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Datum

Lesedauer

15–23 Minuten

OnlineBilanzBlogArbeitgeberzuschuss

Arbeitgeberzuschuss 2026: Steuer & Buchung

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Arbeitgeberzuschuss ist ein freiwilliges oder gesetzlich geregeltes Entgelt, das Arbeitgeber zusätzlich zum Grundgehalt gewähren – etwa zur betrieblichen Altersversorgung, für Fahrtkosten oder Kinderbetreuung. Je nach Zuschussart gelten unterschiedliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Regelungen, die auch im Jahresabschluss korrekt abzubilden sind. OnlineBilanz.de erklärt, wie Sie Arbeitgeberzuschüsse rechtskonform erfassen, buchen und offenlegen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Ein Arbeitgeberzuschuss ist eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers neben dem Grundgehalt – beispielsweise zur betrieblichen Altersversorgung, für vermögenswirksame Leistungen, Fahrtkosten oder Kinderbetreuung. Je nach Art des Zuschusses gelten unterschiedliche steuerliche Behandlungen: Manche sind nach § 3 EStG steuerfrei, andere unterliegen der Lohnsteuer und Sozialversicherung. In der Buchhaltung werden Arbeitgeberzuschüsse als Personalaufwand erfasst und müssen im Jahresabschluss korrekt ausgewiesen werden.

Was ist ein Arbeitgeberzuschuss und welche Formen gibt es?

Der Arbeitgeberzuschuss bezeichnet freiwillige oder gesetzlich vorgeschriebene Zahlungen des Arbeitgebers, die über das reine Gehalt hinausgehen. Rechtsgrundlagen finden sich unter anderem in § 3 EStG (steuerfreie Zuschüsse), § 23 SGB IV (Sozialversicherungsrecht) sowie in den jeweiligen Tarifverträgen. Im betrieblichen Rechnungswesen sind Arbeitgeberzuschüsse als Personalaufwand zu erfassen und in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB auszuweisen.

Typische Formen von Arbeitgeberzuschüssen

  • Betriebliche Altersversorgung (bAV): Zuschüsse zur Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG (Mindestzuschuss 15 % seit 2022)
  • Vermögenswirksame Leistungen (VL): Förderung nach dem 5. VermBG, maximal 40 Euro monatlich, lohnsteuerfrei nach § 19a EStG
  • Zuschuss zur Krankenversicherung: Arbeitgeberzuschuss zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung nach § 257 SGB V
  • Fahrtkostenzuschuss / Jobticket: Steuerfreie Zuschüsse für öffentliche Verkehrsmittel nach § 3 Nr. 15 EStG
  • Kinderbetreuung: Steuerfrei nach § 3 Nr. 33 EStG bei betrieblicher oder externer Betreuung
  • Essens- und Verpflegungszuschüsse: Sachbezüge oder Zuschüsse zu Kantinen und Essensgutscheinen

Hinweis

Arbeitgeberzuschüsse sind buchhalterisch sorgfältig zu erfassen und bei der Lohnabrechnung zu berücksichtigen. Die steuerliche Behandlung hängt vom konkreten Zuschusstyp ab — hier lohnt sich die Abstimmung mit dem Steuerberater, um Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.

Wie werden Arbeitgeberzuschüsse steuerlich und sozialversicherungsrechtlich behandelt?

Die steuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen richtet sich nach § 3 EStG (Steuerbefreiungen), § 8 EStG (Bewertung von Sachbezügen) sowie § 19 EStG (Arbeitslohn). Entscheidend ist, ob der Zuschuss steuerfrei, pauschal zu versteuern oder dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen ist. Parallel dazu regelt § 14 SGB IV die Sozialversicherungspflicht.

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse (Auswahl)

Zuschussart Rechtsgrundlage Freigrenze / Höchstbetrag Sozialversicherung
Jobticket / ÖPNV-Zuschuss § 3 Nr. 15 EStG Unbegrenzt steuerfrei Sozialversicherungsfrei
Kinderbetreuung § 3 Nr. 33 EStG Unbegrenzt steuerfrei Sozialversicherungsfrei
Gesundheitsförderung § 3 Nr. 34 EStG 600 € pro Jahr Sozialversicherungsfrei
Betriebliche Altersversorgung § 3 Nr. 63 EStG 8 % BBG (jährlich angepasst) Sozialversicherungspflichtig bis Höchstbeitrag
Erholungsbeihilfen § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG 156 € / 104 € / 52 € (Arbeitnehmer/Ehegatte/Kind) Pauschalversteuerung 25 %

Nicht steuerfreie Zuschüsse sind grundsätzlich als Arbeitslohn nach § 19 EStG zu erfassen und unterliegen der Lohnsteuer sowie in der Regel der Sozialversicherungspflicht. Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalversteuerung nach § 40 EStG vornehmen, wodurch die Belastung für den Arbeitnehmer entfällt.

„In der Praxis werden Arbeitgeberzuschüsse häufig als steuerfreie Gehaltsbestandteile gestaltet, um die Nettolohnoptimierung zu maximieren. Wichtig ist die korrekte Dokumentation in der Lohnbuchhaltung, damit bei Betriebsprüfungen keine Nachforderungen entstehen. Wer unsicher ist, sollte die Gestaltung mit dem Steuerberater abstimmen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie werden Arbeitgeberzuschüsse in der Buchhaltung korrekt erfasst?

Arbeitgeberzuschüsse sind Personalaufwand und werden nach § 275 Abs. 2 Nr. 6 bzw. Abs. 3 Nr. 5 HGB in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den Personalaufwendungen ausgewiesen. Die konkrete Verbuchung hängt von der Art des Zuschusses und der steuerlichen Behandlung ab. Im SKR03 und SKR04 stehen dafür spezifische Konten zur Verfügung.

Buchungssätze für typische Arbeitgeberzuschüsse (SKR03)

Zuschussart Soll-Konto Haben-Konto Bemerkung
Zuschuss bAV (Direktversicherung) 4130 – Arbeitgeberanteil bAV 1200 – Bank Steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG
Vermögenswirksame Leistungen 4140 – VL-Zuschüsse 1200 – Bank Pauschalversteuerung möglich
Jobticket / ÖPNV-Zuschuss 4150 – Fahrtkostenzuschüsse 1200 – Bank Steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG
Kinderbetreuungszuschuss 4160 – Kinderbetreuung 1200 – Bank Steuerfrei nach § 3 Nr. 33 EStG
Essenszuschuss (steuerpflichtig) 4120 – Sonstige freiwillige Sozialleistungen 1200 – Bank / 1740 – Verbindlichkeiten Lohn/Gehalt Lohnsteuerpflichtig

Achtung

Bei der Verbuchung von Arbeitgeberzuschüssen ist darauf zu achten, dass steuerfreie Zuschüsse separat ausgewiesen und in der Lohnabrechnung entsprechend gekennzeichnet werden. Fehlbuchungen können bei Betriebsprüfungen zu Nachforderungen führen, da das Finanzamt die steuerliche Qualifikation nachvollziehen können muss.

Die Abstimmung der Personalkostenkonten mit den Lohnabrechnungen ist Bestandteil jeder ordnungsgemäßen Buchführung nach § 239 HGB. Im Jahresabschluss müssen Arbeitgeberzuschüsse korrekt in der GuV erfasst und gegebenenfalls im Anhang erläutert werden, insbesondere bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften gemäß § 285 Nr. 8 HGB.

Welche Bedeutung haben Arbeitgeberzuschüsse im Jahresabschluss?

Im handelsrechtlichen Jahresabschluss nach § 242 HGB sind Arbeitgeberzuschüsse Teil der Personalaufwendungen und damit erfolgswirksame Aufwendungen. Sie mindern das Betriebsergebnis und sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 275 HGB unter den Personalkosten auszuweisen. Je nach Größenklasse der Gesellschaft (§ 267 HGB) gelten unterschiedliche Offenlegungs- und Erläuterungspflichten.

Ausweis und Erläuterungspflichten

Bilanz (§ 266 HGB)

Arbeitgeberzuschüsse wirken sich nicht direkt in der Bilanz aus, sondern nur über die Gewinnverwendung. Rückstellungen für Altersversorgung (§ 253 HGB) oder Verbindlichkeiten aus Zuschusszahlungen sind jedoch passivisch zu erfassen.

GuV (§ 275 HGB)

Arbeitgeberzuschüsse werden als Teil der Personalaufwendungen in der GuV ausgewiesen. Bei großen Kapitalgesellschaften ist eine Aufgliederung nach Löhnen, sozialen Abgaben und Altersversorgung erforderlich (§ 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB).

Im Anhang nach § 285 HGB sind bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften weitere Angaben zu Personalaufwendungen erforderlich, darunter die Anzahl der Arbeitnehmer und gegebenenfalls Angaben zu Pensionsverpflichtungen. Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 288 HGB von vielen Anhangsangaben befreit, müssen aber die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung einhalten.

Hinweis

Für GmbH-Geschäftsführer ist es wichtig, die Personalaufwendungen im Jahresabschluss transparent darzustellen. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von der fachlichen Expertise bei der korrekten Erfassung und Offenlegung — auf OnlineBilanz.de erhalten Mandanten ihren Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater mit transparenten Festpreisen.

Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung: Was ist zu beachten?

Seit dem 1. Januar 2022 sind Arbeitgeber nach § 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtet, bei Entgeltumwandlung einen Zuschuss von mindestens 15 % des umgewandelten Betrags zu zahlen, sofern Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Diese Regelung gilt für alle ab 2019 neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen und seit 2022 auch für Altverträge. Der Zuschuss ist steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG, jedoch sozialversicherungspflichtig bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Rechtsgrundlagen und Grenzen

  • § 1a Abs. 1a BetrAVG: Mindestzuschuss 15 % bei Entgeltumwandlung (seit 2022 auch für Altverträge)
  • § 3 Nr. 63 EStG: Steuerfreiheit bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung (2025: 7.728 € jährlich in den alten und 7.512 € in den neuen Bundesländern, 2026 voraussichtlich höher)
  • § 14 SGB IV: Sozialversicherungspflicht bis zur Beitragsbemessungsgrenze
  • § 253 Abs. 1 HGB: Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen sind nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu bilden

Buchhalterisch ist der Arbeitgeberzuschuss zur bAV auf dem Konto 4130 (SKR03) bzw. 6130 (SKR04) zu erfassen. Bei Direktzusagen ist zusätzlich eine Pensionsrückstellung nach § 253 HGB zu bilden, die nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren (§ 6a EStG) zu bewerten ist. Die Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung biometrischer Rechnungsgrundlagen (z. B. Heubeck-Richttafeln).

„Die Pflicht zum Arbeitgeberzuschuss wird in der Praxis oft übersehen. Gerade bei GmbHs mit mehreren Arbeitnehmern summieren sich diese Beträge schnell. Wichtig ist, die Zuschüsse korrekt in der Lohnbuchhaltung zu erfassen und im Jahresabschluss als Personalaufwand auszuweisen. Fehler hierbei können bei Betriebsprüfungen zu erheblichen Nachforderungen führen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Praxisbeispiel: Berechnung des Arbeitgeberzuschusses

Ein Arbeitnehmer wandelt monatlich 200 € seines Bruttogehalts in eine Direktversicherung um. Der Arbeitgeber spart dadurch Sozialversicherungsbeiträge von ca. 20 % (39,95 € bei einem durchschnittlichen SV-Satz von 19,975 %). Der Mindestzuschuss beträgt 15 % von 200 € = 30 €. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diesen Zuschuss zusätzlich zur Entgeltumwandlung zu leisten. Buchungssatz: Soll 4130 Arbeitgeberanteil bAV 30 € / Haben 1200 Bank 30 €.

Arbeitgeberzuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen: Regelungen und Buchung

Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind freiwillige Arbeitgeberleistungen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG). Der Arbeitgeber kann bis zu 40 € monatlich (480 € jährlich) als Zuschuss zu VL-Sparverträgen zahlen. Die Leistungen sind nach § 19a EStG lohnsteuerfrei, sofern sie in begünstigte Anlageformen (Bausparverträge, Aktienfonds, Lebensversicherungen) fließen. Sozialversicherungspflichtig sind VL in der Regel nicht, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden.

Steuerliche Förderung für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer können unter bestimmten Einkommensgrenzen zusätzlich die Arbeitnehmersparzulage nach § 13 VermBG (Bausparverträge) bzw. § 14 VermBG (Aktienfonds) erhalten. Die Zulage beträgt 9 % bzw. 20 % der VL-Sparleistung, wobei Einkommensgrenzen von 17.900 € (Alleinstehende) bzw. 35.800 € (Verheiratete) für Bausparverträge und 20.000 € bzw. 40.000 € für Aktienfonds gelten (Stand 2026). Die Antragstellung erfolgt über die Einkommensteuererklärung.

Anlageform Max. VL-Betrag Arbeitnehmersparzulage Einkommensgrenze (Alleinstehende/Verheiratete)
Bausparvertrag 40 € / Monat 9 % (max. 43 € / Jahr) 17.900 € / 35.800 €
Aktienfonds 40 € / Monat 20 % (max. 80 € / Jahr) 20.000 € / 40.000 €
Lebensversicherung 40 € / Monat Keine Förderung seit 2009
Tilgung Baudarlehen 40 € / Monat 9 % (wie Bausparvertrag) 17.900 € / 35.800 €

Buchhalterisch werden VL-Zuschüsse auf dem Konto 4140 (SKR03) bzw. 6140 (SKR04) erfasst. Bei der Auszahlung bucht der Arbeitgeber den Zuschuss direkt an das VL-Institut. Buchungssatz: Soll 4140 VL-Zuschüsse 40 € / Haben 1200 Bank 40 €. Die Lohnabrechnung muss die VL separat ausweisen, damit die Steuerfreiheit nachvollziehbar ist.

Achtung

Vorsicht: Werden VL-Zuschüsse im Rahmen einer Gehaltsumwandlung (statt zusätzlich zum Gehalt) gezahlt, kann die Steuerfreiheit nach § 19a EStG entfallen. In diesem Fall sind die VL als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Die Gestaltung sollte daher im Arbeitsvertrag eindeutig geregelt sein.

Arbeitgeberzuschuss zu Fahrtkosten und Jobticket: Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG

Seit 2019 ist der Arbeitgeberzuschuss zu Jobtickets und anderen Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr nach § 3 Nr. 15 EStG vollständig steuerfrei — ohne Höchstgrenze. Dies gilt sowohl für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als auch für private Fahrten. Die Steuerfreiheit umfasst auch die Übernahme der vollen Ticketkosten. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, da die Zuschüsse nach § 1 SvEV sozialversicherungsfrei sind.

Begünstigte Leistungen

  • Jobtickets für öffentliche Verkehrsmittel (ÖPNV, Bahn, Bus, Straßenbahn, U-Bahn)
  • Zuschüsse zu privat erworbenen ÖPNV-Tickets (z. B. Deutschlandticket)
  • Sachbezug in Form eines vom Arbeitgeber bereitgestellten Tickets
  • Fahrtkostenzuschuss bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Dienstreisen

Wichtig: Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG ist zusätzlich zur Entfernungspauschale möglich. Der Arbeitnehmer kann also weiterhin die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen, auch wenn er ein steuerfreies Jobticket vom Arbeitgeber erhält. Seit 2024 beträgt die Entfernungspauschale 0,30 € für die ersten 20 km und 0,38 € ab dem 21. Kilometer (Stand 2026 unverändert).

Buchung Fahrtkostenzuschuss

Der Zuschuss wird auf dem Konto 4150 (SKR03) bzw. 6150 (SKR04) gebucht. Beispiel: Der Arbeitgeber übernimmt das Deutschlandticket (49 € monatlich) vollständig. Buchungssatz: Soll 4150 Fahrtkostenzuschüsse 49 € / Haben 1200 Bank 49 €. In der Lohnabrechnung wird der Zuschuss als steuerfreier Sachbezug ausgewiesen.

„Der steuerfreie Fahrtkostenzuschuss ist ein attraktives Instrument zur Mitarbeiterbindung und gleichzeitig ein Beitrag zur nachhaltigen Mobilität. In der Praxis wird er häufig mit Gehaltsumwandlungen kombiniert, um die Nettolohnoptimierung zu maximieren. Wichtig ist die saubere Dokumentation in der Lohnbuchhaltung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Hinweis

Bei Firmen-Pkw oder Dienstwagen greift die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG nicht. Hier ist die Privatnutzung nach der 1-%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder Fahrtenbuchmethode zu versteuern. Ein Zuschuss zu Benzinkosten ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung: Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 33 EStG

Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung sind nach § 3 Nr. 33 EStG vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie für nicht schulpflichtige Kinder des Arbeitnehmers geleistet werden. Die Steuerfreiheit gilt unbegrenzt und umfasst sowohl betriebliche als auch externe Betreuungseinrichtungen. Voraussetzung ist, dass die Kosten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.

Begünstigte Betreuungsleistungen

Betriebliche Betreuung

Eigene Betriebskindergärten, Kinderkrippen oder Betreuungsplätze, die der Arbeitgeber selbst betreibt oder anmietet. Die Kosten sind in voller Höhe steuerfrei.

Externe Betreuung

Zuschüsse zu Kindergarten, Kita, Tagesmutter oder Hort. Der Arbeitgeber zahlt direkt an die Betreuungseinrichtung oder erstattet nachweislich entstandene Kosten.

Wichtig: Die Steuerfreiheit gilt nur für nicht schulpflichtige Kinder (in der Regel bis zum 6. Lebensjahr, je nach Bundesland). Ab Schuleintritt sind Zuschüsse zur Betreuung (z. B. Hort) steuerpflichtiger Arbeitslohn. Eine Ausnahme besteht für Ferienbetreuung schulpflichtiger Kinder, sofern diese in den Schulferien erfolgt.

Buchhalterische Erfassung

Kinderbetreuungszuschüsse werden auf dem Konto 4160 (SKR03) bzw. 6160 (SKR04) gebucht. Beispiel: Der Arbeitgeber übernimmt monatlich 300 € für den Kindergartenplatz eines Mitarbeiters. Buchungssatz: Soll 4160 Kinderbetreuung 300 € / Haben 1200 Bank 300 €. Die Zahlung sollte direkt an die Betreuungseinrichtung erfolgen oder durch Rechnung/Quittung nachgewiesen werden.

Achtung

Wird der Zuschuss nicht zusätzlich zum Gehalt, sondern im Rahmen einer Gehaltsumwandlung gezahlt, entfällt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 33 EStG. In diesem Fall ist der Zuschuss als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Die Zusätzlichkeit muss im Arbeitsvertrag oder in einer separaten Vereinbarung festgehalten werden.

Im Jahresabschluss sind Kinderbetreuungszuschüsse Teil der Personalaufwendungen und in der GuV nach § 275 HGB auszuweisen. Bei größeren Beträgen kann eine Erläuterung im Anhang sinnvoll sein, insbesondere wenn die Zuschüsse einen wesentlichen Anteil der Personalkosten ausmachen.

Welche gesetzlichen Pflichten bestehen beim Arbeitgeberzuschuss?

Neben den freiwilligen Arbeitgeberzuschüssen gibt es auch gesetzliche Pflichten, die Arbeitgeber erfüllen müssen. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind § 1a Abs. 1a BetrAVG (Mindestzuschuss bAV), § 23 SGB IV (Zuschuss zur Krankenversicherung) sowie tarifvertragliche Regelungen. Verstöße gegen diese Pflichten können zu Nachforderungen, Bußgeldern und Schadensersatzansprüchen führen.

Gesetzliche Arbeitgeberzuschüsse im Überblick

  • Mindestzuschuss bAV (§ 1a Abs. 1a BetrAVG): 15 % bei Entgeltumwandlung, sofern Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden (seit 2022 für alle Verträge)
  • Zuschuss zur privaten Krankenversicherung (§ 257 SGB V): Arbeitgeber zahlt Zuschuss in Höhe des halben durchschnittlichen Beitragssatzes (2026: ca. 7,3 %) bis zur Beitragsbemessungsgrenze
  • Zuschuss zur Pflegeversicherung (§ 61 SGB XI): Arbeitgeber zahlt die Hälfte des Beitrags zur Pflegeversicherung
  • Tarifvertragliche Zuschüsse: Je nach Branche und Tarifvertrag können weitere Zuschüsse (z. B. zu VL, Fahrtkosten, Verpflegung) verpflichtend sein

Die gesetzlichen Zuschüsse sind in der Lohnbuchhaltung korrekt zu erfassen und bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Im Jahresabschluss sind sie als Personalaufwand nach § 275 HGB auszuweisen. Bei Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung oder das Finanzamt wird die korrekte Abführung der Zuschüsse regelmäßig überprüft.

„Gerade bei gesetzlichen Arbeitgeberzuschüssen ist die korrekte Abwicklung in der Lohnbuchhaltung entscheidend. Fehler können schnell teuer werden, etwa wenn der Mindestzuschuss zur bAV nicht gezahlt wird oder Sozialversicherungsbeiträge falsch berechnet werden. Eine saubere Dokumentation und Abstimmung mit dem Steuerberater schützt vor Nachforderungen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Folgen bei Nichterfüllung

  • Nachzahlung der Zuschüsse: Arbeitnehmer können rückwirkend die Zahlung des Mindestzuschusses verlangen
  • Schadensersatz: Bei schuldhafter Nichterfüllung können Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche geltend machen
  • Bußgelder: Verstöße gegen sozialversicherungsrechtliche Pflichten können mit Bußgeldern geahndet werden
  • Nachforderung Sozialversicherungsbeiträge: Falsch berechnete oder nicht abgeführte Beiträge können bei Betriebsprüfungen nachgefordert werden, inklusive Säumniszuschlägen

Arbeitgeberzuschuss für GmbH-Geschäftsführer: Besonderheiten und Gestaltungsmöglichkeiten

Bei GmbH-Geschäftsführern gelten für Arbeitgeberzuschüsse besondere Regelungen, da diese sozialversicherungsrechtlich in der Regel nicht als Arbeitnehmer, sondern als Selbstständige eingestuft werden. Die steuerliche Behandlung von Zuschüssen hängt davon ab, ob der Geschäftsführer beherrschend (mehr als 50 % Beteiligung) oder nicht beherrschend tätig ist. Zuschüsse zu Krankenversicherung, bAV und anderen Sozialleistungen sind möglich, müssen aber sorgfältig gestaltet werden.

Sozialversicherungsrechtliche Einordnung

Nicht beherrschender Geschäftsführer

Sozialversicherungspflichtig wie ein Arbeitnehmer (außer Arbeitslosenversicherung). Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sind möglich, ebenso Zuschüsse zur bAV nach § 3 Nr. 63 EStG.

Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer

Nicht sozialversicherungspflichtig (außer freiwillig versichert). Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung sind als Betriebsausgabe absetzbar (§ 4 Abs. 4 EStG), aber steuerpflichtiger Arbeitslohn beim Geschäftsführer.

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist die Angemessenheit der Zuschüsse entscheidend. Nach der Rechtsprechung des BFH dürfen die Gesamtbezüge (Gehalt + Zuschüsse) nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten (§ 8 Abs. 3 KStG, § 4 Abs. 1 EStG). Unangemessen hohe Zuschüsse werden als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) umqualifiziert, was zu Steuernachforderungen führt.

Gestaltungsmöglichkeiten bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

  • Pensionszusage: Direktzusage der GmbH an den Geschäftsführer. Steuerlich absetzbar als Betriebsausgabe (§ 6a EStG), Rückstellung nach § 253 HGB zu bilden. Vorsicht: Überversorgung vermeiden (max. 75 % des letzten Aktivgehalts).
  • Unterstützungskasse: Externe bAV über eine Unterstützungskasse. Zuwendungen sind als Betriebsausgabe absetzbar, beim Geschäftsführer erst bei Auszahlung steuerpflichtig.
  • Krankenversicherungszuschuss: Die GmbH kann Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung zahlen. Diese sind beim Geschäftsführer als Arbeitslohn steuerpflichtig, aber als Betriebsausgabe bei der GmbH absetzbar.
  • Dienstwagen: Nutzung eines Dienstwagens mit 1-%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder Fahrtenbuchmethode. Bei E-Autos reduzierter Satz (0,25 % bzw. 0,5 %).

Achtung

Bei allen Gestaltungen ist eine klare gesellschaftsrechtliche Grundlage (Gesellschafterbeschluss, Anstellungsvertrag) erforderlich. Die Zuschüsse müssen vor Fälligkeit vereinbart und tatsächlich gezahlt werden. Nachträgliche Anpassungen werden vom Finanzamt kritisch geprüft und können als vGA qualifiziert werden.

Im Jahresabschluss sind die Zuschüsse für Geschäftsführer als Personalaufwand auszuweisen. Bei Pensionszusagen ist zusätzlich eine Rückstellung nach § 253 HGB zu bilden. Die Bewertung erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (Heubeck-Richttafeln, Rechnungszins nach § 253 Abs. 2 HGB). Wer unsicher ist, sollte die Gestaltung mit einem Steuerberater abstimmen — auf OnlineBilanz.de erhalten GmbH-Geschäftsführer ihren Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater mit transparenten Festpreisen, inklusive Beratung zu steueroptimalen Gestaltungen.

Häufig gestellte Fragen

Kann ein Arbeitgeber einen bereits gewährten Zuschuss wieder streichen?

Das hängt von der Rechtsgrundlage ab. Ist der Zuschuss im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag geregelt, kann er grundsätzlich nicht einseitig gestrichen werden. Freiwillige Zuschüsse ohne vertragliche Bindung dürfen nur unter Beachtung des Vertrauensschutzes und mit angemessener Frist gekürzt oder eingestellt werden. Bei Änderungen ist oft eine Änderungskündigung oder eine Einigung mit dem Arbeitnehmer erforderlich.

Welche Arbeitgeberzuschüsse sind auch für Minijobber möglich?

Minijobber können grundsätzlich dieselben Arbeitgeberzuschüsse erhalten wie sozialversicherungspflichtig Beschäftigte – etwa zur betrieblichen Altersversorgung, für Fahrtkosten (§ 3 Nr. 15 EStG) oder Kinderbetreuung (§ 3 Nr. 33 EStG). Steuerfreie Zuschüsse bleiben auch bei Minijobbern steuerfrei, solange die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden. Bei der pauschalen Lohnsteuer im Minijob ist zu prüfen, ob steuerfreie Zuschüsse zusätzlich zur Entgeltgrenze von 556 Euro (2026) gewährt werden können.

Müssen Arbeitgeberzuschüsse in der Entgeltabrechnung gesondert ausgewiesen werden?

Ja, nach § 108 Abs. 3 GewO müssen alle Bestandteile des Arbeitsentgelts – einschließlich Zuschläge, Zulagen und Zuschüsse – in der Entgeltabrechnung einzeln aufgeführt werden. Steuerfreie Zuschüsse sind dabei gesondert zu kennzeichnen, damit Arbeitnehmer nachvollziehen können, welche Beträge nicht der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterliegen. Die Abrechnung muss auch die Rechtsgrundlage der Steuerfreiheit (z. B. § 3 Nr. 15 EStG) erkennen lassen.

Welche Rolle spielt der Arbeitgeberzuschuss bei der Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge?

Arbeitgeberzuschüsse, die nicht nach § 1 Abs. 1 SvEV von der Beitragspflicht befreit sind, erhöhen das beitragspflichtige Bruttoentgelt. Steuerfreie Zuschüsse wie zur Kinderbetreuung (§ 3 Nr. 33 EStG) oder zum Jobticket (§ 3 Nr. 15 EStG) bleiben in der Regel auch sozialversicherungsfrei. Bei der betrieblichen Altersversorgung gilt seit 2019 eine Förderquote von 15 %, die sozialversicherungsfrei ist. Arbeitgeber müssen die Zuordnung in der Lohnabrechnung exakt dokumentieren, um Nachforderungen durch die Rentenversicherung zu vermeiden.

Wie wirken sich Arbeitgeberzuschüsse auf die Gewerbesteuer aus?

Arbeitgeberzuschüsse sind Betriebsausgaben und mindern den Gewinn vor Steuern. Sie reduzieren damit auch die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer nach § 7 GewStG. Steuerfreie Zuschüsse führen jedoch dazu, dass auf Seiten des Arbeitnehmers keine Lohnsteuer anfällt – der Arbeitgeber trägt dennoch den Aufwand. Dieser Aufwand ist in voller Höhe als Personalkosten abzugsfähig und wirkt gewinnmindernd, unabhängig davon, ob der Zuschuss beim Arbeitnehmer steuerfrei bleibt.

Welche Nachweispflichten bestehen für steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse bei einer Betriebsprüfung?

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 193 AO müssen Arbeitgeber die Steuerfreiheit jedes Zuschusses durch Belege nachweisen. Dazu gehören Verträge mit Dritten (z. B. Kinderbetreuungseinrichtungen, Verkehrsbetriebe), Verwendungsnachweise der Arbeitnehmer, Buchungsbelege und die korrekte Erfassung in der Lohnabrechnung. Fehlen Nachweise, kann das Finanzamt die Steuerfreiheit rückwirkend versagen und Lohnsteuer samt Säumniszuschlägen nachfordern. Eine lückenlose Dokumentation ist daher unerlässlich.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Einkommensteuergesetz (EStG), Handelsgesetzbuch (HGB), Betriebsrentengesetz (BetrAVG), Abgabenordnung (AO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Weiterführend: Arbeitgeberzuschuss GmbH 2026: Steuer, Buchung & BAV

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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