Umsatzsteuer Abkürzung: USt, USt-IdNr., UStVA und weitere Kürzel erklärt
Im Umsatzsteuerrecht begegnen Geschäftsführern zahlreiche Kürzel: auf Rechnungen, in Bescheiden des Finanzamts, in ELSTER und im Kontenrahmen. Dieses Glossar ordnet die gängigen Abkürzungen nach Steuer, Nummern, Meldungen, Verfahren und Rechnungshinweisen. Zu jedem Kürzel nennt es die Rechtsgrundlage und die Stelle, an der es in der Praxis einer GmbH oder UG auftaucht.
Kurzantwort
Die gebräuchliche Umsatzsteuer Abkürzung lautet USt. Die Abkürzung „MwSt.“ steht für Mehrwertsteuer und ist umgangssprachlich verbreitet, das Umsatzsteuergesetz kennt aber nur den Begriff Umsatzsteuer. Weitere zentrale Kürzel sind VSt (Vorsteuer, § 15 UStG) und USt-IdNr. (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, § 27a UStG). Hinzu kommen UStVA (Umsatzsteuer-Voranmeldung, § 18 Abs. 1 UStG), ZM (Zusammenfassende Meldung, § 18a UStG), DFV (Dauerfristverlängerung) sowie RC (Reverse Charge, § 13b UStG).
Inhaltsverzeichnis
Umsatzsteuer Abkürzung: die Übersichtstabelle
Die folgende Tabelle fasst die gängigen Kürzel rund um die Umsatzsteuer zusammen. Sie beantwortet damit die Frage nach der Abkürzung für Umsatzsteuer ebenso wie die nach der Abkürzung der Umsatzsteuer-ID. Die Spalte „Wo sie auftaucht“ zeigt, in welchem Dokument oder Prozess das Kürzel einer GmbH typischerweise begegnet.
| Kürzel | Bedeutung | Rechtsgrundlage | Wo sie auftaucht |
|---|---|---|---|
| USt | Umsatzsteuer | § 1 UStG | Rechnungen, Buchhaltung, Bescheide |
| MwSt. | Mehrwertsteuer (umgangssprachlich) | kein Gesetzesbegriff des UStG | Kassenbons, Rechnungen, Preisangaben |
| VSt / VorSt | Vorsteuer | § 15 UStG | Eingangsrechnungen, Kontenrahmen, UStVA |
| EUSt | Einfuhrumsatzsteuer | § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 21 UStG | Zollbescheide bei Importen aus Drittländern |
| BMG | Bemessungsgrundlage | § 10 UStG | UStVA, Steuerberechnung |
| UStG / UStDV | Umsatzsteuergesetz / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung | Gesetz / Rechtsverordnung | Fundstellen in Bescheiden und Fachliteratur |
| UStAE | Umsatzsteuer-Anwendungserlass | Verwaltungsanweisung des BMF | Auslegungsfragen, Schreiben des Finanzamts |
| MwStSystRL | Mehrwertsteuersystem-Richtlinie | EU-Richtlinie 2006/112/EG | EU-rechtliche Grundlage des UStG |
| USt-IdNr. | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | § 27a UStG | EU-Geschäfte, Rechnungen, ZM |
| St.-Nr. | Steuernummer | Vergabe durch das Finanzamt | Bescheide, ELSTER, Rechnungen |
| W-IdNr. | Wirtschafts-Identifikationsnummer | § 139c AO | Schriftverkehr mit Behörden |
| UStVA | Umsatzsteuer-Voranmeldung | § 18 Abs. 1 UStG | monatliche oder vierteljährliche Meldung |
| USt-Erklärung | Umsatzsteuer-Jahreserklärung | § 18 Abs. 3 UStG | jährliche Steuererklärung |
| ZM | Zusammenfassende Meldung | § 18a UStG | Meldung an das BZSt bei EU-Umsätzen |
| DFV | Dauerfristverlängerung | § 18 Abs. 6 UStG i. V. m. §§ 46–48 UStDV | Antrag beim Finanzamt, Fristen der UStVA |
| RC | Reverse Charge (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) | § 13b UStG | Rechnungen ausländischer Anbieter, Bauleistungen |
| OSS | One-Stop-Shop | § 18j UStG | B2C-Umsätze in andere EU-Staaten |
| IOSS | Import-One-Stop-Shop | § 18k UStG | Fernverkäufe aus Drittländern |
| MOSS | Mini-One-Stop-Shop | bis 30.06.2021, abgelöst durch OSS | ältere Unterlagen |
| igL | innergemeinschaftliche Lieferung | § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG | steuerfreie Ausgangsrechnungen in die EU |
| igE | innergemeinschaftlicher Erwerb | § 1a UStG | Wareneinkauf aus anderen EU-Staaten |
| BZSt | Bundeszentralamt für Steuern | Bundesbehörde | USt-IdNr., ZM, OSS |
| Kz | Kennzahl | amtlicher Vordruck | Zeilen der UStVA und USt-Erklärung |
Die Steuer selbst: USt, MwSt., VSt, EUSt
USt ist die amtliche und im Gesetz angelegte Abkürzung. Das Umsatzsteuergesetz (§ 1 UStG) verwendet durchgängig den Begriff „Umsatzsteuer“. Steuerbar sind danach insbesondere Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
MwSt. steht für Mehrwertsteuer und beschreibt dieselbe Steuer aus wirtschaftlicher Sicht, also die Besteuerung des Mehrwerts je Wertschöpfungsstufe. Wer die Abkürzung für MwSt. sucht, findet im Gesetz keine Entsprechung. Die inhaltliche Abgrenzung beider Begriffe behandelt der Beitrag Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer.
VSt (auch VorSt oder VoSt) bezeichnet die Vorsteuer, also die Umsatzsteuer, die einem Unternehmer von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt wird. Nach § 15 UStG ist sie abziehbar, wenn die Leistung für das Unternehmen bezogen wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Der Abzug erfolgt in dem Voranmeldungszeitraum, in dem sowohl die Leistung ausgeführt ist als auch die Rechnung vorliegt. In älterer Literatur steht „VSt“ gelegentlich auch für die nicht mehr erhobene Vermögensteuer. Im umsatzsteuerlichen Zusammenhang ist die Bedeutung jedoch eindeutig.
EUSt ist die Einfuhrumsatzsteuer. Sie fällt bei der Einfuhr von Gegenständen aus Drittländern an und wird von der Zollverwaltung erhoben (§ 21 UStG). Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ist sie nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG ebenfalls als Vorsteuer abziehbar.
Nummern: USt-IdNr., St.-Nr., W-IdNr.
Die USt-IdNr. ist die offizielle Abkürzung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG. Im Alltag sind auch „USt-ID“ oder englisch „VAT ID“ verbreitet. In Österreich heißt die Entsprechung „UID-Nummer“. Die deutsche USt-IdNr. besteht aus dem Länderkürzel „DE“ und neun Ziffern und wird vom BZSt vergeben. Bei Neugründungen wird sie in der Regel über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beantragt. Dieser ist nach § 138 Abs. 1b und Abs. 4 AO binnen eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit ohne Aufforderung elektronisch über ELSTER abzugeben. Benötigt wird die USt-IdNr. vor allem für innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen sowie für die ZM.
Die St.-Nr. (auch StNr.) ist die Steuernummer, die das zuständige Finanzamt vergibt. Ihr Aufbau unterscheidet sich je nach Bundesland, in ELSTER wird sie in einem bundeseinheitlichen Format geführt. Auf Rechnungen ist nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG entweder die Steuernummer oder die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers anzugeben.
Die W-IdNr. ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO. Sie dient als einheitliches Merkmal wirtschaftlich Tätiger gegenüber der Verwaltung und wird seit November 2024 schrittweise vergeben. Sie ersetzt nicht die persönliche steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) natürlicher Personen nach § 139b AO, die für Gesellschafter und Geschäftsführer persönlich gilt.
Verwechslungsgefahr
USt-IdNr., St.-Nr., IdNr. und W-IdNr. sind vier verschiedene Nummern. Für Rechnungen an Kunden in anderen EU-Staaten ist die USt-IdNr. maßgeblich. Für den Schriftverkehr mit dem Finanzamt zur laufenden Besteuerung ist es in der Regel die Steuernummer.
Meldungen: UStVA, USt-Erklärung, ZM, DFV
Die UStVA (Umsatzsteuer-Voranmeldung) ist nach § 18 Abs. 1 UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums elektronisch zu übermitteln. Bis zu diesem Tag ist auch die Vorauszahlung zu leisten. Ob monatlich oder vierteljährlich anzumelden ist, richtet sich nach der Steuer des Vorjahres (§ 18 Abs. 2 UStG). Die UStVA ist eine Steueranmeldung im Sinne des § 168 AO und steht damit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
Die USt-Erklärung (Jahreserklärung) nach § 18 Abs. 3 UStG fasst das Kalenderjahr zusammen. Gezahlte Vorauszahlungen werden darauf angerechnet. Die Abgabefrist endet grundsätzlich am 31. Juli des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO). Wird die Erklärung durch einen Steuerberater erstellt, gilt die verlängerte Frist nach § 149 Abs. 3 AO, für den Veranlagungszeitraum 2025 also der 01.03.2027.
Die ZM (Zusammenfassende Meldung) nach § 18a UStG geht an das BZSt, nicht an das Finanzamt. Sie enthält insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen und bestimmte sonstige Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten, jeweils mit der USt-IdNr. des Empfängers. Abzugeben ist sie bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums. Vierteljährlich genügt sie nur, wenn die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen weder im laufenden noch in einem der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 Euro betragen; andernfalls ist sie monatlich abzugeben.
Die DFV (Dauerfristverlängerung) verlängert die Frist für Abgabe und Zahlung der UStVA um einen Monat. Rechtsgrundlage ist § 18 Abs. 6 UStG in Verbindung mit den §§ 46–48 UStDV. Monatszahler müssen eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres leisten (§ 47 UStDV). Diese wird in der Regel mit der Vorauszahlung für Dezember verrechnet. Vierteljahreszahler erhalten die Verlängerung ohne Sondervorauszahlung.
Wer übermittelt?
Eine GmbH oder UG darf UStVA, ZM und USt-Erklärung selbst erstellen und mit eigenem ELSTER-Organisationszertifikat übermitteln (§ 34 AO). Ein Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer kann damit beauftragt werden, zwingend ist das nicht.
Verfahren: RC, OSS, IOSS, igL, igE
RC steht für Reverse Charge, gesetzlich die „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ nach § 13b UStG. In diesen Fällen schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Empfänger die Umsatzsteuer. Typische Fälle sind sonstige Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern, etwa Software-Abonnements oder Online-Werbung, sowie Bauleistungen unter Bauunternehmern. Ist der Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, zieht er dieselbe Steuer im selben Zeitraum wieder ab. Einzelheiten erläutert der Beitrag zum Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG.
OSS (One-Stop-Shop) nach § 18j UStG ist ein Sonderverfahren für Umsätze an Nichtunternehmer in anderen EU-Staaten. Erfasst sind innergemeinschaftliche Fernverkäufe und bestimmte sonstige Leistungen. Übersteigen diese Umsätze EU-weit 10.000 Euro (§ 3c Abs. 4 UStG), ist die Steuer des Bestimmungslandes geschuldet. Über den OSS kann sie zentral beim BZSt erklärt werden, statt sich in jedem Mitgliedstaat registrieren zu lassen. Der OSS hat zum 01.07.2021 den MOSS abgelöst.
IOSS (Import-One-Stop-Shop) nach § 18k UStG betrifft Fernverkäufe von Waren aus dem Drittlandsgebiet in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro. Die Umsatzsteuer wird dabei beim Verkauf erhoben, und die Einfuhr ist von der EUSt befreit.
igL (auch ig. Lieferung) ist die innergemeinschaftliche Lieferung. Sie ist nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG in Verbindung mit § 6a UStG steuerfrei. Dafür muss der Gegenstand in einen anderen EU-Staat gelangen und der Abnehmer ein Unternehmer sein, der eine gültige USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats verwendet. Außerdem muss der Erwerb dort der Erwerbsbesteuerung unterliegen. Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn der Lieferer die ZM nicht abgegeben hat oder soweit er sie im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat.
igE ist das Spiegelbild beim Käufer: der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 1a UStG. Die deutsche GmbH, die Waren steuerfrei aus einem anderen EU-Staat bezieht, versteuert den Erwerb im Inland und kann die Erwerbsteuer regelmäßig zugleich als Vorsteuer abziehen.
Kürzel und Pflichthinweise auf Rechnungen
Ob auf einer Rechnung „USt“ oder „MwSt.“ steht, ist umsatzsteuerlich unerheblich. Ein gesetzliches Verbot der Bezeichnung „MwSt.“ gibt es nicht. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG verlangt den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag, aber keine bestimmte Bezeichnung. Bei steuerfreien Umsätzen ist stattdessen ein Hinweis auf die Steuerbefreiung erforderlich. Für Sonderfälle schreibt § 14a UStG zusätzliche Angaben vor:
Unrichtiger Steuerausweis
Weist eine Rechnung Umsatzsteuer aus, obwohl der Umsatz steuerfrei ist oder dem Reverse Charge unterliegt, schuldet der Aussteller den ausgewiesenen Betrag nach § 14c UStG. Der Empfänger kann diesen Betrag nicht als Vorsteuer abziehen. Entscheidend ist der Inhalt des Hinweises, nicht das verwendete Kürzel.
Praxisbeispiel: Kürzel im Monat einer GmbH
Die Muster GmbH ist Monatszahlerin, voll vorsteuerabzugsberechtigt und hat eine DFV. Im März fallen folgende Vorgänge an:
| Vorgang | Netto | Umsatzsteuerliche Einordnung |
|---|---|---|
| Inlandsumsätze an deutsche Kunden | 40.000 € | USt 19 % = 7.600 € |
| Wareneinkauf im Inland | 10.000 € | VSt 19 % = 1.900 € |
| Software-Abo eines Anbieters aus Irland | 1.000 € | RC nach § 13b UStG: USt 190 €, zugleich VSt 190 € |
| Warenlieferung an einen französischen Unternehmer mit gültiger USt-IdNr. | 15.000 € | igL, steuerfrei; Angabe in UStVA und ZM |
Die Buchungen zeigen, wo die Kürzel im Kontenrahmen erscheinen. Wareneinkauf und Software-Abo sind laufender Aufwand und werden nicht aktiviert. Die Vorsteuer wird als Forderung gegenüber dem Finanzamt erfasst.
| Soll | Betrag | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Forderungen aus L+L | 47.600 € | Umsatzerlöse 19 % USt Umsatzsteuer 19 % |
40.000 € 7.600 € |
| Wareneingang 19 % VSt Abziehbare Vorsteuer 19 % |
10.000 € 1.900 € |
Verbindlichkeiten aus L+L | 11.900 € |
| Fremdleistungen § 13b UStG | 1.000 € | Verbindlichkeiten aus L+L | 1.000 € |
| Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG | 190 € | Umsatzsteuer nach § 13b UStG | 190 € |
| Forderungen aus L+L | 15.000 € | Erlöse aus steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen | 15.000 € |
In der UStVA erscheinen die Vorgänge unter den Kennzahlen (Kz) des amtlichen Vordrucks. Die Bezeichnungen können sich mit jedem neuen Vordruck ändern:
| Position | Kz | Bemessungsgrundlage | Steuer |
|---|---|---|---|
| Steuerpflichtige Umsätze 19 % | 81 | 40.000 € | 7.600 € |
| igL an Abnehmer mit USt-IdNr. | 41 | 15.000 € | – |
| Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 UStG) | 46 / 47 | 1.000 € | 190 € |
| Vorsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmer | 66 | – | 1.900 € |
| Vorsteuer aus Leistungen nach § 13b UStG | 67 | – | 190 € |
| Verbleibende Vorauszahlung | 83 | – | 5.700 € |
Die Rechnung ergibt sich so: 7.600 € plus 190 € Umsatzsteuer abzüglich 1.900 € und 190 € Vorsteuer ergeben eine Zahllast von 5.700 €. Ohne DFV wären UStVA und Zahlung am 10. April fällig, mit DFV am 10. Mai. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt es sich nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag. Die Lieferung nach Frankreich ist zusätzlich bis zum 25. April in der ZM an das BZSt zu melden. Der Muster GmbH begegnen also allein in einem Monat fünf verschiedene Kürzel: USt, VSt, RC, igL und ZM.
Im Jahresabschluss erscheinen die zum Stichtag offenen Salden als „sonstige Vermögensgegenstände“ (Vorsteuerüberhang) oder als „sonstige Verbindlichkeiten“ (Umsatzsteuerzahllast). Bei Kapitalgesellschaften wird die Verbindlichkeit „davon aus Steuern“ ausgewiesen, soweit der Ausweis nicht größenabhängig entfällt.
Fazit
Die zentrale Umsatzsteuer Abkürzung ist USt, das Gesetz kennt nur diesen Begriff. MwSt. ist eine zulässige umgangssprachliche Bezeichnung, auch auf Rechnungen. Entscheidend sind dort Steuersatz, Steuerbetrag und die vorgeschriebenen Pflichthinweise. Wer die Kürzel den fünf Gruppen zuordnet, findet schnell die einschlägige Vorschrift:
- Steuer: USt, VSt, EUSt
- Nummern: USt-IdNr., St.-Nr., W-IdNr.
- Meldungen: UStVA, USt-Erklärung, ZM, DFV
- Verfahren: RC, OSS, IOSS, igL, igE
- Rechnungshinweise nach § 14 und § 14a UStG
Hilfreich ist dabei vor allem die Unterscheidung zwischen Finanzamt (UStVA, Steuernummer) und BZSt (USt-IdNr., ZM, OSS). Für Jahresabschluss und E-Bilanz stellt OnlineBilanz Software und die technische Datenübermittlung (§ 87d AO) bereit; auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein Steuerberater aus unserem Kooperationsnetzwerk Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung. Eine Übersicht bietet die Demo.
Häufig gestellte Fragen
Was ist die offizielle Abkürzung für Umsatzsteuer?
Die offizielle und im Gesetz angelegte Abkürzung ist USt. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) verwendet ausschließlich den Begriff Umsatzsteuer. MwSt. für Mehrwertsteuer ist eine umgangssprachliche Bezeichnung derselben Steuer.
Darf auf einer Rechnung MwSt. statt USt stehen?
Ja. Ein gesetzliches Verbot gibt es nicht. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG verlangt den anzuwendenden Steuersatz und den Steuerbetrag, aber keine bestimmte Bezeichnung der Steuer.
Wie lautet die Abkürzung der Umsatzsteuer-ID?
Die amtliche Abkürzung lautet USt-IdNr. (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG). Verbreitet sind auch USt-ID und international VAT ID. Die deutsche Nummer beginnt mit DE, gefolgt von neun Ziffern.
Was ist der Unterschied zwischen Steuernummer und USt-IdNr.?
Die Steuernummer vergibt das Finanzamt für die laufende Besteuerung, die USt-IdNr. vergibt das BZSt vor allem für Geschäfte innerhalb der EU. Auf Rechnungen genügt eine der beiden Nummern, bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist die USt-IdNr. erforderlich.
Wofür stehen UStVA und ZM?
UStVA ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung nach § 18 Abs. 1 UStG, die an das Finanzamt geht. ZM ist die Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG über innergemeinschaftliche Umsätze, die an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wird.
Was bedeutet DFV bei der Umsatzsteuer?
DFV steht für Dauerfristverlängerung nach § 18 Abs. 6 UStG i. V. m. §§ 46–48 UStDV. Sie verschiebt Abgabe und Zahlung der UStVA um einen Monat. Monatszahler leisten dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Stellen Sie den Abschluss selbst fest, stellen wir Software sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Beauftragen Sie Prüfung und Freigabe, erbringt ein namentlich benannter Steuerberater sämtliche Vorbehaltsaufgaben in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: 10/2026.










Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
