Kleinunternehmer Jahresabschluss 2026: § 19 UStG & EUÜR vs. Bilanz
Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Kleinunternehmer nach § 19 UStG profitieren von Umsatzsteuerbefreiung, müssen aber oft trotzdem einen Jahresabschluss erstellen. Die Pflicht hängt von Rechtsform und Größenklasse ab – nicht jeder Kleinunternehmer darf bei der einfachen EUÜR bleiben. Für viele Freiberufler und Kleinunternehmer reicht jedoch der EÜR-Rechner zur Gewinnermittlung aus. Hier erfahren Sie, welche Pflichten für 2026 gelten.
Kurzantwort
Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind umsatzsteuerbefreit, aber bilanzierungspflichtig, wenn sie Kaufleute (z. B. GmbH, UG) sind oder als Einzelunternehmer die Grenzen von § 241a HGB überschreiten. GmbH-Kleinunternehmer müssen Bilanz, GuV und Anhang erstellen und beim Unternehmensregister offenlegen. Eine detaillierte Anleitung zur Bilanz GmbH selbst erstellen hilft Geschäftsführern, die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Auch für UGs gelten dieselben Anforderungen – viele Gründer fragen sich daher, ob sie als Unternehmergesellschaft die Bilanz selber erstellen dürfen oder einen Steuerberater beauftragen müssen. Kleingewerbetreibende unter den Schwellenwerten genügt hingegen die EUÜR.
Inhaltsverzeichnis
Grundlagen: Was ist ein Kleinunternehmer nach § 19 UStG?
Ein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG ist ein Unternehmer, dessen Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr eine bestimmte Grenze nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht überschreiten wird. Diese Regelung befreit von der Umsatzsteuerpflicht und vereinfacht die Buchführung erheblich.
Wichtig: Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG betrifft ausschließlich die Umsatzsteuer. Sie sagt nichts über die Pflicht zur Bilanzierung oder zur Offenlegung aus – diese richten sich nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Rechtsform des Unternehmens.
Hinweis
Die Kleinunternehmerregelung ist eine umsatzsteuerliche Erleichterung. Sie entbindet nicht automatisch von der Pflicht zur doppelten Buchführung oder zur Erstellung eines Jahresabschlusses nach HGB.
§ 19 UStG
Umsatzsteuerbefreiung
§ 241a HGB
Befreiung Einzelunternehmer
§ 264 HGB
Bilanzpflicht Kapitalgesellschaften
Wer muss bilanzieren – und wer nicht?
Die Pflicht zur Bilanzierung hängt von zwei Faktoren ab: der Rechtsform und der Größe des Unternehmens. Kleinunternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne können durchaus bilanzierungspflichtig sein, wenn sie als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind.
Kapitalgesellschaften: Immer bilanzierungspflichtig
Alle Kapitalgesellschaften – also GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG – sind nach § 264 Abs. 1 HGB verpflichtet, einen Jahresabschluss mit Bilanz (Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) aufzustellen. Dies gilt unabhängig von der Größe oder der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.
Einzelunternehmer und Personengesellschaften
Einzelunternehmer und Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG) können nach § 241a HGB von der Buchführungspflicht befreit werden, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten. In diesem Fall genügt die Einnahmenüberschussrechnung (EUÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG.
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GmbH, UG, AG: immer bilanzierungspflichtig nach § 264 HGB
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Einzelunternehmer: bilanzierungspflichtig, wenn Schwellenwerte nach § 241a HGB überschritten
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Kleingewerbetreibende unter Schwellenwerten: EUÜR ausreichend
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Freiberufler: grundsätzlich EUÜR, keine Bilanzpflicht
Neue Grenzen 2026: § 19 UStG und § 241a HGB
Seit dem 1. Januar 2025 gelten erhöhte Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung. Diese Anpassung erfolgte durch das Jahressteuergesetz 2024 zur Umsetzung der EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie. Für Bilanzstichtag 31.12.2025 (Jahresabschluss 2026) sind diese neuen Werte maßgeblich.
Umsatzgrenzen § 19 UStG ab 2025
| Zeitraum | Vorjahresumsatz | Laufendes Jahr |
|---|---|---|
| bis 31.12.2024 | 22.000 EUR | 50.000 EUR |
| ab 01.01.2025 | 25.000 EUR | 100.000 EUR |
Ein Unternehmer gilt 2026 als Kleinunternehmer, wenn sein Umsatz 2025 nicht mehr als 25.000 EUR betrug und 2026 voraussichtlich 100.000 EUR nicht übersteigt. Diese Anhebung erleichtert vielen Kleinunternehmern die Verwaltung.
Schwellenwerte § 241a HGB (Buchführungspflicht)
Unabhängig von der Umsatzsteuer gelten für Einzelunternehmer und Personengesellschaften die Befreiungsgrenzen des § 241a HGB. Diese wurden zuletzt 2016 angepasst und bleiben 2026 unverändert:
Umsatzerlöse
Maximal 800.000 EUR in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren
Jahresüberschuss
Maximal 80.000 EUR in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren
Achtung
Achtung: Die Grenzen nach § 19 UStG (Umsatzsteuer) und § 241a HGB (Buchführung) sind unterschiedlich und werden unabhängig voneinander geprüft. Ein Kleinunternehmer nach UStG kann buchführungspflichtig sein.
EUÜR vs. Bilanz: Unterschiede und Anforderungen
Die Einnahmenüberschussrechnung (EUÜR) und die Bilanzierung sind zwei grundlegend verschiedene Methoden der Gewinnermittlung. Welche Methode anzuwenden ist, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben – nicht nach freier Wahl.
Einnahmenüberschussrechnung (EUÜR)
Die EUÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ist eine vereinfachte Gewinnermittlung nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip. Einnahmen und Ausgaben werden erfasst, wenn sie tatsächlich zufließen bzw. abfließen. Es werden keine Forderungen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen gebildet.
- Geeignet für: Freiberufler, Kleingewerbetreibende ohne Buchführungspflicht
- Keine Bilanz, keine doppelte Buchführung erforderlich
- Einreichung mit der Einkommensteuererklärung (Anlage EÜR)
- Keine Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister
Bilanzierung nach HGB
Die Bilanzierung erfolgt nach dem Grundsatz der periodengerechten Erfolgsermittlung. Es wird eine Bilanz (Vermögen und Schulden zum Stichtag) sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt. Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich einen Anhang nach § 264 Abs. 1 HGB beifügen.
- Pflicht für: Alle Kapitalgesellschaften, buchführungspflichtige Einzelunternehmer/Personengesellschaften
- Doppelte Buchführung erforderlich (Soll-Ist-Prinzip)
- Bildung von Rückstellungen, Abgrenzungen, Bewertung nach § 252 ff. HGB
- Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB (für Kapitalgesellschaften)
| Merkmal | EUÜR | Bilanz |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 4 Abs. 3 EStG | § 242 ff. HGB |
| Gewinnermittlung | Zufluss-Abfluss | Periodengerecht |
| Buchführung | Einfach | Doppelt (Soll/Haben) |
| Rückstellungen | Nein | Ja (§ 249 HGB) |
| Offenlegung | Nein | Ja bei Kapitalgesellschaften |
Kleinunternehmer GmbH oder UG: Besonderheiten
Viele Gründer wählen die Rechtsform GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und machen gleichzeitig von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG Gebrauch. Diese Kombination ist zulässig, führt aber zu spezifischen Pflichten, die oft unterschätzt werden.
Eine GmbH oder UG ist als Kapitalgesellschaft immer bilanzierungspflichtig nach § 264 Abs. 1 HGB – unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Die Kleinunternehmerregelung befreit lediglich von der Umsatzsteuer, nicht aber von der Buchführungs- und Offenlegungspflicht.
„Viele Kleinunternehmer in der Rechtsform GmbH oder UG übersehen, dass sie trotz geringer Umsätze zur vollständigen Bilanzierung und Offenlegung verpflichtet sind. Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer – nicht das Handelsrecht.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Pflichten für Kleinunternehmer-GmbH/UG
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Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, GuV und Anhang (§ 264 HGB)
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Feststellung des Jahresabschlusses durch Gesellschafterversammlung (§ 42a GmbHG)
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Offenlegung beim Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten (§ 325 HGB)
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Doppelte Buchführung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
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Ggf. Lagebericht bei mittelgroßen/großen Gesellschaften (§ 264 Abs. 1 HGB)
Auch wenn eine GmbH oder UG unter die Kleinst-Kapitalgesellschaft nach § 267a HGB fällt (Bilanzsumme ≤ 450.000 EUR, Umsatz ≤ 900.000 EUR, ≤ 10 Arbeitnehmer), bleibt die Offenlegungspflicht bestehen – allerdings mit Erleichterungen beim Umfang.
Jahresabschluss erstellen: Schritt für Schritt
Die Erstellung eines Jahresabschlusses für Kleinunternehmer in der Rechtsform GmbH oder UG folgt denselben Grundsätzen wie für größere Kapitalgesellschaften. Die gesetzlichen Vorgaben sind in den §§ 242 ff. HGB geregelt.
1. Inventur und Bestandsaufnahme
Zum Abschlussstichtag (i. d. R. 31.12.2025) ist eine körperliche Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden durchzuführen (§ 240 HGB). Dies umfasst Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen.
2. Buchführungsabschluss
Alle Geschäftsvorfälle des Jahres 2025 müssen erfasst und verbucht sein. Periodengerechte Abgrenzungen (§ 250 HGB), Rückstellungen (§ 249 HGB) und Bewertungen (§§ 252 ff. HGB) sind vorzunehmen.
3. Erstellung von Bilanz und GuV
Die Bilanz ist nach dem Gliederungsschema des § 266 HGB aufzustellen. Die Gewinn- und Verlustrechnung folgt § 275 HGB (Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren). Kleinstkapitalgesellschaften können verkürzte Schemata nutzen.
4. Anhang erstellen
Nach § 264 Abs. 1 HGB ist ein Anhang zu erstellen, der Bilanz und GuV erläutert. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) können von vielen Angabepflichten befreit werden, müssen aber Mindestangaben nach § 288 HGB machen.
Hinweis
OnlineBilanz.de führt Sie durch alle erforderlichen Schritte und erstellt automatisch ein HGB-konformes Format für Bilanz, GuV und Anhang – optimiert für Kleinst- und kleine Kapitalgesellschaften.
Offenlegungspflicht: Unternehmensregister statt Bundesanzeiger
Kapitalgesellschaften – auch Kleinunternehmer-GmbH und -UG – sind nach § 325 HGB verpflichtet, ihren Jahresabschluss offenzulegen. Seit dem DiRUG (Gesetz zur Digitalisierung des Gesellschaftsrechts) vom 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister.
Achtung
Der Bundesanzeiger ist seit Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 nicht mehr die zuständige Offenlegungsstelle. Alle Einreichungen erfolgen direkt beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de).
Umfang der Offenlegung nach Größenklasse
Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse gemäß § 267 HGB. Kleinunternehmer fallen meist unter Kleinst- oder kleine Kapitalgesellschaften und profitieren von Offenlegungserleichterungen.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatz | Arbeitnehmer | Offenlegung |
|---|---|---|---|---|
| Kleinstgesellschaft (§ 267a) | ≤ 450 TEUR | ≤ 900 TEUR | ≤ 10 | Bilanz, Anhang (verkürzt) |
| Kleine Gesellschaft (§ 267 Abs. 1) | ≤ 7,5 Mio. EUR | ≤ 15 Mio. EUR | ≤ 50 | Bilanz, Anhang, ggf. GuV |
| Mittelgroße Gesellschaft | ≤ 24 Mio. EUR | ≤ 48 Mio. EUR | ≤ 250 | Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht |
Kleinstkapitalgesellschaften können nach § 326 Abs. 1 HGB auf die Offenlegung der GuV verzichten, wenn sie im Anhang bestimmte Angaben zur Umsatzerlösentwicklung machen.
Fristen und Sanktionen 2026
Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 gelten für das Geschäftsjahr 2025/2026 folgende Fristen zur Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Die Nichteinhaltung kann zu empfindlichen Sanktionen führen.
Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG
Der Jahresabschluss muss von den Gesellschaftern innerhalb gesetzlicher Fristen festgestellt werden. Die Frist bemisst sich nach der Größenklasse der Gesellschaft:
Kleine Kapitalgesellschaft
Feststellung innerhalb von 11 Monaten nach Abschlussstichtag (spätestens 30.11.2026)
Mittelgroße/Große Gesellschaft
Feststellung innerhalb von 8 Monaten nach Abschlussstichtag (spätestens 31.08.2026)
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
Nach § 325 Abs. 1 HGB sind die offenlegungspflichtigen Unterlagen spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag beim Unternehmensregister einzureichen. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies: spätestens bis zum 31.12.2026.
Hinweis
Die Offenlegungsfrist von 12 Monaten gilt unabhängig von der Größenklasse für alle Kapitalgesellschaften gleichermaßen. Eine verspätete Einreichung löst automatisch ein Ordnungsgeldverfahren aus.
Ordnungsgeld nach § 335 HGB
Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB verhängt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld. Dieses kann gemäß § 335 HGB zwischen 500 EUR und 25.000 EUR betragen.
Achtung
Das Ordnungsgeld wird gegen die Gesellschaft und gegen die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer) persönlich festgesetzt. Wiederholte Verstöße führen zu höheren Beträgen. Die Offenlegungspflicht bleibt auch nach Zahlung des Ordnungsgeldes bestehen.
Feststellung
Bis 30.11.2026 (kleine KapG) oder 31.08.2026 (mittelgroße/große KapG)
Offenlegung
Bis 31.12.2026 beim Unternehmensregister
Ordnungsgeld
500–25.000 EUR bei verspäteter oder fehlender Offenlegung
Häufig gestellte Fragen
Muss ein Kleinunternehmer nach § 19 UStG eine Bilanz erstellen?
Das hängt von der Rechtsform ab. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sind nach § 264 HGB immer bilanzierungspflichtig – auch als Kleinunternehmer. Einzelunternehmer und Personengesellschaften müssen nur bilanzieren, wenn sie die Schwellenwerte des § 241a HGB (800.000 EUR Umsatz oder 80.000 EUR Gewinn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren) überschreiten. Ansonsten genügt die EUÜR.
Welche Umsatzgrenzen gelten 2026 für die Kleinunternehmerregelung?
Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue Grenzen: Der Umsatz des Vorjahres (2025) darf maximal 25.000 EUR betragen haben, und der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres (2026) darf 100.000 EUR nicht überschreiten. Bis 31.12.2024 lagen die Grenzen bei 22.000 EUR bzw. 50.000 EUR.
Wo muss eine Kleinunternehmer-GmbH ihren Jahresabschluss offenlegen?
Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger ist nicht mehr zuständig. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag – für das Geschäftsjahr 2025 also bis spätestens 31.12.2026.
Was passiert, wenn ich als Kleinunternehmer-GmbH nicht offenlege?
Bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 EUR und 25.000 EUR. Das Ordnungsgeld wird sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen den Geschäftsführer persönlich festgesetzt. Die Offenlegungspflicht bleibt auch nach Zahlung bestehen, und bei wiederholten Verstößen erhöhen sich die Beträge.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 19 UStG – Kleinunternehmer (Gesetzestext), § 241a HGB – Befreiung Einzelunternehmer, § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 267 HGB – Größenklassen, § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.
Weiterführend: Besteuerung Reiseleistungen UStG 2026: Marge & § 25


