GewSt-Frist 2026: Termine, Fristen & Sanktionen
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die GewSt-Frist 2026 regelt, bis wann Unternehmen ihre Gewerbesteuererklärung für das Wirtschaftsjahr 2025 einreichen müssen. Wer die Abgabefrist versäumt, riskiert Verspätungszuschläge und Zwangsgelder. Dieser Artikel erklärt alle relevanten Termine, Zusammenhänge mit dem Jahresabschluss und wie Sie die Frist sicher einhalten.
Kurzantwort
Die GewSt-Frist 2026 für die Gewerbesteuererklärung 2025 endet bei steuerlicher Beratung am 31. Juli 2026, ohne Berater bereits am 31. Juli 2026 (mit möglicher Verlängerung bis 28. Februar 2027 bei elektronischer Abgabe). Gewerbetreibende und Kapitalgesellschaften müssen die Erklärung auf Basis des festgestellten Gewerbesteuermessbetrags abgeben. Bei Fristversäumnis drohen Verspätungszuschläge nach § 152 AO und Zwangsgelder.
Inhaltsverzeichnis
- GewSt-Frist 2026 im Überblick: Welche Termine gelten?
- Wer muss eine Gewerbesteuererklärung 2026 abgeben?
- Wie hängen Gewerbesteuererklärung und Jahresabschluss zusammen?
- Welche Sanktionen drohen bei Fristversäumnis?
- Kann die GewSt-Frist 2026 verlängert werden?
- Wie wird die Gewerbesteuer 2026 berechnet?
- Welche Fehler sollten bei der GewSt-Erklärung 2026 vermieden werden?
- Checkliste: So halten Sie die GewSt-Frist 2026 sicher ein
GewSt-Frist 2026 im Überblick: Welche Termine gelten?
Für Gewerbesteuerpflichtige – insbesondere GmbHs – gelten 2026 mehrere unterschiedliche Fristen, die häufig verwechselt werden. Die Gewerbesteuererklärung für das Wirtschaftsjahr 2025 muss grundsätzlich bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt eingehen (§ 149 Abs. 2 AO). Wird die Erklärung durch einen Steuerberater erstellt, verlängert sich diese Frist automatisch bis zum 28. Februar 2027 (§ 149 Abs. 3 AO). Diese Fristverlängerung gilt bundesweit und bedarf keiner gesonderten Beantragung. Unternehmen in Münster sollten dabei zusätzlich den lokalen Hebesatz bei der Gewerbesteuererklärung Münster 2026 berücksichtigen.
Die wichtigsten GewSt-Fristen 2026 auf einen Blick
| Frist | Datum | Gilt für |
|---|---|---|
| Abgabe ohne Steuerberater | 31. Juli 2026 | Wirtschaftsjahr 2025 (Stichtag 31.12.2025) |
| Abgabe mit Steuerberater | 28. Februar 2027 | Wirtschaftsjahr 2025, automatische Verlängerung |
| Fristverlängerung möglich | Auf Antrag | Individuelle Verlängerung bei besonderen Gründen |
| Verspätungszuschlag ab | Tag nach Fristablauf | § 152 AO, mindestens 25 € pro Monat |
Praxis-Hinweis
Die Steuerberater-Frist gilt automatisch, sobald eine Vollmacht vorliegt. Eine gesonderte Anmeldung beim Finanzamt ist nicht erforderlich. Wichtig: Die Verlängerung betrifft nur die Abgabefrist – etwaige Gewerbesteuernachzahlungen sind ab Fälligkeit zu verzinsen.
Wer den Jahresabschluss und die Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert nicht nur von der längeren Frist, sondern auch von der fachlichen Sicherheit. Auf OnlineBilanz.de erhalten GmbHs beides: digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und ohne Wartezeiten.
Wer muss eine Gewerbesteuererklärung 2026 abgeben?
Die Pflicht zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung ergibt sich aus § 14a GewStG i. V. m. § 149 AO. Grundsätzlich sind alle Unternehmen gewerbesteuerpflichtig, die einen stehenden Gewerbebetrieb unterhalten – unabhängig davon, ob im Wirtschaftsjahr tatsächlich ein Gewinn erwirtschaftet wurde oder ein Verlust entstanden ist.
Wer ist zur Abgabe verpflichtet?
- GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt): Kraft Rechtsform immer gewerbesteuerpflichtig, unabhängig von der Tätigkeit (§ 2 Abs. 2 GewStG)
- Einzelunternehmen und Personengesellschaften: Wenn eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird und der Freibetrag von 24.500 € überschritten wird
- Freiberufler: Grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig – außer bei Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft oder bei gewerblicher Infektion
- Gewerbliche Betriebsstätten: Auch Zweigniederlassungen und unselbstständige Betriebsstätten unterliegen der GewSt-Erklärungspflicht
Wichtig für GmbH-Geschäftsführer
Auch wenn die GmbH im Jahr 2025 einen Verlust erwirtschaftet hat, besteht die Abgabepflicht der Gewerbesteuererklärung fort. Ein Verzicht auf die Abgabe kann als Ordnungswidrigkeit gewertet werden und zu Verspätungszuschlägen führen – selbst bei einer Steuer von 0 €.
Die Gewerbesteuererklärung ist eng mit dem Jahresabschluss verknüpft: Der Gewinn aus der Bilanz bildet die Grundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrags. Deshalb ist es sinnvoll, beide Dokumente durch einen Steuerberater erstellen zu lassen. Das OnlineBilanz Steuerberater-Team übernimmt sowohl die Erstellung des Jahresabschlusses nach § 242 HGB als auch die zugehörige Gewerbesteuererklärung – koordiniert über Büroleiter Servet Gündogan in Stuttgart.
Wie hängen Gewerbesteuererklärung und Jahresabschluss zusammen?
Die Gewerbesteuererklärung basiert unmittelbar auf dem handelsrechtlichen Jahresabschluss der GmbH. Der in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag nach § 275 HGB ist Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß § 7 GewStG. Dabei werden vom handelsrechtlichen Gewinn diverse Hinzurechnungen (z. B. Finanzierungsanteile in Mieten, Zinsen) und Kürzungen (z. B. Grundstückskürzung) vorgenommen.
Ablauf: Vom Jahresabschluss zur Gewerbesteuererklärung
- Erstellung des Jahresabschlusses: Bilanz und GuV nach §§ 242, 264 HGB, ggf. mit Anhang und Lagebericht je nach Größenklasse (§ 267 HGB)
- Feststellung des Jahresabschlusses: Durch Gesellschafterversammlung innerhalb von 8 Monaten nach § 42a Abs. 2 GmbHG (für mittelgroße/große GmbHs) bzw. 11 Monaten (kleine GmbHs)
- Ermittlung des steuerlichen Gewinns: Überleitung vom handelsrechtlichen zum steuerlichen Ergebnis unter Berücksichtigung von § 60 EStDV und steuerlichen Korrekturen
- Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen: Nach §§ 8, 9 GewStG zur Ermittlung des Gewerbeertrags
- Abgabe der Gewerbesteuererklärung: Elektronisch über ELSTER, mit Bezug auf den festgestellten Jahresabschluss
„In der Praxis zeigt sich: Wer Jahresabschluss und Steuererklärungen aus einer Hand erstellen lässt, vermeidet Abstimmungsprobleme und Zeitverzögerungen. Unsere Steuerberater erstellen beide Dokumente aufeinander abgestimmt – so entstehen keine Friktionen bei der Übermittlung ans Finanzamt.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Für GmbHs bedeutet dies: Der Jahresabschluss muss vor Abgabe der Gewerbesteuererklärung fertiggestellt und von der Gesellschafterversammlung festgestellt sein. Wer beide Fristen im Blick behalten und koordinieren möchte, spart Zeit und Nerven durch die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater. OnlineBilanz bietet dafür digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen.
Welche Sanktionen drohen bei Fristversäumnis?
Wird die Gewerbesteuererklärung nicht fristgerecht eingereicht, setzt das Finanzamt gemäß § 152 AO einen Verspätungszuschlag fest. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 € pro Monat. Bei einer festgesetzten Gewerbesteuer von 10.000 € sind das also 25 € pro Monat – bei höheren Beträgen steigt der Zuschlag entsprechend.
Verspätungszuschlag: Berechnung und Beispiele
| Festgesetzte GewSt | Verspätung | Verspätungszuschlag (0,25 % pro Monat) | Mindestbetrag |
|---|---|---|---|
| 0 € | 3 Monate | 0 € | 75 € (3 × 25 €) |
| 5.000 € | 3 Monate | 37,50 € | 75 € (Mindestbetrag greift) |
| 50.000 € | 3 Monate | 375 € | — |
| 100.000 € | 6 Monate | 1.500 € | — |
Achtung: Zwangsgeld und Schätzung
Neben dem Verspätungszuschlag kann das Finanzamt ein Zwangsgeld nach § 329 AO androhen und festsetzen. In hartnäckigen Fällen erfolgt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO – oft zum Nachteil des Steuerpflichtigen. Zudem droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 € bei leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO).
Geschäftsführer einer GmbH haften persönlich, wenn sie ihre steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. Eine rechtzeitige Abgabe ist daher nicht nur eine Frage der Bußgelder, sondern auch der persönlichen Haftung. Wer frühzeitig einen Steuerberater einschaltet, minimiert dieses Risiko erheblich.
„Aus der Praxis wissen wir: Viele Mandanten kontaktieren uns erst, wenn die Frist bereits verstrichen ist. Wir raten dringend, spätestens im ersten Quartal des Folgejahres den Jahresabschluss anzustoßen – so bleiben ausreichend Puffer für Rückfragen und Korrekturen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Kann die GewSt-Frist 2026 verlängert werden?
Ja, eine Fristverlängerung über die regulären Termine hinaus ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist ein begründeter Antrag beim zuständigen Finanzamt. Die Finanzverwaltung gewährt eine Verlängerung jedoch nur in Ausnahmefällen – etwa bei Krankheit, unverschuldeten technischen Problemen oder außergewöhnlichen betrieblichen Umständen (§ 109 AO).
Voraussetzungen für eine Fristverlängerung
- Der Antrag muss vor Ablauf der Frist gestellt werden – nachträgliche Anträge werden nur in absoluten Ausnahmefällen akzeptiert
- Es muss ein sachlicher Grund vorliegen (z. B. schwere Erkrankung des Geschäftsführers, Ausfall der Buchhaltungssoftware, umfangreiche Betriebsprüfung)
- Der Antrag sollte schriftlich und begründet erfolgen, idealerweise mit Nachweisen (Attest, Schadensmeldung etc.)
- Die Verlängerung wird meist für 2 bis 4 Monate gewährt, selten länger
Tipp für Geschäftsführer
Steuerberater haben oft direkte Kommunikationswege zu den Finanzämtern und können Fristverlängerungen routiniert beantragen. Wer selbst einen Antrag stellt, sollte diesen rechtzeitig – mindestens 4 Wochen vor Fristablauf – einreichen und klar formulieren, warum die Frist nicht eingehalten werden kann.
In der Praxis zeigt sich: Fristverlängerungen werden immer restriktiver gewährt. Die Finanzämter erwarten zunehmend, dass Unternehmen ihre steuerlichen Pflichten innerhalb der ohnehin großzügigen Steuerberater-Frist erfüllen. Wer regelmäßig Verlängerungen beantragt, riskiert, dass künftige Anträge abgelehnt werden.
Automatische Verlängerung durch Steuerberater-Mandat
Wie bereits erwähnt, gilt für Mandate mit Steuerberatern automatisch die verlängerte Frist bis 28. Februar 2027 (für das Wirtschaftsjahr 2025). Diese Verlängerung greift ohne gesonderten Antrag, sobald eine Vollmacht beim Finanzamt hinterlegt ist. Wer also sichergehen möchte, die gesetzliche Frist einzuhalten, sollte frühzeitig ein Steuerberater-Mandat abschließen – etwa über OnlineBilanz, wo Jahresabschluss und Steuererklärungen zum Festpreis erstellt werden.
Wie wird die Gewerbesteuer 2026 berechnet?
Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt in mehreren Schritten. Ausgangspunkt ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 7 GewStG, der sich aus dem steuerlichen Gewinn (Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer) ableitet. Dieser wird um gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und um Kürzungen vermindert. Das Ergebnis ist der Gewerbeertrag.
Berechnungsschema der Gewerbesteuer
- Gewinn aus Gewerbebetrieb (steuerlicher Gewinn nach EStG / KStG)
- + Hinzurechnungen nach § 8 GewStG (z. B. 25 % der Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter, 25 % der Schuldzinsen, soweit sie 200.000 € übersteigen)
- − Kürzungen nach § 9 GewStG (z. B. Grundstückskürzung bei Grundstücksverwaltung, Kürzung für Gewinnanteile aus Beteiligungen)
- = Gewerbeertrag
- − Freibetrag (24.500 € für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, 0 € für Kapitalgesellschaften)
- = Gewerbeertrag (gerundet auf volle 100 €)
- × Steuermesszahl (3,5 % nach § 11 Abs. 2 GewStG)
- = Gewerbesteuermessbetrag
- × Hebesatz der Gemeinde (bundesweit zwischen ca. 200 % und 900 %, Durchschnitt ca. 400 %)
- = Gewerbesteuer (festzusetzende Steuer)
Beispielrechnung für eine GmbH in Stuttgart
| Position | Betrag (€) |
|---|---|
| Gewinn aus Gewerbebetrieb (steuerlicher Gewinn) | 100.000 |
| + Hinzurechnungen (z. B. 25 % von 20.000 € Miete) | + 5.000 |
| − Kürzungen | − 0 |
| = Gewerbeertrag | 105.000 |
| − Freibetrag (GmbH: 0 €) | − 0 |
| = Gewerbeertrag gerundet | 105.000 |
| × Steuermesszahl 3,5 % | × 0,035 |
| = Gewerbesteuermessbetrag | 3.675 |
| × Hebesatz Stuttgart (420 %) | × 4,2 |
| = Gewerbesteuer | 15.435 |
Hebesätze variieren stark
Der Hebesatz wird von jeder Gemeinde individuell festgelegt. In Großstädten wie München (490 %) oder Hamburg (470 %) ist die Gewerbesteuerbelastung deutlich höher als in kleineren Gemeinden (oft 300–350 %). Eine standortbezogene Steuerplanung kann sich daher lohnen.
Die korrekte Berechnung der Gewerbesteuer erfordert fundiertes Fachwissen – insbesondere bei den Hinzurechnungen und Kürzungen. Fehler führen schnell zu Nachforderungen oder verschenkten Steuervorteilen. Das OnlineBilanz Steuerberater-Team prüft alle relevanten Positionen und optimiert die Gewerbesteuererklärung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.
Welche Fehler sollten bei der GewSt-Erklärung 2026 vermieden werden?
Die Gewerbesteuererklärung ist fehleranfällig – insbesondere bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen. Häufige Fehler führen entweder zu Nachforderungen durch das Finanzamt oder zu überhöhten Zahlungen, weil legale Gestaltungsspielräume nicht ausgeschöpft werden.
Die 7 häufigsten Fehler in der Praxis
-
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen vergessen: 25 % der Mieten für Immobilien (Büro, Lager, Produktionsstätten) sind nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen – dies wird oft übersehen.
-
Schuldzinsen falsch behandelt: Schuldzinsen sind nur hinzuzurechnen, soweit sie 200.000 € (nach Saldierung mit Beteiligungserträgen) übersteigen. Viele rechnen zu viel hinzu.
-
Grundstückskürzung nicht beantragt: Wer vermögensverwaltend Grundstücke hält, kann die Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG nutzen – wird oft vergessen, insbesondere bei gemischt genutzten Objekten.
-
Gewerbeertrag nicht auf volle 100 € abgerundet: § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG schreibt eine Abrundung vor – wer dies nicht beachtet, zahlt zu viel.
-
Freibetrag bei Kapitalgesellschaften angesetzt: GmbHs und UGs haben keinen Freibetrag – dieser gilt nur für Personengesellschaften und Einzelunternehmen.
-
Hebesatz der falschen Gemeinde verwendet: Bei mehreren Betriebsstätten muss die Zerlegung nach §§ 28 ff. GewStG beachtet werden – sonst zahlt man an die falsche Gemeinde.
-
Verspätete Abgabe ohne Fristverlängerung: Wer die Frist versäumt, ohne vorher eine Verlängerung zu beantragen, riskiert hohe Verspätungszuschläge und Zwangsgelder.
„Viele Mandanten unterschätzen die Komplexität der Gewerbesteuer. Selbst erfahrene Buchhalter machen Fehler bei Hinzurechnungen oder Kürzungen. Eine fachliche Prüfung durch einen Steuerberater zahlt sich fast immer aus – sowohl finanziell als auch rechtlich.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wer diese Fehler vermeiden möchte, sollte die Gewerbesteuererklärung nicht selbst erstellen, sondern an einen Steuerberater delegieren. OnlineBilanz bietet hierfür eine digitale Lösung: Der Jahresabschluss und alle Steuererklärungen werden durch zugelassene Steuerberater erstellt, koordiniert über Büroleiter Servet Gündogan – mit transparenten Festpreisen und ohne lange Wartezeiten.
Checkliste: So halten Sie die GewSt-Frist 2026 sicher ein
Um die Gewerbesteuererklärung 2026 fristgerecht und fehlerfrei abzugeben, empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen. Die folgende Checkliste hilft GmbH-Geschäftsführern und Buchhaltungsverantwortlichen, alle relevanten Schritte im Blick zu behalten.
Ihre Schritt-für-Schritt-Checkliste
-
Q1 2026: Jahresabschluss 2025 vorbereiten – Belege sammeln, Kontenabstimmung durchführen, offene Fragen mit dem Steuerberater klären
-
Bis Mai 2026: Jahresabschluss erstellen lassen – Bilanz, GuV, ggf. Anhang und Lagebericht durch Steuerberater erstellen (§ 264 HGB)
-
Bis Juni 2026: Gesellschafterversammlung einberufen – Jahresabschluss feststellen lassen (Frist: 8 bzw. 11 Monate nach § 42a GmbHG)
-
Bis Juli 2026: Gewerbesteuererklärung erstellen – Hinzurechnungen, Kürzungen, Hebesatz prüfen; bei Steuerberater-Mandat gilt Frist bis 28.02.2027
-
Elektronische Übermittlung via ELSTER – Gewerbesteuererklärung muss zwingend elektronisch eingereicht werden (§ 149 Abs. 1 AO)
-
Offenlegung beim Unternehmensregister – GmbHs müssen den Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten offenlegen (§ 325 HGB); Frist für 2025: 31.12.2026
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Zahlungstermine im Blick behalten – Gewerbesteuer-Vorauszahlungen quartalsweise (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.); Nachzahlungen ab Fälligkeit verzinst
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Dokumentation aufbewahren – Alle Unterlagen zur Gewerbesteuererklärung 10 Jahre aufbewahren (§ 147 AO)
31.07.2026
Abgabefrist ohne StB
28.02.2027
Abgabefrist mit StB
0,25 %
Verspätungszuschlag pro Monat
Wer alle Schritte frühzeitig plant und einen Steuerberater einbindet, vermeidet Stress, Verspätungszuschläge und Fehler. OnlineBilanz unterstützt GmbHs mit einer digitalen Steuerberater-Plattform: Jahresabschluss, Gewerbesteuererklärung und Offenlegung aus einer Hand – koordiniert, transparent, verlässlich.
Häufig gestellte Fragen
Gilt die GewSt-Frist 2026 auch für Freiberufler?
Nein. Freiberufler nach § 18 EStG (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten etc.) unterliegen nicht der Gewerbesteuer und müssen keine Gewerbesteuererklärung abgeben. Die GewSt-Frist betrifft ausschließlich Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG sowie gewerblich geprägte Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.
Was passiert, wenn ich die GewSt-Erklärung gar nicht abgebe?
Bei vollständiger Nichtabgabe kann das Finanzamt nach § 152 AO Verspätungszuschläge festsetzen und nach § 328 AO die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Zusätzlich drohen Zwangsgelder nach § 329 AO. In schweren Fällen kann auch eine Steuerstrafbarkeit wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) in Betracht kommen.
Kann ich die GewSt-Erklärung 2026 selbst erstellen oder benötige ich einen Steuerberater?
Rechtlich können Sie die Gewerbesteuererklärung selbst erstellen und elektronisch über ELSTER einreichen. Bei komplexen Sachverhalten (Hinzurechnungen, Kürzungen, Organschaft, internationalen Beteiligungen) empfiehlt sich jedoch die Beauftragung eines Steuerberaters, um Fehler zu vermeiden und Optimierungspotenziale zu nutzen. Mit Steuerberater verlängert sich zudem die Abgabefrist automatisch.
Muss ich die Gewerbesteuer vorauszahlen, auch wenn die Erklärung noch nicht abgegeben ist?
Ja. Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind unabhängig von der Erklärungsabgabe vierteljährlich (15.2., 15.5., 15.8., 15.11.) zu leisten, basierend auf dem letzten Messbescheid. Nach Abgabe der GewSt-Erklärung erfolgt die endgültige Festsetzung; zu viel gezahlte Vorauszahlungen werden erstattet, Nachzahlungen binnen eines Monats fällig.
Wie lange kann das Finanzamt rückwirkend Gewerbesteuer festsetzen?
Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 AO grundsätzlich vier Jahre, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde (spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach Entstehung der Steuer). Bei Steuerhinterziehung verlängert sich die Frist auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO), bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre.
Unterscheidet sich die GewSt-Frist nach Gemeinden?
Nein. Die Abgabefrist für die Gewerbesteuererklärung ist bundeseinheitlich in § 149 AO geregelt und gilt unabhängig von der Gemeinde. Allerdings legt jede Gemeinde ihren eigenen Gewerbesteuer-Hebesatz fest (§ 16 GewStG), sodass die Höhe der Steuerlast stark vom Betriebssitz abhängt. Die Erklärung selbst wird aber stets beim zuständigen Finanzamt, nicht bei der Gemeinde, eingereicht.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Gewerbesteuergesetz (GewStG), Abgabenordnung (AO), Einkommensteuergesetz (EStG), Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


