hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar Steuer-Chat Login
OnlineBilanz
Jahresabschluss
ÜbersichtKosten & FestpreisFristenSelbst feststellenOhne SteuerberaterNach Geschäftsjahr202520242023202220212020
Software
DATEVLexwareLexware OfficesevdeskBuchhaltungsButlerDebitoorAccountableTaxfixMIKAeBilanz-OnlineCollmexTaxpoolMonkeyOfficeSyskaSimbaAgendaAddisonSage 50PapierkramorgaMAXWISO BuchhaltungScopevisioweclappJTL-WawimyebilanzAlle Programme →
Bestandteile
BilanzGewinn- und VerlustrechnungE-BilanzSteuererklärungenOffenlegung UnternehmensregisterFinanzbuchhaltungLohnbuchhaltungBWA
Bilanzarten
EröffnungsbilanzBilanz zum 31.12.ZwischenbilanzLiquidationsbilanzSchlussbilanzHandelsbilanzSteuerbilanzKonzernbilanzUmwandlungsbilanzInsolvenzbilanz
Für wen
GmbHUG (haftungsbeschränkt)GmbH & Co. KGHoldingAGGbRKGOHGVerein & StiftungFreiberuflerGewerbebetriebAlle 69 Branchen
Rechner & Tools
RechtsformrechnerHolding-SteuerrechnerGmbH-AusschüttungUmsatzsteuer-RechnerKleinunternehmer-GrenzeSteuernummer-UmrechnerBehördenbrief-ÜbersetzerFirmenwertschätzungSäumniszuschlag-RechnerGmbH-AusschüttungGründungskostenRückstellungsrechnerFirmenwagenrechnerVerpflegungsmehraufwandFirmenwertschätzungVergleich DATEVVergleich LexwareVergleich LexofficeVergleich sevDesk
Steuerberater & Team
SteuerberatungOnline-SteuerberaterBetriebsprüfungEinspruch FinanzamtInsolvenzberatungFirmenlöschungDas TeamKontakt & SupportAktuellesMandantenportal
hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Mo – Do 10:00 – 18:00 Uhraußerhalb: KI-Assistenz am Telefon

Frist läuft?
Ihr Festpreis in 60 Sekunden.

Mehr Leistung, weniger zahlen. Buchhaltung, Jahresabschluss und Steuererklärungen: Sie laden Ihre Unterlagen ins Portal, wir bereiten alles vor. Auf Wunsch prüft und übermittelt ein Steuerberater.

  • Fester Ansprechpartner: ein Buchhalter, der Ihr Unternehmen kennt
  • Wechsel oder Import: Ihre bisherige Software wird angebunden
  • Weniger Fehlerrisiko: ein Steuerberater prüft bei Einreichung
  • Festpreis: ab 499,95 € netto pro Jahr zzgl. USt.
Fabian KlementJakob RößDr. Jeannine DinnebierUnsere KooperationspartnerFabian Klement · Jakob Röß · Dr. Jeannine DinnebierSteuerberater · Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwältin
  • Fabian KlementSteuerberater · Wirtschaftsprüfer
  • Jakob RößSteuerberater
  • Dr. Jeannine DinnebierRechtsanwältin

Datum

Lesedauer

11–16 Minuten

OnlineBilanz›Blog›Eröffnungsbilanz vs. Schlussbilanz: Unterschied erklärt

Eröffnungsbilanz vs. Schlussbilanz: Unterschied erklärt

Veröffentlicht: 24.06.2026Aktualisiert: 24.06.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eröffnungsbilanz und Schlussbilanz bilden den zeitlichen Rahmen jedes Geschäftsjahres – und dennoch verwechseln selbst erfahrene Geschäftsführer regelmäßig ihre Funktion, Bewertungslogik und rechtliche Grundlage. Wer die Abgrenzung nicht beherrscht, riskiert Fehler bei Gründungen, Umwandlungen und Jahresabschlüssen, die den Prüfer auf den Plan rufen.

Sperrjahr, Liquidatorhaftung und Rechnungslegung nach §§ 71, 74 GmbHG fasst die Seite zur Liquidationsbilanz kompakt zusammen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Kunden, koordiniert auf Wunsch die Zusammenarbeit mit kooperierenden Steuerberatern.

FK
BerufsprofilFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · M.A.
Berufsangaben im persönlichen Profil

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Schwerpunkt fachliche Abschlussfragen. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

Kurzantwort

Der Unterschied zwischen Eröffnungsbilanz und Schlussbilanz liegt im Zeitpunkt und der Funktion: Die Eröffnungsbilanz stellt die Vermögens- und Schuldenlage zu Beginn eines Geschäftsjahres oder bei Gründung einer Gesellschaft dar (§ 242 Abs. 1 HGB), während die Schlussbilanz denselben Sachverhalt zum Ende des Geschäftsjahres abbildet (§ 242 Abs. 1 HGB). Beide Bilanzen sind inhaltlich über das Bilanzidentitätsprinzip verknüpft: Die Schlussbilanz des Vorjahres muss mit der Eröffnungsbilanz des Folgejahres übereinstimmen.

Gesetzliche Grundlagen im Überblick

Die Pflicht zur Aufstellung beider Bilanzen ergibt sich unmittelbar aus § 242 Abs. 1 HGB: Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss aufzustellen. Für die GmbH konkretisiert § 264 Abs. 1 HGB diese Pflicht: Geschäftsführer haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang – innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen.

Die steuerliche Parallelvorschrift findet sich in § 5 Abs. 1 EStG i. V. m. § 7 KStG: Der steuerliche Gewinn ist auf Basis der Handelsbilanz zu ermitteln, wobei steuerliche Wahlrechte eigenständig ausgeübt werden dürfen. Beide Bilanzen – Eröffnungs- wie Schlussbilanz – müssen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen.

Hinweis: Aufbewahrungspflicht

Eröffnungsbilanzen und Schlussbilanzen sind gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Dokument erstellt wurde.

Abgrenzung: Eröffnungsbilanz vs. Schlussbilanz

Die folgende Tabelle zeigt die wesentlichen Unterschiede auf einen Blick. Beide Instrumente messen zwar dasselbe – Vermögen und Schulden einer Gesellschaft – unterscheiden sich aber grundlegend in Anlass, Zeitpunkt und Funktion.

Merkmal Eröffnungsbilanz Schlussbilanz
Zeitpunkt Beginn des Geschäftsjahres / Gründung Ende des Geschäftsjahres (31.12. o. abw. Stichtag)
Rechtsgrundlage § 242 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB
Funktion Ausgangspunkt der Buchführung; Anfangsbestand Ergebnis der Buchführung; Endbestand inkl. Ergebnis
Bewertungsmaßstab Zeitwert bei Gründung; Fortführungswerte im laufenden Betrieb Fortführungswerte (going concern) nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB
Ergebnisausweis Kein Jahresergebnis; nur Eigenkapital als Anfangsbestand Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag ausgewiesen
Verknüpfung Entspricht der Schlussbilanz des Vorjahres (Bilanzidentität) Wird zur Eröffnungsbilanz des Folgejahres
Sonderfälle Gründung, Umwandlung, Insolvenzeröffnung Liquidationsabschluss, Insolvenzschlussbilanz

Bewertungsunterschiede im Detail

Ein häufig unterschätzter Unterschied liegt in der Bewertung bei der Gründungseröffnungsbilanz: Wird eine GmbH neu gegründet, sind die eingebrachten Wirtschaftsgüter mit dem beizulegenden Zeitwert (Verkehrswert) anzusetzen, nicht mit historischen Anschaffungskosten. Bei einer bereits bestehenden Gesellschaft dagegen entspricht die Eröffnungsbilanz schlicht der fortgeschriebenen Schlussbilanz des Vorjahres – Bewertungsänderungen entstehen hier allein durch Abschreibung, Zuschreibung oder Umbewertung im laufenden Jahr.

Die Schlussbilanz hingegen enthält stets den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag als eigene Position im Eigenkapital, bevor dieser durch Gesellschafterbeschluss verwendet oder vorgetragen wird. In der Eröffnungsbilanz des Folgejahres erscheint dieser Betrag bereits verarbeitet – als Gewinnvortrag oder Verlustvortrag – oder ist durch Ausschüttungsbeschluss bereits aus der Bilanz herausgefallen.

Ausführliche Grundlagen zur Aufstellung der Gründungsbilanz finden Sie im Artikel Eröffnungsbilanz für die GmbH auf onlinebilanz.de.

Das Bilanzidentitätsprinzip

Das Bilanzidentitätsprinzip ist der rechtliche Kern, der Eröffnungsbilanz und Schlussbilanz untrennbar verbindet. Es ist in § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB verankert: Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen.

Achtung: Abweichungen nur ausnahmsweise zulässig

Jede Abweichung zwischen Schlussbilanz des Vorjahres und Eröffnungsbilanz des Folgejahres stellt einen Verstoß gegen § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB dar; ein Abweichen ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig (§ 252 Abs. 2 HGB).

Praktisch bedeutet das: Die Schlussbilanz ist zugleich die Eröffnungsbilanz des nächsten Geschäftsjahres – beide Dokumente zeigen für diesen einen Stichtag exakt denselben Zahlenbestand. Der Unterschied liegt allein darin, ob man den Stichtag als Abschluss des vergangenen oder als Start des künftigen Jahres betrachtet.

Praxisbeispiel: GmbH-Gründung bis Jahresabschluss

Die Alpha Vertriebs-GmbH wird am 1. Januar 2025 gegründet. Die Gesellschafter bringen folgende Mittel ein:

  • Stammkapital bar: 25.000 EUR (vollständig eingezahlt)
  • Geschäftsausstattung (Sacheinlage, Zeitwert): 5.000 EUR

Schritt 1: Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2025

Aktiva EUR Passiva EUR
Geschäftsausstattung 5.000 Stammkapital 25.000
Bankguthaben 25.000 Kapitalrücklage (Sacheinlage) 5.000
Summe 30.000 Summe 30.000

Buchungssatz zur Eröffnung:

Bank 25.000 EUR / Stammkapital 25.000 EUR
Geschäftsausstattung 5.000 EUR / Kapitalrücklage 5.000 EUR

Schritt 2: Geschäftsvorfälle im Jahr 2025 (vereinfacht)

Im Laufe des Jahres erwirtschaftet die GmbH Umsätze von 80.000 EUR, hat Betriebsausgaben von 65.000 EUR und schreibt die Geschäftsausstattung linear über 5 Jahre ab (AfA 1.000 EUR). Das vorläufige Ergebnis vor Steuern beträgt 14.000 EUR. Nach Körperschaft- und Gewerbesteuer (angenommene Steuerbelastung: 30 %) verbleibt ein Jahresüberschuss von 9.800 EUR.

Schritt 3: Schlussbilanz zum 31. Dezember 2025

Aktiva EUR Passiva EUR
Geschäftsausstattung (nach AfA) 4.000 Stammkapital 25.000
Forderungen aLuL 12.000 Kapitalrücklage 5.000
Bankguthaben 28.000 Jahresüberschuss 9.800
Steuerrückstellung 4.200
Summe 44.000 Verbindlichkeiten aLuL 0
Summe 44.000

Die Schlussbilanz zum 31.12.2025 wird identisch zur Eröffnungsbilanz zum 1.1.2026 – lediglich der Jahresüberschuss wird nach dem Gesellschafterbeschluss über die Ergebnisverwendung in den Gewinnvortrag oder eine Ausschüttung überführt.

Sonderfälle: Umwandlung, Liquidation, Insolvenz

Über den Regelfall hinaus entstehen Eröffnungs- und Schlussbilanzen in einer Reihe gesetzlich geregelter Sondersituationen:

Umwandlung nach UmwG

Bei Verschmelzung und Spaltung (§ 125 UmwG) schreibt § 17 Abs. 2 UmwG eine Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers vor, die nicht älter als acht Monate sein darf. Der übernehmende Rechtsträger kann die übernommenen Vermögensgegenstände handelsrechtlich mit den Buchwerten oder den Anschaffungskosten ansetzen (§ 24 UmwG); steuerlich besteht in der Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft auf Antrag ein Wahlrecht zwischen Buch-, Zwischen- und gemeinem Wert (§ 11 UmwStG). Die komplexen Regelungen der steuerlichen und zivilrechtlichen Umwandlungsvorschriften erfordern eine sorgfältige Abstimmung zwischen Handels- und Steuerbilanz.

Liquidation der GmbH

Nach § 71 Abs. 1 GmbHG haben die Liquidatoren zu Beginn der Liquidation eine Liquidationseröffnungsbilanz aufzustellen. Diese unterscheidet sich von der regulären Eröffnungsbilanz: Die Fortführungsannahme entfällt regelmäßig, und zur Veräußerung bestimmtes Anlagevermögen wird wie Umlaufvermögen bewertet (§ 71 Abs. 2 Satz 3 GmbHG); stille Reserven werden handelsrechtlich nicht aufgedeckt. Am Ende steht die Liquidationsschlussbilanz, aus der die Verteilung des Restvermögens hervorgeht.

Insolvenz

Der Insolvenzverwalter hat nach § 155 InsO die handelsrechtlichen Buchführungspflichten fortzuführen. Mit der Insolvenzeröffnung beginnt ein neues Geschäftsjahr (§ 155 Abs. 2 InsO), für das eine handelsrechtliche Eröffnungsbilanz aufzustellen ist; daneben erstellt der Verwalter eine insolvenzrechtliche Vermögensübersicht (§ 153 InsO).

Rumpfgeschäftsjahr

Wird das Geschäftsjahr durch eine Neugründung, Umwandlung oder Satzungsänderung verkürzt, entsteht ein Rumpfgeschäftsjahr. Die Schlussbilanz dieses verkürzten Zeitraums folgt denselben Grundsätzen wie die reguläre Jahresschlussbilanz – lediglich der Erfassungszeitraum ist kürzer.

Reihenfolge und Übergang im laufenden Betrieb

Die Reihenfolge von Eröffnungsbilanz bis Schlussbilanz im laufenden Betrieb lässt sich als geschlossener Kreislauf beschreiben:

  1. Eröffnungsbilanz (1. Januar): Übernahme aller Konten aus der Schlussbilanz des Vorjahres. Keine neuen Buchungen – reine Spiegelung.
  2. Laufende Buchführung: Alle Geschäftsvorfälle des Jahres werden auf den Bestandskonten (Aktiv/Passiv) und Erfolgskonten (Aufwand/Ertrag) erfasst.
  3. Abschlussarbeiten (Inventur, Abschreibungen, Rückstellungen): Zum Jahresende werden Bestandsaufnahme, Abgrenzungsbuchungen und Bewertungsanpassungen vorgenommen.
  4. GuV-Abschluss: Alle Erfolgskonten werden auf das Gewinn- und Verlustkonto abgeschlossen; der Saldo ergibt den Jahresüberschuss oder -fehlbetrag.
  5. Schlussbilanz (31. Dezember): Alle Bestandskonten werden auf das Schlussbilanzkonto abgeschlossen. Der Jahresüberschuss erscheint als eigene Passivposition.
  6. Übergang zum Folgejahr: Die Schlussbilanz wird zur Eröffnungsbilanz des 1. Januar des Folgejahres (Bilanzidentitätsprinzip).

Übungsaufgaben mit Lösungshinweisen

Für Geschäftsführer, die den Übergang von der Eröffnungsbilanz zur Schlussbilanz vertiefen möchten, sind folgende Übungsszenarien praxisrelevant:

Übung 1: Eröffnungsbilanz aus Schlussbilanz ableiten

Aufgabe: Die Schlussbilanz der Beta GmbH zum 31.12.2024 weist folgende Positionen aus: Anlagevermögen 40.000 EUR, Umlaufvermögen 20.000 EUR, Stammkapital 25.000 EUR, Gewinnrücklage 10.000 EUR, Jahresüberschuss 8.000 EUR, Verbindlichkeiten 17.000 EUR. Die Gesellschafterversammlung beschließt, den Jahresüberschuss vollständig in die Gewinnrücklage einzustellen. Wie lautet die Eröffnungsbilanz zum 1.1.2025?

Lösungshinweis: Die Aktivseite bleibt unverändert (60.000 EUR). Auf der Passivseite erhöht sich die Gewinnrücklage um 8.000 EUR auf 18.000 EUR; die Position „Jahresüberschuss“ entfällt. Das Eigenkapital beträgt weiterhin 43.000 EUR, Verbindlichkeiten 17.000 EUR – Bilanzsumme 60.000 EUR.

Übung 2: Bewertungsänderung und Bilanzidentität

Aufgabe: Im Januar 2025 stellt der neue Steuerberater der Gamma GmbH fest, dass in der Schlussbilanz 2024 eine Rückstellung für drohende Verluste aus einem schwebenden Vertrag (15.000 EUR) vergessen wurde. Darf die Eröffnungsbilanz 2025 um diese Rückstellung ergänzt werden?

Lösungshinweis: Nein. Das Bilanzidentitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB) verbietet eine einseitige Änderung der Eröffnungsbilanz. Der Fehler ist entweder durch Änderung des Abschlusses 2024 zu beheben – dann wird die korrigierte Schlussbilanz zur Eröffnungsbilanz 2025 – oder nach IDW RS HFA 6 in laufender Rechnung im Abschluss 2025 zu korrigieren. Steuerlich wirkt sich eine Drohverlustrückstellung nicht aus (§ 5 Abs. 4a EStG).

Wenn Sie die Erstellung Ihrer Eröffnungs- und Schlussbilanzen digitalisieren möchten, können Sie die Funktionen von onlinebilanz.de unverbindlich unter /demo testen oder mit dem Kostenrechner die Kosten des OnlineBilanz-Service für Ihren Jahresabschluss ermitteln.

Typische Fehler und Haftungsrisiken

Abweichungen zwischen Schlussbilanz und Eröffnungsbilanz (Verstoß gegen § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB)
Zeitwertansatz in der regulären Eröffnungsbilanz des laufenden Betriebs statt Fortschreibung der Vorjahreswerte
Fehlende Anpassung der Bewertung an die entfallene Fortführungsannahme in der Liquidationseröffnungsbilanz
Verwendung der Handelsbilanz-Werte der Schlussbilanz ohne steuerliche Überleitungsrechnung (§ 60 EStDV)
Verspätete Aufstellung: GmbH-Geschäftsführer haften persönlich für Schäden aus verspäteten Jahresabschlüssen (§ 43 GmbHG)
Vergessen der gesonderten Eröffnungsbilanz bei Umwandlungen nach UmwG

Fazit: Unterschied Eröffnungsbilanz Schlussbilanz konsequent nutzen

Der Unterschied zwischen Eröffnungsbilanz und Schlussbilanz ist mehr als eine begriffliche Feinheit: Er bestimmt Bewertungsmaßstäbe, Ergebnisausweis und steuerliche Konsequenzen. Im Regelgeschäftsjahr sind beide Bilanzen durch das Bilanzidentitätsprinzip untrennbar verbunden – die Schlussbilanz des einen Jahres ist identisch mit der Eröffnungsbilanz des nächsten. In Sondersituationen wie Gründung, Umwandlung oder Liquidation weichen Bewertungslogik und rechtliche Anforderungen erheblich ab und erfordern besondere Sorgfalt. Insbesondere im Liquidationsverfahren gelten für die Liquidationseröffnungsbilanz und Schlussbilanz spezifische Abgrenzungsregeln, die der Geschäftsführer kennen muss. Wer diese Unterschiede konsequent beherrscht, schafft die Grundlage für rechtssichere Jahresabschlüsse und vermeidet Haftungsrisiken nach § 43 GmbHG.

§ 242 HGB

Rechtsgrundlage für beide Bilanzpflichten

10 Jahre

Aufbewahrungsfrist für Bilanzen (§ 257 HGB)

Häufig gestellte Fragen

Ist die Schlussbilanz immer gleich der Eröffnungsbilanz?

Im laufenden Betrieb gilt das Bilanzidentitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB): Die Schlussbilanz des Vorjahres entspricht exakt der Eröffnungsbilanz des Folgejahres. Bei Gründung, Umwandlung oder Liquidation gelten jedoch abweichende Bewertungsvorschriften.

Muss eine GmbH eine separate Eröffnungsbilanz erstellen?

Ja – bei Gründung zwingend. Im laufenden Betrieb ist die Eröffnungsbilanz formal die fortgeführte Schlussbilanz des Vorjahres. Bei Verschmelzungen (und über § 125 UmwG bei Spaltungen) schreibt § 17 Abs. 2 UmwG eine eigenständige Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers vor.

Was passiert, wenn Eröffnungsbilanz und Schlussbilanz voneinander abweichen?

Abweichungen verstoßen gegen § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB; ein Abweichen ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig (§ 252 Abs. 2 HGB). Fehler sind nach den Grundsätzen der Bilanzberichtigung zu korrigieren.

Wie erfolgt der Übergang von der Eröffnungsbilanz zur Schlussbilanz?

Alle Anfangsbestände aus der Eröffnungsbilanz werden auf Bestandskonten übernommen. Während des Jahres werden laufende Buchungen vorgenommen. Zum Jahresende werden Abschluss- und Abgrenzungsbuchungen durchgeführt; die Bestandskonten ergeben dann die Schlussbilanz.

Welche Besonderheiten gelten bei der Liquidationseröffnungsbilanz?

Bei der Liquidationseröffnungsbilanz (§ 71 GmbHG) entfällt regelmäßig die Fortführungsannahme (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Anlagevermögen, dessen Veräußerung beabsichtigt ist, wird wie Umlaufvermögen bewertet (§ 71 Abs. 2 Satz 3 GmbHG); die Anschaffungskosten bleiben Wertobergrenze, stille Reserven werden nicht aufgedeckt.

Über Autor und Berufsprofil

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Kunden, koordiniert auf Wunsch die Zusammenarbeit mit kooperierenden Steuerberatern.

Berufsprofil

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · M.A.

Berufsangaben im persönlichen Profil

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Schwerpunkt fachliche Abschlussfragen. Informationen zum Tätigkeitsgebiet; keine individuelle Beratung durch diesen Beitrag.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Steuerberatende Leistungen erbringen nur die nach dem Steuerberatungsgesetz dazu befugten Personen und Gesellschaften, insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Stand der Rechtslage: Juni 2026.

Ben
Ben
KI-Assistenz
Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener