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OnlineBilanz›Blog›Finanzamt Lichtenberg: Körperschaftsteuer läuft über Finanzamt für Körperschaften II

Finanzamt Lichtenberg: Körperschaftsteuer läuft über Finanzamt für Körperschaften II

Veröffentlicht: 03.09.2026Aktualisiert: 03.09.2026Lesezeit: ca. 10 Minuten

Wer eine GmbH, UG oder AG im Berliner Bezirk Lichtenberg betreibt, tappt schnell in eine administrative Falle: Das Bezirks-Finanzamt Lichtenberg in der Josef-Orlopp-Straße ist für Kapitalgesellschaften schlicht nicht zuständig. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer laufen in Berlin über spezialisierte Finanzämter für Körperschaften – und für Lichtenberg ist das konkret das Finanzamt für Körperschaften II in der Magdalenenstraße. Dieser Artikel klärt die Berliner Zuständigkeitsstruktur, zeigt die relevanten Fristen und erklärt, was das für Ihren Jahresabschluss bedeutet.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Das Finanzamt Lichtenberg (Josef-Orlopp-Straße 62, 10365 Berlin, Bundesfinanzamtsnr. 1132) ist ausschließlich für natürliche Personen – also Einkommensteuer von Privatpersonen und Einzelunternehmern – zuständig. GmbH, UG und AG mit Geschäftsleitung im Bezirk Lichtenberg fallen kraft der Berliner Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (FAZustVO) in die Zuständigkeit des Finanzamts für Körperschaften II (Magdalenenstr. 25, 10365 Berlin, Bundesfinanzamtsnr. 1137). Dort werden Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen eingereicht – nicht beim Bezirksfinanzamt.

Kontakt & Finanzamtsnummern

Finanzamt Nr. Adresse Telefon Fax E-Mail
Finanzamt Lichtenberg 1132 Josef-Orlopp-Straße 62, 10365 Berlin 030 9024-34 0 030 9024-34 900 poststelle@fa-lichtenberg.verwalt-berlin.de

Die Berliner Besonderheit: Vier spezialisierte Finanzämter für Körperschaften

Berlin ist unter den deutschen Bundesländern ein Sonderfall mit weitreichenden Konsequenzen für Geschäftsführer und steuerliche Berater. Während in Flächenländern das jeweils örtlich zuständige Finanzamt – abhängig vom Sitz der Geschäftsleitung – sowohl für natürliche Personen als auch für Kapitalgesellschaften zuständig ist, hat Berlin die Körperschaftsteuerverwaltung vollständig zentralisiert. Die Grundlage bildet die Berliner Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (FAZustVO), die von der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin erlassen wird und der alle Berliner Finanzämter untergeordnet sind.

Das Ergebnis: Es gibt in Berlin vier spezialisierte Finanzämter für Körperschaften (I bis IV), die ausschließlich Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine und vergleichbare Körperschaften betreuen. Die zwölf Berliner Bezirks-Finanzämter bearbeiten dagegen nur die steuerlichen Angelegenheiten natürlicher Personen – also Einkommensteuer, gegebenenfalls Umsatzsteuer von Einzelunternehmern und ähnliche Sachverhalte. Eine GmbH sucht beim Bezirksfinanzamt vergeblich die richtige Anlaufstelle.

Berliner Besonderheit auf einen Blick

Berlin ist das einzige Bundesland mit einer vollständigen strukturellen Trennung: Alle in Berlin ansässigen Kapitalgesellschaften werden – unabhängig vom Bezirk ihrer Geschäftsleitung – ausschließlich von einem der vier Finanzämter für Körperschaften (I, II, III oder IV) verwaltet. Die Bezirks-Finanzämter sind für Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht zuständig.

Finanzamt Lichtenberg vs. Finanzamt für Körperschaften II – wer ist wirklich zuständig?

Das Finanzamt Lichtenberg befindet sich in der Josef-Orlopp-Straße 62, 10365 Berlin (Bundesfinanzamtsnr. 1132). Es ist telefonisch montags bis donnerstags von 8 bis 15 Uhr und freitags von 8 bis 13 Uhr erreichbar. Der Kontakt erfolgt telefonisch, per Post, per E-Mail oder über das Bürgerportal „Mein ELSTER“. Für Einkommensteuer-Fälle natürlicher Personen, die im Bezirk Lichtenberg wohnhaft sind oder dort als Einzelunternehmer tätig sind, ist dieses Finanzamt die richtige Adresse.

Für eine GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder AG mit Geschäftsleitung oder Sitz im Bezirk Lichtenberg gilt jedoch: Die zuständige Behörde ist das Finanzamt für Körperschaften II, Magdalenenstraße 25, 10365 Berlin (Bundesfinanzamtsnr. 1137). Dort werden alle steuerrelevanten Erklärungen der Kapitalgesellschaft eingereicht – die Körperschaftsteuererklärung, die Gewerbesteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung. Auch alle laufenden steuerlichen Korrespondenzen, Einsprüche, Stundungsanträge und ähnliches sind an das Körperschaften-Finanzamt zu richten.

Häufiger Fehler: Geschäftsführer neu gegründeter GmbH in Lichtenberg senden ihre Steuervoranmeldungen oder den ersten Jahresabschluss irrtümlich an das Bezirks-Finanzamt Lichtenberg. Das führt zu Bearbeitungsverzögerungen und im schlechtesten Fall zu Verspätungszuschlägen, weil die Fristen laufen, während das Dokument beim falschen Amt liegt. Die korrekte Adresse für Kapitalgesellschaften ist stets das Finanzamt für Körperschaften II.

Finanzamt Lichtenberg
Josef-Orlopp-Straße 62, 10365 Berlin
Bundesfinanzamtsnr. 1132
Zuständig für: Einkommensteuer natürlicher Personen, Einzelunternehmer im Bezirk Lichtenberg
Finanzamt für Körperschaften II
Magdalenenstraße 25, 10365 Berlin
Bundesfinanzamtsnr. 1137
Zuständig für: GmbH, UG, AG und sonstige Körperschaften mit Geschäftsleitung im Bezirk Lichtenberg

Das Geschäftsleitungsprinzip nach § 20 AO

Die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts für Körperschaften ergibt sich aus § 20 AO. Maßgeblich ist danach der Ort der Geschäftsleitung der Körperschaft – also der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. Das ist in der Praxis regelmäßig der Ort, von dem aus die Geschäftsführer die tatsächlichen unternehmerischen Entscheidungen treffen. Der eingetragene Sitz im Handelsregister ist dabei nur ein Indiz, nicht das alleinige Kriterium.

Für eine GmbH, die ihren eingetragenen Sitz in einem anderen Berliner Bezirk hat, deren Geschäftsführer aber von Lichtenberg aus operiert, kann das Finanzamt für Körperschaften II gleichwohl zuständig sein – nämlich dann, wenn der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung in Lichtenberg liegt. Umgekehrt ist bei einem eingetragenen Lichtenberger Sitz, dessen Geschäftsleitung faktisch in einem anderen Bundesland ausgeübt wird, ein dortiges Finanzamt zuständig. Diese Abgrenzung ist insbesondere bei Holdingstrukturen und Briefkastenadressen sorgfältig zu prüfen.

Steuernummer beantragen: ELSTER und das Finanzamt für Körperschaften II

Unmittelbar nach der Gründung einer GmbH oder UG in Lichtenberg muss eine steuerliche Erfassung beim zuständigen Finanzamt für Körperschaften II erfolgen. Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wird elektronisch über das Bürgerportal „Mein ELSTER“ übermittelt. Papierformulare werden von den Berliner Finanzämtern für Körperschaften nicht mehr regulär angenommen.

Im Rahmen der Erfassung wird die Körperschaft einer Steuerart zugeordnet, eine Steuernummer vergeben und der zuständige Sachbearbeiter im Finanzamt für Körperschaften II benannt. Die Steuernummer des Finanzamts für Körperschaften II beginnt mit der Bundesfinanzamtsnummer 1137 und ist strikt von der Steuernummer des Bezirks-Finanzamts Lichtenberg (Bundesfinanzamtsnr. 1132) zu unterscheiden. Wer eine GmbH-Steuernummer mit dem Kürzel für das Bezirks-Finanzamt erhält, sollte dies umgehend klären – hier liegt möglicherweise ein Erfassungsfehler vor.

Auch für laufende Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach § 149 AO gilt: Die Voranmeldung erfolgt elektronisch über ELSTER an das Finanzamt für Körperschaften II, nicht an das Bezirksfinanzamt. Gleiches gilt für die Jahresmeldungen.

Konzernbranchenausnahme: Wann gilt nicht das regionale Zuständigkeitsprinzip?

Das regionale Prinzip – Körperschaften mit Geschäftsleitung im Bezirk Lichtenberg → Finanzamt für Körperschaften II – gilt für die überwiegende Mehrheit der GmbH, UG und kleineren AG. Bei großen Konzernen und bestimmten Branchen kann jedoch die Konzernbranchenzugehörigkeit die örtliche Zuständigkeit überlagern. Hierzu ein kurzer Überblick:

  • Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen → Finanzamt für Körperschaften I
  • Energie-, Chemie- und Pharmaunternehmen → Finanzamt für Körperschaften II
  • Fahrzeugbau, Verlage, Steuerberatungsgesellschaften → Finanzamt für Körperschaften III
  • Wasserversorgung, Luftfahrt, Wohnungsbaugesellschaften → Finanzamt für Körperschaften IV

Für eine typische GmbH im Bereich Handel, IT-Dienstleistungen, Gastronomie oder Handwerk ist diese Branchenausnahme in der Regel nicht relevant. Konzerne und branchenspezifisch strukturierte Unternehmensgruppen sollten jedoch vor der Steuernummerbeantragung klären, welches der vier Körperschaften-Finanzämter tatsächlich zuständig ist. Im Zweifel gibt die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin hierzu Auskunft.

Sonderfall: Finanzamt Berlin International

Einen weiteren, wichtigen Sonderfall bildet das Finanzamt Berlin International. Dieses Finanzamt ist in Berlin zuständig für die Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer und für bestimmte beschränkt steuerpflichtige Personen. Wer also als ausländisches Unternehmen ohne Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland in Berlin umsatzsteuerlich tätig wird, wendet sich nicht an das Bezirks-Finanzamt Lichtenberg und nicht an eines der vier Körperschaften-Finanzämter, sondern an das Finanzamt Berlin International. Diese Abgrenzung ist insbesondere für grenzüberschreitende Sachverhalte, etwa die Registrierung ausländischer E-Commerce-Gesellschaften oder die Rechnungsstellung an deutsche Kunden durch EU-Unternehmen, von praktischer Bedeutung.

Gewerbesteuer in Berlin: Hebesatz und steuerliche Hinzurechnungen

Die Gewerbesteuer ist für Kapitalgesellschaften eine der wesentlichen laufenden Steuerbelastungen. Sie ergibt sich aus dem Gewerbeertrag, der nach §§ 8 und 9 GewStG durch Hinzurechnungen und Kürzungen aus dem handelsrechtlichen Gewinn abgeleitet wird. Der Steuermessbetrag wird gemäß § 16 GewStG mit dem Hebesatz der hebeberechtigten Gemeinde multipliziert.

Hier liegt eine weitere Berliner Besonderheit: Anders als in Flächenländern, wo jede Gemeinde ihren Gewerbesteuer-Hebesatz individuell festsetzt, gilt in Berlin ein landeseinheitlicher Hebesatz. Das Land Berlin als Stadtstaatgemeinde legt diesen Hebesatz zentral fest. Geschäftsführer sollten den aktuell geltenden Hebesatz bei der Senatsverwaltung für Finanzen oder über ELSTER verifizieren, da eine gesetzliche Änderung jederzeit möglich ist. Für die Gewerbesteuerplanung ist der Berliner Hebesatz im bundesweiten Vergleich von Bedeutung, weil er unmittelbaren Einfluss auf die effektive Steuerquote der Berliner GmbH hat.

Hinzurechnungen nach § 8 GewStG – etwa für Finanzierungsentgelte, Mieten oder Leasingraten – erhöhen regelmäßig die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage über den handelsrechtlichen Gewinn hinaus. Kürzungen nach § 9 GewStG – insbesondere für Gewinne aus Beteiligungen – reduzieren sie entsprechend. Diese Mechanismen sind von dem für Lichtenberg zuständigen Finanzamt für Körperschaften II zu prüfen und festzusetzen.

Gewerbesteuer als Betriebsausgabe: Das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5b EStG

Ein in der Praxis häufig unterschätzter Punkt betrifft die steuerliche Behandlung der Gewerbesteuer selbst. Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 gilt: Die Gewerbesteuer ist keine abzugsfähige Betriebsausgabe mehr. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 5b EStG, der über § 8 Abs. 1 KStG ausdrücklich auf Körperschaften – also auch auf GmbH und UG – Anwendung findet.

Konkret bedeutet das: Die Gewerbesteuer, die eine Berliner GmbH an das Finanzamt für Körperschaften II entrichtet, darf den steuerlichen Gewinn der Gesellschaft weder für Zwecke der Körperschaftsteuer noch für Zwecke der Gewerbesteuer selbst mindern. Sie ist in der Handels- und Steuerbilanz als Aufwand zu buchen, wirkt sich aber auf die steuerliche Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer nicht aus. Eine früher übliche „Kaskadenentlastung“ – Gewerbesteuer mindert Gewinn, der dann wiederum weniger Körperschaftsteuer erzeugt – ist seit 2008 ausgeschlossen.

Gewerbesteuer-Buchung (vereinfacht):
Gewerbesteueraufwand (GuV) an Gewerbesteuerrückstellung (Bilanz)
→ steuerlich nicht abzugsfähig gemäß § 4 Abs. 5b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG

Für die Steuerplanung einer Berliner GmbH ist dies von erheblicher Relevanz: Die effektive Gesamtsteuerbelastung aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer addiert sich, ohne dass die Gewerbesteuer eine Basisentlastung bei der Körperschaftsteuer erzeugt. Dieser Umstand ist bei Liquiditätsplanungen und Ausschüttungskalkulationen stets einzubeziehen.

Abgabefristen, Voranmeldungen und der Jahresabschluss

Für GmbH und UG in Lichtenberg gelten die allgemeinen Abgabefristen des Steuerrechts, wie sie sich aus § 149 AO ergeben. Die Steuererklärungen – Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer – sind grundsätzlich sieben Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beim Finanzamt für Körperschaften II einzureichen, bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr also bis zum 31. Juli des Folgejahres. Wird ein Steuerberater beauftragt, verlängert sich diese Frist erheblich – Details hierzu finden Sie in unserem gesonderten Beitrag zu den Abgabefristen der Steuererklärung 2025 mit Steuerberater.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind für GmbH in der Regel monatlich oder quartalsweise über ELSTER zu übermitteln. Dauerhafte Fristverlängerungen (Dauerfristverlängerung) können beim Finanzamt für Körperschaften II beantragt werden. Für Zwecke der Lohnsteuer – soweit die GmbH Arbeitnehmer beschäftigt – verweisen wir darauf, dass die einschlägigen lohnsteuerlichen Meldepflichten gesondert zu beachten sind; die hier behandelte Zuständigkeit des Finanzamts für Körperschaften II betrifft primär Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer.

Der handelsrechtliche Jahresabschluss einer GmbH ist gemäß HGB zu erstellen und bildet die Grundlage für die steuerlichen Erklärungen. Die E-Bilanz wird elektronisch über ELSTER an das Finanzamt für Körperschaften II übermittelt. Buchführungsdaten, die in einem DATEV-kompatiblen Format (DATEV-Export kompatibel) vorliegen, lassen sich dabei in der Regel reibungslos in die elektronischen Übermittlungsformate überführen.

Praxisbeispiel: GmbH-Gründung in Berlin-Lichtenberg

Zur Veranschaulichung ein konkreter Fall:

Praxisfall: Lichtenberg GmbH

Sachverhalt: Zwei Gesellschafter gründen im März 2025 die „Lichtenberg Digital GmbH“ mit Sitz und Geschäftsleitung in der Dolgenseestraße, Berlin-Lichtenberg. Stammkapital: Euro fünfundzwanzigtausend. Tätigkeit: IT-Beratung.

Schritt 1 – Handelsregistereintragung: Beim Amtsgericht Charlottenburg (zuständig für alle Berliner HRB-Eintragungen).

Schritt 2 – Steuerliche Erfassung: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über Mein ELSTER an das Finanzamt für Körperschaften II, Magdalenenstraße 25, 10365 Berlin (Bundesfinanzamtsnr. 1137) – nicht an das Bezirks-Finanzamt Lichtenberg.

Schritt 3 – Steuernummer: Die GmbH erhält eine Steuernummer mit Präfix 1137 vom Finanzamt für Körperschaften II.

Laufende Pflichten: Monatliche USt-Voranmeldungen, jährliche Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung sowie Jahresabschluss – alles beim Finanzamt für Körperschaften II. Die persönlichen Einkommensteuererklärungen der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer hingegen werden – sofern sie in Lichtenberg wohnen – beim Finanzamt Lichtenberg, Josef-Orlopp-Straße 62, eingereicht.

Gewerbesteuer-Hinweis: Die Gewerbesteuer der GmbH richtet sich nach dem landeseinheitlichen Berliner Hebesatz und ist steuerlich nicht abzugsfähig (§ 4 Abs. 5b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG).

Dieses Beispiel zeigt: Die persönliche Steuersphäre der Geschäftsführer und die steuerliche Sphäre der GmbH laufen über vollständig verschiedene Finanzämter – eine Abgrenzung, die insbesondere bei Gehaltszahlungen, verdeckten Gewinnausschüttungen und Gesellschafter-Darlehen sorgfältig zu beachten ist. Für eine saubere buchhalterische Trennung empfiehlt sich von Anfang an eine strukturierte Buchführung; ein kostenloser Einstieg mit unserem Demo-Zugang oder eine erste Kostenkalkulation über den Kostenrechner kann hier hilfreich sein.

Fazit: Finanzamt Lichtenberg ist für Ihre GmbH die falsche Adresse

Die zentrale Botschaft dieses Artikels lässt sich klar zusammenfassen: Wer im Berliner Bezirk Lichtenberg eine GmbH, UG oder AG betreibt, hat mit dem Finanzamt Lichtenberg in der Josef-Orlopp-Straße für Zwecke der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer der Gesellschaft nichts zu tun. Die Berliner Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung weist diese Kapitalgesellschaften vollständig dem Finanzamt für Körperschaften II, Magdalenenstraße 25, 10365 Berlin, zu. Das Bezirks-Finanzamt bleibt ausschließlich für natürliche Personen zuständig.

Für die Praxis folgt daraus: Steuernummernantrag, alle Steuererklärungen, Voranmeldungen, Einsprüche und Korrespondenz der GmbH gehören zum Finanzamt für Körperschaften II. Die Gewerbesteuer ist dabei kein abzugsfähiger Aufwand (§ 4 Abs. 5b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG), was die effektive Steuerbelastung erhöht. Der landeseinheitliche Berliner Gewerbesteuer-Hebesatz ist bei der Steuerplanung ebenso zu berücksichtigen wie die spezifischen Hinzurechnungs- und Kürzungsregeln der §§ 8, 9 GewStG. Für ausländische Unternehmen und beschränkt Steuerpflichtige gilt zudem die Sonderzuständigkeit des Finanzamts Berlin International. Wer diese Berliner Strukturen kennt, vermeidet kostspielige Fehler bei der Einreichung von Erklärungen und der Kommunikation mit der Finanzverwaltung.

4

Spezialisierte Finanzämter für Körperschaften in Berlin

1137

Bundesfinanzamtsnr. Finanzamt für Körperschaften II

Häufig gestellte Fragen

Ist das Finanzamt Lichtenberg für meine GmbH zuständig?

Nein. Das Finanzamt Lichtenberg (Josef-Orlopp-Straße 62, 10365 Berlin) ist ausschließlich für natürliche Personen zuständig. GmbH, UG und AG mit Geschäftsleitung im Bezirk Lichtenberg fallen in die Zuständigkeit des Finanzamts für Körperschaften II, Magdalenenstraße 25, 10365 Berlin.

Wo reiche ich als Berliner GmbH meine Körperschaftsteuererklärung ein?

Alle in Berlin ansässigen Kapitalgesellschaften reichen ihre Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt für Körperschaften (I bis IV) ein, nicht beim Bezirks-Finanzamt. Für den Bezirk Lichtenberg ist das Finanzamt für Körperschaften II (Bundesfinanzamtsnr. 1137) zuständig.

Wie beantrage ich eine Steuernummer für eine neue GmbH in Lichtenberg?

Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wird elektronisch über „Mein ELSTER" an das Finanzamt für Körperschaften II übermittelt. Papierformulare werden von den Berliner Körperschaften-Finanzämtern regulär nicht mehr angenommen.

Ist die Gewerbesteuer bei einer GmbH steuerlich abzugsfähig?

Nein. Seit 2008 ist die Gewerbesteuer gemäß § 4 Abs. 5b EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG keine abzugsfähige Betriebsausgabe mehr und mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage der Körperschaft nicht.

Gilt in Berlin ein einheitlicher Gewerbesteuer-Hebesatz?

Ja. Berlin als Stadtstaat legt einen landeseinheitlichen Gewerbesteuer-Hebesatz fest, der für alle Berliner Gemeindeanteile gilt. Der aktuelle Hebesatz ist bei der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin oder über ELSTER zu verifizieren.

Was ist das Finanzamt Berlin International?

Das Finanzamt Berlin International ist zuständig für die Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer ohne Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland sowie für bestimmte beschränkt steuerpflichtige Personen – nicht das Bezirks-Finanzamt oder eines der vier Körperschaften-Finanzämter.

Über Autor

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Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf bereit. Sie können den Entwurf zur eigenen Verwendung herunterladen. Eine Einreichung über OnlineBilanz setzt die Prüfung und erforderliche Korrektur durch den beauftragten Steuerberater voraus. Stand der Rechtslage: September 2026.

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