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Datum

Lesedauer

19–28 Minuten

OnlineBilanzBlogE-Bike Betriebsausgabe

E-Bike Betriebsausgabe 2026: Abschreibung & Steuer

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Wer ein E-Bike als Betriebsausgabe geltend machen möchte, muss Anschaffungskosten, Abschreibung, Privatnutzung und Vorsteuerabzug korrekt erfassen. Dieser Ratgeber erklärt die steuerliche Einordnung, Dokumentationspflichten und buchhalterische Erfassung im Jahresabschluss 2026. OnlineBilanz unterstützt Sie mit Steuerberater-Expertise bei der korrekten Verbuchung.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Ein E-Bike kann als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn es dem Betriebsvermögen zugeordnet wird. Die Anschaffungskosten werden linear über die Nutzungsdauer abgeschrieben, laufende Kosten wie Versicherung und Strom sind ebenfalls absetzbar. Bei Privatnutzung durch den Geschäftsführer greift seit 2019 eine Steuerbefreiung für E-Bikes bis 25 km/h, bei S-Pedelecs erfolgt die Versteuerung nach der 1-%-Regelung oder per Fahrtenbuch.

E-Bike als Betriebsausgabe: Grundlagen und steuerliche Einordnung

Die Anschaffung eines E-Bikes kann unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Entscheidend ist dabei, ob das Fahrrad dem Betriebsvermögen zugeordnet wird und in welchem Umfang es betrieblich genutzt wird. Seit 2019 gelten für E-Bikes und Fahrräder besonders attraktive steuerliche Regelungen, die deutlich günstiger sind als bei Dienstwagen.

Grundsätzlich unterscheidet das Steuerrecht zwischen E-Bikes bis 25 km/h (Pedelecs, verkehrsrechtlich Fahrräder) und S-Pedelecs über 25 km/h (verkehrsrechtlich Kraftfahrzeuge). Diese Unterscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung, insbesondere bei der Privatnutzung durch den Geschäftsführer oder Arbeitnehmer.

Steuerliche Privilegierung seit 2019

Seit dem 01.01.2019 sind betriebliche E-Bikes (Pedelecs bis 25 km/h) von der Privatnutzungsversteuerung vollständig befreit. Es fällt weder die 1%-Regelung noch ein geldwerter Vorteil an, wenn das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Diese Regelung gilt bis Ende 2030 und stellt einen erheblichen Steuervorteil gegenüber Dienstwagen dar.

Abgrenzung: Betriebsvermögen oder Privatvermögen?

Ob ein E-Bike dem Betriebsvermögen zugeordnet werden kann, hängt von der tatsächlichen Nutzung ab. Bei einer betrieblichen Nutzung von über 50% ist das E-Bike zwingend dem Betriebsvermögen zuzuordnen (notwendiges Betriebsvermögen). Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10% und 50% kann es dem Betriebsvermögen zugeordnet werden (gewillkürtes Betriebsvermögen). Liegt die betriebliche Nutzung unter 10%, verbleibt das E-Bike im Privatvermögen.

Betriebliche Nutzung Zuordnung Steuerliche Konsequenz
Über 50% Notwendiges Betriebsvermögen Vollständiger Betriebsausgabenabzug, ggf. Privatnutzung versteuern
10% bis 50% Gewillkürtes Betriebsvermögen Wahlrecht zur Zuordnung, voller BA-Abzug bei Zuordnung
Unter 10% Privatvermögen Kein BA-Abzug, nur einzelne Fahrtkosten abrechenbar

Anschaffungskosten und Abschreibung: So wird das E-Bike bilanziert

Wird das E-Bike dem Betriebsvermögen zugeordnet, sind die Anschaffungskosten vollständig als Betriebsausgabe absetzbar. Dies umfasst den Kaufpreis des E-Bikes, Zubehör wie Schlösser, Helme oder Taschen sowie eventuelle Überführungskosten. Die Umsatzsteuer ist bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen als Vorsteuer abziehbar.

Sofortabschreibung oder planmäßige AfA

Für E-Bikes, die nach dem 31.12.2017 angeschafft wurden, gilt die erweiterte Sofortabschreibungsgrenze gemäß § 6 Abs. 2 EStG. Liegt der Nettokaufpreis unter 800 Euro (bis 2023) bzw. 1.000 Euro (ab 2024), kann das E-Bike im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Bei höheren Anschaffungskosten erfolgt eine planmäßige Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 7 Jahren gemäß AfA-Tabelle.

Sofortabschreibung (GWG)

  • Nettokaufpreis bis 1.000 € (ab 2024)
  • Vollständiger Abzug im Anschaffungsjahr
  • Einfache Buchführung
  • Keine mehrjährige Abschreibung

Planmäßige AfA

  • Bei Anschaffungskosten über 1.000 € netto
  • Nutzungsdauer: 7 Jahre
  • Jährliche AfA: ca. 14,3% der Anschaffungskosten
  • Detaillierte Anlagenbuchhaltung erforderlich

Leasing als Alternative zum Kauf

Viele Unternehmen nutzen E-Bike-Leasing über spezialisierte Anbieter. Die Leasingraten sind vollständig als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei der Bilanzierung ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Operating-Leasing (E-Bike bleibt außerhalb der Bilanz) oder ein Finance-Leasing (Aktivierung in der Bilanz) handelt. Die Zuordnung richtet sich nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gemäß § 246 Abs. 1 HGB.

„In der Praxis sehen wir häufig Leasing-Modelle mit 36-monatiger Laufzeit und günstiger Kaufoption am Ende. Steuerlich sind die Leasingraten sofort abzugsfähig, während bei Kauf die Abschreibung über sieben Jahre gestreckt wird. Welche Variante günstiger ist, hängt von der Liquiditätssituation und den individuellen Steuersätzen ab.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Achtung bei Mischobjekten

Werden mit dem E-Bike gleichzeitig Zubehörteile wie teure E-Bike-Anhänger, Dachgepäckträger oder fest installierte Navigationsgeräte angeschafft, sind diese als einheitliches Wirtschaftsgut zu behandeln. Die GWG-Grenze bezieht sich dann auf die Gesamtanschaffungskosten, nicht auf die Einzelkomponenten.

Privatnutzung durch den Geschäftsführer: Versteuerung und Ausnahmen

Wenn ein E-Bike dem Betriebsvermögen zugeordnet ist und auch privat genutzt wird, stellt dies grundsätzlich eine Entnahme dar, die bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften zu versteuern ist. Bei GmbH-Geschäftsführern liegt ein geldwerter Vorteil vor, der als Arbeitslohn zu erfassen ist.

Steuerbefreiung für E-Bikes bis 25 km/h

Seit dem 01.01.2019 gilt für betriebliche E-Bikes und Pedelecs bis 25 km/h eine vollständige Steuerbefreiung bei der Privatnutzung, sofern das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird (§ 3 Nr. 37 EStG). Diese Regelung wurde mehrfach verlängert und gilt aktuell bis zum 31.12.2030. Es fällt weder die 1%-Regelung noch eine Einzelbewertung der Privatfahrten an.

0%

Versteuerung bei E-Bikes bis 25 km/h (Pedelecs)

0,25%

Monatlich bei S-Pedelecs (Anschaffung 2019–2030)

1%

Monatlich bei S-Pedelecs (Standardregelung)

S-Pedelecs über 25 km/h: Versteuerung wie Kraftfahrzeuge

Für S-Pedelecs über 25 km/h, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge gelten, greift die Steuerbefreiung nicht. Hier ist die Privatnutzung grundsätzlich nach der 1%-Regelung zu versteuern: monatlich 1% des Bruttolistenpreises. Für zwischen 2019 und 2030 angeschaffte S-Pedelecs gilt eine Viertelung auf 0,25% des Bruttolistenpreises, was eine erhebliche steuerliche Entlastung darstellt.

E-Bike-Typ Geschwindigkeit Verkehrsrecht Privatnutzung (2019–2030)
Pedelec Bis 25 km/h Fahrrad Steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG)
S-Pedelec Bis 45 km/h Kraftfahrzeug 0,25% monatlich (geviertelt)
E-Bike (Mofa-Klasse) Bis 20 km/h ohne Treten Kraftfahrzeug 0,25% monatlich (geviertelt)

Zusätzlichkeitserfordernis beachten

Die Steuerbefreiung greift nur, wenn das E-Bike zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Eine Gehaltsumwandlung ist ausgeschlossen. In der Praxis bedeutet dies: Der Geschäftsführer muss seinen bisherigen Gehalt unverändert erhalten, das E-Bike kommt on top – oder es wird im Rahmen einer Gehaltserhöhung gewährt.

„Viele Mandanten fragen, ob sie ihr bisheriges Gehalt reduzieren und dafür ein E-Bike erhalten können. Das funktioniert steuerlich nicht: Die Befreiung nach § 3 Nr. 37 EStG setzt voraus, dass das E-Bike zusätzlich gewährt wird. Bei Gehaltsumwandlung müsste die Privatnutzung voll versteuert werden – dann ist der Steuervorteil dahin.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Fahrtenbuch oder pauschale Methoden: Dokumentationspflichten

Wird ein E-Bike dem Betriebsvermögen zugeordnet, ist grundsätzlich zu dokumentieren, in welchem Umfang es betrieblich und privat genutzt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zuordnung zum Betriebsvermögen nachgewiesen werden muss oder wenn ein S-Pedelec nach der 1%-Regelung versteuert wird.

Fahrtenbuch für E-Bikes: Wann ist es erforderlich?

Bei E-Bikes bis 25 km/h (Pedelecs), die steuerbefreit zur Privatnutzung überlassen werden, ist kein Fahrtenbuch erforderlich, da keine Versteuerung der Privatnutzung erfolgt. Anders bei S-Pedelecs: Hier kann alternativ zur 1%-Regelung ein Fahrtenbuch geführt werden, um die tatsächlichen Kosten der Privatnutzung exakt zu ermitteln. Dies lohnt sich, wenn die Privatnutzung sehr gering ist.

  • Datum und Ziel jeder Fahrt dokumentieren
  • Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder Fahrt
  • Zweck der Fahrt (betrieblich/privat) eindeutig angeben
  • Bei betrieblichen Fahrten: Geschäftspartner oder Anlass nennen
  • Fahrtenbuch zeitnah und lückenlos führen (keine nachträgliche Erstellung)
  • Bei digitalen Fahrtenbüchern: manipulationssichere Software verwenden

Nachweis der betrieblichen Nutzung

Um die Zuordnung zum Betriebsvermögen zu rechtfertigen, sollte die betriebliche Nutzung nachgewiesen werden. Bei gewillkürtem Betriebsvermögen (10–50% betriebliche Nutzung) empfiehlt sich eine dreimonatige Aufzeichnung zu Beginn der Nutzung, um die Nutzungsquote plausibel darzulegen. Die Finanzverwaltung akzeptiert diese Methode regelmäßig, sofern sich die Nutzungsgewohnheiten nicht wesentlich ändern.

Anforderungen an ordnungsgemäße Fahrtenbücher

Das Fahrtenbuch muss zeitnah, vollständig und nachvollziehbar geführt werden. Nachträgliche Eintragungen, unleserliche Aufzeichnungen oder offensichtliche Lücken führen zur Verwerfung durch das Finanzamt. Bei digitalen Fahrtenbüchern ist darauf zu achten, dass die Software nachträgliche Änderungen protokolliert oder ausschließt.

In der Praxis verzichten viele Unternehmen bei Pedelecs vollständig auf ein Fahrtenbuch, da die Steuerbefreiung eine Dokumentation der Privatnutzung überflüssig macht. Lediglich für den Nachweis der betrieblichen Nutzung – etwa zur Rechtfertigung der Zuordnung zum Betriebsvermögen – kann eine kurzzeitige Aufzeichnung sinnvoll sein.

Laufende Kosten: Versicherung, Wartung und Stromkosten absetzen

Neben den Anschaffungskosten können auch alle laufenden Kosten eines betrieblichen E-Bikes als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dies umfasst Versicherungen, Reparaturen, Wartung, Verschleißteile und die Stromkosten für das Aufladen des Akkus.

Welche Kosten sind abzugsfähig?

  • Versicherungen: Haftpflicht-, Diebstahl- und Kaskoversicherung sind vollständig absetzbar, wenn das E-Bike im Betriebsvermögen ist
  • Reparaturen und Wartung: Inspektionen, Reifenwechsel, Bremsbeläge, Akkutausch etc. als sofortige Betriebsausgabe oder – bei größeren Reparaturen – als anschaffungsnaher Aufwand zu prüfen
  • Zubehör und Ersatzteile: Schlösser, Helme, Beleuchtung, Gepäckträger, sofern betrieblich veranlasst
  • Stromkosten: Kosten für das Aufladen des Akkus, üblicherweise pauschal oder über Einzelnachweis
  • Finanzierungskosten: Zinsen bei kreditfinanziertem Kauf oder Leasingsonderzahlungen

Stromkosten: Pauschale oder Einzelnachweis

Die Stromkosten für das Aufladen eines E-Bike-Akkus sind relativ gering (ca. 10–20 Euro pro Jahr bei durchschnittlicher Nutzung), können aber als Betriebsausgabe angesetzt werden. In der Praxis wird häufig eine Pauschale verwendet, die sich an der Akkukapazität und der Nutzungsintensität orientiert. Alternativ kann bei haushaltsnahem Laden ein Einzelnachweis über einen separaten Stromzähler geführt werden – dies ist aber meist wirtschaftlich nicht sinnvoll.

Kostenart Beispiel Steuerliche Behandlung
Versicherung 150 € / Jahr Vollkasko Sofortige Betriebsausgabe
Wartung/Inspektion 80 € / Jahr Sofortige Betriebsausgabe
Reparatur (größer) 600 € Akku-Austausch Prüfung: sofort oder AfA, meist sofort
Stromkosten 15 € / Jahr (geschätzt) Sofortige Betriebsausgabe (Pauschale)
Leasing-Rate 75 € / Monat Sofortige Betriebsausgabe (Operating-Leasing)

Umsatzsteuer-Vorteile nutzen

Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen können die Umsatzsteuer aus allen Rechnungen (Anschaffung, Reparatur, Versicherung etc.) als Vorsteuer geltend machen. Dies erhöht den Liquiditätsvorteil erheblich. Bei der Privatnutzung eines Pedelecs (steuerbefreit) entfällt die umsatzsteuerliche Entnahme – ein weiterer Vorteil gegenüber Dienstwagen.

„Viele Mandanten unterschätzen die Vorteile bei der Umsatzsteuer. Während bei Pkw die Privatnutzung umsatzsteuerlich zu erfassen ist, entfällt dies bei Pedelecs vollständig. Die Vorsteuer aus Anschaffung und Betrieb ist abziehbar, ohne dass eine umsatzsteuerliche Entnahme gegengerechnet werden muss. Das verbessert die Liquidität spürbar.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug beim E-Bike: Besonderheiten beachten

Beim Kauf oder Leasing eines E-Bikes für das Betriebsvermögen stellt sich die Frage nach dem Vorsteuerabzug und der umsatzsteuerlichen Behandlung der Privatnutzung. Hier unterscheidet sich das E-Bike erheblich von Dienstwagen – und zwar zum Vorteil des Unternehmers.

Vorsteuerabzug bei Anschaffung und laufenden Kosten

Wird ein E-Bike dem Betriebsvermögen zugeordnet, ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung gemäß § 15 UStG grundsätzlich möglich, sofern das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dies gilt für Kauf ebenso wie für Leasing. Auch aus den laufenden Kosten (Versicherung, Wartung, Reparaturen) kann die Vorsteuer gezogen werden.

Vorsteuerabzug

  • Aus Kaufpreis oder Leasingraten vollständig abziehbar
  • Aus Wartung, Reparatur, Versicherung etc.
  • Voraussetzung: Zuordnung zum Betriebsvermögen
  • Rechnung muss alle Pflichtangaben enthalten (§ 14 UStG)

Umsatzsteuerliche Entnahme

  • Bei Pedelecs (bis 25 km/h): KEINE Entnahme
  • Bei S-Pedelecs: Entnahme nach § 3 Abs. 9a UStG
  • Bemessungsgrundlage: 1% des Bruttolistenpreises × 19% USt
  • Monatlich in der UStVA zu erfassen

Keine umsatzsteuerliche Entnahme bei Pedelecs

Der entscheidende Vorteil von Pedelecs bis 25 km/h: Die Privatnutzung führt nicht zu einer umsatzsteuerlichen Entnahme gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Diese Regelung gilt nur für Kraftfahrzeuge im umsatzsteuerlichen Sinne – und Pedelecs bis 25 km/h zählen verkehrsrechtlich als Fahrräder, nicht als Kraftfahrzeuge. Das bedeutet: Voller Vorsteuerabzug, aber keine monatliche Versteuerung der Privatnutzung.

Bei S-Pedelecs über 25 km/h sieht es anders aus: Diese gelten als Kraftfahrzeuge, die Privatnutzung ist umsatzsteuerlich wie bei Pkw zu erfassen. Monatlich sind 1% des Bruttolistenpreises × 19% Umsatzsteuer als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern (bzw. 0,25% bei Anschaffung 2019–2030, wenn die Viertelung auch umsatzsteuerlich angewendet wird).

19%

Vorsteuer aus Anschaffung abziehbar

0%

USt-Entnahme bei Pedelecs bis 25 km/h

100%

Liquiditätsvorteil durch volle Vorsteuer

Kleinunternehmerregelung und Differenzbesteuerung

Unternehmen, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden, können keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Der Kaufpreis ist dann inklusive Umsatzsteuer zu tragen, was die Anschaffungskosten erhöht. Auch die Frage der umsatzsteuerlichen Entnahme stellt sich nicht. Bei gebrauchten E-Bikes kann die Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG greifen, sofern diese von einem Händler bezogen werden.

Aufzeichnungspflichten bei gemischter Nutzung

Bei S-Pedelecs, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, ist die Privatnutzung nicht nur ertragsteuerlich, sondern auch umsatzsteuerlich zu erfassen. Die monatliche unentgeltliche Wertabgabe ist in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) in Zeile 21 (unentgeltliche Wertabgaben) einzutragen. Bei Abweichungen zwischen ertragsteuerlicher und umsatzsteuerlicher Behandlung drohen Unstimmigkeiten in der Buchführung.

GmbH-Geschäftsführer: Besonderheiten bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Für GmbH-Geschäftsführer ergeben sich einige Besonderheiten, wenn die GmbH ein E-Bike anschafft und dem Geschäftsführer zur Nutzung überlässt. Entscheidend ist dabei, ob es sich um einen Fremdgeschäftsführer oder einen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt – insbesondere bei beherrschenden Gesellschaftern gelten verschärfte Anforderungen.

E-Bike-Überlassung als Teil der Gesamtvergütung

Die Überlassung eines E-Bikes stellt einen geldwerten Vorteil dar, der grundsätzlich als Arbeitslohn zu erfassen ist. Bei Pedelecs bis 25 km/h greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG – aber nur, wenn das E-Bike zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich, ohne die Steuerbefreiung zu verlieren.

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (Beteiligung über 50%) prüft das Finanzamt die Angemessenheit der Gesamtvergütung besonders kritisch. Die E-Bike-Überlassung muss Teil einer klaren, zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung sein (Gesellschafterbeschluss oder Anstellungsvertrag) und darf die Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten. Andernfalls droht die Qualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 KStG, was weitreichende steuerliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

  • Gesellschafterbeschluss oder Nachtrag zum Anstellungsvertrag dokumentieren
  • E-Bike-Überlassung als Zusatzleistung ausweisen (nicht als Gehaltsumwandlung)
  • Angemessenheit der Gesamtvergütung prüfen (inklusive E-Bike-Vorteil)
  • Bei beherrschenden GGF: Fremdvergleich durchführen und dokumentieren
  • Steuerfreie Überlassung nur bei Pedelecs bis 25 km/h (nicht bei S-Pedelecs ohne Viertelung)
  • Privatnutzung darf nicht zur vGA führen (klare Regelung erforderlich)

Verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Überlassung des E-Bikes nicht fremdüblich ist – etwa weil sie nicht ordnungsgemäß vereinbart wurde, die Gesamtvergütung unangemessen hoch ist oder die Privatnutzung nicht korrekt versteuert wird. Die Folge: Die vGA ist bei der GmbH steuerlich nicht abzugsfähig (§ 8 Abs. 3 KStG), beim Gesellschafter aber als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) – eine steuerlich ungünstige Doppelbelastung.

Fremdvergleich dokumentieren

Um eine vGA zu vermeiden, sollte die E-Bike-Überlassung einem Fremdvergleich standhalten: Würde ein fremder Arbeitgeber einem fremden Arbeitnehmer unter gleichen Bedingungen ein E-Bike überlassen? Die Antwort ist regelmäßig ja – sofern die Überlassung klar geregelt und als Zusatzleistung (nicht als Gehaltsersatz) dokumentiert ist. Bei beherrschenden GGF empfiehlt sich eine schriftliche Begründung im Protokoll des Gesellschafterbeschlusses.

„In der Beratungspraxis achten wir besonders darauf, dass die E-Bike-Überlassung sauber dokumentiert wird. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern fordern wir einen klaren Gesellschafterbeschluss, der die Zusätzlichkeit der Leistung ausweist. So vermeiden wir vGA-Risiken und stellen sicher, dass die Steuerbefreiung greift.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

E-Bike-Leasing über Gehaltsumwandlung – häufiger Fehler

Ein verbreiteter Irrtum: Viele Geschäftsführer glauben, sie könnten ihr Gehalt reduzieren und dafür ein E-Bike-Leasing abschließen, das steuerbefreit bleibt. Das funktioniert nicht: Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG setzt voraus, dass das E-Bike zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Bei Gehaltsumwandlung ist der geldwerte Vorteil zu versteuern – dann ist der Steuervorteil dahin. Die Lösung: Das E-Bike im Rahmen einer Gehaltserhöhung oder als echte Zusatzleistung gewähren.

Variante Steuerliche Folge Empfehlung
Zusätzlich zum Gehalt (Pedelec) Steuerfrei nach § 3 Nr. 37 EStG ✓ Optimal, voller Steuervorteil
Gehaltsumwandlung (Pedelec) Geldwerter Vorteil zu versteuern ✗ Steuervorteil geht verloren
Zusätzlich zum Gehalt (S-Pedelec) 0,25% monatlich (2019–2030) ✓ Reduzierte Versteuerung
Gehaltsumwandlung (S-Pedelec) 1% monatlich zu versteuern ✗ Volle Versteuerung, ungünstig

Buchung und Jahresabschluss: So erfassen Sie das E-Bike korrekt

Die korrekte buchhalterische Erfassung des E-Bikes ist entscheidend für einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss. Dabei sind sowohl die Anschaffung als auch die laufenden Kosten und die Abschreibung sachgerecht zu buchen. Je nach Rechtsform (GmbH, Einzelunternehmen, Personengesellschaft) ergeben sich unterschiedliche Anforderungen.

Buchung der Anschaffung

Beim Kauf eines E-Bikes erfolgt die Buchung je nach Höhe der Anschaffungskosten unterschiedlich:

  • GWG bis 1.000 € netto (ab 2024): Direkt als Betriebsausgabe buchen auf Konto Geringwertige Wirtschaftsgüter (SKR 03: 4855, SKR 04: 6265). Die Vorsteuer wird auf Konto Abziehbare Vorsteuer 19% gebucht.
  • Über 1.000 € netto: Aktivierung im Anlagevermögen auf Konto Betriebs- und Geschäftsausstattung (SKR 03: 0670, SKR 04: 0420) oder eigenes Sachkonto Fahrzeuge/E-Bikes. Die planmäßige Abschreibung erfolgt über 7 Jahre.
  • Leasing: Die Leasingraten werden als Betriebsausgabe auf Konto Leasingaufwendungen (SKR 03: 4920, SKR 04: 6300) gebucht, sofern Operating-Leasing vorliegt.

Abschreibung und Jahresabschluss

Bei planmäßiger Abschreibung über 7 Jahre beträgt die jährliche AfA-Quote 14,29% (lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG). Im Jahr der Anschaffung ist die Abschreibung zeitanteilig vorzunehmen (Monatsprinzip). Zum Bilanzstichtag 31.12.2025 ist das E-Bike mit den fortgeführten Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen zu bewerten (§ 253 Abs. 3 HGB).

Anschaffung Netto AK Jahres-AfA Restbuchwert nach 1 Jahr (ganzjährig)
Januar 2025 3.500 € 500 € 3.000 €
Juli 2025 3.500 € 250 € (6 Monate) 3.250 €
Dezember 2025 3.500 € 42 € (1 Monat) 3.458 €

Besonderheiten bei GmbH-Jahresabschlüssen

GmbHs sind verpflichtet, einen Jahresabschluss nach § 242 ff. HGB aufzustellen, der die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zutreffend darstellt. Das E-Bike ist im Anlagenspiegel (Anlage zum Jahresabschluss) mit Anschaffungskosten, Zugängen, Abgängen, Abschreibungen und Restbuchwert auszuweisen. Bei Offenlegungspflicht (§ 325 HGB) ist der Jahresabschluss beim Unternehmensregister elektronisch einzureichen – seit dem DiRUG (01.08.2022) nicht mehr beim Bundesanzeiger.

Offenlegung und Fristen beachten

GmbHs müssen ihren Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB). Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 läuft die Frist bis zum 31.12.2026. Bei Fristversäumnis droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB. Die Feststellung des Jahresabschlusses muss zudem innerhalb von 11 Monaten (kleine GmbH) bzw. 8 Monaten (mittelgroße/große GmbH) erfolgen (§ 42a GmbHG).

„Viele Mandanten unterschätzen die Fristen für Feststellung und Offenlegung. Wir empfehlen, den Jahresabschluss frühzeitig in Auftrag zu geben – idealerweise im ersten Quartal nach dem Bilanzstichtag. So bleibt genug Zeit für Rückfragen, Korrekturen und die fristgerechte Offenlegung. Wer digital mit einem Steuerberater zusammenarbeitet, gewinnt hier wertvolle Wochen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

E-Bike im Anlagenspiegel und Bilanz

Der Anlagenspiegel zeigt die Entwicklung des Anlagevermögens im Geschäftsjahr. Das E-Bike wird unter Betriebs- und Geschäftsausstattung oder einer separaten Position Fuhrpark/Fahrzeuge ausgewiesen. In der Bilanz erscheint der Restbuchwert zum Bilanzstichtag (31.12.2025) unter Aktivposten B.II.3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung nach § 266 Abs. 2 HGB.

Anschaffung

Buchung: Betriebs- und Geschäftsausstattung an Bank/Verbindlichkeiten. Vorsteuer separat.

Laufende Kosten

Versicherung, Reparatur, Wartung als Betriebsausgabe (Kto. 6520–6530 bzw. 4600–4610).

Abschreibung

Jährlich 14,29% linear über 7 Jahre. Zeitanteilig im Anschaffungsjahr.

Für Unternehmen, die ihren Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen, bietet OnlineBilanz eine digitale Plattform mit transparenten Festpreisen und zugelassenen Steuerberatern. Die Koordination erfolgt über Servet Gündogan und das Team in Stuttgart, der Jahresabschluss wird fachlich korrekt erstellt, geprüft und rechtsverbindlich unterzeichnet – ohne Wartezeiten und zu planbaren Kosten.

Praxisbeispiele: E-Bike steueroptimal ins Betriebsvermögen bringen

Um die steuerlichen Möglichkeiten rund um das E-Bike zu verdeutlichen, zeigen wir drei typische Praxisfälle aus der Beratung von GmbHs und Einzelunternehmen. Diese Beispiele illustrieren, wie sich die Wahl zwischen Kauf und Leasing, zwischen Pedelec und S-Pedelec sowie die korrekte Vertragsgestaltung auf die Steuerlast auswirken.

Beispiel 1: GmbH-Geschäftsführer – Pedelec zusätzlich zum Gehalt

Die Beispiel-GmbH beschließt, ihrem Geschäftsführer ein E-Bike (Pedelec bis 25 km/h) im Wert von 3.500 € netto zur Verfügung zu stellen. Der Geschäftsführer erhält bisher ein Jahresgehalt von 80.000 € brutto. Die GmbH gewährt das E-Bike zusätzlich, ohne Gehaltskürzung.

  • Anschaffungskosten: 3.500 € netto + 665 € USt = 4.165 € brutto
  • Vorsteuerabzug: 665 € (sofortige Liquidität)
  • Abschreibung: 500 € jährlich über 7 Jahre (lineare AfA)
  • Privatnutzung: Steuerfrei nach § 3 Nr. 37 EStG – kein geldwerter Vorteil beim GF
  • Umsatzsteuer-Entnahme: Keine, da Pedelec kein Kfz im umsatzsteuerlichen Sinne
  • Gesellschafterbeschluss: Dokumentiert die Zusätzlichkeit und Angemessenheit

Steuerlicher Vorteil: Die GmbH spart durch die Betriebsausgabe (AfA + laufende Kosten) rund 150 € Körperschaftsteuer pro Jahr. Der Geschäftsführer erhält ein steuerfreies Benefit im Wert von ca. 600–800 € jährlich (geschätzter privater Nutzwert), ohne dass Lohnsteuer oder Sozialversicherung anfallen. Der Netto-Vorteil liegt bei rund 500–700 € pro Jahr – deutlich mehr als bei einem vergleichbaren Dienstwagen.

Beispiel 2: Einzelunternehmer – E-Bike-Leasing mit hoher Privatnutzung

Ein selbstständiger Berater (Einzelunternehmen) nutzt sein E-Bike zu 40% betrieblich und 60% privat. Er entscheidet sich für ein Leasing-Modell über 36 Monate mit monatlicher Rate von 75 € netto.

  • Leasingrate: 75 € netto/Monat = 900 € netto/Jahr als Betriebsausgabe
  • Vorsteuer: 171 € jährlich (19% der Nettorate)
  • Betriebliche Nutzung: 40% → gewillkürtes Betriebsvermögen
  • Privatnutzung: 60% → steuerfreie Entnahme (Pedelec)
  • Einkommensteuer-Ersparnis: Bei 42% Grenzsteuersatz: 378 € pro Jahr (900 € × 42%)
  • Umsatzsteuer-Entnahme: Keine, da Pedelec

Steuerlicher Vorteil: Trotz hoher Privatnutzung spart der Einzelunternehmer jährlich rund 378 € Einkommensteuer plus 171 € Umsatzsteuer (Vorsteuer) – insgesamt 549 € pro Jahr. Die Leasingrate beträgt 900 € netto, der tatsächliche Aufwand nach Steuerersparnis nur 351 € – ein erheblicher Vorteil.

Beispiel 3: S-Pedelec – Versteuerung mit Viertelung

Eine GmbH stellt ihrem angestellten Außendienstmitarbeiter ein S-Pedelec (bis 45 km/h) im Wert von 6.000 € brutto (Listenpreis) zur Verfügung. Anschaffung erfolgt 2025, also innerhalb der Viertelungsregelung.

  • Bruttolistenpreis: 6.000 €
  • Versteuerung monatlich: 6.000 € × 0,25% = 15 € geldwerter Vorteil
  • Jährlich: 180 € (15 € × 12 Monate) als zusätzlicher Arbeitslohn
  • Lohnsteuer (geschätzt bei Steuerklasse I, 30%): ca. 54 € jährlich
  • Sozialversicherung: ca. 36 € jährlich (20% von 180 €)
  • Netto-Belastung Arbeitnehmer: ca. 90 € pro Jahr

Vergleich: Bei einem Pkw mit 30.000 € Listenpreis würde die monatliche Versteuerung 300 € betragen (1%-Regelung), jährlich 3.600 € – Lohnsteuer und SV-Beiträge von rund 1.800 € pro Jahr. Das S-Pedelec kostet den Arbeitnehmer nur 90 € – ein massiver Vorteil.

Gestaltungshinweis: Pedelec statt S-Pedelec

In den meisten Fällen ist ein Pedelec bis 25 km/h steuerlich deutlich attraktiver als ein S-Pedelec, da die Privatnutzung komplett steuerfrei bleibt. S-Pedelecs lohnen sich vor allem, wenn die höhere Geschwindigkeit betrieblich notwendig ist – etwa bei langen Pendelstrecken oder Außendienst. Für normale innerstädtische Nutzung ist das Pedelec die bessere Wahl.

„Aus der Beratungspraxis empfehlen wir in 90% der Fälle das klassische Pedelec bis 25 km/h. Die Steuerfreiheit ist unschlagbar, und die Geschwindigkeit reicht für die meisten betrieblichen Fahrten völlig aus. S-Pedelecs bieten zwar höhere Geschwindigkeit, aber die Versteuerung – selbst mit Viertelung – mindert den Vorteil erheblich.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufig gestellte Fragen

Kann ich ein gebrauchtes E-Bike als Betriebsausgabe absetzen?

Ja, auch gebraucht erworbene E-Bikes können als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Anschaffungskosten entsprechen dem Kaufpreis inklusive aller Nebenkosten. Die Abschreibungsdauer orientiert sich an der Restnutzungsdauer, die sachgerecht zu schätzen ist – üblich sind auch hier 7 Jahre, sofern das E-Bike in gutem Zustand ist. Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer voraus.

Was gilt steuerlich bei E-Bike-Leasing durch die GmbH?

Beim E-Bike-Leasing über die GmbH sind die monatlichen Leasingraten als Betriebsausgabe absetzbar, die Vorsteuer aus den Raten ist abzugsfähig. Das E-Bike erscheint nicht als Anlagevermögen in der Bilanz, da es im Eigentum des Leasinggebers bleibt. Bei privater Nutzung greift die Steuerbefreiung für E-Bikes bis 25 km/h auch beim Leasing. Die Gesamtkosten sind oft höher als beim Kauf, jedoch werden Liquidität und Bilanzstruktur geschont.

Muss ich bei einem E-Bike im Betriebsvermögen eine Inventur durchführen?

Ja, das E-Bike ist Teil des beweglichen Anlagevermögens und unterliegt der körperlichen Bestandsaufnahme bei der Inventur gemäß § 240 HGB. Bei der jährlichen Inventur zum Bilanzstichtag muss das E-Bike erfasst, gezählt und mit dem Anlageverzeichnis abgeglichen werden. Die Inventur ist zu dokumentieren, auch bei dezentraler Lagerung (z. B. beim Geschäftsführer zu Hause) muss der Bestand nachgewiesen werden.

Kann ich die Anschaffungskosten eines teuren E-Bikes sofort absetzen?

Nein, E-Bikes gehören in der Regel zum abnutzbaren Anlagevermögen und müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 2 EStG greift nur bis 800 Euro netto (ab 2018) bzw. 1.000 Euro netto (ab 2024). Da hochwertige E-Bikes diese Grenze deutlich überschreiten, erfolgt die Verteilung der Anschaffungskosten über 7 Jahre. Ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG kann jedoch die Steuerlast im Anschaffungsjahr mindern.

Was passiert steuerlich, wenn ich das E-Bike privat verkaufe oder verschenke?

Ein privater Verkauf oder eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen löst eine Gewinnrealisierung aus. Die Differenz zwischen dem Verkaufspreis (oder dem gemeinen Wert bei Entnahme) und dem Restbuchwert ist als Gewinn zu versteuern. Bei Entnahme fällt zudem Umsatzsteuer auf den Entnahmewert an, die vorsteuerabzugsberechtigt gewesen sein muss. Eine unentgeltliche Übertragung (Schenkung) wird zum gemeinen Wert bewertet. Die Buchung erfolgt über die Konten Privatentnahme bzw. außerordentliche Erträge.

Gilt die Steuerbefreiung für E-Bikes auch bei Einzelunternehmern?

Ja, die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG gilt für alle Arbeitnehmer und Geschäftsführer, unabhängig von der Rechtsform des Arbeitgebers. Bei Einzelunternehmern oder Personengesellschaften profitieren angestellte Mitarbeiter von der Befreiung. Der Inhaber selbst ist jedoch kein Arbeitnehmer, daher greift die Steuerbefreiung bei ihm nicht – die Privatnutzung wird als Entnahme behandelt und mindert den Gewinn entsprechend. Die Unterscheidung ist in der Praxis für Fremdgeschäftsführer vs. Gesellschafter-Geschäftsführer relevant.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), Einkommensteuergesetz (EStG), Umsatzsteuergesetz (UStG), GmbH-Gesetz (GmbHG). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
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Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

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Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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