hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar Steuer-Chat Login
OnlineBilanz
Jahresabschluss
ÜbersichtKosten & FestpreisFristenSelbst feststellenOhne SteuerberaterNach Geschäftsjahr202520242023202220212020
Software
DATEVLexwareLexware OfficesevdeskBuchhaltungsButlerDebitoorAccountableTaxfixMIKAeBilanz-OnlineCollmexTaxpoolMonkeyOfficeSyskaSimbaAgendaAddisonSage 50PapierkramorgaMAXWISO BuchhaltungScopevisioweclappJTL-WawimyebilanzAlle Programme →
Bestandteile
BilanzGewinn- und VerlustrechnungE-BilanzSteuererklärungenOffenlegung UnternehmensregisterFinanzbuchhaltungLohnbuchhaltungBWA
Bilanzarten
EröffnungsbilanzBilanz zum 31.12.ZwischenbilanzLiquidationsbilanzSchlussbilanzHandelsbilanzSteuerbilanzKonzernbilanzUmwandlungsbilanzInsolvenzbilanz
Für wen
GmbHUG (haftungsbeschränkt)GmbH & Co. KGHoldingAGGbRKGOHGVerein & StiftungFreiberuflerGewerbebetriebAlle 69 Branchen
Rechner & Tools
RechtsformrechnerHolding-SteuerrechnerGmbH-AusschüttungUmsatzsteuer-RechnerKleinunternehmer-GrenzeSteuernummer-UmrechnerBehördenbrief-ÜbersetzerFirmenwertschätzungSäumniszuschlag-RechnerGmbH-AusschüttungGründungskostenRückstellungsrechnerFirmenwagenrechnerVerpflegungsmehraufwandFirmenwertschätzungVergleich DATEVVergleich LexwareVergleich LexofficeVergleich sevDesk
Steuerberater & Team
SteuerberatungOnline-SteuerberaterBetriebsprüfungEinspruch FinanzamtInsolvenzberatungFirmenlöschungDas TeamKontakt & SupportAktuellesMandantenportal
hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Mo – Do 10:00 – 18:00 Uhraußerhalb: KI-Assistenz am Telefon

Frist läuft?
Ihr Festpreis in 60 Sekunden.

Mehr Leistung, weniger zahlen. Buchhaltung, Jahresabschluss und Steuererklärungen: Sie laden Ihre Unterlagen ins Portal, wir bereiten alles vor. Auf Wunsch prüft und übermittelt ein Steuerberater.

  • Fester Ansprechpartner: ein Buchhalter, der Ihr Unternehmen kennt
  • Wechsel oder Import: Ihre bisherige Software wird angebunden
  • Weniger Fehlerrisiko: ein Steuerberater prüft bei Einreichung
  • Festpreis: ab 499,95 € netto pro Jahr zzgl. USt.
Fabian KlementJakob RößDr. Jeannine DinnebierUnsere KooperationspartnerFabian Klement · Jakob Röß · Dr. Jeannine DinnebierSteuerberater · Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwältin
  • Fabian KlementSteuerberater · Wirtschaftsprüfer
  • Jakob RößSteuerberater
  • Dr. Jeannine DinnebierRechtsanwältin

Datum

Lesedauer

12–18 Minuten

OnlineBilanz›Blog›Aktivrente: Was Arbeitgeber bei Beschäftigten im Rentenalter beachten müssen

Aktivrente: Was Arbeitgeber bei Beschäftigten im Rentenalter beachten müssen

Veröffentlicht: 04.11.2026Aktualisiert: 04.11.2026Lesezeit: ca. 12 Minuten

Seit dem 1. Januar 2026 ist Arbeitslohn von Beschäftigten jenseits der Regelaltersgrenze unter weiteren Voraussetzungen bis 24.000 Euro im Jahr steuerfrei. Umgesetzt wird diese sogenannte Aktivrente im Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers. Der Beitrag erläutert aus Sicht einer GmbH oder UG Voraussetzungen, Lohnabrechnung und Sozialversicherung.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Kunden, betreut den Ablauf auf der Plattform.

Kurzantwort

Nach § 3 Nr. 21 EStG ist Arbeitslohn bis 24.000 Euro im Jahr steuerfrei, wenn er für Arbeit ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt wird und der Arbeitgeber dafür Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach bestimmten Vorschriften des SGB VI zu entrichten hat. Im Lohnsteuerabzug wird der Freibetrag zeitanteilig berücksichtigt, rechnerisch 2.000 Euro je Monat. Minijobs und Geschäftsführer ohne Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung sind nicht begünstigt. In der Sozialversicherung bleibt der Lohn Arbeitsentgelt, die Beiträge ändern sich nicht.

Rechtsgrundlage und Inkrafttreten

Die Aktivrente ist keine Rente, sondern eine Steuerbefreiung für Arbeitslohn. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) vom 22. Dezember 2025, verkündet im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 361). Es ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Kern des Gesetzes ist die neue Steuerbefreiung in § 3 Nr. 21 EStG. Ergänzend wurden Vorschriften zum Lohnkonto, zur Lohnsteuerbescheinigung, zum Lohnsteuer-Jahresausgleich sowie die Sozialversicherungsentgeltverordnung angepasst.

Für Arbeitgeber ist die Aktivrente ein Thema der Lohnabrechnung: Der Freibetrag wird im laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt, die Voraussetzungen prüft der Arbeitgeber selbst.

Status der BMF-Hinweise

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Februar 2026 einen Fragen-und-Antworten-Katalog zur Aktivrente veröffentlicht. Der Katalog ist eine Orientierungshilfe und keine Verwaltungsanweisung. Maßgeblich bleibt der Gesetzestext.

Wer begünstigt ist: die Voraussetzungen

§ 3 Nr. 21 EStG stellt Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bis zu insgesamt 24.000 Euro im Jahr steuerfrei. Die Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen:

✓Arbeitslohn aus einem Dienstverhältnis: Begünstigt sind nur Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Gewinneinkünfte aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit sind nicht erfasst.
✓Regelaltersgrenze erreicht: Der Lohn muss für Leistungen gezahlt werden, die ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbracht werden. Nachzahlungen für Arbeit aus der Zeit davor sind nicht begünstigt, auch wenn sie erst später ausgezahlt werden.
✓Beitragspflicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss für diesen Lohn Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach bestimmten, im Gesetz genannten Vorschriften des SGB VI zu entrichten haben (siehe nächster Abschnitt).
✓Keine andere Steuerbefreiung: Die Steuerfreiheit gilt nicht für Einnahmen, die bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind.

Die Regelaltersgrenze wird nach § 35 Satz 2 SGB VI mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für vor dem 1. Januar 1964 Geborene hebt § 235 SGB VI die Altersgrenze von 65 Jahren schrittweise nach Geburtsjahrgängen an, zum Beispiel:

Geburtsjahrgang Regelaltersgrenze Rechtsgrundlage
1959 66 Jahre und 2 Monate § 235 Abs. 2 SGB VI
1960 66 Jahre und 4 Monate § 235 Abs. 2 SGB VI
1961 66 Jahre und 6 Monate § 235 Abs. 2 SGB VI
ab 1964 67 Jahre § 35 Satz 2 SGB VI

Wer vorzeitig eine Altersrente bezieht, ist erst ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze begünstigt. Einen Rentenbezug verlangt das Gesetz nicht.

Bereits steuerfreie Zuwendungen werden nicht doppelt begünstigt. Steuerfreie Leistungen, wie sie im Beitrag zu steuerfreien Benefits für Mitarbeiter beschrieben sind, bleiben nach ihrer eigenen Vorschrift steuerfrei. Den Freibetrag der Aktivrente verbrauchen sie nicht, weil § 3 Nr. 21 EStG für solche Einnahmen nicht gilt.

Rentenversicherungsbeiträge als Schlüsselvoraussetzung

§ 3 Nr. 21 EStG nennt die maßgeblichen Beitragsvorschriften ausdrücklich: § 168 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1d oder Abs. 3 SGB VI, § 172 Abs. 1 SGB VI und § 172a SGB VI. Nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI tragen Beschäftigte und Arbeitgeber die Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung je zur Hälfte. Abs. 3 der Vorschrift betrifft die knappschaftliche Rentenversicherung. Nach § 172 Abs. 1 SGB VI zahlt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags auch für Beschäftigte, die unter anderem wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters oder wegen Erreichens der Regelaltersgrenze versicherungsfrei sind. § 172a SGB VI regelt den Zuschuss des Arbeitgebers für Beschäftigte, die wegen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind.

Die Versicherungsfreiheit von Altersrentnern ergibt sich aus § 5 Abs. 4 SGB VI. Versicherungsfrei ist danach unter anderem, wer nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters bezieht. Beschäftigte können auf diese Versicherungsfreiheit durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichten. Der Verzicht wirkt nur für die Zukunft und bindet für die Dauer der Beschäftigung. Für die Aktivrente ergibt sich daraus folgende Übersicht:

Konstellation nach Erreichen der Regelaltersgrenze Rentenversicherung Aktivrente möglich?
Beschäftigter bezieht noch keine Vollrente wegen Alters versicherungspflichtig, Beiträge je zur Hälfte (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) ja
Beschäftigter bezieht eine Vollrente wegen Alters versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 SGB VI), Arbeitgeber zahlt die Hälfte (§ 172 Abs. 1 SGB VI) ja
Rentner hat auf die Versicherungsfreiheit verzichtet versicherungspflichtig (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) ja
Befreiung wegen berufsständischer Versorgung Arbeitgeberzuschuss nach § 172a SGB VI ja
Geringfügige Beschäftigung (Minijob) Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder § 172 Abs. 3 SGB VI nein
Keine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung keine Arbeitgeberbeiträge nein

Prüfung vor der ersten Abrechnung

Der Arbeitgeber sollte den rentenversicherungsrechtlichen Status vor Anwendung des Freibetrags klären und dokumentieren. Fällt die Beitragspflicht weg oder ändert sich der Status, entfällt auch die Grundlage für den Freibetrag.

Der Freibetrag im Lohnsteuerabzug

Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Freibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG zeitanteilig zu berücksichtigen. Bei einem Jahresbetrag von 24.000 Euro entspricht das rechnerisch 2.000 Euro je Monat. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Jahresbetrag um ein Zwölftel. Die zeitanteilige Berücksichtigung gilt nach dem Gesetzeswortlaut auch bei der Einkommensteuerveranlagung.

Übersteigt der Monatslohn den anteiligen Freibetrag, unterliegt nur der übersteigende Teil dem Lohnsteuerabzug. Liegt der Lohn darunter, bleibt er insgesamt steuerfrei; ein nicht ausgeschöpfter Monatsbetrag wird nach den BMF-Hinweisen nicht auf andere Monate übertragen.

Der steuerfreie Teil unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. § 32b EStG nennt die steuerfreien Leistungen, die bei der Ermittlung des Steuersatzes einzubeziehen sind; § 3 Nr. 21 EStG ist dort nicht aufgeführt.

Zweites Dienstverhältnis in Steuerklasse VI

Arbeitet ein Beschäftigter bei mehreren Arbeitgebern, darf ein Arbeitgeber, der nach Steuerklasse VI abrechnet, den Freibetrag nur berücksichtigen, wenn der Beschäftigte bestätigt, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor; aus Nachweisgründen bietet sich eine schriftliche Erklärung an.

Lohnkonto, Lohnsteuerbescheinigung und Jahresausgleich

Das Aktivrentengesetz hat die Pflichten des Arbeitgebers erweitert:

✓Lohnkonto: Die nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfreien Einnahmen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 41 Abs. 1 Satz 4 EStG).
✓Lohnsteuerbescheinigung: Die steuerfreien Einnahmen sind in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung anzugeben (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG).
✓Kein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber: Hat der Beschäftigte im Ausgleichsjahr nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfreie Einnahmen bezogen, darf der Arbeitgeber den Jahresausgleich nicht durchführen (§ 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).
✓Bestätigung bei Steuerklasse VI: Die Erklärung des Beschäftigten zum zweiten Dienstverhältnis gehört zum Lohnkonto.

Sozialversicherung: keine Beitragsentlastung

Die Aktivrente ist eine rein steuerliche Regelung. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nimmt bestimmte lohnsteuerfreie Einnahmen vom sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt aus. Für Einnahmen, die allein nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei sind, gilt diese Ausnahme ausdrücklich nicht. Der steuerfreie Lohn bleibt also Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.

Für die einzelnen Zweige gelten die allgemeinen Regeln für Beschäftigte im Rentenalter. In der Rentenversicherung richtet sich die Beitragslast nach den oben dargestellten Konstellationen. In der Arbeitslosenversicherung sind Beschäftigte nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei mit Ablauf des Monats, in dem sie das für die Regelaltersrente maßgebliche Lebensjahr vollenden. Der Arbeitgeber trägt nach § 346 Abs. 3 SGB III dennoch die Hälfte des Beitrags, der bei Versicherungspflicht zu zahlen wäre. Die frühere Aussetzung dieses Arbeitgeberanteils lief bis zum 31. Dezember 2021. Für Kranken- und Pflegeversicherung ändert die Aktivrente nichts an der bisherigen Beurteilung.

Wie bei der Sozialversicherung von Werkstudenten ist jeder Versicherungszweig getrennt zu beurteilen; die Steuerfreiheit sagt über die Beitragspflicht nichts aus.

Abgrenzung zum Minijob

Werden Beschäftigte im Rentenalter im Minijob beschäftigt, greift die Aktivrente nicht. Bei geringfügiger Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI, wenn Versicherungspflicht besteht, oder einen Beitragsanteil von 15 Prozent nach § 172 Abs. 3 SGB VI, wenn der Beschäftigte versicherungsfrei ist. Beide Vorschriften fehlen in der Aufzählung des § 3 Nr. 21 EStG. § 172 Abs. 1 SGB VI gilt ausdrücklich nicht für versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte.

Für einen Minijob gelten daher weiterhin die bekannten Regeln zur Minijob-Grenze und zur Besteuerung, die der Beitrag Minijob und Midijob: was Arbeitgeber und Beschäftigte wissen müssen zusammenfasst. Soll der Freibetrag genutzt werden, muss die Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze liegen und die Rentenversicherungsbeiträge nach den genannten Vorschriften auslösen.

GmbH-Geschäftsführer im Rentenalter

Steuerlich bezieht ein Geschäftsführer aus seinem Anstellungsvertrag in der Regel Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für die Aktivrente reicht das allein aber nicht. Die GmbH muss für sein Gehalt außerdem Beiträge nach den in § 3 Nr. 21 EStG genannten Vorschriften des SGB VI zu entrichten haben.

Ob das der Fall ist, richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Ist ein Geschäftsführer danach nicht abhängig beschäftigt, etwa als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, entfällt die Beitragspflicht der GmbH und damit die Steuerbefreiung. Freiwillige Beiträge, die der Geschäftsführer selbst zahlt, gehören nicht zu den im Gesetz genannten Arbeitgeberbeiträgen. Ist ein Geschäftsführer dagegen sozialversicherungsrechtlich abhängig beschäftigt und zahlt die GmbH für ihn Beiträge nach den genannten Vorschriften, kann die Aktivrente unter den allgemeinen Voraussetzungen angewendet werden.

Bestehen Zweifel am Status, können die Beteiligten nach § 7a SGB IV schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen. Zur gesellschafts- und steuerrechtlichen Stellung allgemein siehe den Beitrag zum Gesellschafter-Geschäftsführer.

Praxisbeispiel: Lohnabrechnung einer GmbH

Beispiel (fiktive Zahlen): Die Muster GmbH beschäftigt eine Sachbearbeiterin in Teilzeit mit einem Monatslohn von 2.800 Euro. Sie erreicht im April 2026 die Regelaltersgrenze und arbeitet unverändert weiter. Ab Mai bezieht sie eine Vollrente wegen Alters. In der Rentenversicherung ist sie damit versicherungsfrei, die GmbH zahlt aber weiterhin die Hälfte des Beitrags nach § 172 Abs. 1 SGB VI. Steuerklasse VI liegt nicht vor.

Zeitraum Bruttolohn steuerfrei nach § 3 Nr. 21 EStG lohnsteuerpflichtig
Januar bis April (4 Monate) 11.200 € 0 € 11.200 €
Mai bis Dezember (8 Monate, je 2.800 €) 22.400 € 16.000 € 6.400 €
Jahr 2026 33.600 € 16.000 € 17.600 €

Für April gilt der Freibetrag noch nicht, weil nur Leistungen ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze begünstigt sind. Der Jahresbetrag von 24.000 Euro ermäßigt sich für die vier Monate Januar bis April um je ein Zwölftel auf 16.000 Euro. Von Mai bis Dezember bleiben je Monat 2.000 Euro steuerfrei, lohnsteuerpflichtig sind je 800 Euro.

In der Sozialversicherung ist dagegen in jedem Monat der volle Lohn von 2.800 Euro Arbeitsentgelt. Die steuerfreien 16.000 Euro werden im Lohnkonto aufgezeichnet und in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen; ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch die GmbH entfällt. Im Jahresabschluss bleibt der gesamte Lohn Personalaufwand der GmbH, denn die Steuerbefreiung wirkt nur beim Arbeitnehmer.

Fazit

Die Aktivrente stellt Arbeitslohn jenseits der Regelaltersgrenze bis 24.000 Euro im Jahr steuerfrei. Entscheidend ist neben dem Alter die Beitragspflicht des Arbeitgebers in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den im Gesetz genannten Vorschriften:

  • Begünstigt sind rentenversicherungspflichtige Beschäftigte und Altersrentner, für die der Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil zahlt.
  • Nicht begünstigt sind Minijobs und Geschäftsführer, für die keine Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung anfallen.
  • Der Freibetrag wird monatlich anteilig angesetzt und gilt erst ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
  • Lohnkonto und Lohnsteuerbescheinigung sind zu ergänzen, die Sozialversicherungsbeiträge bleiben unverändert.

Für Jahresabschluss und E-Bilanz stellt OnlineBilanz Software und die technische Datenübermittlung (§ 87d AO) bereit; auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein unabhängiger Steuerberater aus dem Kooperationsnetzwerk Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung. Eine Übersicht bietet die Demo.

Häufig gestellte Fragen

Seit wann gilt die Aktivrente?

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 21 EStG gilt seit dem 1. Januar 2026. Grundlage ist das Aktivrentengesetz vom 22. Dezember 2025, verkündet im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 361). Begünstigt ist Arbeitslohn für Arbeit, die ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet wird.

Muss der Beschäftigte bereits eine Altersrente beziehen?

Nein. § 3 Nr. 21 EStG setzt keinen Rentenbezug voraus. Entscheidend sind das Erreichen der Regelaltersgrenze und die Pflicht des Arbeitgebers, für den Lohn Beiträge nach den im Gesetz genannten Vorschriften des SGB VI zu entrichten. Der Rentenbezug wirkt sich nur darauf aus, ob die Beschäftigung rentenversicherungspflichtig oder versicherungsfrei mit Arbeitgeberanteil ist.

Gilt die Aktivrente auch für Minijobs?

Nein. Für geringfügig Beschäftigte entrichtet der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder § 172 Abs. 3 SGB VI. Diese Vorschriften sind in § 3 Nr. 21 EStG nicht genannt, die Steuerbefreiung greift daher nicht.

Kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer die Aktivrente nutzen?

Nur, wenn die GmbH für sein Gehalt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach den in § 3 Nr. 21 EStG genannten Vorschriften zu entrichten hat. Ist er sozialversicherungsrechtlich nicht abhängig beschäftigt, etwa als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer, fehlt diese Voraussetzung. Selbst gezahlte freiwillige Beiträge genügen nicht.

Ist der steuerfreie Lohn auch beitragsfrei in der Sozialversicherung?

Nein. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV bleiben Einnahmen, die allein nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei sind, Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Die Beitragsberechnung ändert sich durch die Aktivrente nicht.

Was gilt bei einer zweiten Beschäftigung in Steuerklasse VI?

In Steuerklasse VI darf der Arbeitgeber den Freibetrag nur berücksichtigen, wenn der Beschäftigte ihm bestätigt, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Stellen Sie den Abschluss selbst fest, stellen wir Software sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Beauftragen Sie Prüfung und Freigabe, erbringt ein namentlich benannter Steuerberater sämtliche Vorbehaltsaufgaben in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: 11/2026.

Ben
Ben
KI-Assistenz
Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener