Bilanzierungspflicht KG 2026: Fristen & Größenklassen
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Bilanzierungspflicht einer KG hängt von ihrer Größe, Rechtsform und wirtschaftlichen Tätigkeit ab. Während klassische Personenhandelsgesellschaften unter bestimmten Schwellenwerten Erleichterungen genießen – ähnlich wie bei der Bilanzpflicht der OHG – gelten für Kapitalgesellschaften & Co. KG strenge Pflichten nach § 264a HGB. Dieser Artikel erklärt Ihnen die rechtlichen Grundlagen, Fristen und praktischen Anforderungen an Jahresabschluss und Offenlegung für KG-Gesellschaften im Jahr 2026.
Kurzantwort
Eine KG ist bilanzierungspflichtig, wenn sie als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist (§ 238 HGB). Für GmbH & Co. KG und vergleichbare Kapitalgesellschaften & Co. gelten nach § 264a HGB die strengeren Vorschriften für Kapitalgesellschaften. Die Offenlegungspflicht und Prüfungspflicht hängen von den Größenklassen nach § 267 HGB ab. Bei Verstößen droht ein Ordnungsgeld von 500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.
Inhaltsverzeichnis
- Wann besteht für eine KG die Bilanzierungspflicht?
- Größenklassen der KG nach § 267 HGB
- Unterschied: klassische KG vs. GmbH & Co. KG
- Pflichtbestandteile des Jahresabschlusses einer KG
- Offenlegungspflicht: Wann muss die KG publizieren?
- Fristen: Feststellung und Offenlegung des KG-Jahresabschlusses
- Prüfungspflicht: Wann muss der KG-Jahresabschluss geprüft werden?
- Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Bilanzierungspflicht
- Praxistipps: So erfüllen Sie die Bilanzierungspflicht effizient
Wann besteht für eine KG die Bilanzierungspflicht?
Die Kommanditgesellschaft (KG) unterliegt als Handelsgesellschaft nach § 6 Abs. 1 HGB grundsätzlich der originären Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. Anders als bei Einzelkaufleuten oder GbR-Gesellschaften gibt es keine Schwellenwerte für Umsatz oder Gewinn – die Bilanzierungspflicht entsteht kraft Rechtsform ab dem Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister. Dies betrifft sowohl die klassische KG als auch Sonderformen wie die GmbH & Co. KG.
Hinweis
Die Bilanzierungspflicht einer KG beginnt mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 6 Abs. 1 HGB) und endet erst mit der Löschung. Eine freiwillige Aufgabe der Buchführung – etwa bei rückläufigen Umsätzen – ist rechtlich nicht möglich.
Umfang der Bilanzierungspflicht
Konkret bedeutet dies für jede KG:
- Buchführungspflicht: Laufende, vollständige und geordnete Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle nach § 238 HGB
- Inventurpflicht: Jährliche Bestandsaufnahme des Vermögens und der Schulden nach § 240 HGB
- Jahresabschlusspflicht: Erstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 242 HGB
- Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre für Bücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse (§ 257 HGB)
Die genaue Ausgestaltung der Bilanzierung – insbesondere hinsichtlich Offenlegung und Prüfungspflicht – richtet sich nach der Größenklasse der KG gemäß § 267 HGB. Kleinere KG ohne Kapitalgesellschaft als Komplementär können von diversen Erleichterungen profitieren.
Größenklassen der KG nach § 267 HGB
Die Größenklasse einer KG bestimmt die Umfänge von Offenlegungs-, Prüfungs- und Publizitätspflichten. Nach § 267 HGB werden Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (dazu zählt die GmbH & Co. KG) in drei Größenklassen eingeteilt. Die normale KG mit persönlich haftenden Gesellschaftern fällt nicht automatisch unter § 267 HGB, wird aber im Falle der Rechnungslegung entsprechend behandelt.
Schwellenwerte 2026 (Stand: Bilanzstichtag 31.12.2025)
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Klein | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroß | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 |
| Groß | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 |
Eine Größenklasse wird erreicht, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale überschritten (beim Aufstieg) bzw. unterschritten (beim Abstieg) werden. Diese Schwellenwerte gelten für GmbH & Co. KG unmittelbar, für klassische KG nur dann, wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet oder wenn eine Prüfungs- bzw. Offenlegungspflicht freiwillig angestrebt wird.
„In der Praxis erleben wir häufig Unklarheiten, ob die klassische KG mit natürlichen Komplementären offenlegungspflichtig ist. Die Antwort: Nein, solange nicht alle Komplementäre ihrerseits haftungsbeschränkt sind. Die GmbH & Co. KG dagegen unterliegt vollumfänglich den Offenlegungspflichten wie eine GmbH.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Unterschied: klassische KG vs. GmbH & Co. KG
Die Bilanzierungspflicht besteht zwar bei beiden Formen, die Publizitäts- und Prüfungspflichten unterscheiden sich jedoch erheblich:
Klassische KG
- Keine Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister
- Keine Abschlussprüfungspflicht (außer bei Größe nach § 316 HGB)
- Bilanz und GuV bleiben gesellschaftsintern
GmbH & Co. KG
- Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister nach § 325 HGB
- Abschlussprüfungspflicht ab mittelgroß (§ 316 HGB)
- Jahresabschluss öffentlich einsehbar
Achtung
Achtung: Auch eine klassische KG kann unter Umständen offenlegungspflichtig werden, etwa wenn sie als Tochter einer Kapitalgesellschaft in einen Konzernabschluss einbezogen wird oder wenn alle Komplementäre ihre Haftung durch Satzung faktisch ausschließen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall steuerlich beraten.
Pflichtbestandteile des Jahresabschlusses einer KG
Der Jahresabschluss einer KG besteht nach § 242 Abs. 3 HGB mindestens aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Im Unterschied zur GmbH ist ein Anhang grundsätzlich nicht erforderlich – es sei denn, die KG ist als GmbH & Co. KG organisiert und fällt unter § 264 HGB.
Bilanz nach § 266 HGB
Die Bilanz stellt Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva) gegenüber. Auch wenn § 266 HGB formell nur für Kapitalgesellschaften gilt, orientieren sich KG in der Praxis an diesem Gliederungsschema:
- Aktivseite: Anlagevermögen (immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen, Finanzanlagen), Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen, Kassenbestand), Rechnungsabgrenzungsposten
- Passivseite: Eigenkapital (Kapitalkonten der Gesellschafter), Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
Die GuV kann nach § 275 HGB wahlweise im Gesamtkostenverfahren (GKV) oder im Umsatzkostenverfahren (UKV) aufgestellt werden. Für KG ist das GKV üblich, da es sich stärker an der laufenden Buchhaltung orientiert:
- Umsatzerlöse
- Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen
- Sonstige betriebliche Erträge
- Materialaufwand
- Personalaufwand
- Abschreibungen
- Sonstige betriebliche Aufwendungen
- Finanzergebnis
- Steuern vom Einkommen und Ertrag
- = Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
Hinweis
Eine klassische KG ohne Offenlegungspflicht kann bei der Gliederung und beim Detailgrad der GuV deutlich freier agieren. Sobald jedoch eine Offenlegungspflicht besteht (z. B. GmbH & Co. KG), sind die Gliederungsschemata zwingend einzuhalten.
Offenlegungspflicht: Wann muss die KG publizieren?
Nicht jede KG muss ihren Jahresabschluss veröffentlichen. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB gilt nur für Kapitalgesellschaften und kapitalmarktorientierte Personengesellschaften – sowie für die GmbH & Co. KG gemäß § 264a HGB.
GmbH & Co. KG: Offenlegung zwingend
Eine GmbH & Co. KG gilt als haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaft und unterliegt denselben Offenlegungspflichten wie eine GmbH. Der Jahresabschluss ist binnen 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag (§ 325 Abs. 1 HGB) elektronisch beim Unternehmensregister einzureichen. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.
-
Bilanz (ggf. verkürzt nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB bei Kleinst-KG)
-
Gewinn- und Verlustrechnung (ggf. verkürzt)
-
Anhang (bei Nutzung von Erleichterungen teilweise entbehrlich)
-
Lagebericht (ab mittelgroß)
-
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers (ab mittelgroß)
Klassische KG: Keine Offenlegung
Solange mindestens ein Komplementär unbeschränkt mit seinem Privatvermögen haftet, besteht keine Offenlegungspflicht. Der Jahresabschluss bleibt gesellschaftsintern. Dies ändert sich nur, wenn:
- Alle Komplementäre Kapitalgesellschaften sind (→ Behandlung wie GmbH & Co. KG)
- Die KG Tochter einer Kapitalgesellschaft ist und in einen Konzernabschluss einbezogen wird
- Die KG freiwillig offenlegt (etwa zur Stärkung der Bonität gegenüber Banken)
Achtung
Bei verspäteter Offenlegung droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz kann Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro festsetzen – sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die vertretungsberechtigten Gesellschafter persönlich.
Fristen: Feststellung und Offenlegung des KG-Jahresabschlusses
Für GmbH & Co. KG gelten zwei zentrale Fristen, die strikt einzuhalten sind, um Ordnungsgelder und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden:
1. Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG (analog)
Obwohl § 42a GmbHG originär für die GmbH formuliert ist, wird die Frist in der Praxis analog auf die Komplementär-GmbH der GmbH & Co. KG angewandt. Der Jahresabschluss muss durch die Gesellschafter festgestellt werden:
- Kleine KG: innerhalb von 11 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres
- Mittelgroße und große KG: innerhalb von 8 Monaten (wegen Prüfungspflicht)
Beispiel: Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) muss eine kleine GmbH & Co. KG den Jahresabschluss spätestens bis zum 30.11.2026 feststellen; eine mittelgroße KG bis zum 31.08.2026.
2. Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
Die Offenlegung beim Unternehmensregister muss spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen – unabhängig von der Größenklasse. Das bedeutet für den Bilanzstichtag 31.12.2025: Frist bis zum 31.12.2026.
11 Mon.
Feststellung kleine KG (nach § 42a GmbHG analog)
8 Mon.
Feststellung mittelgroße/große KG
12 Mon.
Offenlegung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB)
„Die Feststellungsfrist wird in der Praxis oft übersehen, ist aber gesellschaftsrechtlich zwingend. Wer nur auf die 12-Monats-Offenlegungsfrist schaut, riskiert intern bereits Verstöße – etwa wenn Gewinnverwendungsbeschlüsse nicht rechtzeitig gefasst werden.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Prüfungspflicht: Wann muss der KG-Jahresabschluss geprüft werden?
Die Pflicht zur Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer richtet sich nach § 316 HGB. Sie betrifft grundsätzlich nur Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften – also die GmbH & Co. KG, nicht jedoch die klassische KG mit natürlichen Komplementären.
Prüfungspflicht bei GmbH & Co. KG
Eine GmbH & Co. KG ist prüfungspflichtig, wenn sie die Schwellenwerte für mittelgroße oder große Kapitalgesellschaften erreicht (§ 267 Abs. 2 und 3 HGB). Die Prüfung umfasst Jahresabschluss, Lagebericht und die ordnungsgemäße Buchführung.
| Größe | Prüfungspflichtig? | Prüfer |
|---|---|---|
| Klein (§ 267 Abs. 1 HGB) | Nein | – |
| Mittelgroß (§ 267 Abs. 2 HGB) | Ja | Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer |
| Groß (§ 267 Abs. 3 HGB) | Ja | Nur Wirtschaftsprüfer (§ 319 Abs. 1 Satz 2 HGB) |
Freiwillige Prüfung
Auch kleinere KG können freiwillig eine Abschlussprüfung beauftragen – etwa zur Erhöhung der Bonität bei Kreditgebern oder zur internen Qualitätssicherung. In diesem Fall wird der Bestätigungsvermerk ebenfalls offengelegt, sofern eine Offenlegungspflicht besteht.
Hinweis
Die Abschlussprüfung ist mit erheblichem Zeitaufwand und Kosten verbunden. Wer knapp unterhalb der Schwellenwerte liegt, sollte Umsatz- und Bilanzsummenentwicklung genau beobachten, um rechtzeitig einen Prüfer zu mandatieren und die 8-Monats-Frist einzuhalten.
Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Bilanzierungspflicht
Verstöße gegen die Buchführungs-, Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten können sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH (bei GmbH & Co. KG) trägt die persönliche Verantwortung.
Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB
Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld beträgt:
- Mindestens 500 Euro, maximal 25.000 Euro
- Bei wiederholtem Verstoß: weitere Festsetzung möglich
- Betroffen sind die Gesellschaft und die vertretungsberechtigten Personen persönlich
Bußgelder nach § 334 HGB
Wer als vertretungsberechtigtes Organ vorsätzlich oder leichtfertig die Offenlegungspflicht verletzt, kann mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro belegt werden (§ 334 Abs. 1 Nr. 1 HGB in Verbindung mit § 335 HGB).
Steuerrechtliche Folgen
Fehlende oder fehlerhafte Buchführung kann zu Schätzungen durch das Finanzamt führen (§ 162 AO) – oft zum Nachteil des Steuerpflichtigen. Zudem können Steuerhinterziehungsvorwürfe entstehen, wenn bewusst falsche oder unvollständige Jahresabschlüsse eingereicht werden.
Achtung
Auch gesellschaftsintern drohen Konsequenzen: Geschäftsführer haften gegenüber der Gesellschaft bei Pflichtverletzung nach § 43 GmbHG (analog). Dies umfasst auch Schäden durch Ordnungsgelder, Bußgelder und steuerliche Mehrbelastungen.
„Die Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten werden in der Praxis oft unterschätzt, bis das erste Ordnungsgeldverfahren ins Haus flattert. Unsere Steuerberater sorgen dafür, dass Jahresabschlüsse rechtzeitig erstellt, geprüft und fristgerecht offengelegt werden – das schützt die Gesellschaft und die Geschäftsführung gleichermaßen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Praxistipps: So erfüllen Sie die Bilanzierungspflicht effizient
Die Einhaltung der Bilanzierungspflichten erfordert sorgfältige Planung, klare Prozesse und fachkundige Unterstützung. Nachfolgend praxisnahe Empfehlungen für KG-Gesellschafter und Geschäftsführer:
1. Frühzeitige Jahresabschlussplanung
- Bereits im Januar mit der Vorbereitung beginnen: Belege prüfen, Kontierungen abschließen, Inventur durchführen
- Klare Verantwortlichkeiten festlegen: Wer erstellt die Buchhaltung, wer den Abschluss, wer reicht ein?
- Fristen im Kalender markieren: Feststellung (8 bzw. 11 Monate) und Offenlegung (12 Monate)
2. Digitale Buchhaltung und Belegverwaltung
Moderne Buchhaltungssoftware spart Zeit und reduziert Fehler. Wichtig sind:
- Automatische Belegerfassung (z. B. per OCR)
- DATEV-Schnittstelle für nahtlose Übergabe an den Steuerberater
- Digitale Archivierung nach GoBD (§ 257 HGB, § 147 AO)
- Zugriff für Steuerberater in Echtzeit – das beschleunigt die Abschlusserstellung erheblich
3. Zusammenarbeit mit dem Steuerberater strukturieren
Der Steuerberater erstellt den Jahresabschluss rechtskonform und übernimmt die steuerliche Optimierung. Um Verzögerungen zu vermeiden:
-
Unterlagen vollständig und frühzeitig bereitstellen (Kontoauszüge, Verträge, Inventurlisten)
-
Klare Kommunikation zu Sonderposten (z. B. Investitionen, Rückstellungen)
-
Frühzeitig Termine für Gesellschafterbeschlüsse abstimmen
-
Offenlegung durch den Steuerberater durchführen lassen – das spart Aufwand und vermeidet formale Fehler
Hinweis
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne lange Wartezeiten und mit transparenten Festpreisen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit direkter Koordination durch Servet Gündogan und unser zugelassenes Steuerberater-Team.
4. Größenklassenwechsel im Blick behalten
Wächst Ihre KG und überschreitet zwei der drei Schwellenwerte (Bilanzsumme, Umsatz, Mitarbeiter) an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen, wechseln Sie die Größenklasse – mit weitreichenden Folgen:
- Von klein zu mittelgroß: Prüfungspflicht, Lagebericht, erweiterte Offenlegung
- Rechtzeitig Wirtschaftsprüfer mandatieren, um 8-Monats-Frist einzuhalten
- Steuerberater frühzeitig informieren, um Mehraufwand einzuplanen
„Viele Mandanten realisieren den Größenklassenwechsel erst, wenn die Frist bereits knapp wird. Wer proaktiv plant und frühzeitig mit uns spricht, hat deutlich weniger Stress – und kann die Prüfung und Offenlegung rechtskonform und termingerecht abwickeln.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Häufig gestellte Fragen
Kann eine KG freiwillig auf eine höhere Größenklasse optieren?
Ja, eine freiwillige Anwendung strengerer Vorschriften ist rechtlich zulässig. Eine kleine KG kann beispielsweise freiwillig einen Anhang erstellen oder den Jahresabschluss offenlegen, auch wenn sie nicht dazu verpflichtet ist. Dies kann sinnvoll sein, um gegenüber Banken oder Geschäftspartnern mehr Transparenz zu schaffen.
Muss eine ausländische KG mit Zweigniederlassung in Deutschland bilanzieren?
Wenn die ausländische KG eine Zweigniederlassung in Deutschland führt und diese im Handelsregister eingetragen ist, besteht nach § 13d HGB grundsätzlich eine Verpflichtung zur Rechnungslegung. Die konkrete Ausgestaltung hängt von internationalen Abkommen, der EU-Rechnungslegungsrichtlinie und dem jeweiligen Sitzstaat ab.
Was passiert, wenn die KG während des Geschäftsjahres die Größenklasse wechselt?
Ein Größenklassenwechsel wirkt erst, wenn die neuen Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB). Ein einmaliges Über- oder Unterschreiten in einem Jahr löst daher noch keine Änderung der Bilanzierungs- oder Offenlegungspflichten aus.
Gibt es Ausnahmen von der Offenlegungspflicht für KG in Krisensituationen?
Nein, die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB gilt unabhängig von der wirtschaftlichen Lage. Auch in Insolvenz oder Liquidation bleibt die Verpflichtung bestehen. Bei verspäteter Offenlegung kann das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld verhängen, unabhängig von den Gründen der Verzögerung.
Kann die KG die Bilanzierung an einen externen Dienstleister delegieren?
Ja, die Erstellung des Jahresabschlusses kann an Steuerberater oder Buchführungsdienstleister ausgelagert werden. Die rechtliche Verantwortung für Richtigkeit und Vollständigkeit verbleibt jedoch bei den Gesellschaftern der KG. Bei prüfungspflichtigen KG muss der Abschlussprüfer unabhängig vom Ersteller sein.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 238 HGB – Buchführungspflicht, § 264a HGB – Kapitalgesellschaften & Co., § 267 HGB – Größenklassen, § 325 HGB – Offenlegung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


