Bundesanzeiger-Anmeldung 2026: Zugang & Alternativen
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Bundesanzeiger-Anmeldung war lange Zeit Voraussetzung für die Offenlegung von Jahresabschlüssen. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung jedoch ausschließlich über das Unternehmensregister. Wer dennoch einen Zugang benötigt und welche Alternativen existieren, erfahren Sie hier.
Kurzantwort
Die Bundesanzeiger-Anmeldung ermöglichte bis August 2022 die Offenlegung von Jahresabschlüssen. Seit dem DiRUG erfolgt die gesetzliche Offenlegung nach § 325 HGB ausschließlich über das Unternehmensregister. Ein Bundesanzeiger-Zugang wird heute nur noch für freiwillige Bekanntmachungen oder zur Einsichtnahme in historische Publikationen benötigt.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Bundesanzeiger-Anmeldung und wofür wird sie benötigt?
Die Bundesanzeiger-Anmeldung war bis zum 31. Juli 2022 der zentrale Zugang für Unternehmen, um ihre Offenlegungspflichten gemäß § 325 HGB zu erfüllen. Der Bundesanzeiger diente als zentrale Publikationsplattform für Jahresabschlüsse, Bilanzen und weitere gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung jedoch ausschließlich über das Unternehmensregister.
Wichtige Änderung seit DiRUG
Seit dem 1. August 2022 ist das Unternehmensregister die einzige zuständige Stelle für die Offenlegung von Jahresabschlüssen. Der Bundesanzeiger nimmt keine Offenlegungen mehr entgegen. Bestehende Bundesanzeiger-Konten können jedoch weiterhin für andere Veröffentlichungen genutzt werden.
Trotz dieser Änderung benötigen viele Unternehmen nach wie vor einen Zugang zum Bundesanzeiger für andere Publikationen, etwa für Handelsregisterbekanntmachungen, Insolvenzbekanntmachungen oder freiwillige Unternehmensmitteilungen. Die Anmeldung beim Bundesanzeiger bleibt daher für bestimmte Zwecke relevant, auch wenn die Jahresabschluss-Offenlegung nun über das Unternehmensregister abgewickelt wird.
Abgrenzung: Bundesanzeiger vs. Unternehmensregister
Bundesanzeiger
- Publikationsplattform für verschiedene Bekanntmachungen
- Handelsregisterbekanntmachungen
- Insolvenzbekanntmachungen
- Freiwillige Unternehmensmitteilungen
- Keine Jahresabschluss-Offenlegung mehr seit 01.08.2022
Unternehmensregister
- Zentrale Offenlegungsplattform seit 01.08.2022
- Jahresabschlüsse nach § 325 HGB
- Lageberichte und Prüfberichte
- Rechtlich verbindliche Offenlegung
- Ordnungsgeldverfahren bei Versäumnis (§ 335 HGB)
Wer benötigt noch einen Zugang zum Bundesanzeiger?
Auch nach der Verlagerung der Offenlegungspflicht zum Unternehmensregister gibt es verschiedene Unternehmensgruppen und Situationen, in denen ein Bundesanzeiger-Zugang sinnvoll oder erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere Unternehmen, die über die gesetzliche Offenlegungspflicht hinaus weitere Publikationen vornehmen müssen oder möchten.
Unternehmen mit erweiterten Publikationspflichten
- Aktiengesellschaften (AG): Für Bekanntmachungen zur Hauptversammlung, Dividendenausschüttungen und andere gesellschaftsrechtliche Mitteilungen gemäß § 25 AktG
- Genossenschaften: Für Mitgliederversammlungen und satzungsgemäße Bekanntmachungen nach § 28 GenG
- Versicherungsunternehmen: Für spezifische Veröffentlichungen nach VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz)
- Banken und Finanzdienstleister: Für regulatorische Bekanntmachungen nach KWG oder WpHG
- Insolvenzverwalter: Für gesetzlich vorgeschriebene Gläubigeraufrufe und Insolvenzbekanntmachungen nach InsO
Freiwillige Nutzung für Transparenz und Kommunikation
Einige Unternehmen nutzen den Bundesanzeiger auch freiwillig für Unternehmensmitteilungen, um Transparenz gegenüber Geschäftspartnern, Kreditgebern oder der Öffentlichkeit zu schaffen. Dies kann insbesondere bei Restrukturierungen, Inhaberwechseln oder strategischen Neuausrichtungen sinnvoll sein.
„In der Praxis sehen wir, dass viele GmbH-Geschäftsführer zunächst verunsichert sind, ob sie noch einen Bundesanzeiger-Zugang benötigen. Die klare Antwort lautet: Für die Jahresabschluss-Offenlegung nicht mehr. Wer jedoch regelmäßig Gesellschafterbeschlüsse oder andere Mitteilungen veröffentlichen möchte, sollte den Zugang beibehalten oder neu anlegen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wie funktioniert die Anmeldung beim Bundesanzeiger?
Die Anmeldung beim Bundesanzeiger erfolgt vollständig digital über die Plattform www.bundesanzeiger.de. Der Prozess ist in wenigen Schritten abgeschlossen und ermöglicht anschließend die Veröffentlichung verschiedener Bekanntmachungen. Wichtig ist die korrekte Erfassung der Unternehmensdaten, da diese für alle späteren Publikationen verwendet werden.
Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Registrierung
- Aufruf der Website: Navigieren Sie zu www.bundesanzeiger.de und wählen Sie im oberen Bereich den Menüpunkt ‚Veröffentlichen‘ aus.
- Registrierung starten: Klicken Sie auf ‚Neu registrieren‘ bzw. ‚Erstregistrierung‘. Sie werden zur Erfassung der Unternehmensdaten weitergeleitet.
- Unternehmensform auswählen: Wählen Sie die passende Rechtsform (z.B. GmbH, AG, GmbH & Co. KG) aus dem Dropdown-Menü.
- Stammdaten erfassen: Geben Sie die vollständige Firma laut Handelsregister, Sitz, Registergericht und Handelsregisternummer (HRB/HRA) ein. Diese Daten müssen exakt mit dem Handelsregistereintrag übereinstimmen.
- Ansprechperson benennen: Erfassen Sie Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer einer verantwortlichen Person (üblicherweise Geschäftsführer oder Prokurist).
- Zugangsdaten festlegen: Wählen Sie einen Benutzernamen und ein sicheres Passwort. Diese Zugangsdaten sind für alle künftigen Veröffentlichungen erforderlich.
- Verifizierung: Nach Abschluss der Registrierung erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail. Klicken Sie auf den enthaltenen Link, um Ihre E-Mail-Adresse zu verifizieren.
- Legitimationsprüfung: Bei der ersten Veröffentlichung erfolgt eine Legitimationsprüfung durch den Bundesanzeiger Verlag. Dafür müssen Sie einen aktuellen Handelsregisterauszug oder eine Vollmacht hochladen.
Achtung bei Handelsregisterdaten
Die eingegebenen Firmendaten müssen zu 100 % mit dem Handelsregistereintrag übereinstimmen. Abweichungen führen zur Ablehnung der Legitimationsprüfung und verzögern den Veröffentlichungsprozess erheblich. Prüfen Sie vor der Registrierung einen aktuellen Handelsregisterauszug.
Welche Kosten entstehen bei der Bundesanzeiger-Anmeldung?
Die reine Anmeldung und Registrierung beim Bundesanzeiger ist kostenfrei. Kosten entstehen erst, wenn tatsächlich eine Veröffentlichung beauftragt wird. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Dauer der Publikation. Seit der Umstellung auf das Unternehmensregister für Jahresabschlüsse ist die Gebührenstruktur für viele GmbHs transparenter geworden.
Gebührenübersicht für typische Publikationen
| Art der Veröffentlichung | Gebühr (netto) | Anmerkung |
|---|---|---|
| Handelsregisterbekanntmachung | ab 20 € | Wird meist automatisch durch das Registergericht veranlasst |
| Gesellschafterbeschluss | ab 35 € | Je nach Umfang und Komplexität |
| Unternehmensmitteilung (freiwillig) | ab 50 € | Preisgestaltung abhängig von Zeichenanzahl |
| Insolvenzbekanntmachung | ab 40 € | Durch Insolvenzverwalter beauftragt |
| Jahresabschluss-Offenlegung | entfällt | Erfolgt seit 01.08.2022 nur über Unternehmensregister |
Die Gebühren werden nach Auftragserteilung per Rechnung gestellt. Eine Vorauszahlung ist in der Regel nicht erforderlich. Bei regelmäßigen Veröffentlichungen kann ein Rahmenvertrag mit monatlicher Abrechnung vereinbart werden.
0 €
Registrierungsgebühr
ab 20 €
Einfache Bekanntmachung
19 %
MwSt. auf alle Gebühren
Was ist der Unterschied zwischen Bundesanzeiger und Unternehmensregister?
Viele Geschäftsführer verwechseln Bundesanzeiger und Unternehmensregister oder gehen davon aus, dass es sich um identische Plattformen handelt. Tatsächlich handelt es sich um zwei separate Systeme mit unterschiedlichen Betreibern, Zwecken und rechtlichen Grundlagen. Das Verständnis dieser Unterscheidung ist seit dem DiRUG vom 1. August 2022 besonders wichtig.
Bundesanzeiger: Publikationsplattform für Bekanntmachungen
Der Bundesanzeiger wird vom Bundesanzeiger Verlag (einer Tochter der Dumont Mediengruppe) betrieben und dient primär als Veröffentlichungsplattform für verschiedene Arten von Bekanntmachungen. Dazu gehören Handelsregisterbekanntmachungen, Insolvenzverfahren, gesellschaftsrechtliche Mitteilungen und freiwillige Unternehmenspublikationen. Die Rechtsgrundlage findet sich in verschiedenen Spezialgesetzen (z.B. § 25 AktG für AG-Bekanntmachungen).
Unternehmensregister: Zentrale Offenlegungsstelle nach HGB
Das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) wird vom Bundesministerium der Justiz betrieben und ist seit dem 1. August 2022 die einzige zuständige Stelle für die Offenlegung von Jahresabschlüssen gemäß § 325 HGB. Hier müssen kapitalmarktorientierte und publizitätspflichtige Unternehmen ihre Rechnungslegungsunterlagen (Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfbericht) einreichen. Die Nichterfüllung dieser Pflicht führt zu Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB mit Bußgeldern zwischen 500 und 25.000 Euro.
Bundesanzeiger
- Betreiber: Bundesanzeiger Verlag (privat)
- Zweck: Allgemeine Bekanntmachungen
- Keine Jahresabschlüsse mehr seit 2022
- Kostenpflichtige Publikationen
- Freiwillige Nutzung möglich
Unternehmensregister
- Betreiber: Bundesjustizministerium
- Zweck: Offenlegung nach § 325 HGB
- Pflichtveröffentlichung für Kapitalgesellschaften
- Ordnungsgeld bei Versäumnis
- Zentrale Datenbank für Jahresabschlüsse
Handelsregister
- Betreiber: Amtsgerichte
- Zweck: Registrierung von Kaufleuten
- Einsicht über justiz.de
- Keine Offenlegungsfunktion
- Stammdaten und Gesellschafterdaten
„Die Trennung zwischen Bundesanzeiger und Unternehmensregister führt in der Praxis regelmäßig zu Missverständnissen. Unsere klare Empfehlung: Für die gesetzliche Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich das Unternehmensregister nutzen. Wer darüber hinaus Gesellschafterbeschlüsse oder andere Mitteilungen publizieren möchte, kann zusätzlich den Bundesanzeiger verwenden.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses 2025 im Jahr 2026?
Für Jahresabschlüsse mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2025 gelten klare gesetzliche Fristen, die im Jahr 2026 einzuhalten sind. Die Offenlegung muss ausschließlich über das Unternehmensregister erfolgen. Eine fristgerechte Einreichung ist essentiell, um Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB zu vermeiden.
Relevante Fristen für 2026 (Bilanzstichtag 31.12.2025)
| Größenklasse | Feststellungsfrist (§ 42a GmbHG) | Offenlegungsfrist (§ 325 HGB) | Spätester Termin 2026 |
|---|---|---|---|
| Kleine GmbH | 11 Monate | 12 Monate | 31. Dezember 2026 |
| Mittelgroße GmbH | 8 Monate | 12 Monate | 31. Dezember 2026 |
| Große GmbH | 8 Monate | 12 Monate | 31. Dezember 2026 |
| Kleinstkapitalgesellschaft (mit Erleichterung) | 11 Monate | 12 Monate | 31. Dezember 2026 |
Die Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG bezieht sich auf die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über den Jahresabschluss. Die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB läuft ab dem Bilanzstichtag und endet spätestens 12 Monate später. Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies: Offenlegung bis spätestens 31. Dezember 2026.
Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)
- Kleinstkapitalgesellschaft: Bilanzsumme ≤ 450.000 €, Umsatzerlöse ≤ 900.000 €, ≤ 10 Arbeitnehmer
- Kleine Kapitalgesellschaft: Bilanzsumme ≤ 7,5 Mio. €, Umsatzerlöse ≤ 15 Mio. €, ≤ 50 Arbeitnehmer (zwei von drei Kriterien an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen)
- Mittelgroße Kapitalgesellschaft: Bilanzsumme ≤ 25 Mio. €, Umsatzerlöse ≤ 50 Mio. €, ≤ 250 Arbeitnehmer
- Große Kapitalgesellschaft: Überschreitung von mindestens zwei der drei Schwellenwerte für mittelgroße Gesellschaften
Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung
Bei Versäumnis der Offenlegungsfrist leitet das Bundesamt für Justiz automatisch ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro und wird auch dann festgesetzt, wenn die Offenlegung nachgeholt wird. Eine rechtzeitige Einreichung ist daher zwingend erforderlich.
Wer die Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses professionell und fristgerecht abwickeln möchte, kann auf digitale Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz zurückgreifen. Hier erfolgt die vollständige Koordination – von der Erstellung durch zugelassene Steuerberater bis zur elektronischen Offenlegung im Unternehmensregister – zu transparenten Festpreisen und ohne Wartezeiten.
Welche häufigen Fehler sollten bei der Bundesanzeiger-Anmeldung vermieden werden?
Bei der Anmeldung und Nutzung des Bundesanzeigers sowie bei der Offenlegung über das Unternehmensregister treten in der Praxis wiederkehrende Fehler auf, die zu Verzögerungen, Ablehnungen oder im schlimmsten Fall zu Ordnungsgeldverfahren führen können. Eine sorgfältige Vorbereitung und Kenntnis der häufigsten Stolperfallen ist daher unerlässlich.
Typische Fehlerquellen bei Anmeldung und Veröffentlichung
-
Abweichende Firmierung: Die eingetragene Firma muss exakt mit dem Handelsregister übereinstimmen – inklusive Rechtsformzusatz, Bindestrichen und Sonderzeichen.
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Falsche Handelsregisternummer: Verwechslung von HRB (GmbH) und HRA (OHG, KG) oder Zahlendreher führen zur Ablehnung der Legitimation.
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Unvollständige Legitimationsdokumente: Handelsregisterauszüge müssen aktuell (nicht älter als 3 Monate) und vollständig sein. Kopien werden häufig nicht akzeptiert.
-
Verwechslung Bundesanzeiger/Unternehmensregister: Versuch der Jahresabschluss-Offenlegung über den Bundesanzeiger statt über das Unternehmensregister.
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Fehlende Unterschriftsberechtigung: Die veröffentlichende Person muss im Handelsregister als vertretungsberechtigt eingetragen sein (Geschäftsführer, Prokurist).
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Nicht maschinenlesbare Formate: Bei elektronischer Offenlegung im Unternehmensregister sind bestimmte Dateiformate (XBRL, PDF/A) vorgeschrieben.
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Fristversäumnis durch falsche Berechnung: Die 12-Monats-Frist nach § 325 HGB läuft ab Bilanzstichtag, nicht ab Feststellung oder Erstellung.
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Unvollständige Offenlegung: Bei mittelgroßen und großen GmbHs müssen neben Bilanz und GuV auch Anhang, Lagebericht und ggf. Prüfbericht eingereicht werden.
Praxistipp: Checkliste vor der Veröffentlichung
- Aktuellen Handelsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate) bereithalten
- Exakte Firmierung aus dem Handelsregister übernehmen – copy & paste empfohlen
- Vertretungsberechtigung der veröffentlichenden Person prüfen
- Prüfen, ob Offenlegung über Unternehmensregister (Jahresabschluss) oder Bundesanzeiger (sonstige Mitteilungen) erfolgen soll
- Bei Jahresabschluss: Vollständigkeit der Unterlagen prüfen (Bilanz, GuV, Anhang, ggf. Lagebericht und Prüfbericht)
- Fristen im Kalender markieren: Feststellung bis 11 bzw. 8 Monate, Offenlegung bis 12 Monate nach Bilanzstichtag
- Dateiformate prüfen: XBRL oder PDF/A für elektronische Einreichung im Unternehmensregister
„In unserer täglichen Arbeit erleben wir, dass die meisten Probleme durch Verwechslung der Plattformen oder durch nicht exakt übereinstimmende Firmendaten entstehen. Unsere Empfehlung: Vor jeder Veröffentlichung einen aktuellen Handelsregisterauszug ziehen und die Daten 1:1 übernehmen. Das spart Zeit und vermeidet unnötige Rückfragen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche Alternativen und Unterstützungsmöglichkeiten gibt es?
Die eigenständige Anmeldung und Nutzung des Bundesanzeigers bzw. die Offenlegung über das Unternehmensregister ist grundsätzlich möglich, kann jedoch insbesondere für kleinere Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung zeitaufwendig und fehleranfällig sein. Es existieren verschiedene Unterstützungsoptionen, die den Prozess erheblich vereinfachen können.
Unterstützung durch Steuerberater und spezialisierte Dienstleister
Die meisten Steuerberater bieten im Rahmen ihrer Mandatsbetreuung die vollständige Abwicklung der Offenlegung an – von der Erstellung des Jahresabschlusses über die elektronische Aufbereitung bis zur fristgerechten Einreichung im Unternehmensregister. Dies stellt sicher, dass alle formalen und inhaltlichen Anforderungen erfüllt werden und Fristen eingehalten werden.
Traditionelle Steuerberater
- Persönliche Betreuung vor Ort
- Langjährige Mandantenbeziehung
- Umfassende Beratung zu allen Steuerfragen
- Individuelle Honorarvereinbarung
- Wartezeiten in arbeitsintensiven Phasen möglich
Digitale Steuerberater-Plattformen
- Transparente Festpreise
- Digitale Dokumentenübermittlung
- Keine Wartezeiten durch koordinierte Kapazitäten
- Vollständige Offenlegungsabwicklung inklusive
- Zugelassene Steuerberater erstellen und unterzeichnen
Plattformen wie OnlineBilanz verbinden die fachliche Qualität zugelassener Steuerberater mit den Vorteilen digitaler Prozesse. Das Steuerberater-Team erstellt den Jahresabschluss, prüft ihn fachlich und übernimmt die elektronische Offenlegung im Unternehmensregister – alles zu transparenten Festpreisen und ohne die typischen Wartezeiten traditioneller Kanzleien. Die Koordination erfolgt über Servet Gündogan als Büroleiter am Standort Stuttgart, während die fachliche Verantwortung bei den zugelassenen Steuerberatern liegt.
Softwarelösungen für Buchhaltung und Offenlegung
- DATEV: Marktführer im Steuerberaterumfeld mit integrierter Schnittstelle zum Unternehmensregister – primär für Steuerberater und größere Unternehmen
- Lexoffice, sevDesk, DATEV Unternehmen online: Cloud-Buchhaltungslösungen mit Offenlegungsfunktion – geeignet für buchführungserfahrene Geschäftsführer
- Spezialisierte Offenlegungssoftware: Anbieter wie efibu.de oder smartsteuer bieten isolierte Offenlegungsservices – sinnvoll nur bei bereits vorliegendem, fertigem Jahresabschluss
- Unternehmensregister-Direkteinreichung: Manuelle Einreichung über das Portal des Unternehmensregisters – kostengünstig, aber hoher Zeitaufwand und Fehleranfälligkeit
Entscheidungshilfe: Eigenständig oder mit Steuerberater?
Die eigenständige Offenlegung ist rechtlich zulässig und technisch möglich. Sie setzt jedoch voraus, dass der Jahresabschluss fachlich korrekt erstellt wurde und alle handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 242 ff. HGB) erfüllt sind. Fehler in der Bilanzierung können zu steuerlichen Nachteilen und haftungsrechtlichen Risiken führen. Für GmbHs ist daher die Beauftragung eines Steuerberaters in den meisten Fällen die wirtschaftlich sinnvollere Lösung.
Die Wahl der richtigen Unterstützungsform hängt von Unternehmensgröße, interner Buchhaltungskompetenz und individuellen Präferenzen ab. Während große Unternehmen oft eigene Bilanzbuchhalter beschäftigen und lediglich die Prüfung extern vergeben, profitieren kleine und mittelgroße GmbHs von der Komplettbetreuung durch einen Steuerberater – sei es in traditioneller Kanzleiform oder über digitale Plattformen mit Festpreismodellen.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich mich noch neu beim Bundesanzeiger registrieren?
Ja, eine Neuregistrierung beim Bundesanzeiger ist weiterhin möglich. Sie benötigen dazu eine gültige E-Mail-Adresse und Unternehmensdaten. Allerdings ist der Zugang für die gesetzliche Offenlegung von Jahresabschlüssen seit August 2022 nicht mehr erforderlich, da diese ausschließlich über das Unternehmensregister erfolgt.
Was passiert mit meinen alten Publikationen im Bundesanzeiger?
Alle bis zum 31.07.2022 im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlüsse und Bekanntmachungen bleiben dort dauerhaft archiviert und abrufbar. Sie können weiterhin über die Such- und Archivfunktionen des Bundesanzeigers eingesehen werden. Neue Offenlegungen erfolgen jedoch ausschließlich im Unternehmensregister.
Benötige ich für das Unternehmensregister eine separate Anmeldung?
Ja, das Unternehmensregister verfügt über ein eigenes Zugangssystem. Sie müssen sich dort separat registrieren und authentifizieren. Die Anmeldedaten vom Bundesanzeiger können nicht übernommen werden. Für die Offenlegung ist zudem eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine Authentifizierung über ELSTER erforderlich.
Wie lange dauert die Freischaltung nach der Bundesanzeiger-Anmeldung?
Nach erfolgreicher Registrierung beim Bundesanzeiger erfolgt die Freischaltung in der Regel innerhalb weniger Minuten bis Stunden. Sie erhalten eine Bestätigungs-E-Mail mit Aktivierungslink. Nach der Aktivierung können Sie den Zugang sofort nutzen. Beachten Sie, dass für bestimmte Veröffentlichungen zusätzliche Legitimationsnachweise erforderlich sein können.
Kann ich über den Bundesanzeiger noch Gesellschafterlisten einreichen?
Nein, die Einreichung von Gesellschafterlisten nach § 40 GmbHG erfolgt ausschließlich über das Unternehmensregister in elektronischer Form. Der Bundesanzeiger ist hierfür nicht mehr zuständig. Die Einreichung muss durch einen Notar oder die Gesellschaft selbst mit qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen.
Was kostet die Einsichtnahme in Publikationen beim Bundesanzeiger?
Die einfache Suche und Einsichtnahme in veröffentlichte Bekanntmachungen ist im Bundesanzeiger grundsätzlich kostenlos. Für den Download von Dokumenten, erweiterte Recherchefunktionen oder die Bestellung von Dokumentenkopien können jedoch Gebühren anfallen. Die konkreten Kosten richten sich nach Art und Umfang der gewünschten Leistung.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, Unternehmensregister – Offizielle Website. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


