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OnlineBilanzBlog§ 13b UStG Gebäudereinigung: Reverse-Charge zwischen Reinigungsunternehmen

§ 13b UStG Gebäudereinigung: Reverse-Charge zwischen Reinigungsunternehmen

Veröffentlicht: 30.06.2026Aktualisiert: 30.06.2026Fachlich geprüft: 30.06.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Erbringt eine Reinigungsfirma ihre Leistung an ein anderes Unternehmen, das selbst Gebäudereinigung anbietet, kehrt sich die Umsatzsteuerschuldnerschaft um – der Auftraggeber schuldet die Steuer. Dieser Artikel erklärt die exakten Voraussetzungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG, den Nachweis über die Bescheinigung USt 1 TG sowie die praxisrelevante Abgrenzung zu Hausmeister- und Winterdienstleistungen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Bei 13b Gebäudereinigung schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer – allerdings nur, wenn der Empfänger selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt und dies durch die Bescheinigung USt 1 TG belegt. Der leistende Unternehmer stellt eine Nettorechnung mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ aus; der Empfänger bucht Umsatzsteuer und Vorsteuer spiegelbildlich.

Gesetzliche Grundlage: § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG

Das Reverse-Charge-Verfahren für Gebäudereinigungsleistungen ist in § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG geregelt. Danach geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über, wenn der leistende Unternehmer im Inland eine Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen ausführt und der Empfänger ein Unternehmer ist, der seinerseits nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Die allgemeine Rechtsfolge – Entstehung der Steuer beim Empfänger – normiert § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG. Grundvoraussetzung ist stets, dass es sich um eine Leistung zwischen zwei Unternehmern im Sinne des § 2 UStG handelt; Leistungen an Privatpersonen sind grundsätzlich ausgenommen.

Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung – angelehnt an die Bau- und Bauleistungsnorm des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG – den Umsatzsteuerbetrug in der Subunternehmerkettte der Gebäudereinigungsbranche eingedämmt. Die Finanzverwaltung hat die Grundsätze im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) unter Abschnitt 13b.7 konkretisiert. Dort wird ausdrücklich klargestellt, dass der Begriff „Gebäudereinigung“ weit auszulegen ist und sich am Wirtschaftszweig 81.2 der WZ 2008-Klassifikation orientiert.

Definition Gebäudereinigung

Zur Gebäudereinigung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG zählen insbesondere: Innen- und Außenreinigung von Gebäuden, Fensterreinigung, Fassadenreinigung, Teppich- und Bodenreinigung in Gebäuden sowie Schornsteinreinigung. Nicht erfasst sind hingegen Desinfektions- oder Schädlingsbekämpfungsleistungen sowie reine Hausmeisterdienste ohne Reinigungsanteil.

Tatbestandsvoraussetzungen im Detail

Damit § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG greift, müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  1. Leistungsgegenstand: Die erbrachte Leistung muss eine Gebäudereinigungsleistung sein. Maßgeblich ist die tatsächlich ausgeführte Leistung, nicht die Branchenzugehörigkeit des leistenden Unternehmers.
  2. Unternehmereigenschaft des Empfängers: Der Auftraggeber muss Unternehmer nach § 2 UStG sein.
  3. Nachhaltigkeit der Gebäudereinigung beim Empfänger: Der Leistungsempfänger muss seinerseits nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringen. Ein einmaliges Reinigungsgeschäft genügt nicht; es kommt auf die dauernde Tätigkeit an, nicht auf einen bestimmten Umsatzanteil.

Das Merkmal der Nachhaltigkeit ist in der Praxis der häufigste Streitpunkt. Ein Bauunternehmen, das gelegentlich Reinigungsarbeiten mit übernimmt, ist grundsätzlich kein nachhaltiger Gebäudereiniger im Sinne der Norm. Anders verhält es sich, wenn ein Gebäudereinigungsunternehmen Subunternehmer einsetzt: Hier ist das Kriterium regelmäßig erfüllt.

Achtung – Mischbetriebe: Ein Unternehmen, das sowohl Gebäudereinigung als auch völlig artfremde Leistungen (z. B. Sicherheitsdienst, Catering) erbringt, ist dennoch als nachhaltiger Gebäudereiniger anzusehen, sofern die Reinigungstätigkeit ein eigenständiger Unternehmensteil ist. Der Anteil der Reinigungsumsätze am Gesamtumsatz spielt dabei keine entscheidende Rolle (UStAE Abschn. 13b.7 Abs. 2).

Bescheinigung USt 1 TG: Beantragung und Nachweis

Der Nachweis, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, erfolgt regelmäßig über die amtliche Bescheinigung USt 1 TG („Freistellungsbescheinigung 13b Gebäudereinigung“). Sie wird vom zuständigen Finanzamt des Leistungsempfängers auf Antrag ausgestellt und ist dem leistenden Unternehmer vor oder spätestens bei Ausführung der Leistung vorzulegen.

Die Bescheinigung bestätigt, dass der Inhaber nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt und mithin als Steuerschuldner für empfangene Gebäudereinigungsleistungen in Betracht kommt. Sie gilt für den auf der Bescheinigung angegebenen Zeitraum, maximal drei Jahre. Der leistende Unternehmer darf auf die Gültigkeit der Bescheinigung vertrauen, sofern er keine Kenntnis von deren Unrichtigkeit hat – hierzu mehr unter dem Abschnitt Haftungsrisiken.

Bescheinigung USt 1 TG beim Auftraggeber vor Leistungsausführung anfordern
Gültigkeitszeitraum auf der Bescheinigung prüfen
Bescheinigung im Original oder beglaubigter Kopie zu den Rechnungsunterlagen nehmen
Bei Daueraufträgen: jährlich auf aktuellen Stand prüfen
Wenn keine Bescheinigung vorliegt: Umsatzsteuer offen ausweisen und abführen

Liegt keine Bescheinigung vor, muss der leistende Unternehmer trotzdem prüfen, ob ihm anderweitig bekannt ist, dass der Empfänger nachhaltig Gebäudereiniger ist (z. B. durch Firmennamen, Gewerbeanmeldung oder Rahmenvertrag). In diesem Fall greift § 13b UStG trotzdem – die Bescheinigung hat lediglich Nachweisfunktion, sie ist keine zwingende Tatbestandsvoraussetzung.

Abgrenzung: Hausmeister, Winterdienst und Mischleistungen

In der täglichen Praxis bereitet die Abgrenzung zwischen Gebäudereinigung und anderen Dienstleistungen erhebliche Schwierigkeiten. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Fälle:

Leistungsart § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG Begründung
Unterhaltsreinigung in Bürogebäuden ✔ Ja Kernbereich der Gebäudereinigung
Fensterreinigung ✔ Ja Ausdrücklich WZ 81.2
Fassadenreinigung (Hochdruckwäsche) ✔ Ja Reinigung von Gebäudeteilen
Winterdienst/Schneeräumung ✘ Nein WZ 81.3 (Garten-/Landschaftspflege), keine Reinigung
Hausmeisterdienste ohne Reinigung ✘ Nein Verwaltende/technische Tätigkeit, kein Reinigungsbezug
Hausmeisterdienste mit Reinigungsanteil Aufteilung erforderlich Nur Reinigungsanteil unterliegt § 13b
Desinfektion / Schädlingsbekämpfung ✘ Nein WZ 81.29, eigenständiger Wirtschaftszweig
Graffiti-Entfernung an Gebäuden ✔ Ja Reinigung von Gebäudeteilen (UStAE Abschn. 13b.7)

Bei einheitlichen Leistungen (Mischleistungen) ist die Hauptleistung entscheidend. Überwiegt der Reinigungscharakter, gilt § 13b für die gesamte Leistung. Sind die Leistungsanteile trennbar und separat beauftragt, ist jede Teilleistung eigenständig zu beurteilen. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass eine sachgerechte Aufteilung bei Mischleistungen vorrangig nach dem Verhältnis der Entgelte zu erfolgen hat.

Rechnungsstellung unter Reinigungsunternehmen

Greift § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG, muss der leistende Unternehmer eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuerausweis erstellen. Die Rechnung hat gemäß § 14a Abs. 5 UStG einen ausdrücklichen Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft zu enthalten. Üblicher Hinweistext:

Pflichthinweis auf der Rechnung

„Die Steuerschuldnerschaft geht gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 UStG auf den Leistungsempfänger über.“

Weitere Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG bleiben unberührt: Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, USt-Identifikationsnummern beider Parteien, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt sowie Nettobetrag. Ein irrtümlich ausgewiesener Steuerbetrag wird nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet – ohne gleichzeitige Befreiung des Empfängers von seiner Steuerschuld nach § 13b.

Richtige Rechnung (Subunternehmer → Auftraggeber)

  • Nettobetrag: 5.000 EUR
  • USt: 0,00 EUR (§ 13b UStG)
  • Rechnungsbetrag: 5.000 EUR
  • Pflichthinweis vorhanden
Falsche Rechnung (Fehler vermeiden)

  • Nettobetrag: 5.000 EUR
  • USt 19 %: 950 EUR ← geschuldet nach § 14c!
  • Rechnungsbetrag: 5.950 EUR
  • Empfänger schuldet zusätzlich § 13b-Steuer

Praxisbeispiel: Subunternehmer-GmbH und Auftraggeber-GmbH

Die CleanPro Subservice GmbH (Subunternehmer) erbringt im März 2025 Unterhaltsreinigungsleistungen für die GebäudeService Nord GmbH (Auftraggeber). Die Auftraggeber-GmbH ist ein etabliertes Gebäudereinigungsunternehmen und hat eine gültige Bescheinigung USt 1 TG. Das vereinbarte Nettoentgelt beträgt 8.000 EUR.

Position Betrag Schuldner
Nettoentgelt Reinigungsleistung 8.000,00 EUR
USt 19 % (§ 13b – Steuerschuld beim Empfänger) 1.520,00 EUR GebäudeService Nord GmbH
Rechnungsbetrag (Zahlung an Subunternehmer) 8.000,00 EUR
Vorsteuerabzug des Empfängers (§ 15 UStG) 1.520,00 EUR GebäudeService Nord GmbH
Nettomehrbelastung Empfänger 0,00 EUR (Steuer und Vorsteuer saldieren sich)

Im Ergebnis entsteht beim voll vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger keine Liquiditätsbelastung, da Steuerschuld und Vorsteuerbetrag sich in derselben Voranmeldungsperiode ausgleichen. Der Jahresabschluss der GebäudeService Nord GmbH ist davon nur indirekt betroffen; die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung ist jedoch regelmäßig Gegenstand der Prüfung im Rahmen des Jahresabschlusses.

Buchungssätze für Leistungsempfänger und Leistenden

Die buchhalterische Verarbeitung unterscheidet sich erheblich zwischen den beiden Parteien:

Beim leistenden Unternehmer (CleanPro Subservice GmbH):

Forderungen an Kunden (1400) 8.000 EUR
    an Erlöse § 13b (4337 SKR03 / 8337 SKR04) 8.000 EUR

Beim Leistungsempfänger (GebäudeService Nord GmbH) – Einbuchung der Eingangsrechnung:

Fremdleistungen Gebäudereinigung (4960 SKR03 / 6960 SKR04) 8.000 EUR
Vorsteuer § 13b (1437 SKR03 / 1787 SKR04) 1.520 EUR
    an Verbindlichkeiten Lieferanten (1600 SKR03 / 3300 SKR04) 8.000 EUR
    an Umsatzsteuer § 13b (3837 SKR03 / 3837 SKR04) 1.520 EUR

Der Saldo der Umsatzsteuer- und Vorsteuerbuchungen beträgt null. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung trägt der Empfänger den Bruttobetrag (9.520 EUR) in die Zeile „Leistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG“ ein und macht gleichzeitig den Vorsteuerabzug in entsprechender Höhe geltend.

Sonderfall: Leistung an Wohnungseigentümergemeinschaft

Eine häufig gestellte Frage lautet: Gilt § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG auch, wenn eine Reinigungsfirma an eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) leistet? Die Antwort ist im Regelfall nein. Eine WEG erbringt selbst keine nachhaltigen Gebäudereinigungsleistungen; sie verwaltet lediglich gemeinschaftliches Eigentum. Das Tatbestandsmerkmal des § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG – Empfänger muss selbst nachhaltiger Gebäudereiniger sein – ist damit nicht erfüllt.

Ausnahme: Verwaltet eine WEG gewerbliche Einheiten und erbringt sie dabei selbst Reinigungsleistungen als eigenständige Unternehmerin nach § 2 UStG, ist der Einzelfall zu prüfen. In der Praxis ist dies selten. Im Standardfall stellt die Reinigungsfirma der WEG eine Bruttorechnung mit 19 % USt aus.

Gebäudereinigung 13b UStG bei WEG

Standard-WEG: kein Reverse-Charge, Rechnung mit 19 % USt. Nur wenn die WEG nachweislich selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt (Ausnahmefall), wäre § 13b anwendbar. Ohne Bescheinigung USt 1 TG der WEG: stets Bruttorechnung ausstellen.

Haftungsrisiken und Schutzwirkung der Bescheinigung

Der leistende Unternehmer haftet nach § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG nicht für die Steuer, wenn er eine gültige Bescheinigung USt 1 TG des Empfängers besitzt und keine Kenntnis davon hatte, dass der Empfänger entgegen der Bescheinigung keine nachhaltigen Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Diese Vertrauensschutzregelung ist praktisch bedeutsam: Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen beim Empfänger fehlten, schützt die Bescheinigung den Leistenden vor einer eigenen Steuerschuld.

Umgekehrt haftet der Leistungsempfänger, wenn er die Bescheinigung USt 1 TG zu Unrecht erlangt oder dem Leistenden gegenüber falsche Angaben über seine Unternehmereigenschaft gemacht hat. Die Finanzbehörden können in solchen Fällen die Steuer direkt beim Empfänger festsetzen und zusätzlich eine Haftungsinanspruchnahme des leistenden Unternehmers prüfen.

Praxishinweis für GmbH-Geschäftsführer: Bewahren Sie die Bescheinigung USt 1 TG stets als Belegkopie zur jeweiligen Eingangsrechnung auf. Läuft die Bescheinigung aus, fordern Sie rechtzeitig eine neue an. Eine abgelaufene Bescheinigung schützt nicht mehr – der leistende Unternehmer muss dann wieder mit USt-Ausweis fakturieren, bis eine neue Bescheinigung vorliegt. Für lückenlose Dokumentation eignen sich digitale Buchhaltungslösungen; nutzen Sie die kostenlose Demo von onlinebilanz.de, um die korrekte Belegablage zu testen.

Ein weiteres Haftungsrisiko besteht bei falsch eingestuften Mischleistungen. Qualifiziert ein Prüfer einen als Hausmeisterleistung deklarierten Auftrag nachträglich als Gebäudereinigung, schuldet der Empfänger die Steuer – zuzüglich Nachzahlungszinsen nach § 233a AO und ggf. Verspätungszuschlägen. Sorgfältige Vertragsgestaltung und Leistungsbeschreibung auf der Rechnung minimieren dieses Risiko erheblich. Wer die buchhalterischen Auswirkungen im Rahmen des regulären Abschlusses überblicken möchte, findet weiterführende Hinweise im Bereich Jahresabschluss.

Zur Steuerplanung empfiehlt sich zudem der Einsatz des onlinebilanz-Kostenrechners, um Steuerbelastungen für die GmbH frühzeitig abzuschätzen.

Fazit: 13b Gebäudereinigung rechtssicher umsetzen

Das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG für die 13b Gebäudereinigung ist in der Praxis ein täglich relevantes Thema für Reinigungsunternehmen, die mit Subunternehmern arbeiten. Die korrekte Anwendung setzt voraus: eindeutiger Leistungsgegenstand (Gebäudereinigung nach WZ 81.2), Unternehmereigenschaft des Empfängers und dessen nachhaltiger Gebäudereinigungsbetrieb, dokumentiert durch die Bescheinigung USt 1 TG. Für Grenzfälle – Winterdienst, Hausmeisterleistungen, WEG – ist stets die tatsächlich ausgeführte Leistung entscheidend. Eine fundierte Kenntnis der Funktionsweise des § 13b UStG, eine saubere Rechnungsstellung mit Pflichthinweis, korrekte Buchungssätze und lückenlose Aufbewahrung der Bescheinigung schützen vor Haftungsrisiken und Betriebsprüfungsrisiken gleichermaßen.

3 Jahre

Max. Gültigkeitsdauer USt 1 TG

19 %

USt-Satz auf § 13b-Gebäudereinigungsleistungen

8.000 EUR

Nettorechnungsbetrag im Praxisbeispiel

Häufig gestellte Fragen

Wann gilt § 13b UStG bei Gebäudereinigung?

§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG gilt, wenn ein Unternehmer Gebäudereinigungsleistungen an einen anderen Unternehmer erbringt, der seinerseits nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen ausführt. Beide Parteien müssen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein.

Was ist die Bescheinigung USt 1 TG?

Die USt 1 TG ist eine amtliche Bescheinigung des Finanzamts, die bestätigt, dass der Inhaber nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Sie dient als Nachweis für das Vorliegen der Reverse-Charge-Voraussetzungen und schützt den leistenden Unternehmer vor Haftung.

Fällt Winterdienst unter § 13b Gebäudereinigung?

Nein. Winterdienst und Schneeräumung sind dem Wirtschaftszweig WZ 81.3 (Garten-/Landschaftspflege) zuzuordnen und gelten nicht als Gebäudereinigung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG. Es gilt der normale USt-Ausweis.

Wie schreibe ich eine Rechnung nach § 13b Gebäudereinigung?

Die Rechnung wird als Nettorechnung ohne USt-Ausweis erstellt. Pflichtangabe ist der Hinweis: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 UStG." Alle übrigen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG bleiben erforderlich.

Gilt § 13b Gebäudereinigung auch für Wohnungseigentümergemeinschaften?

Im Regelfall nein, da eine WEG selbst keine nachhaltigen Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Die Reinigungsfirma stellt der WEG eine Bruttorechnung mit 19 % USt. Ausnahmen sind nur in seltenen Einzelfällen denkbar.

Was passiert, wenn der Leistende irrtümlich USt ausweist?

Der irrtümlich ausgewiesene Steuerbetrag wird nach § 14c Abs. 1 UStG zusätzlich geschuldet. Gleichzeitig bleibt die Steuerschuld des Empfängers nach § 13b bestehen. Die Lösung: Rechnungsberichtigung durch den Leistenden und ggf. Korrektur der Voranmeldungen.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Plattform für Buchhaltung und Jahresabschluss: Auf Wunsch prüft und unterzeichnet ein zugelassener Steuerberater Ihren Jahresabschluss. Stand der Rechtslage: June 2026.

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