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OnlineBilanzBlogTantieme für GmbH-Geschäftsführer: Höhe, Gestaltung & vGA-Fallen

Tantieme für GmbH-Geschäftsführer: Höhe, Gestaltung & vGA-Fallen

Veröffentlicht: 02.07.2026Aktualisiert: 02.07.2026Fachlich geprüft: 02.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine Tantieme kann die Gesamtvergütung eines GmbH-Geschäftsführers erheblich aufstocken – und gleichzeitig die Körperschaftsteuerbelastung der Gesellschaft senken. Doch die steuerlichen Anforderungen an eine vGA-sichere Tantiemevereinbarung sind hoch: Fremdvergleich, Angemessenheit, Schriftform und klare Bemessungsgrundlagen sind Pflicht. Neben der steuerlichen Anerkennung ist auch die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Geschäftsführers von Bedeutung, da sie Einfluss auf die Gesamtkosten der Vergütung nimmt. Wer die Spielregeln kennt, gestaltet die Tantieme als effizientes Instrument der Vergütungsoptimierung – wer sie ignoriert, riskiert teure verdeckte Gewinnausschüttungen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
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Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Tantieme für Gesellschafter-Geschäftsführer ist eine erfolgsabhängige Gehaltskomponente, die steuerlich nur anerkannt wird, wenn sie vor Beginn des Wirtschaftsjahres schriftlich vereinbart ist, den Fremdvergleich besteht und die Gesamtvergütung angemessen bleibt. Die Tantieme darf laut BFH-Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr als 75 % des Jahresgewinns betragen; das Festgehalt muss mindestens 25 % der Gesamtvergütung ausmachen. Wird eine dieser Voraussetzungen verletzt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Neben der Tantieme lassen sich auch andere Vergütungsbausteine wie eine Direktversicherung für Geschäftsführer steueroptimiert gestalten, wobei ebenfalls vGA-Risiken zu beachten sind.

Grundlagen: Was ist eine Tantieme beim GmbH-Geschäftsführer?

Die Tantieme ist eine erfolgsabhängige Sondervergütung, die dem Geschäftsführer zusätzlich zum fixen Grundgehalt gewährt wird. Zivilrechtlich ist sie Bestandteil des Anstellungsvertrags und bedarf – anders als das laufende Gehalt – einer ausdrücklichen Regelung. Steuerrechtlich wird sie beim Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer besonders strengen Prüfung unterzogen, weil der Interessenkonflikt zwischen der Funktion als Gesellschafter und der Funktion als Arbeitnehmer naheliegt.

Aus Sicht der GmbH ist die Tantieme eine Betriebsausgabe, die den körperschaft- und gewerbesteuerpflichtigen Gewinn mindert (§ 8 Abs. 3 KStG). Aus Sicht des Geschäftsführers fließen Tantiemen als Arbeitslohn zu und unterliegen der Lohnsteuer sowie den Sozialversicherungsbeiträgen – sofern Versicherungspflicht besteht. Ist der GGF sozialversicherungsrechtlich nicht pflichtversichert (was bei beherrschenden GGF häufig der Fall ist), entfällt die SV-Belastung auf Gesellschafterseite.

Hinweis

Die steuerliche Behandlung der Tantieme hängt maßgeblich davon ab, ob es sich um einen beherrschenden oder einen nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Bei beherrschendem GGF (Beteiligung > 50 % oder faktische Beherrschung) gelten verschärfte Anforderungen an den Vorabbeschluss.

Übliche Höhe der Tantieme & Fremdvergleich

Die übliche Höhe der Tantieme eines angestellten Geschäftsführers (Fremd-GF) liegt branchenabhängig zwischen 10 % und 30 % des Jahresbruttofixgehalts oder alternativ zwischen 5 % und 15 % des Jahresüberschusses vor Steuern. Diese Bandbreiten nutzt die Finanzverwaltung als Orientierung beim Fremdvergleich.

Beim Gesellschafter-Geschäftsführer muss die Tantiemevereinbarung dem sog. Drittvergleich standhalten: Würde eine fremde GmbH einem fremden Geschäftsführer unter gleichen Umständen dieselbe Tantieme zahlen? Relevante Vergleichsparameter sind:

  • Branche und Unternehmensgröße (Umsatz, Mitarbeiterzahl)
  • Höhe und Struktur der Gesamtvergütung (Fixum + variable Komponenten)
  • Risiko und Verantwortungsumfang
  • Regionale Gehaltsstruktur

Hilfreich sind Gehaltserhebungen von Berufsverbänden (z. B. BBE, Kienbaum) sowie Lohnsteuerkarten-Auswertungen der Finanzbehörden. Übersteigt die Tantieme zusammen mit dem Fixum die angemessene Gesamtvergütung, ist der übersteigende Teil zwingend als vGA zu behandeln – selbst wenn die 75/25-Regel eingehalten wird.

Achtung: Die angemessene Gesamtvergütung ist nicht statisch. Sie muss regelmäßig – mindestens alle 2–3 Jahre – an die Unternehmensentwicklung angepasst werden. Eine einmalige Festlegung im Gründungsjahr genügt auf Dauer nicht.

Die 75/25-Regel: BFH-Rechtsprechung im Detail

Der Bundesfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung (grundlegend BFH, Urt. v. 05.10.1994 – I R 50/94) die sog. 75/25-Regel entwickelt. Sie besagt:

Komponente Mindest-/Höchstanteil an der Gesamtvergütung
Festes Jahresgehalt mindestens 25 %
Gewinnabhängige Tantieme höchstens 75 %

Die Regel greift alternativ auch auf die Gewinnseite: Die Tantieme darf nicht mehr als 75 % des handelsrechtlichen Jahresüberschusses vor Abzug der Tantieme und der Körperschaftsteuer ausmachen. Übersteigt sie diesen Wert, wertet der BFH dies als Indiz für eine Gewinnabsaugung – mit der Folge einer vGA für den gesamten Tantiemebetrag (nicht nur den überschießenden Teil).

Warum die 75/25-Regel allein nicht schützt

Ein weit verbreiteter Irrtum in der Praxis: Die Einhaltung der 75/25-Regel schützt nicht automatisch vor einer vGA. Das Finanzamt prüft stets kumulativ:

  1. Wurde die Vereinbarung vor Beginn des Wirtschaftsjahres getroffen (Vorherigkeitsprinzip)?
  2. Ist die Tantiemeklausel klar und eindeutig formuliert?
  3. Ist die Gesamtvergütung angemessen?
  4. Entspricht die Tantieme dem Fremdvergleich?
  5. Wird die Tantieme tatsächlich ausgezahlt bzw. in der Bilanz zutreffend abgegrenzt?

vGA-sichere Tantiemevereinbarung: Anforderungen im Überblick

Die steuerliche Anerkennung der Tantieme beim Gesellschafter-Geschäftsführer steht und fällt mit der Qualität der Vereinbarung. Nachfolgend die wichtigsten formellen und materiellen Anforderungen:

Schriftlichkeit: Die Tantiemevereinbarung muss schriftlich im Anstellungsvertrag oder in einem gesonderten Nachtrag festgehalten sein.
Vorherigkeitsprinzip: Die Vereinbarung muss vor Beginn des Wirtschaftsjahres getroffen werden, für das die Tantieme gelten soll. Nachträgliche Vereinbarungen sind bei beherrschenden GGF grundsätzlich als vGA zu behandeln.
Klare Bemessungsgrundlage: Der Tantiemebegriff muss eindeutig definiert sein: Brutto- oder Nettogewinn? Vor oder nach Ertragsteuern? Vor oder nach der Tantieme selbst?
Prozentsatz klar fixiert: Ein fester Prozentsatz (z. B. „10 % des Jahresüberschusses vor Körperschaftsteuer und vor Abzug der Tantieme“) ist einem variablen Ermessensspielraum vorzuziehen.
Deckelung (Cap): Eine Höchstgrenze (z. B. „maximal 80.000 EUR jährlich“) schützt bei außergewöhnlich guten Ergebnissen vor ungewollten vGA-Risiken.
Gesellschafterbeschluss: Bei beherrschendem GGF ist ein förmlicher Gesellschafterbeschluss vor Jahresbeginn zwingend. Er dient als Beweismittel gegenüber dem Finanzamt.
Tatsächliche Durchführung: Die Tantieme muss vereinbarungsgemäß ausgezahlt (oder als Verbindlichkeit gebucht und zeitnah erfüllt) werden. Bloße Papiervereinbarungen ohne Vollzug führen zur vGA.
Regelmäßige Überprüfung: Die Angemessenheit der Gesamtvergütung sollte dokumentiert und alle 2–3 Jahre geprüft werden.

Bemessungsgrundlage & Berechnung: Was ist der „Gewinn“?

Die häufigste Fehlerquelle in der Praxis ist die ungenaue Definition der Bemessungsgrundlage. In der Vereinbarung muss eindeutig geregelt sein, auf welchen Gewinn sich der Tantieme-Prozentsatz bezieht. Gängige Varianten:

Jahresüberschuss vor Steuern und vor Tantieme
Diese Variante erzeugt eine Kreisrechnung, die algebraisch aufgelöst werden muss. Sie ist zulässig, erfordert aber eine exakte Formulierung im Vertrag und korrekte Berechnung.
Jahresüberschuss nach Steuern, aber vor Tantieme
Einfacher zu berechnen, da die Steuerbelastung zunächst ohne Tantieme ermittelt und die Tantieme dann abgezogen wird. Gebräuchlich bei kleineren GmbH.

Steuerlich am gängigsten und von der Finanzverwaltung bevorzugt ist die Bemessungsgrundlage „Jahresüberschuss vor Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag, aber nach Gewerbesteuer und vor Abzug der Tantieme“. Diese Formulierung vermeidet Zweideutigkeiten und schließt außerordentliche Einmaleffekte (Veräußerungsgewinne, Zuschreibungen) nur aus, wenn dies ausdrücklich geregelt ist.

Kreisrechnungsbeispiel

Wenn die Tantieme 10 % des Gewinns vor Tantieme beträgt und der Gewinn vor Tantieme zunächst 500.000 EUR beträgt, ergibt sich: Tantieme = 10 % × 500.000 = 50.000 EUR. Dies ist keine Kreisrechnung. Eine echte Kreisrechnung entsteht nur, wenn die Tantieme auch die Steuern beeinflusst, die wiederum im Gewinn enthalten sind – dann ist die simultane Auflösung erforderlich.

Praxisbeispiel: Tantiemeberechnung in der Muster-GmbH

Die Schmidt Maschinenbau GmbH hat einen alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer (100 %-Beteiligung). Im Anstellungsvertrag ist vereinbart: Jahresfestgehalt 120.000 EUR, Tantieme 10 % des Jahresüberschusses vor Körperschaftsteuer (15 %) und Solidaritätszuschlag, aber nach Gewerbesteuer (13 %, Hebesatz 400 %) und vor Abzug der Tantieme.

Position Betrag (EUR)
EBIT (vor GewSt, vor Tantieme, vor KSt) 800.000
./. Gewerbesteuer (ca. 13 %) – 104.000
Bemessungsgrundlage Tantieme 696.000
Tantieme (10 %) 69.600
Gewinn vor KSt nach Tantieme 626.400
./. KSt (15 %) + SolZ (5,5 %) – 99.286
Jahresüberschuss nach Steuern 527.114

Prüfung der 75/25-Regel: Gesamtvergütung = 120.000 (Fix) + 69.600 (Tantieme) = 189.600 EUR. Tantieme-Anteil = 69.600 / 189.600 = 36,7 % → unter 75 %, Regel eingehalten.

Prüfung der Gewinngrenze: 75 % des Gewinns vor KSt und vor Tantieme = 75 % × 696.000 = 522.000 EUR. Tantieme 69.600 EUR liegt weit darunter. ✔

Angemessenheitsprüfung: Gesamtvergütung 189.600 EUR für einen GGF einer mittelständischen Maschinenbau-GmbH mit 800.000 EUR EBIT ist branchenkonform. ✔

Tipp

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Bilanzierung & Buchung der Tantieme

Die Tantieme ist handelsrechtlich als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 HGB) zu passivieren, sobald die wirtschaftliche Veranlassung im abgelaufenen Geschäftsjahr liegt – auch wenn der Betrag noch nicht exakt feststeht. Die Rückstellung ist nach dem Stichtagsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) zum Bilanzstichtag zu bilden.

Buchungssatz Rückstellungsbildung (31.12.):
Personalaufwand – Tantieme  |  69.600 EUR  |  an Sonstige Verbindlichkeiten / Rückstellungen  |  69.600 EUR
Buchungssatz Auszahlung (z. B. März Folgejahr):
Sonstige Verbindlichkeiten / Rückstellungen  |  69.600 EUR  |  an Bank  |  (Nettobetrag nach LSt-Abzug) / Verbindlichkeiten LSt-Finanzamt

Steuerlich ist die Rückstellung nach § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 5 EStG ebenfalls anzuerkennen, sofern die Vereinbarung die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Bei einer vGA ist die Rückstellung außerbilanziell wieder hinzuzurechnen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).

Fremd-Geschäftsführer: Übliche Höhe und Besonderheiten

Für den angestellten Fremd-Geschäftsführer ohne Gesellschafterstellung entfällt die vGA-Problematik grundsätzlich. Dennoch ist die übliche Höhe der Tantieme auch hier der Ausgangspunkt für die steuerliche Beurteilung als Betriebsausgabe.

Branchenerhebungen zeigen folgende Orientierungswerte für Fremd-Geschäftsführer:

Unternehmensgröße (Jahresumsatz) Tantieme als % des Fixgehalts
bis 2 Mio. EUR 10–20 %
2–10 Mio. EUR 15–30 %
über 10 Mio. EUR 20–50 %

Beim GGF dienen diese Werte als Anhaltspunkt für den Fremdvergleich. Überschreitet die vereinbarte Tantieme diese Bandbreiten signifikant, trägt die GmbH die Beweislast für die betriebliche Veranlassung.

Weiterführend

Die verdeckte Gewinnausschüttung als Oberbegriff wird in unserem Artikel „Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA): Grundlagen, Rechtsfolgen & Praxisfälle“ ausführlich behandelt. Die Tantieme ist einer der häufigsten Auslöser einer vGA – lesen Sie dort, welche weiteren Gestaltungsfelder betroffen sein können.

Mini-GmbH und UG: Besondere Vorsicht bei niedrigem Stammkapital

Bei Unternehmergesellschaften (UG) nach § 5a GmbHG ist die Gewinnthesaurierungspflicht zu beachten: Mindestens 25 % des Jahresüberschusses müssen in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden. Eine Tantieme, die den thesaurierungspflichtigen Betrag de facto aushöhlt, kann zivilrechtliche Probleme aufwerfen und ist im Anstellungsvertrag entsprechend einzuschränken. Der Tantieme-Anspruch darf die Rücklagenbildungspflicht nicht unterlaufen.

Fazit: Tantieme für Geschäftsführer als Gestaltungsinstrument

Die Tantieme für Geschäftsführer ist ein mächtiges Werkzeug zur Steuergestaltung – aber kein risikofreies. Wer als GmbH-Berater oder Geschäftsführer die vier Kernpfeiler beachtet (Schriftform + Vorherigkeitsprinzip + klare Bemessungsgrundlage + Angemessenheit der Gesamtvergütung), kann die Steuerbelastung auf GmbH-Ebene legal reduzieren und gleichzeitig eine leistungsgerechte Vergütungsstruktur etablieren.

Die 75/25-Regel schützt dabei nur als eine von mehreren Voraussetzungen. Entscheidend ist die Gesamtschau: Würde ein fremder Arbeitgeber dieselbe Tantieme zahlen, und wurde sie rechtzeitig und klar vereinbart? Wenn ja, steht einer steuerlichen Anerkennung nichts im Wege.

Für eine strukturierte Berechnung und Simulation verschiedener Tantiemeszenarien – inklusive KSt, GewSt und Lohnsteuereffekten – empfiehlt sich der Einsatz eines spezialisierten Tools. Testen Sie jetzt die onlinebilanz.de-Plattform kostenlos und optimieren Sie Ihre Vergütungsstruktur auf rechtssicherem Fundament.

75 %

Max. Tantieme-Anteil an der Gesamtvergütung (BFH-Regel)

25 %

Mindestanteil Festgehalt an der Gesamtvergütung

10–30 %

Typische Tantieme in % des Jahresfixgehalts (Fremd-GF)

Häufig gestellte Fragen

Was ist die 75/25-Regel bei der Tantieme für Geschäftsführer?

Die 75/25-Regel besagt, dass die Tantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers höchstens 75 % der Gesamtvergütung ausmachen darf. Das Festgehalt muss mindestens 25 % betragen. Zusätzlich darf die Tantieme nicht mehr als 75 % des Jahresüberschusses vor Körperschaftsteuer und vor der Tantieme übersteigen. Wird diese Grenze überschritten, wertet der BFH dies als Indiz für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

Wann muss die Tantiemevereinbarung getroffen werden, um eine vGA zu vermeiden?

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern muss die Tantiemevereinbarung zwingend vor Beginn des Wirtschaftsjahres getroffen werden, für das sie gilt. Nachträgliche Vereinbarungen oder rückwirkende Festsetzungen führen zwingend zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung – unabhängig davon, ob die Höhe angemessen ist.

Wie hoch ist die übliche Tantieme für einen angestellten Geschäftsführer?

Die übliche Höhe der Tantieme liegt bei Fremd-Geschäftsführern je nach Unternehmensgröße zwischen 10 % und 50 % des Jahresfestgehalts. Für Gesellschafter-Geschäftsführer dienen diese Werte als Orientierung beim Fremdvergleich. Entscheidend ist stets die angemessene Gesamtvergütung im Branchenvergleich.

Wie wird die Tantieme in der Bilanz der GmbH erfasst?

Die Tantieme wird zum Bilanzstichtag als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 HGB gebucht, auch wenn die genaue Höhe noch ermittelt werden muss. Die Buchung lautet: Personalaufwand an Sonstige Verbindlichkeiten/Rückstellungen. Die Auszahlung im Folgejahr löst die Rückstellung auf.

Kann eine Tantieme für den Gesellschafter-Geschäftsführer nachträglich erhöht werden?

Nein. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist eine nachträgliche Erhöhung der Tantieme steuerlich nicht anerkannt und führt zur verdeckten Gewinnausschüttung. Eine Anpassung ist nur für künftige Wirtschaftsjahre zulässig und muss wiederum vor Beginn des betreffenden Jahres schriftlich vereinbart werden.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

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Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

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Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

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Wer prüft den Abschluss fachlich?

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Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

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