Werkstudent Sozialversicherung: Was Arbeitgeber bei Beschäftigung und Lohnsteuer beachten
Werkstudenten sind für viele GmbHs eine flexible Ergänzung des Teams. Sozialversicherungsrechtlich gelten für sie Sonderregeln, die nur unter bestimmten Voraussetzungen greifen. Dieser Beitrag erläutert aus Arbeitgebersicht, welche Versicherungszweige anfallen, wie die 20-Stunden-Grenze zu verstehen ist, welche Nachweise in die Entgeltunterlagen gehören und wie die Lohnsteuer abgerechnet wird.
Kurzantwort
Beim Thema Werkstudent Sozialversicherung gilt: Ordentlich Studierende, die neben dem Studium beschäftigt sind, bleiben in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (Werkstudentenprivileg). Rentenversicherungspflicht besteht dagegen. Arbeitgeber und Werkstudent tragen den Beitrag von 18,6 % je zur Hälfte. Voraussetzung ist, dass das Studium Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt. In der Vorlesungszeit gilt dafür als Richtwert eine Grenze von 20 Wochenstunden. Ausnahmen bestehen für die Semesterferien sowie für Arbeit am Abend, in der Nacht und am Wochenende. Die Lohnsteuer wird regulär nach den ELStAM-Merkmalen des Werkstudenten einbehalten.
Inhaltsverzeichnis
Das Werkstudentenprivileg im Überblick
Als Werkstudent gilt, wer an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule als ordentlich Studierender eingeschrieben ist und daneben eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausübt. Aus Arbeitgebersicht ist das sogenannte Werkstudentenprivileg entscheidend. Es befreit die Beschäftigung von bestimmten Zweigen der Sozialversicherung. Die Rechtsgrundlagen sind § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V für die Krankenversicherung und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III für die Arbeitslosenversicherung. Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung (§ 20 SGB XI).
Hinter dem Privileg steht ein einfacher Gedanke: Die Person soll ihrem Erscheinungsbild nach Studierender sein, der nebenbei arbeitet. Sie soll kein Arbeitnehmer sein, der nebenbei studiert. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss der Arbeitgeber bei Beginn der Beschäftigung und bei jeder relevanten Änderung prüfen. Maßgeblich sind die gemeinsamen Grundsätze der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung beschäftigter Studenten.
Nicht jede eingeschriebene Person ist automatisch privilegiert. In folgenden Fällen ist der Status regelmäßig nicht gegeben oder besonders zu prüfen:
- bei Beurlaubung vom Studium (Urlaubssemester),
- bei dualen Studiengängen mit betrieblichem Ausbildungsteil, die beitragsrechtlich wie Auszubildende behandelt werden,
- bei berufsbegleitenden Studiengängen neben einer Hauptbeschäftigung,
- in der Regel bei Promotionsstudenten,
- bei sehr langer Studiendauer. Nach Auffassung der Spitzenorganisationen spricht ab dem 26. Fachsemester eine Vermutung gegen ein Studium als Hauptbeschäftigung.
Werkstudent Sozialversicherung: welche Zweige gelten
Ist der Werkstudentenstatus gegeben, ergibt sich für die Werkstudent Sozialversicherung folgende Zuordnung:
| Versicherungszweig | Werkstudent | Beitragstragung |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | versicherungsfrei | kein Beitrag aus der Beschäftigung |
| Pflegeversicherung | versicherungsfrei | kein Beitrag aus der Beschäftigung |
| Arbeitslosenversicherung | versicherungsfrei | kein Beitrag |
| Rentenversicherung | versicherungspflichtig | 18,6 %, je 9,3 % Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| Unfallversicherung | versichert | Beitrag allein durch den Arbeitgeber an die Berufsgenossenschaft |
| Umlagen U1/U2, Insolvenzgeldumlage | grundsätzlich umlagepflichtig | Arbeitgeber, Sätze je nach Krankenkasse bzw. gesetzlicher Festlegung |
Die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung betrifft nur die Beschäftigung. Der Werkstudent muss trotzdem krankenversichert sein. Das geschieht etwa über die Familienversicherung, die studentische Krankenversicherung oder eine private Versicherung. Diese Absicherung organisiert der Studierende selbst. Den Arbeitgeber betrifft sie nur insoweit, als er die zuständige Krankenkasse für die Meldungen benötigt. Die Krankenkasse ist bei Werkstudenten auch Einzugsstelle für den Rentenversicherungsbeitrag.
Rentenversicherungspflichtig sind Werkstudenten seit 1996. Liegt das monatliche Entgelt im Übergangsbereich, also oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und bis 2.000 Euro, gilt für die Rentenversicherung die reduzierte Beitragsbemessung des Übergangsbereichs. Der Arbeitnehmeranteil ist dann geringer, der Arbeitgeberanteil wird entsprechend angepasst. Gängige Lohnabrechnungsprogramme berechnen das automatisch, wenn die Personendaten korrekt hinterlegt sind.
Schlüssel für die Meldung
Werkstudenten werden im DEÜV-Meldeverfahren mit dem Personengruppenschlüssel 106 und dem Beitragsgruppenschlüssel 0100 gemeldet. Die Ziffern bedeuten: kein Beitrag zur Krankenversicherung, voller Beitrag zur Rentenversicherung, kein Beitrag zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Auch für Werkstudenten gilt der gesetzliche Mindestlohn. Er beträgt 12,82 Euro je Stunde im Jahr 2025 und 13,90 Euro je Stunde ab dem 01.01.2026. Eine Ausnahme wie bei bestimmten Pflichtpraktika gibt es für Werkstudententätigkeiten nicht.
Die 20-Stunden-Grenze und ihre Ausnahmen
Die bekannteste Faustregel lautet „Werkstudent 20 Stunden“. Eine Beschäftigung von nicht mehr als 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit gilt als neben dem Studium ausgeübt. Bei dieser Wochenarbeitszeit wird ohne weitere Prüfung vermutet, dass das Studium im Vordergrund steht. Die Zahl steht nicht im Gesetz. Sie stammt aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und den Grundsätzen der Spitzenorganisationen. In der Praxis ist sie dennoch der maßgebliche Prüfmaßstab.
Überschreitung in der Vorlesungszeit
Wird die 20-Stunden-Grenze in der Vorlesungszeit überschritten, entfällt das Privileg nicht in jedem Fall. Unschädlich kann eine höhere Stundenzahl sein, wenn die zusätzliche Arbeit in den Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende liegt. Das Studium bleibt dann zeitlich unberührt. Der Arbeitgeber sollte die Lage der Arbeitszeit in diesem Fall nachvollziehbar dokumentieren, etwa über Dienstpläne oder Zeiterfassung.
Semesterferien
In der vorlesungsfreien Zeit darf der Werkstudent auch in Vollzeit arbeiten, ohne den Status zu verlieren. Voraussetzung ist, dass die Ausweitung auf die Semesterferien begrenzt ist und danach wieder eine Beschäftigung im zulässigen Umfang folgt. Die Termine der Vorlesungszeit sollten anhand des Hochschulkalenders festgehalten werden.
Die 26-Wochen-Betrachtung
Ergänzend gilt eine Jahresbetrachtung. Ist ein Studierender innerhalb eines Zeitjahres mehr als 26 Wochen mit über 20 Wochenstunden beschäftigt, entspricht sein Erscheinungsbild dem eines Arbeitnehmers. Das Werkstudentenprivileg entfällt dann. Das Zeitjahr wird vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung zurückgerechnet. Vorbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern werden einbezogen. Deshalb sollten Arbeitgeber bei Einstellung nach früheren Beschäftigungen im laufenden Zeitjahr fragen.
Rückwirkende Beitragsnachforderung
Wird bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen des Privilegs nicht vorlagen, kann die Rentenversicherung Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nachfordern. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmeranteil nach § 28g SGB IV grundsätzlich nur bei den nächsten drei Lohnabrechnungen einbehalten. Für die Vergangenheit trägt er ihn faktisch selbst. Eine sorgfältige Dokumentation der Arbeitszeiten ist daher die wichtigste Vorsorge.
Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen vorliegen, kann der Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle eine verbindliche Entscheidung über die Versicherungspflicht beantragen.
Nachweise, Meldungen und Ende des Status
Der Werkstudentenstatus muss in den Entgeltunterlagen belegt sein. Nach der Beitragsverfahrensverordnung gehören Nachweise, aus denen sich die Versicherungsfreiheit ergibt, zu den Entgeltunterlagen. Für Werkstudenten bedeutet das in der Praxis:
Der Status endet mit der Exmatrikulation. Er endet außerdem, wenn das Studium mit der Abschlussprüfung beendet ist. Nach den Grundsätzen der Spitzenorganisationen ist das in der Regel mit Ablauf des Monats der Fall, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfung offiziell schriftlich unterrichtet wurde. Läuft die Beschäftigung danach weiter, wird sie regulär sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber erstellt dann eine Abmeldung mit dem bisherigen Schlüssel und eine Anmeldung mit neuem Personen- und Beitragsgruppenschlüssel. Für den Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium kommt es darauf an, ob und ab wann eine Einschreibung für den Folgestudiengang besteht. Dieser Zeitpunkt sollte belegt werden.
Lohnsteuer nach ELStAM
Steuerlich ist der Werkstudent ein gewöhnlicher Arbeitnehmer. Ein steuerliches Werkstudentenprivileg gibt es nicht. Der Arbeitgeber ruft die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern ab, siehe § 39 EStG. Dafür benötigt er die steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum. Die Lohnsteuer wird nach der abgerufenen Steuerklasse einbehalten (§ 38 EStG) und mit der Lohnsteuer-Anmeldung abgeführt (§ 41a EStG).
Ist die Werkstudententätigkeit das einzige Arbeitsverhältnis, wird bei ledigen Studierenden meist Steuerklasse I abgerufen. Bei geringeren Monatsentgelten fällt dann oft keine oder nur wenig Lohnsteuer an. Hat der Werkstudent ein weiteres Arbeitsverhältnis, gilt beim zweiten Arbeitgeber Steuerklasse VI, und der Steuerabzug ist entsprechend höher. Zu viel einbehaltene Lohnsteuer kann sich der Werkstudent über seine Einkommensteuererklärung erstatten lassen. Für die Jahresbetrachtung ist der Grundfreibetrag maßgeblich: 12.096 Euro für 2025 und 12.348 Euro für 2026. Neben der Lohnsteuer sind gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einzubehalten.
Keine Pauschalierung beim Werkstudenten
Eine pauschale Lohnsteuer nach § 40a EStG kommt nur bei Minijobs (einheitliche Pauschsteuer von 2 %) oder bei kurzfristiger Beschäftigung (25 %) in Betracht. Ein klassisches Werkstudentenverhältnis oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze wird immer nach ELStAM abgerechnet.
Kann der Arbeitgeber die ELStAM nicht abrufen, etwa weil die Identifikationsnummer fehlt, ist die Lohnsteuer nach den gesetzlichen Regeln vorübergehend nach Steuerklasse VI zu ermitteln. Für eine Übergangszeit ist unter bestimmten Voraussetzungen die voraussichtliche Steuerklasse zulässig. Die Lohnsteuerbescheinigung wird zum Jahresende elektronisch übermittelt.
Abgrenzung zu Minijob und kurzfristiger Beschäftigung
Für Arbeitgeber, die Studierende beschäftigen, kommen drei Gestaltungen in Betracht. Sie unterscheiden sich deutlich:
| Merkmal | Werkstudent | Minijob | Kurzfristige Beschäftigung |
|---|---|---|---|
| Entgelt | oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze | bis 556 Euro (2025) bzw. 603 Euro (2026) monatlich | keine Entgeltgrenze, aber nicht berufsmäßig |
| Zeitliche Grenze | 20-Stunden-Regel in der Vorlesungszeit | keine Stundengrenze, faktisch durch Mindestlohn begrenzt | max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr |
| Rentenversicherung | pflichtig, paritätisch | pflichtig mit Befreiungsmöglichkeit, Arbeitgeber-Pauschalbeitrag | frei |
| KV/PV/AV | frei | frei, aber Arbeitgeber-Pauschalbeitrag zur KV bei gesetzlich Versicherten | frei |
| Meldestelle | Krankenkasse | Minijob-Zentrale | Minijob-Zentrale |
| Lohnsteuer | nach ELStAM | ELStAM oder 2 % Pauschsteuer | ELStAM oder 25 % Pauschsteuer unter Voraussetzungen |
Verdient ein Studierender nicht mehr als die Geringfügigkeitsgrenze, gelten die Regeln für geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Das Werkstudentenprivileg spielt dann keine Rolle. Die kurzfristige Beschäftigung ist vollständig sozialversicherungsfrei und eignet sich etwa für Ferienjobs. Sie setzt aber voraus, dass die Zeitgrenzen eingehalten werden und die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Stellen Sie den Abschluss selbst fest, stellen wir Software sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Beauftragen Sie Prüfung und Freigabe, erbringt ein namentlich benannter Steuerberater sämtliche Vorbehaltsaufgaben in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: 10/2026.










Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
