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Stammkapital25.000 €
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Datum

Lesedauer

10–15 Minuten


OnlineBilanzBlogRückstellung auflösen SKR 04

Rückstellung auflösen SKR 04 2026: Buchungssätze & Praxis

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die korrekte Auflösung von Rückstellungen im SKR 04 gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben im Jahresabschluss. Fehler wirken sich unmittelbar auf Gewinn, Steuerlast und Bilanzqualität aus. Dieser Leitfaden erklärt alle Buchungssätze, rechtliche Grundlagen nach § 249 HGB und praktische Schritte – einen umfassenden Überblick zur Auflösung Rückstellung Jahresabschluss buchen finden Sie in unserem detaillierten Ratgeber.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Eine Rückstellung im SKR 04 wird aufgelöst, wenn die Verpflichtung eintritt oder entfällt. Bei exakter Inanspruchnahme wird die Rückstellung gegen den Aufwand gebucht. Bei Abweichungen entsteht entweder zusätzlicher Aufwand oder ein Ertrag aus Auflösung gemäß § 249 HGB.

Grundlagen: Was sind Rückstellungen nach § 249 HGB?

Rückstellungen sind nach § 249 HGB Verbindlichkeiten, deren Höhe oder Fälligkeitszeitpunkt ungewiss ist. Sie müssen in dem Geschäftsjahr gebildet werden, in dem die wirtschaftliche Verursachung liegt, auch wenn die tatsächliche Zahlung erst später erfolgt.

Die Bildung von Rückstellungen folgt dem Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Ziel ist es, zukünftige Belastungen periodengerecht zu erfassen und den Gewinn nicht zu hoch auszuweisen.

Typische Rückstellungsarten in der Praxis

  • Rückstellungen für Jahresabschluss- und Prüfungskosten
  • Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung nach § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB
  • Rückstellungen für Garantieverpflichtungen und Gewährleistungen
  • Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
  • Rückstellungen für Urlaubsansprüche und Überstunden
  • Rückstellungen für Prozesskosten und Rechtsstreitigkeiten
  • Rückstellungen für Boni, Skonti und Rabatte
  • Rückstellungen für Umwelt- und Rekultivierungsverpflichtungen

Hinweis

Wichtig: Rückstellungen dürfen nur für Verpflichtungen gebildet werden, die am Bilanzstichtag bereits wirtschaftlich verursacht sind. Pauschale oder willkürliche Rückstellungen sind unzulässig und können bei Betriebsprüfungen zu Gewinnkorrekturen führen.

Wann müssen Rückstellungen aufgelöst werden?

Die Auflösung einer Rückstellung ist nach § 249 HGB zwingend erforderlich, sobald sich der Sachverhalt klärt. Eine bloße Weiterführung ohne Prüfung ist handelsrechtlich unzulässig und führt zu Bilanzfehlern.

Vier Auflösungsgründe in der Übersicht

  • Die Verpflichtung tritt wie erwartet ein und wird erfüllt (Inanspruchnahme)
  • Die Verpflichtung entfällt vollständig (z.B. Prozess gewonnen)
  • Der tatsächliche Aufwand ist geringer als die Rückstellung
  • Der tatsächliche Aufwand ist höher als die Rückstellung

Zum Bilanzstichtag muss jede bestehende Rückstellung neu bewertet werden. Dabei wird geprüft, ob die ursprüngliche Schätzung noch zutreffend ist oder Anpassungen erforderlich sind.

„Bei der Auflösung von Rückstellungen im Jahresabschluss kommt es regelmäßig zu Fehlern, weil die Differenzbeträge falsch gebucht werden. Eine saubere Dokumentation der ursprünglichen Bildungsgründe ist deshalb unverzichtbar.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Achtung

Praxis-Hinweis: Wird eine Rückstellung nicht aufgelöst, obwohl der Grund entfallen ist, entsteht eine stille Reserve. Das verstößt gegen § 246 Abs. 1 HGB (Vollständigkeitsgrundsatz) und kann zu einem fehlerhaften Ausweis in der Bilanz führen, was bei Betriebsprüfungen Nachversteuerungen zur Folge haben kann. Besonders bei der GmbH ist auf die korrekte Bilanzierung zu achten – weiterführende Informationen hierzu finden Sie unter Bilanzen von GmbH.

Kontenrahmen SKR 04: Relevante Konten für Rückstellungen

Im SKR 04 (Abschlussgliederungsprinzip) werden Rückstellungen im Kontenbereich 3000-3999 (Passiva) geführt. Die Auflösung erfolgt über Aufwands- oder Ertragskonten, je nach Inanspruchnahme.

Übersicht Rückstellungskonten (Passiva)

Konto Bezeichnung Verwendung
0970 Rückstellungen für Pensionen Pensionsverpflichtungen
0980 Steuerrückstellungen Geschätzte Steuern (KSt, GewSt)
3090 Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten Hauptkonto für sonstige Rückstellungen
3890 Sonstige Rückstellungen Weitere Rückstellungspositionen
3091-3099 Untergliederungen Detaillierte Rückstellungsarten

Erfolgskonten für Auflösung

Konto Bezeichnung Buchung
5490 Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen Bei Minderverbrauch
60xx / 69xx Sonstige Aufwendungen Bei exakter oder höherer Inanspruchnahme
6850 Sonstige sonstiger betrieblicher Aufwand Zusatzaufwand bei Mehrverbrauch

Die genaue Kontenbezeichnung kann je nach verwendetem DATEV-Kontenrahmen oder individueller Anpassung variieren. Entscheidend ist die systematische Trennung zwischen Rückstellungsbestand (Passiva) und Aufwands-/Ertragskonten (GuV).

Buchungssätze: Rückstellung auflösen im SKR 04

Die korrekte Buchung hängt davon ab, ob die Rückstellung vollständig, teilweise oder gar nicht in Anspruch genommen wird. Nachfolgend die vier wichtigsten Standardfälle.

Fall 1: Exakte Inanspruchnahme (Aufwand = Rückstellung)

Die Verpflichtung tritt genau in der geschätzten Höhe ein. Die Rückstellung wird vollständig aufgelöst, ohne dass Erträge oder zusätzliche Aufwendungen entstehen.

Hinweis

Buchungssatz: Soll: 3090 Rückstellungen (z.B. 5.000 €) Haben: Bank oder Verbindlichkeiten (5.000 €)

Dieser Fall ist der einfachste: Die Rückstellung wird passivisch gegen die Zahlung oder Verbindlichkeit gebucht. Es erfolgt keine GuV-Berührung im Auflösungsjahr.

Fall 2: Inanspruchnahme geringer als Rückstellung (Ertrag)

Der tatsächliche Aufwand ist niedriger als die gebildete Rückstellung. Die Differenz muss erfolgswirksam als Ertrag aufgelöst werden.

Hinweis

Beispiel: Rückstellung 5.000 €, tatsächlicher Aufwand 3.500 € Buchung 1 (Aufwand): Soll: 3090 Rückstellungen (3.500 €) Haben: Bank (3.500 €) Buchung 2 (Restbetrag als Ertrag): Soll: 3090 Rückstellungen (1.500 €) Haben: 5490 Erträge aus Auflösung von Rückstellungen (1.500 €)

Der Ertrag aus der Auflösung erhöht das Ergebnis im laufenden Geschäftsjahr und ist steuerpflichtig.

Fall 3: Inanspruchnahme höher als Rückstellung (Zusatzaufwand)

Der tatsächliche Aufwand übersteigt die Rückstellung. Die Differenz muss als zusätzlicher Aufwand erfasst werden.

Hinweis

Beispiel: Rückstellung 5.000 €, tatsächlicher Aufwand 6.200 € Buchung 1 (Rückstellung nutzen): Soll: 3090 Rückstellungen (5.000 €) Haben: Bank (5.000 €) Buchung 2 (Differenz als Aufwand): Soll: 6850 Sonstiger betrieblicher Aufwand (1.200 €) Haben: Bank (1.200 €)

Fall 4: Verpflichtung entfällt vollständig

Die ursprüngliche Verpflichtung tritt nicht ein (z.B. gewonnener Prozess, entfallene Garantiefälle). Die Rückstellung ist vollständig ertragswirksam aufzulösen.

Hinweis

Buchungssatz: Soll: 3090 Rückstellungen (5.000 €) Haben: 5490 Erträge aus Auflösung von Rückstellungen (5.000 €)

Sonderfälle und Besonderheiten in der Praxis

Neben den Standardfällen gibt es in der Praxis zahlreiche Sonderkonstellationen, die besondere buchungstechnische Behandlung erfordern.

Mehrjährige Rückstellungen

Rückstellungen, die über mehrere Jahre bestehen (z.B. für langfristige Garantien), müssen jährlich neu bewertet werden. Eine Anpassung erfolgt durch Zuführung oder Auflösung.

Nach § 253 Abs. 2 HGB sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen. Die Änderung des Zinseffekts ist erfolgswirksam zu buchen.

Teilweise Inanspruchnahme

Wird eine Rückstellung nur teilweise in Anspruch genommen und ist die Restschuld weiterhin ungewiss, bleibt der nicht genutzte Teil bestehen. Eine automatische Auflösung ist nicht vorzunehmen.

Hinweis

Beispiel Garantierückstellung: Für ein verkauftes Produkt wurden 10.000 € zurückgestellt. Im Folgejahr werden Reparaturen für 3.000 € fällig. Die restlichen 7.000 € bleiben bestehen, wenn weitere Garantiefälle wahrscheinlich sind.

Steuerliche Rückstellungen (§ 0980)

Steuerrückstellungen für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer werden nach Festsetzung durch das Finanzamt gegen die Steuerschuld gebucht. Eine erfolgswirksame Auflösung erfolgt nur bei Differenzen.

Achtung

Achtung: Steuerrückstellungen dürfen nicht pauschal aufgelöst werden. Sie sind erst nach Vorliegen des Steuerbescheids oder bei Änderung der Bemessungsgrundlage anzupassen.

Rückstellungen für Jahresabschlusskosten

Diese Rückstellungen werden regelmäßig im Folgejahr aufgelöst, wenn die Rechnung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers vorliegt. Differenzen sind häufig und müssen exakt gebucht werden.

Typische Fehler bei der Rückstellungsauflösung vermeiden

Die Auflösung von Rückstellungen ist fehleranfällig. Nachfolgend die häufigsten Fehlerquellen und wie Sie diese vermeiden.

Die 7 häufigsten Fehler

  1. Rückstellung wird nicht aufgelöst: Die Verpflichtung ist entfallen, die Rückstellung bleibt aber bestehen. Das verstößt gegen § 246 Abs. 1 HGB.
  2. Falsche Konten verwendet: Erträge werden als Aufwand gebucht oder umgekehrt. Das verfälscht die GuV-Struktur.
  3. Differenzen nicht erfolgswirksam gebucht: Bei Über- oder Unterschreitung wird die Differenz nicht als Ertrag oder Aufwand erfasst.
  4. Keine Dokumentation: Die ursprüngliche Bildung und spätere Auflösung sind nicht nachvollziehbar dokumentiert.
  5. Pauschale Auflösungen: Rückstellungen werden ohne konkreten Anlass pauschal aufgelöst, um Erträge zu generieren.
  6. Steuerliche Abweichungen ignoriert: Handelsrechtliche und steuerliche Rückstellungen weichen ab, ohne dass dies in der Überleitungsrechnung erfasst wird.
  7. Keine jährliche Neubewertung: Langfristige Rückstellungen werden nicht jährlich überprüft und angepasst.

„Die saubere Dokumentation ist mindestens so wichtig wie die korrekte Buchung. Bei Betriebsprüfungen wird regelmäßig nach der Begründung für Rückstellungsbildung und -auflösung gefragt. Fehlt diese, drohen Gewinnkorrekturen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Checkliste: Rückstellungsauflösung korrekt durchführen

  • Alle bestehenden Rückstellungen zum Bilanzstichtag einzeln prüfen
  • Ist die Verpflichtung eingetreten, entfallen oder weiterhin bestehend?
  • Tatsächlichen Aufwand ermitteln (Rechnungen, Verträge, Schätzungen)
  • Differenzen zwischen Rückstellung und tatsächlichem Aufwand berechnen
  • Korrekte Buchungssätze ermitteln (siehe Abschnitt Buchungssätze)
  • Erfolgswirksame Beträge (Erträge/Aufwendungen) in der GuV ausweisen
  • Dokumentation erstellen: Grund der Bildung, Höhe, Auflösungsgrund
  • Bei steuerlichen Abweichungen: Überleitungsrechnung anpassen

Integration in den Jahresabschluss 2026

Die Auflösung von Rückstellungen erfolgt in der Regel im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten. Der Prozess muss systematisch in die Feststellung nach § 42a GmbHG integriert werden.

Zeitlicher Ablauf im Jahresabschluss

  1. Vor dem Bilanzstichtag (31.12.2025): Laufende Buchungen, Identifikation notwendiger Rückstellungen
  2. Zum Bilanzstichtag: Bewertung aller Rückstellungen, Neubildungen, Anpassungen
  3. Im Folgejahr (bis Feststellung): Auflösung der im Vorjahr gebildeten Rückstellungen bei Eintritt der Verpflichtung
  4. Bis 11 Monate nach Bilanzstichtag: Feststellung des Jahresabschlusses bei kleinen GmbHs nach § 42a Abs. 2 GmbHG
  5. Bis 12 Monate nach Bilanzstichtag: Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB

Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gilt: Feststellung bis 30.11.2026 (klein) bzw. 31.08.2026 (mittel/groß), Offenlegung bis 31.12.2026.

Ausweis in Bilanz und GuV

Nach § 266 Abs. 3 HGB sind Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz unter Position B auszuweisen. Die GuV-Positionen ergeben sich aus § 275 HGB.

Position Ausweis Rechtsgrundlage
Bilanz Passiva B.1 Rückstellungen für Pensionen § 266 Abs. 3 B Nr. 1 HGB
Bilanz Passiva B.2 Steuerrückstellungen § 266 Abs. 3 B Nr. 2 HGB
Bilanz Passiva B.3 Sonstige Rückstellungen § 266 Abs. 3 B Nr. 3 HGB
GuV Position 14 Sonstige betriebliche Erträge § 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB (Erträge aus Auflösung)
GuV Position 8 Sonstige betriebliche Aufwendungen § 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB (Zusatzaufwand)

Achtung

Wichtig: Im Anhang nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist die Entwicklung der Rückstellungen darzustellen (Anfangsbestand, Zuführungen, Verbrauch, Auflösung, Endbestand).

Digitale Unterstützung mit OnlineBilanz.de

Die manuelle Verwaltung von Rückstellungen ist zeitaufwendig und fehleranfällig. Digitale Systeme können den Prozess erheblich vereinfachen und die Qualität des Jahresabschlusses verbessern.

Funktionen für Rückstellungsmanagement

  • Automatische Kontenzuordnung nach SKR 03 oder SKR 04
  • Vorschlagswerte für typische Rückstellungen (Jahresabschlusskosten, Urlaub)
  • Vergleich Vorjahr-Rückstellungen mit aktuellen Werten
  • Automatische Berechnung von Differenzen (Erträge/Aufwendungen)
  • Buchungsvorschläge mit korrekten Soll-/Haben-Konten
  • Dokumentationsfunktion für Bildungs- und Auflösungsgründe
  • Prüfprotokoll vor Steuerberater-Freigabe

OnlineBilanz.de ermöglicht es Geschäftsführern und Buchhaltungsverantwortlichen, den Jahresabschluss strukturiert vorzubereiten. Die finale Prüfung und Feststellung erfolgt durch den betreuenden Steuerberater.

Workflow: Rückstellungen digital verwalten

  1. Vorjahres-Rückstellungen werden automatisch übernommen
  2. System schlägt Auflösung vor, wenn Verpflichtung erfüllt wurde
  3. Benutzer trägt tatsächlichen Aufwand ein (z.B. aus Rechnung)
  4. System berechnet Differenz und generiert Buchungssatz
  5. Dokumentation wird hinterlegt (Rechnungsnummer, Datum, Begründung)
  6. Steuerberater prüft Vorbereitungen und gibt Jahresabschluss frei
  7. Export für Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB

Hinweis

Praxis-Tipp: Nutzen Sie die Vorjahresvergleichsfunktion, um vergessene Rückstellungen zu identifizieren. Viele Fehler entstehen, weil Rückstellungen aus dem Vorjahr nicht systematisch geprüft werden.

Vorteile der digitalen Jahresabschlusserstellung

Zeitersparnis

Automatische Übernahme von Stammdaten, Vorjahreswerten und DATEV-Buchungen reduziert manuellen Aufwand erheblich.

Fehlerreduktion

Plausibilitätsprüfungen und Buchungsvorschläge minimieren typische Buchungsfehler bei der Rückstellungsauflösung.

Häufig gestellte Fragen

Welche Konten werden im SKR 04 für die Auflösung von Rückstellungen verwendet?

Im SKR 04 wird die Rückstellung über das Passivkonto 3090 (Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten) aufgelöst. Bei Minderverbrauch entsteht ein Ertrag auf Konto 5490 (Erträge aus Auflösung von Rückstellungen). Bei Mehrverbrauch wird der Zusatzaufwand auf einem passenden Aufwandskonto (z.B. 6850) gebucht.

Was passiert, wenn der tatsächliche Aufwand höher ist als die gebildete Rückstellung?

Bei Überschreitung der Rückstellung wird zunächst die Rückstellung vollständig aufgelöst. Die Differenz zwischen Rückstellung und tatsächlichem Aufwand muss als zusätzlicher Aufwand im laufenden Geschäftsjahr erfolgswirksam gebucht werden. Der Mehraufwand mindert das Jahresergebnis und ist steuerlich abzugsfähig.

Muss eine Rückstellung immer zum Jahresende aufgelöst werden?

Nein, eine Rückstellung wird aufgelöst, sobald die Verpflichtung eintritt oder entfällt – unabhängig vom Bilanzstichtag. Zum Jahresabschluss muss jedoch jede bestehende Rückstellung neu bewertet werden. Ist die Verpflichtung weiterhin ungewiss und wahrscheinlich, bleibt die Rückstellung bestehen oder wird angepasst.

Wie wirkt sich die Auflösung einer Rückstellung auf die Steuerlast aus?

Die Auflösung einer Rückstellung ist erfolgswirksam. Bei Minderverbrauch entsteht ein Ertrag, der den Gewinn erhöht und zu höherer Steuer führt. Bei Mehrverbrauch entsteht zusätzlicher Aufwand, der den Gewinn mindert. Wichtig: Handelsrechtliche und steuerliche Rückstellungen können nach § 5 EStG unterschiedlich behandelt werden.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 249 HGB: Rückstellungen, § 253 HGB: Zugangs- und Folgebewertung, § 266 HGB: Gliederung der Bilanz, § 325 HGB: Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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