§ 13b UStG: Reverse-Charge-Verfahren einfach erklärt
Bei bestimmten Umsätzen schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Empfänger der Leistung. Wer das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG nicht kennt, riskiert falsche Rechnungen, doppelte Steuerbelastung oder Ärger bei der nächsten Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Dieser Artikel erklärt, welche Fälle betroffen sind, wie die Rechnung aussehen muss und wie die Steuer korrekt angemeldet wird.
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Kurzantwort
§ 13b UStG verlagert die Steuerschuldnerschaft bei bestimmten Umsätzen vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge). Betroffen sind unter anderem grenzüberschreitende Dienstleistungen ausländischer Unternehmer, Bauleistungen, Gebäudereinigungsleistungen, Schrott- und Altmetalllieferungen sowie bestimmte Elektronikgüter ab 5.000 Euro Rechnungsbetrag. Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer gestellt und trägt den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“; der Empfänger meldet die Steuer selbst an und kann sie bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.
Inhaltsverzeichnis
- Grundprinzip: Umkehr der Steuerschuldnerschaft
- Die wichtigsten Anwendungsfälle im Überblick
- Sonderfall Bauleistungen: die Nachhaltigkeitsprüfung
- Rechnungsstellung ohne Umsatzsteuer
- Anmeldung und Vorsteuerabzug in der Praxis
- Risiken bei fehlerhafter Anwendung
- Praxisbeispiel: Bauleistung zwischen zwei GmbHs
- Checkliste für Rechnungseingang und -ausgang
- Fazit
Grundprinzip: Umkehr der Steuerschuldnerschaft
Im gewöhnlichen Umsatzsteuerrecht schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer: Er stellt sie dem Kunden in Rechnung, vereinnahmt sie und führt sie an das Finanzamt ab. § 13b UStG durchbricht dieses Prinzip für bestimmte, im Gesetz abschließend aufgezählte Umsätze: Hier schuldet stattdessen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, sofern er selbst Unternehmer ist. Man spricht vom Reverse-Charge-Verfahren (englisch für „umgekehrte Steuerschuldnerschaft“).
Der Zweck ist in erster Linie fiskalisch: Bei grenzüberschreitenden Leistungen und in bestimmten betrugsanfälligen Branchen (etwa Bauwirtschaft oder Schrotthandel) will der Gesetzgeber verhindern, dass ein leistender Unternehmer Umsatzsteuer kassiert, sie aber nicht abführt, während der Empfänger sie sich bereits als Vorsteuer erstatten lässt. Durch die Verlagerung der Steuerschuld auf den Empfänger entfällt dieses Ausfallrisiko für den Fiskus weitgehend.
Wichtig: Betrifft nur B2B-Umsätze zwischen Unternehmern
§ 13b UStG setzt voraus, dass der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist (oder eine juristische Person, die zumindest teilweise unternehmerisch tätig ist). Leistungen an Privatpersonen fallen nicht unter das Reverse-Charge-Verfahren; hier bleibt es bei der regulären Steuerschuldnerschaft des Leistenden.
Die wichtigsten Anwendungsfälle im Überblick
§ 13b Abs. 1 und 2 UStG zählen die Tatbestände abschließend auf. Für die unternehmerische Praxis sind vor allem folgende Fälle relevant:
| Tatbestand | Rechtsgrundlage | Kurzbeschreibung |
|---|---|---|
| Grenzüberschreitende sonstige Leistungen | § 13b Abs. 1 UStG | Sonstige Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers, deren Ort der Leistung im Inland liegt (z. B. Beratungs- oder IT-Dienstleistungen aus dem EU-Ausland) |
| Werklieferungen ausländischer Unternehmer | § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG | Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, die nicht bereits unter Abs. 1 fallen |
| Bauleistungen | § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG | Bauleistungen, wenn der Empfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (siehe Abschnitt zur Nachhaltigkeitsprüfung) |
| Gas, Elektrizität, Wärme, Kälte | § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG | Lieferungen durch im Ausland ansässige Unternehmer bzw. Wiederverkäufer über die jeweiligen Netze |
| Emissionszertifikate | § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG | Übertragung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen und vergleichbaren Zertifikaten |
| Schrott und Altmetalle | § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG (Anlage 3) | Lieferung der in Anlage 3 zum UStG aufgeführten Altmaterialien und Abfallstoffe |
| Gebäudereinigungsleistungen | § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG | Gebäudereinigung, wenn der Empfänger selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt (Nachweis analog Bauleistungen) |
| Mobilfunkgeräte, Tablets, Spielekonsolen, integrierte Schaltkreise | § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG | Nur wenn die Summe der für die Lieferung in Rechnung zu stellenden Entgelte mindestens 5.000 Euro beträgt |
In der Praxis eines produzierenden oder dienstleistenden Mittelstandsunternehmens tauchen am häufigsten die grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Abs. 1) und Bauleistungen (Abs. 2 Nr. 4) auf – etwa wenn ein Software-Freelancer aus Polen für die GmbH arbeitet oder ein Elektriker Installationsarbeiten an der Betriebsstätte ausführt.
Sonderfall Bauleistungen: die Nachhaltigkeitsprüfung
Bauleistungen sind nur dann ein Reverse-Charge-Fall, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt – nicht jedes Unternehmen, das einen Handwerker beauftragt, ist automatisch betroffen. Als nachhaltiger Bauleistender gilt, wer im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 10 % seines Weltumsatzes mit Bauleistungen erzielt hat.
In der Praxis wird diese Nachhaltigkeit über die Bescheinigung USt 1 TG nachgewiesen, die das zuständige Finanzamt auf Antrag ausstellt und die in der Regel für maximal drei Jahre gilt. Legt der Leistungsempfänger diese Bescheinigung dem leistenden Unternehmer vor, darf dieser die Rechnung ohne Umsatzsteuer stellen – unabhängig davon, ob die konkrete Leistung tatsächlich für einen Bauleistungsauftrag verwendet wird.
Ohne Bescheinigung, aber trotzdem nachhaltig bauleistend: Auch ohne vorgelegte USt 1 TG kann der Leistungsempfänger materiell Steuerschuldner sein, wenn er die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt. Die Bescheinigung ist ein Vereinfachungsinstrument für den leistenden Unternehmer, keine Tatbestandsvoraussetzung.
Für die Gebäudereinigung nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG gilt eine strukturell identische Nachhaltigkeitsprüfung – hier bezogen auf den Empfang von Gebäudereinigungsleistungen durch ein selbst gebäudereinigendes Unternehmen.
Rechnungsstellung ohne Umsatzsteuer
Liegt ein Reverse-Charge-Fall vor, darf der leistende Unternehmer keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen. Stattdessen verlangt § 14a Abs. 5 UStG zwingend den Hinweis:
Pflichtformulierung
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (oder die gleichbedeutende Angabe „Reverse Charge“ bei internationalen Geschäftsbeziehungen)
Alle übrigen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG – vollständige Anschriften, Steuernummer bzw. USt-IdNr., Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Zeitpunkt der Leistung, Entgelt – bleiben unverändert erforderlich.
Anmeldung und Vorsteuerabzug in der Praxis
Der Leistungsempfänger meldet die nach § 13b UStG geschuldete Steuer in der eigenen Umsatzsteuer-Voranmeldung an – unabhängig davon, dass er keine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten hat. Ist er im gleichen Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt, zieht er die gleiche Steuer in derselben Voranmeldung wieder als Vorsteuer ab.
Die selbst angemeldete Steuer und der Vorsteuerabzug heben sich betragsmäßig auf. Es entsteht keine tatsächliche Zahllast – lediglich eine Deklarationspflicht.
Kleinunternehmer (§ 19 UStG), Vermieter mit steuerfreien Umsätzen oder gemischt tätige Unternehmen tragen die Steuer ganz oder anteilig als echte Kostenbelastung.
Diese Konstellation wird in der Praxis leicht übersehen: Ein Kleinunternehmer, der eine Bauleistung von einem nachhaltig bauleistenden Subunternehmer bezieht, bleibt zwar von der eigenen Umsatzsteuerpflicht auf seine Ausgangsumsätze befreit – als Steuerschuldner nach § 13b UStG ist er davon aber nicht ausgenommen und muss die Steuer anmelden und abführen, ohne sie als Vorsteuer geltend machen zu können.
Risiken bei fehlerhafter Anwendung
Stellt der leistende Unternehmer die Rechnung fälschlich mit ausgewiesener Umsatzsteuer, obwohl ein Reverse-Charge-Fall vorliegt, entsteht eine doppelte Problemlage:
- Der leistende Unternehmer schuldet die zu Unrecht ausgewiesene Steuer zusätzlich nach § 14c UStG (unrichtiger Steuerausweis) – unabhängig davon, ob der eigentliche Umsatz überhaupt steuerpflichtig wäre.
- Der Leistungsempfänger bleibt gleichzeitig nach § 13b UStG originärer Steuerschuldner.
Ohne Korrektur der Rechnung entsteht faktisch eine doppelte Steuerbelastung, bis eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis vorliegt. Umgekehrt gilt: Zieht der Empfänger aus einer fälschlich mit Umsatzsteuer ausgestellten Reverse-Charge-Rechnung Vorsteuer, kann das Finanzamt diesen Vorsteuerabzug versagen, da die ausgewiesene Steuer für diesen Umsatz materiell nicht geschuldet wird.
Praxisfolge: Bei jedem neuen Geschäftspartner mit Auslandsbezug oder in einer der oben genannten Branchen lohnt sich vor der ersten Rechnungsstellung ein kurzer Abgleich, ob § 13b UStG greift – im Zweifel ist die Absprache mit dem Steuerberater der GmbH sinnvoll, um Korrekturaufwand im Nachhinein zu vermeiden.
Praxisbeispiel: Bauleistung zwischen zwei GmbHs
Die Elektro Schmidt GmbH (nachhaltig bauleistend, im Besitz einer gültigen USt 1 TG) beauftragt die Trockenbau Weber GmbH mit Trockenbauarbeiten für 8.000 Euro netto.
| Schritt | Ablauf |
|---|---|
| 1. Nachweis | Elektro Schmidt GmbH legt der Trockenbau Weber GmbH ihre USt 1 TG-Bescheinigung vor |
| 2. Rechnungsstellung | Trockenbau Weber GmbH stellt 8.000 Euro ohne Umsatzsteuer in Rechnung, mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ |
| 3. Anmeldung | Elektro Schmidt GmbH meldet 19 % von 8.000 Euro (1.520 Euro) als eigene Umsatzsteuer an |
| 4. Vorsteuerabzug | Da Elektro Schmidt GmbH voll vorsteuerabzugsberechtigt ist, zieht sie die 1.520 Euro in derselben Voranmeldung als Vorsteuer ab |
Ergebnis: Für Elektro Schmidt GmbH ist der Vorgang liquiditätsneutral; Trockenbau Weber GmbH hat keine Umsatzsteuer vereinnahmt und muss folglich auch keine abführen.
Checkliste für Rechnungseingang und -ausgang
Fazit
§ 13b UStG betrifft in der unternehmerischen Praxis vor allem grenzüberschreitende Dienstleistungen und bestimmte Branchen wie Bau und Gebäudereinigung. Wer die Tatbestände kennt, spart sich Rechnungskorrekturen und vermeidet das Risiko einer faktischen Doppelbelastung durch § 14c UStG. Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ist das Verfahren in aller Regel liquiditätsneutral – für Kleinunternehmer und Unternehmen mit steuerfreien Umsätzen kann es dagegen zu einer echten zusätzlichen Belastung führen, die frühzeitig in die Kalkulation einbezogen werden sollte.
Wer Rechnungseingang und -ausgang für seine GmbH digital und mit korrekter Umsatzsteuer-Zuordnung abwickeln möchte, kann sich in der Demo-Umgebung von OnlineBilanz einen ersten Überblick verschaffen.
5.000 €
Schwelle für Elektronikgüter nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
10 %
Weltumsatz-Schwelle für „nachhaltig bauleistend“
3 Jahre
Übliche Geltungsdauer der Bescheinigung USt 1 TG
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet § 13b UStG in einfachen Worten?
§ 13b UStG kehrt die Steuerschuldnerschaft um: Nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger schuldet in bestimmten Fällen die Umsatzsteuer und muss sie selbst in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung anmelden. Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer gestellt.
Welche Angabe muss auf einer Reverse-Charge-Rechnung stehen?
Nach § 14a Abs. 5 UStG muss die Rechnung den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Sie darf keine Umsatzsteuer ausweisen.
Kann der Leistungsempfänger die nach § 13b UStG geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen?
Ja, sofern er zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die selbst angemeldete Steuer und der gleichzeitige Vorsteuerabzug erfolgen in derselben Voranmeldung und sind dann liquiditätsneutral. Ist der Empfänger nicht oder nur teilweise vorsteuerabzugsberechtigt, entsteht eine echte Belastung.
Was passiert, wenn der leistende Unternehmer die Rechnung fälschlich mit Umsatzsteuer ausstellt?
Der leistende Unternehmer schuldet die zu Unrecht ausgewiesene Steuer zusätzlich nach § 14c UStG. Der Leistungsempfänger bleibt gleichzeitig nach § 13b UStG Steuerschuldner. Ohne Rechnungskorrektur droht eine faktische Doppelbelastung, bis eine berichtigte Rechnung vorliegt.
Gilt § 13b UStG auch für Kleinunternehmer?
Ja. Auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG werden als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b UStG. Da sie keine Vorsteuer abziehen dürfen, wirkt sich die Steuer bei ihnen als echte Kostenbelastung aus.
Wann sind Bauleistungen von § 13b UStG betroffen?
Bauleistungen fallen unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Dies wird in der Praxis durch die Bescheinigung USt 1 TG des Finanzamts nachgewiesen.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · M.A.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen ausschließlich Steuerberater. Sie können Ihren Jahresabschluss über OnlineBilanz selbst feststellen und die E-Bilanz mit einem eigenen ELSTER-Zertifikat einreichen; auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein Steuerberater, mit dem wir kooperieren, Prüfung, Freigabe und Unterschrift in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: September 2026.






Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
