzsteuer-RechnerKleinunternehmer-GrenzeSteuernummer-UmrechnerBehördenbrief-ÜbersetzerFirmenwertschätzungSäumniszuschlag-RechnerGmbH-AusschüttungGründungskostenRückstellungsrechnerFirmenwagenrechnerVerpflegungsmehraufwandFirmenwertschätzungVergleich DATEVVergleich LexwareVergleich LexofficeVergleich sevDesk
Steuerberater & Team
SteuerberatungOnline-SteuerberaterBetriebsprüfungEinspruch FinanzamtInsolvenzberatungFirmenlöschungDas TeamKontakt & SupportAktuellesMandantenportal
hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Mo – Do 10:00 – 18:00 Uhraußerhalb: KI-Assistenz am Telefon

Frist läuft?
Ihr Festpreis in 60 Sekunden.

Mehr Leistung, weniger zahlen. Buchhaltung, Jahresabschluss und Steuererklärungen: Sie laden Ihre Unterlagen ins Portal, wir bereiten alles vor. Auf Wunsch prüft und übermittelt ein Steuerberater.

  • Fester Ansprechpartner: ein Buchhalter, der Ihr Unternehmen kennt
  • Wechsel oder Import: Ihre bisherige Software wird angebunden
  • Weniger Fehlerrisiko: ein Steuerberater prüft bei Einreichung
  • Festpreis: ab 499,95 € netto pro Jahr zzgl. USt.
Fabian KlementJakob RößDr. Jeannine DinnebierUnsere KooperationspartnerFabian Klement · Jakob Röß · Dr. Jeannine DinnebierSteuerberater · Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwältin
  • Fabian KlementSteuerberater · Wirtschaftsprüfer
  • Jakob RößSteuerberater
  • Dr. Jeannine DinnebierRechtsanwältin

Datum

Lesedauer

11–17 Minuten


OnlineBilanz›Blog›Frist Jahresabschluss erstellen

Frist Jahresabschluss erstellen 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Frist für das Erstellen des Jahresabschlusses gehört zu den wichtigsten gesetzlichen Pflichten für Kapitalgesellschaften. Wer die Deadlines für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung versäumt, riskiert empfindliche Ordnungsgelder bis zu 25.000 Euro. Einen vollständigen Überblick über alle Jahresabschluss Fristen nach HGB für 2026 finden Sie in unserem Leitfaden – mit konkreten Stichtagen, rechtlichen Grundlagen und praktischen Handlungsempfehlungen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen dabei die Fristen für die Offenlegung beim Unternehmensregister, deren Nichteinhaltung unmittelbar sanktioniert wird.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für Kunden. Er führt das Erstgespräch und koordiniert auf Wunsch die Zusammenarbeit mit kooperierenden Steuerberatern.

Hinweis: OnlineBilanz stellt Software und einen KI-gestützten Entwurf bereit. Steuerberatende Leistungen erbringen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Kleine Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss bis zum 30.06.2026 aufstellen, mittlere und große bis zum 31.03.2026. Die Feststellung erfolgt bis 30.11.2026 (klein) bzw. 31.08.2026 (mittel/groß) nach § 42a GmbHG. Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss bis 31.12.2026 erfolgen gemäß § 325 HGB.

Warum gibt es gesetzliche Fristen für den Jahresabschluss?

Das Handelsgesetzbuch (HGB) legt präzise fest, bis wann der Jahresabschluss erstellt, festgestellt und offengelegt werden muss. Diese gesetzlichen Fristen dienen dem Schutz von Gläubigern, Geschäftspartnern und potenziellen Investoren.

Durch die zeitnahe Veröffentlichung erhalten alle Interessierten Zugang zu verlässlichen Informationen über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens. Die Transparenzpflicht ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Handelsrechts und sichert die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsverkehrs.

Hinweis

Die Fristenregelung basiert auf dem Grundsatz der Publizität: Kapitalgesellschaften genießen das Privileg der Haftungsbeschränkung – im Gegenzug müssen sie ihre wirtschaftliche Lage transparent machen.

Die gesetzlichen Fristen stellen sicher, dass die Informationen nicht veraltet sind. Ein Jahresabschluss, der zwei Jahre nach dem Bilanzstichtag veröffentlicht wird, wäre für die wirtschaftliche Beurteilung weitgehend wertlos.

Für wen gelten die Fristen zum Erstellen des Jahresabschlusses?

Die Fristen für das Erstellen des Jahresabschlusses gelten grundsätzlich für alle Kapitalgesellschaften im Sinne des § 264 HGB. Dazu zählen die GmbH, die UG (haftungsbeschränkt) und die Aktiengesellschaft (AG).

Die Pflichten gelten unabhängig von der Größe der Gesellschaft. Allerdings unterscheiden sich die konkreten Fristen je nach Größenklasse gemäß § 267 HGB: Kleine Kapitalgesellschaften erhalten für bestimmte Schritte längere Fristen als mittlere oder große Gesellschaften.

GmbH

Alle GmbHs sind unabhängig von ihrer Größe zur Aufstellung, Feststellung und Offenlegung verpflichtet.

UG (haftungsbeschränkt)

Die Unternehmergesellschaft unterliegt denselben Pflichten wie die GmbH gemäß § 5a GmbHG.

AG

Für Aktiengesellschaften gelten ergänzend die Vorschriften des AktG, etwa zur Feststellung durch den Aufsichtsrat (§ 172 AktG).

Personengesellschaften (OHG, KG) haben zwar ebenfalls eine Buchführungspflicht nach § 238 HGB, unterliegen aber grundsätzlich nicht denselben Offenlegungspflichten wie Kapitalgesellschaften (Ausnahmen: § 264a HGB, Publizitätsgesetz). Einzelkaufleute sind nur nach dem Publizitätsgesetz offenlegungspflichtig.

Alle Fristen für den Jahresabschluss 2026 im Überblick

Die folgende Tabelle zeigt alle relevanten Fristen für Kapitalgesellschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2025. Die Stichtage variieren je nach Größenklasse der Gesellschaft.

Schritt Kleine KapG Mittlere/Große KapG Rechtsgrundlage
Aufstellung Jahresabschluss 30.06.2026 31.03.2026 § 264 Abs. 1 HGB
Feststellung durch Gesellschafter 30.11.2026 31.08.2026 § 42a Abs. 2 GmbHG
Offenlegung Unternehmensregister 31.12.2026 31.12.2026 § 325 HGB
Steuererklärung (ohne Berater) 31.07.2026 31.07.2026 § 149 Abs. 2 AO
Steuererklärung (mit Berater) 01.03.2027 01.03.2027 § 149 Abs. 3 AO

Achtung

Wichtig: Die Offenlegung erfolgt seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 ausschließlich beim Unternehmensregister. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Stelle für die Erfüllung der Offenlegungspflicht.

Die Fristen bauen aufeinander auf: Erst wird der Jahresabschluss aufgestellt, dann durch die Gesellschafter festgestellt und schließlich offengelegt. Jeder Schritt hat seine eigene gesetzliche Deadline.

3

Hauptfristen zu beachten

12 Monate

Maximale Offenlegungsfrist

25.000 €

Maximales Ordnungsgeld

Frist 1: Aufstellung des Jahresabschlusses

Die Aufstellung ist der erste Schritt im Jahresabschlussprozess. Gemäß § 264 Abs. 1 HGB müssen die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) den Jahresabschluss innerhalb einer bestimmten Frist nach Ende des Geschäftsjahres vollständig erstellen.

Kleine Kapitalgesellschaften

Aufstellungsfrist: 6 Monate nach Bilanzstichtag. Bei Geschäftsjahresende 31.12.2025 ist die Deadline der 30.06.2026.

Mittlere/Große Kapitalgesellschaften

Aufstellungsfrist: 3 Monate nach Bilanzstichtag. Bei Geschäftsjahresende 31.12.2025 ist die Deadline der 31.03.2026.

Die Aufstellung bedeutet, dass alle Bestandteile des Jahresabschlusses vollständig erstellt sein müssen. Der Mindestumfang richtet sich nach § 266 HGB (Bilanz) und § 275 HGB (Gewinn- und Verlustrechnung).

Alle Kapitalgesellschaften erstellen Bilanz, GuV und Anhang gemäß § 284 HGB (Kleinstkapitalgesellschaften können unter den Voraussetzungen des § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB auf den Anhang verzichten). Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften kommt der Lagebericht nach § 289 HGB hinzu.

Die Aufstellungsfrist wird in der Praxis häufig unterschätzt. Viele Geschäftsführer gehen fälschlicherweise davon aus, dass die 12-Monats-Frist für die Offenlegung auch für die Aufstellung gilt. Das ist ein kostspieliger Irrtum.

  • Bilanz nach § 266 HGB mit Aktiva und Passiva
  • Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB
  • Anhang gemäß § 284 HGB (bei Kleinstkapitalgesellschaften ggf. entbehrlich)
  • Lagebericht (mittelgroße und große KapG) nach § 289 HGB
  • Unterschrift der Geschäftsführer auf allen Dokumenten

Frist 2: Feststellung durch die Gesellschafter

Nach der Aufstellung muss der Jahresabschluss durch die Gesellschafter festgestellt werden. Dies erfolgt in der Regel durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gemäß § 42a GmbHG. Erst durch die Feststellung wird der Jahresabschluss rechtlich verbindlich.

Die Feststellungsfrist beträgt gemäß § 42a Abs. 2 GmbHG 11 Monate für kleine Kapitalgesellschaften und 8 Monate für mittlere und große Kapitalgesellschaften nach dem Ende des Geschäftsjahres.

Hinweis

Bei einem Bilanzstichtag 31.12.2025 muss die Feststellung bis zum 30.11.2026 (kleine KapG) bzw. bis zum 31.08.2026 (mittlere/große KapG) erfolgen.

Die Feststellung erfordert einen formellen Gesellschafterbeschluss. Bei einer Einpersonen-GmbH kann der alleinige Gesellschafter den Jahresabschluss durch schriftliche Erklärung feststellen. Bei mehreren Gesellschaftern ist grundsätzlich eine Gesellschafterversammlung erforderlich.

Wichtig: Die Feststellung ist nicht identisch mit der Gewinnverwendung. Die Gesellschafter können im selben Beschluss oder in einem separaten Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses entscheiden (Ausschüttung, Einstellung in Rücklagen etc.).

  • Formeller Gesellschafterbeschluss erforderlich
  • Protokollierung der Gesellschafterversammlung
  • Einhaltung der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mehrheitserfordernisse
  • Niederschrift über den Beschluss (bei Einpersonen-GmbH: § 48 Abs. 3 GmbHG)
  • Aufbewahrung des Feststellungsbeschlusses zu den Gesellschafterunterlagen

Frist 3: Offenlegung beim Unternehmensregister

Die letzte Stufe ist die Offenlegung des festgestellten Jahresabschlusses. Gemäß § 325 HGB müssen alle Kapitalgesellschaften ihre Rechnungslegungsunterlagen beim Unternehmensregister einreichen.

Die Offenlegungsfrist beträgt einheitlich 12 Monate nach dem Bilanzstichtag für alle Größenklassen. Bei einem Geschäftsjahresende am 31.12.2025 endet die Frist am 31.12.2026.

Achtung

Achtung: Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister. Die frühere Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist nicht mehr vorgesehen.

Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB. Kleine Kapitalgesellschaften können von Erleichterungen nach § 326 HGB Gebrauch machen und eine verkürzte Bilanz einreichen.

Größenklasse Offenzulegende Unterlagen Erleichterungen
Klein Bilanz, Anhang § 326 HGB: verkürzte Bilanz möglich, keine Offenlegung der GuV
Mittelgroß Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk § 327 HGB: verkürzte Bilanz und Anhang möglich
Groß Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk Keine Erleichterungen, vollständige Offenlegung

Die Offenlegung erfolgt elektronisch über das Einreichportal des Unternehmensregisters. Die Dokumente müssen in einem vom Unternehmensregister akzeptierten Format hochgeladen werden.

Viele Mandanten unterschätzen die technischen Anforderungen der elektronischen Offenlegung. Eine frühzeitige Vorbereitung verhindert, dass die Frist in letzter Minute unter Zeitdruck gerät und Fehler passieren.

Steuerliche Fristen: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

Parallel zu den handelsrechtlichen Fristen müssen Kapitalgesellschaften auch die steuerlichen Abgabefristen beachten. Die Körperschaftsteuererklärung und die Gewerbesteuererklärung basieren auf dem handelsrechtlichen Jahresabschluss.

Gemäß § 149 Abs. 2 AO muss die Steuererklärung grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Bei Geschäftsjahresende 31.12.2025 ist die Frist also der 31.07.2026.

Ohne steuerlichen Berater

Abgabefrist: 31.07.2026 gemäß § 149 Abs. 2 AO. Diese Frist ist deutlich kürzer als die handelsrechtliche Offenlegungsfrist.

Mit steuerlichem Berater

Verlängerte Frist: 28.02.2027 gemäß § 149 Abs. 3 AO. Die Fristverlängerung gilt automatisch, wenn die Erklärung von einer nach §§ 3, 4 StBerG befugten Person angefertigt wird.

Das Finanzamt kann Erklärungen steuerlich beratener Unternehmen jedoch vorab anfordern (§ 149 Abs. 4 AO), etwa wenn Erklärungen für vorangegangene Zeiträume verspätet abgegeben wurden.

Hinweis

Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann das Finanzamt gemäß § 152 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dieser beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer pro angefangenen Monat der Verspätung, mindestens jedoch 25 Euro pro Monat.

Zusätzlich zu Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer müssen gegebenenfalls weitere Erklärungen abgegeben werden: Umsatzsteuer-Jahreserklärung (§ 18 Abs. 3 UStG), Lohnsteueranmeldungen bei Arbeitnehmern sowie eventuelle Feststellungserklärungen.

Konsequenzen bei Versäumnis der Fristen

Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Fristen für Jahresabschlüsse kann erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben. Die Sanktionen reichen von Ordnungsgeldern über Verspätungszuschläge bis zu Haftungsrisiken.

Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) automatisch ein Ordnungsgeldverfahren ein. Gemäß § 335 HGB kann ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 Euro und 25.000 Euro festgesetzt werden.

Das Ordnungsgeldverfahren richtet sich gegen die Geschäftsführer persönlich und kann auch gegen die Gesellschaft durchgeführt werden (§ 335 Abs. 1 HGB).

Achtung

Wichtig: Das Ordnungsgeld entfällt nicht, wenn der Jahresabschluss nachträglich eingereicht wird. Auch nach verspäteter Offenlegung bleibt die Zahlungspflicht bestehen. Nur die Höhe kann sich durch Nachholung reduzieren.

Verspätungszuschlag bei Steuererklärungen

Bei verspäteter Abgabe der Körperschaftsteuer- oder Gewerbesteuererklärung kann das Finanzamt gemäß § 152 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen (zwingend nach Ablauf von 14 Monaten). Dieser beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer pro angefangenen Monat, mindestens jedoch 25 Euro monatlich.

Ab dem Jahr 2019 ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei einer Verspätung von mehr als 14 Monaten zwingend vorgeschrieben. Das Finanzamt hat hier keinen Ermessensspielraum mehr.

Weitere Rechtsfolgen

  • Verlust steuerlicher Vergünstigungen: Bestimmte steuerliche Wahlrechte können bei verspäteter Abgabe verfallen.
  • Schätzungsbescheide: Das Finanzamt kann die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn die Erklärung trotz Aufforderung nicht eingereicht wird.
  • Versagung von Krediten: Banken fordern aktuelle Jahresabschlüsse. Fehlende Unterlagen können Kreditentscheidungen negativ beeinflussen.
  • Haftungsrisiken: Geschäftsführer können bei schuldhafter Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig werden.

2.500–25.000 €

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

0,25 %

Verspätungszuschlag pro Monat

Persönlich

Ordnungsgeld auch gegen Geschäftsführer

Praktische Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer

Die Einhaltung der Jahresabschlussfristen erfordert eine strukturierte Planung und rechtzeitige Vorbereitung. Die folgenden Empfehlungen helfen Geschäftsführern, alle Deadlines sicher einzuhalten.

  • Frühzeitige Beauftragung eines Steuerberaters oder Jahresabschluss-Tools
  • Vollständige und geordnete Buchführung während des gesamten Geschäftsjahres
  • Terminkalender mit allen relevanten Fristen anlegen (Aufstellung, Feststellung, Offenlegung)
  • Rechtzeitige Einberufung der Gesellschafterversammlung zur Feststellung
  • Technische Vorbereitung für die elektronische Offenlegung beim Unternehmensregister
  • Dokumentation aller Beschlüsse und Unterschriften
  • Abstimmung zwischen Handels- und Steuerbilanz frühzeitig vornehmen
  • Pufferzeiten einplanen für unvorhergesehene Verzögerungen

Die größten Probleme entstehen nicht durch mangelndes Wissen, sondern durch Aufschieberitis. Geschäftsführer sollten die Jahresabschluss-Erstellung als laufenden Prozess verstehen, nicht als einmalige Pflichtübung am Jahresende.

Zeitplanung für 2026 (Bilanzstichtag 31.12.2025)

Zeitraum Aktivität Verantwortlich
Januar–März 2026 Vervollständigung Buchführung, Vorbereitung Inventur, Abstimmung mit Steuerberater Geschäftsführung/Buchhaltung
Bis 31.03.2026 Aufstellung Jahresabschluss (mittlere/große KapG) Geschäftsführung
Bis 30.06.2026 Aufstellung Jahresabschluss (kleine KapG) Geschäftsführung
Bis 31.08.2026 Feststellung durch Gesellschafter (mittlere/große KapG) Gesellschafterversammlung
Bis 30.11.2026 Feststellung durch Gesellschafter (kleine KapG) Gesellschafterversammlung
Bis 31.12.2026 Offenlegung beim Unternehmensregister (alle Größenklassen) Geschäftsführung

Die frühzeitige Beauftragung eines Steuerberaters oder die Nutzung digitaler Tools wie OnlineBilanz.de ermöglicht eine erhebliche Zeitersparnis. Professionelle Unterstützung reduziert nicht nur das Fehlerrisiko, sondern schafft auch die notwendigen Freiräume im operativen Geschäft.

Hinweis

OnlineBilanz.de stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschluss- und E-Bilanz-Entwurf sowie die technische Übermittlung der E-Bilanz nach § 87d AO bereit. Prüfung, Feststellung und Offenlegung verantwortet die Gesellschaft.

Eine laufende, saubere Buchführung ist die beste Voraussetzung für einen reibungslosen Jahresabschluss. Geschäftsführer sollten monatliche oder quartalsweise Auswertungen erstellen lassen, um den Überblick zu behalten und böse Überraschungen am Jahresende zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Bis wann muss der Jahresabschluss 2025 erstellt sein?

Kleine Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss bis zum 30.06.2026 aufstellen, mittlere und große Gesellschaften bis zum 31.03.2026. Diese Fristen ergeben sich aus § 264 Abs. 1 HGB und betreffen die Aufstellung durch die Geschäftsführung. Die Feststellung durch die Gesellschafter erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt gemäß § 42a GmbHG.

Was passiert, wenn die Offenlegungsfrist versäumt wird?

Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 2.500 Euro und 25.000 Euro und kann gegen die Geschäftsführer persönlich sowie gegen die Gesellschaft festgesetzt werden. Die Zahlung entfällt auch dann nicht, wenn der Jahresabschluss nachträglich eingereicht wird.

Wo muss der Jahresabschluss 2026 offengelegt werden?

Die Offenlegung erfolgt seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 ausschließlich beim Unternehmensregister in elektronischer Form. Der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Stelle für die Erfüllung der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Die Einreichung muss bis zum 31.12.2026 (bei Bilanzstichtag 31.12.2025) erfolgen.

Welche Fristen gelten für kleine GmbHs beim Jahresabschluss?

Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB müssen den Jahresabschluss bis zum 30.06.2026 aufstellen (6 Monate), bis zum 30.11.2026 durch die Gesellschafter feststellen lassen (11 Monate) und bis zum 31.12.2026 beim Unternehmensregister offenlegen (12 Monate). Alle Fristen beziehen sich auf den Bilanzstichtag 31.12.2025.

Kann die Frist für die Steuererklärung verlängert werden?

Ja, bei Beauftragung eines Steuerberaters verlängert sich die Abgabefrist gemäß § 149 Abs. 3 AO automatisch. Statt 31.07.2026 gilt dann der 01.03.2027 als Frist für die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung. Voraussetzung ist, dass die Erklärung von einem Steuerberater oder einer anderen nach §§ 3, 4 StBerG befugten Person angefertigt wird; das Finanzamt kann Erklärungen nach § 149 Abs. 4 AO vorab anfordern.

Wer haftet bei Fristversäumnis – die GmbH oder der Geschäftsführer?

Das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB richtet sich gegen die Geschäftsführer persönlich und kann auch gegen die Gesellschaft durchgeführt werden. Zudem können bei schuldhafter Pflichtverletzung Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer entstehen.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Ben
Ben
KI-Assistenz
Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener