Liquidationsbeschluss GmbH Muster – rechtssicheres Dokument erstellen
Die Auflösung einer GmbH beginnt mit einem einzigen Dokument: dem Liquidationsbeschluss. Wer diesen Beschluss formal oder inhaltlich fehlerhaft fasst, riskiert Nichtigkeitsfolgen, Haftung der Geschäftsführer und erhebliche steuerliche Nachteile. Unmittelbar nach Beschlussfassung müssen die Liquidatoren zudem eine Liquidationseröffnungsbilanz erstellen, um den Vermögensstand zum Beginn der Abwicklung festzuhalten. Dieser Artikel zeigt Ihnen, welche Pflichtbestandteile ein rechtssicheres liquidationsbeschluss gmbh muster aufweisen muss, welche Register- und Steuerpflichten unmittelbar folgen und wie Sie typische Fallstricke in der Praxis vermeiden.
Kurzantwort
Ein liquidationsbeschluss gmbh muster muss mindestens den Auflösungsgrund, Datum und Uhrzeit der Gesellschafterversammlung, das Abstimmungsergebnis (Dreiviertelmehrheit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG), die Bestellung von Liquidatoren sowie den Auftrag zur Handelsregisteranmeldung enthalten. Der Beschluss ist notariell zu beurkunden, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder Sachverhalte mit Beurkundungspflicht hinzutreten; andernfalls genügt Schriftform. Die Handelsregisteranmeldung durch den Liquidator hat unverzüglich zu erfolgen.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtliche Grundlagen des Liquidationsbeschlusses
- Liquidationsbeschluss GmbH Muster – Pflichtbestandteile im Detail
- Formvorschriften und notarielle Beurkundung
- Handelsregisteranmeldung nach dem Beschluss
- Steuerliche Sofortpflichten nach Beschlussfassung
- Praxisbeispiel: Liquidationsbeschluss einer Einpersonen-GmbH
- Checkliste und häufige Fehler
- Fazit
Rechtliche Grundlagen des Liquidationsbeschlusses
Die GmbH wird durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst. Die zentrale Norm ist § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG: Danach erfolgt die Auflösung durch Beschluss der Gesellschafter, der einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf, sofern der Gesellschaftsvertrag keine höhere Mehrheit oder weitere Erfordernisse vorschreibt. Der Beschluss ist der konstitutive Ausgangspunkt des gesamten Liquidationsverfahrens – ohne ihn gibt es keine wirksame Auflösung, keine Liquidationsphase und keine rechtskonforme Beendigung der Gesellschaft.
Neben dem Gesellschafterbeschluss kennt das GmbHG weitere Auflösungsgründe (z. B. Zeitablauf nach § 60 Abs. 1 Nr. 1, Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Nr. 4 oder behördliche Auflösung nach Nr. 3), die keinen Beschluss erfordern. Dieser Artikel konzentriert sich ausschließlich auf den Liquidationsbeschluss GmbH als Willensakt der Gesellschafter.
Nach Fassung des Auflösungsbeschlusses tritt die Gesellschaft in das Liquidationsstadium ein. Das bisherige Geschäftsführungsrecht wird abgelöst durch das Liquidatorenrecht gemäß §§ 66 ff. GmbHG. Die laufenden Geschäfte sind zu beenden, Verbindlichkeiten zu tilgen, Forderungen einzuziehen und das verbleibende Vermögen an die Gesellschafter zu verteilen – frühestens nach Ablauf des Sperrjahres gemäß § 73 GmbHG.
Hinweis: Abgrenzung zur Insolvenz
Eine reguläre Liquidation setzt praktisch voraus, dass die Gesellschaft nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Bei Insolvenzreife besteht die Antragspflicht nach § 15a InsO. Ein Liquidationsbeschluss ersetzt den Insolvenzantrag nicht und schützt Geschäftsführer nicht vor Haftung nach § 64 GmbHG a. F. (jetzt § 15b InsO).
Liquidationsbeschluss GmbH Muster – Pflichtbestandteile im Detail
Ein rechtssicheres liquidationsbeschluss gmbh muster ist mehr als eine formlose Willenserklärung. Es handelt sich um ein förmliches Korporationsrechtsdokument, das sämtliche nachfolgenden Pflichten – von der Handelsregisteranmeldung bis zur steuerlichen Schlussbilanz – auslöst. Die folgenden Bestandteile sind zwingend erforderlich oder dringend empfohlen:
1. Kopf des Dokuments (Identifikationsdaten)
Der Beschluss muss die Gesellschaft eindeutig identifizieren: vollständige Firma, Rechtsform, Sitz, Handelsregisternummer (HRB …, Amtsgericht …). Fehlt die HRB-Nummer, kann das Registergericht die Anmeldung beanstanden. Zusätzlich sind Datum, Uhrzeit und Ort der Gesellschafterversammlung aufzunehmen.
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
Das Protokoll muss belegen, dass die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde (Ladungsfrist nach Gesellschaftsvertrag oder hilfsweise § 51 GmbHG: mindestens eine Woche) und das erforderliche Quorum vorhanden oder ausdrücklich auf Ladungsfristen und Quorum verzichtet wurde (Vollversammlung). Ohne diesen Nachweis ist der Beschluss anfechtbar.
3. Auflösungsbeschluss mit Abstimmungsergebnis
Der Beschlusstext selbst lautet sinngemäß: „Die Gesellschaft wird mit sofortiger Wirkung / zum [Datum] aufgelöst.“ Zwingend ist die Dokumentation des Abstimmungsergebnisses: Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen sowie die Feststellung, ob die Dreiviertelmehrheit erreicht wurde. Bei einer Einpersonen-GmbH genügt die Dokumentation des alleinigen Gesellschafterbeschlusses.
4. Bestellung des Liquidators
Gemäß § 66 Abs. 1 GmbHG sind die bisherigen Geschäftsführer kraft Gesetzes Liquidatoren, sofern der Gesellschaftsvertrag oder ein Gesellschafterbeschluss nichts anderes bestimmt. Im Beschluss sollte die Person des Liquidators dennoch explizit benannt werden (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort), da das Registergericht diese Daten für die Handelsregisteranmeldung benötigt. Die Gesellschafter können auch einen Dritten zum Liquidator bestellen.
5. Vertretungsregelung der Liquidatoren
Der Beschluss sollte regeln, ob Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis gilt. Schweigt der Beschluss, gilt Gesamtvertretung, was in der Praxis die Abwicklung erheblich erschweren kann.
6. Auftrag zur Handelsregisteranmeldung
Der Liquidator ist gesetzlich zur unverzüglichen Anmeldung der Auflösung verpflichtet (§ 65 Abs. 1 GmbHG). Im Beschluss sollte dies als ausdrücklicher Auftrag festgehalten werden, damit keine Unklarheiten über Zuständigkeit und Frist entstehen.
7. Unterschriften und Protokollführer
Das Beschlussprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Bei notarieller Beurkundung unterzeichnet der Notar; die Unterschriften der Gesellschafter sind dann entbehrlich.
Muster-Beschlusstext (vereinfacht)
„Die Gesellschafterversammlung der [Firma] GmbH, HRB … AG …, beschließt mit [X] von [Y] Stimmen ([Z] Enthaltungen) die Auflösung der Gesellschaft gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG mit sofortiger Wirkung. Zum Liquidator wird bestellt: [Name, Geburtsdatum, Wohnort], mit Einzelvertretungsbefugnis. Der Liquidator wird beauftragt, die Auflösung unverzüglich zum Handelsregister anzumelden und die gemäß § 71 Abs. 1 GmbHG erforderliche Eröffnungsbilanz nebst Bericht aufzustellen.“
Formvorschriften und notarielle Beurkundung
Das GmbHG schreibt für den Auflösungsbeschluss nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 keine generelle notarielle Beurkundung vor. Gleichwohl sind folgende Konstellationen zu beachten, in denen Beurkundungspflicht besteht oder dringend empfohlen wird:
- Gesellschaftsvertrag enthält Beurkundungsgebot für Gesellschafterbeschlüsse
- Der Auflösungsbeschluss wird mit einer Satzungsänderung (z. B. Anpassung des Unternehmensgegenstands) verbunden
- Gleichzeitige Abtretung von Geschäftsanteilen im Zusammenhang mit der Auflösung (§ 15 Abs. 3 GmbHG)
- Gesellschafter sind zerstritten (Anfechtungsrisiko)
- Komplexe Liquidatorenregelungen oder Abfindungsvereinbarungen
- Ausländische Gesellschafter (Beweissicherung)
- Wert der Gesellschaft übersteigt erheblichen Betrag
Die notarielle Beurkundung erfolgt nach den §§ 6 ff. BeurkG. Der Notar erstellt das Protokoll, verliest es, lässt es genehmigen und unterzeichnet. Die Kosten richten sich nach dem GNotKG und sind vom Geschäftswert abhängig.
Wichtig: Selbst wenn keine notarielle Beurkundung erforderlich ist, muss die Handelsregisteranmeldung nach § 65 GmbHG in öffentlich beglaubigter Form beim Registergericht eingehen – also mit notariell beglaubigter Unterschrift des Liquidators. Dies ist nicht mit der Beurkundung des Beschlusses zu verwechseln.
Handelsregisteranmeldung nach dem Beschluss
Der Liquidator ist verpflichtet, die Auflösung der Gesellschaft unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 65 Abs. 1 GmbHG). „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, in der Praxis also innerhalb weniger Werktage nach Beschlussfassung.
Der Anmeldung sind beizufügen:
- Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Auflösungsbeschlusses
- Nachweis der Vertretungsbefugnis des Liquidators (ggf. Gesellschaftsvertrag)
- Liste der Liquidatoren mit vollständigen Personendaten
- Versicherung des Liquidators über Bestellungshindernisse (§ 67 Abs. 3 GmbHG)
Das Registergericht trägt sodann ein: „Die Gesellschaft ist aufgelöst. Liquidator: [Name].“ Ab diesem Zeitpunkt muss die Gesellschaft im Geschäftsverkehr den Zusatz „in Liquidation“ oder „i. L.“ führen (§ 68 Abs. 2 GmbHG). Die Bekanntmachung der Auflösung mit der Aufforderung an Gläubiger, sich zu melden (Gläubigeraufruf), nehmen die Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern vor (§ 65 Abs. 2 GmbHG).
Achtung Haftungsfalle: Unterlässt der Liquidator die unverzügliche Handelsregisteranmeldung, haftet er persönlich für Schäden, die Gläubigern durch die verzögerte Bekanntmachung entstehen. Zudem kann das Registergericht ein Zwangsgeld nach § 14 HGB festsetzen.
Steuerliche Sofortpflichten nach Beschlussfassung
Der Liquidationsbeschluss löst eine Reihe unmittelbarer steuerlicher Pflichten aus, die Geschäftsführer und Liquidatoren kennen müssen. Vertiefte Ausführungen zur bilanziellen Behandlung finden Sie in unserem Artikel zur Liquidationsbilanz.
Eröffnungsbilanz und Liquidationssteuerbilanz
Gemäß § 71 Abs. 1 GmbHG hat der Liquidator zu Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz sowie einen erläuternden Bericht aufzustellen. Steuerlich gilt nach § 11 KStG ein besonderer Besteuerungszeitraum: Das Einkommen der GmbH wird für den gesamten Liquidationszeitraum ermittelt, der grundsätzlich drei Jahre umfassen kann (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KStG). Maßgeblich ist das im Liquidationszeitraum erzielte Einkommen einschließlich der aufgedeckten stillen Reserven.
Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt
Die Auflösung der GmbH ist dem zuständigen Finanzamt und der Gemeinde innerhalb eines Monats anzuzeigen (§ 137 AO). In der Praxis erfolgt dies durch formloses Schreiben mit Übersendung des Handelsregisterauszugs.
Umsatzsteuer und Voranmeldungen
Die Liquidationsgesellschaft bleibt umsatzsteuerlicher Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, solange noch wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Umsatzsteuervoranmeldungen sind bis zur vollständigen Betriebseinstellung fortzuführen. Die Abmeldung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim BZSt ist erst nach Beendigung aller umsatzsteuerrelevanten Vorgänge vorzunehmen.
Lohnsteuer und Sozialversicherung
Bestehende Arbeitsverhältnisse enden nicht automatisch mit dem Liquidationsbeschluss. Der Liquidator hat die arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen einzuhalten und bis zur tatsächlichen Beendigung Lohnsteueranmeldungen abzugeben sowie Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
| Pflicht | Rechtsgrundlage | Frist |
|---|---|---|
| Handelsregisteranmeldung | § 65 GmbHG | unverzüglich |
| Eröffnungsbilanz | § 71 GmbHG, § 11 KStG | zum Auflösungsstichtag |
| Mitteilung an Finanzamt | § 137 AO | innerhalb eines Monats |
| Gläubigeraufruf (durch Liquidatoren) | § 65 Abs. 2 GmbHG | nach HR-Eintragung |
| Beginn Sperrjahr | § 73 GmbHG | ab Gläubigeraufruf |
Praxisbeispiel: Liquidationsbeschluss einer Einpersonen-GmbH
Die Mustermann Handels-GmbH (HRB 12345, AG München) hat einen Alleingesellschafter, Max Mustermann, der gleichzeitig alleiniger Geschäftsführer ist. Das Stammkapital beträgt 25.000 EUR, die Gesellschaft ist nicht überschuldet und nicht zahlungsunfähig. Max Mustermann entscheidet sich zur geordneten Liquidation.
Schritt 1: Gesellschafterbeschluss
Als Alleingesellschafter fasst Max Mustermann am 15. März 2025 den Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft. Da er 100 % der Stimmen hält, ist die Dreiviertelmehrheit stets erreicht. Das Protokoll lautet auszugsweise:
Beschlussprotokoll (Auszug)
„Gesellschafterbeschluss der Mustermann Handels-GmbH vom 15.03.2025. Der Alleingesellschafter Max Mustermann, geb. [Datum], wohnhaft [Adresse], beschließt: 1. Die Gesellschaft wird gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG mit sofortiger Wirkung aufgelöst. 2. Max Mustermann wird als Liquidator der Gesellschaft bestellt. Er ist einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 3. Der Liquidator wird beauftragt, die Auflösung unverzüglich zum Handelsregister anzumelden und die Eröffnungsbilanz zum 15.03.2025 aufzustellen. München, 15.03.2025 – Max Mustermann (Alleingesellschafter und Protokollführer)“
Schritt 2: Handelsregisteranmeldung
Am 17. März 2025 begibt sich Max Mustermann zum Notar, der seine Unterschrift unter die Handelsregisteranmeldung beglaubigt. Der Notar übermittelt die Anmeldung elektronisch an das Amtsgericht München. Die Eintragung erfolgt am 20. März 2025.
Schritt 3: Buchhalterische Auswirkungen zum Stichtag
Zum Auflösungsstichtag 15. März 2025 wird eine Liquidationseröffnungsbilanz aufgestellt. Stille Reserven werden handelsrechtlich nicht aufgedeckt, die Anschaffungskosten bleiben Wertobergrenze (§ 71 Abs. 2 GmbHG). Beispiel: Das Anlagevermögen (Buchwert 8.000 EUR, Zeitwert 12.000 EUR) bleibt mit 8.000 EUR angesetzt; die stille Reserve von 4.000 EUR wird erst bei Veräußerung oder Auskehrung realisiert und erhöht dann den körperschaftsteuerpflichtigen Liquidationsgewinn.
(Realisierung erst bei Veräußerung, z. B. Bank 12.000 EUR an Anlagevermögen 8.000 EUR / sonstige betriebliche Erträge 4.000 EUR)
Schritt 4: Steuerliche Folgen
Der Liquidationszeitraum läuft vom 15. März 2025 bis zur Vollbeendigung; er soll drei Jahre nicht übersteigen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KStG). Das Finanzamt wird über die Auflösung informiert. Die GmbH reicht für den Liquidationszeitraum eine zusammengefasste Körperschaftsteuererklärung ein. Ausschüttungen an Max Mustermann nach Ablauf des Sperrjahres unterliegen der Abgeltungsteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
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Checkliste und häufige Fehler
- Gesellschaftsvertrag auf erhöhte Mehrheitserfordernisse und Beurkundungspflicht geprüft
- Ordnungsgemäße Ladung zur Gesellschafterversammlung (Frist, Form, Tagesordnungspunkt „Auflösung“)
- Beschlusstext enthält Auflösungsgrund, Datum, Abstimmungsergebnis
- Liquidator(en) namentlich mit vollständigen Personendaten benannt
- Vertretungsbefugnis des Liquidators (Einzel-/Gesamtvertretung) geregelt
- Befreiung von § 181 BGB geprüft und ggf. beschlossen
- Notarielle Beurkundung oder beglaubigte Anmeldung vorbereitet
- Handelsregisteranmeldung unverzüglich veranlasst
- Finanzamt über Auflösung informiert
- Eröffnungsbilanz zum Auflösungsstichtag beauftragt
- Laufende Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen fortgeführt
- Solvenz der Gesellschaft geprüft (keine Insolvenzantragspflicht)
Die häufigsten Fehler in der Praxis
Fehler 1 – Unzureichende Ladung: Die Einberufung der Gesellschafterversammlung ohne expliziten Tagesordnungspunkt „Auflösung der Gesellschaft“ macht den Beschluss anfechtbar. Jeder Gesellschafter muss im Vorfeld wissen, dass über die Auflösung abgestimmt wird.
Fehler 2 – Fehlende Liquidatorenbenennung: Viele Muster lassen die explizite Benennung des Liquidators weg und verweisen nur auf die gesetzliche Regelung. Das Registergericht verlangt jedoch konkrete Personendaten für die Eintragung.
Fehler 3 – Liquidationsbeschluss trotz Insolvenzreife: Ist die GmbH überschuldet oder zahlungsunfähig, ersetzt ein Liquidationsbeschluss nicht den Insolvenzantrag; wird dieser verzögert, drohen Strafbarkeit (§ 15a InsO) und persönliche Haftung des Geschäftsführers (§ 15b InsO).
Fehler 4 – Verwechslung Auflösung und Vollbeendigung: Die Auflösung durch Beschluss beendet die Gesellschaft nicht. Die GmbH existiert bis zur Vollbeendigung (Löschung im Handelsregister nach Abschluss der Liquidation) fort. Steuerliche Pflichten laufen weiter.
Fehler 5 – Vorzeitige Vermögensverteilung: Eine Auskehr des Gesellschaftsvermögens vor Ablauf des Sperrjahres (§ 73 GmbHG) verpflichtet den Liquidator zum Ersatz der verteilten Beträge (§ 73 Abs. 3 GmbHG).
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Fazit
Ein rechtssicheres liquidationsbeschluss gmbh muster ist das Fundament jeder ordnungsgemäßen GmbH-Liquidation. Es genügt nicht, den Auflösungswillen formlos zu dokumentieren: Das Dokument muss die Dreiviertelmehrheit belegen, den Liquidator mit vollständigen Personendaten benennen, die Vertretungsregelung treffen und den Auftrag zur Handelsregisteranmeldung enthalten. Hinzu kommen die unmittelbaren Folgepflichten – von der Eröffnungsbilanz nach § 71 GmbHG über die steuerliche Mitteilung bis zum Gläubigeraufruf. Wer diese Systematik kennt und das Muster entsprechend ausgestaltet, vermeidet Haftungsrisiken, Anfechtungsgefahren und steuerliche Fallstricke. Die Schnittstelle zur bilanziellen Umsetzung – insbesondere zur Liquidationsbilanz – sollte frühzeitig mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
¾-Mehrheit
Mindest-Quorum § 60 GmbHG
3 Jahre
Regel-Höchstdauer Besteuerungszeitraum § 11 KStG
1 Jahr
Sperrjahr vor Vermögensverteilung § 73 GmbHG
Häufig gestellte Fragen
Muss ein Liquidationsbeschluss einer GmbH notariell beurkundet werden?
Nicht zwingend, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag schreibt Beurkundung vor oder der Beschluss wird mit einer Satzungsänderung oder Anteilsabtretung verbunden. Die Handelsregisteranmeldung durch den Liquidator muss jedoch stets in öffentlich beglaubigter Form erfolgen.
Welche Mehrheit ist für den Liquidationsbeschluss GmbH erforderlich?
Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag kann eine höhere Mehrheit oder weitere Voraussetzungen vorsehen.
Was passiert, wenn der Liquidator die Handelsregisteranmeldung verzögert?
Der Liquidator haftet persönlich für Schäden, die durch die verzögerte Bekanntmachung entstehen. Zudem kann das Registergericht nach § 14 HGB ein Zwangsgeld festsetzen.
Kann ein Liquidationsbeschluss rückgängig gemacht werden?
Ja. Solange die Liquidation noch nicht abgeschlossen ist und kein Vermögen verteilt wurde, können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG i. V. m. dem allgemeinen Korporationsrecht), wenn der Auflösungsgrund weggefallen ist.
Wie lange dauert eine GmbH-Liquidation steuerlich?
Der steuerliche Liquidationszeitraum soll gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG drei Jahre nicht übersteigen; dauert die Abwicklung länger, schließen sich weitere Besteuerungszeiträume an.
Endet das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter automatisch mit dem Liquidationsbeschluss?
Nein. Arbeitsverhältnisse enden nicht automatisch. Der Liquidator muss ordentliche Kündigungen unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen aussprechen.
Über Autor und Berufsprofil
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Kunden, koordiniert auf Wunsch die Zusammenarbeit mit kooperierenden Steuerberatern.
Berufsprofil
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · M.A.
Berufsangaben im persönlichen Profil
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Schwerpunkt fachliche Abschlussfragen. Informationen zum Tätigkeitsgebiet; keine individuelle Beratung durch diesen Beitrag.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Steuerberatende Leistungen erbringen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: Juni 2026.









Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
