§ 14c UStG: Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis
Eine Rechnung mit zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuer oder mit Umsatzsteuer, die gar nicht hätte ausgewiesen werden dürfen, ist kein bloßer Formfehler. § 14c UStG knüpft an den Steuerausweis selbst eine eigene Steuerschuld. Dieser Beitrag erklärt die beiden Tatbestände des § 14c UStG, ihre Rechtsfolgen und den unterschiedlichen Weg der Berichtigung, jeweils aus Sicht einer GmbH oder UG.
Kurzantwort
§ 14c UStG regelt zwei Fälle. Beim unrichtigen Steuerausweis (Abs. 1) weist ein Unternehmer in einer Rechnung mehr Umsatzsteuer aus, als er für den Umsatz schuldet; er schuldet dann auch den Mehrbetrag. Beim unberechtigten Steuerausweis (Abs. 2) weist jemand Steuer aus, ohne dazu berechtigt zu sein, und schuldet den ausgewiesenen Betrag. Die Steuer entsteht mit Ausgabe der Rechnung. Der Empfänger kann den Betrag nicht als Vorsteuer abziehen. Abs. 1 wird über § 17 Abs. 1 UStG berichtigt, Abs. 2 nur auf schriftlichen Antrag beim Finanzamt, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist.
Inhaltsverzeichnis
§ 14c UStG im Überblick
Im Regelfall schuldet ein Unternehmer Umsatzsteuer, weil er einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz ausführt. § 14c UStG durchbricht diesen Grundsatz: Hier entsteht eine Steuer allein deshalb, weil sie in einer Rechnung gesondert ausgewiesen wurde. Hintergrund ist das Vorsteuersystem: Einer ausgewiesenen Steuer soll grundsätzlich eine Steuerschuld des Ausstellers gegenüberstehen.
Das Gesetz trennt zwei Tatbestände mit unterschiedlichen Voraussetzungen und vor allem unterschiedlichen Berichtigungsregeln:
| Merkmal | § 14c Abs. 1 UStG | § 14c Abs. 2 UStG |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Unrichtiger Steuerausweis | Unberechtigter Steuerausweis |
| Kern des Tatbestands | Unternehmer weist für einen Umsatz einen höheren Steuerbetrag aus, als er nach dem UStG schuldet | Steuer wird ausgewiesen, obwohl der Aussteller dazu nicht berechtigt ist |
| Geschuldet wird | der Mehrbetrag | der gesamte ausgewiesene Betrag |
| Steuerschuldner | der Unternehmer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG) | der Aussteller der Rechnung (§ 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG) |
| Berichtigung | gegenüber dem Empfänger, § 17 Abs. 1 UStG entsprechend | nur nach Beseitigung der Gefährdung, schriftlicher Antrag, Zustimmung des Finanzamts |
Unrichtiger Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG
Nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen hat, als er nach dem Gesetz für den Umsatz schuldet, auch den Mehrbetrag. Maßstab ist also die Steuer, die für den konkreten Umsatz gesetzlich entsteht. Alles, was darüber hinaus ausgewiesen wird, fällt unter Abs. 1. Daraus ergeben sich in der Praxis mehrere Fallgruppen:
- Zu hoher Steuersatz: Die Rechnung weist 19 Prozent aus, obwohl der Umsatz nach § 12 Abs. 2 UStG dem ermäßigten Satz von 7 Prozent unterliegt. Geschuldet werden die gesetzlichen 7 Prozent und zusätzlich der Unterschiedsbetrag.
- Steuerfreier Umsatz mit Steuerausweis: Für einen steuerfreien Umsatz schuldet der Unternehmer keine Steuer. Weist er dennoch Umsatzsteuer aus, übersteigt der gesamte Betrag die gesetzliche Steuer.
- Nicht steuerbarer Umsatz mit Steuerausweis: Liegt der Ort der Leistung im Ausland oder ist der Vorgang im Inland nicht steuerbar, gilt dasselbe. Ein Sonderfall ist die Geschäftsveräußerung im Ganzen, die nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
- Umsatzsteuer trotz Reverse Charge: Schuldet nach § 13b Abs. 5 UStG der Leistungsempfänger die Steuer, schuldet der leistende Unternehmer selbst keine. Nach § 14a Abs. 5 UStG muss die Rechnung den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten, ein gesonderter Steuerausweis ist nicht vorgesehen. Wird trotzdem Steuer ausgewiesen, schuldet der Leistende diesen Betrag nach § 14c Abs. 1 UStG.
- Mehrfache Abrechnung: Werden für dieselbe Leistung zwei Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt, ist insgesamt mehr Steuer ausgewiesen, als für den Umsatz geschuldet wird.
Nicht von § 14c erfasst ist der umgekehrte Fall: Weist ein Unternehmer zu wenig Steuer aus, etwa 7 statt 19 Prozent, bleibt es bei der Steuer, die er für den Umsatz nach dem Gesetz schuldet.
Rechnungen an Endverbraucher
Nach dem BMF-Schreiben vom 27.02.2024 wendet die Finanzverwaltung § 14c Abs. 1 UStG einschränkend an: Hat ein Unternehmer eine Leistung tatsächlich ausgeführt und sie gegenüber einem Endverbraucher mit zu hohem Steuerausweis abgerechnet, entsteht insoweit keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Endverbraucher sind Nichtunternehmer und Unternehmer, die die Leistung nicht für ihr Unternehmen beziehen. Der leistende Unternehmer muss glaubhaft machen, dass die Rechnung an einen Endverbraucher ging; Schätzungen genügen nicht. Für Rechnungen an andere Unternehmen ändert das nichts.
Nach § 14c Abs. 1 Satz 3 UStG gelten für die Geschäftsveräußerung im Ganzen und für die Rückgängigmachung eines Verzichts auf eine Steuerbefreiung nach § 9 UStG bei der Berichtigung die strengeren Regeln aus Abs. 2 Satz 3 bis 5.
Unberechtigter Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG
§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG betrifft denjenigen, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist. Er schuldet den gesamten ausgewiesenen Betrag. Satz 2 erweitert das auf zwei Konstellationen, in denen jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet, obwohl er nicht Unternehmer ist oder die Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt:
- Er erteilt selbst eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis.
- Er widerspricht nicht unverzüglich einer Gutschrift mit gesondertem Steuerausweis, die ein anderer aufgrund einer vorherigen Vereinbarung über eine angebliche Leistung an ihn ausgestellt hat.
Typische Fälle sind Rechnungen von Nichtunternehmern und Scheinrechnungen über nie erbrachte Leistungen, auch wenn ein Unternehmer sie ausstellt. Kleinunternehmer fallen seit dem 01.01.2025 nicht mehr unter Abs. 2: Ihre Umsätze sind nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei. Weisen sie dennoch Umsatzsteuer aus, schulden sie den Betrag nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 18.03.2025) nach § 14c Abs. 1 UStG; für Leistungen an Endverbraucher gilt die Einschränkung aus dem BMF-Schreiben vom 27.02.2024 entsprechend.
Die Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinn ist eine Rechnung, die der Leistungsempfänger ausstellt. Nach § 14 Abs. 2 UStG muss das vorher vereinbart sein, und die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger widerspricht. Wie sich die umsatzsteuerliche Gutschrift von der Rechnungskorrektur und der Stornorechnung unterscheidet, erläutert der Beitrag Gutschrift oder Rechnungskorrektur.
Rechtsfolgen: Steuerschuld, Entstehung, Vorsteuer
Steuerschuldner. In den Fällen des § 14c Abs. 1 UStG ist der Unternehmer Steuerschuldner, in den Fällen des Abs. 2 der Aussteller der Rechnung (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 UStG).
Entstehung. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG entsteht die Steuer in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Die Mehrsteuer gehört damit in den Voranmeldungszeitraum, in dem die Rechnung ausgegeben wurde.
Kein Vorsteuerabzug beim Empfänger. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erlaubt den Abzug nur der gesetzlich geschuldeten Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen ausgeführt worden sind. Der Betrag, der allein wegen § 14c geschuldet wird, ist keine gesetzlich für die Leistung geschuldete Steuer. Beim zu hohen Steuersatz kann der Empfänger daher nur die Steuer zum zutreffenden Satz abziehen, bei Scheinrechnungen nichts.
Doppelte Belastung
Solange der Fehler nicht berichtigt ist, schuldet der Aussteller die ausgewiesene Steuer, während der Empfänger sie nicht abziehen darf. Hat der Empfänger sie dennoch als Vorsteuer geltend gemacht, ist dieser Abzug bei ihm rückgängig zu machen.
Berichtigung nach Abs. 1 und Abs. 2
Unrichtiger Ausweis (Abs. 1). Berichtigt der Unternehmer den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sie erfolgt; sie wirkt nicht auf den Zeitraum der ursprünglichen Rechnung zurück. Nach der Rechtsprechung des BFH und der Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 14c.1 Abs. 5 UStAE) setzt die Berichtigung zudem voraus, dass der Unternehmer den zu viel ausgewiesenen Steuerbetrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat. Einer Zustimmung des Finanzamts bedarf es außerhalb der Sonderfälle des Abs. 1 Satz 3 nicht. Formal erfolgt die Berichtigung nach § 31 Abs. 5 UStDV durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist und die Anforderungen an eine Rechnung erfüllt.
Unberechtigter Ausweis (Abs. 2). Hier ist die Berichtigung an Voraussetzungen gebunden:
- Die Gefährdung des Steueraufkommens muss beseitigt sein (Satz 3). Das ist der Fall, wenn beim Empfänger kein Vorsteuerabzug durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist (Satz 4).
- Die Berichtigung ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen (Satz 5).
- Nach Zustimmung des Finanzamts erfolgt sie in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG für den Besteuerungszeitraum, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.
| Schritt | Abs. 1 (Regelfall) | Abs. 2 und Sonderfälle Abs. 1 Satz 3 |
|---|---|---|
| Nachweis zum Vorsteuerabzug des Empfängers | nach dem Gesetzeswortlaut nicht verlangt | erforderlich (kein Abzug oder Rückzahlung) |
| Antrag beim Finanzamt | nein | gesondert schriftlich |
| Zeitraum der Korrektur | Zeitraum der Berichtigung | Zeitraum, in dem die Voraussetzungen nach Satz 4 eingetreten sind |
Typische Fälle in der GmbH
Falscher Steuersatz. Ein typischer Fall ist die Abrechnung zum Regelsatz von 19 Prozent nach § 12 Abs. 1 UStG, obwohl der ermäßigte Satz gilt. Welche Umsätze dem ermäßigten Satz unterliegen, behandelt der Beitrag Umsatzsteuersätze: 7 oder 19 Prozent.
Umsatzsteuer bei Reverse Charge. Eine GmbH, die etwa bei Bauleistungen trotz Übergangs der Steuerschuld Umsatzsteuer ausweist, schuldet diesen Betrag nach § 14c Abs. 1 UStG; der Empfänger schuldet zugleich die Steuer nach § 13b UStG. Die Voraussetzungen erläutert der Beitrag zum Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG. Das Kürzel „RC“ und weitere Abkürzungen auf Rechnungen sind in der Übersicht Umsatzsteuer-Abkürzungen zusammengestellt.
Doppelrechnung. Wird eine Rechnung versehentlich zweimal mit unterschiedlicher Nummer erstellt, ist für eine Leistung doppelt Steuer ausgewiesen. Die zweite Rechnung sollte mit einem eindeutig auf sie bezogenen Dokument storniert werden.
Rechnung an die falsche Gesellschaft. In Unternehmensgruppen wird eine Leistung gelegentlich an Gesellschaft A erbracht, aber an Gesellschaft B abgerechnet. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG muss die Rechnung den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers enthalten. Gesellschaft B kann keine Vorsteuer abziehen, weil die Leistung nicht für ihr Unternehmen ausgeführt wurde. Die Rechnung ist deshalb zu korrigieren und an die richtige Gesellschaft neu zu erteilen.
Abrechnung ohne Leistung. Schein- und Gefälligkeitsrechnungen über Leistungen, die nicht ausgeführt werden, fallen unter § 14c Abs. 2 UStG. Hier ist die Berichtigung nur unter den strengen Voraussetzungen von Abs. 2 Satz 3 bis 5 möglich.
Buchung der Mehrsteuer
Die nach § 14c geschuldete Steuer ist eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt und wird mit Ausgabe der Rechnung erfasst. Es empfiehlt sich, den Mehrbetrag getrennt von der regulären Umsatzsteuer zu buchen, damit er bei der späteren Berichtigung nachvollziehbar bleibt. Die Erlöse werden in Höhe des Entgelts gebucht, nicht in Höhe des Bruttobetrags.
Wird die Rechnung berichtigt, wird die Mehrsteuer im Zeitraum der Berichtigung ausgebucht. Die Erstattung des zu viel berechneten Betrags an den Kunden ist Voraussetzung der Berichtigung; ist die Forderung noch offen, mindert sie sich, hat der Kunde bereits gezahlt, entsteht bis zur Rückzahlung eine Verbindlichkeit gegenüber dem Kunden. Die Korrektur erfolgt nachvollziehbar, ohne die ursprüngliche Buchung zu löschen, siehe den Beitrag zur GoBD-konformen Stornobuchung. Zum Abschlussstichtag noch nicht berichtigte Beträge sind im Jahresabschluss als Verbindlichkeit aus Steuern zu berücksichtigen.
Praxisbeispiel: falscher Steuersatz
Beispiel (fiktive Zahlen). Die Muster GmbH liefert im März Fachbücher an einen gewerblichen Kunden. Die Lieferung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. In der Rechnung vom 20. März weist die GmbH versehentlich 19 Prozent aus. Der Fehler fällt im Juni auf. Die GmbH erteilt eine Berichtigung, die sich auf die Rechnung vom 20. März bezieht, und erstattet dem Kunden den Differenzbetrag.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Entgelt (netto) | 10.000 € |
| Ausgewiesene Umsatzsteuer (19 %) | 1.900 € |
| Gesetzlich geschuldete Steuer (7 %) | 700 € |
| Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG | 1.200 € |
| Rechnungsbetrag ursprünglich / nach Berichtigung | 11.900 € / 10.700 € |
Der Unterschied von 1.200 € entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG mit Ausgabe der Rechnung und ist daher in der Voranmeldung für März zu erfassen, zusätzlich zu den 700 €. Der Kunde kann aus der Rechnung nur 700 € als Vorsteuer abziehen. Mit der Berichtigung im Juni mindert die GmbH ihre Steuer in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG für den Zeitraum Juni um 1.200 €. Die Voranmeldung für März bleibt unverändert.
Checkliste
Fazit
§ 14c UStG macht den Steuerausweis selbst zum Steuertatbestand: nach Abs. 1 für den Mehrbetrag, nach Abs. 2 für den gesamten ausgewiesenen Betrag. In beiden Fällen entsteht die Steuer mit Ausgabe der Rechnung, und der Empfänger kann sie nicht als Vorsteuer abziehen. Der Unterschied zeigt sich bei der Berichtigung: Abs. 1 wird im Regelfall durch Korrektur gegenüber dem Empfänger mit Wirkung für den Zeitraum der Berichtigung bereinigt. Abs. 2 setzt die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens und einen schriftlichen Antrag beim Finanzamt voraus. Für Jahresabschluss und E-Bilanz stellt OnlineBilanz Software und die technische Datenübermittlung (§ 87d AO) bereit; auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein unabhängiger Steuerberater aus dem Kooperationsnetzwerk Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung. Eine Übersicht bietet die Demo.
Häufig gestellte Fragen
Was regelt § 14c UStG?
§ 14c UStG regelt die Steuerschuld aus einem fehlerhaften Steuerausweis in Rechnungen. Absatz 1 betrifft den unrichtigen, Absatz 2 den unberechtigten Steuerausweis. In beiden Fällen schuldet der Aussteller Steuer allein aufgrund des Ausweises.
Was ist der Unterschied zwischen unrichtigem und unberechtigtem Steuerausweis?
Beim unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG hat ein Unternehmer einen Umsatz ausgeführt, aber zu viel Steuer ausgewiesen, etwa 19 statt 7 Prozent. Beim unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG fehlt die Berechtigung zum Steuerausweis überhaupt, zum Beispiel weil der Aussteller kein Unternehmer ist oder die abgerechnete Leistung nicht ausgeführt hat.
Wann entsteht die Steuer nach § 14c UStG?
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG entsteht die Steuer in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung.
Kann der Rechnungsempfänger die nach § 14c geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen?
Nein. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erlaubt den Vorsteuerabzug nur für die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein anderer Unternehmer für das Unternehmen ausgeführt hat.
Wie wird ein unrichtiger Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 berichtigt?
Der Unternehmer berichtigt den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger durch ein Dokument, das sich spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht. Die Korrektur wirkt nach § 17 Abs. 1 UStG entsprechend für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung, nicht rückwirkend. Nach Rechtsprechung und Finanzverwaltung muss der zu viel ausgewiesene Betrag zudem an den Leistungsempfänger zurückgezahlt worden sein.
Was gilt für die Berichtigung beim unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2?
Die Steuer kann nur berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Das ist der Fall, wenn der Empfänger keinen Vorsteuerabzug vorgenommen oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt hat. Sie ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Stellen Sie den Abschluss selbst fest, stellen wir Software sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Beauftragen Sie Prüfung und Freigabe, erbringt ein namentlich benannter Steuerberater sämtliche Vorbehaltsaufgaben in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: 11/2026.










Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
