hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar Steuer-Chat Login
OnlineBilanz
Jahresabschluss
ÜbersichtKosten & FestpreisFristenSelbst feststellenOhne SteuerberaterNach Geschäftsjahr202520242023202220212020
Software
DATEVLexwareLexware OfficesevdeskBuchhaltungsButlerDebitoorAccountableTaxfixMIKAeBilanz-OnlineCollmexTaxpoolMonkeyOfficeSyskaSimbaAgendaAddisonSage 50PapierkramorgaMAXWISO BuchhaltungScopevisioweclappJTL-WawimyebilanzAlle Programme →
Bestandteile
BilanzGewinn- und VerlustrechnungE-BilanzSteuererklärungenOffenlegung UnternehmensregisterFinanzbuchhaltungLohnbuchhaltungBWA
Bilanzarten
EröffnungsbilanzBilanz zum 31.12.ZwischenbilanzLiquidationsbilanzSchlussbilanzHandelsbilanzSteuerbilanzKonzernbilanzUmwandlungsbilanzInsolvenzbilanz
Für wen
GmbHUG (haftungsbeschränkt)GmbH & Co. KGHoldingAGGbRKGOHGVerein & StiftungFreiberuflerGewerbebetriebAlle 69 Branchen
Rechner & Tools
RechtsformrechnerHolding-SteuerrechnerGmbH-AusschüttungUmsatzsteuer-RechnerKleinunternehmer-GrenzeSteuernummer-UmrechnerBehördenbrief-ÜbersetzerFirmenwertschätzungSäumniszuschlag-RechnerGmbH-AusschüttungGründungskostenRückstellungsrechnerFirmenwagenrechnerVerpflegungsmehraufwandFirmenwertschätzungVergleich DATEVVergleich LexwareVergleich LexofficeVergleich sevDesk
Berufsträger & Team
SteuerberatungOnline-SteuerberaterBetriebsprüfungEinspruch FinanzamtInsolvenzberatungFirmenlöschungDas TeamKontakt & SupportAktuellesMandantenportal
hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Mo – Do 10:00 – 18:00 Uhraußerhalb: KI-Assistenz am Telefon
Steuern & Recht

Nicht recherchieren.
Direkt fragen.

Stellen Sie Ihre Frage zum Thema diesem Thema der KI-Assistenz für allgemeine Informationen zu Buchhaltung und Jahresabschluss. Die Antworten entstehen mit aufbereiteten Kontextinformationen. Individuelle Beratung erteilt der beauftragte Berufsträger.

KI-Assistenz im strukturierten AblaufFür individuelle Beratung können Sie einen Berufsträger beauftragen.

Kostenlos anmelden & Frage klären
Kostenloser Portalzugang Steuerberater auf Wunsch zuschaltbar
Steuer-ChatLive
Was bedeutet das konkret für mein Unternehmen?
Die KI gibt allgemeine Erläuterungen: Ihren konkreten Sachverhalt beurteilt der gesondert beauftragte Berufsträger.
Allgemeine Information mit Quellenbezug
KISteuerberaterZoomRückruf
Ihre Frage zu diesem Artikel …
KI-gestützte Assistenz Digitaler Dokumentenaustausch

Datum

Lesedauer

10–15 Minuten

OnlineBilanz›Blog›Finanzamt Treptow-Köpenick: Körperschaftsteuer läuft über Finanzamt für Körperschaften II

Finanzamt Treptow-Köpenick: Körperschaftsteuer läuft über Finanzamt für Körperschaften II

Veröffentlicht: 03.09.2026Aktualisiert: 03.09.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer als Geschäftsführer einer GmbH, UG oder AG im Berliner Bezirk Treptow-Köpenick sitzt und seine Steuererklärungen beim Bezirks-Finanzamt Treptow-Köpenick einreichen möchte, läuft in eine klassische Berliner Falle: Das Bezirksfinanzamt ist für Kapitalgesellschaften schlicht nicht zuständig. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer gehen stattdessen an das Finanzamt für Körperschaften II – und diese Besonderheit ist landesweit einmalig.

Welche Angaben der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung verlangt und welche Entscheidungen dabei über Liquidität und Vorauszahlungen bestimmen, zeigt der Überblick.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Das Finanzamt Treptow-Köpenick (Bundesfinanzamtsnr. 1136, Seelenbinderstraße 99, 12555 Berlin) ist ausschließlich für natürliche Personen zuständig. GmbH, UG und AG mit Geschäftsleitung im Bezirk Treptow-Köpenick fallen steuerrechtlich unter das Finanzamt für Körperschaften II (Bundesfinanzamtsnr. 1137, Magdalenenstr. 25, 10365 Berlin). Dies gilt für Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen gleichermaßen – eine Berliner Besonderheit, die gesetzlich in der Berliner Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (FAZustVO) verankert ist.

Kontakt & Finanzamtsnummern

Finanzamt Nr. Adresse Telefon Fax E-Mail
Finanzamt Treptow-Köpenick 1136 Seelenbinderstraße 99, 12555 Berlin 030 9024-12 0 030 9024-12 900 poststelle@fa-treptow-koepenick.verwalt-berlin.de

Berliner Besonderheit: Vollständige Trennung von Bezirks- und Körperschaftsfinanzamt

Berlin ist das einzige Bundesland in Deutschland, das eine vollständige strukturelle Trennung zwischen den Bezirksfinanzämtern und den Finanzämtern für Körperschaften vorgenommen hat. In den Flächenländern – etwa Brandenburg, Bayern oder Nordrhein-Westfalen – bearbeitet das territorial zuständige Finanzamt sowohl Einkommensteuer natürlicher Personen als auch Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften. Nicht so in Berlin.

Die Berliner Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (FAZustVO), erlassen durch die Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin, regelt verbindlich: Alle in Berlin ansässigen Kapitalgesellschaften – unabhängig davon, in welchem Bezirk sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben – werden ausschließlich von einem der vier spezialisierten Finanzämter für Körperschaften (I bis IV) verwaltet.

⚠️ Häufiger Fehler vermeiden

Wer als neu gegründete GmbH im Bezirk Treptow-Köpenick die Steuererklärung beim dortigen Bezirksfinanzamt (Seelenbinderstraße 99) einreicht, riskiert Fristversäumnisse. Das Bezirksfinanzamt Treptow-Köpenick leitet solche Vorgänge zwar gegebenenfalls weiter, aber die Zuständigkeit liegt eindeutig beim Finanzamt für Körperschaften II – und Fristen laufen unabhängig davon.

Das Bezirksfinanzamt Treptow-Köpenick bleibt damit ausschließlich zuständig für:

  • Einkommensteuer von Privatpersonen und Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Bezirk
  • Einkommensteuer von Einzelunternehmern und Freiberuflern (natürliche Personen)
  • Sonstige Steuern natürlicher Personen (z. B. Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag auf ESt)

Finanzamt für Körperschaften II: Zuständigkeit, Adresse und Erreichbarkeit

Für alle GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und Aktiengesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Bezirk Treptow-Köpenick ist das Finanzamt für Körperschaften II die maßgebliche Behörde:

📋 Finanzamt für Körperschaften II – Stammdaten

Bundesfinanzamtsnr.: 1137
Adresse: Magdalenenstraße 25, 10365 Berlin
Zuständig für: Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer von Kapitalgesellschaften mit Sitz/Geschäftsleitung u. a. im Bezirk Treptow-Köpenick
Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag 8–15 Uhr, Freitag 8–13 Uhr
Kontaktwege: Telefonisch, per Post, per E-Mail oder über „Mein ELSTER“
Übergeordnete Behörde: Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin

Beim Finanzamt für Körperschaften II laufen damit folgende Steuerarten für in Treptow-Köpenick ansässige Kapitalgesellschaften zusammen:

Körperschaftsteuer

Besteuerung des Einkommens der Gesellschaft (Körperschaftsteuererklärung KSt 1 A/B), zuzüglich Solidaritätszuschlag.

Gewerbesteuer

Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags durch das Körperschaften-Finanzamt; die eigentliche Hebesatz-Multiplikation und Festsetzung erfolgt durch das Land Berlin.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärung der GmbH werden beim Körperschaften-Finanzamt eingereicht, nicht beim Bezirksfinanzamt.

Kapitalertragsteuer / KapESt

Anmeldung und Abführung von Kapitalertragsteuer (z. B. bei Gewinnausschüttungen) läuft ebenfalls über das Körperschaften-Finanzamt.

Das Geschäftsleitungsprinzip nach § 20 AO

Die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts für Körperschaften II ergibt sich aus § 20 AO. Danach ist für Körperschaften grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Unter Geschäftsleitung versteht die Abgabenordnung den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung – also den Ort, an dem die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen tatsächlich getroffen werden, typischerweise der Sitz des Geschäftsführers bzw. das Büro der Gesellschaft.

Stimmen Sitz (laut Handelsregister) und tatsächliche Geschäftsleitung auseinander, hat die tatsächliche Geschäftsleitung Vorrang. Für eine GmbH, deren Geschäftsführer faktisch von einem Büro in Köpenick aus agiert, ist daher das Finanzamt für Körperschaften II zuständig – auch wenn der Satzungssitz nominell in einem anderen Berliner Bezirk liegt.

In Berlin überlagert die FAZustVO diese Grundregel jedoch strukturell: Selbst wenn § 20 AO auf ein anderes (Berliner) Bezirksfinanzamt verwiesen würde, greift für Kapitalgesellschaften stets die Sonderzuständigkeit der Körperschaftsfinanzämter. Das Geschäftsleitungsprinzip bestimmt in Berlin also nicht „welches Bezirksfinanzamt“, sondern „welches der vier Körperschaftsfinanzämter“ zuständig ist.

Konzernbranchenausnahme: Wann greift eine andere Zuständigkeit?

Für die überwiegende Mehrheit der GmbH und UG in Treptow-Köpenick gilt: Zuständig ist das Finanzamt für Körperschaften II. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme für Großkonzerne und bestimmte Branchen: In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit nicht nach dem Bezirk der Geschäftsleitung, sondern nach der Konzernbranchenzugehörigkeit. So sind beispielsweise Kreditinstitute und Versicherungen dem Finanzamt für Körperschaften I zugewiesen, während Energieversorgung, Chemie- und Pharmaunternehmen dem Finanzamt für Körperschaften II zuzuordnen sind. Fahrzeugbau, Verlage und Steuerberatungsgesellschaften fallen unter Körperschaften III, Wasserversorgung, Luftfahrt und Wohnungsbaugesellschaften unter Körperschaften IV.

ℹ️ Hinweis für Konzerne

Für die typische mittelständische GmbH oder UG in Treptow-Köpenick ist die Konzernbranchenausnahme in der Praxis nicht relevant. Sie greift erst bei entsprechend großen, branchenspezifisch eingestuften Unternehmen. Im Zweifel klärt eine Anfrage direkt beim Finanzamt für Körperschaften II die konkrete Zuständigkeit.

Steuernummer beantragen: So geht es für Kapitalgesellschaften in Berlin

Neu gegründete GmbH und UG in Treptow-Köpenick benötigen eine steuerliche Erfassungs-Steuernummer beim zuständigen Finanzamt für Körperschaften II. Der Ablauf:

  • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über „Mein ELSTER“ (elster.de) ausfüllen und elektronisch an das Finanzamt für Körperschaften II übermitteln – dies ist der offizielle und bevorzugte Weg.
  • Alternativ: Papierfragebogen postalisch an die Magdalenenstraße 25, 10365 Berlin senden.
  • Handelsregisterauszug und Gesellschaftsvertrag (Satzung) beifügen.
  • Nach Vergabe der Steuernummer: Einrichtung der ELSTER-Unternehmenskontos für elektronische Erklärungsabgabe (gesetzliche Pflicht gemäß § 149 AO in Verbindung mit den einschlägigen Einzelsteuergesetzen).

Der Jahresabschluss der GmbH ist eng mit der Steuererklärung verknüpft: Die Körperschaftsteuererklärung wird auf Basis des handelsrechtlichen Jahresabschlusses nach HGB erstellt und durch steuerliche Korrekturen (Mehr-/Weniger-Rechnung) zum steuerlichen Gewinn überleitet. Eine sorgfältige Jahresabschlusserstellung ist daher die Grundlage jeder korrekten Körperschaftsteuererklärung.

Sofern Sie DATEV-kompatible Buchhaltungsdaten nutzen, lassen sich diese per DATEV-Export kompatiblem Format direkt in die Erklärungsprozesse einspeisen – eine erhebliche Zeitersparnis bei der Kommunikation mit dem Finanzamt für Körperschaften II.

Sonderfall: Finanzamt Berlin International für ausländische Sachverhalte

Ein gesonderter Sonderfall betrifft ausländische Unternehmer und beschränkt Steuerpflichtige: Für die Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer sowie für bestimmte beschränkt steuerpflichtige Personen ist weder das Bezirksfinanzamt Treptow-Köpenick noch das Finanzamt für Körperschaften II zuständig, sondern das Finanzamt Berlin International. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Berliner Bezirk die betreffende Person oder das Unternehmen wirtschaftlich tätig ist.

Für in Deutschland ansässige GmbH und UG mit Geschäftsleitung in Treptow-Köpenick ist das Finanzamt Berlin International in aller Regel nicht relevant – es sei denn, es handelt sich um eine ausländische Kapitalgesellschaft ohne inländischen Sitz, die in Berlin umsatzsteuerlich erfasst werden muss.

Gewerbesteuer in Berlin: Hebesatz und steuerliche Besonderheiten

Ein weiterer struktureller Unterschied zwischen Berlin und den Flächenländern betrifft die Gewerbesteuer: In Flächenländern setzt jede Gemeinde ihren Gewerbesteuer-Hebesatz individuell fest (§ 16 GewStG), was zu erheblichen Unterschieden zwischen benachbarten Städten und Gemeinden führen kann. Berlin hingegen ist als Stadtstaat zugleich Gemeinde und Land – der Gewerbesteuer-Hebesatz wird daher landeseinheitlich durch das Land Berlin festgesetzt und gilt für alle Berliner Bezirke identisch, also auch für Treptow-Köpenick.

Für die konkrete Höhe des aktuell gültigen Berliner Gewerbesteuer-Hebesatzes verweisen wir ausdrücklich auf die jeweils aktuelle Veröffentlichung der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin, da Hebesätze durch Beschluss angepasst werden können.

Steuerlich relevant für die Gewerbesteuer-Berechnung sind insbesondere die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG (z. B. Zinsen, Mieten, Leasingraten) sowie die Kürzungen nach § 9 GewStG (z. B. Grundbesitzkürzung, Schachtelprivileg). Diese Regelungen gelten für Berliner Kapitalgesellschaften identisch wie bundesweit.

§ 4 Abs. 5b EStG: Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe mehr

Ein in der Praxis häufig unterschätzter steuerlicher Grundsatz betrifft das Abzugsverbot für Gewerbesteuer als Betriebsausgabe. Seit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 gilt: Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind gemäß § 4 Abs. 5b EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar und mindern daher den steuerlichen Gewinn nicht.

⚠️ Wichtige Rechtsänderung seit 2008 – Dauerhaft beachten

Die Gewerbesteuer reduziert seit dem Veranlagungszeitraum 2008 weder den körperschaftsteuerlichen Gewinn noch den gewerbesteuerlichen Gewerbeertrag. Eine GmbH in Treptow-Köpenick, die Gewerbesteuer zahlt, darf diese in der Steuerbilanz nicht gewinnmindernd ansetzen. Buchhalterisch ist die Gewerbesteuer zwar als Aufwand zu erfassen (handelsrechtlicher Jahresabschluss nach HGB), steuerlich wird sie jedoch außerbilanziell wieder hinzugerechnet. Fehler in diesem Punkt führen zu einer unzutreffenden Steuerberechnung und können Nachzahlungen auslösen.

Praktische Konsequenz: Die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer einer Berliner GmbH ist höher als der handelsrechtliche Jahresüberschuss nach Gewerbesteuerabzug. Die Mehr-Weniger-Rechnung zum Jahresabschluss muss die Gewerbesteuer entsprechend als nicht abzugsfähige Aufwendung ausweisen.

Praxisbeispiel: Treptower GmbH und ihre Steuerzuständigkeit

Das folgende vereinfachte Praxisbeispiel verdeutlicht die Zuständigkeitslogik und den steuerlichen Ablauf für eine typische Berliner Kapitalgesellschaft:

📊 Praxisbeispiel: Köpenick Handels-GmbH

Sachverhalt: Die Köpenick Handels-GmbH hat ihren Satzungssitz und ihre tatsächliche Geschäftsleitung in der Altstadt Köpenick (Bezirk Treptow-Köpenick). Der alleinige Geschäftsführer arbeitet täglich vor Ort. Die Gesellschaft erzielt Umsätze aus dem Großhandel.

Zuständiges Finanzamt: Finanzamt für Körperschaften II, Magdalenenstraße 25, 10365 Berlin (nicht das Bezirksfinanzamt Treptow-Köpenick).

Einzureichende Erklärungen beim FA Körperschaften II:

  • Körperschaftsteuererklärung (KSt 1 A)
  • Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)
  • Umsatzsteuererklärung (USt 2 A) sowie monatliche/quartalsweise Voranmeldungen
  • Erklärung zur gesonderten Feststellung (sofern relevant)

Steuerliche Besonderheit (§ 4 Abs. 5b EStG / § 8 Abs. 1 KStG): Die von der GmbH gezahlte Gewerbesteuer mindert den körperschaftsteuerlichen Gewinn nicht. In der Mehr-Weniger-Rechnung wird die Gewerbesteuer außerbilanziell hinzugerechnet.

Kontakt mit dem Finanzamt: Ausschließlich über „Mein ELSTER“ (elektronische Erklärungen), postalisch oder telefonisch zu den Öffnungszeiten Mo–Do 8–15 Uhr, Fr 8–13 Uhr.

Buchungssatz (Gewerbesteuerrückstellung, handelsrechtlich):
Gewerbesteueraufwand (GuV) an Gewerbesteuerrückstellung (Passiva)
Steuerlich: außerbilanzielle Hinzurechnung gemäß § 4 Abs. 5b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG

Fristen und Abgabepflichten für Kapitalgesellschaften

Die Einhaltung steuerlicher Abgabefristen ist für GmbH und UG in Treptow-Köpenick gegenüber dem Finanzamt für Körperschaften II verbindlich. Grundsätzlich gilt gemäß § 149 AO:

  • Ohne steuerliche Vertretung: Abgabefrist endet am 31. Juli des Folgejahres.
  • Mit Steuerberater (steuerliche Vertretung): Verlängerte Abgabefrist bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres (vorbehaltlich möglicher Anpassungen durch Verwaltungsregelungen).
  • Umsatzsteuervoranmeldungen: Monatlich oder quartalsweise, spätestens am zehnten des Folgemonats (Dauerfristverlängerung auf Antrag möglich).
  • Gewerbesteuerzerklärung: Gleiche Fristen wie Körperschaftsteuererklärung; Gewerbesteuervorauszahlungen quartalsweise (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November).

Alle Details zu den aktuellen Abgabefristen – insbesondere mit steuerlicher Vertretung – finden Sie in unserem gesonderten Beitrag: Abgabefristen Steuererklärung 2025 mit Steuerberater.

Für Geschäftsführer, die ihre Buchhaltung und Jahresabschlüsse digital und effizient gestalten möchten, steht die OnlineBilanz-Plattform bereit. Die Datenverarbeitung erfolgt DATEV-Export kompatibel, sodass ein reibungsloser Datenaustausch mit dem steuerlichen Berater und eine korrekte Einreichung beim Finanzamt für Körperschaften II sichergestellt ist. Testen Sie die Plattform kostenfrei in der Demo oder nutzen Sie direkt den Kostenrechner, um Ihr individuelles Angebot zu ermitteln.

✅ Fazit: Das Wichtigste zum Finanzamt Treptow für GmbH und UG

Das Finanzamt Treptow-Köpenick ist für Kapitalgesellschaften schlicht nicht zuständig. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer von GmbH, UG und AG mit Geschäftsleitung im Bezirk laufen ausnahmslos über das Finanzamt für Körperschaften II (Magdalenenstraße 25, 10365 Berlin). Diese Berliner Besonderheit gilt kraft der FAZustVO der Senatsverwaltung für Finanzen – und wer sie ignoriert, riskiert Fristversäumnisse und behördliche Rückfragen. Steuernummer beantragen, Erklärungen einreichen und Voranmeldungen abgeben: All das geschieht gegenüber dem Körperschaften-Finanzamt II, idealerweise über „Mein ELSTER“.

4

Spezialisierte Finanzämter für Körperschaften in Berlin (I–IV)

1137

Bundesfinanzamtsnr. des Finanzamts für Körperschaften II

Häufig gestellte Fragen

Ist das Finanzamt Treptow-Köpenick für meine GmbH zuständig?

Nein. Das Bezirksfinanzamt Treptow-Köpenick (Seelenbinderstraße 99) ist ausschließlich für natürliche Personen zuständig. Für GmbH, UG und AG mit Geschäftsleitung im Bezirk ist das Finanzamt für Körperschaften II (Magdalenenstraße 25, 10365 Berlin) zuständig.

Wo reiche ich die Körperschaftsteuererklärung für meine Treptow-Köpenicker GmbH ein?

Beim Finanzamt für Körperschaften II, Magdalenenstraße 25, 10365 Berlin (Bundesfinanzamtsnr. 1137). Die Einreichung erfolgt bevorzugt elektronisch über „Mein ELSTER".

Gilt in Treptow-Köpenick ein eigener Gewerbesteuer-Hebesatz?

Nein. Berlin ist Stadtstaat und setzt den Gewerbesteuer-Hebesatz landeseinheitlich fest. Der gleiche Hebesatz gilt in allen Berliner Bezirken, also auch in Treptow-Köpenick. Die aktuell gültige Höhe veröffentlicht die Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin.

Darf ich die Gewerbesteuer meiner GmbH als Betriebsausgabe abziehen?

Nein. Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 ist die Gewerbesteuer gemäß § 4 Abs. 5b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar und mindert den steuerlichen Gewinn nicht.

Was ist das Finanzamt Berlin International und wann ist es zuständig?

Das Finanzamt Berlin International ist für die Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer und bestimmter beschränkt steuerpflichtiger Personen zuständig – nicht für in Deutschland ansässige GmbH oder UG. Es ersetzt in diesen Fällen sowohl das Bezirksfinanzamt als auch das Körperschaftsfinanzamt.

Über Autor

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Stand der Rechtslage: September 2026.

Ben
Ben
KI-Assistenz