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OnlineBilanz›Blog›Benefits für Mitarbeiter: steuerfreie Arbeitgeberleistungen im Überblick

Benefits für Mitarbeiter: steuerfreie Arbeitgeberleistungen im Überblick

Veröffentlicht: 28.10.2026Aktualisiert: 28.10.2026Lesezeit: ca. 11 Minuten

Das Einkommensteuerrecht kennt eine Reihe von Arbeitgeberleistungen, die ganz oder teilweise ohne Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge beim Arbeitnehmer ankommen. Für eine GmbH oder UG ist entscheidend, welche Rechtsgrundlage greift, welche Grenze gilt und ob die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Benefits in einer Übersicht und verweist für Einzelheiten auf vertiefende Artikel.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Kunden, betreut den Ablauf auf der Plattform.

Kurzantwort

Steuerfreie Benefits für Mitarbeiter sind vor allem der Sachbezug bis 50 € im Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG), Aufmerksamkeiten bis 60 € je Anlass, Gesundheitsförderung bis 600 € im Jahr (§ 3 Nr. 34 EStG), Kinderbetreuungszuschüsse für nicht schulpflichtige Kinder ohne Höchstbetrag (§ 3 Nr. 33 EStG), Jobticket (§ 3 Nr. 15 EStG), Dienstfahrrad (§ 3 Nr. 37 EStG), Betriebsveranstaltungen bis 110 € je teilnehmendem Arbeitnehmer, betriebliche Altersversorgung bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze und Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bis 2.000 € jährlich. Internetzuschuss, Erholungsbeihilfe und Mahlzeiten können mit 25 % pauschal versteuert werden. Viele dieser Leistungen sind nur begünstigt, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden (§ 8 Abs. 4 EStG); eine Gehaltsumwandlung ist dann ausgeschlossen.

Benefits für Mitarbeiter: Grundsätze für die GmbH

Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 EStG grundsätzlich alle Vorteile, die einem Arbeitnehmer für seine Beschäftigung gewährt werden – gleichgültig, ob in Geld oder als Sachleistung. Steuerfrei ist eine Arbeitgeberleistung nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet. Die wichtigsten Befreiungen finden sich in § 3 EStG, die Bewertungsregeln für Sachbezüge in § 8 EStG und die Möglichkeiten der Lohnsteuerpauschalierung in § 40 EStG.

Für die Praxis lassen sich drei Gruppen unterscheiden:

  • Steuerfreie Leistungen (§ 3 EStG): Sie sind beim Arbeitnehmer weder lohnsteuer- noch – in der Regel – beitragspflichtig.
  • Freigrenzen und Freibeträge (etwa Sachbezug, Betriebsveranstaltung): Bis zur Grenze bleibt der Vorteil unbelastet; bei einer Freigrenze wird beim Überschreiten der gesamte Betrag steuerpflichtig, bei einem Freibetrag nur der übersteigende Teil.
  • Pauschal besteuerte Leistungen (§ 40 Abs. 2 EStG): Der Arbeitgeber übernimmt die pauschale Lohnsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Die Pauschalierung führt nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) grundsätzlich zur Beitragsfreiheit.

Sozialversicherungsrechtlich folgt die Beitragsfreiheit weitgehend der Steuerfreiheit, allerdings nicht ausnahmslos – insbesondere bei der betrieblichen Altersversorgung und bei Entgeltumwandlungen. Bilanziell führen die meisten Benefits bei der GmbH zu laufendem Personalaufwand. Zur Verbuchung der einzelnen Zuschüsse siehe den Beitrag Arbeitgeberzuschuss.

Übersichtstabelle steuerfreier Arbeitgeberleistungen

Die folgende Tabelle fasst die gängigen steuerfreien Zuschüsse und Sachleistungen des Arbeitgebers mit Rechtsstand 2026 zusammen. Die Spalte „SV-Folge“ betrifft die Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Leistung Rechtsgrundlage Grenze SV-Folge
Sachbezug, Gutscheine, Guthabenkarten § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG 50 €/Monat (Freigrenze) beitragsfrei innerhalb der Freigrenze
Aufmerksamkeiten (Sachzuwendung) R 19.6 LStR 60 € je persönlichem Anlass kein Arbeitsentgelt
Betriebliche Krankenversicherung § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG innerhalb der 50-€-Freigrenze beitragsfrei innerhalb der Freigrenze
Betriebliche Gesundheitsförderung § 3 Nr. 34 EStG 600 €/Jahr je Arbeitnehmer beitragsfrei
Kinderbetreuung (nicht schulpflichtige Kinder) § 3 Nr. 33 EStG kein Höchstbetrag, tatsächliche Kosten beitragsfrei
Jobticket / Deutschlandticket § 3 Nr. 15 EStG kein Höchstbetrag (Deutschlandticket 63 €/Monat) beitragsfrei
Fahrtkostenzuschuss (Pkw) § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG bis zur Höhe der Entfernungspauschale, pauschal besteuert beitragsfrei bei Pauschalierung
Dienstfahrrad zur Privatnutzung § 3 Nr. 37 EStG kein Höchstbetrag, nur zusätzlich beitragsfrei
Betriebsveranstaltung § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG 110 € je teilnehmendem Arbeitnehmer, max. 2 pro Jahr (Freibetrag) beitragsfrei; Mehrbetrag bei Pauschalierung (25 %) ebenfalls
Mahlzeiten / Essenszuschuss § 8 Abs. 2 EStG, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG Sachbezugswerte 2026: Frühstück 2,37 €, Mittag-/Abendessen 4,57 €; pauschal 25 % beitragsfrei bei Pauschalierung
Internetzuschuss § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG pauschal 25 % beitragsfrei bei Pauschalierung
Erholungsbeihilfe § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG 156 € AN, 104 € Ehegatte, 52 € je Kind/Jahr; pauschal 25 % beitragsfrei bei Pauschalierung
Betriebliche Altersversorgung § 3 Nr. 63 EStG 8 % der BBG RV steuerfrei beitragsfrei nur bis zur Hälfte des steuerfreien Rahmens
Mitarbeiterkapitalbeteiligung § 3 Nr. 39 EStG 2.000 €/Jahr beitragsfrei bei zusätzlicher Gewährung

Nicht mehr anwendbar

Die Inflationsausgleichsprämie ist ausgelaufen; steuerfreie Zahlungen auf dieser Grundlage sind nicht mehr möglich. Auch die Pauschalen für den Ersatz von Stromkosten beim Laden von E-Dienstwagen sind zum 31.12.2025 ausgelaufen und können für Zeiträume ab 2026 nicht mehr angewendet werden.

Sachbezüge, Gutscheine und Aufmerksamkeiten

Sachbezug bis 50 € im Monat

Sachbezüge bleiben nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuerfrei, wenn sie insgesamt 50 € im Kalendermonat nicht übersteigen. Es handelt sich um eine Freigrenze: Wird sie auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig; nicht ausgeschöpfte Beträge verfallen am Monatsende. Einzelheiten zur Abrechnung enthält der Beitrag Sachbezug: 50-Euro-Freigrenze und Gutscheinkarten in der Lohnabrechnung.

Gutscheine und Guthabenkarten gelten nur dann als Sachbezug, wenn sie die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Frei verwendbare Geldkarten sind Barlohn. Vertiefend: Gutschein für Mitarbeiter: ZAG-Kriterien und 50-Euro-Grenze.

Betriebliche Krankenversicherung

Kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und keine Geldzahlung verlangen, liegt nach der Rechtsprechung des BFH Sachlohn vor. Der Beitrag zur betrieblichen Krankenversicherung fällt dann unter die 50-€-Freigrenze und konkurriert mit anderen Sachbezügen desselben Monats. Mehr dazu im Beitrag Betriebliche Krankenversicherung als Sachbezug.

Aufmerksamkeiten

Sachzuwendungen aus einem besonderen persönlichen Anlass – etwa Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes – bleiben nach R 19.6 LStR bis 60 € je Anlass außer Ansatz und werden nicht auf die 50-€-Freigrenze angerechnet. Geldzuwendungen sind dagegen stets Arbeitslohn. Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt, gehören ebenfalls zu den Aufmerksamkeiten.

Gesundheit, Kinderbetreuung und Altersversorgung

Gesundheitsförderung: Nach § 3 Nr. 34 EStG sind Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis 600 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme den Anforderungen der §§ 20, 20b SGB V entspricht; individuelle Präventionskurse müssen zertifiziert sein. Siehe Betriebliche Gesundheitsförderung: 600 Euro steuerfrei.

Kinderbetreuung: Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind nach § 3 Nr. 33 EStG ohne Höchstbetrag steuerfrei, soweit sie die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original zum Lohnkonto zu nehmen. Einzelheiten: Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber.

Betriebliche Altersversorgung: Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen sind nach § 3 Nr. 63 EStG bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei. Beitragsfrei in der Sozialversicherung ist nur die Hälfte dieses Rahmens. Anders als bei den meisten übrigen Benefits ist hier die Finanzierung durch Entgeltumwandlung ausdrücklich zulässig.

Mobilität: Jobticket, Fahrtkosten, Dienstfahrrad

Jobticket: Zuschüsse und Sachleistungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – einschließlich des Deutschlandtickets, das 2026 63 € im Monat kostet – sind nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, wenn sie zusätzlich gewährt werden. Die steuerfreien Leistungen mindern die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers. Alternativ kann der Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuern; dann entfällt die Anrechnung. Siehe Jobticket steuerfrei.

Fahrtkostenzuschuss: Zuschüsse zu den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw sind nicht steuerfrei, können aber nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG bis zur Höhe der Entfernungspauschale pauschal besteuert werden und sind dann beitragsfrei. Der Arbeitnehmer kann insoweit keine Werbungskosten mehr geltend machen. Vertiefend: Fahrtkostenzuschuss und Pauschalversteuerung.

Dienstfahrrad: Die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes, das verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug ist, ist nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Bei Überlassung im Wege der Gehaltsumwandlung entsteht dagegen ein geldwerter Vorteil, der nach der Listenpreismethode mit geminderter Bemessungsgrundlage zu versteuern ist.

Pauschal besteuerte Zuwendungen

Betriebsveranstaltungen: Für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr gilt nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ein Freibetrag von 110 € je teilnehmendem Arbeitnehmer, sofern die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Einzubeziehen sind alle Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer, auch die auf Begleitpersonen entfallenden. Ein übersteigender Betrag kann nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuert werden.

Mahlzeiten: Arbeitstägliche Mahlzeiten im Betrieb oder über Essensmarken werden mit den amtlichen Sachbezugswerten angesetzt, 2026 also mit 2,37 € für ein Frühstück und 4,57 € für ein Mittag- oder Abendessen. Zahlt der Arbeitnehmer diesen Wert selbst, entsteht kein Vorteil; im Übrigen kann der Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuern. Siehe Essenszuschuss: Sachbezugswerte und Pauschalversteuerung.

Internetzuschuss: Zuschüsse für die Internetnutzung des Arbeitnehmers können nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG mit 25 % pauschal versteuert werden, sofern sie zusätzlich gezahlt werden. Der Arbeitnehmer muss einen Internetanschluss tatsächlich nutzen; bei höheren Beträgen sind die Kosten nachzuweisen.

Erholungsbeihilfe: Beihilfen zu Erholungszwecken sind nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG mit 25 % pauschalierbar, soweit sie im Kalenderjahr 156 € für den Arbeitnehmer, 104 € für den Ehegatten und 52 € je Kind nicht übersteigen. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beihilfe für Erholung verwendet wird, typischerweise in zeitlichem Zusammenhang mit dem Urlaub.

Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers – bei einer GmbH insbesondere Geschäftsanteile – ist nach § 3 Nr. 39 EStG bis 2.000 € im Kalenderjahr steuerfrei. Das Angebot muss allen Arbeitnehmern offenstehen, die bei Bekanntgabe mindestens ein Jahr ununterbrochen beschäftigt sind. Nach dem Gesetzeswortlaut setzt die Steuerfreiheit keine Zusätzlichkeit voraus; sozialversicherungsrechtlich ist die Beitragsfreiheit bei Entgeltumwandlung jedoch gesondert zu prüfen. Zur Abgrenzung echter und virtueller Beteiligungsmodelle siehe ESOP und VSOP in der GmbH.

Zusätzlichkeitserfordernis § 8 Abs. 4 EStG

Zahlreiche Befreiungen und Pauschalierungen verlangen, dass die Leistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht wird. Das betrifft unter anderem Gutscheine und Geldkarten (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG), Jobticket (§ 3 Nr. 15 EStG), Kinderbetreuung (§ 3 Nr. 33 EStG), Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG), Dienstfahrrad (§ 3 Nr. 37 EStG), Internetzuschuss und Fahrtkostenzuschuss. Was „zusätzlich“ bedeutet, regelt § 8 Abs. 4 EStG seit 2020 gesetzlich. Die Leistung ist nur dann zusätzlich, wenn

✓keine Anrechnung der Leistung auf den Anspruch auf Arbeitslohn erfolgt,
✓keine Herabsetzung des Anspruchs auf Arbeitslohn zugunsten der Leistung vorgenommen wird,
✓die Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und
✓bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zusätzliche Leistung hat. Ein Benefit kann also verbindlich zugesagt werden, solange er neben dem bestehenden Gehalt steht.

Nettolohnoptimierung: was zulässig ist und was nicht

Unter Nettolohnoptimierung versteht man die Gestaltung der Vergütung so, dass ein größerer Teil steuer- und beitragsfrei beim Arbeitnehmer ankommt. Zulässig ist das, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Befreiung erfüllt sind. Die Grenze zieht das Zusätzlichkeitserfordernis.

Keine Gehaltsumwandlung bei zusätzlichkeitsgebundenen Leistungen

Wird das bestehende Bruttogehalt herabgesetzt und der Differenzbetrag als Gutschein, Kita-Zuschuss, Jobticket nach § 3 Nr. 15 EStG, Gesundheitsleistung oder Internetzuschuss gezahlt, fehlt die Zusätzlichkeit. Die Leistung ist dann regulär lohnsteuer- und beitragspflichtig. Dasselbe gilt, wenn eine bereits vereinbarte Gehaltserhöhung durch Benefits ersetzt wird.

Zulässig ist dagegen:

  • Benefits bei Neueinstellung oder im Rahmen einer künftigen, noch nicht vereinbarten Gehaltsrunde neben dem Grundgehalt zuzusagen;
  • Entgeltumwandlung, wo das Gesetz kein Zusätzlichkeitserfordernis vorsieht, insbesondere bei der betrieblichen Altersversorgung (§ 3 Nr. 63 EStG) und – lohnsteuerlich – bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (§ 3 Nr. 39 EStG);
  • pauschal besteuerte Leistungen, die kein Zusätzlichkeitserfordernis kennen, etwa Erholungsbeihilfe oder Betriebsveranstaltungen.

In Zweifelsfällen kann die GmbH beim Betriebsstättenfinanzamt eine gebührenfreie Anrufungsauskunft nach § 42e EStG einholen. Sie bindet das Finanzamt im Lohnsteuerabzugsverfahren.

Praxisbeispiel: Benefit-Paket einer GmbH

Die Muster-GmbH gewährt einer Mitarbeiterin (verheiratet, ein Kind im Kindergartenalter, ein Schulkind) im Jahr 2026 zusätzlich zum unveränderten Gehalt folgende Leistungen. Alle Voraussetzungen der jeweiligen Vorschrift sind erfüllt; die Kita-Kosten liegen über dem Zuschuss. Pauschale Kirchensteuer wird aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt.

Leistung Berechnung Jahresbetrag Behandlung
Warengutschein (ZAG-konform) 12 × 50 € 600,00 € steuer- und beitragsfrei
Deutschlandticket 12 × 63 € 756,00 € steuer- und beitragsfrei
Zertifizierter Präventionskurs einmalig 400,00 € steuer- und beitragsfrei
Kita-Zuschuss 12 × 250 € 3.000,00 € steuer- und beitragsfrei
Zwei Betriebsveranstaltungen 2 × 95 € 190,00 € innerhalb des Freibetrags
Erholungsbeihilfe 156 € + 104 € + 2 × 52 € 364,00 € pauschal 25 %
Internetzuschuss 12 × 30 € 360,00 € pauschal 25 %
Summe Zuwendungen 5.670,00 €
Pauschale Lohnsteuer 25 % × 724 € 181,00 € trägt die GmbH
Solidaritätszuschlag 5,5 % × 181 € 9,95 € trägt die GmbH
Aufwand der GmbH gesamt 5.860,95 € Personalaufwand

Die Mitarbeiterin erhält Leistungen von 5.670 € ohne eigenen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug. Die GmbH erfasst den Gesamtbetrag von 5.860,95 € als Personalaufwand; Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung fallen auf diese Leistungen nicht an. Würde dasselbe Paket durch Kürzung des bisherigen Bruttogehalts finanziert, entfiele die Begünstigung für Gutschein, Deutschlandticket (nach § 3 Nr. 15 EStG), Präventionskurs, Kita- und Internetzuschuss.

Dokumentation und Gesellschafter-Geschäftsführer

Steuerfreie Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen; Belege wie Kita-Rechnungen, Kursbescheinigungen oder Nachweise zur Erholungsbeihilfe sind aufzubewahren. Für die Zusätzlichkeit empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung, aus der hervorgeht, dass das Gehalt unverändert bleibt.

Auch Geschäftsführer einer GmbH sind lohnsteuerlich Arbeitnehmer und können Benefits erhalten. Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist zusätzlich eine klare, im Voraus getroffene und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung erforderlich; andernfalls droht eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Ist der Geschäftsführer nicht sozialversicherungspflichtig, spielt die SV-Folge für ihn keine Rolle.

Fazit

Benefits für Mitarbeiter beruhen auf einer überschaubaren Zahl von Vorschriften: Freigrenzen und Freibeträge in § 8 und § 19 EStG, Steuerbefreiungen in § 3 EStG und Pauschalierungen in § 40 EStG. Für die GmbH sind drei Prüfschritte maßgeblich: Rechtsgrundlage und Grenze, sozialversicherungsrechtliche Folge sowie die Frage, ob die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden muss. Wo § 8 Abs. 4 EStG greift, ist eine Gehaltsumwandlung ausgeschlossen; zulässig bleibt sie vor allem bei der betrieblichen Altersversorgung. Ausgelaufene Regelungen wie die Inflationsausgleichsprämie und die Stromkostenpauschalen für E-Dienstwagen sind ab 2026 nicht mehr anzuwenden.

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Häufig gestellte Fragen

Welche Benefits für Mitarbeiter sind komplett steuerfrei?

Vollständig steuerfrei sind unter anderem Kinderbetreuungszuschüsse für nicht schulpflichtige Kinder (§ 3 Nr. 33 EStG), Gesundheitsförderung bis 600 € im Jahr (§ 3 Nr. 34 EStG), Jobticket und Deutschlandticket (§ 3 Nr. 15 EStG), das Dienstfahrrad (§ 3 Nr. 37 EStG), Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung bis 8 % der BBG RV (§ 3 Nr. 63 EStG) und Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bis 2.000 € im Jahr (§ 3 Nr. 39 EStG). Hinzu kommen Sachbezüge bis 50 € im Monat und Aufmerksamkeiten bis 60 € je Anlass.

Was passiert, wenn die 50-Euro-Freigrenze überschritten wird?

Da es sich um eine Freigrenze handelt, wird beim Überschreiten der gesamte Sachbezug des Monats steuer- und beitragspflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Nicht genutzte Beträge können nicht auf Folgemonate übertragen werden.

Darf ich das Gehalt kürzen und dafür steuerfreie Benefits zahlen?

Bei Leistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden müssen, schließt § 8 Abs. 4 EStG eine Herabsetzung des Arbeitslohns zugunsten der Leistung aus. Gutscheine, Kita-Zuschuss, Gesundheitsförderung, Internetzuschuss oder ein steuerfreies Jobticket sind dann steuerpflichtig. Entgeltumwandlung ist vor allem bei der betrieblichen Altersversorgung zulässig.

Sind pauschal versteuerte Benefits sozialversicherungsfrei?

Pauschal nach § 40 Abs. 2 EStG versteuerte Leistungen, etwa Erholungsbeihilfe, Internetzuschuss, Mahlzeiten oder der übersteigende Teil einer Betriebsveranstaltung, sind nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung grundsätzlich beitragsfrei. Die pauschale Lohnsteuer trägt der Arbeitgeber.

Kann die Inflationsausgleichsprämie noch steuerfrei gezahlt werden?

Nein. Die Inflationsausgleichsprämie ist ausgelaufen; steuerfreie Zahlungen auf dieser Grundlage sind nicht mehr möglich.

Können auch Gesellschafter-Geschäftsführer steuerfreie Benefits erhalten?

Ja, Geschäftsführer sind lohnsteuerlich Arbeitnehmer. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern muss die Leistung jedoch im Voraus klar vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden, da sonst eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Betracht kommt.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Stellen Sie den Abschluss selbst fest, stellen wir Software sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Beauftragen Sie Prüfung und Freigabe, erbringt ein namentlich benannter Steuerberater sämtliche Vorbehaltsaufgaben in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: 10/2026.

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Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener