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Datum

Lesedauer

12–18 Minuten

OnlineBilanzBlogJahresüberschuss Definition

Jahresüberschuss: Definition, Berechnung & Bedeutung 2026

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Jahresüberschuss ist die zentrale Erfolgsgröße im handelsrechtlichen Jahresabschluss und zeigt, ob ein Unternehmen Gewinn oder Verlust erwirtschaftet hat. Er bildet die Grundlage für Ausschüttungsentscheidungen, Rücklagenbildung und ist Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinnermittlung. In diesem Artikel erklären wir, wie der Jahresüberschuss nach § 275 HGB ermittelt wird, welche Pflichten und Fristen Unternehmen beachten müssen und wie Sie typische Fehler vermeiden.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Der Jahresüberschuss ist das positive Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 275 HGB und ergibt sich aus der Differenz von Erträgen und Aufwendungen eines Geschäftsjahres. Er dient als Grundlage für die Gewinnverwendung (Ausschüttung, Rücklagenbildung) und ist Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinnermittlung. Ein negativer Jahresüberschuss wird als Jahresfehlbetrag bezeichnet.

Was ist der Jahresüberschuss? Definition und rechtliche Grundlagen

Der Jahresüberschuss ist die zentrale Erfolgsgröße des Jahresabschlusses und bezeichnet den Betrag, um den die Erträge eines Geschäftsjahres die Aufwendungen übersteigen. Er ergibt sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gemäß § 275 HGB und bildet die Grundlage für die Gewinnverwendung, Ausschüttungen an Gesellschafter und steuerliche Berechnungen.

Rechtlich verankert ist der Jahresüberschuss in § 275 HGB, der die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung vorschreibt. Übersteigen die Aufwendungen die Erträge, entsteht stattdessen ein Jahresfehlbetrag. Beide Größen sind Bestandteil des festzustellenden Jahresabschlusses nach § 242 HGB und müssen von Kapitalgesellschaften zwingend ermittelt werden.

Zentrale Rechtsgrundlagen

§ 242 HGB verpflichtet Kaufleute zur Aufstellung eines Jahresabschlusses. § 275 HGB regelt die Gliederung der GuV und damit die Ermittlung des Jahresüberschusses. § 268 Abs. 1 HGB definiert die Verwendung des Jahresüberschusses in der Bilanz.

Der Jahresüberschuss wird in der Bilanz auf der Passivseite unter dem Eigenkapital ausgewiesen. Nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung gemäß § 42a GmbHG entscheiden die Gesellschafter über die Verwendung: Thesaurierung, Ausschüttung oder Einstellung in Rücklagen nach § 29 GmbHG.

Wie wird der Jahresüberschuss berechnet? Ermittlungsschema nach HGB

Die Berechnung des Jahresüberschusses erfolgt nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) oder dem Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB). Beide Verfahren führen zum identischen Jahresüberschuss, unterscheiden sich aber in der Darstellung der Kostenstruktur.

Gesamtkostenverfahren nach § 275 Abs. 2 HGB

  1. Umsatzerlöse gemäß § 277 Abs. 1 HGB
  2. + Erhöhung oder – Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
  3. + andere aktivierte Eigenleistungen
  4. + sonstige betriebliche Erträge
  5. – Materialaufwand
  6. – Personalaufwand
  7. – Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
  8. – sonstige betriebliche Aufwendungen
  9. + Erträge aus Beteiligungen
  10. + Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
  11. + sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
  12. – Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
  13. – Zinsen und ähnliche Aufwendungen
  14. = Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
  15. + außerordentliche Erträge
  16. – außerordentliche Aufwendungen
  17. – Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
  18. – sonstige Steuern
  19. = Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

In der Praxis wird das Gesamtkostenverfahren häufiger angewendet, da es den gesamten betrieblichen Ressourceneinsatz transparent darstellt. Das Umsatzkostenverfahren orientiert sich hingegen stärker an den tatsächlich verkauften Leistungen und gliedert die Aufwendungen funktional nach Herstellungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten.

„In der Praxis beobachten wir, dass viele Mandanten die Ermittlung des Jahresüberschusses unterschätzen. Eine saubere Abgrenzung zwischen Ertrags- und Aufwandspositionen, korrekte Bestandsveränderungen und die Berücksichtigung latenter Steuern erfordern fundierte Fachkenntnisse. Fehler hier wirken sich unmittelbar auf die Ausschüttungsfähigkeit und steuerliche Bemessungsgrundlagen aus.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Jahresüberschuss vs. Bilanzgewinn: Was ist der Unterschied?

Der Jahresüberschuss und der Bilanzgewinn werden häufig verwechselt, bezeichnen jedoch unterschiedliche Größen im Jahresabschluss. Der Jahresüberschuss ist das unmittelbare Ergebnis der GuV, während der Bilanzgewinn nach § 268 Abs. 1 HGB das ausschüttungsfähige Eigenkapital darstellt, das sich erst nach der Ergebnisverwendung ergibt.

Schema der Ergebnisverwendung gemäß § 268 Abs. 1 HGB

Position Rechenschritt
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Ausgangsgröße aus GuV
+ Gewinnvortrag aus dem Vorjahr nicht ausgeschüttete Gewinne
– Verlustvortrag aus dem Vorjahr nicht ausgeglichene Verluste
– Einstellungen in Gewinnrücklagen gemäß § 29 GmbHG oder Satzung
+ Entnahmen aus Gewinnrücklagen Auflösung von Rücklagen
= Bilanzgewinn/Bilanzverlust ausschüttungsfähiger Betrag

Der Bilanzgewinn ist der Betrag, über dessen Ausschüttung die Gesellschafterversammlung beschließt. § 29 Abs. 1 GmbHG regelt, dass die Gesellschafter beschließen können, Beträge in Gewinnrücklagen einzustellen oder aus diesen zu entnehmen. In der Praxis wird der Jahresüberschuss häufig nicht vollständig ausgeschüttet, sondern teilweise thesauriert, um die Eigenkapitalbasis zu stärken.

Verwechslungsgefahr bei Ausschüttungsbeschlüssen

Bei Gesellschafterbeschlüssen zur Gewinnausschüttung muss zwingend der Bilanzgewinn als Bezugsgröße herangezogen werden, nicht der Jahresüberschuss. Eine Ausschüttung über den Bilanzgewinn hinaus kann zur Verletzung von Kapitalerhaltungsvorschriften nach § 30 GmbHG führen und Haftungsrisiken für Geschäftsführer begründen.

Wie wird der Jahresüberschuss verwendet? Ausschüttung, Thesaurierung, Rücklagen

Nach der Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 42a GmbHG entscheidet die Gesellschafterversammlung über die Verwendung des Jahresüberschusses. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in § 29 GmbHG, der den Gesellschaftern weitgehende Gestaltungsfreiheit einräumt – vorbehaltlich satzungsmäßiger oder gesetzlicher Bindungen.

Die drei wesentlichen Verwendungsoptionen

Ausschüttung an Gesellschafter

Der Bilanzgewinn oder Teile davon werden nach § 29 Abs. 1 GmbHG an die Gesellschafter proportional zu ihren Geschäftsanteilen ausgeschüttet. Der Ausschüttungsbeschluss ist protokollpflichtig und bildet die Grundlage für die Auszahlung sowie die Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter (Kapitalertragsteuer gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Einstellung in Gewinnrücklagen

Die Gesellschafter können gemäß § 29 Abs. 2 GmbHG bis zu 50 % des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in freie Rücklagen einstellen. Satzungsregelungen können hiervon abweichen. Gesetzliche Rücklagen sind bei der GmbH nicht vorgeschrieben, in der AG gemäß § 150 AktG jedoch verpflichtend.

Die dritte Option ist die Thesaurierung, also der Gewinnvortrag auf neue Rechnung. Der nicht ausgeschüttete und nicht in Rücklagen eingestellte Jahresüberschuss wird in das Folgejahr übertragen und erhöht den dann verfügbaren Bilanzgewinn. Diese Option ist besonders bei geplanten Investitionen oder zur Stärkung der Bonität sinnvoll.

  • Jahresabschluss durch Gesellschafterversammlung feststellen (§ 42a GmbHG)
  • Ergebnisverwendungsbeschluss protokollieren
  • Ausschüttungsfähigkeit prüfen (Bilanzgewinn, keine Überschuldung, § 30 GmbHG)
  • Steuerliche Folgen auf Gesellschafterebene berücksichtigen (Kapitalertragsteuer)
  • Offenlegung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten (§ 325 HGB)

Wer den Jahresabschluss und die Ergebnisverwendung rechtssicher durch einen Steuerberater erstellen und begleiten lassen möchte, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und kurzen Bearbeitungszeiten – ohne langes Suchen nach einer Kanzlei vor Ort.

Welche steuerliche Bedeutung hat der Jahresüberschuss?

Der handelsrechtliche Jahresüberschuss ist nicht identisch mit dem steuerlichen Gewinn, bildet jedoch die Ausgangsbasis für die steuerliche Gewinnermittlung. § 60 Abs. 2 EStDV verpflichtet bilanzierende Unternehmen, den handelsrechtlichen Jahresabschluss als Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung heranzuziehen – die sogenannte Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz.

Überleitung vom handelsrechtlichen Jahresüberschuss zum steuerlichen Gewinn

Aufgrund zahlreicher Abweichungen zwischen Handels- und Steuerrecht müssen außerbilanzielle Korrekturen vorgenommen werden. Typische Anpassungen betreffen Abschreibungen (AfA), Rückstellungen, steuerfreie Erträge oder nicht abziehbare Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 EStG.

Korrekturposition Beispiel Auswirkung
Mehr-/Minderabschreibungen Steuerliche AfA weicht von handelsrechtlicher ab + oder – außerbilanziell
Nicht abziehbare Betriebsausgaben Geschenke über 35 € (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG) + Hinzurechnung
Steuerfreie Erträge Beteiligungserträge nach § 8b KStG – Kürzung
Rückstellungsunterschiede Handelsrechtlich zulässig, steuerlich nicht + Hinzurechnung
Latente Steuern Bilanzierung nach § 274 HGB Keine steuerliche Auswirkung

Für Kapitalgesellschaften ist der steuerliche Gewinn die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer (15 % gemäß § 23 KStG) und die Gewerbesteuer. Die GmbH unterliegt als Körperschaft nicht der Einkommensteuer, sondern der Körperschaftsteuer. Ausgeschüttete Gewinne werden auf Ebene der Gesellschafter mit Kapitalertragsteuer (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag) belastet.

15 %

Körperschaftsteuer auf steuerlichen Gewinn (§ 23 KStG)

25 %

Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen (§ 43a EStG)

~30–33 %

Gesamtsteuerbelastung inkl. Gewerbesteuer (Hebesatz-abhängig)

„Die korrekte Überleitung vom handelsrechtlichen Jahresüberschuss zum steuerlichen Gewinn ist eine der anspruchsvollsten Aufgaben im Jahresabschluss. Fehler bei außerbilanziellen Korrekturen führen regelmäßig zu Nachforderungen bei Betriebsprüfungen. Unsere Steuerberater achten bei jedem Jahresabschluss auf eine konsistente, prüfungssichere Dokumentation aller Anpassungen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Welche Bedeutung hat der Jahresüberschuss für betriebswirtschaftliche Kennzahlen?

Der Jahresüberschuss ist nicht nur rechtlich und steuerlich relevant, sondern bildet die Grundlage für zahlreiche betriebswirtschaftliche Kennzahlen, die von Banken, Investoren und Geschäftsführung zur Beurteilung der Ertragskraft, Rentabilität und Bonität herangezogen werden.

Zentrale Kennzahlen mit Bezug zum Jahresüberschuss

Eigenkapitalrentabilität (ROE)

  • Benchmark für Investitionsentscheidungen
  • Vergleichbarkeit zwischen Geschäftsjahren
  • Bonitätsbeurteilung durch Kreditgeber

Umsatzrentabilität

  • Operative Effizienz sichtbar machen
  • Branchenvergleich ermöglichen
  • Preispolitik überprüfen

Cashflow-Näherung

  • Liquiditätsplanung fundieren
  • Investitionsfähigkeit bewerten
  • Ausschüttungsfähigkeit realistisch einschätzen

Banken prüfen bei Kreditanträgen regelmäßig die Entwicklung des Jahresüberschusses über mehrere Jahre. Ein positiver Trend signalisiert wirtschaftliche Stabilität und erhöht die Kreditwürdigkeit. Umgekehrt können wiederkehrende Jahresfehlbeträge zu Ratingverschlechterungen oder Kreditkündigungen führen.

Praxistipp: Mehrjahresvergleich nutzen

Ein einzelner Jahresüberschuss hat begrenzte Aussagekraft. Geschäftsführer sollten mindestens drei Geschäftsjahre vergleichen, um Trends zu erkennen, saisonale Schwankungen zu berücksichtigen und fundierte strategische Entscheidungen zu treffen. Viele Banken verlangen bei Kreditanträgen eine Mehrjahresübersicht mit Erläuterungen zu wesentlichen Veränderungen.

Welche häufigen Fehler gibt es bei der Ermittlung des Jahresüberschusses?

Die Ermittlung des Jahresüberschusses erscheint auf den ersten Blick klar geregelt, birgt in der Praxis jedoch zahlreiche Fehlerquellen. Diese führen nicht nur zu falschen Kennzahlen, sondern können steuerliche Nachforderungen, fehlerhafte Ausschüttungsbeschlüsse oder sogar Haftungsrisiken für Geschäftsführer nach sich ziehen.

Typische Fehlerquellen in der Praxis

  • Fehlerhafte Periodenabgrenzung: Erträge und Aufwendungen werden nicht dem richtigen Geschäftsjahr zugeordnet (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB). Beispiel: Versicherungsprämien oder Mieten, die mehrere Monate abdecken, müssen zeitanteilig abgegrenzt werden.
  • Nicht bilanzierte Rückstellungen: Verpflichtungen wie Urlaubsrückstellungen, Jahresabschlusskosten oder drohende Verluste aus schwebenden Geschäften werden übersehen (§ 249 HGB). Dies führt zu überhöhten Jahresüberschüssen.
  • Bestandsveränderungen fehlerhaft erfasst: Die Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen wird falsch bewertet oder vergessen. Dies verzerrt den Jahresüberschuss erheblich, besonders in Produktionsbetrieben.
  • Abschreibungen nicht planmäßig: Abschreibungen werden nicht über die tatsächliche Nutzungsdauer verteilt oder außerplanmäßige Abschreibungen bei dauerhafter Wertminderung werden unterlassen (§ 253 Abs. 3 HGB).
  • Latente Steuern ignoriert: Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz führen zu latenten Steuern gemäß § 274 HGB. Werden diese nicht berücksichtigt, ist der Jahresabschluss unvollständig.

„Aus unserer täglichen Arbeit wissen wir: Die meisten Fehler entstehen nicht aus Unwissen, sondern aus Zeitdruck oder unvollständiger Datenbasis. Mandanten übermitteln oft erst kurz vor Ablauf der Feststellungsfrist unvollständige Buchhaltungsunterlagen. Eine strukturierte Vorbereitung und rechtzeitige Abstimmung mit dem Steuerberater sind essentiell für einen korrekten Jahresüberschuss.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Haftungsrisiko bei fehlerhaften Jahresabschlüssen

Geschäftsführer haften nach § 43 Abs. 2 GmbHG persönlich für Schäden, die aus einer fehlerhaften Erstellung des Jahresabschlusses resultieren. Wird auf Basis eines zu hohen Jahresüberschusses eine unzulässige Ausschüttung beschlossen, droht zusätzlich eine Haftung nach § 43 Abs. 3 GmbHG. Die sorgfältige Prüfung oder Beauftragung eines Steuerberaters ist daher unerlässlich.

Welche Fristen und Pflichten gelten rund um den Jahresüberschuss?

Die Ermittlung, Feststellung und Offenlegung des Jahresüberschusses unterliegen gesetzlichen Fristen, deren Nichteinhaltung zu Ordnungsgeldern und rechtlichen Konsequenzen führt. GmbH-Geschäftsführer tragen die Verantwortung für die fristgerechte Erfüllung aller Pflichten gemäß HGB und GmbHG.

Gesetzliche Fristen im Überblick (Bilanzstichtag 31.12.2025)

Pflicht Frist Rechtsgrundlage Konsequenz bei Versäumnis
Aufstellung Jahresabschluss (klein) Innerhalb der ersten 11 Monate nach Bilanzstichtag (bis 30.11.2026) § 42a Abs. 1 GmbHG Ordnungsgeld durch Registergericht
Aufstellung Jahresabschluss (mittel/groß) Innerhalb der ersten 8 Monate nach Bilanzstichtag (bis 31.08.2026) § 42a Abs. 1 GmbHG Ordnungsgeld durch Registergericht
Feststellung durch Gesellschafterversammlung Innerhalb der Aufstellungsfrist § 42a Abs. 2 GmbHG Jahresabschluss gilt als nicht festgestellt
Offenlegung im Unternehmensregister Innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag (bis 31.12.2026) § 325 Abs. 1 HGB Ordnungsgeld 500–25.000 € (§ 335 HGB)
Einreichung Steuererklärungen Abhängig von Beratervollmacht, regulär 31.07., mit StB teils bis 28.02. Folgejahr § 149 AO Verspätungszuschläge, Zwangsgelder

Seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 erfolgt die Offenlegung ausschließlich über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger dient nur noch als Bekanntmachungsplattform, nicht mehr als Einreichungsstelle. Die Offenlegungspflicht gilt für alle Kapitalgesellschaften unabhängig von der Größenklasse, wobei Kleinstkapitalgesellschaften gemäß § 326 HGB nur die Bilanz einreichen müssen.

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)

Klein: Bilanzsumme ≤ 6 Mio. €, Umsatz ≤ 12 Mio. €, ≤ 50 Arbeitnehmer (zwei Kriterien müssen zutreffen). Mittel: Bilanzsumme ≤ 20 Mio. €, Umsatz ≤ 40 Mio. €, ≤ 250 Arbeitnehmer. Groß: Mindestens zwei Kriterien überschritten. Kleinstunternehmen: Bilanzsumme ≤ 350.000 €, Umsatz ≤ 700.000 €, ≤ 10 Arbeitnehmer.

Wer die komplexen Fristen sicher einhalten und den Jahresabschluss rechtskonform erstellen lassen möchte, kann auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und garantierten Bearbeitungszeiten in Anspruch nehmen – von der Aufstellung über die Feststellung bis zur Offenlegung im Unternehmensregister.

Häufig gestellte Fragen

Kann der Jahresüberschuss negativ sein?

Ja, wenn die Aufwendungen die Erträge übersteigen, entsteht ein negativer Jahresüberschuss, der handelsrechtlich als Jahresfehlbetrag bezeichnet wird. Dieser wird in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesen und mindert das Eigenkapital. Ein Jahresfehlbetrag kann durch Gewinnvorträge aus Vorjahren, Kapitalerhöhungen oder Gesellschafterzuschüsse ausgeglichen werden.

Muss der Jahresüberschuss immer vollständig ausgeschüttet werden?

Nein, bei einer GmbH entscheidet die Gesellschafterversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie kann den Jahresüberschuss ganz oder teilweise ausschütten, in Rücklagen einstellen oder als Gewinnvortrag ins nächste Jahr übernehmen. Bei Aktiengesellschaften gelten zusätzliche gesetzliche Rücklagenpflichten nach § 150 AktG.

Wo wird der Jahresüberschuss in der Bilanz ausgewiesen?

Der Jahresüberschuss wird in der Bilanz auf der Passivseite im Eigenkapital ausgewiesen. Bei Kapitalgesellschaften erscheint er als eigenständiger Posten unter dem Eigenkapital, bevor die Ergebnisverwendung beschlossen wird. Nach Beschluss über die Gewinnverwendung wird er durch den Bilanzgewinn bzw. Gewinnvortrag ersetzt.

Wie unterscheidet sich der Jahresüberschuss nach HGB vom IFRS-Ergebnis?

Der handelsrechtliche Jahresüberschuss nach HGB basiert auf dem Vorsichtsprinzip und strengeren Bewertungsvorschriften. IFRS-Abschlüsse orientieren sich stärker am Fair Value und der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wodurch andere Bewertungen (z. B. bei immateriellen Vermögenswerten, Rückstellungen) entstehen können. Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen häufig beide Rechenwerke erstellen.

Welche Rolle spielt der Jahresüberschuss bei der Insolvenzprüfung?

Ein Jahresfehlbetrag allein begründet noch keine Insolvenzpflicht. Entscheidend sind die Insolvenzgründe nach §§ 17-19 InsO: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Bei der Überschuldungsprüfung wird jedoch geprüft, ob die Vermögenswerte die Schulden noch decken. Wiederholte Jahresfehlbeträge können ein Indiz für wirtschaftliche Schwierigkeiten sein und erfordern eine sorgfältige Liquiditätsplanung.

Gilt die Feststellungsfrist auch für den Jahresüberschuss?

Ja, der Jahresüberschuss ist Bestandteil des Jahresabschlusses, der nach § 42a GmbHG innerhalb von 11 Monaten (kleine Kapitalgesellschaften) bzw. 8 Monaten (mittelgroße und große) nach Bilanzstichtag festgestellt werden muss. Erst nach Feststellung kann die Gesellschafterversammlung über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 275 HGB – Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung, § 264 HGB – Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 325 HGB – Offenlegung des Jahresabschlusses. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
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  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
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KI-Assistenz