Geschäftsführer im Minijob: Wann es geht und was die GmbH beachten muss
Viele kleine GmbHs und UGs zahlen ihrem Geschäftsführer nur eine geringe monatliche Vergütung. Ob dafür ein Minijob in Betracht kommt, hängt nicht vom Betrag allein ab, sondern davon, ob der Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich beschäftigt ist. Dieser Beitrag zeigt, welche Geschäftsführer Minijobber sein können, welche Abgaben die GmbH dann trägt, wann ein Statusfeststellungsverfahren nötig ist und was körperschaftsteuerlich zu beachten ist.
Kurzantwort
Ein Geschäftsführer kann nur dann im Minijob tätig sein, wenn er sozialversicherungsrechtlich Beschäftigter der GmbH ist und sein Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze von 603 € im Monat (2026) nicht übersteigt. Das trifft in der Regel auf den Fremdgeschäftsführer und auf den Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer ohne umfassende Sperrminorität zu. Wer mindestens 50 % des Stammkapitals hält oder Gesellschafterbeschlüsse umfassend blockieren kann, ist nicht abhängig beschäftigt. Für ihn gibt es keinen Minijob, keine Pauschalbeiträge und keine 2-%-Pauschsteuer.
Inhaltsverzeichnis
- Entscheidend ist der sozialversicherungsrechtliche Status
- Fremd-, Minderheits- und Mehrheits-Geschäftsführer im Vergleich
- Minijob-Grenze und Zusammenrechnung
- Abgaben der GmbH beim Geschäftsführer-Minijob
- Statusfeststellung nach § 7a SGB IV
- Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer: Vergütung ohne Minijob
- Körperschaftsteuer: Vereinbarung und verdeckte Gewinnausschüttung
- Praxisbeispiel: drei Geschäftsführer, drei Ergebnisse
- Fazit
Entscheidend ist der sozialversicherungsrechtliche Status
Ein Minijob ist eine besondere Form der Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Vor der Anmeldung ist deshalb zu klären, ob der Geschäftsführer überhaupt abhängig beschäftigt ist.
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Beim Geschäftsführer einer GmbH ist das Organamt allein dafür nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist vor allem, ob er aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter die Geschicke der Gesellschaft bestimmen und ihm unliebsame Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann.
Die Sozialversicherungsträger stellen dabei auf die gesellschaftsrechtlich bestimmte Rechtsmacht ab, wie sie sich aus den schriftlichen Vereinbarungen ergibt, insbesondere aus dem Gesellschaftsvertrag. Die frühere sogenannte Kopf-und-Seele-Rechtsprechung, nach der ein Geschäftsführer schon wegen seiner faktischen Bedeutung für das Unternehmen als selbständig gelten konnte, wenden die Sozialversicherungsträger mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht mehr an. Die allgemeine Abgrenzung behandelt der Beitrag zum Gesellschafter-Geschäftsführer.
Zwei Prüfschritte
Erstens: Liegt sozialversicherungsrechtlich eine Beschäftigung vor? Zweitens: Ist diese Beschäftigung geringfügig, weil das regelmäßige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt? Nur wenn beide Fragen mit Ja beantwortet werden, liegt ein Minijob vor.
Fremd-, Minderheits- und Mehrheits-Geschäftsführer im Vergleich
Die folgende Einordnung folgt den Hinweisen der Sozialversicherungsträger und ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls.
| Geschäftsführer | Status in der Regel | Minijob möglich? |
|---|---|---|
| Fremdgeschäftsführer (keine Beteiligung) | abhängig beschäftigt | ja, bis 603 € monatlich |
| Gesellschafter-Geschäftsführer unter 50 % ohne umfassende Sperrminorität | abhängig beschäftigt | ja, bis 603 € monatlich |
| Gesellschafter-Geschäftsführer unter 50 % mit umfassender Sperrminorität | nicht beschäftigt | nein |
| Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50 % | nicht beschäftigt | nein |
Fremdgeschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung können Gesellschafterbeschlüsse nicht beeinflussen. Sie stehen deshalb in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, auch wenn sie über besonderes Fachwissen verfügen. Einzelheiten zu Status und Haftung enthält der Beitrag zum Fremdgeschäftsführer.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50 % des Stammkapitals kann ihm nicht genehme Beschlüsse verhindern, sofern sich das Stimmrecht nach den Kapitalanteilen richtet. Er ist nicht abhängig beschäftigt.
Bei einem Minderheitsgesellschafter kommt es auf eine Sperrminorität an. Schließt sie eine abhängige Beschäftigung aus, muss sie umfassend sein, also alle Gesellschafterbeschlüsse betreffen. Eine Sperrminorität, die nur einzelne Angelegenheiten erfasst, schließt eine abhängige Beschäftigung nicht von vornherein aus.
Satzung prüfen
Stimmrechte, Mehrheitserfordernisse und Sperrminoritäten ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Wer den Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers beurteilt, sollte deshalb nicht nur die Beteiligungsquote, sondern auch die Regelungen zur Beschlussfassung lesen. Eine spätere Satzungsänderung kann den Status ändern.
Minijob-Grenze und Zusammenrechnung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Diese Grenze ist dynamisch. Nach § 8 Abs. 1a SGB IV wird der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet. Beim Mindestlohn von 13,90 € ab 01.01.2026 ergibt sich so ein Betrag von 602,33 €, aufgerundet 603 € im Monat.
Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten ist unschädlich, wenn die Grenze innerhalb eines Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils höchstens den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (§ 8 Abs. 1b SGB IV). Wird die Grenze dagegen regelmäßig überschritten, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Was dann im Übergangsbereich gilt, erläutert der Beitrag zu Minijob und Midijob.
Für Geschäftsführer, die noch anderweitig tätig sind, ist die Zusammenrechnung wichtig. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammengerechnet. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer nicht geringfügigen Hauptbeschäftigung bleibt davon ausgenommen. Ein angestellter Manager, der zusätzlich als Fremdgeschäftsführer eine kleine GmbH führt, kann diese Tätigkeit daher als ersten Minijob neben der Hauptbeschäftigung ausüben.
Die kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr) passt zu einer auf Dauer angelegten Geschäftsführung in der Regel nicht; zu den Unterschieden siehe kurzfristige Beschäftigung und Minijob.
Abgaben der GmbH beim Geschäftsführer-Minijob
Ist der Geschäftsführer geringfügig beschäftigt, ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) die zuständige Einzugsstelle (§ 28i SGB IV). Die GmbH meldet den Geschäftsführer dort an und führt die Abgaben ab. Für den gewerblichen Minijob gelten 2026 nach den Angaben der Minijob-Zentrale folgende Sätze:
| Abgabe | Satz | Rechtsgrundlage / Quelle |
|---|---|---|
| Pauschalbeitrag Krankenversicherung (bei gesetzlich Krankenversicherten) | 13 % | § 249b SGB V |
| Rentenversicherung, Arbeitgeberanteil | 15 % | § 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI bzw. § 172 Abs. 3 SGB VI |
| Einheitliche Pauschsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) | 2 % | § 40a Abs. 2 EStG |
| Umlage U1 | 0,80 % | Minijob-Zentrale; für GmbH-Geschäftsführer nach Auffassung der Krankenkassen in der Regel nicht zu zahlen |
| Umlage U2 | 0,22 % | Minijob-Zentrale |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % | Minijob-Zentrale |
| Gesetzliche Unfallversicherung | individuell | zuständiger Unfallversicherungsträger |
In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung ist der Geschäftsführer in der geringfügigen Beschäftigung selbst versicherungsfrei (§ 7 Abs. 1 SGB V, § 27 Abs. 2 SGB III). Beiträge zur Pflegeversicherung fallen nach den Angaben der Minijob-Zentrale nicht an. In der Rentenversicherung ist der Minijobber dagegen grundsätzlich versicherungspflichtig. Er trägt dann einen Eigenanteil, der 2026 nach den Angaben der Minijob-Zentrale 3,6 % des Arbeitsentgelts beträgt.
Von dieser Versicherungspflicht kann er sich nach § 6 Abs. 1b SGB VI auf Antrag befreien lassen. Der schriftliche oder elektronische Antrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben, hier also der GmbH, und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die GmbH muss den Antrag der Einzugsstelle spätestens innerhalb von sechs Wochen melden (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Der Arbeitgeberanteil von 15 % bleibt auch bei Befreiung bestehen (§ 172 Abs. 3 SGB VI), es entfällt nur der Eigenanteil des Geschäftsführers.
Die Pauschsteuer von 2 % setzt nach § 40a Abs. 2 EStG voraus, dass der Arbeitgeber für das Entgelt Rentenversicherungsbeiträge für geringfügig Beschäftigte zu entrichten hat. Alternativ kann die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben werden.
Statusfeststellung nach § 7a SGB IV
Ob ein Geschäftsführer beschäftigt ist, kann verbindlich im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV geklärt werden. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung Bund, die aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls entscheidet. Für die GmbH sind zwei Wege zu unterscheiden:
Rechtsbehelfe
Widerspruch und Klage gegen eine Statusentscheidung nach § 7a Abs. 2 oder Abs. 4a SGB IV haben aufschiebende Wirkung (§ 7a Abs. 6 SGB IV). Bindend ist die Entscheidung auch für die anderen Versicherungsträger, sodass Kranken- und Rentenversicherung den Status einheitlich behandeln (§ 7a Abs. 2 SGB IV).
Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer: Vergütung ohne Minijob
Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht beschäftigt, weil er mindestens 50 % hält oder über eine umfassende Sperrminorität verfügt, ist er kein Minijobber. Daraus folgt für die GmbH:
- Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung nach § 249b SGB V und § 172 Abs. 3 SGB VI knüpfen an eine Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV an und fallen nicht an.
- Die 2-%-Pauschsteuer scheidet aus, weil die GmbH keine Rentenversicherungsbeiträge nach den in § 40a Abs. 2 EStG genannten Vorschriften zu entrichten hat. Auch die 20-%-Pauschalierung nach § 40a Abs. 2a EStG verweist auf die Fälle des Abs. 2, also auf eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV.
- Soweit die Vergütung steuerlich Arbeitslohn ist, wird die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen einbehalten.
- Die Absicherung für Krankheit und Alter muss der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst organisieren.
Wird ein solcher Geschäftsführer dennoch als Minijobber angemeldet, löst die Meldung das obligatorische Statusfeststellungsverfahren aus.
Körperschaftsteuer: Vereinbarung und verdeckte Gewinnausschüttung
Unabhängig vom Sozialversicherungsstatus ist die Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei der GmbH grundsätzlich Betriebsausgabe. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG mindern verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen jedoch nicht. Für beherrschende Gesellschafter verlangen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und die Finanzverwaltung (H 8.5 KStH) eine klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung. Zahlungen ohne eine solche Vereinbarung oder rückwirkend vereinbarte Vergütungen können als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden.
Wichtig ist die unterschiedliche Begrifflichkeit. Steuerlich gilt ein Gesellschafter in der Regel bei mehr als 50 % der Stimmrechte als beherrschend; unter Umständen auch darunter, etwa bei gleichgerichteten Interessen mehrerer Gesellschafter. Die sozialversicherungsrechtliche Grenze für eine fehlende Beschäftigung liegt bereits bei 50 %. Ein Geschäftsführer mit genau 50 % ist daher in der Regel nicht beschäftigt, ohne zwingend steuerlich beherrschend zu sein. Die Schwellen sollten deshalb getrennt geprüft werden.
Auch beim Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer im Minijob muss die Vergütung dem Grunde und der Höhe nach einem Fremdvergleich standhalten. Wie die Angemessenheit beurteilt wird und welche Rolle Tantiemen spielen, erläutert der Beitrag zu Geschäftsführergehalt, Angemessenheit und vGA. Höhe und Fälligkeit der Vergütung sollten deshalb vor Beginn der Zahlungen schriftlich festgelegt werden.
Praxisbeispiel: drei Geschäftsführer, drei Ergebnisse
Beispiel (fiktive Zahlen): Die Muster GmbH hat drei Geschäftsführer, die jeweils 600 € im Monat erhalten. Das Stimmrecht richtet sich nach den Kapitalanteilen, der Gesellschaftsvertrag enthält keine Sperrminoritäten. Gesellschafter sind G mit 60 % und M mit 40 %. F ist nicht beteiligt.
| Geschäftsführer | Beteiligung | Status | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| F | 0 % | beschäftigt | Minijob, Meldung an die Minijob-Zentrale |
| M | 40 %, keine Sperrminorität | in der Regel beschäftigt | Minijob, obligatorische Statusfeststellung |
| G | 60 % | nicht beschäftigt | kein Minijob, Lohnsteuer nach individuellen Merkmalen |
Für F, der gesetzlich krankenversichert ist und sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, ergeben sich monatlich folgende Beträge:
| Position | Satz | Betrag |
|---|---|---|
| Krankenversicherung pauschal | 13 % | 78,00 € |
| Rentenversicherung Arbeitgeber | 15 % | 90,00 € |
| Pauschsteuer | 2 % | 12,00 € |
| Umlage U1 (für Geschäftsführer in der Regel nicht) | – | 0,00 € |
| Umlage U2 | 0,22 % | 1,32 € |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % | 0,90 € |
| Summe Abgaben GmbH (ohne Unfallversicherung) | 30,37 % | 182,22 € |
| Eigenanteil Rentenversicherung F | 3,6 % | 21,60 € |
| Auszahlung an F | 578,40 € |
Die GmbH wendet für F damit 782,22 € im Monat auf, zuzüglich des individuellen Beitrags zur Unfallversicherung. Beantragt F die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, entfällt sein Eigenanteil und er erhält 600,00 € ausgezahlt. Die Abgaben der GmbH bleiben unverändert.
Für M gelten dieselben Beträge, sofern im obligatorischen Verfahren eine Beschäftigung festgestellt wird. Für G entstehen keine Pauschalbeiträge; da er steuerlich beherrschend ist, muss seine Vergütung vorab klar vereinbart sein.
Im Jahresabschluss gehören die Vergütungen beim Gesamtkostenverfahren zum Personalaufwand. Nach § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB wird dieser in Löhne und Gehälter sowie soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung gegliedert; die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zählen zu den sozialen Abgaben.
Fazit
Ob ein Geschäftsführer im Minijob tätig sein kann, entscheidet sich nicht an der Höhe der Vergütung, sondern zuerst am sozialversicherungsrechtlichen Status. Fremdgeschäftsführer und Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer ohne umfassende Sperrminorität sind in der Regel beschäftigt. Bei ihnen ist ein Minijob bis 603 € monatlich möglich, mit Pauschalbeiträgen, Pauschsteuer und Umlagen. Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50 % oder umfassender Sperrminorität sind nicht beschäftigt. Für sie gibt es keinen Minijob; ihre Vergütung wird ohne Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet, soweit Arbeitslohn vorliegt, mit individuellem Lohnsteuerabzug. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist zudem mit dem obligatorischen Verfahren nach § 7a SGB IV zu rechnen, und die Vergütung sollte vorab schriftlich und angemessen vereinbart sein.
Für Jahresabschluss und E-Bilanz stellt OnlineBilanz Software und die technische Datenübermittlung (§ 87d AO) bereit; auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein unabhängiger Steuerberater aus dem Kooperationsnetzwerk Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung. Eine Übersicht bietet die Demo.
Häufig gestellte Fragen
Kann ein GmbH-Geschäftsführer einen Minijob haben?
Ja, wenn er sozialversicherungsrechtlich abhängig beschäftigt ist und sein Arbeitsentgelt regelmäßig 603 € im Monat (2026) nicht übersteigt. Das trifft in der Regel auf Fremdgeschäftsführer und auf Gesellschafter-Geschäftsführer mit weniger als 50 % ohne umfassende Sperrminorität zu.
Kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit 50 % Minijobber sein?
Nein. Wer mindestens 50 % des Stammkapitals hält und sich das Stimmrecht nach den Kapitalanteilen richtet, kann ihm nicht genehme Beschlüsse verhindern und ist nicht abhängig beschäftigt.
Welche Abgaben zahlt die GmbH für einen Geschäftsführer im Minijob?
Nach den Angaben der Minijob-Zentrale für 2026: 13 % Krankenversicherung bei gesetzlich Krankenversicherten, 15 % Rentenversicherung, 2 % Pauschsteuer, 0,22 % Umlage U2 und 0,15 % Insolvenzgeldumlage, zusammen 30,37 %, zuzüglich des individuellen Beitrags zur Unfallversicherung. Die Umlage U1 von 0,80 % fällt für GmbH-Geschäftsführer nach Auffassung der Krankenkassen in der Regel nicht an, weil sie arbeitsrechtlich keine Arbeitnehmer sind.
Muss der Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers geprüft werden?
Ergibt sich aus der Anmeldung, dass der Beschäftigte geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist, muss die Einzugsstelle nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen.
Kann sich der Geschäftsführer im Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?
Ja. Nach § 6 Abs. 1b SGB VI ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag an die GmbH als Arbeitgeber zu richten. Er ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Dann entfällt der Eigenanteil von 3,6 %, der Arbeitgeberanteil von 15 % bleibt bestehen.
Gilt die 2-%-Pauschsteuer auch für einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50 %?
Nein. § 40a Abs. 2 EStG setzt voraus, dass die GmbH für das Entgelt Rentenversicherungsbeiträge für einen geringfügig Beschäftigten zu entrichten hat. Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht beschäftigt, fehlt diese Voraussetzung.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Steuerliche Beratung im Einzelfall erteilen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Stellen Sie den Abschluss selbst fest, stellen wir Software sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Beauftragen Sie Prüfung und Freigabe, erbringt ein namentlich benannter Steuerberater sämtliche Vorbehaltsaufgaben in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: 11/2026.










Fabian Klement
Jakob Röß
Dr. Jeannine Dinnebier
