Steuern ohne Stress. Bilanz ohne Zweifel.

Steuerberatung,
wie sie sein sollte.

digital + persönlich + bezahlbar

Alles an einem Ort: Dokumente hochladen, Fragen an Ihren Steuerberater stellen und Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen genehmigen und einreichen – direkt aus Ihrem Portal.

In 60 Sekunden Kostenlos & unverbindlich Heute anfragen, morgen sprechen
1
Belege hochladen oder Buchhaltungs­programm verbinden DATEV, lexoffice, sevDesk — oder per Drag & Drop.
2
Ein fester Steuerberater, ein Mandantenportal und KI-Assistenz Eine Ansprechperson, ein Ort, alles transparent.
3
Ihr Spezialist für Jahres­abschlüsse — für UG, GmbH und Holding Bilanzierung nach HGB ist unser Kerngeschäft.
4
Steuerberatung & Finanzamts­vertretung Nicht nur zum Jahresende. Ganzjährig, auf Abruf.
5
Keine versteckten Kosten — ein Festpreis, der alles beinhaltet Was im Angebot steht, steht auf der Rechnung. Punkt.
login.onlinebilanz.de
Live
Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
Rechnung_Lieferant_042.pdf 1.247 KB · gerade empfangen
Belege hier ablegen PDF, Foto, E-Mail-Weiterleitung
oder
Bestehende Software verbinden Einmal koppeln — Belege fließen automatisch
DATEVverbunden
lexofficeverbunden
sevDeskverbunden
+ 14 weitere
PDF
Rechnung_Lieferant_042.pdf
1.247 KB
PDF
Kontoauszug_KW42.pdf
328 KB
PDF
Bewirtungsbeleg_Mandant.pdf
89 KB
KI‑Vorarbeit · Belege & Transaktionen prüfen — trainiert von unseren Steuerberatern
Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
3400Wareneingang
1.247,00 €
98%
19.10.25
Bewirtung · Hotel Adlon (70%)
4650Bewirtung
142,80 €
94%
20.10.25
Telekom · Mobilfunk Q4
4920Telefon
89,00 €
99%
22.10.25
Kontoauszug · SEPA‑Lastschrift
1200Bank
−450,00 €
100%
Rückfrage an Sie: Die Rechnung Hotel Adlon — war das eine Geschäftsbewirtung mit Mandant, oder interne Reise? Für die korrekte 70/30‑oder 100%‑Buchung.
Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
Fabian, wir überlegen 2026 einen Firmenwagen. Lohnt sich das steuerlich?
14:02 · Sie
Kurz geprüft: Ja — mit Investitions­abzugsbetrag (IAB) können wir bis zu 50 % vorziehen. Grober Hebel: ~11.400 € Steuervorteil.
14:04 · Fabian
Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
14:04 · Fabian
Passt 15 Min. morgen 10:00 für ein kurzes Video-Gespräch?
Ja, passt ✓ Anderer Termin
14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
Fabian Klement Live
Agenda (vom StB vorbereitet):
  1. IAB Firmenwagen 2026 — Szenarien
  2. Auswirkung auf Bilanz & Ausschüttung
  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
+11.400 €
Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
Empfehlung
Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
Bilanzgleichung erfüllt Aktiva = Passiva · jede Buchung hat zwei Seiten
1
Zwei Seiten, eine Wahrheit Links steht, was das Unternehmen besitzt. Rechts, woher das Geld dafür kommt.
2
Summen müssen gleich sein Aktiva = Passiva. Stimmt das nicht auf den Cent, stimmt die Buchhaltung nicht.
3
Ihr StB prüft & signiert Freigabe per qualifizierter Signatur — bereit für Finanzamt & Bundesanzeiger.
Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
E
ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

16–24 Minuten

OnlineBilanzBlogGastronomie Jahresabschluss

Gastronomie Jahresabschluss 2026: Pflichten & Praxis

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Gastronomie Jahresabschluss stellt besondere Anforderungen: Wareneinsatz, Kassenführung, Inventur verderblicher Waren und branchenspezifische Rückstellungen müssen präzise erfasst werden. Für Gastronomie-GmbHs gelten strikte Fristen nach § 42a GmbHG, § 325 HGB sowie hohe Compliance-Anforderungen an die Kassensysteme gemäß KassenSichV. OnlineBilanz bietet Steuerberater-Expertise für die digitale Erstellung und Offenlegung Ihres Jahresabschlusses.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Der Jahresabschluss in der Gastronomie erfordert die korrekte Erfassung von Wareneinsatz, Inventur verderblicher Güter, TSE-konformer Kassenführung und branchenspezifischen Rückstellungen. Eine ordnungsgemäße Buchführung in der Gastronomie bildet hierfür die notwendige Grundlage. Gastronomie-GmbHs müssen den Jahresabschluss innerhalb von 8 bzw. 11 Monaten feststellen, offenlegen und beim Unternehmensregister einreichen. Fehlerhafte oder verspätete Offenlegung führt zu Ordnungsgeldern von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB. Digitale Buchhaltung und fachkundige Steuerberater erleichtern die Einhaltung aller gesetzlichen Pflichten.

Warum der Jahresabschluss in der Gastronomie besondere Herausforderungen stellt

Die Gastronomiebranche unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht von klassischen Handels- oder Dienstleistungsunternehmen. Hohe Bargeldintensität, saisonale Schwankungen, Trinkgeldhandling, verderbliche Warenbestände und komplexe Personalstrukturen prägen den betrieblichen Alltag. Diese Besonderheiten schlagen sich unmittelbar im Jahresabschluss nieder und erfordern eine sorgfältige Abstimmung zwischen Buchhaltung, Inventur und steuerlicher Beratung.

Für GmbH-Geschäftsführer in der Gastronomie gelten dieselben handelsrechtlichen Pflichten wie für alle anderen Kapitalgesellschaften: Der Jahresabschluss muss nach § 242 HGB aufgestellt, nach § 264 HGB um Anhang und Lagebericht ergänzt und gemäß § 325 HGB offengelegt werden. Die Besonderheit liegt in der branchenspezifischen Bewertung und der Notwendigkeit, operative Eigenheiten korrekt abzubilden.

Praxishinweis: Bargeldumsätze ordnungsgemäß dokumentieren

Gastronomie-GmbHs unterliegen einer erhöhten Aufmerksamkeit der Finanzverwaltung. Eine lückenlose Kassenführung, idealerweise durch eine zertifizierte TSE (Technische Sicherheitseinrichtung), ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch Voraussetzung für einen prüfungssicheren Jahresabschluss. Fehlende Kassennachweise führen regelmäßig zu Hinzuschätzungen.

Typische Herausforderungen im Gastronomie-Jahresabschluss

  • Hoher Anteil an Barumsätzen und damit verbundene Dokumentationspflichten (GoBD, Kassensicherungsverordnung)
  • Verderbliche Warenbestände, die eine zeitnahe und realistische Inventur erfordern
  • Trinkgelder und deren korrekte steuerliche Behandlung (§ 3 Nr. 51 EStG)
  • Saisonale Umsatzschwankungen, die die Liquiditäts- und Ertragsplanung beeinflussen
  • Komplexe Personalstrukturen (Minijobs, Aushilfen, Saisonkräfte) mit hohen Lohnnebenkosten
  • Notwendigkeit der Abgrenzung von Privatentnahmen (z. B. Eigenverbrauch von Speisen und Getränken)

Welche rechtlichen Pflichten hat eine Gastronomie-GmbH beim Jahresabschluss?

Jede Gastronomie-GmbH ist als Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, unabhängig von ihrer Größe. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB) und im GmbH-Gesetz (GmbHG). Der Jahresabschluss besteht mindestens aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 242 Abs. 3 HGB sowie einem Anhang gemäß § 264 Abs. 1 HGB.

Für mittelgroße und große GmbHs kommt die Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB hinzu. Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB sind hiervon befreit, sofern sie die Schwellenwerte nicht an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschreiten.

Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung

Der Jahresabschluss ist nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres aufzustellen – für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) also spätestens bis zum 31. März 2026. Die Gesellschafterversammlung muss den Jahresabschluss nach § 42a Abs. 2 GmbHG innerhalb von acht Monaten bei mittelgroßen und großen GmbHs, und innerhalb von elf Monaten bei kleinen GmbHs feststellen.

Die Offenlegungsfrist nach § 325 Abs. 1 HGB beträgt zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag. Für den Jahresabschluss 2025 endet die Frist somit am 31. Dezember 2026. Die Offenlegung erfolgt seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 1. August 2022 ausschließlich beim Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de), nicht mehr beim Bundesanzeiger.

Achtung: Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Offenlegung

Versäumt die GmbH die Offenlegungsfrist, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. In der Gastronomie mit oft knapper Liquidität kann dies empfindlich sein – eine rechtzeitige Planung ist daher essenziell.

Pflicht Rechtsgrundlage Frist (Stichtag 31.12.2025)
Aufstellung Jahresabschluss § 264 Abs. 1 HGB Bis 31.03.2026
Feststellung (kleine GmbH) § 42a Abs. 2 GmbHG Innerhalb 11 Monaten (30.11.2026)
Feststellung (mittelgroß/groß) § 42a Abs. 2 GmbHG Innerhalb 8 Monaten (31.08.2026)
Offenlegung § 325 Abs. 1 HGB Innerhalb 12 Monaten (31.12.2026)

Wie wird die Inventur und der Wareneinsatz in der Gastronomie korrekt erfasst?

Die Inventur bildet die Grundlage für die Bewertung des Vorratsvermögens in der Bilanz. In der Gastronomie sind die Warenbestände zum Bilanzstichtag in der Regel klein, aber hochwertig und verderblich. Eine körperliche Bestandsaufnahme nach § 240 Abs. 1 HGB ist zwingend erforderlich. Die Bewertung erfolgt zu Anschaffungskosten oder, falls niedriger, zum Zeitwert (§ 253 Abs. 4 HGB).

Der Wareneinsatz ergibt sich rechnerisch aus: Anfangsbestand + Einkäufe – Endbestand = Wareneinsatz. Dieser wird in der GuV als Materialaufwand ausgewiesen. Besondere Sorgfalt ist bei der Abgrenzung von Eigenverbrauch (z. B. Verzehr durch Gesellschafter-Geschäftsführer) geboten: Dieser ist als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) oder als Entnahme zu behandeln und erhöht das steuerliche Ergebnis.

Besonderheiten bei verderblichen Waren

Verderbliche Lebensmittel, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist oder die nicht mehr verkehrsfähig sind, müssen abgeschrieben werden. Eine Teilwertabschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB ist zulässig, wenn der beizulegende Wert dauerhaft unter den Anschaffungskosten liegt. In der Praxis empfiehlt sich eine zeitnahe Inventur zum Jahresende (31.12.) sowie eine fotografische Dokumentation der Bestände.

„In der Gastronomie kommt es häufig vor, dass Warenbestände zum Jahresende sehr gering sind – oft unter 5.000 Euro. Dennoch ist eine ordnungsgemäße Inventur unverzichtbar. Wir empfehlen eine Stichtagsinventur am 31. Dezember, ergänzt durch eine lückenlose Warenwirtschaft. So lassen sich spätere Rückfragen der Finanzverwaltung vermeiden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

  • Stichtagsinventur am 31.12. durchführen (körperliche Bestandsaufnahme)
  • Warenbestände nach Warengruppen (Getränke, Lebensmittel, Sonstiges) getrennt erfassen
  • Mindesthaltbarkeitsdaten prüfen und verderbliche Ware ggf. abschreiben
  • Eigenverbrauch und Privatentnahmen dokumentieren und steuerlich korrekt zuordnen
  • Einkaufsbelege und Lieferscheine lückenlos archivieren (GoBD-konform)
  • Wareneinsatz mit Warenwirtschaftssystem oder Kassensystem abgleichen

Welche Abschreibungen gelten für Anlagevermögen in Restaurants und Cafés?

Das Anlagevermögen in Gastronomie-Betrieben umfasst typischerweise Küchenausstattung, Mobiliar, Geschirr, Besteck, Kassen- und EDV-Systeme, Beleuchtung sowie ggf. Einbauten in angemieteten Räumlichkeiten. Nach § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB sind Gegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, planmäßig über die Nutzungsdauer abzuschreiben.

Die amtlichen AfA-Tabellen geben für Gastronomie-relevante Wirtschaftsgüter konkrete Nutzungsdauern vor. Für bewegliche Wirtschaftsgüter gilt die AfA-Tabelle ‚Allgemein verwendbare Anlagegüter‘ (AV), für Gebäudeteile die jeweiligen Gebäude-AfA-Tabellen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 Euro netto können nach § 6 Abs. 2 EStG sofort abgeschrieben werden, alternativ kann ein Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG gebildet werden.

Typische Nutzungsdauern in der Gastronomie

Wirtschaftsgut Nutzungsdauer (Jahre) Rechtsgrundlage
Küchenmaschinen, Herde, Öfen 7 AfA-Tabelle AV
Kühl- und Gefriergeräte 6 AfA-Tabelle AV
Mobiliar (Tische, Stühle) 8–13 AfA-Tabelle AV
Geschirr, Besteck, Gläser 3–5 AfA-Tabelle AV
Kassensysteme, EDV 3 AfA-Tabelle AV
Beleuchtung, Dekoration 5–8 AfA-Tabelle AV
Einbauten in Mieträumen 8–10 AfA-Tabelle AV

Bei Einbauten in angemieteten Räumlichkeiten (z. B. Thekenanlage, fest installierte Lüftung) ist die tatsächliche Nutzungsdauer oft kürzer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Hier kann die Abschreibung auf die Restlaufzeit des Mietvertrags begrenzt werden, sofern diese kürzer ist. Dies sollte im Anhang erläutert werden.

Hinweis: Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbetrag

Für gastronomische Betriebe, die die Voraussetzungen erfüllen (Betriebsvermögen unter 235.000 Euro), besteht die Möglichkeit, Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG in Anspruch zu nehmen. Dies kann die Steuerlast im Jahr der Anschaffung und in den Folgejahren erheblich senken. Eine sorgfältige Planung lohnt sich – sprechen Sie dies rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater ab.

Welche Rückstellungen und Verbindlichkeiten sind in der Gastronomie typisch?

Rückstellungen sind nach § 249 Abs. 1 HGB für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. In der Gastronomie sind insbesondere Rückstellungen für ausstehende Rechnungen (z. B. Strom, Wasser, Müllentsorgung), für Jahresabschluss- und Steuerberatungskosten sowie für Personalverpflichtungen (Urlaub, Überstunden, Boni) relevant.

Darüber hinaus können Gewährleistungsrückstellungen für Veranstaltungen oder Catering-Aufträge erforderlich sein, sofern zum Bilanzstichtag noch Garantieansprüche bestehen. Auch eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen oder für absehbare Rechtsstreitigkeiten (z. B. arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen) kann geboten sein.

Typische Rückstellungen in der Gastronomie

  • Urlaubsrückstellungen: Für noch nicht genommene Urlaubstage der Mitarbeiter (bewertet mit Bruttolohn plus Arbeitgeberanteil Sozialversicherung)
  • Überstundenrückstellungen: Für geleistete, aber noch nicht ausgeglichene Mehrarbeit
  • Rückstellung für ausstehende Rechnungen: Nebenkosten, Energie, Wartungsverträge, Müllentsorgung
  • Steuerberatungs- und Abschlusskosten: Für die Erstellung des Jahresabschlusses und die Steuererklärungen
  • Prozessrückstellungen: Für laufende oder drohende Rechtsstreitigkeiten (z. B. Kündigungsschutzklage)
  • Drohverlustrückstellungen: Für schwebende Verträge, bei denen die Kosten die erwarteten Erträge übersteigen

Auf der Passivseite der Bilanz sind Verbindlichkeiten nach § 266 Abs. 3 HGB gegliedert auszuweisen. Typisch für die Gastronomie sind Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (Lieferanten für Lebensmittel und Getränke), Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (z. B. Betriebsmittelkredit, Investitionsdarlehen) sowie Verbindlichkeiten aus Steuern und Sozialversicherung.

„Gerade in der Gastronomie mit hoher Personalintensität und monatlich schwankenden Umsätzen ist eine saubere Abgrenzung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen entscheidend. Urlaubsansprüche und Überstunden müssen zum Bilanzstichtag bewertet und passiviert werden – das wird bei Betriebsprüfungen regelmäßig kontrolliert.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Rückstellungen

  • Höhe und Zeitpunkt unsicher
  • Bewertung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (§ 253 Abs. 1 HGB)
  • Passivierung ist Pflicht

Verbindlichkeiten

  • Höhe und Zeitpunkt bekannt
  • Ansatz zum Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB)
  • Ausweis nach Fristigkeit (Restlaufzeit bis/über 1 Jahr)

Wie müssen Kassenführung und Umsatzerfassung rechtskonform dokumentiert werden?

Die ordnungsgemäße Kassenführung ist für Gastronomie-Betriebe von zentraler Bedeutung. Nach § 146 AO in Verbindung mit den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) müssen alle Geschäftsvorfälle einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfasst werden.

Seit dem 1. Januar 2020 gilt für elektronische Kassensysteme die Pflicht zur Ausstattung mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nach § 146a AO. Diese muss gewährleisten, dass Kassenvorgänge unveränderbar aufgezeichnet und bei Prüfungen jederzeit nachvollziehbar sind. Zudem besteht die Belegausgabepflicht – jeder Geschäftsvorfall muss dem Kunden durch einen Beleg nachgewiesen werden (§ 146a Abs. 2 AO).

Achtung: Nachweispflicht bei Bargeschäften

Die Finanzverwaltung prüft Gastronomie-Betriebe besonders intensiv. Fehlt eine ordnungsgemäße Kassenführung, kann das Finanzamt Umsätze hinzuschätzen – mit empfindlichen Steuernachzahlungen und Zinsen. Ein lückenloser Kassenbericht, abgestimmt mit den Tageseinnahmen und den Kassenbeständen, ist unverzichtbar.

Anforderungen an die Kassenführung im Überblick

  • Einsatz einer zertifizierten TSE (Technische Sicherheitseinrichtung) seit 01.01.2020
  • Belegausgabepflicht für jeden Geschäftsvorfall (§ 146a Abs. 2 AO)
  • Täglicher Kassenbericht mit Anfangsbestand, Einnahmen, Entnahmen, Endbestand
  • Zeitnahe Erfassung aller Kassenvorgänge (keine nachträglichen Korrekturen ohne Dokumentation)
  • Aufbewahrung aller Kassenbelege, Kassenbücher und Journaldaten für 10 Jahre
  • Verfahrensdokumentation für das eingesetzte Kassensystem nach GoBD
  • Regelmäßiger Abgleich zwischen Kassenbestand, Kassenbuch und Tageslosung

Bei offenen Ladenkassen ohne elektronisches Kassensystem ist eine manuelle Kassenführung zulässig, sofern sie den GoBD-Anforderungen entspricht. Das bedeutet: tägliche Aufzeichnung der Einnahmen, Ausgaben und des Kassenbestands, keine Radierungen oder Löschungen, chronologische Erfassung. In der Praxis ist dies für Gastronomiebetriebe mit hohem Umsatz kaum noch praktikabel – die Investition in ein TSE-fähiges Kassensystem amortisiert sich meist schnell.

„Wir sehen bei Mandanten aus der Gastronomie immer wieder, dass die Kassenführung unterschätzt wird. Dabei ist sie die Grundlage für den gesamten Jahresabschluss. Wer hier sauber arbeitet, spart sich später viel Ärger – und oft auch Steuern, weil Betriebsausgaben dann besser nachgewiesen werden können.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Steuern und Abgaben sind im Jahresabschluss der Gastronomie-GmbH zu berücksichtigen?

Gastronomie-GmbHs unterliegen wie alle Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer (15 %) zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Körperschaftsteuer) sowie der Gewerbesteuer, deren Hebesatz von der jeweiligen Gemeinde festgelegt wird. Der effektive Gesamtsteuersatz liegt meist zwischen 28 % und 33 %, abhängig vom Gewerbesteuerhebesatz am Standort.

Umsatzsteuerlich gelten für Gastronomie-Umsätze besondere Regelungen: Seit dem 1. Januar 2024 gilt für die Abgabe von Speisen vor Ort (Restaurant-Dienstleistung) der Regelsteuersatz von 19 %, für die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen (Lieferung) der ermäßigte Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Getränke unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 %, unabhängig davon, ob sie vor Ort oder zum Mitnehmen verkauft werden.

Übersicht: Steuerliche Besonderheiten in der Gastronomie

Steuerart Bemessungsgrundlage Satz / Hinweis
Körperschaftsteuer Zu versteuerndes Einkommen 15 % + 5,5 % Soli
Gewerbesteuer Gewerbeertrag (nach Hinzurechnungen/Kürzungen) Hebesatz je Gemeinde (z. B. 400 % = 14 % effektiv)
Umsatzsteuer (Speisen vor Ort) Netto-Umsatz Restaurant-Dienstleistung 19 % (Regelsteuersatz)
Umsatzsteuer (Speisen außer Haus) Netto-Umsatz Lieferung 7 % (ermäßigter Steuersatz)
Umsatzsteuer (Getränke) Netto-Umsatz 19 % (Regelsteuersatz)
Lohnsteuer & Sozialversicherung Bruttogehälter Arbeitnehmer Nach Lohnsteuerklasse / SV-Sätzen

Im Jahresabschluss sind zum Bilanzstichtag die Steuerschulden als Verbindlichkeiten und ggf. Steuerrückstellungen für noch nicht festgesetzte Steuern (z. B. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) zu passivieren. Steuererstattungsansprüche sind als sonstige Vermögensgegenstände zu aktivieren. Die Steueraufwendungen werden in der GuV nach § 275 Abs. 2 Nr. 18 bzw. Nr. 19 HGB gesondert ausgewiesen.

Tipp: Umsatzsteuer-Voranmeldungen als Frühwarnsystem nutzen

Gastronomie-Betriebe sind meist zur monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet. Diese Voranmeldungen liefern wertvolle Daten für die laufende Liquiditätsplanung und helfen, Umsatzentwicklungen frühzeitig zu erkennen. Wer die Voranmeldungen sauber führt, hat bei der Jahresabschlusserstellung deutlich weniger Aufwand.

Wer den Jahresabschluss und die Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne lange Wartezeiten und Recherche nach einem passenden Ansprechpartner, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Die Koordination erfolgt durch Servet Gündogan und das Büroteam, die fachliche Erstellung und Unterzeichnung durch unsere zugelassenen Steuerberater.

Was gehört in Anhang und Lagebericht einer Gastronomie-GmbH?

Der Anhang nach § 264 Abs. 1 HGB ist integraler Bestandteil des Jahresabschlusses und dient der Erläuterung und Ergänzung von Bilanz und GuV. Für kleine Kapitalgesellschaften gelten Erleichterungen nach § 288 HGB, dennoch müssen bestimmte Pflichtangaben gemacht werden, etwa zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, zu Abweichungen vom Vorjahr, zu Haftungsverhältnissen und zur Anzahl der Arbeitnehmer.

Der Lagebericht ist nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB nur für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften verpflichtend. Er muss den Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses sowie die Lage der Gesellschaft so darstellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird (§ 289 Abs. 1 HGB). Für Gastronomie-GmbHs sind insbesondere die Darstellung der Ertragslage, der Finanzlage und möglicher Risiken (z. B. saisonale Schwankungen, Personalengpässe, Energie- und Rohstoffpreise) relevant.

Pflichtangaben im Anhang (Auswahl für kleine GmbH)

  • Angabe der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
  • Erläuterung zu Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB)
  • Angaben zu Haftungsverhältnissen (§ 251 HGB, § 268 Abs. 7 HGB)
  • Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer nach Gruppen (§ 285 Nr. 7 HGB)
  • Gesamtbezüge der Geschäftsführung (bei mittelgroßen/großen GmbHs nach § 285 Nr. 9 HGB)
  • Angaben zu verbundenen Unternehmen, falls vorhanden (§ 285 Nr. 3 HGB)

Inhalt des Lageberichts (mittelgroße und große GmbH)

Der Lagebericht gliedert sich in der Regel in die folgenden Abschnitte: Grundlagen des Unternehmens, Wirtschaftsbericht (Geschäftsverlauf, Ertragslage, Finanzlage, Vermögenslage), Chancen- und Risikobericht, Prognosebericht sowie ggf. Erklärung zur Unternehmensführung. Für Gastronomie-Betriebe ist es sinnvoll, auf branchentypische Risiken einzugehen, etwa auf Abhängigkeiten von Standort, Kundenfrequenz, saisonalen Schwankungen oder regulatorischen Änderungen (z. B. Mindestlohn, Arbeitszeitgesetz).

„Im Lagebericht zeigen wir nicht nur die Zahlen, sondern erzählen die Geschichte des Geschäftsjahres. Für Gesellschafter und Banken ist das oft wichtiger als die reine Bilanz. In der Gastronomie spielen externe Faktoren wie Pandemien, Energiepreise oder Personalverfügbarkeit eine große Rolle – das gehört transparent dargestellt.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Ertragslage

Darstellung der Umsatzentwicklung, der Kostenstruktur (Material, Personal, sonstige betriebliche Aufwendungen) und der Ergebnisentwicklung. In der Gastronomie besonders relevant: Wareneinsatzquote, Personalquote, EBITDA.

Finanzlage

Analyse der Liquidität, der Kapitalstruktur (Eigenkapital, Fremdkapital) und der Investitionen. Gastronomie-Betriebe sind oft kapitalintensiv – Renovierungen, Ausstattung, Umbaumaßnahmen binden Liquidität.

Risiken & Chancen

Bewertung von Marktrisiken (Wettbewerb, Standort), operativen Risiken (Personalengpässe, Lieferkettenprobleme) und regulatorischen Risiken (Mindestlohn, Hygienevorschriften). Chancen durch Digitalisierung, Lieferdienste, Events.

Wie unterstützt die Digitalisierung den Jahresabschluss in der Gastronomie?

Die Digitalisierung hat in der Gastronomie in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen – nicht zuletzt durch gesetzliche Anforderungen wie die TSE-Pflicht und die GoBD-Anforderungen. Moderne Kassensysteme, Warenwirtschaftssysteme und digitale Buchhaltungslösungen erleichtern nicht nur die laufende Buchführung, sondern auch die Erstellung des Jahresabschlusses erheblich.

Ein integriertes Kassensystem mit TSE-Zertifizierung erfasst alle Umsätze automatisch und stellt diese tagesaktuell zur Verfügung. Über Schnittstellen (z. B. DATEV, lexoffice) können die Daten direkt in die Buchhaltung übertragen werden – ohne manuelle Erfassung, ohne Übertragungsfehler. Auch die Inventur kann digital unterstützt werden: Mobile Apps erlauben die Erfassung von Warenbeständen per Barcode-Scanner, die Daten fließen direkt ins Warenwirtschaftssystem.

Vorteile digitaler Prozesse für den Jahresabschluss

  • Automatische Umsatzerfassung und -übertragung aus dem Kassensystem
  • Zeitnahe Verfügbarkeit von Auswertungen (BWA, Liquiditätsplanung)
  • Digitale Belegarchivierung (GoBD-konform) spart Platz und erleichtert Prüfungen
  • Schnittstellen zum Steuerberater ermöglichen schnellere Abstimmung und Abschlusserstellung
  • Automatisierte Mahnläufe und Zahlungsabgleich bei Catering- oder Event-Kunden
  • Mobile Inventur-Apps reduzieren Fehler und beschleunigen die Bestandsaufnahme
  • Cloud-basierte Lösungen ermöglichen ortsunabhängigen Zugriff auf alle Daten

Wer als Geschäftsführer einer Gastronomie-GmbH den Jahresabschluss effizient und rechtskonform erstellen lassen möchte, profitiert von einer digitalen Zusammenarbeit mit einem Steuerberater. Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten einen strukturierten Prozess: Die Buchhaltungsdaten werden digital übermittelt, Servet Gündogan koordiniert als Büroleiter die Kommunikation zwischen Mandant und Steuerberater-Team, und der fertige Jahresabschluss wird rechtssicher durch unsere zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet – zu transparenten Festpreisen, ohne versteckte Kosten.

70 %

Zeitersparnis durch digitale Belegübermittlung

< 48h

Durchschnittliche Reaktionszeit OnlineBilanz-Team

100 %

GoBD-konforme digitale Archivierung

„Die Gastronomie hat in puncto Digitalisierung enorm aufgeholt. Wer heute noch mit Papierbelegen und manuellen Listen arbeitet, verschenkt nicht nur Zeit, sondern auch Sicherheit. Unsere Mandanten schätzen besonders, dass sie ihre Daten jederzeit hochladen können und wir den Rest übernehmen – von der Buchführung bis zur Offenlegung.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Kann eine kleine Gastronomie-GmbH auf die Erstellung eines Anhangs verzichten?

Ja, gemäß § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 HGB können kleine Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen auf die Erstellung eines Anhangs verzichten. Die notwendigen Pflichtangaben müssen dann aber unter der Bilanz gemacht werden. Dies gilt jedoch nur, wenn keine Nutzung von Erleichterungen erfolgt, die im Anhang zu erläutern wären. In der Praxis empfiehlt sich oft dennoch ein vereinfachter Anhang zur besseren Dokumentation.

Welche Folgen hat es, wenn die Inventur in der Gastronomie nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde?

Eine fehlende oder fehlerhafte Inventur kann schwerwiegende Folgen haben: Sie gefährdet die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nach § 238 ff. HGB, führt zu falschen Jahresabschlusswerten und kann bei einer Betriebsprüfung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt führen. Zudem drohen Zuschläge nach § 162 AO. Die Inventur muss dokumentiert, nachvollziehbar und zeitnah zum Bilanzstichtag erfolgen.

Muss eine Gastronomie-GmbH auch bei Verlust einen Jahresabschluss erstellen und offenlegen?

Ja, die Pflicht zur Erstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses besteht unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis. Auch bei Verlusten müssen die Fristen nach § 42a GmbHG (Feststellung) und § 325 HGB (Offenlegung) eingehalten werden. Gerade bei Verlusten ist die korrekte Dokumentation wichtig, um gegenüber Gesellschaftern, Gläubigern und Finanzamt Rechenschaft abzulegen und ggf. Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.

Welche Besonderheiten gelten bei der Bewertung von Getränkevorräten zum Bilanzstichtag?

Getränkevorräte sind gemäß § 253 Abs. 4 HGB zu Anschaffungskosten zu bewerten, sofern keine dauerhaften Wertminderungen vorliegen. Bei alkoholischen Getränken mit langer Haltbarkeit (Wein, Spirituosen) ist auf den Einstandspreis abzustellen. Verderbliche oder ablaufende Bestände sind abzuwerten. Pfandflaschen und Leergut müssen getrennt erfasst werden. Eine Bewertung nach FIFO (First-In-First-Out) ist in der Gastronomie üblich und sachgerecht.

Was passiert, wenn die TSE-Kassenpflicht nicht eingehalten wurde?

Verstöße gegen die TSE-Pflicht (Technische Sicherheitseinrichtung nach KassenSichV) können zu empfindlichen Sanktionen führen: Das Finanzamt kann die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung verwerfen und Umsätze schätzen, was zu Nachzahlungen bei Umsatzsteuer und Gewerbesteuer führt. Zudem drohen Bußgelder bis zu 25.000 Euro nach § 379 AO. Seit 2020 ist die TSE verpflichtend für alle elektronischen Kassensysteme in der Gastronomie.

Können Gastronomie-Unternehmen die Corona-Soforthilfen im Jahresabschluss 2026 noch berücksichtigen?

Corona-Soforthilfen aus 2020/2021 haben in der Regel keine direkten Auswirkungen mehr auf den Jahresabschluss 2026, sofern sie ordnungsgemäß vereinnahmt und versteuert wurden. Eventuelle Rückforderungen oder laufende Prüfverfahren müssen jedoch als Verbindlichkeiten oder Rückstellungen berücksichtigt werden. Auch mögliche Steuernachzahlungen aus der Versteuerung der Hilfen sind bis 2026 zu erfassen, falls noch nicht abgeschlossen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Kassensicherungsgesetz (KassenSichV), Abgabenordnung (AO). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
Branchen

Jedes Unternehmen. Jede Branche.

Alle Branchen ansehen

Schritt 1 · Wählen Sie Ihre Rechtsform — wir zeigen die Pflichten, die für Sie gelten



Fristenkalender

Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Kostenloses Erstgespräch

15 Minuten.Klarheit.

Lernen Sie uns unverbindlich kennen. Im kurzen Kennenlerngespräch klären wir Ihre Situation und Sie erfahren, was Ihr Jahresabschluss bei uns kostet – zum Festpreis, ohne Kleingedrucktes.

  • 01
    Ihre SituationRechtsform, Geschäftsjahr, Stand der Buchhaltung – wir hören zu.
  • 02
    Ihr FestpreisSie erhalten eine ehrliche Einschätzung, was die Erstellung kostet.
  • 03
    Die nächsten SchritteWenn es passt: Unterlagen digital einreichen – wir übernehmen den Rest.
Kostenlos & unverbindlich Nur 15 Minuten Kein Verkaufsgespräch
Oder direkt loslegen?

Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

Konto erstellen
Termin direkt online buchen Freie Zeiten in Echtzeit – Bestätigung sofort per E-Mail
15 Min
DSGVO-konform Per Zoom-Gespräch Jederzeit stornierbar
Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Assistenz