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Datum

Lesedauer

8–12 Minuten

OnlineBilanz›Wissensdatenbank›Jahresabschluss für Vereine

Jahresabschluss für Vereine

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 13 Minuten

Die meisten kleinen gemeinnützigen Vereine benötigen keine vollständige Bilanz – eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) genügt. Eine Bilanzierungspflicht kann für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erst ab 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn entstehen (§ 141 AO). Ähnliche Schwellenwerte gelten auch für Kleinunternehmer beim Jahresabschluss und für den Jahresabschluss von Einzelunternehmen, bei denen ebenfalls die Unternehmensgröße über die Art der Buchführungspflicht entscheidet. Dieser Artikel erklärt, was für Ihren Verein gilt, welche Fristen es gibt und wie die Erstellung funktioniert.

SG
Servet Gündogan

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EÜR

genügt für die meisten kleinen gemeinnützigen Vereine ohne Bilanzierungspflicht

800k €

Umsatzschwelle nach § 141 AO – oder 80.000 € Gewinn

31.07.

Abgabefrist beim Finanzamt ohne Steuerberater (für das Vorjahr)

EÜR oder Bilanz: Was gilt für Ihren Verein?

Die Entscheidung zwischen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und Bilanz ist die wichtigste Weichenstellung beim Vereins-Jahresabschluss. Sie hängt nicht von der Rechtsform ab, sondern vom wirtschaftlichen Umfang der Vereinstätigkeit:

MerkmalEÜRBilanz (nach HGB)
Gesetzliche Grundlage§ 4 Abs. 3 EStG§ 141 AO, §§ 238 ff. HGB
Wann anwendbarKleine gemeinnützige Vereine ohne gewerbliche TätigkeitWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit Umsatz > 800k € oder Gewinn > 80k € (§ 141 AO)
KomplexitätEinfach – Gegenüberstellung Einnahmen/AusgabenUmfangreich – Vermögen, Schulden, GuV
BestandteileEine ÜbersichtstabelleBilanz + GuV
OffenlegungspflichtKeine öffentliche Offenlegung beim BundesanzeigerGrundsätzlich nein (Ausnahme: Publizitätsgesetz)
PrüfungspflichtKassenprüfung durch VereinsmitgliederNur in Sonderfällen (Publizitätsgesetz)

Wichtig

Auch wenn ein Verein keine Gewinne erzielen will: Sobald er wirtschaftlich tätig ist und die Schwellenwerte überschreitet, kann eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach § 141 AO unabhängig von der Gemeinnützigkeit entstehen.

Wer muss einen Jahresabschluss erstellen?

Der Begriff „Jahresabschluss für Vereine“ ist weit gefasst und umfasst verschiedene Pflichten nach BGB und AO, die je nach Art und Größe des Vereins unterschiedlich ausgestaltet sind.

Gemeinnützige Vereine (e.V.) – EÜR-Pflicht

Gemeinnützige Vereine sind nach § 63 AO verpflichtet, ihre Mittel ordnungsgemäß zu verwalten und nachzuweisen. Das bedeutet: jährliche Erstellung einer EÜR (Einnahmen-Ausgaben-Gegenüberstellung), Nachweis der satzungsgemäßen Mittelverwendung und Abgabe beim Finanzamt. Wer das versäumt, riskiert den Entzug der Gemeinnützigkeit.

Wirtschaftlich tätige Vereine – Bilanzierungspflicht möglich

Betreibt ein Verein zusätzlich eine Gastronomie, ein Vereinsheim, einen Shop oder sonstige gewerbliche Tätigkeit, unterhält er insoweit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Schwellenwerte des § 241a HGB gelten nur für Einzelkaufleute; für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins kann bei mehr als 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach § 141 AO entstehen.

Eingetragene Vereine (e. V.) – Rechenschaftspflicht nach BGB

Jeder eingetragene Verein muss nach § 27 BGB gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegen. Das umfasst mindestens einen Rechenschaftsbericht mit finanzieller Übersicht. Art und Umfang dieser Übersicht können in der Vereinssatzung konkretisiert werden.

Aufbau der EÜR für Vereine – Praxisbeispiel

Die EÜR stellt alle Einnahmen den Ausgaben des Vereinsjahres gegenüber. Das Ergebnis ist ein Überschuss (positive Differenz) oder ein Defizit. Hier ein typisches Beispiel für einen mittelgroßen Sportverein:

PositionBetrag (€)
Einnahmen
Mitgliedsbeiträge42.000
Spenden14.500
Zuschüsse (Stadt, Land)18.000
Veranstaltungseinnahmen7.800
Sonstige Einnahmen2.200
Summe Einnahmen84.500
Ausgaben
Trainerhonorare22.000
Miete & Nebenkosten15.000
Sportausstattung8.500
Verwaltungskosten3.200
Versicherungen2.800
Summe Ausgaben51.500
Überschuss33.000

Der Überschuss von 33.000 € muss in der Mitgliederversammlung erläutert und seine Verwendung nachgewiesen werden. Eine Bilanzierungspflicht nach § 141 AO käme ohnehin nur für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit mehr als 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn in Betracht.

Aufbau der Bilanz für bilanzpflichtige Vereine

Vereine, die zur Bilanzierung verpflichtet sind, müssen wie jede andere bilanzpflichtige Organisation Bilanz und GuV erstellen. Die Bilanz zeigt die Vermögenssituation zum Bilanzstichtag:

Aktiva€Passiva€
Anlagevermögen (Sportanlage, Geräte)85.000Rücklage für Sanierung30.000
Umlaufvermögen (Vorräte)12.000Verbindlichkeiten22.000
Bankguthaben38.000Vereinsvermögen (Eigenkapital)83.000
Summe Aktiva135.000Summe Passiva135.000

Kassenprüfung und Rechenschaftsbericht

Unabhängig von der Rechnungslegungsform gehören Kassenprüfung und Rechenschaftsbericht in der Praxis zum jährlichen Programm eines Vereins:

Rechenschaftsbericht des Vorstands

Der Vorstand legt in der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab über die Aktivitäten des Vereinsjahres, die finanzielle Entwicklung, durchgeführte und geplante Projekte sowie Investitionen und Maßnahmen. Dieser Bericht wird gemeinsam mit der EÜR oder Bilanz präsentiert und von der Mitgliederversammlung genehmigt oder beanstandet.

Kassenprüfung durch Vereinsmitglieder

Die Kassenprüfung übernehmen – sofern die Satzung sie vorsieht – in der Regel Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören. Sie prüfen die Vollständigkeit der Belege, die Plausibilität der Buchführung und die Ordnungsmäßigkeit der Finanzen. Ihr Prüfbericht wird ebenfalls der Mitgliederversammlung vorgelegt und bildet die Grundlage für die Entlastung des Vorstands.

Fristen für den Jahresabschluss im Verein

PflichtFristGrundlage
Erstellung EÜR oder BilanzSpätestens vor der nächsten ordentlichen MitgliederversammlungVereinssatzung, § 27 BGB
Vorlage an MitgliederversammlungGemäß Satzung – typischerweise im 1. Quartal des FolgejahresVereinssatzung
Abgabe beim Finanzamt (ohne StB)31. Juli des Folgejahres§ 149 Abs. 2 AO
Abgabe beim Finanzamt (mit StB)Ende Februar des übernächsten Jahres (VZ 2025: 01.03.2027)§ 149 Abs. 3 AO
Offenlegung beim Unternehmensregister (nur in Sonderfällen nach dem Publizitätsgesetz)12 Monate nach Bilanzstichtag§ 9 PublG i. V. m. § 325 HGB

Steuerliche Besonderheiten gemeinnütziger Vereine

Gemeinnützige Vereine profitieren von erheblichen Steuerbefreiungen – aber nur, solange sie ihre Pflichten erfüllen. Die wichtigsten steuerlichen Besonderheiten im Überblick:

Vier Sphären des Vereins

Das Finanzamt unterscheidet vier verschiedene Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden: Der ideelle Bereich umfasst die eigentliche Vereinstätigkeit (Sporttraining, Kulturveranstaltungen) und ist vollständig steuerfrei. Die Vermögensverwaltung (z. B. Zinserträge) ist ebenfalls steuerfrei. Der Zweckbetrieb dient direkt dem gemeinnützigen Zweck (z. B. sportliche Veranstaltungen bis 45.000 € Einnahmen, § 67a AO) und ist steuerbefreit. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (Gastronomie für die Öffentlichkeit, Merchandise) hingegen ist steuerpflichtig – Körperschaft- und Gewerbesteuer fallen an, sobald die Einnahmen die Besteuerungsgrenze von 45.000 € überschreiten (§ 64 Abs. 3 AO).

Spendenabzugsfähigkeit

Spenden an einen anerkannten gemeinnützigen Verein sind vom Zuwendenden als Sonderausgaben abzugsfähig. Voraussetzung: Der Verein stellt ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigungen aus. Falsch ausgestellte Zuwendungsbestätigungen können zu einer Haftung des Vereins führen.

Gemeinnützigkeitsprüfung alle 3 Jahre

Das Finanzamt prüft in der Regel alle drei Jahre, ob der Verein die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit noch erfüllt. Grundlage sind die eingereichten Steuererklärungen und EÜRs der vergangenen drei Jahre.

Häufige Fehler beim Vereins-Jahresabschluss

FehlerKonsequenz
Keine oder unvollständige EÜR eingereichtGefährdung der Gemeinnützigkeit, Steuernachzahlungen
Spenden nicht korrekt verbuchet oder falsch bescheinigtHaftung des Vorstands, Verlust Spendenabzugsmöglichkeit
Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb falsch eingeordnetFalsche Steuerberechnung, Nachzahlungen bei Betriebsprüfung
Vier Sphären nicht sauber getrenntKeine Abzugsfähigkeit der Ausgaben, Steuerproblem
Fristen beim Finanzamt verpasstVerspätungszuschläge, Schätzung durch Finanzamt
Keine GoBD-konforme ArchivierungFehlende Nachweise bei Prüfungen

Häufige Fragen zum Jahresabschluss für Vereine

Welchen Jahresabschluss müssen Vereine erstellen?

Die meisten kleinen gemeinnützigen Vereine können eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) verwenden. Eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht kann für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 141 AO entstehen, wenn dieser mehr als 800.000 € Umsatz oder mehr als 80.000 € Gewinn erzielt – und zwar erst nach einer Mitteilung des Finanzamts.

Bis wann muss die EÜR beim Finanzamt eingereicht werden?

Ohne Berater bis 31. Juli des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO), bei Erstellung durch einen Steuerberater oder eine andere nach §§ 3, 4 StBerG befugte Person bis Ende Februar des übernächsten Jahres (§ 149 Abs. 3 AO). Für das Jahr 2025: ohne Berater bis 31.07.2026, mit Berater bis 01.03.2027 (der 28.02.2027 ist ein Sonntag).

Muss ein gemeinnütziger Verein seinen Abschluss beim Unternehmensregister offenlegen?

In der Regel nein. Die Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister (§ 325 HGB) gilt nur für Kapitalgesellschaften. Gemeinnützige Vereine, die keine Kapitalgesellschaftsform haben, müssen nur gegenüber dem Finanzamt und der Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegen.

Was passiert, wenn ein Verein seine Jahresabschluss-Pflichten vernachlässigt?

Gemeinnützige Vereine riskieren den Entzug der Gemeinnützigkeit und damit alle Steuerbefreiungen und die Spendenabzugsfähigkeit. Das Finanzamt kann den Bescheid rückwirkend entziehen. Wirtschaftlich tätige Vereine mit Buchführungspflicht riskieren Schätzungen und Steuernachzahlungen.

Kann OnlineBilanz auch EÜRs für Vereine erstellen?

OnlineBilanz ist auf den Jahresabschluss von GmbHs, UGs und GmbH & Co. KGs ausgerichtet. Für einfache Vereins-EÜRs empfehlen wir einen spezialisierten Steuerberater.

Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für konkrete Fragen zur Vereinsrechnungslegung wenden Sie sich an einen spezialisierten Steuerberater.

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Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener