§ 18b UStG: Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen
Lieferungen und Dienstleistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten lösen in Deutschland meist keine Umsatzsteuer aus, müssen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung aber trotzdem erscheinen. § 18b UStG regelt, welche Umsätze gesondert zu erklären sind, in welchem Zeitraum und wie Fehler zu berichtigen sind. Der Beitrag erläutert die Vorschrift Satz für Satz, mit einem Beispiel einer GmbH.
Kurzantwort
§ 18b UStG verpflichtet Unternehmer, die Bemessungsgrundlagen von innergemeinschaftlichen Lieferungen, sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG mit Steuerschuld des Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat und Lieferungen im Dreiecksgeschäft nach § 25b Abs. 2 UStG in Voranmeldung und Jahreserklärung gesondert zu erklären. Lieferungen gehören in den Zeitraum der Rechnungsausstellung, spätestens in den Zeitraum, in dem der auf die Lieferung folgende Monat endet. Die übrigen Umsätze werden im Zeitraum der Ausführung erklärt.
Inhaltsverzeichnis
- § 18b UStG im Überblick: Wortlaut und Aufbau
- Die drei erfassten Umsatzarten
- Zeitliche Zuordnung: welcher Voranmeldungszeitraum?
- Fremdwährung und nachträgliche Änderungen
- Berichtigungspflicht bei Fehlern
- Abstimmung von Voranmeldung und Zusammenfassender Meldung
- Praxisbeispiel: GmbH mit Lieferungen im Monatswechsel
- Fazit
§ 18b UStG im Überblick: Wortlaut und Aufbau
§ 18b UStG trägt die Überschrift „Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren“. Sie richtet sich an jeden Unternehmer, also auch an jede GmbH, UG oder AG. Für jeden Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraum sind in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken die Bemessungsgrundlagen bestimmter grenzüberschreitender Umsätze gesondert zu erklären.
§ 18b ist nicht in nummerierte Absätze gegliedert. Die Norm besteht aus sechs Sätzen, einen Abs. 2 oder Abs. 3 gibt es nicht:
| Satz | Regelungsinhalt |
|---|---|
| Satz 1 | Gesonderte Erklärung der Bemessungsgrundlagen für drei Umsatzarten (Nr. 1 bis 3) |
| Satz 2 | Zeitpunkt für innergemeinschaftliche Lieferungen: Zeitraum der Rechnungsausstellung, spätestens der Zeitraum, in dem der auf die Ausführung folgende Monat endet |
| Satz 3 | Zeitpunkt für die Umsätze nach Nr. 2 und 3: Zeitraum der Ausführung |
| Satz 4 | § 16 Abs. 6 UStG (Fremdwährung) und § 17 UStG (Änderung der Bemessungsgrundlage) sind sinngemäß anzuwenden |
| Satz 5 | Pflicht, eine unrichtige oder unvollständige Voranmeldung unverzüglich zu berichtigen |
| Satz 6 | Die Sätze 2 bis 5 gelten für die Steuererklärung entsprechend |
Es geht um Umsätze, die in Deutschland keine Umsatzsteuer auslösen, weil sie steuerfrei sind oder ihr Leistungsort in einem anderen Mitgliedstaat liegt. Sie erhöhen die Zahllast nicht, müssen aber in eigenen Zeilen der Voranmeldung erscheinen.
Abgrenzung zu § 18a UStG
§ 18b UStG betrifft die Angaben gegenüber dem Finanzamt in Voranmeldung und Jahreserklärung. Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist eine eigene Pflicht nach § 18a UStG gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern. Eine Gesamtdarstellung enthält der Beitrag zur Zusammenfassenden Meldung für EU-Lieferungen.
Die drei erfassten Umsatzarten
Nr. 1: innergemeinschaftliche Lieferungen. Was eine innergemeinschaftliche Lieferung ist, regelt § 6a UStG. Voraussetzungen sind unter anderem: Der Gegenstand wird in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet, der Abnehmer verwendet eine gültige USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats, und der Erwerb unterliegt dort der Umsatzbesteuerung. Steuerfrei ist die Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG. Die Voraussetzungen im Einzelnen erläutert der Beitrag zu den Grundlagen der innergemeinschaftlichen Lieferung.
Nr. 2: bestimmte sonstige Leistungen. Erfasst sind im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet. Nach § 3a Abs. 2 UStG wird eine sonstige Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen grundsätzlich dort ausgeführt, von wo aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Ein Beispiel ist eine Beratungsleistung einer deutschen GmbH an ein Unternehmen in Österreich. Der Kunde versteuert die Leistung im eigenen Land. Spiegelbildlich regelt § 13b UStG den umgekehrten Fall, den der Beitrag zum Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG erklärt.
Nr. 3: Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG. Diese Nummer betrifft das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG. Drei Unternehmer, die in verschiedenen Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich erfasst sind, schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab, und der Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer. Unter den Voraussetzungen des § 25b Abs. 2 UStG geht die Steuer für die Lieferung des ersten Abnehmers auf den letzten Abnehmer über. Ist eine deutsche GmbH der erste Abnehmer, erklärt sie diese Lieferung gesondert nach § 18b Satz 1 Nr. 3 UStG.
Rechnung beim Dreiecksgeschäft
Voraussetzung ist unter anderem eine Rechnung des ersten Abnehmers nach § 14a Abs. 7 UStG ohne gesonderten Steuerausweis. Sie muss auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinweisen und die USt-IdNrn. beider Beteiligten enthalten.
Zeitliche Zuordnung: welcher Voranmeldungszeitraum?
Innergemeinschaftliche Lieferungen (Satz 2): Die Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung folgende Monat endet. Maßgeblich ist also zunächst das Rechnungsdatum, nicht der Liefertag. Eine Lieferung Ende März mit Rechnung Anfang April gehört bei monatlicher Abgabe in die Voranmeldung für April.
Die Obergrenze verhindert, dass eine verspätete Rechnung die Erklärung beliebig hinausschiebt. Daneben gilt eine eigene Rechnungsfrist: Nach § 14a Abs. 3 UStG ist über eine innergemeinschaftliche Lieferung bis zum fünfzehnten Tag des Folgemonats eine Rechnung auszustellen, mit der USt-IdNr. des Unternehmers und der des Leistungsempfängers.
Sonstige Leistungen und Dreiecksgeschäfte (Satz 3): Für die Umsätze nach Satz 1 Nr. 2 und 3 kommt es nicht auf die Rechnung an. Maßgeblich ist der Voranmeldungszeitraum, in dem die Umsätze ausgeführt worden sind.
| Umsatzart | Maßgeblicher Voranmeldungszeitraum | Fundstelle |
|---|---|---|
| Innergemeinschaftliche Lieferung | Rechnungsausstellung, spätestens Ablauf des Folgemonats der Lieferung | § 18b Satz 2 UStG |
| Sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG | Ausführung | § 18b Satz 3 UStG |
| Lieferung im Dreiecksgeschäft (§ 25b Abs. 2 UStG) | Ausführung | § 18b Satz 3 UStG |
Für Vierteljahreszahler gilt dieselbe Logik auf Quartalsebene. Nach § 18 Abs. 2 UStG ist Voranmeldungszeitraum grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Betrug die Steuer des Vorjahres mehr als 9.000 Euro, ist es der Kalendermonat. Die Voranmeldung ist bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Zeitraums elektronisch zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 UStG). Einzelheiten behandelt der Beitrag zur Umsatzsteuervoranmeldung: Fristen und Abgabe über ELSTER.
Fremdwährung und nachträgliche Änderungen
Nach § 18b Satz 4 UStG sind § 16 Abs. 6 und § 17 UStG sinngemäß anzuwenden.
Fremdwährung: Wird in einer anderen Währung als Euro abgerechnet, etwa in Zloty oder Kronen, ist die Bemessungsgrundlage umzurechnen. § 16 Abs. 6 UStG sieht dafür grundsätzlich die Durchschnittskurse vor, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat bekannt gibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt vorher vereinnahmt wird. Das Finanzamt kann die Umrechnung nach dem Tageskurs gestatten, wenn dieser durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachgewiesen wird.
Änderung der Bemessungsgrundlage: Ändert sich die Bemessungsgrundlage eines erklärten Umsatzes nachträglich, etwa durch Bonus, Preisnachlass oder Rücksendung, gilt § 17 UStG sinngemäß. Die Berichtigung ist nach § 17 Abs. 1 Satz 8 UStG für den Zeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist. Die ursprüngliche Voranmeldung bleibt unverändert. Entsprechendes gilt, wenn ein Entgelt uneinbringlich wird (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
Berichtigungspflicht bei Fehlern
Davon zu unterscheiden ist der Fehler in der Voranmeldung. Nach § 18b Satz 5 UStG gilt: Erkennt der Unternehmer nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass die Angaben zu Umsätzen im Sinne des Satzes 1 in einer abgegebenen Voranmeldung unrichtig oder unvollständig sind, muss er die ursprüngliche Voranmeldung unverzüglich berichtigen. Typische Fälle sind eine übersehene Lieferung, ein Zahlendreher oder eine Lieferung im falschen Monat.
Korrigiert wird also die Voranmeldung des betroffenen Zeitraums, nicht eine spätere. Darin liegt der Unterschied zu § 17 UStG: Dort hat sich der Sachverhalt geändert, hier war die Angabe von Anfang an falsch. Nach Satz 6 gelten die Sätze 2 bis 5 für die Steuererklärung nach § 18 Abs. 3 und 4 UStG entsprechend.
Unterschiedliche Fristen für UStVA und ZM
Die Voranmeldung ist nach § 18b Satz 5 UStG unverzüglich zu berichtigen. Für die ZM gilt § 18a Abs. 10 UStG: Eine als unrichtig oder unvollständig erkannte ZM ist innerhalb eines Monats zu berichtigen. Ein Fehler bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung betrifft meist beide Meldungen.
Abstimmung von Voranmeldung und Zusammenfassender Meldung
Innergemeinschaftliche Lieferungen erscheinen zweimal: als Bemessungsgrundlage in der Voranmeldung nach § 18b UStG und, aufgeschlüsselt nach Abnehmern, in der ZM nach § 18a UStG. Die ZM ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln und enthält nach § 18a Abs. 7 UStG für jeden Erwerber dessen USt-IdNr. und die Summe der Bemessungsgrundlagen. Die gängigen Kürzel wie UStVA, ZM oder igL fasst der Beitrag zur Umsatzsteuer-Abkürzung zusammen.
Für innergemeinschaftliche Lieferungen gilt in beiden Meldungen dieselbe zeitliche Regel: Nach § 18a Abs. 8 UStG sind sie für den Meldezeitraum der Rechnungsausstellung zu melden, spätestens für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung folgende Monat endet. Auch für die ZM sind § 16 Abs. 6 und § 17 UStG sinngemäß anzuwenden. Bei monatlicher Abgabe von UStVA und ZM müssen die Lieferungen eines Monats daher übereinstimmen. Bei vierteljährlicher ZM entspricht die Summe dreier Monats-Voranmeldungen dem Quartalswert.
Für die Steuerfreiheit kommt es auch auf die ZM an. Nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG gilt die Befreiung nicht, wenn der Unternehmer die ZM nicht abgegeben hat oder soweit er sie für die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat. Diese Rechtsfolge steht in § 4 UStG, nicht in § 18b UStG. Außerdem müssen die Voraussetzungen des § 6a UStG vom Unternehmer nachgewiesen sein (§ 6a Abs. 3 UStG). Wie dieser Nachweis geführt wird, zeigt der Beitrag zur Gelangensbestätigung als Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung.
Praxisbeispiel: GmbH mit Lieferungen im Monatswechsel
Beispiel (fiktive Zahlen): Die Muster GmbH gibt Umsatzsteuer-Voranmeldung und ZM monatlich ab. Im Frühjahr fallen folgende EU-Umsätze an:
| Nr. | Vorgang | Ausführung | Rechnung | Netto |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Lieferung an einen Unternehmer in Frankreich | 12.03. | 14.03. | 18.400 € |
| 2 | Lieferung an einen Unternehmer in Italien | 27.03. | 08.04. | 22.750 € |
| 3 | Beratungsleistung an eine GmbH in Österreich | März | 10.04. | 4.200 € |
| 4 | Lieferung an einen Unternehmer in Polen | 29.04. | 11.06. | 9.800 € |
| 5 | Bonus von 3 % auf Lieferung 1 | Mai | Bonusabrechnung Mai | −552 € |
- Lieferung 1 wurde im März ausgeführt und berechnet: Voranmeldung März.
- Lieferung 2 wurde im März ausgeführt, aber im April berechnet. Maßgeblich ist die Rechnungsausstellung: Voranmeldung April.
- Leistung 3 fällt unter Satz 1 Nr. 2. Nach Satz 3 zählt die Ausführung, das Rechnungsdatum im April spielt keine Rolle: Voranmeldung März.
- Lieferung 4 wurde Ende April ausgeführt. Die Rechnung hätte bis zum 15. Mai ausgestellt werden müssen, sie kam erst im Juni. Nach Satz 2 ist die Lieferung spätestens in dem Zeitraum anzugeben, in dem der Folgemonat endet: Voranmeldung Mai, nicht Juni.
- Bonus 5 mindert die Bemessungsgrundlage von Lieferung 1 um 3 % von 18.400 €, also um 552 €. Nach § 17 UStG wird die Minderung im Mai erklärt, die Voranmeldung für März bleibt unverändert.
| Voranmeldung | Innergemeinschaftliche Lieferungen | Sonstige Leistungen (Satz 1 Nr. 2) |
|---|---|---|
| März | 18.400 € | 4.200 € |
| April | 22.750 € | – |
| Mai | 9.248 € (9.800 € − 552 €) | – |
In der ZM gilt für die Lieferungen nach § 18a Abs. 8 UStG dieselbe Zuordnung: März Lieferung 1, April Lieferung 2, Mai Lieferung 4, jeweils mit der USt-IdNr. des Abnehmers. Die Leistung an den österreichischen Kunden ist ebenfalls in der ZM anzugeben, dort grundsätzlich für den Meldezeitraum nach § 18a Abs. 2 UStG (Kalendervierteljahr); wer die ZM monatlich übermittelt, kann die Angabe nach § 18a Abs. 3 UStG in die Meldung für März aufnehmen.
Fehlerfall: Im Juli fällt auf, dass Lieferung 2 in der Voranmeldung für April mit 22.570 € statt 22.750 € erfasst wurde, also 180 € zu niedrig. Die Angabe war von Anfang an falsch. Die Muster GmbH muss deshalb nach § 18b Satz 5 UStG die Voranmeldung für April unverzüglich berichtigen. Steht derselbe Fehler in der ZM für April, ist diese nach § 18a Abs. 10 UStG innerhalb eines Monats zu berichtigen.
Fazit
§ 18b UStG verpflichtet Unternehmen, innergemeinschaftliche Lieferungen, sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG mit Steuerschuld des Empfängers im anderen Mitgliedstaat und Lieferungen im Dreiecksgeschäft in Voranmeldung und Jahreserklärung gesondert auszuweisen. Lieferungen gehören in den Zeitraum der Rechnungsausstellung, spätestens in den Zeitraum, in dem der Folgemonat der Lieferung endet. Die übrigen Umsätze zählen im Zeitraum der Ausführung. Änderungen der Bemessungsgrundlage werden im Zeitraum der Änderung erklärt, Fehler in der ursprünglichen Voranmeldung unverzüglich berichtigt. Da § 18a UStG für Lieferungen dieselbe Zuordnung vorsieht, lassen sich UStVA und ZM laufend abstimmen.
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Häufig gestellte Fragen
Was regelt § 18b UStG?
§ 18b UStG verpflichtet Unternehmer, in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und in der Jahreserklärung die Bemessungsgrundlagen von drei Umsatzarten gesondert zu erklären: innergemeinschaftliche Lieferungen, sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG mit Steuerschuld des Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat und Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG. Außerdem regelt die Vorschrift den maßgeblichen Zeitraum und die Berichtigung.
In welcher Voranmeldung wird eine innergemeinschaftliche Lieferung angegeben?
In dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Lieferung folgende Monat endet (§ 18b Satz 2 UStG). Eine Lieferung vom 27. März mit Rechnung vom 8. April gehört bei monatlicher Abgabe in die Voranmeldung für April.
Gilt für sonstige Leistungen an EU-Unternehmer auch das Rechnungsdatum?
Nein. Für sonstige Leistungen nach § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG und für Lieferungen im Dreiecksgeschäft nach Nr. 3 ist der Voranmeldungszeitraum maßgeblich, in dem die Umsätze ausgeführt worden sind (§ 18b Satz 3 UStG).
Hat § 18b UStG mehrere Absätze?
Nein. § 18b UStG ist nicht in nummerierte Absätze gegliedert und besteht aus sechs Sätzen. Satz 1 enthält die drei Umsatzarten, die Sätze 2 und 3 die zeitliche Zuordnung, Satz 4 den Verweis auf § 16 Abs. 6 und § 17 UStG, Satz 5 die Berichtigungspflicht und Satz 6 die entsprechende Geltung für die Steuererklärung.
Was ist zu tun, wenn eine innergemeinschaftliche Lieferung falsch erklärt wurde?
Erkennt der Unternehmer vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass die Angaben in einer abgegebenen Voranmeldung unrichtig oder unvollständig sind, muss er die ursprüngliche Voranmeldung unverzüglich berichtigen (§ 18b Satz 5 UStG). Eine fehlerhafte Zusammenfassende Meldung ist nach § 18a Abs. 10 UStG innerhalb eines Monats zu berichtigen.
Ist die ZM Teil von § 18b UStG?
Nein. Die Zusammenfassende Meldung ist in § 18a UStG geregelt und geht an das Bundeszentralamt für Steuern. Dass die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei fehlender oder unrichtiger ZM entfällt, ergibt sich aus § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, nicht aus § 18b UStG.
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Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
