Degressive Abschreibung 2026: Regelungen & Praxis
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die degressive Abschreibung ermöglicht höhere Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts. Seit 2023 ist sie handelsrechtlich weiterhin zulässig, steuerlich jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar. Dieser Artikel erklärt die Regelungen für 2026, den Vergleich zur linearen Methode und die korrekte Umsetzung in Buchführung und Jahresabschluss.
Kurzantwort
Die degressive Abschreibung erlaubt höhere Abschreibungsbeträge zu Beginn der Nutzungsdauer. Handelsrechtlich nach § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB zulässig, ist sie steuerlich 2026 grundsätzlich nicht anwendbar, da die befristete Wiedereinführung für 2020–2022 ausgelaufen ist. Eine Ausnahme bildet jedoch die degressive AfA durch den Investitionsbooster, die mit einem Abschreibungssatz von 30 % deutlich attraktivere Gestaltungsmöglichkeiten bietet. Darüber hinaus können Unternehmen zwischen linearer und degressiver Abschreibung wählen oder auf Sonderabschreibungen nach § 7g EStG zurückgreifen.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die degressive Abschreibung und wie funktioniert sie?
- Welche gesetzlichen Regelungen gelten für die degressive Abschreibung 2026?
- Degressive vs. lineare Abschreibung: Was ist für Unternehmen 2026 relevant?
- Welche Auswirkungen hat die Abschreibungsmethode auf Bilanz und Steuern?
- Welche Alternativen zur degressiven Abschreibung gibt es 2026?
- Wie wird die Abschreibung in der Buchführung korrekt umgesetzt?
- Welche häufigen Fehler sollten Unternehmen bei der Abschreibung vermeiden?
- Warum sollten GmbHs den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen?
Was ist die degressive Abschreibung und wie funktioniert sie?
Die degressive Abschreibung ist ein Abschreibungsverfahren, bei dem die Abschreibungsbeträge im Zeitablauf sinken. Anders als bei der linearen Abschreibung mit konstanten Jahresbeträgen wird bei der degressiven Methode ein fester Prozentsatz auf den jeweiligen Restbuchwert angewendet. Dadurch fallen die höchsten Abschreibungen in den ersten Nutzungsjahren an – eine Methode, die den tatsächlichen Wertverlust vieler Wirtschaftsgüter realitätsnäher abbildet als die lineare Abschreibung.
Rechtsgrundlage für die degressive Abschreibung ist § 7 Abs. 2 EStG, der jedoch nur zeitlich befristet anwendbar ist. Die Methode steht nicht dauerhaft zur Verfügung, sondern wurde vom Gesetzgeber wiederholt als konjunkturpolitisches Instrument eingesetzt. Für Wirtschaftsjahre ab 2026 gelten besondere Regelungen, die Unternehmen bei der Bilanzplanung berücksichtigen müssen.
Berechnungsmethode der degressiven Abschreibung
Bei der geometrisch-degressiven Abschreibung wird der Abschreibungssatz (in Prozent) auf den jeweiligen Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres angewendet. Die Formel lautet: Abschreibungsbetrag = Restbuchwert × Abschreibungssatz. Da der Restbuchwert jährlich sinkt, verringern sich auch die absoluten Abschreibungsbeträge. Ein vollständiger Abschreibungsbetrag auf null ist theoretisch nicht erreichbar – deshalb erfolgt in der Praxis ein Wechsel zur linearen Abschreibung, sobald diese höhere Beträge liefert.
Praxishinweis
Der Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist nach § 7 Abs. 3 EStG jederzeit möglich und wird meist zum Zeitpunkt vorgenommen, an dem die lineare Restabschreibung höhere Jahresbeträge ergibt. Dieser Wechsel muss nicht beantragt werden, sondern erfolgt durch entsprechende Buchung im Anlagevermögen.
Welche gesetzlichen Regelungen gelten für die degressive Abschreibung 2026?
Die degressive Abschreibung ist in Deutschland keine dauerhafte Option, sondern wird vom Gesetzgeber zeitlich begrenzt zugelassen. Nach der Corona-Sonderegelung für Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2022 angeschafft oder hergestellt wurden, galt ein degressiver Abschreibungssatz von maximal dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung, höchstens jedoch 25 Prozent jährlich.
Für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt werden, ist die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG grundsätzlich nicht mehr zulässig. Diese Regelung gilt auch für das Wirtschaftsjahr 2026 (Bilanzstichtag 31.12.2025). Unternehmen, die in 2026 neue Anlagegüter anschaffen, müssen daher auf die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG oder auf Sonderabschreibungen nach § 7g EStG ausweichen.
Fortführung bereits begonnener degressiver Abschreibungen
Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2020 bis 2022 angeschafft wurden und für die die degressive Abschreibung gewählt wurde, können diese Methode auch in 2026 fortsetzen – bis zum Wechsel zur linearen Abschreibung oder bis zur vollständigen Abschreibung. Die Wahl der Abschreibungsmethode erfolgt im Jahr der Anschaffung und bindet für die Folgezeit, kann aber durch Wechsel zur linearen Methode angepasst werden.
| Anschaffungszeitraum | Degressive AfA zulässig? | Max. Abschreibungssatz | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Vor 2020 | Nein | — | § 7 Abs. 2 EStG a.F. |
| 2020–2022 | Ja | 2,5-fach linear, max. 25 % | § 7 Abs. 2 EStG (Corona-Regelung) |
| Ab 2023 | Nein | — | § 7 Abs. 1 EStG (nur linear) |
Achtung
Für Neuanschaffungen in 2026 steht die degressive Abschreibung nicht zur Verfügung. Wer steuerliche Abschreibungspotenziale ausschöpfen möchte, sollte Sonderabschreibungen nach § 7g EStG oder Investitionsabzugsbeträge prüfen. Hier empfiehlt sich die Abstimmung mit dem Steuerberater bereits in der Investitionsplanung.
Degressive vs. lineare Abschreibung: Was ist für Unternehmen 2026 relevant?
Obwohl die degressive Abschreibung für Neuanschaffungen ab 2023 nicht mehr möglich ist, bleibt die Frage für GmbH-Geschäftsführer relevant: Welche Wirtschaftsgüter aus Vorjahren laufen noch degressiv ab, wann lohnt der Wechsel zur linearen Methode, und wie wirkt sich das auf die Steuerlast 2026 aus?
Lineare Abschreibung
- Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 1 EStG
- Berechnung: Anschaffungskosten ÷ Nutzungsdauer
- Vorteil: Planungssicherheit, einfache Handhabung
- Nachteil: Geringere Liquiditätsentlastung in frühen Jahren
Degressive Abschreibung
- Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 2 EStG (ausgelaufen)
- Berechnung: Restbuchwert × Abschreibungssatz
- Vorteil: Hohe Steuerentlastung in frühen Jahren
- Nachteil: Komplexere Berechnung, Wechselzeitpunkt muss ermittelt werden
Wechselzeitpunkt von degressiv zu linear optimal bestimmen
Der Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung sollte erfolgen, sobald die lineare Restabschreibung höhere Jahresbeträge liefert. Dies ist meist nach einigen Jahren der Fall. Die Berechnung erfolgt durch Vergleich: Restbuchwert ÷ Restnutzungsdauer (linear) versus Restbuchwert × degressiver Prozentsatz. Sobald die lineare Methode höher ausfällt, wird gewechselt – dieser Wechsel ist nach § 7 Abs. 3 EStG ohne Antrag zulässig.
„Viele Unternehmen übersehen, dass der Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung nicht automatisch erfolgt. Der optimale Zeitpunkt muss manuell ermittelt oder durch die Buchhaltungssoftware vorgeschlagen werden. Wer hier nachlässig ist, verschenkt steuerliche Abschreibungsvolumen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Auswirkungen hat die Abschreibungsmethode auf Bilanz und Steuern?
Die Wahl der Abschreibungsmethode beeinflusst direkt die Höhe des Jahresüberschusses, die Steuerlast und die Eigenkapitalquote im Jahresabschluss. Während handelsrechtlich nach § 253 Abs. 3 HGB sowohl lineare als auch degressive Abschreibung zulässig sind (sofern steuerlich anerkannt), gilt steuerrechtlich die zwingende Maßgeblichkeit des Handelsrechts für die Steuerbilanz gemäß § 5 Abs. 1 EStG.
Auswirkungen auf die Handelsbilanz
In der Handelsbilanz führt die degressive Abschreibung in den ersten Jahren zu höheren Abschreibungsaufwendungen und damit zu einem niedrigeren Jahresüberschuss. Dies mindert das Eigenkapital und kann Auswirkungen auf Kennzahlen wie die Eigenkapitalquote oder den Return on Investment haben. Für Unternehmen, die auf Kreditwürdigkeit oder Bonität achten müssen, kann dies relevant sein – insbesondere bei Kreditanträgen oder Investorengesprächen.
Auswirkungen auf die Steuerbilanz und Körperschaftsteuer
Steuerlich mindert die höhere Abschreibung in den ersten Jahren das zu versteuernde Einkommen und damit die Körperschaftsteuer (15 % nach § 23 KStG) sowie den Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die KSt). Für GmbHs mit hohem Gewinn bedeutet dies einen spürbaren Liquiditätsvorteil. Die Gewerbesteuer wird ebenfalls gemindert, da das Abschreibungsvolumen den Gewerbeertrag nach § 7 GewStG reduziert.
15 %
Körperschaftsteuer (§ 23 KStG)
~14–17 %
Gewerbesteuer (je nach Hebesatz)
~30 %
Gesamtsteuerbelastung GmbH (inkl. SolZ)
Die kumulative Steuerbelastung einer GmbH liegt in Deutschland bei rund 30 Prozent (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer). Eine um 10.000 Euro höhere Abschreibung im Jahr der Anschaffung spart daher rund 3.000 Euro an Steuern – allerdings nur zeitlich verlagert, denn in späteren Jahren fallen entsprechend geringere Abschreibungen an.
Steuerplanung
Die degressive Abschreibung wirkt wie ein zinsloses Steuerstundungsmodell: Sie mindert die Steuerlast in frühen Jahren, dafür fällt in späteren Jahren weniger Abschreibungsvolumen an. Für Unternehmen mit schwankenden Gewinnen oder in der Wachstumsphase kann dies ein strategisches Instrument sein – sofern es noch für Altanschaffungen (2020–2022) greift.
Welche Alternativen zur degressiven Abschreibung gibt es 2026?
Da die degressive Abschreibung für Neuanschaffungen ab 2023 entfallen ist, suchen viele Unternehmen nach steuerlichen Alternativen, um Investitionen steuerlich optimal zu gestalten. Der Gesetzgeber bietet mehrere Instrumente, die teils noch attraktiver sein können als die frühere degressive Methode.
Sonderabschreibung nach § 7g EStG
Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG erlaubt kleinen und mittleren Unternehmen (Betriebsvermögen bis 235.000 Euro), bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung oder in den folgenden vier Jahren zusätzlich zur regulären Abschreibung abzusetzen. Diese Regelung gilt für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und kann mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) kombiniert werden.
-
Betriebsvermögen darf 235.000 Euro nicht übersteigen (Bilanzstichtag)
-
Nur bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
-
Sonderabschreibung bis zu 20 % im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren
-
Kombinierbar mit Investitionsabzugsbetrag (bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten)
-
Rückgängigmachung bei Nichtinvestition oder vorzeitiger Veräußerung
Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG
Der Investitionsabzugsbetrag erlaubt es, bereits vor der Anschaffung eines Wirtschaftsguts bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abzuziehen. Die Investition muss innerhalb von drei Jahren erfolgen. Bei tatsächlicher Anschaffung werden die Anschaffungskosten um den IAB gemindert, wodurch sich die Abschreibungsbasis reduziert. Diese Regelung ist besonders attraktiv für Unternehmen, die im Jahr hoher Gewinne bereits künftige Investitionen steuerlich geltend machen wollen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto können im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden (Sofortabschreibung). Für Wirtschaftsgüter zwischen 250 Euro und 1.000 Euro kann alternativ ein Sammelposten gebildet werden, der über fünf Jahre abgeschrieben wird. Diese Regelung vereinfacht die Abschreibung kleiner Anschaffungen erheblich.
„Viele GmbHs kombinieren Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung und GWG-Regelung strategisch. Wer im laufenden Jahr hohe Gewinne erwartet und für das Folgejahr Investitionen plant, kann durch IAB bereits im Vorjahr Steuern sparen – ein Instrument, das oft unterschätzt wird.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
| Instrument | Max. Abzug | Zeitpunkt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Investitionsabzugsbetrag | 50 % der geplanten Anschaffungskosten | Vor Anschaffung (3 Jahre) | § 7g Abs. 1 EStG |
| Sonderabschreibung | 20 % p.a. (max. 5 Jahre) | Jahr der Anschaffung + 4 Folgejahre | § 7g Abs. 5 EStG |
| GWG-Sofortabschreibung | 100 % bis 800 € netto | Jahr der Anschaffung | § 6 Abs. 2 EStG |
| GWG-Sammelposten | 100 % über 5 Jahre | Ab Anschaffungsjahr | § 6 Abs. 2a EStG |
Wie wird die Abschreibung in der Buchführung korrekt umgesetzt?
Die korrekte Verbuchung der Abschreibung ist zentral für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nach § 238 HGB und § 239 HGB. Fehler in der Abschreibungsbuchung führen zu Bilanzfehlern, die im Extremfall die Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach sich ziehen können. Zudem können falsche Abschreibungen steuerliche Nachforderungen auslösen.
Anlageverzeichnis nach § 247 Abs. 2 HGB
Jedes Unternehmen ist verpflichtet, ein Anlageverzeichnis zu führen, in dem alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten, Anschaffungsdatum, Nutzungsdauer, Abschreibungsmethode, kumulierten Abschreibungen und Restbuchwert aufgeführt sind. Dieses Verzeichnis dient als Grundlage für die Bilanzierung und muss dem Steuerberater bzw. Betriebsprüfer auf Verlangen vorgelegt werden können.
Moderne Buchhaltungssoftware (z. B. DATEV, Lexware, sevDesk) führt das Anlageverzeichnis automatisch und berechnet die Abschreibungen nach den hinterlegten Parametern. Wichtig ist, dass die Abschreibungsmethode (linear, degressiv, Sonder-AfA) korrekt erfasst wird und bei Wechsel der Methode (z. B. von degressiv zu linear) das System angepasst wird.
Buchungssatz für Abschreibungen
Die jährliche Abschreibung wird als Aufwand gebucht und mindert den Gewinn. Der Standardbuchungssatz lautet: Abschreibungen auf Sachanlagen (Aufwandskonto) an Sachanlagen (Aktivkonto). Alternativ kann ein Wertberichtigungskonto (kumulative Abschreibungen) verwendet werden, das den historischen Anschaffungswert getrennt vom Restbuchwert ausweist – dies ist handelsrechtlich zulässig, steuerrechtlich jedoch nicht verpflichtend.
Digitale Prozesse
Wer den Jahresabschluss digital erstellen lässt, profitiert von automatisierten Abschreibungsläufen und integrierten Anlageverzeichnissen. Plattformen wie OnlineBilanz bieten Steuerberater-geprüfte Jahresabschlüsse mit vollständiger Anlagenbuchhaltung – ohne manuelle Fehlerquellen und mit transparenter Festpreisstruktur.
AfA-Tabellen und Nutzungsdauer
Die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts richtet sich nach den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Diese geben branchenspezifische Richtwerte vor (z. B. PKW: 6 Jahre, Büromöbel: 13 Jahre, EDV-Hardware: 3 Jahre). Abweichungen sind möglich, müssen aber plausibel begründet und nachgewiesen werden – etwa durch technische Gutachten oder Herstellerangaben.
-
Anlageverzeichnis vollständig und aktuell führen (§ 247 Abs. 2 HGB)
-
Abschreibungsmethode dokumentieren (linear, degressiv, Sonder-AfA)
-
Nutzungsdauer nach AfA-Tabellen oder plausibler Einzelbegründung
-
Wechsel von degressiv zu linear rechtzeitig vornehmen
-
Buchungssätze korrekt und nachvollziehbar dokumentieren
-
Bei Veräußerung oder Ausscheiden: Restbuchwert ermitteln und buchen
Welche häufigen Fehler sollten Unternehmen bei der Abschreibung vermeiden?
Fehler in der Abschreibung gehören zu den häufigsten Beanstandungen bei Betriebsprüfungen und können zu Steuernachforderungen, Zinsen und im Extremfall zu Strafzuschlägen führen. Auch handelsrechtlich können fehlerhafte Abschreibungen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung gefährden und den Jahresabschluss anfechtbar machen.
Fehler 1: Falsche Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen
Wirtschaftsgüter, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen, gehören ins Anlagevermögen und werden abgeschrieben (§ 247 Abs. 2 HGB). Wirtschaftsgüter, die zum Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind, gehören ins Umlaufvermögen und werden nicht abgeschrieben. Falsche Zuordnungen führen zu fehlerhaften Bilanzen und steuerlichen Problemen.
Fehler 2: Nachträgliche Anschaffungskosten nicht berücksichtigt
Werden nach der Anschaffung eines Wirtschaftsguts nachträgliche Anschaffungskosten (z. B. wesentliche Erweiterungen, Umbauten) getätigt, müssen diese aktiviert und über die Restnutzungsdauer abgeschrieben werden. Eine direkte Aufwandsbuchung ist nur bei Erhaltungsaufwand zulässig. Die Abgrenzung zwischen Herstellungskosten, nachträglichen Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwand erfordert Fachkenntnis und sollte im Zweifelsfall mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
Fehler 3: Degressive Abschreibung für Neuanschaffungen ab 2023 angewendet
Seit 2023 ist die degressive Abschreibung steuerlich nicht mehr zulässig. Wer dennoch für Neuanschaffungen ab 2023 eine degressive Abschreibung ansetzt, riskiert die Nichtanerkennung durch das Finanzamt und muss mit Steuernachforderungen rechnen. Handelsrechtlich ist die Methode zwar grundsätzlich weiterhin möglich, steuerrechtlich jedoch nicht – und aufgrund der Maßgeblichkeit des Handelsrechts für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG) faktisch unzulässig.
Betriebsprüfung
Falsche Abschreibungsmethoden gehören zu den häufigsten Beanstandungen bei Betriebsprüfungen. Wer unsicher ist, sollte die Abschreibungsparameter bereits bei Anschaffung mit dem Steuerberater abstimmen – nicht erst im Nachhinein.
Fehler 4: Keine Anpassung bei Wechsel von degressiv zu linear
Viele Unternehmen vergessen, den Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung vorzunehmen, sobald die lineare Restabschreibung höhere Beträge liefert. Dadurch wird Abschreibungsvolumen verschenkt. Der Wechsel ist nach § 7 Abs. 3 EStG ohne Antrag möglich und sollte rechtzeitig geprüft werden.
Fehler 5: Fehlende Dokumentation und unvollständiges Anlageverzeichnis
Ein unvollständiges oder fehlerhaftes Anlageverzeichnis verletzt die Buchführungspflichten nach § 238 HGB und kann bei Betriebsprüfungen zu Schätzungen und Strafzuschlägen führen. Das Anlageverzeichnis muss alle Bewegungen (Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, Abschreibungen) nachvollziehbar dokumentieren.
„Die meisten Abschreibungsfehler entstehen nicht aus Böswilligkeit, sondern aus Unkenntnis oder veralteten Buchführungsprozessen. Wer seine Buchhaltung digitalisiert und durch einen Steuerberater begleiten lässt, minimiert diese Risiken erheblich.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Warum sollten GmbHs den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen?
Der Jahresabschluss einer GmbH unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen nach HGB, GmbHG und Steuerrecht. Fehler in der Bilanzierung, der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang können zu erheblichen rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen führen – von Ordnungsgeldern nach § 335 HGB (500 bis 25.000 Euro) über Steuernachforderungen bis hin zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG.
Ein durch einen zugelassenen Steuerberater erstellter und geprüfter Jahresabschluss bietet nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern auch steuerliche Optimierung. Abschreibungen, Rückstellungen, Bewertungsfragen und steuerliche Wahlrechte erfordern Fachkenntnis, die nur ein Steuerberater mitbringt. Zudem haftet der Steuerberater für die Richtigkeit seiner Arbeit – ein Schutz, den Geschäftsführer bei Eigenbearbeitung nicht haben.
Gesetzliche Fristen für GmbHs (Stand 2026)
GmbHs müssen den Jahresabschluss innerhalb gesetzlicher Fristen feststellen und offenlegen. Für das Wirtschaftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten folgende Fristen:
- Feststellung des Jahresabschlusses: Spätestens 8 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (mittelgroße/große GmbH) bzw. 11 Monate (kleine GmbH) nach § 42a GmbHG.
- Offenlegung im Unternehmensregister: Spätestens 12 Monate nach Bilanzstichtag nach § 325 HGB. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.
- Körperschaftsteuererklärung: Spätestens 31. Juli des Folgejahres (bei Steuerberater-Mandaten automatische Fristverlängerung bis Ende Februar des übernächsten Jahres).
8 Mon.
Feststellungsfrist mittel/groß
11 Mon.
Feststellungsfrist klein
12 Mon.
Offenlegungsfrist § 325 HGB
Digitale Steuerberater-Leistungen mit Festpreis-Transparenz
Wer die Sicherheit eines Steuerberaters mit der Effizienz digitaler Prozesse verbinden möchte, findet auf Plattformen wie OnlineBilanz eine moderne Lösung. Der Jahresabschluss wird von zugelassenen Steuerberatern erstellt, geprüft und rechtsverbindlich unterzeichnet – digital koordiniert, ohne Wartezeiten, mit transparenten Festpreisen. Die Kommunikation erfolgt über digitale Kanäle, die Unterlagen werden sicher hochgeladen, und der fertige Jahresabschluss steht innerhalb weniger Wochen zur Verfügung.
OnlineBilanz
OnlineBilanz verbindet die Fachexpertise zugelassener Steuerberater mit moderner Software. Servet Gündogan koordiniert als Büroleiter in Stuttgart die Zusammenarbeit zwischen Mandanten und dem Steuerberater-Team. Das Ergebnis: Rechtsverbindliche Jahresabschlüsse, transparente Festpreise, keine versteckten Kosten.
Für GmbH-Geschäftsführer bedeutet dies: Sie erfüllen ihre gesetzlichen Pflichten, optimieren ihre Steuerlast, minimieren Haftungsrisiken und sparen Zeit. Die Abschreibung – ob linear, degressiv für Altfälle oder mit Sonderabschreibungen – wird fachgerecht berechnet, dokumentiert und in Bilanz und Steuererklärung korrekt übernommen.
Häufig gestellte Fragen
Kann die degressive Abschreibung nachträglich in eine lineare Abschreibung gewechselt werden?
Ja, ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist nach § 7 Abs. 3 EStG zulässig und sogar üblich. Der Wechsel erfolgt typischerweise in dem Jahr, in dem die lineare Abschreibung vom Restbuchwert einen höheren Betrag ergibt als die degressive Abschreibung. Dieser Methodenwechsel ist unwiderruflich und muss für jedes Wirtschaftsgut gesondert geprüft werden.
Welche Wirtschaftsgüter eignen sich besonders für die degressive Abschreibung?
Die degressive Abschreibung eignet sich besonders für Wirtschaftsgüter mit hohem technischem Wertverlust in den ersten Nutzungsjahren, etwa EDV-Hardware, Softwarelizenzen, Fahrzeuge oder moderne Produktionsmaschinen. In diesen Fällen bildet die höhere Anfangsabschreibung den tatsächlichen Werteverzehr realistischer ab als die lineare Methode.
Gilt die degressive Abschreibung auch für gebrauchte Anlagegüter?
Handelsrechtlich ist die degressive Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB auch für gebrauchte Anlagegüter zulässig, sofern die Restnutzungsdauer sachgerecht geschätzt wird. Steuerlich galten bei der befristeten Wiedereinführung 2020–2022 besondere Regelungen, die nur für neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anwendbar waren. Für 2026 ist die steuerliche degressive Abschreibung ohnehin nicht verfügbar.
Wie wirkt sich die Abschreibungsmethode auf die Gewerbesteuer aus?
Die Wahl der Abschreibungsmethode beeinflusst den steuerlichen Gewinn und damit die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer nach § 7 GewStG. Höhere Abschreibungen in den Anfangsjahren (degressive Methode) mindern den Gewerbeertrag stärker und führen kurzfristig zu einer niedrigeren Gewerbesteuerbelastung. Über die gesamte Nutzungsdauer gleicht sich dieser Effekt jedoch aus, da die Gesamtabschreibungssumme identisch bleibt.
Müssen handelsrechtliche und steuerliche Abschreibung identisch sein?
Nein, handelsrechtliche und steuerliche Abschreibung müssen nicht übereinstimmen. Nach § 5 Abs. 1 EStG ist die Handelsbilanz zwar Ausgangspunkt für die Steuerbilanz (Maßgeblichkeitsprinzip), aber bei abweichenden steuerlichen Wahlrechten oder Vorschriften können Differenzen entstehen. Diese werden in der Regel über latente Steuern nach § 274 HGB abgebildet oder in einer separaten Steuerbilanz bzw. Überleitungsrechnung dokumentiert.
Was passiert bei vorzeitigem Verkauf eines degressiv abgeschriebenen Wirtschaftsguts?
Bei Verkauf eines degressiv abgeschriebenen Wirtschaftsguts wird die Differenz zwischen Restbuchwert und Veräußerungserlös als Gewinn oder Verlust erfasst. Liegt der Verkaufspreis über dem Buchwert, entsteht ein Veräußerungsgewinn, der nach § 16 EStG zu versteuern ist. Die bis zum Verkauf vorgenommenen degressiven Abschreibungen bleiben steuerlich anerkannt, sofern sie den gesetzlichen Regelungen entsprachen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung, § 7g EStG – Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschlüssen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


