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Datum

Lesedauer

15–23 Minuten

OnlineBilanzBlogBuchführung Kleinunternehmer

Buchführung Kleinunternehmer 2026: Pflichten & Tipps

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Als Kleinunternehmer profitieren Sie von der Umsatzsteuer-Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG — doch welche Buchführungspflichten bleiben? Dieser Ratgeber erklärt, wann Sie zur Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) verpflichtet sind, welche Aufzeichnungen Sie führen müssen und wann die doppelte Buchführung greift. OnlineBilanz zeigt Ihnen alle Regeln, Fristen und Praxistipps für 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sind grundsätzlich nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet, solange sie die Schwellenwerte des § 241a HGB nicht überschreiten. Sie erstellen eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) und müssen Einnahmen, Ausgaben sowie Kassenbelege sorgfältig aufzeichnen. Bei Überschreitung der Umsatz- oder Gewinngrenzen oder bei Eintragung ins Handelsregister entsteht die Buchführungspflicht nach § 238 HGB.

Was ist ein Kleinunternehmer im Sinne des Steuerrechts?

Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigen wird. Diese Schwellenwerte wurden durch das Wachstumschancengesetz zum 01.01.2025 angehoben. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit von der Umsatzsteuerpflicht, hat aber keine unmittelbare Auswirkung auf die buchführungspflichtigen Anforderungen.

Die Kleinunternehmerregelung ist eine reine umsatzsteuerliche Vereinfachung. Sie darf nicht verwechselt werden mit der handelsrechtlichen Buchführungspflicht, die sich aus § 238 HGB ergibt. Ob ein Kleinunternehmer buchführungspflichtig ist, hängt von weiteren Kriterien ab — insbesondere davon, ob er Kaufmann im Sinne des HGB ist oder bestimmte steuerliche Grenzen überschreitet.

Wichtig

Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) und die handelsrechtliche Buchführungspflicht (§ 238 HGB) sind zwei voneinander unabhängige Rechtsbereiche. Ein Kleinunternehmer kann buchführungspflichtig sein, auch wenn er keine Umsatzsteuer ausweisen muss.

Kriterium Schwellenwert (ab 2025) Rechtsgrundlage
Umsatz Vorjahr max. 25.000 € § 19 Abs. 1 UStG
Umsatz laufendes Jahr (Prognose) max. 100.000 € § 19 Abs. 1 UStG
Handelsrechtliche Buchführungspflicht unabhängig von § 19 UStG § 238 HGB

Wann muss ein Kleinunternehmer Buchführung machen?

Die Buchführungspflicht für Kleinunternehmer ergibt sich aus zwei möglichen Quellen: aus dem Handelsrecht (§ 238 HGB) oder aus dem Steuerrecht (§ 140 AO). Handelsrechtlich ist jeder Kaufmann zur Buchführung verpflichtet. Wer als Kaufmann gilt, bestimmt sich nach § 1 HGB: Jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt, ist Kaufmann — es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (Kleingewerbetreibende).

Steuerlich greift die Buchführungspflicht nach § 141 AO, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden: Ein Gewinn von mehr als 60.000 Euro pro Jahr oder ein Umsatz von mehr als 600.000 Euro pro Jahr lösen die Pflicht zur doppelten Buchführung aus. Diese Grenzen gelten unabhängig davon, ob der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nimmt.

Handelsrechtliche Buchführungspflicht

  • Eintragung ins Handelsregister (z. B. GmbH, UG, OHG, KG) führt automatisch zur Buchführungspflicht nach § 238 HGB
  • Istkaufleute (§ 1 HGB) sind immer buchführungspflichtig, wenn sie ein Handelsgewerbe betreiben
  • Kannkaufleute (§ 2 HGB, z. B. Land- und Forstwirte) können sich freiwillig eintragen lassen und werden dann buchführungspflichtig
  • Kleingewerbetreibende ohne Handelsregistereintrag sind handelsrechtlich nicht buchführungspflichtig

Steuerrechtliche Buchführungspflicht

  • Gewinn über 60.000 Euro im Kalenderjahr (§ 141 Abs. 1 AO)
  • Umsatz über 600.000 Euro im Kalenderjahr (§ 141 Abs. 1 AO)
  • Beide Grenzen gelten für zwei aufeinanderfolgende Jahre; die Pflicht beginnt dann im Folgejahr
  • Land- und Forstwirte: besondere Grenzen nach § 141 Abs. 1 Nr. 2 AO

„Viele Kleinunternehmer glauben, dass sie wegen § 19 UStG keine Buchhaltung führen müssen. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Die steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO greift unabhängig von der Umsatzsteuer — entscheidend sind Gewinn und Umsatz.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Einnahmen-Überschussrechnung oder doppelte Buchführung?

Kleinunternehmer, die nicht buchführungspflichtig sind, dürfen ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Die EÜR ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung: Es werden nur Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gegenübergestellt. Eine Bilanz ist nicht erforderlich, ebenso wenig wie eine systematische Erfassung aller Geschäftsvorfälle auf Konten.

Sobald die Buchführungspflicht nach § 238 HGB oder § 141 AO greift, muss der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden (§ 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG). Das bedeutet: doppelte Buchführung, Aufstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung. Der Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung kann nicht frei gewählt werden — er ist gesetzlich vorgeschrieben, sobald die Schwellenwerte überschritten werden.

Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR)

  • Nur zulässig, wenn keine Buchführungspflicht besteht
  • Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
  • Zufluss-Abfluss-Prinzip (keine periodengerechte Abgrenzung)
  • Keine Bilanz erforderlich
  • Anlage EÜR bei der Steuererklärung
  • Geeignet für Freiberufler und Kleingewerbetreibende

Doppelte Buchführung (Bilanzierung)

  • Pflicht nach § 238 HGB oder § 141 AO
  • Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG
  • Periodengerechte Erfassung (Abgrenzung, Rückstellungen)
  • Bilanz und GuV verpflichtend
  • Jahresabschluss durch Steuerberater empfohlen
  • Verpflichtend für Kaufleute und Kapitalgesellschaften

Achtung

Wer die Schwellenwerte nach § 141 AO überschreitet, muss ab dem Folgejahr zur doppelten Buchführung wechseln. Ein freiwilliges Verbleiben bei der EÜR ist dann nicht mehr zulässig. Das Finanzamt fordert in diesem Fall eine Eröffnungsbilanz und die Umstellung der gesamten Buchführung.

Welche Aufzeichnungspflichten gelten für Kleinunternehmer?

Auch wenn ein Kleinunternehmer nicht buchführungspflichtig ist, bestehen grundlegende Aufzeichnungspflichten nach der Abgabenordnung und dem Umsatzsteuergesetz. Nach § 22 UStG muss jeder Unternehmer — unabhängig von der Kleinunternehmerregelung — Aufzeichnungen führen, die es dem Finanzamt ermöglichen, die Besteuerungsgrundlagen zu prüfen. Das umfasst insbesondere Einnahmen, Ausgaben, Wareneinkäufe und Warenbestände.

Die Aufbewahrungspflicht beträgt zehn Jahre für Buchungsbelege, Rechnungen, Jahresabschlüsse und Inventare (§ 147 Abs. 3 AO). Sechs Jahre gelten für sonstige Unterlagen wie Geschäftsbriefe oder Lohnkonten. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde. Verstöße können zu Schätzungen durch das Finanzamt und zu Sanktionen führen.

  • Einnahmen vollständig und zeitnah erfassen (Kassenbuch oder digitale Kasse)
  • Betriebsausgaben mit Belegen dokumentieren (Rechnungen, Quittungen)
  • Rechnungen ausstellen, die den Anforderungen des § 14 UStG entsprechen — auch ohne Umsatzsteuerausweis
  • Kasse täglich abrechnen bei Bargeschäften (Kassensturzfähigkeit)
  • Aufbewahrung aller Belege für mindestens 10 Jahre (digital oder Papier)
  • Bei digitalen Kassen: GoBD-Konformität sicherstellen (Unveränderbarkeit, Nachvollziehbarkeit)

Praxis-Tipp

Nutzen Sie digitale Buchhaltungstools, die GoBD-konform sind. Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) gelten auch für Kleinunternehmer ohne Buchführungspflicht, sobald sie digitale Systeme nutzen.

Aufzeichnungspflicht Rechtsgrundlage Aufbewahrungsfrist
Einnahmen und Ausgaben § 22 UStG, § 4 Abs. 3 EStG 10 Jahre
Rechnungen (Ein- und Ausgang) § 14 UStG, § 147 AO 10 Jahre
Kassenberichte § 146 AO, GoBD 10 Jahre
Geschäftsbriefe § 147 Abs. 2 AO 6 Jahre
Lohnunterlagen § 147 Abs. 2 AO 6 Jahre

Kassenbuch und Kassenbelege richtig führen

Kleinunternehmer, die Bargeschäfte tätigen, müssen ein ordnungsgemäßes Kassenbuch führen — auch wenn sie nicht buchführungspflichtig sind. Das Kassenbuch dokumentiert alle Bargeldeinnahmen und -ausgaben tagesaktuell. Die Anforderungen ergeben sich aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und den GoBD, die seit 2015 für alle digitalen Aufzeichnungen gelten.

Seit dem 01.01.2020 gilt für elektronische Kassensysteme die Pflicht zur technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nach § 146a AO. Das bedeutet: Registrierkassen müssen mit einer zertifizierten TSE ausgestattet sein, die Manipulationen verhindert. Auch Kleinunternehmer sind davon betroffen, sofern sie eine elektronische Kasse nutzen. Offene Ladenkassen (ohne elektronische Aufzeichnung) dürfen weiterhin geführt werden, erfordern aber eine tägliche Zählung und Dokumentation.

Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Kassenbuch

  • Tägliche Erfassung aller Bargeschäfte (Einnahmen und Ausgaben)
  • Einzelaufzeichnungspflicht: Jeder Geschäftsvorfall muss einzeln dokumentiert werden
  • Kassensturzfähigkeit: Der Kassenbestand muss jederzeit nachvollziehbar sein
  • Keine nachträglichen Änderungen ohne Korrekturnachweis
  • Bei digitalen Kassenbüchern: Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit nach GoBD
  • Bei elektronischen Kassen: TSE-Pflicht nach § 146a AO

„Die Kassenbuchführung ist ein häufiger Stolperstein bei Betriebsprüfungen. Wer keine täglichen Aufzeichnungen vorweisen kann oder die TSE-Pflicht ignoriert, riskiert Schätzungen und Bußgelder. Auch Kleinunternehmer sollten hier sorgfältig arbeiten.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Offene Ladenkasse vs. elektronische Kasse

Offene Ladenkasse

  • Keine TSE-Pflicht (rein manuelle Erfassung)
  • Tägliches Kassenzählen und Dokumentation erforderlich
  • Kassenbericht mit Anfangsbestand, Einnahmen, Ausgaben, Endbestand
  • Alle Belege (Rechnungen, Quittungen) müssen aufbewahrt werden
  • Geeignet für sehr kleine Umsätze

Elektronische Kasse

  • TSE-Pflicht nach § 146a AO seit 01.01.2020
  • Automatische Speicherung aller Vorgänge
  • Unveränderbarkeit durch zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
  • Meldung beim Finanzamt erforderlich
  • Höhere Anschaffungskosten, aber geringerer Aufwand

Achtung

Elektronische Kassensysteme ohne TSE sind seit 01.01.2020 nicht mehr zulässig. Wer eine alte Registrierkasse ohne technische Sicherheitseinrichtung nutzt, muss diese nachrüsten oder ersetzen. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 25.000 Euro nach § 379 AO.

Rechnungsstellung als Kleinunternehmer: Was muss drauf?

Kleinunternehmer, die die Regelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen, dürfen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Trotzdem müssen die formalen Anforderungen des § 14 UStG beachtet werden. Eine ordnungsgemäße Rechnung muss bestimmte Pflichtangaben enthalten — sonst ist sie für den Empfänger nicht als Betriebsausgabe oder Vorsteuer (bei Regelbesteuerung) verwertbar.

Besonders wichtig ist der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG muss auf jeder Rechnung vermerkt werden, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, weil die Kleinunternehmerregelung angewendet wird. Fehlt dieser Hinweis, kann das Finanzamt die Rechnung als fehlerhaft einstufen. Ein falscher Umsatzsteuerausweis (trotz Kleinunternehmerregelung) führt zur Steuerschuld nach § 14c UStG — die ausgewiesene Steuer wird dann tatsächlich geschuldet, auch wenn der Unternehmer eigentlich befreit ist.

Pflichtangaben nach § 14 UStG

  1. Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  2. Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  3. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers
  4. Ausstellungsdatum der Rechnung
  5. Fortlaufende Rechnungsnummer (eindeutig und lückenlos)
  6. Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
  7. Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (oder Vereinnahmung des Entgelts)
  8. Entgelt (Nettobetrag) — bei Kleinunternehmern ist dies gleichzeitig der Bruttobetrag
  9. Hinweis auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG (z. B. ‚Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.‘)

Formulierungsbeispiel

Auf Kleinunternehmer-Rechnungen sollte folgender oder ein vergleichbarer Hinweis stehen: ‚Gemäß § 19 UStG enthält der ausgewiesene Betrag keine Umsatzsteuer.‘ oder ‚Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.‘

Folgen eines fehlerhaften Steuerausweises

Weist ein Kleinunternehmer irrtümlich oder bewusst Umsatzsteuer auf einer Rechnung aus, obwohl er nach § 19 UStG befreit ist, schuldet er diese Steuer dennoch gegenüber dem Finanzamt (§ 14c Abs. 2 UStG). Das bedeutet: Der Kleinunternehmer muss die ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, ohne dass er dafür Vorsteuer geltend machen kann. Gleichzeitig verliert er den Vorteil der Kleinunternehmerregelung nicht automatisch — aber er hat einen finanziellen Schaden.

Risiko

Ein falscher Umsatzsteuerausweis auf einer Kleinunternehmer-Rechnung führt zur Steuerschuld nach § 14c UStG. Die ausgewiesene Steuer muss ans Finanzamt abgeführt werden — auch wenn der Kunde sie nicht separat bezahlt hat. Prüfen Sie jede Rechnung sorgfältig, bevor Sie sie versenden.

Wechsel von Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung

Ein Kleinunternehmer kann freiwillig auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung wechseln (§ 19 Abs. 2 UStG). Der Verzicht muss gegenüber dem Finanzamt erklärt werden und bindet den Unternehmer für mindestens fünf Jahre. Ein Wechsel kann sinnvoll sein, wenn der Kleinunternehmer überwiegend an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen liefert oder hohe Investitionen plant, bei denen Vorsteuer anfällt.

Der Wechsel zur Regelbesteuerung erfolgt auch automatisch, wenn die Umsatzgrenzen überschritten werden: Übersteigt der Umsatz im laufenden Jahr 100.000 Euro, entfällt die Kleinunternehmerregelung ab dem Folgejahr. Der Unternehmer muss dann Umsatzsteuer ausweisen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und kann im Gegenzug Vorsteuer geltend machen. Diese Umstellung hat auch Auswirkungen auf die Buchführung und Rechnungsstellung.

Gründe für einen freiwilligen Wechsel

  • Hauptsächlich Geschäfte mit vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen (B2B): Kunden können Vorsteuer abziehen, daher ist der Preis mit oder ohne Umsatzsteuer oft gleichwertig
  • Hohe Investitionen geplant (z. B. Anschaffung von Maschinen, Fahrzeugen): Vorsteuerabzug kann erhebliche Liquiditätsvorteile bringen
  • Professionellerer Auftritt: Manche Unternehmer empfinden Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis als ‚professioneller‘
  • Vorbereitung auf Wachstum: Wer absehbar die Umsatzgrenzen überschreiten wird, kann den Wechsel gezielt planen

Folgen des Wechsels zur Regelbesteuerung

Pflichten bei Regelbesteuerung

  • Umsatzsteuer auf allen Rechnungen ausweisen (i. d. R. 19 % oder 7 %)
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben (monatlich oder vierteljährlich)
  • Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben
  • Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend machen
  • Bindung für mindestens fünf Jahre nach § 19 Abs. 2 UStG

Vorteile der Regelbesteuerung

  • Vorsteuerabzug aus Betriebsausgaben und Investitionen
  • Keine Wettbewerbsnachteile gegenüber vorsteuerabzugsberechtigten Kunden
  • Professioneller Auftritt bei B2B-Geschäften
  • Vorbereitung auf Wachstum und Skalierung

„Der Wechsel zur Regelbesteuerung sollte gut überlegt sein. Die fünfjährige Bindungsfrist ist hart, und wer hauptsächlich an Privatkunden verkauft, hat durch die Umsatzsteuer einen Preisnachteil. Wir empfehlen eine individuelle Berechnung, ob sich der Wechsel rechnet.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Digitale Tools und Software für Kleinunternehmer

Auch ohne Buchführungspflicht profitieren Kleinunternehmer erheblich von digitalen Buchhaltungstools. Diese erleichtern nicht nur die Erfassung von Einnahmen und Ausgaben, sondern helfen auch bei der Einhaltung der GoBD-Anforderungen. Moderne Cloud-Lösungen bieten Funktionen wie automatische Belegerfassung per App, digitale Rechnungsstellung, Kassenbuchführung und direkte Schnittstellen zum Steuerberater oder zum ELSTER-Portal.

Bei der Auswahl einer Buchhaltungssoftware sollten Kleinunternehmer auf GoBD-Konformität achten. Das bedeutet: Die Software muss unveränderbare und nachvollziehbare Aufzeichnungen gewährleisten. Nachträgliche Änderungen müssen dokumentiert werden, und alle Belege müssen revisionssicher archiviert werden. Viele Anbieter bieten spezielle Tarife für Kleinunternehmer an, die auf die EÜR ausgerichtet sind und keine vollständige Bilanzierungsfunktion benötigen.

Funktionen moderner Buchhaltungssoftware

  • Belegerfassung per Smartphone-App (Foto hochladen, automatische Texterkennung)
  • Automatische Kategorisierung von Einnahmen und Ausgaben
  • Digitale Rechnungsstellung mit Kleinunternehmer-Hinweis nach § 19 UStG
  • Kassenbuchführung (analog oder digital, mit oder ohne TSE)
  • EÜR-Export für die Steuererklärung (Anlage EÜR)
  • ELSTER-Schnittstelle für direkte Übermittlung an das Finanzamt
  • Berichte und Auswertungen (Liquidität, offene Posten, Umsatzentwicklung)
  • Revisionssichere Archivierung nach GoBD (10 Jahre)

Praxis-Tipp

Nutzen Sie Buchhaltungssoftware, die speziell für Kleinunternehmer und EÜR-Anwender konzipiert ist. Viele Anbieter bieten kostenlose oder günstige Einstiegstarife an. Achten Sie auf GoBD-Zertifizierung und die Möglichkeit, Ihren Steuerberater als Zugang hinzuzufügen — das spart Zeit und Fehler.

Anbindung an den Steuerberater

Viele moderne Buchhaltungstools bieten eine direkte Schnittstelle zu Steuerberatern. Der Kleinunternehmer erfasst laufend seine Belege und Geschäftsvorfälle, der Steuerberater hat lesenden oder schreibenden Zugriff und kann die Daten direkt für die Steuererklärung oder Jahresabschlusserstellung nutzen. Das reduziert Medienbrüche, minimiert Fehler und beschleunigt die Bearbeitung erheblich. Wer seinen Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen — inklusive direkter Anbindung gängiger Buchhaltungstools.

Häufige Fehler bei der Buchführung von Kleinunternehmern

Auch bei vermeintlich einfacher Buchführung unterlaufen Kleinunternehmern regelmäßig Fehler, die bei einer Betriebsprüfung zu Problemen führen können. Die häufigsten Fehler betreffen die unvollständige Belegerfassung, fehlerhafte Rechnungsstellung und die Nichtbeachtung von Aufbewahrungsfristen. Das Finanzamt hat das Recht, fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen durch Schätzung zu ersetzen — und diese Schätzungen fallen in der Regel zuungunsten des Steuerpflichtigen aus.

Ein weiterer häufiger Fehler ist die Vermischung von privaten und betrieblichen Ausgaben. Kleinunternehmer, die kein separates Geschäftskonto führen, haben oft Schwierigkeiten, ihre Betriebsausgaben sauber nachzuweisen. Auch die fehlende oder fehlerhafte Erfassung von Bargeschäften ist ein klassisches Problem. Wer keine täglichen Kassenaufzeichnungen führt, riskiert bei einer Prüfung empfindliche Hinzuschätzungen.

Die 10 häufigsten Fehler

  1. Umsatzsteuer auf Rechnungen ausgewiesen, obwohl Kleinunternehmer: Führt zur Steuerschuld nach § 14c UStG
  2. Fehlender Hinweis auf § 19 UStG auf Rechnungen: Rechnung formal unvollständig, kann zu Rückfragen führen
  3. Keine täglichen Kassenaufzeichnungen: Kassensturzfähigkeit nicht gegeben, Risiko von Schätzungen
  4. Private und betriebliche Konten nicht getrennt: Erschwert Nachweis von Betriebsausgaben erheblich
  5. Belege nicht oder nicht vollständig aufbewahrt: Verstoß gegen § 147 AO, Betriebsausgaben können gestrichen werden
  6. Elektronische Kasse ohne TSE betrieben: Verstoß gegen § 146a AO, Bußgeld bis 25.000 Euro möglich
  7. Nachträgliche Änderungen ohne Dokumentation: Verstoß gegen GoBD, Aufzeichnungen gelten als nicht ordnungsgemäß
  8. Rechnungsnummern nicht fortlaufend: Verstoß gegen § 14 Abs. 4 UStG, formal fehlerhafte Rechnung
  9. Überschreitung der Umsatzgrenzen nicht bemerkt: Pflicht zur Regelbesteuerung nicht beachtet, Umsatzsteuer nicht abgeführt
  10. Schwellenwerte nach § 141 AO ignoriert: Buchführungspflicht nicht erkannt, fehlende Eröffnungsbilanz

Achtung

Bei formalen Mängeln in der Buchführung oder bei fehlenden Belegen kann das Finanzamt den Gewinn durch Schätzung ermitteln. Diese Schätzungen fallen oft deutlich höher aus als der tatsächliche Gewinn. Ordnungsgemäße Aufzeichnungen sind daher kein bürokratischer Luxus, sondern barer Geldwert.

So vermeiden Sie diese Fehler

  • Richten Sie ein separates Geschäftskonto ein — auch als Kleinunternehmer
  • Nutzen Sie eine GoBD-konforme Buchhaltungssoftware
  • Erfassen Sie Belege zeitnah (spätestens wöchentlich)
  • Führen Sie ein Kassenbuch täglich und vollständig
  • Prüfen Sie jede Rechnung vor dem Versand auf Vollständigkeit und richtigen Steuerausweis
  • Archivieren Sie alle Belege digital und revisionssicher
  • Lassen Sie sich bei Unsicherheiten von einem Steuerberater beraten — frühzeitige Beratung ist günstiger als Nacharbeit nach einer Betriebsprüfung

„Die meisten Probleme bei Kleinunternehmern entstehen nicht aus böser Absicht, sondern aus Unwissenheit oder Überforderung. Wer von Anfang an sauber arbeitet und sich bei Unklarheiten professionelle Hilfe holt, spart langfristig viel Geld und Ärger.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Ist ein Steuerberater für Kleinunternehmer sinnvoll?

Viele Kleinunternehmer fragen sich, ob sich ein Steuerberater lohnt, wenn sie ohnehin nur eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung erstellen müssen. Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab: der eigenen steuerlichen Kompetenz, dem zeitlichen Aufwand, der Komplexität der Geschäftsvorfälle und dem Risiko von Fehlern. Ein Steuerberater kann nicht nur die EÜR erstellen, sondern auch bei der laufenden Buchführung beraten, Steuerpotenziale aufzeigen und bei Betriebsprüfungen unterstützen.

Die Kosten für einen Steuerberater richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) und hängen vom Gegenstandswert ab. Für eine einfache EÜR mit Umsatzsteuererklärung können die Kosten bei einigen hundert bis wenigen tausend Euro pro Jahr liegen — abhängig von Umsatz und Komplexität. Wichtig ist: Die Steuerberaterkosten sind vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig und mindern somit den steuerpflichtigen Gewinn. Wer digital arbeitet und seine Belege strukturiert vorlegt, kann die Kosten erheblich reduzieren.

Vorteile eines Steuerberaters für Kleinunternehmer

  • Korrekte und rechtssichere Erstellung der EÜR und Steuererklärungen
  • Beratung zu steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten (z. B. Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG)
  • Minimierung von Fehlerrisiken bei Rechnungsstellung, Kassenbuch und Belegerfassung
  • Unterstützung bei Betriebsprüfungen und im Kontakt mit dem Finanzamt
  • Zeitersparnis: Der Unternehmer kann sich auf sein Kerngeschäft konzentrieren
  • Frühzeitige Erkennung von Buchführungspflichten (z. B. bei Überschreitung der Grenzen nach § 141 AO)
  • Digitale Zusammenarbeit spart Wege und Kosten

Wann lohnt sich ein Steuerberater besonders?

Steuerberater besonders sinnvoll

  • Komplexe Geschäftsvorfälle (z. B. Anlagevermögen, Abschreibungen, Rückstellungen)
  • Geplanter Wechsel zur Regelbesteuerung oder absehbare Buchführungspflicht
  • Wenig Zeit oder fehlendes Fachwissen für Steuerrecht
  • Risikominimierung bei hohen Umsätzen oder Investitionen
  • Vorbereitung auf Wachstum (z. B. Einstellung von Mitarbeitern, Umwandlung in GmbH)

Eigenständige Bearbeitung möglich

  • Sehr einfache Geschäftsvorfälle (z. B. reine Dienstleistung ohne Wareneinkauf)
  • Wenige Belege pro Monat
  • Gute eigene Kenntnisse in Buchhaltung und Steuerrecht
  • Nutzung einer guten Buchhaltungssoftware mit EÜR-Export
  • Bereitschaft, sich in steuerliche Themen einzuarbeiten

Wer einen Steuerberater beauftragen möchte, sollte auf transparente Preise und digitale Arbeitsweise achten. Moderne Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz.de bieten Kleinunternehmern die Möglichkeit, ihre EÜR und Steuererklärungen durch zugelassene Steuerberater erstellen zu lassen — digital koordiniert, mit Festpreisen und ohne lange Wartezeiten. Die laufende Buchhaltung kann der Kleinunternehmer dabei selbst führen oder ebenfalls abgeben, je nach Bedarf.

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Betriebsausgaben: Steuerberaterkosten sind voll abzugsfähig

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Häufig gestellte Fragen

Kann ich als Kleinunternehmer freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln?

Ja, Sie können freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung nach § 19 Abs. 2 UStG optieren. Dieser Verzicht bindet Sie für mindestens fünf Jahre. Der Wechsel ist sinnvoll, wenn Sie hohe Vorsteuerbeträge geltend machen möchten oder überwiegend mit vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern arbeiten.

Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben?

Nein, Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit. Sie müssen jedoch eine Umsatzsteuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres einreichen, in der Sie die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung erklären.

Welche Aufbewahrungsfristen gelten für meine Belege als Kleinunternehmer?

Nach § 147 AO müssen Sie Belege, Rechnungen, Kontoauszüge und sonstige Buchungsunterlagen zehn Jahre aufbewahren. Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung erfolgte.

Was passiert, wenn ich die Umsatzgrenze von 22.000 Euro überschreite?

Überschreiten Sie im laufenden Jahr die Grenze von 22.000 Euro Umsatz oder wird im Folgejahr voraussichtlich die Grenze von 50.000 Euro überschritten, entfällt die Kleinunternehmerregelung ab dem Folgejahr. Sie werden dann regelbesteuert und müssen Umsatzsteuer ausweisen, abführen und sind vorsteuerabzugsberechtigt.

Kann ich als Kleinunternehmer eine GmbH gründen?

Ja, auch eine GmbH kann die Kleinunternehmerregelung nutzen, sofern die Umsatzgrenzen eingehalten werden. Allerdings unterliegt die GmbH als Kapitalgesellschaft stets der Buchführungspflicht nach § 238 HGB und muss einen Jahresabschluss erstellen – unabhängig von der Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 19 UStG – Kleinunternehmer, § 238 HGB – Buchführungspflicht, § 241a HGB – Befreiung von der Buchführungspflicht, § 147 AO – Aufbewahrungsfristen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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