hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar Steuer-Chat Login
OnlineBilanz
Jahresabschluss
ÜbersichtKosten & FestpreisFristenSelbst feststellenOhne SteuerberaterNach Geschäftsjahr202520242023202220212020
Software
DATEVLexwareLexware OfficesevdeskBuchhaltungsButlerDebitoorAccountableTaxfixMIKAeBilanz-OnlineCollmexTaxpoolMonkeyOfficeSyskaSimbaAgendaAddisonSage 50PapierkramorgaMAXWISO BuchhaltungScopevisioweclappJTL-WawimyebilanzAlle Programme →
Bestandteile
BilanzGewinn- und VerlustrechnungE-BilanzSteuererklärungenOffenlegung UnternehmensregisterFinanzbuchhaltungLohnbuchhaltungBWA
Bilanzarten
EröffnungsbilanzBilanz zum 31.12.ZwischenbilanzLiquidationsbilanzSchlussbilanzHandelsbilanzSteuerbilanzKonzernbilanzUmwandlungsbilanzInsolvenzbilanz
Für wen
GmbHUG (haftungsbeschränkt)GmbH & Co. KGHoldingAGGbRKGOHGVerein & StiftungFreiberuflerGewerbebetriebAlle 69 Branchen
Rechner & Tools
RechtsformrechnerHolding-SteuerrechnerGmbH-AusschüttungUmsatzsteuer-RechnerKleinunternehmer-GrenzeSteuernummer-UmrechnerBehördenbrief-ÜbersetzerFirmenwertschätzungSäumniszuschlag-RechnerGmbH-AusschüttungGründungskostenRückstellungsrechnerFirmenwagenrechnerVerpflegungsmehraufwandFirmenwertschätzungVergleich DATEVVergleich LexwareVergleich LexofficeVergleich sevDesk
Berufsträger & Team
SteuerberatungOnline-SteuerberaterBetriebsprüfungEinspruch FinanzamtInsolvenzberatungFirmenlöschungDas TeamKontakt & SupportAktuellesMandantenportal
hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Mo – Do 10:00 – 18:00 Uhraußerhalb: KI-Assistenz am Telefon

Frist läuft?
Ihr Festpreis in 60 Sekunden.

Mehr Leistung, weniger zahlen. Von Steuerexperten entwickelte KI-Software. Sie laden Ihre Unterlagen ins Portal, wir bereiten alles vor. Bei Einreichung prüft und übermittelt ein Steuerberater. Schnell, einfach, bezahlbar — ohne Abstriche bei Qualität und Sicherheit.

  • Fester Ansprechpartner: ein Buchhalter, der Ihr Unternehmen kennt
  • Wechsel oder Import: Integration Ihrer bestehenden Software
  • Weniger Fehlerrisiko: Steuerberater-Prüfung bei Einreichung

Datum

Lesedauer

11–16 Minuten

OnlineBilanz›Blog›Finanzamt Neukölln: Körperschaftsteuer läuft über Finanzamt für Körperschaften III

Finanzamt Neukölln: Körperschaftsteuer läuft über Finanzamt für Körperschaften III

Veröffentlicht: 03.09.2026Aktualisiert: 03.09.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wer eine GmbH, UG oder AG im Berliner Bezirk Neukölln betreibt, macht einen folgenreichen Fehler, wenn er sich an das örtliche Bezirksfinanzamt wendet: Das Finanzamt Neukölln (Bundesfinanzamtsnr. 1116, Thiemannstraße 1, 12059 Berlin) ist für Kapitalgesellschaften schlicht nicht zuständig. Berlin ist das einzige Bundesland, das Körperschaften vollständig aus den Bezirksfinanzämtern herauslöst und vier spezialisierten Körperschaftsteuer-Finanzämtern zuweist. Für Neukölln bedeutet das: zuständig ist ausschließlich das Finanzamt für Körperschaften III (Bundesfinanzamtsnr. 1129, Volkmarstr. 13, 12099 Berlin). Dieser Artikel erklärt, warum das so ist, was das konkret für Ihre Steuererklärungen bedeutet und welche weiteren Berliner Besonderheiten Geschäftsführer kennen müssen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Das Finanzamt Neukölln ist ausschließlich für natürliche Personen (Einkommensteuer, Einzelunternehmer) zuständig. Alle in Berlin ansässigen Kapitalgesellschaften – GmbH, UG, AG – werden unabhängig vom Bezirk von einem der vier Finanzämter für Körperschaften (I–IV) verwaltet. Für den Bezirk Neukölln ist das Finanzamt für Körperschaften III (Volkmarstr. 13, 12099 Berlin, Bundesfinanzamtsnr. 1129) zuständig. Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen sind dort – nicht beim Bezirksfinanzamt – einzureichen.

Kontakt & Finanzamtsnummern

Finanzamt Nr. Adresse Telefon Fax E-Mail
Finanzamt Neukölln 1116 Thiemannstraße 1, 12059 Berlin 030 9024-16 0 030 9024-16 900 poststelle@fa-neukoelln.verwalt-berlin.de

Berliner Besonderheit: Vier Körperschaften-Finanzämter statt Bezirkszuständigkeit

In den meisten deutschen Bundesländern gilt das Territorialprinzip: Das Finanzamt, in dessen Bezirk eine GmbH ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung hat, ist für sämtliche Steuerarten zuständig. Berlin geht seit Jahrzehnten einen strukturell anderen Weg, der in der Berliner Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (FAEZustVO) verankert ist und von der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin administriert wird.

Das Land Berlin unterhält neben den zwölf Bezirksfinanzämtern vier vollständig spezialisierte Finanzämter für Körperschaften:

  • Finanzamt für Körperschaften I – zuständig u. a. für Kreditinstitute und Versicherungen (sowie bestimmte Bezirke)
  • Finanzamt für Körperschaften II – zuständig u. a. für Energie, Chemie, Pharma (sowie bestimmte Bezirke)
  • Finanzamt für Körperschaften III – zuständig u. a. für Fahrzeugbau, Verlage, Steuerberatungsgesellschaften sowie den Bezirk Neukölln
  • Finanzamt für Körperschaften IV – zuständig u. a. für Wasserversorgung, Luftfahrt, Wohnungsbaugesellschaften (sowie bestimmte Bezirke)

Achtung: Häufiger Fehler bei GmbH-Gründung in Neukölln

Viele Gründer und Geschäftsführer wenden sich nach der Eintragung ihrer GmbH ins Handelsregister instinktiv an das örtliche Finanzamt Neukölln – das ist falsch. Das Bezirksfinanzamt wird Ihre Anfrage zwar weiterleiten, aber es entstehen unnötige Verzögerungen bei der Zuteilung der Steuernummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Wenden Sie sich von Anfang an direkt an das Finanzamt für Körperschaften III.

Die Trennung ist vollständig: Das Bezirksfinanzamt Neukölln bearbeitet keinerlei Vorgänge für Kapitalgesellschaften – weder Körperschaftsteuer noch Gewerbesteuer noch Umsatzsteuer einer GmbH. Es bleibt ausschließlich für natürliche Personen zuständig, also für die Einkommensteuer von Privatpersonen, Arbeitnehmern und Einzelunternehmern, die im Bezirk Neukölln wohnen oder tätig sind.

Finanzamt für Körperschaften III: Zuständigkeit für Neukölln im Detail

Das Finanzamt für Körperschaften III ist unter der Adresse Volkmarstr. 13, 12099 Berlin ansässig (Bundesfinanzamtsnr. 1129). Es untersteht wie alle Berliner Finanzämter der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin. Die Erreichbarkeit folgt den berlinweit einheitlichen Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 8 bis 15 Uhr, Freitag 8 bis 13 Uhr.

Kontakt ist möglich per Post, telefonisch über die zentrale Berliner Finanzamtsrufnummer, per E-Mail über die offiziellen Kontaktformulare auf berlin.de sowie über die digitale Steuerplattform „Mein ELSTER“. Für die Kommunikation im laufenden Steuerverhältnis ist ELSTER der empfohlene und für viele Erklärungsarten ohnehin gesetzlich vorgeschriebene Weg (vgl. § 149 AO).

Beim Finanzamt für Körperschaften III werden für eine in Neukölln ansässige GmbH sämtliche relevanten Steuerarten konzentriert:

Körperschaftsteuererklärung (KSt) inkl. Solidaritätszuschlag
Gewerbesteuererklärung (GewSt) – Festsetzung durch das Finanzamt, Erhebung durch das Land Berlin
Umsatzsteuererklärung (USt) und Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Kapitalertragsteuer-Anmeldungen
Feststellungserklärungen bei Organschaft oder Personengesellschaftsbeteiligungen

Das Geschäftsleitungsprinzip nach § 20 AO

Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit der Berliner Körperschaften-Finanzämter ist primär der Ort der Geschäftsleitung. Nach § 20 AO ist für Körperschaften das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Liegt die Geschäftsleitung im Inland nicht feststellbar vor, tritt der satzungsmäßige Sitz an diese Stelle.

Für Berlin bedeutet das: Liegt die Geschäftsleitung Ihrer GmbH im Bezirk Neukölln – also befindet sich dort der Ort, an dem die maßgeblichen unternehmerischen Entscheidungen tatsächlich getroffen werden –, ist das Finanzamt für Körperschaften III zuständig. Dabei ist nicht der Sitz im Handelsregister allein entscheidend, sondern der tatsächliche Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Verlegt eine GmbH ihre tatsächliche Geschäftsleitung von Neukölln in einen anderen Berliner Bezirk, kann dies einen Zuständigkeitswechsel zu einem anderen Körperschaften-Finanzamt auslösen.

Hinweis: Zuständigkeit bei Sitz außerhalb Berlins

Ist die GmbH zwar im Handelsregister Berlin eingetragen, hat ihre tatsächliche Geschäftsleitung aber außerhalb Berlins, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Bundesland der Geschäftsleitung – das Berliner Körperschaften-System greift dann nicht.

Steuernummer beantragen: Weg über ELSTER und Körperschaften III

Unmittelbar nach der Eintragung der GmbH oder UG in das Handelsregister ist die steuerliche Erfassung einzuleiten. Das zuständige Finanzamt ist – bei Geschäftsleitung in Neukölln – das Finanzamt für Körperschaften III, nicht das Bezirksfinanzamt Neukölln.

Einen kompakten Überblick, wie der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER abgegeben wird und was danach gilt, finden Sie dort.

Der Standardweg verläuft heute volldigital über „Mein ELSTER“ (elster.de): Dort wird der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Kapitalgesellschaften (früher „Gründungsfragebogen“) ausgefüllt und elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt. Das Finanzamt weist daraufhin eine Steuernummer zu und leitet bei entsprechendem Antrag das Verfahren zur Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) durch das Bundeszentralamt für Steuern ein.

Für die laufende Buchhaltung und den Jahresabschluss empfiehlt sich ein DATEV-Export-kompatibler Workflow, damit die Daten reibungslos in das Format übertragen werden können, das Ihr Steuerberater oder das Finanzamt erwartet. Unsere Plattform bietet hierfür einen vollständig DATEV-Export-kompatiblen Prozess – von der laufenden Buchführung bis zum fertigen Jahresabschluss.

Sonderfall Konzernbranchenzuständigkeit

Die vorstehend beschriebene Bezirkszuständigkeit (Neukölln → Körperschaften III) gilt für den weitaus überwiegenden Teil aller GmbH, UG und AG in Berlin. Bei großen Konzernen bestimmter Branchen kann jedoch die Branchenzugehörigkeit die regionale Zuständigkeit überlagern: So fallen Kreditinstitute und Versicherungen typischerweise unter Körperschaften I, Energie-, Chemie- und Pharmakonzerne unter Körperschaften II, und Unternehmen der Wasserversorgung, Luftfahrt oder des Wohnungsbaus können Körperschaften IV zugeordnet sein – unabhängig davon, in welchem Berliner Bezirk sie ihre Geschäftsleitung haben. Für die typische mittelständische GmbH oder frisch gegründete UG in Neukölln ist diese Sonderregel indes nicht relevant; die Bezirkszuständigkeit greift.

Sonderfall: Finanzamt Berlin International für ausländische Unternehmer

Einen weiteren Berliner Sonderfall, den Geschäftsführer mit grenzüberschreitenden Sachverhalten kennen müssen, bildet das Finanzamt Berlin International. Dieses ist zuständig für die Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer, die in Deutschland steuerbare Leistungen erbringen, aber keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Inland haben, sowie für bestimmte Fälle beschränkter Steuerpflicht. Das Finanzamt Berlin International ist in diesen Fällen weder das Bezirksfinanzamt Neukölln noch eines der vier Körperschaften-Finanzämter. Für eine in Neukölln ansässige, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige GmbH bleibt es jedoch bei der Zuständigkeit des Finanzamts für Körperschaften III.

Gewerbesteuer in Berlin: Hebesatz und steuerliche Besonderheiten

Die Gewerbesteuer wird nach dem Gewerbeertrag bemessen, der sich aus dem handelsrechtlichen Gewinn durch eine Reihe von Hinzurechnungen (vgl. § 8 GewStG) und Kürzungen (vgl. § 9 GewStG) ergibt. Die Steuermesszahl beträgt nach § 11 Abs. 2 GewStG einheitlich 3,5 %. Auf diesen Steuermessbetrag wendet die Gemeinde – in Berlin: das Land Berlin – den Hebesatz an.

Berlin ist eine Einheitsgemeinde; es gibt keinen gemeindeindividuellen Hebesatz wie in den Flächenländern. Der Hebesatz gilt einheitlich für das gesamte Stadtgebiet und wird durch das Land Berlin festgesetzt. Da sich der Hebesatz durch politische Entscheidungen ändern kann, nennen wir hier keine konkrete Zahl als Tatsache – den jeweils aktuellen Hebesatz finden Sie auf den offiziellen Seiten der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin (berlin.de).

Wichtig für die Steuerplanung: Die Gewerbesteuer-Festsetzung für eine Neukölln-GmbH erfolgt durch das Finanzamt für Körperschaften III; die Erhebung (Einziehung des festgesetzten Betrags) liegt beim Land Berlin.

§ 4 Abs. 5b EStG: Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe

Ein Punkt, der in der Praxis regelmäßig zu Missverständnissen führt: Die Gewerbesteuer darf den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 ordnet § 4 Abs. 5b EStG ausdrücklich an, dass die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind. Für Kapitalgesellschaften gilt dies über den Verweis in § 8 Abs. 1 KStG, der die einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlungsregeln in das Körperschaftsteuerrecht importiert.

Buchhalterischer Hinweis: Außerbilanzielle Hinzurechnung

In der Handelsbilanz wird die Gewerbesteuerrückstellung als Aufwand gebucht und mindert den handelsrechtlichen Jahresüberschuss. In der steuerlichen Gewinnermittlung ist dieser Aufwand jedoch außerbilanziell hinzuzurechnen, sodass der steuerliche Gewinn entsprechend höher ausfällt. Das folgende Buchungsmuster gilt für die handelsrechtliche Buchführung:

Gewerbesteueraufwand (GKV) an Gewerbesteuerrückstellung
→ handelsrechtlich: Aufwand; steuerrechtlich: außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 4 Abs. 5b EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG

Dieser Mechanismus führt dazu, dass die effektive Steuerbelastung einer GmbH höher ist als ein einfaches Addieren der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuersätze vermuten lässt: Die Gewerbesteuer erhöht die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage, weil sie den steuerlichen Gewinn nicht mindert.

Praxisbeispiel: GmbH-Gründung in Neukölln

Die folgende vereinfachte Darstellung illustriert die Zuständigkeitsfrage und den Steuerweg für eine typische Neukölln-GmbH:

Sachverhalt Zuständige Behörde / Ergebnis
GmbH-Sitz und Geschäftsleitung: Bezirk Neukölln, Berlin Finanzamt für Körperschaften III (Volkmarstr. 13, 12099 Berlin)
Körperschaftsteuererklärung Einreichung bei Körperschaften III via ELSTER
Gewerbesteuererklärung Einreichung bei Körperschaften III; Hebesatz: aktueller Berliner Einheitshebesatz (siehe berlin.de)
Umsatzsteuererklärung und USt-Voranmeldungen Einreichung bei Körperschaften III via ELSTER
Einkommensteuer des Geschäftsführers (privat, wohnhaft in Neukölln) Finanzamt Neukölln – das Bezirksfinanzamt ist hierfür zuständig
Gewerbesteuer: Betriebsausgabenabzug steuerlich zulässig? Nein – § 4 Abs. 5b EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG; außerbilanzielle Hinzurechnung erforderlich
USt ausländischer Lieferant ohne dt. Sitz Finanzamt Berlin International – nicht Körperschaften III

Das Beispiel zeigt: Der Geschäftsführer als Privatperson und die GmbH als Kapitalgesellschaft haben in Berlin zwei verschiedene Finanzämter. Diese saubere Trennung ist gewollt und systemimmanent.

Finanzamt Neukölln
Bundesfinanzamtsnr. 1116
Thiemannstraße 1, 12059 Berlin
Zuständig für: Natürliche Personen, Einzelunternehmer, Arbeitnehmer im Bezirk Neukölln
Finanzamt für Körperschaften III
Bundesfinanzamtsnr. 1129
Volkmarstr. 13, 12099 Berlin
Zuständig für: GmbH, UG, AG mit Geschäftsleitung im Bezirk Neukölln (und weiteren Bezirken)

Fristen und Abgabepflichten

Die allgemeinen Abgabefristen für Steuererklärungen gelten auch für beim Finanzamt für Körperschaften III einzureichende Erklärungen. Nach § 149 AO sind Steuererklärungen grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen. Wird ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein mandatiert, verlängert sich diese Frist erheblich; die genauen Fristen für den aktuellen Veranlagungszeitraum – einschließlich möglicher pandemiebedingter oder gesetzlicher Sonderregelungen – sind in unserem gesonderten Beitrag zu den Abgabefristen der Steuererklärung 2025 mit Steuerberater detailliert aufgeführt.

Für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen gelten eigenständige Rhythmen (monatlich oder quartalsweise, je nach Vorjahres-USt-Schuld). Diese sind ebenfalls über ELSTER elektronisch beim Finanzamt für Körperschaften III einzureichen. Die Dauerfristverlängerung für Voranmeldungen ist gesondert zu beantragen.

Ein vollständiger und fristgerechter Jahresabschluss ist die Grundlage für korrekte und fristwahrende Steuererklärungen. Unsere Plattform unterstützt Sie dabei mit DATEV-Export-kompatiblen Ausgabeformaten, die eine reibungslose Weiterverarbeitung durch Ihren Steuerberater ermöglichen.

Kostenfreier Demo-Zugang

Testen Sie, wie OnlineBilanz Ihre GmbH-Buchhaltung von der Erfassung bis zum DATEV-Export-kompatiblen Jahresabschluss unterstützt: Jetzt Demo starten oder direkt Ihre Kosten kalkulieren mit dem Kostenrechner.

Fazit: Finanzamt Neukölln und die richtige Zuständigkeit für Ihre GmbH

Das Finanzamt Neukölln ist eine wichtige Berliner Behörde – aber nicht für Ihre GmbH, UG oder AG. Berlin hat als einziges Bundesland alle Kapitalgesellschaften vollständig aus den Bezirksfinanzämtern herausgelöst. Eine GmbH mit Geschäftsleitung im Bezirk Neukölln gehört steuerlich ausschließlich zum Finanzamt für Körperschaften III (Volkmarstr. 13, 12099 Berlin, Bundesfinanzamtsnr. 1129). Dort laufen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer zusammen – eingereicht grundsätzlich über „Mein ELSTER“.

Wichtig im laufenden Betrieb: Die Gewerbesteuer mindert den steuerlichen Gewinn nicht (§ 4 Abs. 5b EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG) und erfordert eine außerbilanzielle Hinzurechnung. Der Gewerbesteuer-Hebesatz gilt in Berlin landeseinheitlich; Aktualisierungen entnehmen Sie der Senatsverwaltung für Finanzen. Für USt-Sachverhalte ausländischer Unternehmer ohne deutschen Sitz ist das Finanzamt Berlin International zuständig.

Wer diese Berliner Besonderheiten kennt und von Beginn an die richtigen Finanzämter adressiert, vermeidet Verzögerungen bei Steuernummern, Fristen und Bescheiden – und legt damit den Grundstein für eine saubere steuerliche Compliance seiner Neukölln-GmbH.

4 spezialisierte Körperschaften-Finanzämter

Berliner Sonderstruktur für Kapitalgesellschaften

1129

Bundesfinanzamtsnr. Finanzamt für Körperschaften III

Häufig gestellte Fragen

Ist das Finanzamt Neukölln für meine GmbH zuständig?

Nein. Das Finanzamt Neukölln ist ausschließlich für natürliche Personen (Einkommensteuer, Einzelunternehmer) zuständig. Für GmbH, UG und AG mit Geschäftsleitung in Neukölln ist das Finanzamt für Körperschaften III (Volkmarstr. 13, 12099 Berlin) zuständig.

Wo reiche ich die Körperschaftsteuererklärung für meine Neukölln-GmbH ein?

Beim Finanzamt für Körperschaften III, Bundesfinanzamtsnr. 1129, Volkmarstr. 13, 12099 Berlin. Die Einreichung erfolgt grundsätzlich elektronisch über „Mein ELSTER".

Warum hat Berlin spezialisierte Körperschaften-Finanzämter?

Berlin hat als einziges Bundesland alle Kapitalgesellschaften vollständig aus den Bezirksfinanzämtern herausgelöst und vier spezialisierten Finanzämtern für Körperschaften (I–IV) zugewiesen. Rechtsgrundlage ist die Berliner Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (FAEZustVO).

Gilt der Berliner Gewerbesteuer-Hebesatz nur für Neukölln?

Nein. Berlin ist eine Einheitsgemeinde; der Hebesatz gilt landeseinheitlich für das gesamte Stadtgebiet und wird von der Senatsverwaltung für Finanzen festgesetzt – nicht von den einzelnen Bezirken.

Darf ich die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abziehen?

Nein. Seit 2008 ordnet § 4 Abs. 5b EStG (i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG für Kapitalgesellschaften) an, dass die Gewerbesteuer und ihre Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind. In der Steuererklärung ist eine außerbilanzielle Hinzurechnung vorzunehmen.

Was gilt für ausländische Unternehmen ohne deutschen Sitz?

Für die Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer ohne Sitz oder Betriebsstätte in Deutschland ist nicht das Finanzamt für Körperschaften III, sondern das Finanzamt Berlin International zuständig.

Über Autor

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Stand der Rechtslage: September 2026.

Ben
Ben
KI-Assistenz