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OnlineBilanzBlogSteuerberater-Gebühren für den Jahresabschluss: StBVV-Rechnung verstehen und prüfen

Steuerberater-Gebühren für den Jahresabschluss: StBVV-Rechnung verstehen und prüfen

Veröffentlicht: 02.07.2026Aktualisiert: 02.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Rechnung Ihres Steuerberaters für den Jahresabschluss enthält Zehntel-Sätze, Gegenstandswerte und Tabellenverweise – und wirkt auf den ersten Blick wie eine Fremdsprache. Wer versteht, wie die Steuerberater-Gebühren für den Jahresabschluss nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) strukturiert sind, kann innerhalb von Minuten prüfen, ob die Rechnung dem Rahmen entspricht oder ob Nachverhandlungsbedarf besteht.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Die Steuerberater-Gebühren für den Jahresabschluss richten sich nach § 35 StBVV i. V. m. Tabelle B. Der Gegenstandswert errechnet sich als Mittelwert aus Bilanzsumme und Jahresleistung (Umsatz + sonstige betriebliche Erträge). Innerhalb des zulässigen Rahmens von 10/10 bis 40/10 (Volle = 10/10) gilt die Mittelgebühr von 25/10 als Ausgangspunkt. Eine Rechnung ist angemessen, wenn der gewählte Zehntelsatz mit Komplexität, Bearbeitungsaufwand und Haftungsrisiko begründet werden kann; liegt sie darüber, haben Sie das Recht auf eine schriftliche Begründung.

Rechtsrahmen: Was die StBVV regelt

Steuerberater dürfen ihre Vergütung nicht frei festsetzen. Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) – bis 2012 unter dem Namen StBGebV bekannt – legt für nahezu alle typischen Leistungen verbindliche Mindest- und Höchstgebühren fest. Unterbietet der Steuerberater den Mindestsatz, ist die Vereinbarung grundsätzlich unwirksam und der Mindestbetrag gilt als vereinbart (§ 4 Abs. 1 StBVV). Überschreitet er den Höchstsatz, ist der überschießende Teil nicht einforderbar.

Für den handelsrechtlichen bzw. steuerlichen Jahresabschluss einer GmbH greift § 35 StBVV. Die Norm verweist auf Tabelle B der Verordnung, in der für gestaffelte Gegenstandswertbereiche absolute Gebührenbeträge ausgewiesen sind. Die eigentliche Rechnung wird dann durch Multiplikation des Tabellenbetrags mit dem gewählten Zehntelsatz ermittelt.

Hinweis: Anwendungsbereich § 35 StBVV

§ 35 StBVV erfasst die Erstellung des Jahresabschlusses (Bilanz + GuV) einschließlich der Erläuterungen. Der Anhang für eine GmbH nach § 284 ff. HGB und der Lagebericht nach § 289 HGB werden separat abgerechnet – entweder nach Zeitgebühr (§ 13 StBVV) oder durch eine gesonderte Vereinbarung. Prüfen Sie auf Ihrer Rechnung, welche Position welche Leistung abdeckt.

Für GmbH-Geschäftsführer ist außerdem relevant: Die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses ergibt sich aus § 242 HGB und wird durch § 41 GmbHG flankiert. Mehr zur inhaltlichen Seite des Jahresabschlusses lesen Sie in unserem Hauptartikel Jahresabschluss für GmbH und UG.

Der Gegenstandswert: So wird er ermittelt

Der wichtigste Parameter für die Gebührenhöhe ist der Gegenstandswert – er bestimmt, in welcher Zeile der Tabelle B nachgeschlagen wird. § 35 Abs. 2 StBVV schreibt eine präzise Berechnungsformel vor:

Gegenstandswert = (Bilanzsumme + Jahresleistung) ÷ 2

Jahresleistung = Umsatzerlöse + sonstige betriebliche Erträge (und ggf. weitere Ertragsgrößen lt. Norm)

Konkret: Hat eine GmbH eine Bilanzsumme von 800.000 € und eine Jahresleistung (Umsatz + sonstige Erträge) von 1.200.000 €, ergibt sich ein Gegenstandswert von 1.000.000 €. In Tabelle B wird dann der zu diesem Betrag gehörende Grundbetrag abgelesen.

Häufiger Fehler auf Rechnungen: Manche Steuerberater setzen als Gegenstandswert nur die Bilanzsumme oder nur den Umsatz an. Das ist unzulässig. § 35 Abs. 2 StBVV schreibt den Mittelwert zwingend vor. Weicht die Rechnung davon ab, reduziert sich der korrekte Gegenstandswert – und damit die zulässige Gebühr – unter Umständen erheblich.

Tabelle B kennt gestaffelte Wertebereiche. Liegt der Gegenstandswert zwischen zwei Schwellenwerten, gilt der Betrag der nächstniedrigeren Stufe als Basis – es wird nicht interpoliert. Der Höchstgegenstandswert in Tabelle B beträgt nach aktueller Fassung der StBVV 125.000.000 €; darüber hinausgehende Werte werden auf diesen Betrag gekappt.

Rahmensätze und Mittelgebühr verstehen

Innerhalb des durch den Gegenstandswert bestimmten Tabellenbetrags hat der Steuerberater einen Ermessensspielraum: Er darf einen Zehntelsatz zwischen 10/10 und 40/10 ansetzen. „10/10″ entspricht dem vollen Tabellenbetrag (= 1,0), „40/10″ dem Vierfachen (= 4,0), „5/10″ der Hälfte.

Zehntelsatz Faktor Bedeutung
10/10 1,0 Mindestsatz (einfache, standardisierte Abschlüsse)
25/10 2,5 Mittelgebühr – Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung
40/10 4,0 Höchstsatz (sehr komplexe, aufwändige Abschlüsse)

Die Mittelgebühr (25/10) ist der gesetzliche Ausgangsmaßstab. Sie darf über- oder unterschritten werden, wenn Umstände dies rechtfertigen. § 11 StBVV nennt als Kriterien ausdrücklich: Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie das Haftungsrisiko des Steuerberaters.

Für eine einfache GmbH mit überschaubaren Geschäftsvorfällen, wenigen Buchungen und vollständig aufbereiteter Buchführung ist ein Satz von 20/10 bis 25/10 regelmäßig angemessen. Ein Satz von 35/10 oder 40/10 bedarf einer nachvollziehbaren Begründung – etwa bei komplexen Bewertungsfragen, internationalen Verflechtungen oder besonderen Haftungsrisiken.

So ist eine StBVV-Rechnung aufgebaut

Eine ordnungsgemäße StBVV-Rechnung für den Jahresabschluss enthält typischerweise folgende Elemente:

  • Bezeichnung der erbrachten Leistung (z. B. „Jahresabschluss zum 31.12.20XX nach § 35 StBVV i. V. m. Tabelle B“)
  • Angabe des Gegenstandswerts mit Aufschlüsselung (Bilanzsumme / Jahresleistung / Mittelwert)
  • Den abgelesenen Tabellenbetrag aus Tabelle B
  • Den gewählten Zehntelsatz (z. B. 25/10)
  • Den daraus resultierenden Gebührenbetrag
  • Ggf. Zuschläge für Anhang, Lagebericht (§ 35 Abs. 1 S. 3 StBVV), Steuererklärung (KSt, GewSt – eigene Gebührentabellen)
  • Auslagen (Post/Telekommunikation, Kopien) nach § 16 StBVV
  • Umsatzsteuer (19 %) auf die Netto-Vergütung

Praxis-Beispiel: Eine GmbH hat eine Bilanzsumme von 600.000 € und eine Jahresleistung von 1.000.000 €. Gegenstandswert: (600.000 + 1.000.000) ÷ 2 = 800.000 €. Angenommen, der Tabellenbetrag für 800.000 € in Tabelle B beträgt 1.583 € (Richtwert, die exakten aktuellen Tabellenbeträge finden Sie in unserem Artikel zu den Jahresabschluss-Kosten). Bei einem Zehntelsatz von 25/10 ergibt sich: 1.583 € × 2,5 = 3.957,50 € netto. Für eine detaillierte Schritt-für-Schritt-Berechnung mit aktuellen Tabellenwerten nutzen Sie unseren StBVV-Kostenrechner.

Ist die Rechnung angemessen? Prüfkriterien

Die Frage, ob eine Rechnung angemessen ist, lässt sich in drei Schritten prüfen:

Schritt 1: Gegenstandswert kontrollieren

Fordern Sie die Aufteilung an: Welche Bilanzsumme und welche Jahresleistung hat der Steuerberater zugrunde gelegt? Vergleichen Sie mit Ihrem festgestellten Jahresabschluss. Abweichungen von mehr als 10 % sollten erklärt werden.

Schritt 2: Zehntelsatz plausibilisieren

Liegt der Satz über 25/10? Dann sollte die Rechnung oder ein Begleitschreiben die Gründe nennen (Komplexität, Sonderprobleme, erhöhter Zeitaufwand). Ohne Begründung ist ein Satz über 25/10 angreifbar.

Schritt 3: Einzelpositionen trennen

Jahresabschluss, Körperschaftsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung – jede Leistung hat eine eigene Tabellengrundlage und muss separat ausgewiesen sein. Pauschalbezeichnungen wie „Steuerberatungsleistungen“ ohne Aufschlüsselung genügen nicht.

Orientierungsgröße: Gesamtbelastung

Als grobe Faustformel gilt: Der reine Jahresabschluss (ohne Steuererklärungen) sollte für eine mittelgroße GmbH mit Gegenstandswert um 1 Mio. € bei 25/10 im Bereich von 3.500–4.500 € netto liegen. Deutlich höhere Beträge ohne erkennbaren Komplexitätsmehraufwand sind ein Warnsignal.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Zeitgebühren nach § 13 StBVV, die neben dem § 35-Betrag in Rechnung gestellt werden. Die Zeitgebühr beträgt 30–70 € je angefangene halbe Stunde. Sie darf nur für Leistungen angesetzt werden, die nicht bereits durch die Wertgebühr abgegolten sind – also etwa für außergewöhnliche Besprechungen, Berichtigungsarbeiten bei fehlerhaft überlieferter Buchführung oder Sonderprojekte.

Was tun, wenn die Gebühren zu hoch sind?

Sind Sie der Auffassung, dass die Steuerberater-Gebühren für den Jahresabschluss zu hoch angesetzt sind, haben Sie klare Rechte:

  • Begründung anfordern: Verlangen Sie schriftlich eine Erläuterung des gewählten Zehntelsatzes und der Gegenstandswertermittlung. Der Steuerberater ist nach § 9 StBVV zur Auskunft verpflichtet.
  • Einigungsversuch: In vielen Fällen lässt sich im direkten Gespräch eine Einigung erzielen – gerade wenn formale Fehler (falscher Gegenstandswert, fehlende Aufschlüsselung) vorliegen.
  • Gebührenausschuss der Steuerberaterkammer: Jede Steuerberaterkammer unterhält einen kostenlosen Vermittlungsausschuss. Dieser kann eine unverbindliche Stellungnahme zur Angemessenheit der Rechnung abgeben – kein förmliches Verfahren, aber oft schon ausreichend.
  • Zivilrechtliche Überprüfung: Übersteigt die Gebühr den Höchstsatz (40/10 des Tabellenbetrags), ist der überschießende Betrag nicht geschuldet (§ 4 Abs. 4 StBVV). Klagebefugnis besteht bei nachweisbarer Überschreitung.
  • Verjährung beachten: Honorarforderungen des Steuerberaters verjähren nach der regulären zivilrechtlichen Verjährung (3 Jahre, § 195 BGB). Auch Rückforderungsansprüche unterliegen dieser Frist.

Wichtig: Zahlen Sie eine Rechnung unter Vorbehalt, wenn Sie sie für überhöht halten. Zahlen Sie vorbehaltlos, kann dies als konkludente Akzeptanz gewertet werden – obwohl die Rechtsprechung hier nicht einheitlich ist. Im Zweifel einen Rechtsbeistand hinzuziehen.

Pauschalvereinbarung nach § 14 StBVV

Eine Alternative zur positions­weisen StBVV-Abrechnung ist die Pauschalvergütung nach § 14 StBVV. Voraussetzungen:

  • Schriftliche Vereinbarung, die vor Auftragserteilung oder zu Beginn des Auftragsverhältnisses getroffen wird
  • Die Pauschale darf den Mindestsatz der StBVV für die vereinbarten Leistungen nicht unterschreiten
  • Der Auftrag muss auf Dauer angelegt sein (laufende Beratung; für einmalige Jahresabschlüsse ohne Dauermandat ist § 14 StBVV nach h. M. nicht anwendbar)

Eine rechtswirksame Pauschalvereinbarung bietet beiden Seiten Planungssicherheit: Sie als Mandant wissen, was ein Wirtschaftsjahr kostet; der Steuerberater kalkuliert den Gesamtaufwand inklusive aller Rückfragen. Überprüfen Sie jedoch die Pauschalvereinbarung alle zwei bis drei Jahre: Wächst Ihr Unternehmen deutlich, kann ein Steuerberater die Pauschale kündigen und zur Einzelabrechnung zurückwechseln – was dann teurer sein kann als eine rechtzeitig nachverhandelte Pauschale.

Keine Pauschalvereinbarung deckt automatisch Sonderleistungen wie Betriebsprüfungsbegleitung, Umstrukturierungen oder M&A-Beratung ab. Achten Sie auf klare Leistungsbeschreibungen im Pauschalvertrag.

Abgrenzung: Welche Posten gehören zum Jahresabschluss?

Die Rechnung Ihres Steuerberaters enthält oft mehrere Positionen, die nicht alle dem Jahresabschluss zuzuordnen sind. Eine klare Abgrenzung hilft beim Prüfen:

Leistung Rechtsgrundlage StBVV Tabelle
Jahresabschluss (Bilanz + GuV) § 35 Abs. 1 S. 1 StBVV Tabelle B
Anhang (GmbH-Pflichtangaben) § 35 Abs. 1 S. 3 StBVV bis 50 % der Jahresabschlussgebühr
Körperschaftsteuererklärung § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV Tabelle A
Gewerbesteuererklärung § 24 Abs. 1 Nr. 4 StBVV Tabelle A (ggf. reduziert)
Umsatzsteuererklärung (Jahres-) § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBVV Tabelle A
Laufende Buchführung § 33 StBVV Tabelle C

Enthält eine Pauschalposition „Jahresabschluss inkl. Steuererklärungen“ keine Aufschlüsselung, fordern Sie diese ein. Nur so können Sie prüfen, ob die Summe der Einzelpositionen dem Pauschalbetrag entspricht und keine versteckte Überschreitung vorliegt.

Planen Sie, die Erstellung Ihres Jahresabschlusses digital und kosteneffizienter zu gestalten? Die Plattform onlinebilanz.de ermöglicht GmbHs und UGs, den Abschlussprozess strukturiert zu begleiten – werfen Sie einen Blick auf die Demo-Umgebung.

Fazit: Steuerberater-Gebühren für den Jahresabschluss richtig einordnen

Die Steuerberater-Gebühren für den Jahresabschluss sind kein Willkürprodukt – sie folgen einem transparenten System aus Gegenstandswert, Tabelle B und Zehntelsatz. Wer einmal verstanden hat, dass der Gegenstandswert zwingend als Mittelwert aus Bilanzsumme und Jahresleistung zu ermitteln ist und die Mittelgebühr (25/10) den gesetzlichen Ausgangspunkt bildet, kann jede Rechnung in wenigen Minuten auf ihre formale Korrektheit überprüfen.

Stimmt der Gegenstandswert? Ist der Zehntelsatz begründet? Sind alle Einzelpositionen transparent ausgewiesen? Das sind die drei entscheidenden Prüffragen. Erscheint die Rechnung dennoch überhöht, stehen Ihnen mit dem Gebührenausschuss der Steuerberaterkammer und – im Streitfall – dem Zivilrechtsweg wirksame Instrumente zur Verfügung. Für planungssichere Dauermandate lohnt sich eine schriftliche Pauschalvereinbarung nach § 14 StBVV – sofern sie auf Dauer angelegt und ordnungsgemäß vereinbart ist.

Weiterführende Informationen zum inhaltlichen Aufbau eines GmbH-Jahresabschlusses finden Sie in unserem Hauptartikel Jahresabschluss für GmbH und UG.

25/10

Mittelgebühr als gesetzlicher Ausgangspunkt (§ 11 StBVV)

10/10–40/10

Zulässiger Gebührenrahmen nach § 35 StBVV / Tabelle B

Häufig gestellte Fragen

Wie wird der Gegenstandswert für den Jahresabschluss nach StBVV berechnet?

Der Gegenstandswert ergibt sich nach § 35 Abs. 2 StBVV als arithmetischer Mittelwert aus Bilanzsumme und Jahresleistung (Umsatzerlöse plus sonstige betriebliche Erträge). Nur dieser Mittelwert ist zulässig – weder Bilanzsumme noch Umsatz allein dürfen als Gegenstandswert angesetzt werden.

Was ist die Mittelgebühr und warum ist sie wichtig?

Die Mittelgebühr beträgt 25/10 des Tabellenbetrags aus Tabelle B (= Faktor 2,5) und gilt als gesetzlicher Ausgangspunkt für eine angemessene Vergütung. Abweichungen nach oben müssen mit Komplexität, Schwierigkeit oder Haftungsrisiko begründet werden; Abweichungen nach unten sind möglich, dürfen aber nicht unter 10/10 fallen.

Was kann ich tun, wenn ich die Steuerberater-Gebühren für den Jahresabschluss für zu hoch halte?

Fordern Sie zunächst eine schriftliche Begründung des Zehntelsatzes und die Aufschlüsselung des Gegenstandswerts an. Bleibt der Dissens bestehen, können Sie sich kostenfrei an den Gebührenausschuss der zuständigen Steuerberaterkammer wenden. Bei formaler Überschreitung des Höchstsatzes (40/10) ist der übersteigende Betrag nach § 4 Abs. 4 StBVV nicht geschuldet.

Ist eine Pauschalvereinbarung mit dem Steuerberater günstiger?

Das hängt vom Einzelfall ab. Eine Pauschalvereinbarung nach § 14 StBVV schafft Planungssicherheit und kann bei wachsendem Unternehmen günstiger sein als eine Einzelabrechnung. Sie muss schriftlich vereinbart werden, darf die StBVV-Mindestsätze nicht unterschreiten und setzt ein Dauermandat voraus.

Darf der Steuerberater Anhang und Steuererklärungen separat berechnen?

Ja. Der Jahresabschluss (Bilanz + GuV) wird nach § 35 Abs. 1 S. 1 StBVV / Tabelle B abgerechnet. Für den GmbH-Anhang darf ein Zuschlag von bis zu 50 % der Jahresabschlussgebühr angesetzt werden. Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung werden nach § 24 StBVV / Tabelle A separat berechnet. Alle Positionen müssen einzeln auf der Rechnung ausgewiesen sein.

Über Autor

Autor

Servet Gündogan

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
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Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

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Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

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Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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